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Urteil

3 K 1480/10.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2011:0811.3K1480.10.DA.0A
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Leitsätze
1. Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion sind nach § 36 a Abs. 4 HGO nur erstattungsfähig, wenn sich die Öffentlichkeitsarbeit auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung bezieht. Wird in einem Bürgerentscheid über eine bereits in der Gemeindevertretung beschlossene Maßnahme abgestimmt, war die Willensbildung und Entscheidungsfindung in Bezug auf diese Maßnahme bereits abgeschlossen. Publikationen hierzu haben also nicht die Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung, sondern ausschließlich den bevorstehenden Bürgerentscheid über diese Frage zum Gegenstand. Die Ausgaben hierfür sind von § 36 a Abs. 4 HGO nicht erfasst. 2. Informationen im Sinne des § 36 a Abs. 3 HGO sind sachlich, objektiv und mit der gebotenen Zurückhaltung in Bezug auf den politischen Meinungskampf zu erteilen; dabei muss das Verbot der Wahlwerbung beachtet werden. 3. § 8 b Abs. 5 HGO, wonach den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung zu der im Bürgerentscheid vorgelegten Frage dargelegt werden muss, berechtigt nur Gemeindeorgane, also die Gemeindevertretung und den Gemeindevorstand, nicht die Fraktionen in der Gemeindevertretung. 4. Wirkt ein Mitglied der Gemeindevertretung freiwillig, also ohne ausdrücklichen Beschluss über das Vorliegen eines Interessenkonflikts, bei einer Entscheidung nicht mit, ist dies nicht als Verstoß gegen die Vorschriften über Mitwirkungsverbote anzusehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion sind nach § 36 a Abs. 4 HGO nur erstattungsfähig, wenn sich die Öffentlichkeitsarbeit auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung bezieht. Wird in einem Bürgerentscheid über eine bereits in der Gemeindevertretung beschlossene Maßnahme abgestimmt, war die Willensbildung und Entscheidungsfindung in Bezug auf diese Maßnahme bereits abgeschlossen. Publikationen hierzu haben also nicht die Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung, sondern ausschließlich den bevorstehenden Bürgerentscheid über diese Frage zum Gegenstand. Die Ausgaben hierfür sind von § 36 a Abs. 4 HGO nicht erfasst. 2. Informationen im Sinne des § 36 a Abs. 3 HGO sind sachlich, objektiv und mit der gebotenen Zurückhaltung in Bezug auf den politischen Meinungskampf zu erteilen; dabei muss das Verbot der Wahlwerbung beachtet werden. 3. § 8 b Abs. 5 HGO, wonach den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung zu der im Bürgerentscheid vorgelegten Frage dargelegt werden muss, berechtigt nur Gemeindeorgane, also die Gemeindevertretung und den Gemeindevorstand, nicht die Fraktionen in der Gemeindevertretung. 4. Wirkt ein Mitglied der Gemeindevertretung freiwillig, also ohne ausdrücklichen Beschluss über das Vorliegen eines Interessenkonflikts, bei einer Entscheidung nicht mit, ist dies nicht als Verstoß gegen die Vorschriften über Mitwirkungsverbote anzusehen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Berichtigung der Verwendungsnachweise in der Prüfungsniederschrift des Revisionsamtes des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 18.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.09.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Berichtigung der Verwendungsnachweise ist der Beklagten zuzurechnen, da das Revisionsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg insoweit die Aufgaben der Beklagten gemäß § 129 Satz 2 HGO wahrgenommen hat. Die Entscheidung des Revisionsamtes ist nicht zu beanstanden. Infolgedessen begegnet auch der Widerspruchsbescheid der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken der Kammer. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Aufwendungen für die streitgegenständlichen Publikationen durch die Beklagte als zuwendungsfähig im Sinne des § 36 a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142). Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt zu den sächlichen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen der Gemeinde; die Klägerin hat also keinen Anspruch auf die Anerkennung der Ausgaben als erstattungsfähig. Fraktionen können jedoch grundsätzlich verlangen, am Gesamtvolumen der vom Vertretungsorgan im Haushalt für die Unterstützung der Arbeit der Fraktionen bereitgestellten Mittel in sachgerechter und ermessensfehlerfreier Weise beteiligt zu werden (Hess. VGH, Beschl. v. 21.11.1997 - 8 TG 3806/97 -, DVBl. 1998, 781 = NVwZ-RR 1999, 188; Beschl. v. 11.05.1995 - 6 TG 331/95 -, DVBL 1995, 932 = NVwZ-RR 1996, 105; Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen/Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, § 36 a Rdnr. 80). Diese Beteiligung ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Zum einen haben die Gemeinden das ihnen eingeräumte Ermessen insoweit selbst eingeschränkt, als sie solche Mittel nur dann bereitstellen, wenn die Erstattung den „Empfehlungen für die bestimmungsgemäße Verwendung von Fraktionszuwendungen“ des Arbeitskreises Fraktionszuwendungen der hessischen Revisionsämter (Fassung 2010) und dem diesen Empfehlungen zugrunde liegenden Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten v. 20.12.1993 (StAnz. 1994, S. 136) entspricht. In beidem ist der bereits in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellte Grundsatz enthalten, dass die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nicht der Finanzierung von Parteien und Wählervereinigungen dienen dürfen (BVerfG, Urt. v. 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56). Insbesondere ist es den Fraktionen verfassungsrechtlich verwehrt, die ihnen für die Finanzierung des Aufwandes für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zur Finanzierung des Wahlkampfes der Partei oder Wählervereinigung zu verwenden (Erlass v. 20.12.1993, a.a.O.). Zum anderen gehört zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung nur der notwendige personelle und sächliche Aufwand, der den Fraktionen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 36 a HGO entsteht, nämlich bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mitzuwirken. Die Fraktionen können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Mit dem Wort „insoweit“ stellt die HGO klar, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen sich auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung beziehen muss. Im vorliegenden Fall war jedoch die Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Stadtverordnetenversammlung in Bezug auf die Übertragung der Trägerschaft für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen bereits abgeschlossen; die Gemeindevertretung hatte sich für eine Übertragung der Trägerschaft entschieden, und es war auch nicht zu erwarten, dass sie sich mit diesem Thema noch einmal würde befassen müssen. Gleichgültig, wie der Bürgerentscheid ausgehen würde, hätte die Situation nicht noch einmal in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden müssen. Die Entscheidung für die Übertragung war gefallen; mit der Ausführung hätte sich allenfalls noch der Magistrat, ansonsten aber die Stadtverwaltung beschäftigen müssen. Würde die Mehrheit im Bürgerentscheid gegen eine Übertragung der Trägerschaft stimmen, wäre in dieser Beziehung alles beim Alten geblieben (wie es nach Auskunft