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Beschluss

23 K 2588/16.DA.PV

VG Darmstadt 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2018:0123.23K2588.16.DA.PV.00
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Leitsätze
Erst- und Zweitbeurteiler dürfen zu "Maßstäbekonferenzen" eingeladen werden, ohne dass dabei erarbeitete gemeinsame Vorgehensweisen als verbindliche Beurteilungsrichtlinien anzusehen sind. Daran ändert nichts der Umstand, dass mit dem Personalrat abgestimmte "Anforderungen an die Statusämter" und "Anforderungen an die Bewertungsstufen" besprochen werden, denen der Personalrat im Mitbestimmungsverfahren seine Zustimmung versagt hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erst- und Zweitbeurteiler dürfen zu "Maßstäbekonferenzen" eingeladen werden, ohne dass dabei erarbeitete gemeinsame Vorgehensweisen als verbindliche Beurteilungsrichtlinien anzusehen sind. Daran ändert nichts der Umstand, dass mit dem Personalrat abgestimmte "Anforderungen an die Statusämter" und "Anforderungen an die Bewertungsstufen" besprochen werden, denen der Personalrat im Mitbestimmungsverfahren seine Zustimmung versagt hat. Der Antrag wird abgelehnt. I. Der Antragsteller streitet mit der Dienststellenleiterin um das Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG. Durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport wurde nach Beteiligung des Hauptpersonalrates im Dezember 2014 die "Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (ohne Polizeivollzugsdienst)" in Kraft gesetzt. Diese Richtlinie sieht Regelbeurteilungen für alle Beamten des Geschäftsbereichs turnusmäßig in Abständen von drei Jahren vor. Gemäß Ziffer 5.3 der Richtlinie finden zur Koordination und zum Abgleich der Beurteilungsmaßstäbe im Vorfeld der Erstellung der Beurteilungen allgemeine Besprechungen der Dienststellenleitung mit allen an der Erstellung Beteiligten statt. Dabei erscheint laut Richtlinie eine Beteiligung der personalbearbeitenden Stelle zweckmäßig. Je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie der zuständigen Frauenbeauftragten ist die Möglichkeit einzuräumen, an den Besprechungen teilzunehmen. Als Beurteilende sind in Ziffer 5.2 der Richtlinie Erst- und Zweitbeurteilende vorgesehen, wobei die unmittelbaren Vorgesetzten die Erstbeurteilung erstellen sollen. Die Beurteilenden sollen das Spektrum der Bewertungsstufen ausschöpfen und auf die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe achten. Im Bereich des Regierungspräsidiums wurde im Rahmen der Umsetzung dieser Beurteilungsrichtlinie nach einer gemeinsamen Basis für die Vorgehensweise bei der Regelbeurteilung gesucht. Dienststellenintern wurde deshalb unter Mitwirkung des Personalrats eine "Beschreibung der Anforderungen an die Statusämter" sowie eine "Beschreibung der Anforderungen der Bewertungsstufen" entwickelt. Diese vorgenannten Beschreibungen wurden dem Personalrat von der Dienststellenleitung am 11.05.2016 mit der Bitte um Zustimmung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG zugeleitet. Die Beschreibungen wurden im Rahmen des Monatsgesprächs am 15.06.2016 erörtert. Mit Schreiben vom 16.06.2016 verweigerte der Personalrat seine Zustimmung. Zur Begründung führte der Personalrat aus, dass die vorgebrachten Argumente und die gemeinsame Diskussion ihn nicht überzeugen konnten und er bei seiner grundsätzlichen Ablehnung der Regelbeurteilung und der Festsetzung der vorgesehenen Maßstäbe für die Bewertung der Statusämter bleibe. Die Zustimmung werde aus übergeordneten Gründen verweigert, weil 1. der Personalrat die Beurteilungsrichtlinien grundsätzlich ablehne, da einzelne Bestandteile der Richtlinie in die Praxis des Regierungspräsidiums nicht umsetzbar seien, 2. die mit der Richtlinie angestrebte objektive Vergleichbarkeit der Beamtinnen und Beamten durch die Anwendung der vorgesehenen Maßstäbe nicht erreicht werde. Für die Beschreibung der Anforderungen gebe es keine klaren Vorgaben, so dass eine Vergleichbarkeit innerhalb der Behörde mit den vorgelegten Ausführungen zu den verschiedenen Ämtern nicht realisierbar sei. Die Richtlinie schreibe in Ziffer 1.3 nicht explizit das Amt im statusrechtlichen Sinne fest, so dass eine Anwendung der Maßstäbe über die Richtlinie und den Willen des Gesetzgebers hinausgehe. Auch ein Vergleich mit Statusämtern in anderen Landesdienststellen sei aufgrund unterschiedlicher Maßstäbe nicht möglich. 