Beschluss
VG 9 L 542/24 A
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0920.VG9L542.24A.00
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Leitsätze
Es sprechen derzeit keine erheblichen Gründe dafür, dass die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen ist. Weder liegt in Griechenland für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte allgemein ein „serious risk“ der Verelendung vor noch ergibt sich ein solches aus besonderen Umständen, die in der Person des Antragstellers liegen. (Rn.18)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es sprechen derzeit keine erheblichen Gründe dafür, dass die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen ist. Weder liegt in Griechenland für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte allgemein ein „serious risk“ der Verelendung vor noch ergibt sich ein solches aus besonderen Umständen, die in der Person des Antragstellers liegen. (Rn.18) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag, mit dem der aus Afghanistan stammende Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (8...) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2024 anzuordnen, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. I. Der erst am 3. September 2024 gestellte Antrag ist bereits unzulässig. 1. Er ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Denn der bereits am 7. August 2024 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung kommt angesichts der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG). 2. Der Antrag ist jedoch nicht binnen der gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltenden Frist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides, die ausweislich der in der Asylakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 6. August 2024 erfolgte und vom Antragsteller nicht bestritten wird, gestellt worden. Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antragsteller über die Wochenfrist in der Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheids ordnungsgemäß belehrt hatte, endete die maßgebliche Wochenfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 13. August 2024. 3. Dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschulden liegt vor, wenn der betreffende Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 – 1 C 34/80 – juris Rn. 19). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Vortrag des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung, dass er sich nach Erhalt des Bescheides an den Integrationslotsen U... von der L... gGmbH in Berlin-X... gewandt und dieser es versäumt habe, neben der Klage auch einen Eilantrag zu formulieren, ist – seine Richtigkeit unterstellt – nicht geeignet, die Versäumung der Antragsfrist zu entschuldigen. Von dem Adressaten eines Bescheids kann nämlich erwartet werden, dass er die zutreffende und unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung befolgt; vertraut er stattdessen einer anders lautenden Auskunft, ist die darauf beruhende Fristversäumung schuldhaft (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 45. EL Januar 2024, § 60 VwGO Rn. 33 m. w. N., beck-online). Dieser Grundsatz gilt auch im Asylverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 – BVerfGE 60, 253-305, juris Rn. 48 ff.). Danach muss sich der Antragsteller gemäß § 173 VwGO i. V. m § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, dass es der Integrationslotse bei der Asylverfahrensberatung (vgl. § 12a AsylG), die die „Beratung nach Erhalt des BAMF-Bescheids: u.a. rechtliche Möglichkeiten“ und die „Beratung zum Gerichtsverfahren“ umfasst (vgl. die Homepage der L... gGmbH in Berlin-X..., abrufbar unter https://giz.berlin/projects/asylverfahrensberatung-avb.htm), unterlassen hat, für ihn auch einen Eilantrag zu formulieren. II. Der Antrag ist überdies unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen. Die danach zu treffende Abwägungsentscheidung ergeht zugunsten des Antragstellers, wenn sein Interesse, von der Vollziehung der behördlichen Entscheidung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise überwiegt. Richtet sich die Klage – wie hier – gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, so darf die Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19/19 – juris Rn. 35 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Das ist hier nicht der Fall. 1. Rechtliche Grundlage der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt, d. h. dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hat. Das ist hier gegeben. Dem Antragsteller ist in Griechenland am 12. April 2024 internationaler