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Beschluss

11 S 448/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0704.11S448.23.00
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Leitsätze
1. Beruft sich ein Drittstaatsangehöriger darauf, Art. 20 AEUV stehe seiner Abschiebung entgegen, müssen - ausgehend von der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Voraussetzungen eines solchen Aufenthaltsrechts subtantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.(Rn.18) 2. Zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Abschiebung eines drittstaatsangehörigen Straftäters der Schutz des Wohls seines minderjährigen Kindes, das vermutlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, entgegensteht.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2023 - 1 K 904/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruft sich ein Drittstaatsangehöriger darauf, Art. 20 AEUV stehe seiner Abschiebung entgegen, müssen - ausgehend von der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Voraussetzungen eines solchen Aufenthaltsrechts subtantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.(Rn.18) 2. Zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Abschiebung eines drittstaatsangehörigen Straftäters der Schutz des Wohls seines minderjährigen Kindes, das vermutlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, entgegensteht.(Rn.19) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2023 - 1 K 904/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, ihn in sein Herkunftsland abzuschieben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Zwar sind die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe geeignet, entscheidungserhebliche Einschätzungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Dies betrifft die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel am Bestehen einer tatsächlichen familiären Verbundenheit des Antragstellers mit seinem Sohn und dessen Mutter. Daher ist der Senat nicht - wie nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich vorgesehen - auf die Prüfung der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt. Vielmehr entscheidet er über die Beschwerde auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Beteiligten (vgl. zur Zweistufigkeit des Verfahrens VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 5 ff. und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 3). Indes besteht auch auf der Grundlage dieser umfassenden Prüfung im Ergebnis kein Anlass, dem Antragsteller per einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen seine vom Regierungspräsidium Karlsruhe beabsichtigte Abschiebung zu gewähren. 2. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist. Im vorliegenden Fall besteht ohne Zweifel ein Anordnungsgrund. Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe beabsichtigt, den Antragsteller am 05.07.2023 - also morgen - in sein Herkunftsland abzuschieben. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. Im Gegenteil ist es nach Aktenlage ganz überwiegend wahrscheinlich, dass die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschiebung vorliegen und dem Antragsteller weder nach § 60a Abs. 2 AufenthG noch nach einer anderen Vorschrift ein Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) zusteht. Dabei dürften im vorliegenden Fall als denkbare Anspruchsgrundlagen von vornherein nur § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG und § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht kommen. a) Nach Aktenlage sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschiebung (§§ 58, 59 AufenthG) in Bezug auf den Antragsteller erfüllt. Dies wird von ihm auch nicht in Zweifel gezogen. b) Aller Voraussicht nach kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen. Eine Anwendung von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass die Abschiebung des Antragstellers tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Umstände, die auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung hindeuten, sind weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat sich in der Begründung seines Rechtsschutzbegehrens darauf konzentriert, Umstände vorzutragen, aus denen sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergeben soll. Als Ansatzpunkte werden dabei die Beziehung des Antragstellers zu seinem minderjährigen Kind, seine Beziehung zur Mutter des Kindes sowie das gemeinsame Interesse der Mitglieder