Beschluss
3 L 28/20.DA
VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2020:1016.3L28.20.DA.00
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Leitsätze
1. Die Möglichkeit in § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV, die Glücksspielaufsicht eines anderen Bundeslandes zu ermächtigen, auch mit Wirkung für das eigene Bundesland die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen, wenn unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Das Internetverbot für öffentliches Glücksspiel aus § 4 Abs. 4 GlüStV gilt auch für Zweitlotterien.
3. Das Internetverbot in der aktuellen Fassung (mit dem ausschließlichen Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 5 GlüStV) kann der Veranstaltung von Tischspielen und Live-Spielen im Internet unabhängig von den zum 01.07.2021 geplanten Änderungen entgegengehalten werden.
4. Aus dem Umlaufbeschluss des Chefs der Staatskanzleien vom 08.09.2020 und den darin erkennbaren Tendenzen zur faktischen oder ausdrücklichen Duldung von künftig erlaubnisfähigen Online-Casino-Formen folgt kein Anspruch auf Duldung weiterer Spielvarianten, von denen noch unsicher ist, ob oder in welcher Form sie überhaupt im Rahmen des zukünftigen Glücksspielstaatsvertrages einer Erlaubnis zugänglich sein könnten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 420.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Möglichkeit in § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV, die Glücksspielaufsicht eines anderen Bundeslandes zu ermächtigen, auch mit Wirkung für das eigene Bundesland die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen, wenn unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Das Internetverbot für öffentliches Glücksspiel aus § 4 Abs. 4 GlüStV gilt auch für Zweitlotterien. 3. Das Internetverbot in der aktuellen Fassung (mit dem ausschließlichen Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 5 GlüStV) kann der Veranstaltung von Tischspielen und Live-Spielen im Internet unabhängig von den zum 01.07.2021 geplanten Änderungen entgegengehalten werden. 4. Aus dem Umlaufbeschluss des Chefs der Staatskanzleien vom 08.09.2020 und den darin erkennbaren Tendenzen zur faktischen oder ausdrücklichen Duldung von künftig erlaubnisfähigen Online-Casino-Formen folgt kein Anspruch auf Duldung weiterer Spielvarianten, von denen noch unsicher ist, ob oder in welcher Form sie überhaupt im Rahmen des zukünftigen Glücksspielstaatsvertrages einer Erlaubnis zugänglich sein könnten. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 420.000,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.11.2019, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin untersagt hat, in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen öffentliches Glücksspiel in Form von Wetten auf den Ausgang staatlicher Lotterien (Zweitlotterien) auf der Internetseite www.xxx.com zu vermitteln und Casinospiele (Spieleautomaten, Tischspiele) sowie Live-Spiele (Roulette, Black Jack) über das Internet auf der Internetseite www.multilotto.com zu veranstalten. Außerdem wird der Antragstellerin untersagt, unter Verstoß gegen die Nr. 1 des Bescheids abgeschlossene Verträge zu erfüllen, indem sie Gewinne an die Spielinteressenten auszahlt, und ihr wird aufgegeben, auf der Internetseite www.xxx.com einen Hinweis einzufügen, dass das angebotene Glücksspiel in den oben aufgezeigten Bundesländern untersagt ist und auch nicht unter Bezugnahme auf Erlaubnisse nicht deutscher Behörden durchgeführt werden darf. Für die Umsetzung der Anordnung in Ziffer 1 wird der Antragstellerin eine Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheids eingeräumt. Eine Zwangsgeldandrohung enthält der Bescheid nicht. Hinsichtlich der ebenfalls in der Verfügung aufgeführten Casinospiele in Form virtueller Automatenspiele ist das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 L 1371/20.DA zum Ruhen gebracht worden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (3 K 12/20.DA) gegen den genannten Bescheid vom 29.11.2019 anzuordnen, soweit die Untersagungsverfügung sich auf Zweitlotterien sowie Casinospiele in Form von Tischspielen und auf Live-Spiele bezieht. Der Antrag ist zulässig. Er ist zwar erst am 07.01.2020, also mehr als einen Monat nach Zustellung der angefochtenen Untersagungsverfügung an den Bevollmächtigten am 03.12.2019 gestellt worden. Die zugehörige Klage (3 K 12/20.DA) ist jedoch fristgerecht am 03.01.2020 eingegangen. Diese Klage entfaltet gemäß § 9 Abs. 2 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) keine aufschiebende Wirkung, so dass ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 VwGO statthaft ist. Der Eilantrag ist jedoch nicht begründet. In weiten Teilen erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig; jedenfalls überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Untersagungsverfügung die privaten Interessen der Antragstellerin an der Fortführung (Zweitlotterien) bzw. an der geplanten Wiederaufnahme ihres Angebotes, soweit es um Casinospiele in Form von Tischspielen oder um Livespiele geht. Einem zulässigen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu entsprechen, wenn unter Abwägung der Interessen des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und des öffentlichen Interesses am Vollzug des Verwaltungsaktes unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs den Interessen des Antragstellers der Vorrang gebührt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt schon nach der – im Eilverfahren allein möglichen – summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, da an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte von vornherein kein öffentliches Interesse bestehen kann. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist dagegen abzulehnen, wenn die überschlägige tatsächliche und rechtliche Prüfung ergibt, dass keine überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen, weil der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und sein Vollzug eilbedürftig erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung der gegenseitigen Belange und unter Beachtung des sich abzeichnenden Verfahrensausganges in der Hauptsache darüber zu befinden, welchem der sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall das größere Gewicht beizumessen ist. Die angefochtene Verfügung vom 29.11.2019 erweist sich jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht trotz des Umstandes, dass der Antragsgegner die Untersagung nicht nur mit Wirkung für das eigene Bundesland Hessen, sondern auch für 13 weitere Bundesländer ausgesprochen hat. Nach § 9 Abs. 1 GlüStV obliegt der Glücksspielaufsicht, die Erfüllung der aufgrund des Staatsvertrages bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes – in Hessen gemäß § 16 Abs. 6 Hessisches Glücksspielgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12.08.2018 (GVBl. S. 575) das Regierungspräsidium Darmstadt – kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen und insbesondere gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Soweit der Antragsgegner seine Verfügung mit Wirkung für das Bundesland Hessen erlassen hat, kann also an seiner Zuständigkeit kein Zweifel bestehen. Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Bundesländern veranstaltet oder vermittelt wird, sieht § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV zudem vor, dass jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen kann, auch mit Wirkung für das betroffene Land die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen und zu vollstrecken. Von dieser Ermächtigung haben die 13 anderen in dem Bescheid genannten Bundesländer Gebrauch gemacht und das Land Hessen mit in der Behördenakte vorhandenen jeweiligen Schreiben aus der Zeit zwischen dem 03.06.2019 und dem 19.06.2019 ermächtigt, die Untersagung auch mit Wirkung für ihr Bundesland auszusprechen. Zu diesem Zweck ist den jeweiligen Ländern der Entwurf des Anhörungsschreibens an die Antragstellerin übersandt worden mit der Bitte, das Land Hessen im länderübergreifenden Verfahren zu ermächtigen, die Untersagung auch mit Wirkung für das betroffene Land zu erlassen. Dem haben bis auf die Bundesländer Saarland und Brandenburg alle übrigen Länder zugestimmt, so dass der Antragsgegner schon für die Anhörung ermächtigt war und im Anhörungsschreiben vom 30.07.2019 die Absicht erläutert hat, dass unerlaubte Glücksspiel mit Wirkung für Hessen und die 13 ermächtigenden Bundesländer zu untersagen. Entsprechend ist dann auch der Untersagungsbescheid vom 29.11.2019 ausgestaltet. Vom Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV ist diese Form der Einzelermächtigung durch die angefragten Bundesländer also gedeckt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich nach Einschätzung der Kammer jedenfalls im vorliegenden Verfahren, in dem es ausschließlich um den Erlass der Verfügung und in keiner Form um deren Vollstreckung geht, auf Anhieb ebenfalls nicht. In der Bundesrepublik Deutschland haben gemäß Art. 20, 28 und 30 GG sowohl der Bund als auch die Länder Staatsqualität. Der Bund und die einzelnen Länder sind rechtlich selbständige Gebietskörperschaften, deren Staatsvolk und Staatsgebiet sich partiell überschneiden, während die Staatsgewalt auf zwei Ebenen – nämlich derjenigen des Bundes und derjenigen der Länder – ausgeübt und in einem differenzierten System jeweils einer dieser beiden Ebenen zugeordnet wird. Gemäß Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Verteilung vorgibt oder erlaubt. Die im Grundgesetz festgeschriebene Kompetenzordnung ist also zwingendes Verfassungsrecht und kann von Bund und Ländern nicht durch einfaches Gesetz verändert werden. Dies gilt nicht nur im Verhältnis des Bundes zu den Ländern, womit sich die grundgesetzliche Kompetenzverteilung erstrangig beschäftigt, sondern muss auch Geltung beanspruchen für das Verhältnis der Länder untereinander. Denn jedes einzelne Land hat Staatsqualität und ist damit zur Ausübung der Staatsgewalt auf seinem Staatsgebiet und über sein Staatsvolk berechtigt, nicht jedoch zur Ausübung der Staatsgewalt über Dritte ohne Bezug zu seinen landesrechtlichen Kompetenzen. Gemeinsame Einrichtungen der Länder oder Verwaltungshilfe untereinander sind dabei nicht ausgeschlossen; lediglich die Schaffung einer grundgesetzlich nicht vorgesehenen „dritten Ebene“ ist unzulässig. Denn die Kompetenzzuordnung zu den einzelnen Ländern bedeutet, dass die staatlichen Befugnisse jeweils dem einzelnen Land zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung innerhalb seines Hoheitsbereichs übertragen sind (Prinzip der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung). Demgemäß gehört auch die Ausführung der Landesgesetze zu den jeweils eigenverantwortlichen Aufgaben der Länder; diese Verwaltungszuständigkeiten können ohne grundgesetzliche Ermächtigung nicht einfach verlagert werden (vgl. zu Vorstehendem VGH Kassel, Beschluss v. 16.10.2015 - 8 B 1028/15; juris, Rdnr. 36 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss v. 12.01.1983 - 2 BvL 23/81, BVerfGE 63, 1 [40] und juris, Rdnr. 128). Von dieser grundgesetzlich vorgegebenen föderalen Ordnung geht auch der Glücksspielstaatsvertrag aus, der zwischen den einzelnen Ländern abgeschlossen worden ist, weil die Länder für die Regulierung des Glücksspiels zunächst eigenständig verantwortlich sind (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG: Recht der Wirtschaft), weshalb sie über das Instrument des Staatsvertrages eine einheitliche Handhabung im Bundesgebiet anstreben. Es bleibt nach dem Glücksspielstaatsvertrag auch bei der Zuständigkeit der jeweiligen Landesaufsichtsbehörden für deren Bereich, wie sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ergibt. Der Staatsvertrag schafft lediglich zusätzliche Instrumentarien durch das ländereinheitliche Verfahren nach § 9 a GlüStV und insbesondere durch die Errichtung des Glücksspielkollegiums nach § 9 a Abs. 5 GlüStV, wobei zumindest hinsichtlich des Glücksspielkollegiums mit guten Gründen die Verfassungsmäßigkeit in Zweifel gezogen werden kann (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss v. 16.10.2015 - 8 B 1028/15, Rdnr. 34 ff., juris). Die beim Glücksspielkollegium die Verfassungswidrigkeit begründenden Umstände, nämlich die teilweise Durchbrechung der klaren Kompetenzabgrenzung eines bestimmten Bundeslandes sowie die nicht durchgehende demokratische Legitimation der Entscheidungsträger im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, lassen sich zwar in Teilen auch auf die Ermächtigungsmöglichkeit aus § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV übertragen. Ein entscheidender Unterschied besteht jedoch darin, dass das Bundesland, das die Ermächtigung erteilt, dies jeweils nur für einen einzelnen konkreten Fall tut und in Kenntnis der beabsichtigten Maßnahme vorab prüfen kann, ob es die Ermächtigung aussprechen will oder nicht. Demgegenüber ist die Zusammenarbeit im Glücksspielkollegium dergestalt organisiert, dass für jedes Bundesland ein Vertreter entsandt wird und die Beschlüsse des Kollegiums mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel gefasst werden sowie für die Aufsichtsbehörden bindend sind (§ 9 a Abs. 6 und 8 GlüStV). Damit besteht die Möglichkeit, dass ein Bundesland mit seiner Auffassung überstimmt wird und gleichwohl der entsprechende Beschluss für sein Territorium durch die Glücksspielaufsicht umgesetzt werden muss. Die darin liegende Durchbrechung der Länderkompetenz kann dagegen bei dem Ermächtigungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV nicht entstehen. Denn jedes Bundesland hat es selbst in der Hand, ob es die Ermächtigung zum Erlass einer Verfügung auch mit Wirkung für sein Staatsgebiet erteilen will oder nicht. Insofern liegt der hier zum Tragen kommende Mechanismus näher an der allgemein anerkannten Befugnis, die Behörden eines anderen Bundeslandes um Amtshilfe zu bitten, als in der Problematik der Schaffung einer dritten Instanz oder des endgültigen Verlustes eigener Entscheidungskompetenz. Zwar mag man dem entgegenhalten können, dass jedenfalls aus Sicht des Verfügungsadressaten er von der Behörde eines Bundeslandes zu einem bestimmten Verhalten oder Unterlassen auch in einem anderen Bundesland aufgefordert wird. Dies ist jedoch keine Durchbrechung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Länderkompetenzen, denn auch in anderen Fallkonstellationen kann es durchaus dazu kommen, dass ein Betroffener durch die Behörde eines Landes mit Wirkung auch für andere Bundesländer berechtigt oder verpflichtet wird, so beispielsweise im Aufenthaltsrecht, wenn selbstverständlich eine Ausweisung für die gesamte Bundesrepublik und nicht nur für das Gebiet eines bestimmten Bundeslandes gilt, oder bei sonstigen in Ausführung von Bundesrecht durch die Landesbehörden ergehenden Entscheidungen. Gleichzeitig ist die Anknüpfung der Ermächtigung jeweils nur an einen konkreten Einzelfall und in Kenntnis der beabsichtigten Vorgehensweise, wie sie hier vom Antragsgegner den ermächtigenden Bundesländern jeweils im Vorfeld mitgeteilt worden ist, ein weiteres Kriterium dafür, dass die grundgesetzliche Kompetenzordnung nicht in verfassungswidriger Weise durchbrochen wird. Das ermächtigende Land kann jeweils selbst entscheiden, ob überhaupt oder in welchem Umfang es die Wahrnehmung einer konkreten Aufsichtsmaßnahme einem anderen Bundesland gestatten will. Das ermächtigte Bundesland wiederum erlässt den einzelnen Rechtsakt nicht nur mit Wirkung für das zustimmende Bundesland, sondern erstrangig im eigenen Namen und zur Wahrnehmung seiner aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit. Da jedoch insbesondere Glücksspiel im Internet typischerweise nicht nur in einem Bundesland, sondern im