Schutz gewährt worden. Dies ergibt sich aus der Asylakte und wurde vom Antragsteller, der zudem einen bis zum 11. April 2027 gültigen griechischen Aufenthaltstitel für Flüchtlinge und einen bis 14 Mai 2029 gültigen griechischen Reiseausweis für Flüchtlinge vorgelegt hat, bestätigt. Nach der aktuellen Erkenntnislage sprechen auch keine erheblichen Gründe mehr dafür, dass die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylverfahrensRL), der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 [ECLI:EU:C:2019: 964], Hamed und Omar – juris Rn. 43). Für die Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a AsylverfahrensRL nimmt der EuGH einen Verstoß gegen Art. 4 GRC an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen noch nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, a.a.O. Rn. 39 m. w. N. und Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218 1], Jawo – Rn. 91 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. 40). Maßgeblich sind insoweit allein die an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierten Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 1 B 93/21 – juris Rn. 14). Die in der Person oder der Lebenssituation liegenden individuellen Umstände des Ausländers sind bei der Gefahrprognose zu berücksichtigen. Ist der Ausländer danach besonders vulnerabel, kann das Maß der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Einzelfall anders zu beurteilen sein als für den Fall einer nicht vulnerablen, insbesondere einer gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden volljährigen Person (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, a.a.O. Rn. 95; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juli 2019, a.a.O. Rn. 41). Dabei ist Bezugspunkt der „allein ergebnisbezogenen“ Prognose die den Antragsteller tatsächlich erwartende Lebenssituation. Unerheblich ist dementsprechend, wie und durch wen die elementaren Lebensbedürfnisse befriedigt werden. Insbesondere ist unerheblich, ob der elementare Lebensunterhalt des Antragstellers durch staatliche Leistungen, durch Unterstützungsleistungen Dritter, insbesondere vor Ort tätiger nichtstaatlicher Institutionen oder Organisationen, oder lediglich durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3/21 – juris Rn. 23 ff., Zitat: Rn. 25). Das Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat allein reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn Drittstaatsangehörige insoweit nicht anders behandelt werden als Angehörige des betreffenden Staates (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66/21 – juris Rn. 19). Zur Sicherung der Grundbedürfnisse ist Antragstellern im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können. Auch eine Tätigkeit im rechtlich grenzwertigen oder sogar illegalen Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ ist zumutbar, wenn sie mangels tatsächlicher Verfolgung geeignet ist, die Grundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022, a. a. O. Rn. 29 f.). Bei der Gefahrenprognose ist auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) abzustellen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 – Rn. 36; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Rn. 86; Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – Rn. 83). Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi – Rn. 125 ff.) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35/19 – juris Rn. 27 m. w. N.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 – juris Rn. 6 m. w. N.). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht danach nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der Grundbedürfnisse sichergestellt ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 1 B 83/21 – juris Rn. 12). Nach diesen Maßstäben sprechen derzeit keine erheblichen Gründe dafür, dass die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen ist. Weder liegt in Griechenland für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte allgemein ein „serious risk“ der Verelendung vor (dazu a) noch ergibt sich ein solches aus besonderen Umständen, die in der Person des Antragstellers liegen (dazu b). a) Es ist grundsätzlich nicht zu erwarten, dass die Lebensverhältnisse, die anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland nach einer Rückkehr dorthin erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. aa) Anerkannt Schutzberechtigte genießen in Griechenland Fortbewegungs- und Niederlassungsfreiheit wie griechische Staatsbürger (Asylum Information Database, Country Report: Greece, 2023 Update, Stand: 31. Dezember 2023 [im Folgenden: aida 2023 Update], S. 266). Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis („ADET“), die im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für drei Jahre und im Falle der Zuerkennung subsidiären Schutzes für ein Jahr gültig ist (aida 2023 Update, S. 246). Die Aufenthaltstitel werden in der Regel frühestens zwei bis drei Monate nach der Schutzzuerkennung und nach vorheriger Bekanntmachung über Listen auf den Internetseiten der Asylbehörden ausgegeben und können im Falle der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Antrag verlängert und im Falle der Zuerkennung subsidiären Schutzes für zwei Jahre erneuert werden (aida 2023 Update, S. 246). Die Verlängerung oder Erneuerung ist dreißig Tage vor Ablauf des Aufenthaltstitels per E-Mail zu beantragen, anderenfalls wird ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro verhängt (aida 2023 Update, S. 247). Faktisch nimmt die Beantragung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender personeller Ausstattung der zuständigen Stelle häufig mehr als ein Jahr in Anspruch (aida 2023 Update, S. 247). Neben der Aufenthaltserlaubnis können anerkannt Schutzberechtigte einen Reisepass beantragen, der es ihnen unter anderem grundsätzlich erlaubt, ins Ausland zu reisen (aida 2023 Update, S. 267). bb) Jedenfalls bei Personen, die – wie der Antragsteller – im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit obdachlos werden. Insoweit kommt die Kammer nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse zu einer abweichenden Einschätzung als der, die sie auf Grundlage der zuvor vorliegenden Erkenntnisse hatte (vgl. dazu etwa Urteil vom 6. März 2024 – 9 K 334/23 A). Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen sind derzeit nur bis zu 5 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland tatsächlich obdachlos. Daraus lässt sich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Obdachlosigkeit nicht ableiten. Dies gilt ungeachtet der weiterhin geltenden Annahme, dass anerkannt Schutzberechtigte wegen fehlender staatlicher Wohnraumangebote, sei es in Form von Wohnungen oder in Form von Unterstützungsleistungen, auf den freien Wohnungsmarkt oder sonstige Angebote von Wohnraum verwiesen sind (vgl. nunmehr auch VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris; sehr ausführlich und unter intensiver Auseinandersetzung mit einer Vielzahl von Erkenntnissen auch VG Hamburg, Urteil vom 15. August 2024 – 12 A 3228/24 – juris). Die Erkenntnisse zur Zahl der anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland, die wohnungslos sind, sind nicht einheitlich, zuletzt aber – soweit ersichtlich erstmals – valide bestimmt worden. Unter der Leitung des UNHCR führten die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) Zürich und die Londons‘ Global University (UCL) eine Befragung von 3 755 nach repräsentativen Kriterien aus 98 104 in der ProGres-Datenbank des UNHCR gelisteten Personen durch, darunter 1 586 anerkannt Schutzberechtigte. Ausweislich dieser Befragung waren nach den zuletzt im Dezember 2023 ausgewerteten Daten etwa 3 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland wohnungslos („homeless“), unter den anerkannt schutzberechtigten Afghanen betrug die Quote etwa 5 Prozent (Casalis u. a., Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023 [im Folgenden: Home for Good?], S. 11, Grafik Nr. 12, S. 47; zum Studiendesign vgl. a. a. O., S. 4). Soweit in dem von Mitgliedern des Griechischen Flüchtlingsrats verfassten letzten Bericht für die „Asylum Information Database“ das Ergebnis dieser Studie dahingehend angegeben wird, dass 44 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten wohnungslos („homeless“) seien (aida 2023 Update, S. 272), beruht dies ersichtlich auf fehlerhafter Lektüre. Denn soweit in der Darstellung der Studienergebnisse von einem Anteil von 44 Prozent der anerkannt Schutzberechtigten die Rede ist, ist damit der Anteil anerkannt Schutzberechtigter an der Gesamtzahl der wohnungslosen schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen gemeint (Home for Good?, S. 10, Grafik Nr. 11; Übernahme der Zahl hingegen bei VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 97). Ähnlich valide Studien, die abweichende Zahlen ergeben, existieren – soweit ersichtlich – nicht. Laut einer im Jahr 2022 vom Griechischen Flüchtlingsrat, dem Diotima Zentrum und dem International Rescue Committee durchgeführten Erhebung waren zwar 18 von 64 anerkannt Schutzberechtigten und damit etwas mehr als 28 Prozent wohnungslos oder lebten in prekären Unterkunftsverhältnissen („precarious