Beschluss
9 L 122/24 A
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0424.9L122.24A.00
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Tenor
Der Beschluss vom 4. Januar 2024 (VG 9 L 697/23 A) wird aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 698/23 A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2023 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss vom 4. Januar 2024 (VG 9 L 697/23 A) wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 698/23 A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2023 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Antrag der afghanischen Antragstellenden, den Beschluss vom 4. Januar 2024 (VG 9 L 697/23 A) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage VG 9 K 698/23 A anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1). Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2). Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Abänderungsantrag. Hier liegen mit der am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Änderung von § 34 AsylG und § 59 AufenthG Umstände vor, aufgrund derer der Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2024 abzuändern ist. Es bestehen nunmehr ernstliche Zweifel an der auf §§ 34, 35 AsylG gestützten Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2023, so dass die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG angeordnet werden darf. Die Abschiebungsandrohung entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in der Fassung vom 27. Februar 2024. Dieser bestimmt, dass die schriftliche Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt (nur) erlassen wird, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Das heißt, das Bundesamt muss vor Erlass der Abschiebungsandrohung nicht nur – zielstaatsbezogene – Abschiebungsverbote in den Blick zu nehmen, sondern auch die Situation der Ausreisepflichtigen im Bundesgebiet und rechtliche und tatsächliche Ausreisehindernisse prüfen. Der Gesetzgeber unterscheidet nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht zwischen Abschiebungsandrohungen im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) und Abschiebungsandrohungen im Zusammenhang mit der Aufforderung gegenüber international Schutzberechtigten, sich in den Mitgliedstaat zu begeben, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat. Auf letztere Entscheidungen finden die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 24. Februar 2021 – C-673/19 – Rz. 42) keine Anwendung, so dass sich auch der Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom vom 15. Februar 2023 (Rs. C-484/22 – juris) nicht auf diese Gruppe von Abschiebungsanordnungen bezog (a.A. ohne Auseinandersetzung mit der EuGH-Entscheidung C-673/19: z.B. Bayerischer VGH, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 59). Weil der Gesetzgeber (ohne Nennung von Gründen oder einer entsprechenden Intention, vgl. die Begründungen zu den Gesetzentwürfen des Bundestags und des Bundesrats, BR-Drs. 563/23 vom 2. November 2023, S. 17 f. und BT-Drs. 20/9463 vom 24. November 2023, S. 2, 58) die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Anforderungen an Rückkehrentscheidungen aus Art. 5 Buchst. a und b der Rückkehrrichtlinie zu tatbestandlichen Voraussetzungen aller Abschiebungsandrohungen macht, kommt es auf die Unterscheidung zwischen Rückkehrentscheidungen im Sinne der Rückführungsrichtlinie und sog. Drittstaatenbescheiden bei der Prüfung der Auswirkungen von familienbezogenen Abschiebungshindernissen auf die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung nicht mehr an. Ließen etwaige Abschiebungshindernisse bisher die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in einem Drittstaatenbescheid gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unberührt, gilt dies seit dem 24. Februar 2024 durch entsprechende Änderung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur noch für Abschiebungsandrohungen gegen Ausländer, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig sind. Die Entscheidungen des Gerichts vom 4. und 24. Januar 2024 lassen sich im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheides vom 8. November 2023 nicht mehr aufrecht erhalten, da ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 und 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nunmehr für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung beachtlich und hier anzunehmen ist. Das Bundesamt erkannte der im Mai 2023 im Bundesgebiet geborenen Tochter der Antragstellenden zu 1 und 2 mit Bescheid vom 18. März 2024 den subsidiären Schutzstatus zu. Diese erhält damit ein verfestigtes Aufenthaltsrecht gemäß § 25 Abs. 1 2. Alt. AufenthG und ist – anders als ihre Eltern und Geschwister – nicht ausreisepflichtig. Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Antragsgegnerin, bei ihrer Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers dessen Familienbindung an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 26). Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet zwar keinen unbedingten Anspruch des betroffenen Familienangehörigen, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, sondern das Schutzgebot für Ehe und Familie muss in verhältnismäßiger Weise mit den öffentlichen Interessen abgewogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 – 2 BvR 2341/06 – juris Rn. 6), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12 m.w.N.). Kann zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind jedoch nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 46). Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf die Eltern bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind möglich ist und zugemutet werden darf, seine Eltern ins Ausland zu begleiten oder ihnen zeitnah dorthin zu folgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 11 S 448/23 – juris Rn. 12). Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige familiäre Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen (vgl. zum letztgenannten Aspekt auch BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 – juris Rn. 17), d.h., wenn das Kind mit seinen Eltern gemeinsam oder im überschaubaren zeitlichen Abstand zu diesen in einen bestimmten anderen Staat einreisen und dort seinen Aufenthalt nehmen kann. In jedem Einzelfall ist zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf bestimmte Familienmitglieder bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 11 S 448/23 – juris Rn. 6 ff.). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist vorliegend das Kindeswohl der 11 Monate alten Tochter der Antragstellenden zu 1 und 2 im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bzw. Art. 5 Buchst. a Rückführungsrichtlinie zu berücksichtigen. Auch wenn die Tochter nicht Adressatin der Abschiebungsandrohung ist, genügt ihre Betroffenheit von einer gegenüber ihren Eltern und Geschwistern ergangenen Abschiebungsandrohung. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägungsentscheidung hat der Umstand erhebliches Gewicht, dass die Tochter der Antragstellenden zu 1 und 2 aufgrund ihres sehr jungen Alters auf die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-beziehung zu ihrem Wohl angewiesen ist und nicht auf eine auch nur kurzzeitige Trennung von ihren Eltern verwiesen werden darf. Entscheidend für die Gewichtung des Kindeswohls sind insoweit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 GRCh in Verbindung mit Art. 8 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG. Art. 24 Abs. 3 GRCh misst ausdrücklich regelmäßigen persönlichen Beziehungen und direkten Kontakten große Bedeutung bei (Bayerischer VGH, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 – juris Rn. 63). Im Allgemeinen und auch im konkreten Fall der Antragstellenden zu 1 und 2 und ihrer Tochter ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu den Eltern der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient (Bayerischer VGH, a.a.O. Rn. 64). Auch ist zu berücksichtigen, dass noch sehr kleine Kinder den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und eine solche rasch als endgültigen Verlust erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 – 2 BvR 441/23 – juris Rn. 23 m.w.N.). Das bisher fehlende Aufenthaltsrecht der letztgeborenen Tochter in Spanien steht bis auf Weiteres einer gemeinsamen Ausreise mit den Antragstellenden entgegen. Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Familiengemeinschaft nicht in absehbarer Zeit auch in Spanien gelebt werden kann, weil die zuletzt geborene Tochter der Antragstellenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung haben dürfte. Bis dieses vorliegt, kann eine Begleitung der Antragstellenden durch das 11 Monate alte Kleinkind jedoch nicht unterstellt werden. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass sich die letztgeborene Tochter der Antragstellenden zu 1 und 2 rechtmäßig mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufhält und bisher keine Beziehungen zu Spanien hat. Im Ergebnis führt die Abwägung des Kindeswohls und der familiären Belange der Antragstellenden mit dem öffentlichen Interesse an der Kontrolle der Einwanderung und der Abwendung einer illegalen Sekundärmigration im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu einem Überwiegen des privaten Interesses der Antragstellenden und der 11 Monate alten Tochter bzw. Schwester am Verbleib im Bundesgebiet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).