dieser Familie benannt, im Bundesgebiet eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen. Hinsichtlich der genannten Beziehungen können sich Schutzwirkungen aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 EU-GR-Charta sowie Art. 20 AEUV ergeben. Diese Schutzwirkungen sind jedoch nicht absolut und führen nicht automatisch zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers. Hierzu gelangte man nur dann, wenn das Interesse des Antragstellers, seines Sohnes und dessen Mutter, im Bundesgebiet gemeinsam eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, dasjenige der Allgemeinheit an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegen würde. Dies ist nach Aktenlage aber nicht anzunehmen. Im Gegenteil dürfte dem Aufenthaltsbeendigungsinteresse der Allgemeinheit deutlich größeres Gewicht zuzumessen sein. Der beschließende Senat legt dieser Einschätzung die folgenden Maßstäbe und Überlegungen zum Vorbringen der Beteiligten zugrunde: aa) In den Blick zu nehmen sind - wie gezeigt - Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 EU-GR-Charta sowie Art. 20 AEUV. (1) Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20). Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder. Schutz genießt insbesondere die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind, die durch tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes geprägt ist. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft zwischen dem betreffenden Ausländer und seinem Kind besteht und ob die von ihm tatsächlich erbrachte Zuwendung auch (allein) vom anderen Elternteil oder Dritten erbracht werden könnte (BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 und vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15). Vielmehr sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 7). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. Hier ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). Dem Kindeswohl dient im Regelfall insbesondere die Wahrnehmung des von der elterlichen Sorge umfassten Umgangsrechts. Dieses Recht ermöglicht es jedem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 BvR 326/22 - juris Rn. 13). Die Zumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung zwischen einem Elternteil und seinem Kind wird umso eher zu verneinen sein, je mehr davon auszugehen ist, dass hierdurch die emotionale Bindung des Kindes zu diesem Elternteil Schaden nimmt. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48). Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung einer zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn - wie hier - durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45 und vom 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94 - juris Rn. 11). Kann - zur Vermeidung einer mit Blick auf das Wohl des Kindes unzumutbaren Trennungsphase - die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, jedenfalls die einwanderungspolitischen Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 114 und Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 10). Dies schließt es allerdings nicht aus, im konkreten Einzelfall sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Vorrang vor dem Wohl eines Kindes einzuräumen; dies gilt beispielsweise für das sicherheitspolitische Interesse, das Gemeinwesen - wie hier - vor Betäubungsmittelkriminalität und Gewaltdelikten zu schützen. Denn selbst aus einer Zusammenschau von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG mit Art. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention folgt kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug. Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang (BVerwG, Urteile vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 und vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24). Ein solcher ergibt sich aufgrund von Art. 52 Abs. 1 EU-GR-Charta auch nicht aus den in Art. 24 EU-GR-Charta verankerten Grundrechten des Kindes (BayVGH, Beschluss vom 28.03.2023 - 19 CE 23.456 - juris Rn. 20 f.; vgl. hierzu auch EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 - C-484/22 - Rn. 23 f. sowie Urteil vom 11.03.2021 - C-112/20 - Rn. 43 f. ; vgl. ferner Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 24 EU-GRCharta Rn. 9). Bei der Würdigung der Zumutbarkeit einer auf einen Elternteil bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die Beziehung zwischen Eltern und Kind ist von erheblicher Bedeutung, ob es dem Kind und dem anderen Elternteil möglich ist und zugemutet werden kann, den von der Maßnahme betroffenen Ausländer ins Ausland zu begleiten oder ihm zeitnah dorthin zu folgen. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie gefächert sind, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vornehmlich Personen, die selbst vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sind, Letzteres in erster Linie Mitglieder einer Familie, denen es voraussichtlich rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sein wird, gemeinsam oder in überschaubaren zeitlichen Abständen in einen bestimmten anderen Staat einzureisen und dort ihren Aufenthalt zu nehmen. Umgekehrt wird die Zumutbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG umso eher zu verneinen sein, je stärker der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weniger davon ausgegangen werden kann, dass es der Familie nach der Durchführung der Maßnahme möglich und zumutbar wäre, ihre schutzwürdige Gemeinschaft im Ausland unvermindert fortzuführen. Ersteres betrifft vor allem deutsche Staatsangehörige. Letzteres betrifft Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es keinen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland gibt, in dem es sämtlichen Mitgliedern der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Familie rechtlich und tatsächlich möglich sowie zumutbar wäre, einen gemeinsamen Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen ist in Orientierung an den oben aufgezeigten Grundsätzen im jeweiligen Einzelfall zu würdigen, ob die den Mitgliedern der Familie mit einer Ausreise ins Ausland entstehenden Nachteile noch in einem angemessenen Verhältnis zu den einwanderungspolitischen Interessen, Sicherheitsinteressen und sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen mit der auf ein Familienmitglied bezogenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme Rechnung getragen werden soll. Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 EU-GR-Charta gilt im Grundsatz nichts anderes. Dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterliegen allerdings auch gelebte Paarbeziehungen, die nicht als Ehe geführt werden (vgl. hierzu etwa Hofmann, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.07.2022, Art. 8 EMRK Rn. 16 f. mit weiteren Nachweisen). (2) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats kann einem Drittstaatsangehörigen (wie dem Antragsteller) zudem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht sui generis zustehen, das aus Art. 20 AEUV abgeleitet wird. Die Entstehung eines Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen aus Art. 20 AEUV setzt voraus, dass ein Unionsbürger dergestalt in einem familiären Abhängigkeitsverhältnis zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen steht, dass er zwingend auf ihn angewiesen ist. Der vom Drittstaatsangehörigen abhängige Unionsbürger müsste also bei Beendigung des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Unionsgebiet faktisch gezwungen sein, diesen zu begleiten oder ihm nachzufolgen, also das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, mit der Folge, dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde (EuGH, Urteile vom 22.06.2023 - C-459/20 - Rn. 26, vom 07.09.2022 - C-624/20 - Rn. 37, vom 27.02.2020 - C-836/18 - Rn. 40 f., vom 08.05.2013 - C-82/16 - Rn. 63 ff., vom 10.05.2017 - C-133/15 - Rn. 70 ff., vom 13.09.2016 - C-165/14 - Rn. 51 und vom 19.10.2004 - C 200/02 - Rn. 25 ff.; BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 34 und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 33 ff. sowie Beschluss vom 21.01.2020 - 1 B 65.19 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.01.2022 - 11 S 2757/20 - juris Rn. 61, vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - juris Rn. 29 und vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 28 ff.; vgl. ferner Fleuß, Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit, VerwArch 113 , S. 201 ). Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV kann jedoch nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte erfolgen (EuGH, Urteile vom 08.05.2018 - C-82/16 - Rn. 51, 54, vom 08.11.2012 - C-40/11 - Rn. 71, vom 15.11.2011 - C-256/11 - Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 29). Denn es geht ausschließlich darum, die oben angesprochene Extremsituation zu verhindern, in der der Unionsbürger in verständlicher Weise für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen oder sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen (BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 35 und vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 34). Gegen eine in diesem Sinne relevante rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit spricht etwa die Tatsache, dass ein minderjähriger Unionsbürger im Unionsgebiet mit einem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt, der entweder deutscher Staatsangehöriger ist oder als Ausländer über ein freizügigkeits- oder aufenthaltsrechtlich begründetes Daueraufenthaltsrecht verfügt sowie berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 30). Unter Umständen kann insofern auch ein befristetes Aufenthaltsrecht genügen. Allerdings ist es möglich, dass dessen ungeachtet eine so große affektive Abhängigkeit des Kindes von dem nicht aufenthaltsberechtigten Elternteil besteht, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert, entzogen oder ihm die Rückkehr ins Bundesgebiet verboten würde. Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen. Hierzu zählen insbesondere das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, der Grad seiner affektiven Bindung zu seinen Eltern und das Risiko, das mit der Trennung vom drittstaatsangehörigen Ausländer für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (EuGH, Urteil vom 10.05.2017 - C-133/15 - Rn. 71; BVerwG, Urteile vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 35 und vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 32 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 31). Eine affektive Abhängigkeit ist insbesondere für den Fall in Betracht zu ziehen, dass der Unionsbürger und sein drittstaatsangehöriger Elternteil über einen erheblichen Zeitraum hinweg ein normales Familienleben im Sinne des Art. 7 EU-GR-Charta geführt haben (Fleuß, Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit, VerwArch 113 , S. 201 ). Auch in diesem Zusammenhang obliegt es dem Drittstaatsangehörigen, die Informationen beizubringen, anhand deren sich beurteilen lässt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 20 AEUV erfüllt sind (EuGH, Urteil vom 10.05.2017 - C-133/15 - Rn. 75 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 31). Beruft sich ein Drittstaatsangehöriger darauf, Art. 20 AEUV stehe seiner Abschiebung entgegen, müssen - ausgehend von der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Voraussetzungen eines solchen Aufenthaltsrechts substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden. bb) In Anwendung dieser Grundsätze und Würdigung der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls ist der beschließende Senat unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im ersten Rechtszug sowie im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemachten Umstände zu der Auffassung gelangt, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK und auch nicht Art. 7 und 24 EU-GR-Charta oder Art. 20 AEUV einer Abschiebung des Antragstellers in sein Herkunftsland entgegenstehen. (1) Der durch Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 7 und 24 EU-GR-Charta vermittelte Schutz der Familie und von nichtehelichen Paarbeziehungen sowie derjenige des Kindeswohls führen im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers. (a) Der Antragsteller hat allerdings glaubhaft gemacht, dass er sowohl mit der Mutter seines Sohnes als auch mit diesem selbst Beziehungen pflegt, die nach den vorgenannten Bestimmungen verfassungs-, konventions- und unionsrechtlichen Schutz genießen. Nach Aktenlage führt der Antragsteller eine nichteheliche Beziehung mit einer in Deutschland lebenden bosnischen Staatsangehörigen, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und seit mehr als acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet lebt. Diese Beziehung hat nach den Angaben des Antragstellers seit etwa vier Jahren Bestand. Nachweislich bestand auch während der Inhaftierung des Antragstellers in einer Justizvollzugsanstalt zwischen den Partnern regelmäßig Kontakt. Aus der Beziehung ist im September 2022 ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Für dieses hat der Antragsteller bereits im Juli 2022 die Vaterschaft anerkannt. Außerdem hat er - erfolglos - Hafturlaub beantragt, um bei der Geburt des Kindes anwesend sein und seiner Partnerin beistehen zu können. Beide Partner bekunden, an der Fortführung und Intensivierung der Beziehung interessiert zu sein. Eine religiöse Heirat habe bereits stattgefunden; eine standesamtliche Eheschließung sei beabsichtigt. Außerdem strebe man an, gemeinsam in einer Wohnung als Familie zu leben. Der Antragsteller sei sehr an seinem Kind interessiert und aufrichtig bemüht, eine Beziehung zu ihm aufzubauen. Seine Partnerin habe das Kind anlässlich ihrer Besuche in der Justizvollzugsanstalt stets mit dabeigehabt. Der Antragsteller habe seinen Sohn dann auf dem Arm gehalten und sich mit ihm freundlich auseinandergesetzt. Auch das Kind habe sich über diese Kontakte gefreut. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft (Ende Mai 2023) und bis zu seiner Verbringung in die Abschiebehaftanstalt (Ende Juni 2023) habe der Antragsteller in der Wohnung seiner Partnerin gewohnt und gemeinsam mit Frau und Kind ein familiäres Leben geführt. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass diese Bekundungen nicht den tatsächlichen Absichten entsprechen, sind für den beschließenden Senat nicht ersichtlich. Die daraus abzuleitenden verfassungs-, konventions- und unionsrechtlichen Schutzwirkungen sind bei der Klärung der Frage zu berücksichtigen, ob der Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Aus Sicht des beschließenden Senats stellt sich dabei in erster Linie die Frage, ob dem Interesse der beiden Partner, gemeinsam mit ihrem Kind in Deutschland eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, solches Gewicht zukommt, dass es das Interesse des Gemeinwesens an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet überwiegt. Dagegen liegt es eher fern, der nichtehelichen Beziehung des Antragstellers zu seiner Partnerin ein solches Gewicht zuzumessen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Antragsteller zu keiner Zeit des Bestands dieser Beziehung einen gesicherten Aufenthalt in Deutschland hatte und jedenfalls seit Herbst 2019 damit rechnen musste, zeitnah abgeschoben zu werden. Außerdem haben die Partner dieser Beziehung nur über sehr kurze Zeiträume einen gemeinsamen Haushalt geführt. Letzteres erfolgte zudem jüngst unter Missachtung einer den Antragsteller betreffenden Wohnsitzauflage. Dem Interesse des Antragstellers, seiner Partnerin und ihres gemeinsamen Kindes, in Deutschland eine dem Kindeswohl förderliche familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, dürfte im Vergleich dazu deutlich mehr Gewicht zuzumessen sein. Dabei berücksichtigt der beschließende Senat mit Blick auf die oben referierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es sich bei dem Sohn des Antragstellers noch um ein sehr kleines Kind handelt, das vermutlich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Außerdem spricht nach Aktenlage viel dafür, dass der Antragsteller nicht nur formal seine Vaterschaft anerkannt hat, sondern sich auch tatsächlich um den Aufbau einer persönlichen Beziehung zu seinem Kind bemüht. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass es den Mitgliedern der Familie nicht zumutbar sein dürfte, die gewünschte familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen; dem steht bereits der Umstand entgegen, dass der Sohn des Antragstellers wohl deutscher Staatsangehöriger ist und die Mutter des Kindes über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Der Senat berücksichtigt aber auch, dass Vater und Kind bislang nur sehr wenig Gelegenheit hatten, eine tragfähige Beziehung zueinander aufzubauen. Zur Zeit der Geburt des Kindes am 24.09.2022 verbüßte der Antragsteller in einer Justizvollzugsanstalt eine Freiheitsstrafe. Bis zu seiner Entlassung aus der Haft am 26.05.2023 bestand für Vater und Sohn in der Regel nur im Monatsrhythmus Gelegenheit, für jeweils etwa eine Stunde unmittelbar miteinander persönlichen Kontakt zu pflegen. Ansonsten war der Kontakt auf die Nutzung elektronischer Medien beschränkt. Angesichts des geringen Alters des Kindes dürften diese Kontakte kaum ausgereicht haben, um eine Basis für eine emotionale Beziehung zwischen Vater und Kind zu schaffen, die so stabil ist, dass die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet vom Kind schmerzhaft als dauerhafter Verlust einer zentralen Bezugsperson wahrgenommen würde. Umstände, die zumindest Zweifel an dieser Einschätzung aufkommen lassen, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Ebenso wenig deuten die Gesamtumstände darauf hin, dass der Antragsteller vor seiner Entlassung aus der Haft einen prägenden Einfluss auf die Entwicklung