housing conditions“; Asylum Information Database, Country Report: Greece, 2022 Update, Stand: 31. Dezember 2022 [im Folgenden: aida 2022 Update], S. 244). Abgesehen von der Unschärfe des zugrunde gelegten Begriffs „prekärer Wohnverhältnisse“ bezog sich diese Angabe aber lediglich auf 64 nicht repräsentativ und auch im Übrigen nicht nach transparenten Kriterien ausgewählte anerkannt Schutzberechtigte, von denen nur elf persönlich zu ihrer Lebenssituation befragt worden waren (vgl. aida 2022 Update, S. 244; in der Originalpublikation zu der zitierten Studie finden sich die Zahlen nicht, vgl. Spyros-Vlad Oikonomou, Do the human right thing. Raising our Voice for Refugee Rights, Januar 2022, abrufbar etwa unter https://www.rescue.org/eu/hellas-en/project-do-human-right-thing-raising-our-voice-refugee-rights, zuletzt abgerufen am 10. September 2024). Danach trifft die Einschätzung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen, Obdachlosigkeit von anerkannt Schutzberechtigten sei „kein augenscheinliches Massenphänomen“ (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Februar 2023, S. 9; zuletzt bestätigt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Griechenland, Version 8, Stand 21.6.2024 [im Folgenden: BFA 8], S. 27), zu. Soweit die Prognose der Obdachlosigkeit rückkehrender anerkannt Schutzberechtigter in der Vergangenheit auch damit begründet worden ist, dass die Anmietung einer Wohnung neben dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auch den Besitz einer Steueridentifikationsnummer („AFM“) sowie eines persönlichen Codes für die Steuerplattform TAXIS-net (vgl. BFA 8, S. 23) voraussetzt, ist das in den Fällen unerheblich, in denen der jeweilige anerkannt Schutzberechtigte – wie der Antragsteller – im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist und den Asylantrag erst nach Dezember 2020 gestellt hat (vgl. zur abweichenden Wertung für bereits zuvor gestellte Anträge OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 53.19 – juris Rn. 30). Denn nachdem der Zugang zu einer AFM in der Vergangenheit nur unter ähnlichen bürokratischen Verzögerungen möglich war wie der Erhalt der ADET, erhalten Schutzsuchende seit Dezember 2020 nach der Antragstellung automatisch eine AFM (BFA 8, S. 25). Zwar ist die legale Anmietung einer Wohnung faktisch weiterhin zumeist nur für diejenigen anerkannt Schutzberechtigten möglich, die erwerbstätig sind (BFA 8, S. 26 f.). Die im Vergleich mit den bisherigen Erwartungen niedrige Obdachlosenquote ist ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse jedoch insbesondere darauf zurückzuführen, dass innerhalb der jeweils durch die gemeinsame Herkunft gebildeten Gruppen von Schutzsuchenden und anerkannt Schutzberechtigten informelle Strukturen und Netzwerke existieren, auf die die Menschen zurückgreifen könnten (BFA 8, S. 27). Teile dieser Strukturen sind inzwischen institutionell verfestigt. So stellt etwa die Afghan Migrants & Refugees Community in Greece in Athen zwölf Betten als Notunterkunft für afghanische anerkannt Schutzberechtigte zur Verfügung (BFA 8, S. 29 f.). Während des Aufenthalts dort erhalten die anerkannt Schutzberechtigten auch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche. Ähnliche Angebote machen zahlreiche sonstige nicht-staatliche Organisationen (BFA, S. 30). Soweit nach den Berichten des Griechischen Flüchtlingsrats zahlreiche anerkannt Schutzberechtigte in verlassenen Häusern oder in überbelegten Wohnungen zumeist nur zur Untermiete leben (vgl. aida 2023 Update, S. 271 f.), können diese Angaben auf Grundlage der vorliegenden Zahlen nicht endgültig bewertet werden. Der Verweis auf derartige Unterkunftsmöglichkeiten führt nach den oben dargestellten Maßstäben indes jedenfalls nicht zur Annahme einer Verletzung des Art. 4 GRC. Unbeachtlich ist angesichts dieser Erkenntnisse, dass mit dem „Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection“-Programm (HELIOS) derzeit nurmehr ein staatliches Unterkunftsprogramm für anerkannt Schutzberechtigte existiert. Im Rahmen des Programms erhielten anerkannt Schutzberechtigte zuletzt bis zum 30. Juni 2024 finanzielle Leistungen für eine Erstausstattung einer eigenen Wohnung (z.B. für Möbel) und Beiträge zu den monatlichen Mietzahlungen über eine maximale Dauer von zwölf Monaten (aida 2023 Update, S. 270). Seit dem 1. September 2024 werden lediglich noch die Teilzahlungen für die Miete fortgeführt, am 30. September 2024 läuft das Programm vollständig aus (vgl. https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, zuletzt abgerufen am 10. September 