der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich war) und die Stadtverordnetenversammlung ebenfalls nicht mehr mit der Angelegenheit zu befassen gewesen. Die streitgegenständlichen Publikationen hatten also nicht die Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Stadtverordnetenversammlung, sondern ausschließlich den bevorstehenden Bürgerentscheid über die Frage zum Gegenstand, ob die Kindergärten in D. in städtischer Trägerschaft bleiben. Gegen die Annahme, dass die Publikationen über die Willensbildung und Entscheidungsfindung der Klägerin in der Stadtverordnetenversammlung informierte, spricht auch der Umstand, dass die Publikationen zusammen mit der Fraktion der CDU herausgegeben wurden. Es gehört aber keinesfalls zu den Aufgaben einer Fraktion, auch über die Meinungsbildung einer anderen Fraktion zu informieren. Selbst wenn man zu der Auffassung gelangte, im Hinblick auf den anstehenden Bürgerentscheid gehöre es ebenfalls zu den Aufgaben (und damit zur Befugnis) einer Fraktion in der Gemeindevertretung, die Gründe und Argumentationen darzulegen, die seinerzeit zu der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Hinblick auf den Beschluss der Gemeindevertretung führten, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn auch solche Informationen im Sinne des § 36 a HGO sind sachlich, objektiv (zum Bürgerentscheid: vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 15.11.1994 - 6 TG 3125 -; VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002, a.a.O.; Bennemann, a.a.O., Rdnr. 163; BremStGH, Entsch. v. 29.07.1996, a.a.O.) und mit der gebotenen Zurückhaltung in Bezug auf den politischen Meinungskampf zu erteilen; dabei muss das Verbot der Wahlwerbung beachtet werden (so auch die Empfehlungen des Arbeitskreises Fraktionszuwendungen der hessischen Revisionsämter, Vorbemerkung Nr. 11). Mit den in Streit stehenden Publikationen hat die Klägerin diese Vorgaben nicht eingehalten. Der Anteil der Informationen darüber, wie das Abstimmungsverhalten der Klägerin bei der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über die Übertragung der Trägerschaft der Kindergärten zustande gekommen ist, tritt in den Publikationen deutlich hinter dem Versuch der Klägerin zurück, die Abstimmungsberechtigten beim Bürgerentscheid zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten zu beeinflussen. So enthält die Seite 1 des Flugblatts „Verantwortungsvoll entscheiden“ lediglich allgemeine Ausführungen zur Bedeutung der Kindererziehung und -betreuung „auf dem Weg in die Zukunft“. Auf Seite 2 ist ein Interview mit dem damaligen Vorsitzenden des Sozialausschusses und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden S. H. zu finden, in dem er seine persönliche Meinung zu der Frage des Trägerwechsels dartut. Allein die Frage: „Die ASB-Gegner sprechen ständig von der geplanten Privatisierung - was ist daran falsch?“ zeigt, dass das Interview eher der Beeinflussung als der neutralen Information dient. Der Abschnitt „Fakten!“ (Seite 3) enthält zwar Informationen zur Kostendeckung von Kinderbetreuungseinrichtungen, die offenbar der Antwort der Beklagten auf eine entsprechende Anfrage in der Stadtverordnetenversammlung wiedergibt, endet aber mit dem Aufruf an die stimmberechtigten Bürger, beim Bürgerentscheid mit Nein zu stimmen. Die Rubrik „Bilanz“ enthält Behauptungen zu den Vorteilen einer Übertragung der Trägerschaft auf den ASB, die sich nicht als Auseinandersetzung im Sinne von Argument und Gegenargument darstellt, was aber einer zurückhaltenden, sachbezogenen Information entspräche. Der Artikel mit der Überschrift „Kindergärten zukunftsfähig machen!