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Beschluss

1 B 1130/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch eine Regelungsanordnung ist ein Anordnungsgrund erforderlich; es muss dringender Bedarf bestehen, der die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbar macht (§ 123 VwGO). • Die Glaubhaftmachung tatsächlicher Umstände, die einen Anordnungsgrund begründen, obliegt dem Antragsteller; bloße Behauptungen ohne konkrete Belege genügen nicht (§ 123 Abs. 3 VwGO). • Die Umsetzung eines Beamten kann durch sachliche Gründe wie Personalbedarf oder die Beseitigung dienstlicher Spannungen gerechtfertigt sein; ein Anordnungsanspruch scheitert, wenn voraussichtlich kein Ermessensmissbrauch vorliegt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Umsetzung wegen Personalbedarf und Spannungen nicht gerechtfertigt • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch eine Regelungsanordnung ist ein Anordnungsgrund erforderlich; es muss dringender Bedarf bestehen, der die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbar macht (§ 123 VwGO). • Die Glaubhaftmachung tatsächlicher Umstände, die einen Anordnungsgrund begründen, obliegt dem Antragsteller; bloße Behauptungen ohne konkrete Belege genügen nicht (§ 123 Abs. 3 VwGO). • Die Umsetzung eines Beamten kann durch sachliche Gründe wie Personalbedarf oder die Beseitigung dienstlicher Spannungen gerechtfertigt sein; ein Anordnungsanspruch scheitert, wenn voraussichtlich kein Ermessensmissbrauch vorliegt. Der Antragsteller, Beamter in einer Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst, wurde mit Wirkung vom 12. Mai 2010 von der Wachabteilung 1 in die Wachabteilung 2 umgesetzt. Er begehrte per einstweiliger Anordnung seine Rückversetzung auf den bisherigen Dienstposten bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Begründet wurde der Eilantrag insbesondere mit der Behauptung, die Umsetzung führe zu unzumutbaren Nachteilen für die Vereinbarkeit von Schichtdienst und Kinderbetreuung durch seine Ehefrau. Das Verwaltungsgericht lehnte die Regelungsanordnung ab mit der Begründung, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund und auch keinen Anspruch glaubhaft gemacht; als sachliche Gründe für die Umsetzung wurden Personalunterdeckung in Wachabteilung 2 und die Beseitigung dienstlicher Spannungen genannt. Der Antragsteller vertiefte sein Vorbringen in der Beschwerde, ohne jedoch neue, heute noch bestehende Tatsachen glaubhaft zu machen. Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage und Maßstab: Für Regelungsanordnungen ist § 123 VwGO maßgeblich; es muss dringender Bedarf zur Abwendung wesentlicher Nachteile bestehen, sodass die Verweisung auf die Hauptsache unzumutbar erscheint. • Zeitpunkt der Prüfung: Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (hier: Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung). Frühere, inzwischen weggefallene Umstände begründen keine aktuelle Dringlichkeit. • Glaubhaftmachungslast: Der Antragsteller hat die behaupteten Nachteile durch die Umsetzung nicht substantiiert belegt. Insbesondere ist die Behauptung eines erheblichen Mehraufwands der Ehefrau durch Arbeitgeberwechsel nicht hinreichend konkretisiert oder belegt (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). • Keine Aussicht auf rechtswidrige Hauptsachenentscheidung: Das Verwaltungsgericht hat hinreichend dargelegt, dass die Umsetzung voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft ist. Als sachlicher Grund nennen die Akten die Unterbesetzung in Wachabteilung 2 sowie die Behebung von Spannungen zwischen dem Antragsteller und seiner Vorgesetzten. • Verhalten des Antragstellers: Aktenindizien sprechen dafür, dass der Antragsteller selbst zu den Spannungen beigetragen hat; dies schwächt einen Anspruch auf Rückversetzung, da eine weniger eingreifende Maßnahme als eine Umsetzung der Vorgesetzten sachlich vertretbar erscheint. • Konsequenz: Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und mangels überzeugendem Anordnungsanspruch ist die Regelungsanordnung nicht zu erlassen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Begründend hat der Senat festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Anordnungsgrund vorlag, da die ins Feld geführten sozialen Nachteile nicht glaubhaft gemacht und zwischenzeitlich weggefalle n waren. Zudem bestehen hinreichende sachliche Gründe für die Umsetzung (Personalbedarf und die Beseitigung dienstlicher Spannungen) und es ist nicht erkennbar, dass die Umsetzung ermessensfehlerhaft war. Damit besteht kein Anspruch auf vorläufige Rückversetzung auf den bisherigen Dienstposten.