3. Durch die vorgesehene Maßnahme werde aus Sicht des Personalrats indirekt eine Dienstpostenbewertung eingeführt. 4. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das AGG könne aufgrund der gewählten Verfahrensweise nicht ausgeschlossen werden. 5. Die vorhandene Richtlinie sehe zwar keine Quotierung vor; es sei jedoch zu befürchten, dass mit Aussicht auf die geplante Novellierung der Richtlinie die vorgesehene Quotierung bereits jetzt anvisiert werde. Daraufhin teilte die Regierungspräsidentin dem Personalrat mit, dass sie die Ablehnung mit Bedauern und Unverständnis zur Kenntnis nehme. Nachdem der Personalrat durch seine freigestellten Vertreterinnen an der Erarbeitung der Papiere mitgewirkt habe und alle seine Änderungswünsche Berücksichtigung gefunden hätten, sei nicht nachvollziehbar, dass nunmehr die Zustimmung verweigert werde. Das Schreiben ging auf die einzelnen benannten Ablehnungsgründe ein und endete mit dem Hinweis, dass wegen der Zustimmungsverweigerung von einer Maßnahme nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG abgesehen werde. Im Rahmen der nach Ziffer 5.3 der Beurteilungsrichtlinie vorgesehenen Abstimmung zwischen den an der Beurteilung Beteiligten sollten die Papiere nunmehr bei einem Gespräch aller Beurteiler zur Maßstabsbildung herangezogen werden. Dieses Gespräch aller Beurteiler fand unter Beteiligung der Personalabteilung am05.07.2016 statt. Als Ergebnis des Gesprächs hielt der Regierungsvizepräsident in einer Rundmail vom 12.07.2016 an alle Teilnehmer der "Maßstäbekonferenz" fest, dass es bei der Maßstabsbildung nicht um eine Maßnahme der Behördenleitung gehe, an die die Mitbestimmungstatbestände des HPVG anknüpften, sondern um die Erfüllung der geltenden Beurteilungsrichtlinie, der der zuständige Hauptpersonalrat zugestimmt habe. In Ziffer 5.3 der Richtlinie sei vorgeschrieben, dass zur Koordination und zum Abgleich der Beurteilungsmaßstäbe im Vorfeld der Erstellung der Beurteilungen allgemeine Besprechungen der Dienststellenleitung mit allen an der Erstellung der Beurteilung Beteiligten stattfinden. Um eine solche Besprechung habe es sich am 05.07.2016 gehandelt. Die abgestimmte Endfassung der Beschreibung der Anforderungen an die Statusämter und der Beschreibung der Bewertungsstufen, "an denen wir uns bei der Erstellung der Regelbeurteilungen orientieren wollen", werde hiermit an alle verteilt, damit sie die besprochenen Veränderungen nachvollziehen könnten. Außerdem wurden beide Beschreibungen auch im Mitarbeiterportal der Dienststelle veröffentlicht. Der Personalrat wandte sich daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 16.09.2016 nochmals an die Dienststellenleitung und begründete seinen Standpunkt, weshalb er von einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ausgehe. Er bat um Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens und kündigte an, die Frage andernfalls gerichtlich klären zu lassen. Nachdem die Dienststellenleitung mit Schreiben vom 06.10.2016 an ihrer Auffassung festhielt, dass keine mitbestimmungspflichtigen Beurteilungsrichtlinien erlassen worden seien, stellte der Personalrat am 10.11.2016 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er beruft sich weiterhin darauf, dass es sich bei der "Beschreibung der Anforderungen der Statusämter" sowie der "Beschreibung der Bewertungsstufen" um mitbestimmungspflichtige Beurteilungsrichtlinien handele. Schon der Umstand, dass die Dienststellenleitung ursprünglich die Zustimmung des Personalrats zu dieser Maßnahme habe einholen wollen, zeige, dass es verbindliche Regelungen der Leitung seien, von denen nicht dadurch Abstand genommen werde, dass sie nun auf einer Besprechung der Beurteiler eingeführt würden. Denn eine Richtlinie liege nicht nur dann vor, wenn sie seitens der Dienststellenleitung als solche bezeichnet werde. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11.12.1991 (6 P 20/89) eine mündliche Äußerung einer Dienststellenleitung, die erwarte, dass in Zukunft so verfahren werde, bereits der Sache nach als Richtlinie verstanden. Es komme nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal darauf an, dass tatsächlich eine Weisung erteilt werde. Vielmehr genüge es bereits, wenn eine allgemeine Selbstbindung der Verwaltung bezweckt werde (so BVerwG, Beschl. v. 05.09.1990, 6 P 27/87). Dass die Dienststellenleitung vorliegend eine völlig unverbindliche Regelung habe treffen wollen, werde schon durch die Vorgeschichte widerlegt. Es treffe insoweit auch nicht zu, dass die Beteiligte keine Regelungskompetenz habe. Denn wenn das Einverständnis des Personalrats zu den beiden Beschreibungen erteilt worden wäre, wäre die streitgegenständliche Regelung selbstverständlich mit Verbindlichkeit für alle in Kraft gesetzt worden. Schließlich dürfe die Behauptung, es liege keine Maßnahme im Sinne des HPVG vor, nur als untauglicher Formalismus betrachtet werden. Denn bei den beiden streitgegenständlichen Beschreibungen handele es sich um eine auf Änderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berühre und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erführen, was nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschl. v. 31.01.2017, 5 P 10/15, Rdnr. 21, juris) eine Maßnahme charakterisiere. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass ihm bei der von der Beteiligten veranlassten und bei der Vornahme von Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten zur Beachtung bekanntgegebenen "Beschreibung von statusrechtlichen Ämtern" und "Beschreibung der Bewertungsstufen" das Mitbestimmungsrecht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG zusteht. Die beteiligte Dienststellenleiterin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie verweist darauf, dass bereits nach § 39 Abs. 1 der neuen Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 eine Regelbeurteilung alle drei Jahre vorgesehen sei. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport habe den Stichtag der zu erstellenden Regelbeurteilungen für seinen Geschäftsbereich auf den 1. Juli 2016 festgelegt und Inhalte und Verfahren in den "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessische Ministerium des Innern und für Sport (ohne Polizeivollzugsdienst)" vom 4. Dezember 2015 geregelt. Diese Beurteilungsrichtlinie sei mit Zustimmung des zuständigen Hauptpersonalrates erlassen worden und daher auch im Bereich des Regierungspräsidiums A-Stadt umzusetzen. Die geplante Umsetzung und die konzeptionelle Vorgehensweise sei im Rahmen der gebotenen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Personalrat regelmäßig und ausführlich besprochen worden. Nach Ziffer 1.3 der oben genannten Beurteilungsrichtlinie sei bei der Regelbeurteilung ein statusamtsbezogener Maßstab zu berücksichtigen. Da ein solcher Maßstab bisher nicht beschrieben gewesen sei und zur Vorbereitung für die Regelbeurteilungen in der Behörde erarbeitet werden sollte, habe der Personalrat darum gebeten, an einer solchen Maßstabsbeschreibung mitarbeiten zu können. Dies sei so geschehen, und als Mitbestimmungstatbestand sei auf eine Maßnahme nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG abgestellt worden, also den Erlass einer eigenen Beurteilungsrichtlinie, da ein anderer Mitbestimmungstatbestand nicht in Betracht gekommen sei. Das Papier mit den allgemeinen Anforderungen der