gesamten Bundesgebiet zugänglich ist und damit in mehreren Ländern gleichzeitig veranstaltet oder vermittelt wird, entspricht es auch einem praktischen Bedürfnis, die Eingriffsmöglichkeiten gegen derartige Veranstalter zu bündeln. Denn andernfalls müssten 16 Bundesländer 16 gleichlautende Verfügungen erlassen, gegen die wiederum gegebenenfalls an 16 unterschiedlichen Gerichten um Rechtsschutz nachgesucht werden müsste, ohne dass es jedoch letztendlich in der Sache darauf ankommt, ob das Internetangebot in dem einem oder in dem anderen Bundesland zuerst als verbotswidrig aufgefallen ist. Auch verfahrensökonomische Gründe sprechen also für die gewählte Handhabung; selbstverständlich könnte allein die Verfahrensökonomie allerdings einen Verstoß gegen Verfassungsregelungen nicht rechtfertigen (s. auch noch OVG Hamburg, 22.06.2017, 4 BF 160/14). Insofern hält die Kammer an den Bedenken, die sie in anderen glücksspielrechtlichen Verfahren bezüglich der Verfassungsgemäßheit der Ermächtigungsnorm in § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV geäußert hat, jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation nicht länger fest. Entscheidend dafür ist auch der Umstand, dass der Antragsgegner hier von den übrigen Bundesländern lediglich zum Erlass der Untersagungsverfügung ermächtigt worden ist und in der ergangenen Verfügung keinerlei vollstreckungsrechtliche Maßnahmen enthalten sind. Dies war in dem früheren Verfahren anders, denn dort war dem Betreiber mit der Untersagung ausdrücklich bereits ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot angedroht worden. Eine solche Zwangsgeldandrohung markiert den Beginn der Verwaltungsvollstreckung (§§ 69 Abs.1, 76 HVwVG), und die Vollstreckung hat jeweils durch diejenige Behörde zu erfolgen, die den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat (§ 68 Abs. 1 HVwVG). Es käme also zu einem Kompetenzkonflikt, wenn gleichzeitig die Ermächtigung des Bundeslandes nur auf den Erlass des Bescheides bezogen sein soll. Auch wäre dann unklar, nach welchem Recht die Vollstreckung stattzufinden hätte. Zwar legt § 9 Abs. 1 Satz 5 GlüStV ausdrücklich fest, dass sich die Vollstreckung nach dem Recht des ermächtigten Landes richtet. Dies würde allerdings bedeuten, dass ein vom Land Hessen mit entsprechender Ermächtigung erlassener Bescheid in einem anderen Bundesland nach hessischem Verwaltungsvollstreckungsrecht durchzusetzen wäre, worin ein zusätzlicher verfassungsrechtlicher Bruch liegen könnte. Auch wer die Vollstreckung dann zu übernehmen hätte – das Bundesland, das den Bescheid erlassen hat oder dasjenige, auf dessen Gebiet das Gebot nicht eingehalten wird – lässt jedenfalls die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 GlüStV offen. Gleichzeitig erscheint es wegen dieser erstrangig im Vollstreckungsbereich auftretenden Probleme mit § 9 Abs. 1 Satz 5 GlüStV vereinbar, die Ermächtigung ausschließlich für den Erlass des Bescheids zu erteilen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Eine Bindung dahingehend, dass immer Erlass und Vollstreckung gleichzeitig von der Ermächtigung umfasst sein müssen, vermag die Kammer der Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 5 GlüStV „im Einzelfall zu erlassen und zu vollstrecken“ nicht zu entnehmen. Vielmehr dürfte es zum Wahlrecht des ermächtigenden Landes gehören, wie weitgehend es das den Bescheid erlassende Bundesland ermächtigen will. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass dem Erlass der Untersagungsverfügung gerade ihr gegenüber kein nachvollziehbares Vollzugskonzept zugrunde liege; erst Recht nicht bezogen auf ein einheitliches Vorgehen aller Bundesländer. Denn es trifft zwar zu, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die zuständige Behörde des Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen „kann“ und gemäß Satz 3 Nr. 3 GlüStV insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen „kann“. Das damit eingeräumte Ermessen ist allerdings im Falle eines Verstoßes, wie schon vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Entscheidungen vom 26.10.2017 (8 C 18.16 u.a.) ausgeführt, als insoweit gebundenes Ermessen zu verstehen, dass gegen einen festgestellten Verstoß in der Regel auch vorzugehen ist. Die Aufsichtsbehörde muss nicht vorab ein Eingriffskonzept erstellen, sondern ist hinsichtlich der zeitlichen Reihenfolge des Einschreitens lediglich an das Willkürverbot gebunden. Der Antragsgegner hat dazu geschildert, dass alle Bundesländer sich um ein Einschreiten gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet bemühen, zu diesem Zweck Marktbeobachtung betrieben wird und dann untereinander geklärt wird, welches Bundesland gegen welchen Betreiber gegebenenfalls auch mit Ermächtigung der übrigen Bundesländer vorgeht. Es spricht insoweit nichts dafür, dass die Antragstellerin willkürlich ausgewählt worden wäre oder sich in sonstiger Weise darauf berufen könnte, dass andere Anbieter verschont werden. Ebenso wenig kann die Antragstellerin mit dem Einwand durchdringen, dass die ermächtigenden Bundesländer für ihr Staatsgebiet die Verfügbarkeit des Internetangebotes gar nicht geprüft hätten. Zwar ist eine derartige Überprüfung aus der vorliegenden Behördenakte in der Tat nicht ersichtlich