2024). Unbeachtlich ist ebenso, dass Angebote für Obdachlose sehr begrenzt sind und spezifische Angebote für obdachlose anerkannt Schutzberechtigte nicht existieren. In Athen gibt es beispielsweise nur drei Einrichtungen für die Unterbringung Obdachloser. Dort können anerkannt Schutzberechtigte sich bewerben, ihre Bewerbungen werden aber nach den allgemeinen Kriterien behandelt und in der Regel auf langen Wartelisten eingereiht. Eine der Einrichtungen akzeptiert nur Bewerbungen von Menschen, die Griechisch oder Englisch sprechen (aida 2023 Update, S. 271). cc) Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte zur Sicherung ihres Lebensunterhalts jedenfalls teilweise auf zumutbare Weise durch eigene Erwerbstätigkeit beitragen können. Anerkannt Schutzberechtigte haben rechtlich Zugang zum Arbeitsmarkt wie griechische Staatsbürger (aida 2023 Update, S. 273; USDOS, Greece 2023 Human Rights Report, S. 18). Hindernisse bei der Arbeitsaufnahme sind vor allem faktischer Art und liegen insbesondere in fehlenden Sprachkenntnissen und fehlenden offiziellen Dokumenten (aida 2023 Update, S. 274). Die legale Arbeitsaufnahme setzt etwa eine Wohnsitzmeldung voraus, die wiederum eine Bestätigung durch den jeweiligen Wohnungsgeber voraussetzt. Als Wohnungsgeber gilt dabei, wer die Räumlichkeit tatsächlich zur Verfügung stellt. Die erforderliche Wohnungsgeberbestätigung kann danach auch durch eine Person ausgestellt werden, die ein Zimmer oder sonstigen Wohnraum ohne förmlichen Mietvertrag zur Verfügung stellt. Der jeweilige Wohnungsgeber muss dann allerdings sein Eigentum oder seine mietrechtliche Berechtigung nachweisen (BFA 8, S. 35). Die Chancen auf Erwerbstätigkeit sind nach den vorliegenden Erkenntnissen sehr unterschiedlich zu bewerten, je nachdem in welchen Regionen Griechenlands sich die anerkannt Schutzberechtigten aufhalten und ob die Tätigkeit auf legalem Wege aufgenommen wird oder in der sogenannten „Schattenwirtschaft“ erfolgt. Insbesondere in ländlichen Regionen ist die Chance, eine Arbeit zu finden, ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse gut (BFA 8, S. 36). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitslosenquote in Griechenland in den letzten Jahren stark gesunken ist und diese Tendenz sich in den kommenden Jahren fortsetzen soll (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/17312/umfrage/arbeitslosenquote-in-griechenland/, zuletzt abgerufen am 10. September 2024; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 106 m.w.N.; zur Wertung der Zahlen für 2020, die unter dem Eindruck der Covid-19-Pandemie standen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 53.19 – juris Rn. 26). Auch ungeachtet dessen ist allerdings der Anteil der nicht steuerpflichtig Beschäftigten hoch (BFA 8, S. 36). Zumeist finden anerkannt Schutzberechtigte Arbeit über ihre sozialen Netzwerke und nicht über staatliche Unterstützungsprogramme (BFA 8, S. 35). Diese Ergebnisse decken sich mit den zuletzt erhobenen Zahlen. In der von der ETH Zürich, der UCL und vom UNHCR durchgeführten Studie hatten 46,5 Prozent der männlichen Befragten in den vier Wochen vor der Befragung gearbeitet, 33,8 Prozent suchten nach einem Job und 19,6 Prozent arbeiteten weder noch suchten sie nach einer Arbeitsstelle. Von den befragten Frauen arbeiteten lediglich 18,4 Prozent, 33 Prozent waren auf der Suche nach Arbeit und 48,6 Prozent waren untätig (Home for Good?, S. 47). Der durchschnittliche Wochenverdienst der arbeitenden Männer betrug danach ca. 131 Euro, etwas weniger als die Hälfte der erwerbstätigen Männer hatte einen formalen Arbeitsvertrag (Home for Good?, S. 48; vgl. auch aida 2023 Update, S. 274). Danach ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Griechenland für rückkehrende anerkannt Schutzberechtigte möglich. Dass sie möglicherweise auf eine Tätigkeit in der sogenannten Schattenwirtschaft verwiesen sein werden, führt nicht zur Annahme einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC. Nach den oben dargestellten Maßstäben überschreitet die Angewiesenheit auf eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft die für die Annahme einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC maßgebliche Schwelle nicht, sofern die Tätigkeit nicht die Gefahr einer straf- oder ordnungsrechtlichen Verfolgung begründet. Das Gericht schließt sich der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht, der Verweis auf illegale Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft widerspreche dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und sei deshalb unzulässig, nicht