und Erziehung seines Sohnes genommen hat und es mit Blick auf das Kindeswohl als schädlich eingestuft werden müsste, die Möglichkeiten des Antragstellers zu weiterer Einflussnahme durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuschränken. Soweit der Antragsteller vorträgt, nach seiner Haftentlassung in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Sohn und dessen Mutter gelebt zu haben, deutet dies zwar darauf hin, dass sich den - aus Sicht eines Säuglings - wohl eher gelegentlichen Kurzkontakten zwischen Vater und Kind eine circa vierwöchige Phase des engeren, regelmäßigen Kontakts angeschlossen hat. Angesichts des Alters des Kindes und der bekannten Umstände, unter denen der Kontakt gepflegt wurde, dürfte aber auch diese Phase kaum ausgereicht haben, um den Antragsteller nachhaltig in die Rolle einer zentralen Bezugsperson für seinen Sohn zu bringen oder die Annahme zu rechtfertigen, dass die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet absehbar zu einer relevanten Beeinträchtigung des Kindeswohls führen würde. Tatsächliche Umstände, die geeignet sein könnten, dieser Einschätzung die Grundlage zu entziehen oder zumindest Zweifel an ihr zu begründen, hat der Antragsteller dem Senat nicht mitgeteilt. Dies gilt auch für seine abschließende Stellungnahme vom 04.07.2023, zu der ihm der Senat ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat. Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat auch keine Veranlassung, die Anregung des Antragstellers aufzugreifen, einen sogenannten Hängebeschluss zu erlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, „Nachweise zur Führung der häuslichen Lebensgemeinschaft bzw. der familiären Lebensgemeinschaft“ zu erbringen. Denn der Senat zieht im Rahmen seiner Überlegungen nicht in Zweifel, dass der Antragsteller im Juni 2023 - unter Missachtung der gegen ihn verfügten Wohnsitzauflage - mit seinem Sohn und dessen Mutter in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Sollte diese vergleichsweise kurze Phase des engeren Zusammenlebens aber ausgereicht haben, eine emotionale Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn wachsen zu lassen, die über die oben mitgeteilte Einschätzung des Senats deutlich und in entscheidungserheblicher Weise hinausgeht, wäre es dem Antragsteller auch ohne Erlass eines Hängebeschlusses möglich gewesen, dies hinsichtlich seiner tatsächlichen Umstände und Erscheinungsformen zu schildern und gegebenenfalls zum Gegenstand einer weiteren eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Kindes zu machen. Dies hat er aber nicht getan. In Würdigung der dargestellten Ausgangslage misst der beschließende Senat weder dem verfassungs-, konventions- und unionsrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers, seines Sohnes und dessen Mutter, ihnen die Möglichkeit der nachhaltigen Führung einer dem Kindeswohl förderlichen familiären Lebensgemeinschaft zu eröffnen, noch demjenigen des Antragstellers und seiner Partnerin, ihre nichteheliche Beziehung im Bundesgebiet fortzuführen, ein solches Gewicht zu, dass diese sich gegen das schwerwiegende Interesse des Gemeinwesens durchsetzen, Gefahren abzuwenden, die vom Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ausgehen. (b) Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts und diejenige des Antragsgegners, dass seitens des Gemeinwesens erhebliche, aktuelle spezial- und generalpräventive Interessen bestehen, den Aufenthalt des Antragstellers, der über kein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV verfügen dürfte (vgl. hierzu unten (2)), im Bundesgebiet zeitnah zu beenden. Der Antragsteller hat sich seit seiner Einreise ins Bundesgebiet - beginnend im Jahr 2017 - wiederholt, in vergleichsweise engem Rhythmus und mit tendenziell steigender Intensität strafbar gemacht. Im Vordergrund stehen dabei Betäubungsmittel- und Körperverletzungsdelikte sowie Widerstands- und Beleidigungsdelikte zum Nachteil von Amtsträgern. Die abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte betreffen sowohl den unerlaubten Besitz als auch das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Mehrere Straftaten hat der Antragsteller in laufender Bewährungszeit begangen. In dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten rechtskräftigen Berufungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.07.2022 - 38 Ns 3 Js 97530/21 -, mit dem ihn eine Kleine Strafkammer wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt hat, wird unter anderem mitgeteilt, dass der Antragsteller seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchgängig Marihuana in Mengen von bis zu 2 g pro Tag konsumiert hat. Für den Zeitraum seit dem Jahr 2016 wird ihm zudem Alkoholmissbrauch attestiert; wegen seines übermäßigen Alkoholkonsums befand sich der Antragsteller in den Jahren 2020 bis 2022 wiederholt für jeweils kurze Zeit in psychiatrischen Kliniken. Ein guter Teil der vom Antragsteller begangenen Straftaten betrifft den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln; jedenfalls die zuletzt abgeurteilten Straftaten zum Nachteil von Amtsträgern sind zudem unter dem Einfluss von Alkohol begangen worden. Der Antragsteller ist bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber, verfügt über keinen Schulabschluss, hat keine Berufsausbildung absolviert, ist arbeitslos und zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen. Bei dieser Ausgangslage spricht sehr viel für die Annahme, dass vom Antragsteller aktuell eine erhebliche Gefahr erneuter Straffälligkeit im Bereich der oben aufgeführten Deliktsarten ausgeht. Denn es deutet bislang nichts darauf hin, dass sich der Antragsteller erfolgreich und nachhaltig aus Problemlagen gelöst hat, die erkennbar zu seiner bisherigen Straffälligkeit beigetragen haben: Sein Hang zum unerlaubten Betäubungsmittel- und übermäßigen Alkoholkonsum, seine über mehrere Jahre gewachsene Vertrautheit mit der lokalen Drogenszene, seine Neigung, sich über rechtliche Vorgaben hinwegzusetzen, die durch Abhängigkeit von Sozialleistungen bedingte Enge seiner finanziellen Spielräume sowie das Fehlen von klaren Strukturen zur Gestaltung des regelmäßigen Tagesablaufs, die sich aus einem Beschäftigungsverhältnis oder der federführenden Erfüllung familiärer Pflichten ergeben könnten. Mit Blick auf die angesprochenen Betäubungsmittel- und Widerstandsdelikte sowie Delikte zu Lasten von Amtsträgern besteht zudem ein erhebliches, noch aktuelles generalpräventives Interesse, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt beanstandungsfrei geführt sowie erfolgreich an Maßnahmen teilgenommen hat, die seiner Resozialisierung dienen (Erwerb eines Gabelstaplerführerscheins, Teilnahme an einem Kurs zur Vorbereitung auf den Besuch eines Hauptschulkurses). Auch seine erstmals in der Haft gezeigte Bereitschaft, mit der Ausländerbehörde hinsichtlich der Vorlage von Reisedokumenten zu kooperieren, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dasselbe gilt für die Hinweise des Antragstellers, als Erstverbüßer besonders haftempfindlich und aufgrund der Hafterfahrung für eine künftig deliktsfreie Lebensführung motiviert zu sein, mit der Geburt seines Sohnes eine neue Perspektive für sein Leben gewonnen zu haben sowie bestrebt zu sein, das künftige Zusammenleben der Familie nicht durch weitere Straffälligkeit zu gefährden. Die genannten Aspekte betreffen zum einen allein die vom Antragsteller ausgehende Wiederholungsgefahr, nicht aber das generalpräventive Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit Ausnahme des geäußerten guten Willens bislang keine Umstände vorgetragen hat, die geeignet sein könnten, ihn mehr als kurzfristig davor zu bewahren, in vor seiner Inhaftierung gezeigte Verhaltensmuster zurückzufallen. Dies betrifft insbesondere seinen Hang zum unerlaubten Betäubungsmittel- und übermäßigen Alkoholkonsum. Mit Ausnahme der kurzzeitigen Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken in den Jahren 2020 bis 2022 deutet nichts darauf hin, dass sich der Antragsteller vor, während oder nach seiner Inhaftierung einer therapeutischen Behandlung unterzogen hätte, die auf die nachhaltige Bewältigung seiner schädlichen Neigungen gerichtet ist. Der Antragsteller trägt auch nicht vor, sich aktuell in therapeutischer Behandlung zu befinden oder sich um eine solche zu bemühen. Außerdem berichtet der Antragsteller nichts über eigene Anstrengungen, sich aus dem Umfeld zu lösen, das es ihm vor seiner Inhaftierung ermöglicht hatte, sich regelmäßig unerlaubt mit Betäubungsmitteln zu versorgen. Ebenso wenig berichtet der Antragsteller über konkrete Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine Ausbildung zu durchlaufen oder Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines Kindes zu übernehmen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten des Antragstellers zu würdigen, soweit es um die Herbeiführung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung seines Anliegens geht, mit seinem Sohn und dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Der Umsetzung dieses Anliegens steht bislang eine Wohnsitzauflage entgegen, mit der dem Antragsteller aufgegeben ist, in einer anderen Gemeinde als derjenigen zu wohnen, in der sich die Wohnung seiner Partnerin befindet. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners hat sich der Antragsteller nach seiner Entlassung aus der Haft über diese Auflage hinweggesetzt, indem er in die Wohnung seiner Partnerin eingezogen ist. Er legt nicht dar, die Zeit seiner Inhaftierung genutzt zu haben, um bei der zuständigen Aufnahme- und Ausländerbehörde seine Umverteilung zum Wohnort seiner Partnerin zu erwirken. Nach Mitteilung des Antragsgegners hat der Antragsteller auch keine Aktivitäten in dieser Richtung entfaltet; dem Vortrag des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass er sich um eine Änderung der Wohnsitzauflage bemüht hätte. Vielmehr deuten die Umstände darauf hin, dass der Antragsteller mit dem Einzug in die Wohnung seiner Partnerin Fakten schaffen und den kürzesten Weg zur Verwirklichung seiner Interessen beschreiten wollte, ohne sich um die Vereinbarkeit seines Handelns mit der deutschen Rechtsordnung zu kümmern. In der geschilderten Situation besteht aus Sicht des beschließenden Senats die greifbare Gefahr, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung aus dem Ordnungsrahmen der Justizvollzugsanstalt wieder in frühere Verhaltensmuster zurückfallen wird, sobald sich für ihn im Alltag Schwierigkeiten und Hindernisse in Bezug auf die zeitnahe Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse einstellen. (c) Angesichts dieser Rahmenbedingungen hat der beschließende Senat nach Aktenlage keinen relevanten Zweifel, dass das Interesse der Allgemeinheit, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden, dessen entgegenstehendes Interesse sowie dasjenige seiner Partnerin und ihres gemeinsamen Kindes deutlich überwiegt. In dieser Situation bewirkt der verfassungs-, konventions- und unionsrechtliche Schutz des Kindeswohls, der Familie und des Privatlebens kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. (2) Nach Aktenlage dürfte sich auch nicht aus Art. 20 AEUV ein solches Abschiebungshindernis ergeben. Dies gilt selbst dann, wenn man im Interesse des Antragstellers ohne weitere Prüfung unterstellt, dass sein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Denn es deutet nichts darauf hin, dass der Sohn des Antragstellers von diesem rechtlich oder wirtschaftlich abhängig wäre. Vielmehr lebt er seit seiner Geburt im Haushalt seiner sorgeberechtigten Mutter. Diese verfügt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet und ist daher auch berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag des Antragstellers entnehmen, dass zwischen ihm und seinem Sohn seit dessen Geburt eine so große affektive Abhängigkeit entstanden wäre, dass sich das Kind zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sähe, wenn der Antragsteller in sein Herkunftsland abgeschoben würde und ihm die Möglichkeit der Rückkehr ins Unionsgebiet über einen längeren Zeitraum versagt bliebe. Insofern wird auf die Ausführungen zu (1)(a) Bezug genommen. c) Der beschließende Senat geht ferner nicht davon aus, dass sich aus Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7, 24 EU-GR-Charta oder Art. 20 AEUV eine rechtliche Verpflichtung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ableiten lässt, das ihm als zuständiger Ausländerbehörde nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eröffnete Ermessen zugunsten des Antragstellers auszuüben. Zudem weist nichts darauf hin, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe im aktuellen Stand der Prüfungen einen Weg eingeschlagen hat, der - das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG unterstellt - absehbar auf eine fehlerhafte Ausübung des Duldungsermessens zuläuft (zur Anwendung dieses Maßstabs im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.06.2019 - 11 S 1645/19 - n.v. und vom 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - juris Rn. 36). d) Danach ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers vorläufig zu untersagen, kein Raum. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 63 Abs. 2 GKG (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 52). 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).