“ enthält überwiegend Auseinandersetzungen mit der SPD als politischem Gegner unter anderem mit dem Vorwurf, von den Gegnern einer Übertragung hätte sich niemand mit den Leitlinien, Satzungen und dem Qualitätshandbuch des ASB auseinandergesetzt. Enthält das Flugblatt „Die Zukunft der Kinder ist uns wichtig“ auf Seite 1 noch Angaben, die die Kammer als Informationen darüber ansehen kann, welche Argumente zu dem Abstimmungsverhalten der Klägerin in der Stadtverordnetenversammlung geführt haben, findet sich auf der nachfolgenden Seite allerdings ein Interview mit dem damaligen Fraktionsvorsitzenden der D’er. CDU, G. T., was nicht im Geringsten etwas mit Informationen aus dem Kreis der Klägerin zu tun haben kann. Der Artikel „Gute Gründe für ein ‚NEIN‘„ gibt zwar mit dem Satz „Einige gewichtige Gründe haben dafür gesprochen, die Trägerschaft der Kindergärten (…) an den ASB zu übertragen…“ vor, eine Information in diesem Sinne zu geben, aber auch hier ist die Kammer der Auffassung, dass die Ebene der Sachlichkeit verlassen und eine Beeinflussung der Abstimmungsberechtigten beabsichtigt wird. Das Gleiche gilt für die Plakatwand (Rechnung vom 08.07.2007, Bl. 27 der Behördenakte) wie für die drei Werbetafeln (Rechnung vom 26.08.2007, Bl. 28 der Behördenakte). Hier scheitert eine Anerkennung der jeweiligen Kosten als zuwendungsfähig zunächst schon deshalb, weil die von der Klägerseite vorgelegten Texte nicht den einzelnen Rechnungen zugeordnet werden können. Die Klägerin hat hierzu auch nichts Substantielles vorgetragen; die Beteiligten konnten auch in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Angaben machen. Abgesehen davon ist der Text unter der Überschrift „NEIN! Zum SPD-Bürgerentscheid / Kindergärten - Die Zukunft sichern“ (Bl. 39 der Gerichtsakte) schon allein durch den ersten Satz: „.., heute möchten wir Sie gewinnen für ein NEIN zu dem Ansinnen der SPD…“ eindeutig von einer Handlungsaufforderung und nicht von Informationen geprägt. Der Text unter „SPD-Bürgerentscheid / NEIN! / Gute Gründe NEIN zur SPD zu sagen“ (Bl. 41 der Gerichtsakte) bedarf in dieser Hinsicht keiner weiteren Erörterung; die letzte der Klagebegründung beigefügte Textseite (Bl. 42 der Gerichtsakte) besteht nur in der Auflistung von „ErstunterstützerInnen“„der Zukunft der Kinderbetreuung mit dem ASB“ sowie von Zitaten eines SPD-Politikers und Äußerungen Außenstehender zum ASB. Auch hier kann nicht die Rede von einer Verteidigung des damaligen Abstimmungsverhaltens sein. Ohne dass es noch darauf ankäme, bleibt zum Vortrag der Klägerin zu dem angeblichen Unterschied ihres Logos zu dem der Partei sowie zu der organisatorischen und personellen Trennung zwischen Fraktion und Partei noch anzumerken, dass ein solcher Unterschied allenfalls eingeweihten Politikern oder mit der Parteiszene befassten Bürgern geläufig sein mag, nicht aber der überwiegenden Mehrheit der Adressaten, an die sich die Publikationen richteten. Zudem wurde nach eigenem Vortrag der Klägerin das Logo der Partei erst im November 2007 geändert, die Publikationen wurden aber bereits vor dem Bürgerentscheid vom 30.09.2007 verbreitet. Auch die speziell für den Bürgerentscheid bestehende Vorschrift des § 8 b Abs. 5 HGO kann vorliegend nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, Kosten einer Fraktion für die Öffentlichkeitsarbeit als zuwendungsfähig anzusehen. Danach muss den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden, wenn ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. Hier gilt das Neutralitätsgebot nicht; den Organen muss es möglich sein, deutlich und pointiert zu der zur Entscheidung stehenden Fragen „sachlich“ Stellung zu beziehen (Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen/Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, § 