Beschluss
1 L 528/14.DA
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2014:0527.1L528.14.DA.0A
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Leitsätze
Der Dienstherr ist berechtigt, einen Bewerber, bei dem eine großflächige Tätowierung vorhanden ist, die beim Tragen der vorgeschriebenen Uniform sichtbar ist, ungeachtet des Inhalts der Tätowierung von der Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei auszuschließen, weil er in der Tätowierung einen Mangel der persönlichen Eignung des Bewerbers sieht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dienstherr ist berechtigt, einen Bewerber, bei dem eine großflächige Tätowierung vorhanden ist, die beim Tragen der vorgeschriebenen Uniform sichtbar ist, ungeachtet des Inhalts der Tätowierung von der Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei auszuschließen, weil er in der Tätowierung einen Mangel der persönlichen Eignung des Bewerbers sieht. I. Die … Antragstellerin, die ein Architekturstudium erfolgreich abgeschlossen hat, hatte sich erstmals um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei im Jahr 2013 beworben. In diesem Zusammenhang war bekannt geworden, dass sich am Mittelfinger und auf dem Handrücken der linken Hand der Antragstellerin Tätowierungen befinden. Mit Bescheid … vom 15.01.2013 war der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass sie für ein Eignungsauswahlverfahren nicht habe berücksichtigt werden können. Entgegen einer telefonischen Absprache habe sie keine ärztliche Bescheinigung zur Entfernung der Tätowierung vorgelegt, sodass sie nach den einschlägigen Richtlinien nicht habe berücksichtigt werden können, da vorausgesetzt werde, dass beim Tragen eines kurzen Diensthemdes oder des Einsatz-T-Shirts keine Tätowierung sichtbar sein dürfe. Gegen diese Entscheidung hatte die Antragstellerin Widerspruch erhoben und vorgetragen, sie befinde sich bereits in ärztlicher Behandlung mit dem Ziel, die Tätowierung entfernen zu lassen; insoweit sei auf ein „Ärztliches Attest“… zu verweisen. Mit e-mail vom 27.01.2013 hatte die Antragstellerin den Widerspruch „wie telefonisch vereinbart“ zurückgenommen. Im September bewarb sich die Antragstellerin erneut um die Einstellung in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bei der Bundespolizei. In ihrem Bewerbungsschreiben führte sie aus, die Entfernung der Tätowierung an der linken Hand sei bislang sehr erfolgreich verlaufen, es sei damit zu rechnen, dass die Tätowierung bis zu einer möglichen Einstellung im September 2014 nicht mehr zu erkennen sei. Darüber hinaus habe sie sich entschlossen, auch die Tätowierung am rechten Unterarm entfernen zu lassen, auch diese Tätowierung werde dann im September 2014 nicht mehr zu erkennen sein. Auf beigefügten Bildern sei zu sehen, dass die Tätowierung auch problemlos mit Schminke abgedeckt werden könne. Einem von der Antragstellerin vorgelegten weiteren „Ärztlichen Attest“ vom 17.10.2013 ist zu entnehmen, dass die Tätowierung an der linken Hand voraussichtlich bis Juli 2014 nicht mehr erkennbar sein werde. Mit Bescheid … vom 23.10.2013 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass eine Zulassung zum Eignungsauswahlverfahren nicht möglich sei, denn die Antragstellerin habe auf telefonische Anfrage … mitgeteilt, seitens des Arztes seien keine Aussagen über das Zeitfenster einer Entfernung der Tätowierung am rechten Unterarm getroffen worden. Hiergegen erhob die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten … Widerspruch mit der Begründung, die Entscheidung stelle einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte dar, insoweit sei auf näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichts Aachen zu verweisen. Zur Wahrung der behördlichen Interessen stünden mildere Mittel zur Verfügung, nämlich das Tragen eines langärmeligen Uniformhemdes im Außendienst, außerdem könnten die noch sichtbaren Reste der Tätowierungen problemlos mit Schminke überdeckt werden. Im Übrigen lasse sie auch die Tätowierung am rechten Unterarm entfernen, diesbezüglich sei auf eine ärztliche Bescheinigung … zu verweisen, in der prognostiziert werde, dass die Tätowierung voraussichtlich bis September 2014 nicht mehr erkennbar sein werde. Mit an den Bevollmächtigten der Antragstellerin gerichtetem Schreiben … wurden unter Darlegung der maßgeblichen Gründe Zweifel an der Echtheit der ärztlichen Bescheinigung … angemeldet. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob mit der Entfernung der Tätowierung am rechten Unterarm bereits begonnen worden sei. Ferner wurde um die Vorlage entsprechender Fotos sowie eines ärztlichen Attestes mit Originalunterschrift des behandelnden Arztes gebeten. Nach einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen der Behörde und dem Bevollmächtigten der Antragstellerin, wegen dessen Einzelheiten hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf Blatt 40 bis 52 des vorliegenden Verwaltungsvorgangs „Einstellung 2014“ Bezug genommen wird, teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin … mit, die Antragstellerin werde keine weiteren Farbfotos des Unterarms vorlegen und auch keine Schweigepflichtentbindungserklärung des behandelnden Arztes, es solle auf der jetzigen Tatsachengrundlage entschieden werden. Mit Widerspruchsbescheid … vom 14.02.2014 wurde der Widerspruch der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen. Wegen Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Blatt 55 bis 77 des Vorgangs „Einstellung 2014“ verwiesen. Dieser Widerspruchsbescheid wurde am 18.02.2014 zugestellt. Am 18.03.2014 hat die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten Klage (1 K 529/14.DA) vor dem erkennenden Gericht erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung des Eilrechtsschutzbegehrens wird im Wesentlichen vorgetragen, trotz Vorwegnahme der Hauptsache sei der Antrag zulässig. Die Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren sei Voraussetzung für die Einstellung und das am 01.09.2014 beginnende Studium. Im Hauptsachverfahren sei mit einer rechtzeitigen rechtskräftigen Entscheidung nicht zu rechnen, ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde die Antragstellerin daher nicht zumutbare Nachteile erleiden. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG sowie den §§ 8 und 9 BeamtStG, wonach ein Bewerber Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung habe. Die Antragsgegnerin habe ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Eignungsmängel im Sinne der normativen Vorgaben seien nicht geltend gemacht worden. Die Annahme der Behörde, der Schriftzug auf dem Unterarm der Antragstellerin („S’il te plaît…apprivoise-moi“ / übersetzt: „Bitte zähme mich“) würde dazu führen, dass es verstärkt zu Provokationen der Antragstellerin am Arbeitsplatz kommen werde, erscheine lebensfremd. Bei der in Rede stehenden Tätowierung handele es sich um ein in französischer Sprache verfasstes Zitat aus dem Roman „Le Petit Prince“ von Antoine de Saint-Exupéry, das in Form eines den Schriftzug abstrahierenden Musters auf den Arm der Antragstellerin tätowiert sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass dies als Aufforderung verstanden werden könnte, die Antragstellerin anzugreifen. Jedenfalls könne ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen mit einer solchen Begründung nicht gerechtfertigt werden, sodass auch die Erlasslage der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden könne. Es sei zu beachten, dass sich sowohl in der Bevölkerung als auch im Polizeidienst die Vorstellungen über Tätowierungen als „Körperschmuck“ nicht unerheblich geändert haben dürften. Immer mehr jüngere und auch ältere Menschen ließen sich – für alle sichtbar – tätowieren, dies sei Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Zeichen eines gesellschaftlichen Wandels. Die Auffassung der Behörde, durch die Tätowierung gelange eine „überzogene Individualität“ zum Ausdruck, die die Toleranz anderer übermäßig beanspruche, sei daher nicht haltbar. In diesem Zusammenhang sei auf eine näher bezeichnete Entscheidung des VG Aachen zu verweisen. Mit Blick auf das Vorbringen der Antragsgegnerin in diesem gerichtlichen Verfahren sei ergänzend auszuführen, dass die Antragstellerin – um den diesbezüglichen Vorwürfen der Antragsgegnerin entgegenzutreten – nunmehr eine Schweigepflichtentbindungserklärung hinsichtlich der behandelnden Ärztin vorlege. Der Umstand, dass die genannte Entscheidung des VG Aachen zwischenzeitlich für wirkungslos erklärt worden sei, spiele hier keine Rolle, denn es sei ohnehin einzelfallbezogen zu entscheiden mit der Folge, dass jedenfalls kleine und dezente Tätowierungen – wie vorliegend – ohne besondere Symbolik keinen unüberwindbaren Eignungsmangel darstellten. Des weiteren sei in diesem Zusammenhang exemplarisch auf einen Artikel aus dem Jahr 2012 sowie eine Umfrageerhebung aus dem Jahr 2014 zu verweisen, aus denen sich ergebe, dass Tattoos längst ein Massenphänomen geworden seien. Es seien daher auch im Bereich der Bewerbungsverfahren der Bundespolizei die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen. Unzutreffend sei die Auffassung der Antragsgegnerin, die Tätowierung der Antragstellerin falle aus dem Rahmen und müsse daher weiterhin als Eignungsmangel angesehen werden. Ebenso wenig könne der Antragsgegnerin darin gefolgt werden, dass ein Polizeibeamter, der ein sichtbares Tattoo habe, bei dem heutigen Durchschnittsbürger an Autorität verliere. Lebensfremd sei auch die Annahme, die Tätowierung bedeute ein Gefährdungspotenzial für die Antragstellerin; kein vernünftiger Mensch würde diese Tätowierung als eine Art Aufforderung verstehen, die Antragstellerin tätlich anzugreifen. Vielmehr könne auch dahingehend argumentiert werden, dass durch eine solche Tätowierung in der Bevölkerung eine gewisse Akzeptanz aufgebaut werde, da sich der Polizeibeamte dann wie ein Großteil der Bevölkerung verhalte. Jedenfalls dürfe die Behörde nicht mit pauschalen und veralteten Ansichten die Eignung der Antragstellerin in Zweifel ziehen und sie vom Bewerbungsverfahren ausschließen. Schließlich könne von einer Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der Antragstellerin keine Rede sein, wobei dieser Aspekt im Verwaltungsverfahren bislang keine maßgebliche Rolle gespielt habe. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Eignungsauswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit Einstellungsdatum zum 01.09.2014 zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Nach ausführlicher Darstellung des Geschehensablaufs weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass dem Begehren der Antragstellerin bereits deshalb der Erfolg zu versagen sei, weil selbst im Falle einer fehlerhaften Beurteilung der Eignung der Antragstellerin lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung bestehe. Zunächst seien die gesundheitliche, persönliche, geistige und charakterliche Eignung zu überprüfen. Liege diesbezüglich ein Mangel vor, sei für die Teilnahme am weiteren Eignungsauswahlverfahren und die Einstellung kein Raum. Erst auf einer zweiten Stufe komme dem Gesichtspunkt der „Besserqualifikation“ eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Hier seien bei der auf der ersten Stufe getroffenen Entscheidung, die zum Ausschluss der Antragstellerin geführt habe, die rechtlichen Voraussetzungen beachtet worden. Was die Frage der persönlichen Eignung der Antragstellerin anbelange, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die zitierte Entscheidung des VG Aachen inzwischen durch das OVG Nordrhein-Westfalen für wirkungslos erklärt worden sei. Vorliegend lasse sich die Ungeeignetheit der Antragstellerin in persönlicher Hinsicht unter Beachtung des Einzelfalls allein mit dem Vorhandensein der Tätowierung begründen. Seitens der Antragsgegnerin würden in Konkretisierung des § 74 BBG näher bezeichnete Auswahlrichtlinien und Erlasse angewandt, um sicherzustellen, dass die Eignung der Bewerber nach einheitlichen und gleichmäßigen Maßstäben beurteilt werde. Danach können Tätowierungen und Piercings als Einstellungshindernis gewertet werden. Nach der Erlasslage sei eine Tätowierung dann kein Hindernis für die Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren, wenn sie von der normalen Dienstkleidung – wozu auch das kurzärmelige Sommerhemd und das Einsatz-T-Shirt gehörten – verdeckt werde. Ergänzend sei bestimmt, dass Tätowierungen nicht sichtbar sein dürften. Nach „vereinzelter Rechtsprechung“ sei die Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter nur dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren, wenn sie geeignet und erforderlich sei, dienstliche Erfordernisse zu fördern und die Grenzen der Zumutbarkeit für den Betroffenen wahre. Hier verhalte es sich so, dass die Annahme der persönlichen Ungeeignetheit verhältnismäßig gewesen sei, dies habe die Antragsgegnerin in den Ermessenserwägungen berücksichtigt. Dem Erfordernis, die Legitimation der Beamten für polizeiliche Maßnahmen äußerlich kundzutun, sei vorliegend nicht genüge getan, weil es auf die Einheit der Uniform und der Persönlichkeit, die die Uniform trage, ankomme. Die hier in Rede stehende Tätowierung führe dazu, dass die Legitimationsfunktion der Uniform oder die Autorität des Vollzugsbeamten im konkreten Einzelfall beeinträchtigt werde, dies habe die Antragsgegnerin zumindest so werten dürfen. Auch der Zweck der Uniform, die Neutralität des Beamten zum Ausdruck zu bringen, werde durch die Tätowierung der Antragstellerin beeinträchtigt. Bei Einsätzen mit Gefährdungs- und Konfliktpotenzialen komme es im Sinne der Deeskalation und der Eigensicherung wesentlich darauf an, möglichst keine Angriffspunkte und Ansätze für Provokationen zu bieten. Letzteres sei bei sichtbar tätowierten Vollzugsbeamten in erhöhtem Maße zu befürchten. Derartige Tätowierungen könnten das Misstrauen des Bürgers schüren, weil sie Zeichen eines gesteigerten Erlebnisdrangs des Trägers verstanden werden könnten. Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich würden eine überzogene Individualität zum Ausdruck bringen, welche die Toleranz anderer übermäßig beanspruche. Neben der Sichtbarkeit der Tätowierung würde bei der Antragstellerin noch der Inhalt der Tätowierung hinzukommen, die in bestimmten polizeilichen Situationen zu einer Provokation führen könnte, die Aussage der Tätowierung könnte nahezu als Aufforderung zum Angriff verstanden werden und so die Akzeptanz polizeilicher Maßnahmen verhindern, zumindest aber erschweren. Im Übrigen sei die Ablehnung auch angemessen, da bei Abwägung der einander gegenüber stehenden Interessen diejenigen des Staates überwiegen würden. Diese Bewertung gelte jedenfalls dann, wenn es – wie hier – nicht um den Fall einer dezenten und zurückhaltenden Tätowierung gehe. Ferner sei auch der Gesichtspunkt der angemessenen Repräsentation des Staates durch uniformierte Polizeibeamte zu berücksichtigen. Darüber hinaus bestünden auch Zweifel an der charakterlichen Geeignetheit der Antragstellerin, die bei ihrer ersten Bewerbung die Tätowierung am Unterarm verschwiegen habe. Auch bestünden Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Atteste, im Übrigen habe sich – was ebenfalls weiter ausgeführt wird – die Antragstellerin widersprüchlich verhalten. Es komme hinzu, dass auch kein Anordnungsgrund vorliege. Selbst wenn das Gericht den Eilantrag ablehne und sich erst im Hauptsacheverfahren herausstelle, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Neubewertung möglicher Ausschlusskriterien im Hinblick auf ihre Eignung habe, ergebe sich daraus nicht zwangsläufig ein Teilhabeanspruch der Antragstellerin. Schließlich fehle der Anordnungsgrund auch deshalb, weil die Antragstellerin mehrfach aufgefordert worden sei, eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie ein Original des Attestes vorzulegen, damit ein Abhilfe- oder Widerspruchbescheid zeitnah erfolgen könne. Die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe sei daher rechtsmissbräuchlich. Ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, auch sei ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung zumutbar. Ergänzend zum bisherigen Sachvortrag sei auf einen näher bezeichneten Aufsatz in der Fachpresse zur hier streitgegenständlichen Thematik zu verweisen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie denjenigen der Akte des Verfahrens 1 K 529/14.DA Bezug genommen. Auch die seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (Bewerbung Einstellung 2013 und Bewerbung Einstellung 2014) sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. II. Was die Zulässigkeit des Begehrens der Antragstellerin anbelangt, teilt die Kammer nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dem seitens der Antragstellerin formulierten Begehren müsse bereits deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung bestehen könne. Nach den „Richtlinien für die Auswahl und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach § 14 BPolV für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei“– Stand: November 2009 – (nachfolgend: Richtlinien) findet zunächst eine Vorauswahl unter den eingegangenen Bewerbungen statt, die sich an der aktuellen Bewerberlage und am Gesamtbild der eingegangenen Bewerbungen ausrichtet. Die vorliegenden Behördenunterlagen belegen, dass die Antragstellerin über die genannte Vorauswahl hinaus und nach Prüfung der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 der Richtlinien für eine Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren vorgesehen war und alleine wegen der Tätowierungen ausgeschlossen wurde; auch der Bescheid …vom 23.10.2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 14.02.2014 bringen dies unzweifelhaft zum Ausdruck. Die Antragstellerin kann sich daher um eine gerichtliche Entscheidung des Inhalts, dass ihr die Teilnahme am Eignungsauswahlverfahren trotz der vorhandenen Tätowierungen ermöglicht wird, bemühen, wobei es selbstredend zunächst nur um den ersten Teil des Eignungsauswahlverfahrens (siehe § 4 der Richtlinien) gehen kann, da die weiteren Schritte innerhalb des Auswahlverfahrens von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängen und dann auch der Grundsatz der Bestenauslese zur Anwendung kommt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Streitgegenstandes treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO (entsprechend) sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme („Anordnungsgrund“) und das Recht, dessen Verwirklichung die Antragstellerin gefährdet sieht („Anordnungsanspruch“), glaubhaft zu machen. Vorliegend ist dem Begehren der Antragstellerin der Erfolg deshalb zu versagen, weil es sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO soll grundsätzlich nicht abschließend befrieden oder endgültig regeln, sondern nur vorübergehend sichern oder tragbare Verhältnisse bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren schaffen. Hinsichtlich der hier begehrten Regelungsanordnung ergibt sich aus § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass eine solche Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis dann erlassen werden kann, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen gleichermaßen bedeutsamen Gründen nötig erscheint. Demzufolge muss die begehrte Regelung für die Antragstellerin besonders dringlich sein, es sind besondere Gründe erforderlich, die es mit Blick auf den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, die Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2011 – 1 B 1130/10 –, zitiert nach juris), denn dem Wesen einer einstweiligen Anordnung entspricht es, dass hierdurch nur eine vorläufige Regelung getroffen werden soll, mit der grundsätzlich nicht das gewährt werden kann, was Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist (Hess. VGH, Beschluss vom 26.01.2012 – 1 B 2287/11 –). Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist daher mit Blick auf die Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig nur dann möglich, wenn der Antragstellerin durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 15.09.1997 – 1 G 1490/97 –; Beschluss vom 05.09.2003 – 1 G 1771/03 –; Beschluss vom 01.08.2011 – 1 L 1023/11 –; siehe in diesem Zusammenhang auch Hess. VGH, Beschluss vom 19.11.1996 – 1 TG 2731/96 –; Beschluss vom 18.02.1997 – 1 TG 3839/96 –; Beschluss vom 06.03.2008 – 1 B 166/08 –). Bedeutsam ist daher, dass die nächste Einstellung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bei der Bundespolizei zum 01.09.2014 erfolgt und ein zuvor erfolgreich durchlaufenes Eignungsauswahlverfahren voraussetzt. Ohne die begehrte einstweilige Anordnung könnte die Antragstellerin eine Einstellung zu diesem Termin nicht erreichen, da ein mögliches Hauptsacheverfahren bis dahin nicht rechtskräftig abgeschlossen sein kann, so dass die Antragstellerin bis zum nächsten Einstellungstermin im Jahr 2015 zumindest ein Jahr verlieren würde. Dies ist der Antragstellerin mit Blick auf das in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Grundrecht auf freie Wahl des Berufs, aber auch in Ansehung des in Art. 33 Abs. 2 GG grundrechtsgleich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht zuzumuten (so zutreffend VG Aachen, Beschluss vom 31.07.2012 – 1 L 277/12–, abgedruckt bei juris). Gleichwohl kommt hier eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht, denn ein Obsiegen der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren ist nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist die Vorschrift des § 74 BBG. Danach erlässt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Durch Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums des Innern vom 22.08.2005 (BGBl. I S. 2511) ist die Ausübung der Befugnis für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesministerium des Innern dem Bundesminister des Innern übertragen worden. Somit ist der Bundesminister des Innern zuständig für Bestimmungen über die Dienstkleidung der zu seinem Geschäftsbereich gehörenden Bundespolizei. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis ein, den Trägern der Dienstkleidung auch Vorgaben hinsichtlich des sonstigen äußeren Erscheinungsbildes zu machen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 – 2 C 45/87–, abgedruckt bei juris; Corsmeyer in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Teil 2 c, Anm. II. ff. zu § 74 BBG). Zu berücksichtigen ist daher des Weiteren der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 12.05.2006 („Erscheinungsbild der Polizeikräfte der Bundespolizei“). Dort heißt es unter I. („Allgemeines“), das Tragen der Dienstkleidung bezwecke ein einheitliches Erscheinungsbild, das den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere. Die grundsätzliche Uniformiertheit bedeute nicht die Aufgabe jeglicher Individualität, den Bürgerinnen und Bürgern solle auch vermittelt werden, dass ihnen die Bundespolizeibeamtinnen und –beamten als Menschen und Mitbürger gegenüberstünden. Es sei aber erforderlich, dass die durch die Uniform bezweckte Erkennbarkeit und Einheitlichkeit nicht durch die abträgliche Gestaltung von Haar- und Barttracht sowie das Tragen persönlicher Accessoires in Frage gestellt werde. Das Erscheinungsbild der Polizeivollzugskräfte der Bundespolizei solle daher frei von Übertreibungen sein. Weiter wird unter II.3 des Erlasses ausgeführt, im Dienst – ausgenommen Dienstsport – dürften Tätowierungen, Brandings, Mandies und ähnliches nicht sichtbar sein. Hieran anschließend heißt es in § 3 Abs. 6 der Richtlinien, Tätowierungen und Piercings könnten als Einstellungshindernis gewertet werden. Die auf diese normativen Vorgaben gestützte und – wie oben dargestellt – mit näherer Begründung versehene Entscheidung der Behörde, die Antragstellerin wegen der Tätowierung am rechten Unterarm nicht zum Eignungsauswahlverfahren zuzulassen, ist jedenfalls im Ergebnis aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden mit der Folge, dass ein Obsiegen der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Vorhandensein einer Tätowierung den Dienstherrn berechtigt, eine Bewerberin für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Bundespolizei auszuschließen, sind einerseits die Gründe, die den Dienstherrn zum Erlass entsprechender Regelungen veranlassen, zu berücksichtigen und abzuwägen. Andererseits aber ist zu bedenken, dass es hier um Anordnungen des Dienstherrn geht, die das Grundrecht der Bewerberin auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild, mithin auch auf die persönliche Eignung (Art. 33 Abs. 2 GG), sowie die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht nur tangieren, sondern auch beschränken. Verfassungsrechtlich zulässig können daher nur solche Regelungen sein, die neben der Üblichkeit bzw. Erforderlichkeit unabweisbar sind, um eine sachgerechte Aufgabenerfüllung zu gewährleisten (so zutreffend Corsmeyer a.a.O. Anm. II. 2 zu § 74 BBG). Dabei ist weiter zu bedenken, dass unterschieden werden muss zwischen Anordnungen des Dienstherrn, die die Möglichkeit der freien Entfaltung der Persönlichkeit nur für die Dauer der Dienstverrichtung beschränken, weil sie Accessoires wie beispielsweise Ohrschmuck betreffen, die jederzeit problemlos an- oder abgelegt werden können, sodass die beschränkende Anordnung des Dienstherrn nicht in den Bereich der privaten Lebensgestaltung hineinreicht, und Anordnungen wie beispielsweise das Verbot von Tätowierungen an sichtbaren Körperstellen, die naturgemäß über die Dauer der Dienstes hinausreichen. Im erstgenannten Fall hat sich die gerichtliche Überprüfung der Anordnung auf eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit zu beschränken, weil die grundrechtsrelevante Einschränkung für das Erscheinungsbild außerhalb des Dienstes keine Bedeutung hat, insofern also von wesentlich geringerer Intensität ist als im letztgenannten, auch die private Sphäre des Betroffenen beeinflussenden Fall. Wirkt die Anordnung auch in den Bereich der privaten Lebensgestaltung hinein, ist sie nur zulässig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Ziele, zu fördern, sich hierbei auf plausible, nachvollziehbare Erwägungen stützt und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffene wahrt (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 16.11.1995 – 1 TG 3238/95–; BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 2 C 3/05–, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, abgedruckt bei juris). Da es sich bei einer Tätowierung wie der hier in Rede stehenden fraglos um ein Accessoire handelt, das zu entfernen alleine für die Zeit der Dienstausübung nicht möglich ist, kann die entsprechende Anordnung angesichts der verfassungsrechtlichen Vorgaben nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn sie die vorstehend beschriebenen strengen Kriterien für ihre inhaltliche Rechtfertigung erfüllt. Schließlich ist mit Blick auf das Phänomen von Tätowierungen zu beachten, dass deren Beurteilung durch die Gesellschaft Veränderungen unterliegt mit der Folge, dass das Gericht bei seiner Entscheidung auch zu prüfen hat, ob die seinerzeit bei Erlass der entsprechenden Anordnungen bzw. Richtlinien herrschenden Verhältnisse auch noch den heutigen Gegebenheiten entsprechen oder ob von einem Wandel der Anschauungen gesprochen werden kann, der die Erwägungen des Dienstherrn als überholt erscheinen lässt mit der Folge, dass es der streitigen Anordnung heute an der erforderlichen Rechtfertigung fehlt (siehe in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 10.01.1991 – 2 BvR 550/90–, abgedruckt bei juris). Die praktische Anwendung dieser Grundsätze ergibt im Fall der Antragstellerin nach Auffassung des erkennenden Gerichts Folgendes: Seitens der Antragsgegnerin ist in dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) im Wesentlichen ausgeführt worden, die hier zu beurteilende Regelung sei durch dienstliche Erfordernisse gerechtfertigt, da die Beschränkung geeignet und erforderlich