Urteil
80 K 27.19 OL
VG Berlin Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0703.VG80K27.19OL.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da er in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das als Disziplinarmaßnahme seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die ihm unter 1. der Disziplinarklage vorgeworfenen Missbrauchshandlungen gegenüber einem Kind begangen hat. Von der Möglichkeit, hierbei gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 BDG i. V. m. § 41 DiszG die Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. September 2018 – (433 Cs) 284 Js 1210/18 (5/18) Jug – ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen, hat die Kammer allerdings nur eingeschränkt Gebrauch gemacht, weil die Feststellungen des Strafbefehls, an die die Kammer nicht gebunden ist, sowohl hinsichtlich des Tatzeitraums als auch hinsichtlich der näheren Umstände der Taten nach Aktenlage erheblichen Zweifeln ausgesetzt sind. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts Tiergarten im Strafbefehl ist die Kammer der Überzeugung, dass sich die vier dem Beklagten vorgehaltenen und von ihm auch gestandenen Missbrauchstaten nicht im angenommenen Zeitraum zwischen dem 14. Februar 2016 und Januar 2018, sondern im Zeitraum ab Februar 2014 bis Ende Juni 2015 abgespielt haben: Das schriftliche Geständnis des Beklagten im Strafverfahren vom 21. Mai 2018 enthält insoweit keine Zeitangaben. In seiner Spontanäußerung am 15. Februar 2018 hatte der Beklagte gegenüber dem Dienstgruppenleiter angegeben, das Ganze sei schon zwei Jahre her und er habe es schon fast verdrängt. Diese Zeitangabe passt in etwa zu den Bekundungen der Zeugin H..., die bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, dass sich das Kind Ende Juni 2015, „am Sonntag vor dem 1. Juli 2015“, ihr offenbart und zurückliegende Missbrauchstaten des Beklagten geschildert habe. Der Kontakt sei dann in der Folgezeit zwischen dem Beklagten und der Familie des Kindes abgebrochen und Mitte 2017 wieder aufgenommen worden. Der Vater des Kindes hat bei seiner Vernehmung diese zeitliche Zäsur (kein Kontakt von Mitte 2015 bis Mitte 2017) bestätigt; er habe geglaubt, es sei seinerzeit um eine verbale sexuelle Belästigung seiner Tochter durch den Beklagten gegangen und er habe die Wahrheit erst später erfahren. Es spricht daher alles dafür, dass über weite Teile des vom Strafgericht angenommenen Zeitfensters (14. Februar 2016 bis Mitte 2017) schon mangels Kontakts zwischen dem Beklagten und dem Kind keine Taten stattgefunden haben können. Die glaubhaften Spontanäußerungen des Beklagten am 15. Februar 2018 (das Ganze sei schon zwei Jahre her und er habe es schon verdrängt) sprechen ferner dafür, dass es solche Taten im relativ kurzen Zeitraum nach Wiederaufnahme der Begegnungen (ab Mitte 2017 bis Anfang 2018) ebenfalls nicht gegeben hat. Das Kind konnte bei seiner Vernehmung zur Tatzeit zunächst keine Angaben machen. Erst auf Nachfrage unter Vorhalt von Zeiträumen („in diesem Jahr, im letzten Jahr, oder vor zwei Jahren?“) wählte es das letzte Jahr und dieses Jahr aus. Dies ist wenig tragfähig und glaubhaft, wie sich schon daran zeigt, dass S... bei ihrer Befragung fälschlich angegeben hatte, den Beklagten erst seit einem Jahr zu kennen. Dies zeigt, dass das Kind Schwierigkeiten hatte, Vorgänge in der Vergangenheit zeitlich richtig einzuordnen. Die Kammer folgt daher den Angaben der erwachsenen Zeugen sowie des Beklagten bei seiner Spontanäußerung und geht davon aus, dass sich die angeschuldigten Taten bis zu dem durch die Zeugin H... genannten Zeitpunkt Ende Juni 2015 ereignet haben. Da die Zeugin ebenfalls angegeben hatte, S... sei etwa sechs oder sieben Jahre alt gewesen, als sie öfter mit dem Beklagten allein gewesen sei, erstreckt sich das von der Kammer zugrunde gelegte Zeitfenster für die Taten somit von Februar 2014 (S... wurde am 14. Februar 2014 sechs Jahre alt) bis Ende Juni 2015. Abweichend vom Strafbefehl geht die Kammer zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass S... bei den Missbrauchstaten bekleidet war und die Handlungen oberhalb der Kleidung des Kindes durchgeführt wurden. Der Beklagte selbst hatte sich in seinem schriftlichen Geständnis nicht zum Bekleidungszustand des Kindes geäußert, S... selbst hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, immer angezogen gewesen zu sein. Dies kann eine