8 b Rdnr. 162; VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002 - 3 G 100/02 -, NVwZ-RR 2002, 365 ; BremStGH, Entscheidung v. 29.07.1996 - St 3/95 -, NVwZ 1997, 264). Allerdings berechtigt diese Vorschrift nur Gemeindeorgane, also die Gemeindevertretung und den Gemeindevorstand, § 9 HGO, nicht die Fraktionen in der Gemeindevertretung. Die Kammer sieht § 8 b Abs. 5 HGO insoweit als abschließende Vorschrift an. Im Übrigen gelten für solche Informationen die oben dargelegten Grundsätze - das Verbot der Wahlwerbung, das Gebot der Sachlichkeit, der Objektivität (Hess. VGH, Beschl. v. 15.11.1994 - 6 TG 3125 -; VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002, a.a.O.; Bennemann, a.a.O., Rdnr. 163; BremStGH, Entsch. v. 29.07.1996, a.a.O.) und der Zurückhaltung in Bezug auf den politischen Meinungskampf - die - wie dargelegt - nicht eingehalten wurden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Entscheidung des Magistrats vom 01.09.2010, dem Widerspruch der Klägerin nicht abzuhelfen, auch nicht deshalb rechtswidrig, weil zwei Magistratsmitglieder zu Unrecht ausgeschlossen worden seien. Das Protokoll gibt nichts dafür her, dass der Magistrat gemäß § 25 Abs. 3 HGO darüber entschieden hatte, ob hinsichtlich der Stadträte P. und H. ein Widerstreit von Interessen vorlag; dann hätten sie bei der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht mitwirken können (§ 25 Abs. 1 HGO) . Den Vortrag hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit auch nicht mehr aufrecht erhalten. Die freiwillige Nichtmitwirkung der Stadträte an der Beschlussfassung lässt den Magistratsbeschluss aber nicht rechtswidrig werden. Zwar mag der Klägerin zuzubilligen sein, dass die Stadträte nicht aus den Gründen des § 25 Abs. 1 HGO von der Mitwirkung ausgeschlossen waren, weil sie in der Angelegenheit nicht einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil hätten erlangen können (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 HGO). Auch kann ein Verstoß gegen die Vorschriften des Mitwirkungsverbots darin bestehen, dass ein Entscheidungsträger nicht mitwirkt, obwohl ein Mitwirkungsverbot nicht besteht (Unger in: Kommunalverfassungsrecht Hessen/Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, § 25 Rdnr. 105 m. w. Nw.). Das gilt aber nur für den Fall, dass über das Mitwirkungsverbot eine ausdrückliche Entscheidung nach § 25 Abs. 3 getroffen wurde. Dass jemand freiwillig, also ohne ausdrücklichen Beschluss über das Vorliegen eines Interessenkonflikts, nicht mitwirkt, ist nicht als Verstoß gegen die Vorschriften über Mitwirkungsverbote anzusehen und hat daher keine rechtlichen Auswirkungen auf die Entscheidung (Unger, a.a.O., Rdnr. 106). Denn in der Regel wird gar nicht zu erkennen sein, warum der jeweilige Entscheidungsträger der Sitzung fernbleibt. Da er bei einem freiwilligen Fernbleiben keine Angaben im Sinne des § 25 Abs. 4 HGO zu machen braucht, werden solche in der Sitzungsniederschrift auch nicht enthalten sein. Infolgedessen ist in den Fällen des freiwilligen Fernbleibens auch nicht nachprüfbar, ob ein Mitwirkungsverbot bestanden hätte oder nicht. Die Klägerin hat als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten, eine in der Stadtverordnetenversammlung der beklagten Stadt vertretene Fraktion und die beklagte Stadt, streiten um die Anerkennung von Ausgaben für Flugblätter, Werbetafeln und Plakatwände als „Fraktionszuwendungen“, die sie alle zusammen mit der CDU-Fraktion der Stadtverordnetenversammlung herausgab. Die Klägerin reichte bei der Beklagten folgende Rechnungen mit der Bitte um Erstattung als Fraktionszuwendungen ein: 1. Druckerei L. vom 29.05.2007, „Faltblatt Kindergarten“, über 476,00 Euro (Bl. 26 der Behördenakte); 2. Fa. „b.