sei, um die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, wobei die Zumutbarkeit für die Betroffenen gewahrt sei. Das äußere Erscheinungsbild habe maßgeblichen Einfluss auf das Ansehen und das Vertrauen in der Bevölkerung sowie die Akzeptanz polizeilicher Maßnahmen. Das Tragen der Dienstkleidung bezwecke ein einheitliches Erscheinungsbild, das den polizeilichen Auftrag der Gewährleistung der inneren Sicherheit glaubhaft verkörpere. Durch sichtbare Tätowierungen bestehe die Gefahr, dass die Autorität der Bundespolizeibeamtinnen und –beamten und / oder die Legitimitätsfunktion der Uniform beeinträchtigt werde. Bei Einsätzen mit Gefährdungs- und Konfliktpotenzialen komme es im Sinne der Deeskalation und der Eigensicherung wesentlich darauf an, möglichst keine Angriffspunkte und Ansätze für Provokationen zu bieten. Letzteres sei bei sichtbar tätowierten Polizeibeamtinnen und – beamten in erhöhtem Maße zu befürchten. Tätowierungen könnten das Misstrauen des Bürgers schüren, weil sie als Zeichen eines gesteigerten Erlebnisdrangs des Trägers verstanden werden könnten. Mit ihnen werde eine übersteigerte Individualität zum Ausdruck gebracht, die die Toleranz anderer übermäßig beanspruche. Vorliegend komme noch der Inhalt der Tätowierung hinzu, der in bestimmten polizeilichen Situationen zu einer Provokation führen könnte. Diese Erwägungen des Dienstherrn, die er im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensausübung angestellt hat, vermögen im hier zu entscheidenden konkreten Fall den Ausschluss der Antragstellerin vom Eignungsauswahlverfahren zu rechtfertigen, ohne dass ein unzulässiger Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Antragstellerin festzustellen wäre. Das in der Gerichtsakte (Bl. 45) befindliche Foto belegt, dass sich die Tätowierung der Antragstellerin großflächig über deren gesamten rechten Unterarm hinzieht und insofern – falls das kurzärmelige Sommerhemd oder das Einsatz-T-Shirt getragen werden – nicht nur einen echten „Blickfang“ darstellt, sondern in einer Weise in Erscheinung tritt, dass sich Dritte dem Anblick nicht entziehen können. Alleine im Hinblick auf die Großflächigkeit der Tätowierung erscheint die Erwägung des Dienstherrn, hierdurch würden die mit dem Tragen einer einheitlichen Uniform verfolgten Ziele in Frage gestellt, denn die Legitimitätsfunktion der Uniform und auch die hiermit vermittelte Autorität würden beeinträchtigt, sachlich gerechtfertigt, plausibel und auch uneingeschränkt nachvollziehbar. Das Erfordernis einer sachgerechten Aufgabenerfüllung durch die staatlichen Organe gehört zu den im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu schützenden öffentlichen Interessen und Rechtsgütern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 – 2 C 45/87–, abgedruckt bei juris). Besondere Bedeutung kommt vorliegend daher der Tatsache zu, dass es um die Bewerbung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Bundespolizei geht. Zu den wesentlichen Aufgaben der Bundespolizei gehören unter anderem der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes und die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, ferner die Aufgaben der Bahnpolizei; auch ist die Bundespolizei zuständig für Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen und sie unterstützt das Auswärtige Amt zum Schutz deutscher diplomatischer und konsularischer Vertretungen im Ausland (www.bundespolizei.de). Folglich ist die Dienstausübung bei der Bundespolizei in weiten Bereichen geprägt von Aufgabenstellungen, die mit der Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland einhergehen; häufig sind Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei die ersten Vertreter des deutschen Staates, die einreisende Ausländer wahrnehmen und demzufolge auch als erste „Anlaufstelle“ für Fragen jedweder Art ansehen. Gerade bei diesen Gegebenheiten ist es uneingeschränkt nachvollziehbar, wenn der Dienstherr Regelungen erlässt, die die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform sicherstellen, und Anordnungen trifft, die einem zu erwartenden Verlust von Autorität infolge großflächiger Tätowierungen vorbeugen sollen, denn die Annahme liegt jedenfalls nicht fern, dass bei Kontakten der vorstehend beschriebenen Art eine solche Tätowierung zumindest Befremden bei dem polizeilichen Gegenüber auslösen und die Seriosität des Uniformträgers in Frage stellen kann. Darüber hinaus hält sich nach Auffassung der Kammer auch die weitere Erwägung des Dienstherrn, die in Rede stehende Tätowierung könne Anlass zu Provokationen bieten und sei auch geeignet, die Toleranz anderer übermäßig zu beanspruchen, im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative. Alleine die Großflächigkeit der Tätowierung kann Anlass zu entsprechenden Nachfragen oder auch Anwürfen durch Dritte sein, denn unzweifelhaft stellt sich eine solche Tätowierung als Ausdruck eine sehr individuellen „Note“ einer Polizeibeamtin bzw. eines Polizeibeamten dar, sie steht in starkem Kontrast zu der ansonsten durch die Uniform vorgegebenen und gewollten Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und bietet schon von daher Ansatzpunkte zumindest für Diskussionen, die im Ergebnis dazu führen können, eine solche Uniformträgerin bzw. einen solchen Uniformträger wegen des äußeren Erscheinungsbildes abzulehnen. Dies zu unterbinden ist ein legitimes Anliegen des Dienstherrn, das jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Einzelfall die persönlichen Interessen der Antragstellerin und mithin auch deren verfassungsmäßigen Rechte überlagert. Die Argumentation