und wird auch von den jeweiligen Ländern in ihren Ermächtigungsschreiben nicht erwähnt. Gleichwohl spricht die Lebenserfahrung dafür, dass das Internetangebot in Deutsch auf der Seite www.xxx.com nicht nur in Hessen – wo eine entsprechende Überprüfung ausdrücklich stattgefunden hat –, sondern auch in den übrigen Bundesländern in Deutschland aufrufbar ist und Spieler von dort aus auf die Seite zugreifen können. Es wäre gerade dem Wesen des Internets fremd und mit den wirtschaftlichen Absichten eines Anbieters im Internet kaum vereinbar, sein Angebot auf den deutschen Seiten ohne Not von sich aus auf einzelne Bundesländer zu beschränken. Dies mag im Bereich des erlaubten Glücksspiels für Schleswig-Holstein der Fall sein, da nur dort von den erteilten Erlaubnissen Gebrauch gemacht werden darf. Bei einem ohnehin illegalen Glücksspielangebot spricht aber nichts dafür, dass der Anbieter von sich aus Beschränkungen auf einzelne Bundesländer und insbesondere nur auf Hessen vornimmt. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die beteiligten Behörden wegen der Aufrufbarkeit des Angebotes in Hessen nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, dass das Angebot auch in anderen Bundesländern abgerufen werden kann. Zudem hat die Antragstellerin selbst letztlich nichts Abweichendes vorgetragen und insbesondere nicht behauptet, ihr Angebot sei auf Hessen beschränkt und aus den anderen Bundesländern nicht erreichbar. Auch materiell ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, soweit sie noch Gegenstand des anhängigen Eilverfahrens ist. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Antragstellerin angebotenen Zweitlotterien. Diese gehören zum öffentlichen Glücksspiel, dessen Veranstaltung und Vermittlung im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verboten ist. Bei den sog. Zweitlotterien, die auf der Internetseite der Antragstellerin insbesondere auf den Ausgang unterschiedlichster staatlicher Lotterien im In- und Ausland abgeschlossen werden können, handelt es sich nicht um Lotterien im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 GlüStV, nämlich um ein Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, sondern es handelt sich um eine Wette auf den Ausgang der jeweiligen Lotterien, die lediglich ihrerseits von einem entsprechenden Plan gesteuert sind. Für die Wette, die auf der Internetseite der Antragstellerin abgeschlossen werden kann, greift dieser Plan selbstverständlich nicht. Insoweit kann die Antragstellerin nicht damit argumentieren, die von ihr angebotene Wette sei letztlich dasselbe wie die jeweils zugrundeliegende staatliche Lotterie und müsse deshalb ebenfalls zugelassen werden. Schließlich kann die Antragstellerin der Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV auch nicht entgegenhalten, die Vorschrift sei unionsrechtswidrig und dürfe deshalb nicht angewandt werden. Zwar trifft es insofern zu, dass schon seit Jahren Zweifel an der Kohärenz der Glücksspielregulierung in Deutschland geäußert werden und auch die EU-Kommission und der EuGH immer wieder betont haben, dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV zwar möglich seien, der Mitgliedsstaat, der eine derartige Einschränkung festlegen wolle, jedoch hinreichende empirische Erkenntnisse zu der Frage vorlegen müsse, ob die gewünschte Einschränkung im Lichte der grundsätzlich bestehenden Dienstleistungsfreiheit verhältnismäßig und geeignet ist, zur Erreichung des mit ihr verfolgten Gemeinwohlzweckes in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (vgl. dazu schon EuGH, Urteile vom, 08.09.2010, C 46/08 „Carmen Media“ und C 316/07 „Markus Stoß“; beide juris). Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 26.10.2017 (8 C 14.16 und 8 C 18.16, juris) ausgeführt: „Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die – wie die Klägerin – ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen. Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen. Es ist grundsätzlich Sache des Mitgliedsstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 – C- 316/07, Markus Stoß – und C-46/08, a. a. O. Carmen Media -). Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 – C-390/12 [ECLI:EU:C:2014:281], Pfleger -). Gleichwohl obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenen Anforderungen genügt (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 – C-316/07, a.a.O., Markus Stoß – Rn. 71, vom 15. September 2011– C-347/09 [ECLI:EU:2011:582], Dickinger/Ömer – Rn. 54 und vom 30. April 2014 – C-390/12 a.a.O., Pfleger -). Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2014 – C-390/12, a.a.O., Pfleger -, vom 11. Juni 2015 – C-98/14 [ECLI:EU:C:2015: 386], Berlington Hungary – und vom 14. Juni 2017 – C-685/15 [ECLI:EU:C:2017:452], Online Games -). Ausgehend von diesen Maßstäben steht die Eignung des Internetverbots zur Verfolgung der legitimen Gemeinwohlziele des Glücksspielstaatsvertrages nicht in Zweifel. Mit der kontrollierten Zulassung des Vertriebswegs Internet für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten soll den unerlaubten Angeboten im Internet zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2012 eine legale, sichere und den Spielerschutz gewährleistende Alternative gegenübergestellt werden. Eine begrenzte Erlaubnis von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten kann der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen, da sie die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen lenkt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – C-98/14, a.a.O., Berlington Hungary –). Etwaige praktische Probleme des Staates, Verbote im Glücksspielwesen wirksam durchzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internet als einem schwer zu kontrollierenden transnationalen Medium, vermögen die grundsätzliche Eignung der Maßnahme nicht in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 8.September 2010 – C-316/07, a.a.O., Markus Stoß – Rn. 86 f.). Das Internetverbot trägt auch nach Zulassung der Ausnahmen für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten in systematischer und kohärenter Weise zur Erreichung der dargelegten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages bei. Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotential in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 – 8 C 10.12. – BverwGE 147, Rn. 31 ff., 51 ff. m.w.N. und vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 – BverwGE 157, 126 ). Hingegen verpflichten die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den Mitgliedsstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 10.12 – BVerwGE 147, 47 Rn. 53 und 55). Die teilweise Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet widerspricht keiner konsequenten Eindämmung der den Glücksspielen immanenten Gefahren. Sie bezieht sich lediglich auf die nach Einschätzung des Gesetzgebers unter suchtpräventiven Gesichtspunkten weniger gefährlichen Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten. Das demgegenüber höhere Suchtpotential an Online-Casinospielen und Online-Poker haben die Länder in ihren amtlichen Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Bezugnahme auf eingeholten Studien und Berichte hinreichend dargestellt. Diese Glücksspiele weisen nach der entsprechenden Einschätzung der Länder außerdem eine gegenüber anderen Glücksspielangeboten höhere Anfälligkeit für Manipulationen und die Nutzung für Geldwäsche auf (vgl. amtl. Erl. S. 12 = LT-Drs. BW 15/1570, S.59). Darüber hinaus ist die ausnahmsweise Erlaubniserteilung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet nach § Abs. 5 GlüStV 2012 an strenge Voraussetzungen geknüpft, die dem spezifischen Gefährdungspotential des Online-Glücksspiels Rechnung tragen (vgl. zur Übergangsregelung des § 25 Abs. 6 GlüStV 2008: BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 – NVwZ 2008, 1338). Insbesondere ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV 2012 eine Erlaubnis für solche Online-Glücksspiele ausgeschlossen, bei denen besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung bestehen. Lotterien mit hoher Ziehungsfrequenz, die dadurch zum Weiterspielen animieren, sind im Internet daher nicht erlaubnisfähig. Entsprechendes gilt für Sportwetten, bei denen nach § 21 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 2012 ein generelles Verbot von Live-Ereigniswetten besteht. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit die begrenzte und regulierte Zulassung von Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet die Erreichung des Ziels der Suchtbekämpfung bei im Internet weiterhin verbotenen Glücksspielen konterkarieren würde.“ (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017. 8 C 18.16 -, juris, Rn. 38 ff.). Dieser Einschätzung haben sich seitdem mehrere Oberverwaltungsgerichte (u.a. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.07.2019 - 4 MB 14/19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2019 - OVG 1 N 46.18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.02.2019 - 11 LC 242/16; alle juris) in Fortführung ihrer bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Auch erstinstanzlich ist dieses Internetverbot immer wieder bestätigt worden (u.a. VG Schleswig, Beschluss vom 28.01.2019 - 12 B 38/18; juris oder seitens der erkennenden Kammer durch Beschlüsse vom 09.12.2019, 8 L 888/19.DA, und vom 02.07.2019 -3 L 1832/18.DA). Das vorliegende Eilverfahren bietet ebenfalls keinen Anlass, von dieser bislang in der Rechtsprechung einhellig vertretenden Auffassung abzuweichen. Die Kammer folgt vielmehr den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Entscheidung vom 26.10.2017 und den sich daran anschließenden Oberverwaltungsgerichten, wie sie es zuletzt in ihrem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 09.12.2019 (3 L 866/19.DA) für Casino im Internet getan hat. Die dortigen Erwägungen (S. 6 und 7) macht sich die Kammer ausdrücklich zu Eigen: Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzen diese Regelungen nicht die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV, denn das Internetverbot dient der Bekämpfung von Spielsucht, dem Jugendschutz und der Verhinderung von Begleitkriminalität, v.a. des Betrugs und der Geldwäsche, und mithin gewichtigen Gemeinwohlzielen. Das Internetverbot ist zur Erreichung dieser Ziele auch geeignet, insbesondere drängt sich nicht auf, dass die Ausgestaltung der Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit inkohärent wäre. Eine Inkohärenz zu staatlichem Angebot ist in dem Bereich der Casino- und Pokerspiele im Internet bereits deswegen nicht gegeben, weil das Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV gleichsam für staatliche wie für private Anbieter gilt. Auch kann eine solche Inkohärenz nicht daraus gefolgert werden, dass nach den aktuellen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags kein allgemeines Internetverbot mehr besteht, sondern in § 4 Abs. 5 GlüStV eine Öffnung für staatliche Lotterien, deren Vermittlung sowie das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten sowie durch den Verweis auf diese Vorschrift in § 27 Abs. 2 GlüStV ebenfalls für Pferdewetten im Internet vorgesehen ist. Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet aus § 4 Abs. 4 GlüStV sowie der ausdrückliche Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 5 GlüStV für die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erscheinen auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin angebotenen Zweitlotterien gerechtfertigt. Entgegen der Bezeichnung als „Zweitlotterie“ handelt es sich bei dem angebotenen Glücksspiel um eine Wette auf den Ausgang nationaler staatlicher Lotterien, die ohnehin schon nicht zu den im Internet erlaubnisfähigen Glückspielarten nach § 4 Abs. 5 GlüStV gehört. Weder gibt es Hinweise darauf, dass die von der Antragstellerin angebotenen Zweitlotterien weniger als andere Glücksspielarten geeignet wären, Spielsucht zu fördern und damit dem Ziel des Staatsvertrages entgegen wirken, das Entstehen von Spielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchbekämpfung zu schaffen (§ 1 Nr 1 GlüStV), noch gewährleistet die Zweitlotterie durch die speziellen Möglichkeiten des Internets und gerade wegen der auf Anhieb nicht durchschaubaren Nähe zu nationalen Lotterien den Jugend- und Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV). Vielmehr stellt die schnelle Wiederholungsmöglichkeit bei diesen Wetten einen besonderen Suchtanreiz im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 3 GlüStV dar, der in jedem Fall verhindert werden soll. Das Internetverbot mit dem begrenzten Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 5 GlüStV kann der Antragstellerin auch trotz deren Glücksspielerlaubnissen aus Malta und aus Schweden entgegengehalten werden. Denn diese Erlaubnisse gelten nicht in der Bundesrepublik, und nach der deutschen Rechtslage ist es auch in Ansehung von § 4 Abs. 4 GlüStV nicht möglich, für derartige Wetten auf den Ausgang von Lotterien eine Erlaubnis zur Vermittlung im Internet zu erlangen. Der Umstand, dass für die Zeit des Auslaufens des aktuellen Glückspielstaatsvertrages am 30.06.2021 in dem Entwurf des neuen Glückspielstaatsvertrages teilweise weitere Öffnungsklauseln vorgesehen sind, ist ebenfalls kein Beleg für die Ungeeignetheit des derzeit geltenden Internetverbotes bzw. für strukturelle Vollzugsdefizite. Für die von der Antragstellerin angebotenen Zweitlotterien enthält der Entwurf des Staatvertrages ohnehin keine abweichenden Regelungen gegenüber dem jetzigen Zustand. Hinsichtlich des Online-Casino-Bereichs, der ebenfalls Teil der angefochtenen Untersagungsverfügung ist, gilt es zu differenzieren: Virtuelle Automatenspiele sollen nach dem Entwurf (§ 22a) grundsätzlich erlaubnisfähig werden. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Formen von Automatenspielen, die den herkömmlich in Spielbanken veranstalteten Tischspielen mit Bankhalter nachgebildet sind (§ 22a Abs. 2 GlüStVE). Den potentiell erlaubnisfähigen Teil der virtuellen Automatenspiele hat die Kammer daher abgetrennt und einer gesonderten Behandlung zugeführt. Soweit die Verfügung sich außerdem noch auf Casinospiele in Form von Tischspielen sowie auf Livespiele bezieht, könnten darunter zwar auch Formen des Onlinepokers nach § 22b GlüStVE fallen, die ebenfalls zukünftig genehmigungsfähig wären, die die Antragstellerin jedoch nach eigener Aussage nicht anbietet. Sonstiges Online-Casino hat sie vorläufig eingestellt, möchte es jedoch demnächst wiederaufnehmen, sodass das ergangene Verbot zwar aktuell ins Leere geht, sie aber gleichwohl noch belastet. Für diese Spielformen (Tischspiele und Live-Spiele wie Roulette oder Black Jack) besteht nach aktueller Rechtslage keine Erlaubnisfähigkeit und nach dem Entwurf des Staatvertrages ab 01.07.2021 allenfalls im Rahmen landesgesetzlicher Öffnungsklauseln (§ 22c des Entwurfes). Danach können die Länder OnlineCasinospiele für ihr Hoheitsgebiet auf gesetzlicher Grundlage selbst veranstalten oder Konzessionen für höchstens so viele Veranstalter erteilen wie Konzessionen für Spielbanken im jeweiligen Land vergeben werden. Ob und inwieweit eine derartige Regelung für das Land Hessen getroffen werden soll, ist aktuell unklar. Erst recht lässt sich nicht vorhersagen, in welcher Weise die ermächtigenden Bundesländer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden – immer unterstellt, der Staatvertrag wird in der jetzigen Entwurfsfassung auch tatsächlich von allen Bundesländern ratifiziert und tritt am 01.07.2021 so in Kraft. Auch der Umlaufbeschluss der Chefs der Staatskanzleien vom 08.09.2020 sowie die konkretisierenden gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden vom 30.09.2020 befassen sich