“ vom 08.07.2007, „Plakatwände Bürgerbegehren DA-Str., ….allee, … Str.“, über 205,00 Euro (Bl. 27 der Behördenakte); 3. Fa. „b.“ vom 26.08.2007, „3 Werbetafeln, Dkade 28 (24.09. - 08.10.) zu Bürgerentscheid“ über 204,20 Euro (Bl. 28 der Behördenakte) und 4. Firma F. GmbH vom 01.10.2007, „Woche 39 - Beilage - geschäftlich -“ über 366,08 Euro (Bl. 29 der Behördenakte). Die Publikationen bezogen sich auf ein von der SPD initiiertes Bürgerbegehren. In dem Bürgerentscheid am 30.09.2007 sollte darüber entschieden werden, ob die Kindergärten in der beklagten Stadt in städtischer Trägerschaft bleiben sollten oder nicht. Die Stadtverordnetenversammlung hatte zuvor mit Zweidrittelmehrheit beschlossen, die Trägerschaft für die Kindergärten auf den Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) zu übertragen. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung handelte es sich bei den genannten Beträgen um den auf die Klägerin entfallenden Teil der Gesamtkosten; die CDU-Fraktion habe ihren Kostenanteil nicht geltend gemacht. Das vierseitige Faltblatt „Verantwortungsvoll entscheiden“ (Bl. 83 ff. der Gerichtsakte) enthält als Briefkopf auf der linken Seite ein kleines Abbild einer Deutschland- und einer Europafahne, rechts daneben einen roten Schriftzug „CDU“, in kleinerer schwarzer Schrift „D.“ und auf der rechten Seite die stilisierte Zeichnung eines Turms, den Schriftzug „Bündnis 90“, darunter „DIE GRÜNEN“ auf blauem bzw. grünem Hintergrund mit gelbem Halbkranz aus den Blüten einer stilisierten Sonnenblume. Der Text auf der ersten Seite des Faltblatts beginnt mit dem Hinweis auf den Bürgerentscheid „am kommenden Sonntag“ und endet mit dem Satz: „Deshalb bitten wir Sie am kommenden Sonntag besonnen, gut informiert und verantwortungsvoll zu entscheiden: Sagen Sie 'Nein' zu Stillstand und Stagnation und sagen Sie 'Nein' zu einer rückwärtsgewandten Kinder- und Familienpolitik!“ Auf Seite 2 des Faltblatts ist die Überschrift zu finden: „Ein 'Nein' beim Bürgerentscheid ist wichtig für die weitere Entwicklung der Kindergärten! - Interview mit dem Vorsitzenden des Sozialausschusses und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der GRÜNEN, S. H“. Die Seite 3 des Faltblatts enthält eine Rubrik mit der Überschrift „Fakten!“ mit Angaben zu den Betriebskosten für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen und endet mit dem Satz: „Wenn Sie in Zukunft bezahlbare Kindergärten und eine Verbesserung der Betreuungsqualität (in) den Kindergärten wollen, dann stimmen Sie am 30. September mit NEIN!“ Ferner enthält die Seite eine Tabelle mit der Überschrift „Bilanz - Kinderbetreuungseinrichtungen in D. - vergleichen SIE selbstkritisch!“ mit der Aufzählung der jeweiligen Vor- und Nachteile einer Trägerschaft durch den ASB auf der einen und der Stadt auf der anderen Seite. Unter der Spalte „Vorteile“ ist ausschließlich „ASB“ aufgeführt. Rechts unten auf der Seite ist als „Impressum“ angegeben: „CDU-Fraktion D.“ und „Die GRÜNEN-Fraktion“, jeweils mit Adressen. Seite 4 ist überschrieben mit „Kindergarten zukunftsfähig machen!“ Unter dem gleichen Briefkopf erschien ein weiteres, vierseitiges Faltblatt mit der Überschrift „Die Zukunft der Kinder ist uns wichtig!“ (Bl. 85 ff. der Gerichtsakte). In dem Text auf der ersten Seite heißt es unter anderem: „Am 30. September sind Sie aufgerufen, über die vom Stadtparlament mit einer Zweidrittelmehrheit gewünschte Übertragung der Kindergärten an einen gemeinnützigen Träger zu entscheiden. Wir möchten Sie heute über die Gründe dieser Entscheidung informieren. Deshalb bitten wir Sie, sich vor ihrer Entscheidung am 30.09. eingehend mit dem Thema einer neuen Trägerschaft für die Kindergärten auseinander zu setzen und erst dann zu entscheiden, denn falls die Kindergärten weiter allein von der Stadt betrieben werden, hat dies weit reichende Folgen für alle Bürger dieser Stadt, die es zu bedenken gilt.