der Antragstellerin, hier liege ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in ihr zustehende Grundrechte bzw. grundrechtsgleiche Positionen vor, denn sowohl in der Bevölkerung als auch im Polizeidienst hätten sich die Vorstellungen über Tätowierungen als „Körperschmuck“ zwischenzeitlich nicht unerheblich geändert, führt hier nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Richtig ist, dass verfassungsrechtliche Positionen einschränkende Bestimmungen regelmäßig daraufhin zu überprüfen sind, ob möglicherweise gewandelte Anschauungen in der Bevölkerung zu der Erkenntnis führen, dass die der Beschränkung zugrundeliegenden Voraussetzungen heute nicht mehr gegeben sind. Das VG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 14.02.2002 (9 G 411/02, abgedruckt bei juris) ausgeführt, der öffentliche Dienst stelle gerade im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 134 HV stets auch ein gewisses Spiegelbild der jeweiligen Gesellschaft und ihrer Verhältnisse dar. Art und Umfang von Tätowierungen hätten in der neueren Zeit stark zugenommen, auch wenn dies vielfach eine generationenbedingte Frage sein möge, die Tatsache großflächiger Tätowierungen auf den Unterarmen könne daher kein Grund sein, dem betreffenden Bewerber die persönliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst abzusprechen. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass sie es bei der bloßen Behauptung, es habe ein entsprechender Wandel in der Gesellschaft stattgefunden, belässt. Sicherlich trifft es zu, dass Tätowierungen heutzutage nicht mehr – wie wohl ursprünglich – vorwiegend in Seefahrer- und auch Sträflingskreisen anzutreffen sind, sondern in den verschiedensten Gesellschaftsschichten, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass bestimmte Tätowierungen im Milieu der Straftäter nach wie vor eine besondere Bedeutung haben und insofern der Schluss auf eine breite Akzeptanz „der Tätowierungen“ keineswegs zwingend ist. Es kommt hinzu, dass die zahlenmäßig nicht verifizierte Verbreitung der Tätowierungen in den verschiedensten Gesellschaftsschichten lediglich daran festzumachen ist, dass es heute überall Personen gibt, die sich eines solchen Körperschmucks rühmen und diesen auch gerne zur Schau stellen wie beispielsweise Sportler, Künstler oder auch andere Prominente; alleine hieraus ableiten zu wollen, in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit habe ein solcher Wechsel der diesbezüglichen Anschauungen stattgefunden, dass auch bei einem Polizisten als Repräsentant der Staatsgewalt eine großflächige Tätowierung allgemein toleriert würde, greift fraglos zu kurz. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VG Aachen (Beschluss vom 31.07.2012 – 1 L 277/12–, Urteil vom 29.11.2012 – 1 K 1518/12 –, jeweils abgedruckt bei juris). Das VG Aachen führt zu der hier maßgeblichen Problematik aus, sowohl in der Bevölkerung insgesamt, aber auch im Polizeivollzugsdienst dürften sich die Vorstellungen über Tätowierungen als „Körperschmuck“ nicht unerheblich geändert haben, auch wenn großflächige Tätowierungen auf sichtbaren Körperteilen noch nicht oft oder gar regelmäßig zu beobachten seien. Bereits dies sei Ausdruck eines gesellschaftlichen Wandels, zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der uniformierten Polizeivollzugsbeamten genüge es daher, dem betreffenden Beamten aufzugeben, jederzeit mit einem langärmeligen Hemd seinen Außendienst zu verrichten, der Ausschluss von der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst sei unter diesen Umständen rechtsfehlerhaft. Dass Tätowierungen vermehrt als „Körperschmuck“ getragen werden, ist zutreffend und wird auch von der erkennenden Kammer nicht in Abrede gestellt; alleine hieraus jedoch schon ableiten zu wollen, es habe sich in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein entsprechender Wandel der Anschauungen hinsichtlich jedweder Art der Tätowierung ungeachtet ihrer Form, Gestaltung und Größe vollzogen, der den in Rede stehenden Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Bewerberin bzw. des Bewerbers nicht (mehr) gestatte, ist wegen der ausschließlichen Fokussierung auf einzelne Phänomene nicht angängig, zumal die als das dann mildere Mittel angesehene Möglichkeit, den Tätowierten zum Tragen langärmeliger Kleidung anzuweisen, ungeachtet der Problematik der tatsächlichen Realisierbarkeit in unzulässiger Weise in die dem Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung hinsichtlich des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei eingreift. Auch die Berücksichtigung des weiteren Vortrags seitens der Antragstellerin gibt zu einer anderen rechtlichen Würdigung keine Veranlassung. Soweit auf einen Artikel aus der „Mitteldeutschen Zeitung“ verwiesen wird, kann diesem entnommen werden, dass ein enormer Anstieg von Tätowierungen bei jungen Frauen beobachtet worden sei und insofern keine geschlechtsspezifischen Unterschiede mehr bestünden, in der Gruppe der 25- bis 34 - Jährigen sei inzwischen etwa jeder vierte Deutsche tätowiert. Dieser Artikel mag belegen, dass in einer – bezogen auf die Gesamtbevölkerung – zahlenmäßig keineswegs bedeutsamen Gruppe Tätowierungen nicht selten anzutreffen sind; ein Rückschluss auf die Anschauungen der Gesamtgesellschaft erlaubt diese Feststellung indes nicht. Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin auch auf eine von ihr vorgelegte „Umfragestatistik 2014“, denn unbeschadet dessen, dass zu der Person des Urhebers dieser „Statistik“ keine näheren Angaben vorliegen, kann den vorgelegten Zahlen auch nicht entnommen werden, wieviele Personen welcher Altersgruppen befragt wurden; repräsentativ in Bezug auf die Gesamtgesellschaft und deren Anschauungen können diese Zahlen daher nicht sein. Nach Auffassung der Kammer führt die von Verfassungs wegen gebotene Überprüfung der maßgeblichen Anschauung in der Bevölkerung zu der Erkenntnis, dass es zwar im Vergleich zu 2006, als der Erlass bezüglich des Erscheinungsbildes der Polizeivollzugskräfte des Bundes in Kraft gesetzt wurde, sicherlich Veränderungen hinsichtlich der Zahl der Tätowierten und auch mit Blick auf die Motive und die Ausführung der Tätowierungen gegeben hat. Gleichwohl ist aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Auffassung des Gerichts nichts dafür erkennbar, dass in der Gesamtbevölkerung ein diesbezüglicher Wandel dergestalt eingetreten wäre, dass jegliche Tätowierung allgemein akzeptiert würde, und zwar ungeachtet der Frage, ob es sich um Tätowierungen handelt, die lediglich bei Freizeitaktivitäten zu bemerken sind, oder aber um solche, die auch während der Berufsausübung sichtbar sind (siehe zu diesem Aspekt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2005 – 2 A 10254/05–, abgedruckt bei juris). Allerding führt die gebotene Berücksichtigung der genannten Veränderungen dazu, dass die unter II.3 des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 12.05.2006 getroffene Regelung, wonach im Dienst Tätowierungen nicht sichtbar sein dürfen, in dieser Absolutheit heute nicht mehr angewandt werden kann, weil diesbezüglich mittlerweile eine differenzierende Betrachtungsweise geboten ist, um die Konflikte zwischen den Interessen des Dienstherrn, der für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Bundespolizei zu sorgen hat, und denjenigen des Bewerbers, der das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geltend machen kann, einer sachgerechten Lösung zuzuführen. Es versteht sich von selbst, dass Tätowierungen auch weiterhin alleine wegen ihres Inhalts als Ausschlussgrund bei einer Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst bei der Bundespolizei herangezogen werden können, und zwar dann, wenn es sich beispielsweise um gewaltverherrlichende, sexistische oder allgemein die Würde des Menschen verletzende Motive oder verbale Aussagen handelt, aber auch dann, wenn die Tätowierung Symbole aufweist, die einen Bezug zu extremen politischen Auffassungen herstellen. Andererseits ist davon auszugehen, dass Tätowierungen von minderer Größe und ohne besondere Symbolik heutzutage nicht mehr als Eignungsmangel angesehen werden können, weil insoweit offenkundig zwischenzeitlich ein Wandel der maßgeblichen Anschauungen in der Bevölkerung stattgefunden hat (so auch VG Köln , Beschluss vom 29.03.2012 – 19 L 251/12–, Beschluss vom 23.08.2012 – 19 L 993/12–, jeweils abgedruckt bei juris; siehe auch Günther, Sichtbare großflächige Tätowierungen kein Einstellungshindernis für Polizeivollzugsbeamte?, ZBR 2013, S. 116). In diese Richtung lässt sich auch der bereits mehrfach zitierte Erlass vom 12.05.2006 interpretieren, denn dort heißt es, die grundsätzliche Uniformiertheit bedeute nicht die Aufgabe jeglicher Individualität, den Bürgerinnen und Bürgern solle auch vermittelt werden, dass ihnen die Bundespolizeibeamtinnen und –beamten als Menschen und Mitbürger gegenüberstünden, das Erscheinungsbild solle frei von Übertreibungen sein. Ist aber – wovon das Gericht überzeugt ist – das Vorhandensein kleiner, dezenter Tätowierungen in der breiten Gesellschaft heute akzeptiert und führt nicht mehr zu Ausgrenzungen durch weite Teile der Bevölkerung, so entspricht es der Intention des Erlasses, auch in demjenigen Bewerber einen potentiell nicht ungeeigneten Bundespolizeibeamten zu sehen, der mit einer dezenten, beim Tragen der Uniform sichtbaren Tätowierung auftritt. Handelt es sich hingegen um großflächige, beim Tragen der vorgeschriebenen Uniform sichtbare Tätowierungen, ist der Dienstherr ungeachtet des Inhalts der Tätowierung berechtigt, hierin einen Eignungsmangel des Bewerbers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zu sehen und den Bewerber auszuschließen. Hinsichtlich des Begehrens der Antragstellerin bedeutet dies, dass der Dienstherr berechtigt ist, weiterhin in Anwendung der einschlägigen Richtlinien bzw. des Erlasses vom 12.05.2006 in der Tätowierung des Unterarms der Antragstellerin einen Mangel der persönlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zu sehen; diese Beschränkung verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen ist der Antragstellerin unter den gegebenen Umständen auch zuzumuten. Die gebotene Prüfung der Frage, ob zwischenzeitlich ein signifikanter Wandel in der entsprechenden Anschauung der Bevölkerung stattgefunden hat, führt zu der Feststellung, dass das ausnahmslose Verbot auch dezenter, kleiner Tätowierungen an sichtbarer Stelle keinen Eignungsmangel mehr darstellt. Da die Tätowierung der Antragstellerin jedoch deren gesamten Unterarm bedeckt, darf der Dienstherrn aus den genannten Gründen hierin auch weiterhin einen Eignungsmangel sehen, und zwar wegen der Größe der Tätowierung. Auf die Beantwortung der Frage, ob auch die verbale Aussage der Tätowierung einen Hinderungsgrund im oben genannten Sinne darstellt, kommt es demzufolge hier nicht mehr an. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache hier deshalb nicht zulässig ist, weil ein Erfolg der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Als unterlegene Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG (vgl. in diesem Zusammenhang Hess. VGH, Beschluss vom 06.11.2007 – 1 TG 1648/07 –).