Statusämter im Regierungspräsidium sei dann auch einvernehmlich erarbeitet worden. Die Verweigerung der Zustimmung - begründet im Wesentlichen mit "übergeordneten Gründen" - sei daher völlig überraschend gekommen; aber es sei akzeptiert worden, dass damit eine von der Behördenleitung vorgegebene Beurteilungsrichtlinie im Hause nicht erlassen werden könne. Um dem Regelbeurteilungsverfahren Fortgang zu geben, sei gleichzeitig die nach Ziffer 5.3 der Ministeriumsrichtlinie vorgesehene Besprechung zur Koordination und zum Abgleich der Beurteilungsmaßstäbe einberufen worden, in der unter anderem die erstellten Papiere zwischen den an der Erstellung der Regelbeurteilung Beteiligten besprochen worden seien. Demgegenüber sei der Personalrat offensichtlich davon ausgegangen, dass das ablehnende Votum nicht akzeptiert würde und ein Stufenverfahren nach § 70 Abs. 1 HPVG eingeleitet würde. Damit habe der Personalrat erreichen wollen, dass die aus seiner Sicht grundsätzlichen Defizite in der Beurteilungsrichtlinie auf der Ebene des Ministeriums erörtert würden. In der am 5. Juli 2016 durchgeführten Besprechung sei ausdrücklich thematisiert worden, dass der Personalrat einer Beurteilungsrichtlinie nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG nicht zugestimmt habe und deshalb keine verbindliche Maßnahme durch die Behördenleitung erfolge. Vielmehr sei klargestellt worden, dass es nur um die nach Ziffer 5.3 vorgesehene Koordination und den Abgleich der Beurteilungsmaßstäbe gehe. Insofern sei weder eine verbindliche Regelung vorgegeben worden noch liege überhaupt eine Maßnahme durch die Behördenleitung im Sinne des HPVG vor. Die Mail des Regierungsvizepräsidenten vom 12. Juli 2016 fasse den Verlauf der Besprechung lediglich zusammen und bringe nochmals explizit zum Ausdruck, dass keine Maßnahme im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG ergriffen werde. Auch im Mitarbeiterportal sei eine kurze Information über die Besprechung erfolgt. Auch die Rechtsprechung bestätige, dass bei einer derartigen Handhabung durch die Behördenleitung nicht von einer Richtlinie ausgegangen werden könne, weil es an der Verbindlichkeit fehle (HessVGH, Beschl. v. 17.11.1994 ,TK 2258/94). Soweit der Antragsteller sich auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.1990 (6 P 27/87) berufe, zitiere er den Beschluss nicht vollständig. Denn danach sei es zumindest nötig, dass sich die Dienststelle selbst durch Aufstellung allgemeiner Grundsätze festlege, von denen sie sich - einmal aufgestellt - mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr ohne weiteres lösen könne. Dieser Sachverhalt sei vorliegend offensichtlich nicht gegeben, weil sich lediglich die Beurteilerinnen und Beurteiler verständigt hätten. Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung gemacht worden sind. II.Der zulässige Antrag ist unbegründet. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG wird durch die Anwendung der "Beschreibung von statusrechtlichen Ämtern" und die "Beschreibung der Bewertungsstufen" innerhalb des Regierungspräsidiums nicht verletzt. Unstreitig hatten der Antragsteller und die Beteiligte zu 1. zunächst die Absicht, in Ergänzung der Richtlinie des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport zur Regelbeurteilung der Beamten eine hausinterne weitere Richtlinie über die Anforderungen der Statusämter und die Merkmale der Bewertungsstufen zu erarbeiten. Dieses Verfahren ist übereinstimmend gewählt worden, um eine Mitwirkung des Personalrats bei der Konkretisierung der Anforderungen und Bewertungsstufen zu ermöglichen, da ein anderer Mitwirkungstatbestand nicht ersichtlich war. Insbesondere kommt § 81 Abs. 2 HPVG vorliegend nicht in Betracht, da es nicht um Grundsätze der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung für konkret wahrgenommene Aufgaben ging, sondern um die abstrakte Beschreibung der Anforderungen an die jeweiligen