“ Seite 2 des Faltblatts enthält ein Interview mit dem Fraktionsvorsitzenden der D.‘er CDU mit der Überschrift „Wer nichts weiß, muss alles glauben“. Auf Seite 3 des Faltblatts sind die Überschrift „Gute Gründe für ein 'NEIN'“ und Termine und Veranstaltungsort von Informationsveranstaltungen zum Thema zu finden. Seite 4 enthält die Rubrik „Aufgeräumt!“ mit einer Gegenüberstellung von „Behauptungen“ und angeblichen Tatsachen zum Thema sowie das Impressum wie oben beschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Publikationen wird auf deren in der Gerichtsakte enthaltenen Kopien Bezug genommen (Bl. 83 bis 86 R der Gerichtsakte). Zum Inhalt und Text der unter dem 08.07.2007 und 26.08.2007 in Rechnung gestellten Plakatwände und Werbetafeln haben die Bevollmächtigten der Beteiligten lediglich vorgetragen, dass sie ihrer Erinnerung nach mit dem Inhalt der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.12.2010 eingereichten Kopien (Bl. 39 bis 42 der Gerichtsakte), auf die das Gericht Bezug nimmt, identisch seien. Das Revisionsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg wies in seiner Prüfungsniederschrift vom 18.02.2009 (Bl. 50 der Gerichtsakte) darauf hin, dass die nachgewiesenen Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.251,28 Euro nicht zu Lasten der Fraktionsfördermittel anerkannt werden könnten, da die Fraktionen - zumindest beim Einsatz ihrer finanziellen Mittel aus dem öffentlichen Haushalt - keine verdeckte Parteienfinanzierung betreiben und damit auch nicht die Öffentlichkeitsarbeit für die jeweils hinter ihr stehende Partei oder Wählergruppe durchführen dürften. Gegen die Berichtigungen der Verwendungsnachweise in der Prüfungsniederschrift des Revisionsamtes vom 18.02.2009 legte die Klägerin am 14.12.2009 per E-Mail beim Revisionsamt Widerspruch ein. Die Streichung der Ausgaben, so heißt es in der Begründung, werde nicht akzeptiert, da es sich bei den Publikationen um originäre Informationsschriften der Fraktion zu einem Gegenstand handele, der insbesondere die Stadtverordnetenversammlung und die sich dort befindenden Fraktionen betreffe. Das Revisionsamt leitete den Widerspruch an die Beklagte weiter. In seiner Sitzung vom 01.09.2010 entschied der Magistrat der Beklagten über eine Vorlage, die vorsah, dem Widerspruch der Klägerin abzuhelfen und den Betrag als zuwendungsfähig anzuerkennen. Die Vorlage wurde mit drei zu zwei Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt. Die nachgewiesenen Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.251,28 Euro könnten nicht zu Lasten der Fraktionsfördermittel anerkannt werden (Bl. 90 der Behördenakte). Die Stadträte P. und H. waren ausweislich der Sitzungsniederschrift bei der Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt nicht zugegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2010 (Bl. 12 der Gerichtsakte), zugestellt am 14.09.2010, wies die Beklagte mit Verweis auf die Begründung des Revisionsamtes den Widerspruch der Klägerin zurück. Am 14.10.2010 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie trägt vor, zunächst sei kein Grund zu erkennen, warum die beiden Magistratsmitglieder P. und H. von den Beratungen „ausgeschlossen“ worden seien. Ein Widerstreit der Interessen im Sinne des § 25 HGO sei nicht zu erkennen. Weiter hätten Fraktionen einen Anspruch darauf, am Gesamtvolumen der vom „Vertretungsamt“ für die Unterstützung der Arbeit der Fraktionen