möglicherweise auf Erinnerungslücken beruhende oder beschönigende Darstellung gewesen sein, da die Zeugin H... angegeben hatte, ihr habe S... im Juni 2015 erzählt, bei den Übergriffen unten immer nackt gewesen zu sein, sie habe sich ausziehen müssen. Die Zeugin H... ist insoweit jedoch nur eine Zeugin vom Hörensagen. Welche Version des Kindes nun zutreffend ist, bleibt daher unklar, so dass die Kammer im Zweifel die für den Beklagten günstigere Sachverhaltsvariante zugrunde gelegt hat. Die Kammer legt ihrer Beurteilung damit keine anderen Taten als die mit der Disziplinarklage angeschuldigten zugrunde. Es handelt sich um die vier vom schriftlichen Geständnis des Beklagten im Strafverfahren erfassten Taten, die Gegenstand des Strafbefehls sowie des behördlichen Disziplinarverfahrens und der anschließenden Disziplinarklage waren bzw. sind. Dass diese Taten in einem anderen als dem vom Strafgericht und Kläger angenommenen Zeitraum geschahen und die Kammer bezüglich des Bekleidungszustands des Kindes den Zweifelsgrundsatz zugunsten des Beklagten anwendet, ändert daran nichts. Verändert sich im Laufe des Verfahrens der Lebenssachverhalt, wie er in der Disziplinarklageschrift beschrieben ist, so bemisst sich die Frage, ob die Identität der Tat trotz Veränderungen am Tatbild noch gewahrt ist, wie im Strafprozess nach den Kriterien der sog. „Nämlichkeit“ der Tat. Diese bleibt – ungeachtet gewisser Unterschiede – dann erhalten, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen. Die prozessuale Tat im strafrechtlichen Sinn wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 4 StR 555/18 – juris Rn. 5 m.w.N.). Daran gemessen und übertragen auf das Disziplinarrecht unterscheidet sich der von der Kammer festgestellte Lebensvorgang im Vergleich zum angeschuldigten zwar hinsichtlich des Tatzeitraums, nicht aber in Bezug auf das wesentliche Tatbild, das Opfer, den Ort der Handlung sowie die Angriffsrichtung. Auch eine Verwechslungsgefahr mit möglichen anderen gleichartigen Taten besteht nicht, da es sich um die vier vom Beklagten in seinem schriftlichen Geständnis genannten und näher beschriebenen Taten handelt. Der Beklagte hat sich damit in vier Fällen vorsätzlich des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Damit hat der Beklagte zugleich ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er gegen seine Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach § 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes allerdings nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall sind die strafrechtlich relevanten außerdienstlichen Pflichtverletzungen des Beklagten disziplinarwürdig, weil sie einen Bezug zum Amt des Beklagten im statusrechtlichen Sinne (vgl. zu diesem Anknüpfungspunkt BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 16 ff.) aufweisen. Der Bezug zum Amt im statusrechtlichen Sinne des Beamten setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsausübung dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133/11 – juris Rn. 9; Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13/10 – juris Rn. 14 ff.). Anders als Erziehern oder Lehrern ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten – gerade zu Lasten Schutzbedürftiger – begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen. Das Dienstvergehen erfordert die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83/08 – juris, Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 84/09 – juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.). Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 74). Das Dienstvergehen wiegt schwer. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens kann bei außerdienstlich begangenen Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Weist ein Dienstvergehen wie hier hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme schon für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2017 – 2 B 5/17 – juris Rn. 10 m.w.N.). Hier sieht der Strafrahmen des (zur Tatzeit geltenden) § 176 Abs. 1 StGB sogar eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren vor. Dieser Orientierungsrahmen ist im vorliegenden Fall vollständig auszuschöpfen. Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Ein vorsätzlich begangenes außerdienstliches Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das – wie hier – mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, ist – sogar unabhängig vom Statusamt, das der Beamte innehat – geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Orientierung bzw. Regeleinstufung für die disziplinare Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3/18 – juris Rn. 26 sowie Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 29 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – ein Bezug zum Statusamt des Beamten hinzukommt. Der Beklagte hat durch den mehrfachen sexuellen Missbrauch eines insbesondere noch sehr jungen Kindes, das ihm von den Eltern bzw. dem Vater zur kurzzeitigen Betreuung anvertraut war, seine Vertrauensstellung, die er als Polizeibeamter auch im nachbarschaftlichen Verhältnis gehabt haben dürfte, gegenüber dem Kind zur Verfolgung eigener sexueller Ziele in erheblich strafbarer Weise ausgenutzt. Die Schwere des Dienstvergehens lässt sich indiziell auch daraus ableiten, dass der Beklagte wegen der Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde und dieses Strafmaß nur deshalb nicht von Gesetzes wegen zum Verlust der Beamtenrechte geführt hat (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG), weil es durch Strafbefehl und nicht durch Urteil verhängt worden war. Hinreichend gewichtige Milderungsgründe fehlen hingegen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 – juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Derartige Milderungsgründe sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere handelte es sich nicht – wie schon der mehrfache sexuelle Missbrauch belegt – um ein Augenblicksversagen des Beklagten. Geringfügig mildernd kann das Geständnis des Beklagten berücksichtigt werden, das es dem Kind erspart hat, als Zeuge vor Gericht vernommen zu werden, und die Aufklärung der Vorwürfe erleichtert hat. Von einer freiwilligen Offenbarung vor Tatentdeckung kann jedoch nicht die Rede sein, da das Strafverfahren auch bei seinem mündlichen Spontangeständnis am 15. Februar 2018 bereits eingeleitet war, er vom Vater des Kindes zur Rede gestellt worden war und sich deshalb weitgehend überführt sehen musste. Zu Gunsten des Beklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und ordentliche dienstliche Leistungen gezeigt hat. Dies ist für sich genommen regelmäßig jedoch nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße wie die vorliegenden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2013 – 2 B 17/12 – juris Rn. 8). Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11/10 – juris Rn. 82). So verhält es sich auch bei dem Beklagten. Insgesamt erreichen die wenigen zu berücksichtigenden mildernden Umstände auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht ein solches Gewicht, das die ganz erhebliche Vertrauensschädigung durch die begangenen gravierenden Straftaten in ein deutlich milderes Licht rücken könnte. Die dem Vorwurf zu 2. der Disziplinarklageschrift zugrunde liegenden Handlungen (ungeordnete Wirtschaftsführung) hat die Kammer durch Beschluss vom 3. Juli 2020 gemäß § 56 BDG i.V.m. § 41 DiszG ausgeschieden, weil sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Mit der Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der 1... in B geborene Beklagte steht seit September 1... im Dienst der Berliner Polizei, zunächst als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter. Im Mai 1... übernahm ihn der Kläger als Polizeihauptwachtmeister z.A. in das Beamtenverhältnis auf Probe, er folgten Ernennungen zum Polizeimeister (Januar 1... ), Polizeiobermeister (Januar 1... ) und schließlich im September 19... die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Im Januar 2... wurde er zum Polizeikommissar ernannt. Die letzte dienstliche Beurteilung des Beklagten für den Zeitraum Januar 2... bis . Dezember 2... lautete auf „2“. Der Beklagte ist geschieden und hat einen 1... geborenen Sohn. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. September 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten – (4... – wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zusätzlich wurde eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro verhängt. Der Strafbefehl enthält folgende Feststellungen: „Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: In Kenntnis des kindlichen Alters (8 bis 9 Jahre) der am 1... . Februar 20... geborenen S... nutzten Sie deren wiederholte unbeaufsichtigte Anwesenheit in Ihrer Wohnung in der M... 2... in 1... Berlin-M... aus, um im Zeitraum zwischen dem 14.2. 