Statusämter. Im Übrigen würde bei einer Beteiligung nach § 81 Abs. 2 HPVG ohnehin kein Mitbestimmungs-, sondern nur ein Mitwirkungsrecht bestehen, bei dem sogar ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht im Einzelfall zurücktreten müsste (§ 81 Abs. 5 HPVG). Nachdem der Personalrat mit Schreiben vom 16.06.2016 seine Zustimmung zu den vorgesehenen Beschreibungen der Statusämter und Beschreibungen der Bewertungsstufen verweigert hat, ist das auf diese Beschreibungen bezogene Mitbestimmungsverfahren allerdings beendet worden, indem die Dienststellenleiterin darauf verzichtet hat, diese Bewertungen als Beurteilungsrichtlinien in Kraft zu setzen. Die beteiligte Regierungspräsidentin hat in ihrem Schreiben vom 22.06.2016 nach Überzeugung der Kammer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie zwar wenig Verständnis für die verweigerte Zustimmung aufbringen könne, dass sie jedoch im Ergebnis die Verweigerung der Zustimmung akzeptiert und deshalb von einer Maßnahme nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG absehen werde. Die Papiere sollten nunmehr im Rahmen der in der Ministeriumsrichtlinie vorgesehenen Maßstabsbildung auf einer Beurteilerkonferenz besprochen werden. Genau so ist in der Dienststelle dann auch weiter vorgegangen worden. Am 5. Juli 2016 hat ein Treffen aller Erst- und Zweitbeurteiler gemäß Ziffern 5.2 und 5.3 der - mit Zustimmung des Hauptpersonalrats verabschiedeten - Beurteilungsrichtlinie des Ministeriums stattgefunden. Solche Konferenzen sollen nach Ziffer 5.3 der ministeriellen Richtlinie in allen Dienststellen als "allgemeine Besprechungen der Dienststellenleitung" zur Koordination und zum Abgleich der Beurteilungsmaßstäbe im Vorfeld der Erstellung der Beurteilungen anberaumt werden. Die Konferenz am 5. Juli 2016 diente ersichtlich diesem Zweck, denn der in der Beurteilungsrichtlinie des Ministeriums festgelegte Beurteilungsstichtag ist jeweils der 1. Juli, erstmals der 1. Juli 2016 (Ziffer 3.1. der Richtlinie), so dass für die Dienststelle Handlungsbedarf bestand, um möglichst einheitliche Maßstäbe für die anstehende Beurteilung aller beschäftigten Beamten sicherzustellen. Zwar sind bei dieser Konferenz der Beurteiler in der Tat die bereits im Vorfeld erstellten Papiere zu den Statusämtern und zu den Bewertungsstufen diskutiert worden; jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht in einer Art und Weise, die sich faktisch als Fortsetzung des abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens um hausinterne Beurteilungsrichtlinien darstellt. Zwar erscheint es auf Anhieb zwiespältig, wenn just die Unterlagen, denen der Personalrat seine Zustimmung verweigert hat, nun in anderem Gewand doch in der Dienststelle Einzug halten sollen. Sowohl aus dem Verlauf der Beurteilerkonferenz als auch aus der Rundmail des Regierungsvizepräsidenten vom 12. Juli 2016 ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass diese Papiere nicht etwa als Vorgabe der Dienststellenleitung vorgestellt worden sind, sondern lediglich als Handreichungen zur Maßstabsbildung. Auch der Personalrat hat keine abweichenden Erkenntnisse zu der Art und Weise vorgetragen, wie die Papiere in die Beurteilerkonferenz eingebracht worden sind. Diese offene Kommunikation zeigt sich nicht zuletzt darin, dass in der Rundmail ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen wird, inwieweit anhand der Entscheidung des VGH Kassel vom 24.05.1989 (1 UE 1270/84) doch von einer mitbestimmungspflichtigen Beurteilungsrichtlinie auszugehen sei. In Abgrenzung zu dieser Richtlinie betont die Behördenleitung in der Rundmail nochmals, dass es nicht um eine von ihr angeordnete Maßnahme gehen soll, sondern ausschließlich um die Koordination und den Abgleich der Beurteilungsmaßstäbe in Ausfüllung von Ziffer 5.3 der ministeriellen Richtlinie. Auch insoweit wird auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, nämlich den Beschluss