bereitgestellten Mitteln sachgerecht und in ermessensfehlerfreier Weise beteiligt zu werden. In der Vergangenheit sei dies in der beklagten Stadt so gehandhabt worden, dass Fraktionsmittel je nach Aufwand gewährt worden seien. Gerade im Zusammenhang mit Bürgerbegehren dürften Fraktionen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Stellung beziehen; sie seien nicht zur Neutralität verpflichtet. Die Durchsetzung von politischen Zielvorstellungen gehöre zur Fraktionsarbeit. Auch ihre Verteidigung gehöre dazu. Die Fraktion sei auch als Herausgeber klar zu erkennen. Die Klägerin habe darauf geachtet, dass in den Informationsmaterialien klargestellt werde, dass es sich um Informationen der Fraktion und nicht um Informationsmaterial der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN handele. So seien die Flugblätter von den Fraktionsvorsitzenden unterzeichnet, als Kontakt-E-Mail-Adresse sei die Mailbox der Fraktion angegeben und im Impressum des Flugblattes werde ausdrücklich die Fraktion als verantwortlich benannt. Die Fraktion und die örtliche Parteigliederung seien organisatorisch, aber auch personell strikt getrennt. Im Magistrat hätten sich die Fraktionen durch ein Parteimitglied und ein Nichtparteimitglied vertreten lassen. Diese politisch/organisatorische Trennung drücke sich auch in den unterschiedlichen Logos aus. Bei dem Logo auf den Flugblättern handele es sich nicht um das Partei-Logo von Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Die Fraktion nutze ein anderes Logo als die örtliche Parteigliederung der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN. So erscheine das Logo der Fraktion auf weißem Hintergrund mit einer stilisierten Darstellung des Hexenturms links, der Schriftzug Bündnis 90 sei blau unterlegt, der Schriftzug DIE GRÜNEN grün, der Schriftzug sei rechts mit stilisierten gelben Blütenblättern einer Sonnenblume abgegrenzt. Der Schriftzug entspreche einer älteren Form der Darstellung des Partei-Logos und nicht dem gegenwärtigen Logo der Partei. Das neue Logo sei im Jahre 2007 entwickelt und von der Bundesdelegiertenkonferenz von Bündnis 90/DIE GRÜNEN im November 2007 verabschiedet worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten in Gestalt der Prüfungsniederschrift des Revisionsamtes des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 18.02.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10.09.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Aufwendungen der Klägerin im Rechnungsjahr 2007 in Höhe von 1.251,28 Euro als zuwendungsfähig anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, bei der Gewährung von Fraktionszuwendungen sei strikt zwischen der Parteiarbeit und der Fraktionsarbeit zu differenzieren. Mit der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Verteidigung einer Entscheidung des kommunalen Parlaments werde gerade keine originäre Fraktionsarbeit beschrieben. Zentrales Anliegen der Flugblätter sei, das Abstimmungsverhalten der Bürger in eine bestimmte Richtung zu lenken. Allenfalls sehr untergeordnet gehe es darum, über die Arbeit der Fraktion zu informieren. Im Vordergrund stehe die Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner. Sowohl nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als auch nach ihrem Inhalt würden die Flugblätter durch einen objektiven Beobachter nicht als Information von Fraktionen, d.h. Äußerungen der Klägerin, sondern als Informationsschriften der Parteien CDU und Bündnis 90/DIE GRÜNEN wahrgenommen. Die Willensbildung in der Gemeindevertretung im Sinne des § 36 a Abs. 3 Halbs. 1 HGO habe gar nicht mehr stattfinden sollen, sondern sei bereits abgeschlossen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.