an (vgl. zuletzt VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. August 2024 – 18a L 1299/24.A – juris Rn. 24 ff.). Denn auch die Regelungen für die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Prüfung der Anträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes sind Teil der (europäischen) Rechtsordnung und ein Überwiegen des rechtlichen Ziels der Bekämpfung von Schwarzarbeit jedenfalls dort nicht ersichtlich, wo – wie in Griechenland – der Anteil der Schattenwirtschaft nahezu ein Fünftel der Gesamtwirtschaft ausmacht (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A – juris Rn. 115). Dass Tätigkeiten in der sogenannten Schattenwirtschaft aufgrund hoher Verfolgungsgefahren nicht möglich seien, ist auch ausweislich der von der ETH Zürich und der UCL ermittelten Zahlen zur tatsächlichen Tätigkeit anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland nicht anzunehmen. dd) Können anerkannt Schutzberechtigte ihre Bedürfnisse in Griechenland mit Hilfe eigener Erwerbstätigkeit nicht befriedigen, haben sie grundsätzlich genauso wie griechische Staatsbürger Zugang zu staatlichen Sozialhilfeleistungen (aids 2023 Update, S. 272). Die finanzielle Unterstützung für Asylbewerber endet einen Monat nach Zuerkennung des internationalen Schutzes (BFA 8, S. 23). Zu den danach gewährten Sozialhilfeleistungen gehört insbesondere ein sogenannten Garantiertes Mindesteinkommen (EEE) in Höhe von monatlich bis zu 200 Euro je Haushalt zuzüglich 100 Euro je erwachsenem und 50 Euro je minderjährigem Haushaltsangehörigen, maximal 900 Euro monatlich je Haushalt (aida 2023 Update, S. 277; BFA 8, S. 34). Zwar ist auch die Beantragung dieser Leistungen mit bürokratischen Anforderungen verbunden, die anerkannt Schutzberechtigte überfordern können. Fristen oder sonstige Voraussetzungen, die anerkannt Schutzberechtigte regelmäßig von der Inanspruchnahme des Garantierten Mindesteinkommens ausschlössen, existieren jedoch nicht (BFA 8, S. 33; zur abweichenden [Erkenntnis-]Lage bis 2021 vgl. noch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 53.19 – juris Rn. 32). Besondere Leistungen für anerkannt Schutzberechtigte, die insbesondere den besonderen psychosozialen Bedarf Geflüchteter adressieren, existieren nicht. Derartige Leistungen werden insbesondere für Folteropfer lediglich vom Griechischen Flüchtlingsrat, vom Day Centre Babel und von Ärzte ohne Grenzen angeboten (aida 2023 Update, S. 277 f.). Für Behinderte werden Unterstützungsleistungen gewährt, wenn ein Grad der Behinderung von mehr als 67 Prozent festgestellt worden ist. Soweit der griechische Staat weitere Sozialhilfeleistungen gewährt, ist anerkannt Schutzberechtigen der Zugang faktisch häufig durch deren Voraussetzungen versperrt. So gewährt der griechische Staat Wohngeld in Höhe von 70 Euro für eine begünstigte Person zuzüglich 35 Euro pro weiterem Mitglied des Haushalts etwa nur an solche Personen, die einen fünfjährigen ununterbrochenen und legalen Aufenthalt in Griechenland nachweisen können (aida 2023 Update, S. 277; BFA 8, S. 26). Gleiches gilt für das Kindergeld. Eine Geburtszulage in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 2000 Euro pro Kind wird grundsätzlich nur nach zwölfjährigem Aufenthalt in Griechenland (aida 2023 Update, S. 277) und Rentenunterstützungen werden erst nach fünfzehnjährigem Voraufenthalt gezahlt (aida 2023 Update, S. 278). ee) Sonstige Unterstützung wird anerkannt Schutzberechtigten unter anderem in sogenannten Migrationsintegrationszentren („KEM“) in zehn Gemeinden in Griechenland gewährt. Dort werden interkulturelle Mediation, rechtliche und psychologische Beratung, Sprachkurse und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt angeboten (BFA 8, S. 29). Sprach- und Integrationskurse werden darüber hinaus von zahlreichen weiteren Anbietern zur Verfügung gestellte, etwa durch den Griechischen Flüchtlingsrat, die Nichtregierungsorganisation Apostoli, das Griechische Rote Kreuz oder IOM BFA 8, S. 32). Nichtregierungsorganisationen wie KHORA, Network for Refugees oder Hope Café stellen kostenlos Essen zur Verfügung. Auch einige Gemeinden bieten monatliche Unterstützung durch Essenszuteilung ohne die Auszahlung von Geld an (BFA 8, S. 32). Letztere Leistungen setzen allerdings einen Reiseausweis, eine Steueridentifikationsnummer, ein Bankkonto, einen Mietvertrag und einen gültigen Telefonvertrag voraus (BFA 8, S. 32). ff) Anerkannt Schutzberechtigte haben darüber hinaus grundsätzlich Zugang zum Gesundheitswesen wie griechische Staatsangehörige (aida 2023 Update, S. 278). Wegen fehlender Kapazitäten