vom 17.11.1994 (TK 2258/94), wonach abgesprochene "Richtlinien", bei denen sich die Beurteiler über einheitliche Tätigkeitsbeschreibungen und wesentliche Leistungsmerkmale für bestimmte Dienstposten abgesprochen haben, selbst dann nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, wenn der Dienststellenleiter an den Besprechungen mitwirkt, aber insoweit keine verbindliche Regelung trifft. Dem entsprechend fasst die Rundmail nochmals zusammen, dass nicht die Hausspitze eine verbindliche Regelung treffen wolle, sondern die auf der Konferenz abgestimmten Papiere solche seien, "an denen wir uns bei der Erstellung der Regelbeurteilungen orientieren wollen". In dieser Verfahrensweise vermag die Kammer keine Umgehung des Mitbestimmungsrechtes des Personalrates zu sehen. Zwar erscheint es auf Anhieb in der Tat auffällig, wenn dieselben Unterlagen, die zunächst Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens waren, im Nachhinein ohne die Mitwirkung des Personalrats allein auf der Ebene der Beurteiler vereinbart werden. Für die "gefühlte Verweigerung" des Mitbestimmungsrechts für den Personalrat hat die Kammer daher durchaus Verständnis. Bei der rechtlichen Beurteilung ist jedoch mit in Betracht zu ziehen, dass die Beurteilungsrichtlinie des Ministeriums in Ziffer 5.3 genau die Besprechung der Beurteiler zwecks Maßstabsbildung vorsieht, die hier von der Dienststellenleitung im Zusammenhang mit der Einbringung der Papiere zu den Statusämtern und den Bewertungsstufen durchgeführt worden ist. Dass dann auf dieser Konferenz die vorab unter Mitwirkung des Personalrates erarbeiteten Papiere nicht gänzlich unter den Tisch gefallen sind, sondern als Arbeitsgrundlage für die Beurteiler gedient haben, vermag keine Mitbestimmung des Personalrates herbeizuführen. Vielmehr entspricht es durchaus einer praxisnahen Handhabung, einmal erarbeitete Anforderungsprofile an Statusämter und Bewertungsstufen nach Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens nicht beiseitezulegen, sondern die geleistete Arbeit in anderer Form fruchtbar zu machen. Dass die Beurteiler die Unterlagen nicht widerspruchslos als Vorgabe der Dienststellenleitung, sondern nur als Diskussionsgrundlage betrachtet haben, unterstreicht zudem der Umstand, dass der Inhalt noch abgeändert worden ist. Insbesondere der Satz, der auch für den Personalrat nicht akzeptabel war, nämlich dass die Beurteiler in ihren Beurteilungen feststellen sollen, ob der Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben im Wesentlichen dem Statusamt des zu beurteilenden Beamten entspricht, ist aus dem Papier gestrichen worden. In der endgültigen Fassung findet sich also keine dahingehende Aufforderung an die Beurteiler - die im Übrigen auch für eine beabsichtigte Verbindlichkeit der Vorgaben hätte sprechen können -, sondern die Anforderungsprofile dienen in der Tat nur - wie auch im zweiten Absatz des Papieres ausgeführt - als Orientierungshilfe für die dienstlichen Beurteilungen. Soweit der Personalrat meint, die Dienststelle beschreibe die Anwendung der Papiere zwar als Orientierungshilfe, auf die sich die Beurteiler geeinigt hätten, während es sich in Wirklichkeit aber doch um eine Vorgabe der Dienststellenleitung handele, kann die Kammer dem nicht folgen. Denn es ist von der Dienststellenleitung immer wieder deutlich gemacht worden, dass sie keine Richtlinie oder sonstige allgemeine Vorgabe veröffentlichen, sondern nur das Diskussionsergebnis der Beurteilerkonferenz für alle sichtbar niederlegen will. Insbesondere ist aus nichts ersichtlich, dass der einzelne Erst- oder Zweitbeurteiler keine andere Möglichkeit hat als sich nach den abgestimmten Beschreibungen bei der Erstellung der Beurteilung zu richten. Weder im Sinne einer eigenverordneten Selbstbindung noch im Sinne einer Verfügung der Hausleitung sind diese Beschreibungen verbindlich gemacht worden. Deshalb handelt es sich auch nicht um eine