Beschluss
19 L 993/12
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein pauschaler Ausschluss von Bewerbern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen einer dezenten, nicht großflächigen und inhaltsneutralen Tätowierung am Unterarm ist unverhältnismäßig.
• Bei der Bewerberauswahl sind Art. 33 Abs. 2 GG und der Grundsatz des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten; persönliche Eignungsmängel müssen im Vergleich zu Mitbewerbern nachgewiesen werden.
• Tätowierungen von geringer Größe und ohne besondere Symbolik beeinträchtigen regelmäßig nicht die Legitimations- oder Neutralitätsfunktion der Uniform und rechtfertigen deshalb keinen Ausschluss.
• Dienstinterne Verwaltungsvorschriften oder Konzepte, die Tätowierungen pauschal als Eignungsmangel werten, sind im Auswahlverfahren nicht bindend und dürfen das Ermessen des Dienstherrn nicht überschreiten.
• Ist der nächste Einstellungstermin unmittelbar bevorstehend, kann die gerichtliche Anordnung zur Aufnahme in das Bewerbungsverfahren erforderlich sein, wenn sonst erhebliche Nachteile für die Bewerberin entstehen.
Entscheidungsgründe
Kein pauschaler Ausschluss wegen dezenter Unterarmtätowierung bei Polizeibewerbung • Ein pauschaler Ausschluss von Bewerbern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen einer dezenten, nicht großflächigen und inhaltsneutralen Tätowierung am Unterarm ist unverhältnismäßig. • Bei der Bewerberauswahl sind Art. 33 Abs. 2 GG und der Grundsatz des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten; persönliche Eignungsmängel müssen im Vergleich zu Mitbewerbern nachgewiesen werden. • Tätowierungen von geringer Größe und ohne besondere Symbolik beeinträchtigen regelmäßig nicht die Legitimations- oder Neutralitätsfunktion der Uniform und rechtfertigen deshalb keinen Ausschluss. • Dienstinterne Verwaltungsvorschriften oder Konzepte, die Tätowierungen pauschal als Eignungsmangel werten, sind im Auswahlverfahren nicht bindend und dürfen das Ermessen des Dienstherrn nicht überschreiten. • Ist der nächste Einstellungstermin unmittelbar bevorstehend, kann die gerichtliche Anordnung zur Aufnahme in das Bewerbungsverfahren erforderlich sein, wenn sonst erhebliche Nachteile für die Bewerberin entstehen. Die Antragstellerin bewarb sich um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Der Antragsgegner wollte sie wegen einer ca. 6 x 1,5 cm großen schwarzen Tätowierung mit den Buchstaben W, M und S am rechten Unterarm vom Einstellungstermin ausschließen. Die Antragstellerin gab an, die Buchstaben stünden für die Vornamen ihrer Familienangehörigen. Das Auswahlverfahren berührt verfassungsrechtliche Grundsätze des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG. Die Antragstellerin beantragte im Eilverfahren, sie trotz der Tätowierung nicht vom nächsten Einstellungstermin auszuschließen, da dieser unmittelbar bevorstand und ein Abwarten unzumutbare Nachteile bedeuten würde. • Verfahrensrecht: Der Antrag ist als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft; Anordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). • Voraussetzungen: Wegen der drohenden Vorwegnahme der Hauptsache sind hohe Anforderungen zu stellen; diese sind hier erfüllt, weil das Abwarten unzumutbare Nachteile (naher Einstellungstermin) bedeuten würde und eine hohe Erfolgsaussicht in der Hauptsache besteht. • Grundsatz der Auswahl: Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet den Dienstherrn, den Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu gestalten; ein pauschaler Ausschluss ist nur zulässig, wenn persönliche Eignungsmängel im Vergleich nachgewiesen sind. • Verhältnismäßigkeit der Beschränkung: Die kleine, inhaltsneutrale Tätowierung am Unterarm begründet keinen persönlichen Eignungsmangel. Uniform und Legitimation werden durch eine dezente Tätowierung nicht beeinträchtigt; die Neutralitätsfunktion der Uniform bleibt gewahrt. • Gesellschaftliche Entwicklung: Tätowierungen sind gesellschaftlich weit verbreitet; dezente Motive fallen nicht mehr regelmäßig aus dem Rahmen des Üblichen und führen nicht zu der erforderlichen öffentlichen Ablehnung, die Amtsausübung oder Vertrauen gefährden würde. • Verwaltungsinternes Ermessen: Verwaltungsvorschriften oder interne Konzepte, die sichtbare Tätowierungen pauschal als Ausschlussgrund festlegen, sind für das Gericht nicht bindend und überschreiten gegebenenfalls das zulässige Ermessen des Dienstherrn. • Anordnungsgrund: Das unmittelbare Eintreten des Einstellungstermins macht die einstweilige Regelung erforderlich; ein Aufschub auf spätere Termine ist der Bewerberin nicht zumutbar. Der Antrag der Bewerberin ist stattgegeben: Der Antragsgegner wurde verpflichtet, die Antragstellerin wegen der beschriebenen Tätowierung nicht vom nächsten Einstellungstermin für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auszuschließen. Die Kammer hält die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache für hoch, weil die kleine, inhaltsneutrale Tätowierung keinen persönlichen Eignungsmangel begründet und die Neutralitäts- und Legitimationsfunktionen der Uniform nicht beeinträchtigt werden. Verwaltungsvorgaben, die Tätowierungen pauschal als Ausschlussgrund werten, sind nicht bindend und dürfen nicht ohne Differenzierung zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemacht werden. Die Anordnung war ferner erforderlich, da das Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen des unmittelbar bevorstehenden Einstellungstermins der Antragstellerin unzumutbare Nachteile gebracht hätte.