ist der Zugang für alle Berechtigten, anerkannt Schutzberechtigte wie griechische Staatsbürger, aber häufig erschwert. Der Zugang zu Gesundheitsleistungen setzt eine Sozialversicherungsnummer („AMKA“) voraus. Da die Beantragung einer Sozialversicherungsnummer die Inhaberschaft eines gültigen Aufenthaltstitels sowie einer Steueridentifikationsnummer voraussetzt, begegnet sie denselben bürokratischen Hindernissen und Verzögerungen wie der Erhalt eines Aufenthaltstitels nach Schutzzuerkennung (aida 2023 Update, S. 278; BFA 8, S. 25). Dazu kommt, dass die Sozialversicherungsnummer etwa im Falle der Verlegung des Wohnortes außerhalb Griechenlands deaktiviert wird und nach der Rückkehr neu beantragt werden muss (aida 2023 Update, S. 278). Liegt eine Aufenthaltserlaubnis vor, wird die AMKA an manchen Orten schnell vergeben, an manchen Orten werden zusätzliche Unterlagen gefordert, von besonderen Verzögerungen nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis wird jedoch nicht berichtet (vgl. BFA 8, S. 35). Für Menschen, die keine gesonderte Krankenversicherung haben, was auf anerkannt Schutzberechtigte sehr häufig zutrifft, werden Gesundheitsleistungen wie die Verschreibung von Medikamenten, therapeutische Operationen und diagnostische Untersuchungen nur in öffentlichen Krankenhäusern und in sogenannten Primären Gesundheitsstrukturen finanziert (aida 2023 Update, S. 279). Für niedergelassene Ärzte ist die Verschreibung von Medikamenten mit Ausnahme von Impfungen für sonstige Patienten nicht mehr möglich, Ausnahmen gelten nur etwa für Minderjährige oder Behinderte (aida 2023 Update, S. 279). Die daraus folgenden Einschränkungen des Zugangs anerkannt Schutzberechtigter zum Gesundheitswesen können aus sich heraus die Prognose einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC jedoch nicht begründet, insbesondere dann nicht, wenn Anhaltspunkte für einen besonderen Bedarf nach medizinischer Versorgung nicht vorliegen. b) Aus den individuellen Umständen des Antragstellers ergibt sich keine abweichende Wertung. Der Antragsteller ist im Besitz eines zum 11. April 2027 gültigen griechischen Aufenthaltstitels für Flüchtlinge und hat damit die erste wesentliche bürokratische Hürde beim Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt in Griechenland bereits genommen. Anhaltspunkte für besondere Belastungen, die es dem Antragsteller unzumutbar machten, sich in Griechenland um eine Unterkunft und eine Erwerbstätigkeit zu kümmern, liegen nicht vor. Soweit er vorgetragen hat, „etwas an Schwerhörigkeit“ zu leiden, deswegen aber noch nicht beim Arzt gewesen zu sein, vermag dies die Annahme einer besonderen Verletzlichkeit nicht stützen. Belege für die Erkrankung oder die daraus folgenden Einschränkungen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. 2. Auch die Feststellung des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, begegnet keinen erheblichen Zweifeln. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Reichweite des Art. 3 EMRK im Asyl- und Flüchtlingsrecht ebenso wie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRC über die jeweils entschiedenen Fälle hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013 – 2 BvR 1380/08 – juris Rn. 28). Danach liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hier nicht vor. Auf die obigen Feststellungen zur fehlenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC wird verwiesen. b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, wobei nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine solche Krankheit hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. 3. Die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtliche Grundlage des Erlasses der Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylG i. V. m. §§ 59, 60 AufenthG i. V. m. §§ 35 und 36 AsylG. Das Bundesamt hat dem Antragsteller entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG eine Frist zur Ausreise von einer Woche gesetzt, gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 35 AsylG mit Griechenland den Staat, in den er abgeschoben werden soll, bezeichnet und darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen kann oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist. Ferner hat das Bundesamt gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG mit Afghanistan den Staat bezeichnet, in den der Antragsteller nicht abgeschoben werden darf. Anhaltspunkte dafür, dass der Abschiebung entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – wie vorstehend dargelegt – keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.