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Beschluss

4 B 331/17

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, wenn die verlängerungsrelevante Aufenthaltserlaubnis bereits erloschen ist und keine Fiktionswirkung angeordnet wurde. • Der Begriff des Aufenthaltszwecks bei § 16 AufenthG knüpft an das konkret betriebene Studium bzw. die konkret genannte Fachrichtung; ein Studiengangwechsel kann einen relevanten Zweckwechsel darstellen. • Ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Studiengang besteht nicht, wenn das bisherige Studium endgültig nicht bestanden wurde, die Abschlussfähigkeit nicht in angemessener bzw. innerhalb der zehnjährigen Gesamtaufenthaltsdauer erreichbar ist und kein gesetzlicher Anspruch i.S.v. § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vorliegt. • Europarechtliche Richtlinien (RL 2004/114/EG, RL 2016/801/EU) stehen einer nationalen Regelung, die bei fehlenden ausreichenden Studienfortschritten die Aufenthaltsgewährung verweigert oder einschränkt, nicht entgegen, soweit sie die Beurteilung nach nationalem Recht vorsehen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz bei erloschener Aufenthaltserlaubnis und fehlendem Verlängerungsanspruch • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, wenn die verlängerungsrelevante Aufenthaltserlaubnis bereits erloschen ist und keine Fiktionswirkung angeordnet wurde. • Der Begriff des Aufenthaltszwecks bei § 16 AufenthG knüpft an das konkret betriebene Studium bzw. die konkret genannte Fachrichtung; ein Studiengangwechsel kann einen relevanten Zweckwechsel darstellen. • Ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Studiengang besteht nicht, wenn das bisherige Studium endgültig nicht bestanden wurde, die Abschlussfähigkeit nicht in angemessener bzw. innerhalb der zehnjährigen Gesamtaufenthaltsdauer erreichbar ist und kein gesetzlicher Anspruch i.S.v. § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vorliegt. • Europarechtliche Richtlinien (RL 2004/114/EG, RL 2016/801/EU) stehen einer nationalen Regelung, die bei fehlenden ausreichenden Studienfortschritten die Aufenthaltsgewährung verweigert oder einschränkt, nicht entgegen, soweit sie die Beurteilung nach nationalem Recht vorsehen. Die Antragstellerin, Staatsangehörige Kameruns, reiste 2005 zu Studienzwecken ein und erhielt fortlaufend unbefristet verlängerte Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt bis 31.05.2017 für das Studium Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen an der TU Clausthal. Nach endgültig nicht bestandenen Prüfungen wurde sie zum 31.03.2017 in diesem Studiengang exmatrikuliert. Sie immatrikulierte sich im Wintersemester 2016/17 zudem im Studiengang Energietechnologien; dort wurden 69 Leistungspunkte anerkannt, weitere Leistungen jedoch kaum erbracht. Am 01.06.2017 beantragte sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, nachdem der vorherige Aufenthaltstitel bereits abgelaufen war; eine Fiktionsbescheinigung wurde ausgestellt. Der Antragsgegner lehnte die Verlängerung mit Schreiben vom 29.09.2017 ab und setzte Ausreisefrist sowie Wiedereinreisesperre; die Verlängerung sei wegen fehlender Aussicht auf Studienabschluss und überschrittener Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin klagte und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; sie berief sich auf unionsrechtliche Vorgaben und einen Anspruch auf Fortsetzung des Studiums. • Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unbegründet; es kann dahinstehen, ob er zulässig ist. Entscheidend ist, dass die Aufenthaltserlaubnis bis 31.05.2017 gültig war und der Verlängerungsantrag erst am 01.06.2017 gestellt wurde, sodass nach § 81 Abs. 4 AufenthG keine gesetzliche Fiktionswirkung eingetreten ist. • Auch ist nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG bewusst angeordnet hat; die erteilte Fiktionsbescheinigung stellte keine Begründung hierfür dar. Damit war ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft; ein möglicher Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist unbegründet. • Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG besteht nicht, da Abschiebung weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich ist; insb. fehlt ein Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis. • Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG knüpft der Verlängerungsanspruch an das konkret betriebene Studium. Die Antragstellerin konnte den ursprünglichen Aufenthaltszweck (Studium Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen) nicht mehr erreichen, weil sie exmatrikuliert wurde. Der beantragte Zweck (Studium Energietechnologien) stellt einen Zweckwechsel dar, sodass kein Verlängerungsanspruch nach § 16 Abs. 2 Satz 4 besteht. • Auch nach § 16 Abs. 1 AufenthG besteht kein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis für ein anderes Studium, wenn das vorherige Studium endgültig nicht bestanden wurde und der Abschluss des neuen Studiums nicht innerhalb einer angemessenen Zeit bzw. der zehnjährigen Gesamtaufenthaltsdauer erreichbar ist. Hierzu zählt die fehlende Aussicht auf Abschluss und die bereits über zehnjährige Studiendauer. • Ein atypischer Ausnahmefall des § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG, der einen gesetzlichen Anspruch entbehrlich machen würde, ist nicht ersichtlich. Es fehlen Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin den Abschluss kurzfristig erreichen kann oder besondere Umstände vorliegen. • Die unionsrechtlichen Bestimmungen in RL 2004/114/EG und RL 2016/801/EU verlangen die Prüfung ausreichender Studienfortschritte nach nationalem Recht und verhindern nicht die application der genannten nationalen Vorschriften; ein unionsrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das neue Studium besteht nicht. • Mangels Erfolgsaussichten der Klage bestehen keine Anordnungsgründe im Sinne des § 123 VwGO; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. • Der Wert des Streitgegenstandes wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründend ist festzustellen, dass die Aufenthaltserlaubnis bereits erloschen war, keine angeordnete Fiktionswirkung vorlag und kein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis für den neuen Studiengang besteht. Ein Verlängerungsanspruch nach § 16 AufenthG knüpft an das konkret betriebene Studium und ist bei endgültigem Nichtbestehen des bisherigen Studiums sowie fehlender Aussicht auf Abschluss innerhalb einer angemessenen bzw. der zehnjährigen Frist nicht gegeben. Europarechtliche Regelungen stehen der nationalen Bewertung ausreichender Studienfortschritte nach dem geltenden Recht nicht entgegen, sodass die Ablehnung durch die Ausländerbehörde rechtlich tragfähig ist.