Maßnahme der Dienststellenleitung im Sinne der §§ 60 Abs. 4 Satz 2, 69 Abs. 1 HPVG, die als Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne (BVerwG, Beschl. v. 31.012017 - 5 P 10/15 - BVerwGE 157, S. 266 ff. und juris) nur vorläge bei einer auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielenden Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren. Im Regierungspräsidium fehlt es an einer solchen zielgerichteten Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung. Denn die Dienststellenleitung ist ebenfalls an die ministerielle Beurteilungsrichtlinie gebunden und damit ihrerseits verpflichtet, die in Ziffer 5.3 dieser Richtlinie vorgesehene Dienstbesprechung im Vorfeld einer Beurteilungsrunde durchzuführen. Die vorliegende Konstellation ist also mit derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.1994 (TK 2258/94) zugrunde gelegen hat und bei der sich ebenfalls die Beurteiler über einheitliche Tätigkeitsbeschreibungen und wesentliche Leistungsmerkmale für bestimmte Dienstposten abgesprochen haben, damit es zu einer einheitlichen Handhabung kommt. Mehr ist nicht vereinbart, denn notenmäßige Vorgaben werden in keinem Sinne gemacht. Insbesondere sind keinerlei den Spielraum der Beurteiler einschränkende Durchschnittswerte oder sonstige Notenquotierungen in dem Papier enthalten, was in der Tat für eine Beurteilungsrichtlinie im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG sprechen könnte (vgl. hierzu HessVGH, Urt. v. 24.05.1989 - 1 UE 1270/84 -; juris). Dem entsprechend handelt es sich auch nicht um eine der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.1990 (6 P 27/87; juris) vergleichbare Konstellation, bei dem für eine Eignungsfeststellung eine Mindestpunktzahl bestimmt worden war, die vom Bundesverwaltungsgericht als mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie angesehen worden ist. Zwar berührt die Notwendigkeit, regelmäßig beurteilt zu werden, den Rechtsstand der Beschäftigten, doch beruht diese Vorgabe nicht auf einer Entscheidung der Dienststellenleitung, sondern des Gesetzgebers (§ 39 Abs. 1 HLVO) und der obersten Dienstbehörde (Richtlinie des Ministeriums gemäß § 41 Abs. 3 HLVO). Insofern ist nicht die Dienststellenleitung beim Regierungspräsidium, sondern das Ministerium der Initiator, der zu der Regelbeurteilungsrunde mit den dazugehörenden innerbehördlichen Verfahrensabläufen verpflichtet hat. Deshalb wäre es durchaus - wie vom Personalrat und den betroffenen Personalabteilungen angeregt - wünschenswert gewesen, ein Anforderungsprofil für die Statusämter und die Bewertungsstufen zur Vereinheitlichung der Maßstäbe innerhalb des Geschäftsbereichs des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport gemeinschaftlich zu vereinbaren. Da dies aber nicht geschehen ist, kann weder die Dienststelle noch der örtliche Personalrat eine solche gemeinschaftliche Regelung erzwingen. Dies war aber letztlich das Ziel der verweigerten Zustimmung des Personalrates, weil er gerne erreichen wollte, dass über die Beurteilungsrichtlinie als solche einschließlich der dort festgeschriebenen Regelbeurteilung sowie die Beurteilungsmaßstäbe und Anforderungsprofile auf der Ebene der Stufenvertretung und damit im Ministerium diskutiert wird. Seine vor diesem Hintergrund vorgetragenen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung stellen sich materiell daher ohnehin als wenig tragfähig dar, selbst wenn er über ein Mitbestimmungsrecht verfügt hätte. Im Übrigen haben sich seine Befürchtungen über eine anvisierte Quotierung eindeutig nicht verwirklicht, wie sich nach Ablauf der Beurteilungsrunde nunmehr feststellen lässt. Vielmehr sind ausweislich der vorgelegten statistischen Auswertung rund 80 % der Beamten überdurchschnittlich gut beurteilt worden. Der Personalrat ist also nicht in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG verletzt worden, so dass sein Antrag ohne Erfolg bleibt.