2016 und Januar 2018 an nicht mehr genau konkretisierbaren Tagen in Ihrem Schlafzimmer deren unbekleidete Scheide mit ihren Fingern zu berühren und ihr Gesicht jeweils nahe an deren Vaginalbereich zu bringen Vergehen, strafbar nach §§ 176 Abs. 1, 53 StGB. Soweit über Ihr Geständnis hinaus weitere Taten in Betracht kommen wird gemäß §§ 154, 154a Abs. 1 StPO verfahren.“ Der Inhalt des Strafbefehls beruht im Wesentlichen auf einer schriftlichen persönlichen Erklärung des Beklagten vom 21. Mai 2018 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: „Hiermit bestätige ich…, dass ich in vier Fällen das Mädchen, S...,1... .02. 2... geb. unsittlich im Vaginalbereich mit den Fingern berührt und mein Gesicht in ihren Vaginalbereich gebracht habe. Für dieses Geschehen, für das ich mich sehr schäme und das meine eigenen Wertvorstellungen in jeder Hinsicht widerspricht, übernehme ich die volle strafrechtliche Verantwortung. Ich bin bereit alles dafür zu tun, dass der Geschädigten ein Auftritt vor Gericht erspart bleibt. Zu einen derartigen unentschuldbaren Verhalten meinerseits wird es nie wieder kommen.“ Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren war am 14. Februar 2018 aufgrund einer Strafanzeige des Sozialarbeiters und Betreuers S... eingeleitet worden. Auch der Beklagte hatte an diesem Tag von den Anschuldigungen gegen sich erfahren und war wegen einer befürchteten Suizid-Absicht von Polizeibeamten aufgesucht worden. Am 15. Februar 2018 wurde er von Polizeikollegen von zu Hause abgeholt und zur Sozialbetreuung gefahren. Ausweislich eines Vermerks eines Dienstgruppenleiters vom 16. Februar 2018 äußerte sich der Beklagte im Fahrzeug spontan zu seinen Taten und räumte diese der Sache nach ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk verwiesen. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren wurden am 2. März 2018 das Kind und dessen Vater sowie am 27. März 2018 eine Freundin der Familie vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Angaben wird auf die jeweiligen Niederschriften Bezug genommen. Aufgrund der bekannt gewordenen Vorwürfe leitete der Dienstvorgesetzte des Beklagten, der Leiter der Direktion, am 16. Februar 2018 ein behördliches Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte es zugleich bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Mit Verfügung vom 3. April 2018 ordnete der Kläger die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten sowie die teilweise Kürzung der Dienstbezüge von 50 v.H. an. Mit Verfügungen vom 15. November 2018 und 28. Dezember 2018 dehnte er das Disziplinarverfahren auf nunmehr insgesamt vier Fälle des sexuellen Missbrauchs sowie auf den Vorwurf der ungeordneten Wirtschaftsführung aus. Nach Erstellung des Ermittlungsberichts vom 11. März 2019 hörte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 15. März 2019 abschließend an. Der Beklagte äußerte sich nicht. Mit der am 15. Oktober 2019 nach Mitwirkung von Frauenvertreterin und Personalrat bei Gericht eingegangenen Disziplinarklage vom 8. Oktober 2019 wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen - unter 1. den Sachverhalt des Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten sowie - unter 2. vor, gegen seine Beamtenpflicht zur geordneten Wirtschaftsführung verstoßen zu haben, weil er in insgesamt acht Fällen, die in drei Schuldtiteln zusammengefasst worden seien, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, so dass sich die Gläubiger gezwungen gesehen hätten, an den Personalservice heranzutreten, um ihre Forderungen durchzusetzen. Wegen der Einzelheiten des Vorwurfs zu 2. wird auf die Disziplinarklageschrift verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe mit den ihm vorgeworfenen Handlungen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in gravierender Weise gegen die Pflicht verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere. Durch sein Verhalten habe der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen vollständig zerstört. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat sich nicht geäußert und ist dem Termin zur mündlichen Verhandlung ferngeblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die den Beklagten betreffenden Verwaltungsvorgänge des Klägers und die beigezogene o.g. Strafakte verwiesen. Diese Akten lagen vor und waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.