mit diesen Glücksspielarten nicht. Insoweit kann die Antragstellerin sich schon vom Tatsächlichen her nicht auf eventuelle Vorwirkungen der geplanten Erleichterungen berufen, um die nach aktueller Sach- und Rechtslage unzulässigen Tisch- und Livespiele im Internet doch anbieten zu dürfen. Ohnehin wären derartige „Vorwirkungen“ einer geplanten Neuregelung nicht geeignet, aktuelle Verbote außer Kraft zu setzen. Zwar mag es unter bestimmten Gesichtspunkten verfahrensökonomisch und praxisnah sein, Untersagungsverfügungen nicht weiter durchzusetzen, die in absehbarer Zeit ohnehin nicht mehr mit der Rechtslage in Einklang stehen. Dies ist jedoch bezüglich der hier streitgegenständlichen Glücksspielvarianten schon nicht mit der gebührenden Sicherheit zu erwarten. Darüber hinaus gilt wie bei jedem anderen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. insofern BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16), dass das Gericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, und aktuell sind jegliche Formen von Online-Casino oder Livespielen ebenso wie die Wetten auf den Ausgang von Lotterien verboten (s. zu einer ähnlichen Konstellation bei Spielhallen OVG Münster, Beschluss vom 16.03.2020 - 4 B 977/18; juris). Die Antragsgegnerin hat also insoweit zu Recht die Vermittlung der Zweitlotterien und die Veranstaltung von Tischspielen und Livespielen untersagt. Etwas Anderes mag gelten, wenn einzelne Bundesländer im Rahmen eines gemeinsamen Konzeptes von sich aus absehbar erlaubnisfähige Glücksspielvarianten schon im Vorfeld faktisch „dulden“ wollen, wie sich dies aus dem Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 ergibt. Danach soll es für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Betreiber unschädlich sein, wenn sie neben erlaubtem Glücksspiel ausschließlich virtuelle Automatenspiele und Onlinepoker im Sinne des Entwurfs für den Glücksspielstaatvertrag 2021 anbieten und hierbei alle zukünftigen Vorgaben zum Spielerschutz und zur Spielsuchtbekämpfung schon umsetzen, soweit dies technisch möglich ist. Aus derartigen Tendenzen zur faktischen oder ausdrücklichen Duldung von erlaubnisfähigen Online-Casino-Formen folgt jedoch kein Anspruch auf die Duldung weiterer Spielevarianten, von denen noch unsicher ist, ob oder in welcher Form sie überhaupt im Rahmen des zukünftigen Glücksspielstaatvertrages einer Erlaubnis zugänglich sein könnten. Umgekehrt ergibt sich aus diesen möglicherweise bevorstehenden Veränderungen auch kein Indiz dafür, dass die bisherigen regulatorischen Maßnahmen ungeeignet wären, wie das OVG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 03.07.2019 (4 MD 14/19, Rdnr. 33 ff.; juris) im Hinblick auf die im dortigen Bundesland erwogenen Neuregelungen festgestellt hat. Diesen Überlegungen folgt die Kammer auch für die hier betroffenen Länder. Sie sieht ebenfalls in den Plänen zunächst einen Ausdruck dessen, dass es den Ländern freisteht, zwischen verschiedenen Regulierungskonzepten zu wählen und zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang eine Tätigkeit im Bereich des Glücksspielsektors durch geeignete Maßnahmen liberalisiert werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28.02.2018 – C 3/17, juris, Rdnr. 26, 28 ff.). So mag zwar eine kontrollierte Zulassung von Online-Automatenspielen oder – wie in Schleswig-Holstein – von Online-Casinospielen angestrebt werden, weil nach politischer Einschätzung Online-Glücksspiele ohnehin nicht mehr wirksam zu unterbinden seien. Wissenschaftliche Belege dazu gibt es derzeit allerdings noch nicht. Möglicherweise wird eine kontrollierte Zulassung von Casino- und Lottospielen politisch auch deshalb präferiert, um die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages auf einem für das Land lukrativeren Weg sicherzustellen, indem auch von privaten Anbietern Steuern und Abgaben generiert werden. Dieses Bestreben kann jedoch nicht als Beleg für die Inkohärenz des Internetverbotes herangezogen werden, sondern stellt wohl eher die Reaktion der politischen Entscheidungsträger auf die Erkenntnis dar, dass der mittlerweile sehr große Markt an illegalen Glücksspielangeboten im Internet ohnehin nicht mehr stillgelegt werden kann. Soweit der Antragsgegner in Ziffer 2 der Verfügung untersagt, unter Verstoß gegen das Vermittlungs- und Veranstaltungsverbot abgeschlossene Verträge zu erfüllen, ist dieses Gebot ebenfalls durch die Ermächtigung zum Erlass der erforderlichen Anordnungen im Einzelfall aus § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gedeckt. Denn es handelt sich zweifelsohne um eine Maßnahme, die geeignet ist, dem ergangenen Verbot mehr Gewicht zu verleihen und seine Durchsetzung zu erleichtern. Soweit schließlich unter Ziffer 3 ein Hinweis auf die Illegalität des angebotenen Glückspiels in den benannten Bundesländern und ein Hinweis auf die Nichtgeltung ausländischer Erlaubnisse in Ziffer 4 verlangt wird, sind diese Maßnahmen ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie sollen der besseren Umsetzbarkeit dienen und sind insoweit ebenfalls erforderliche Anordnungen im Einzelfall gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Auch wird von der Antragstellerin hier nichts Unmögliches verlangt, da die technischen Voraussetzungen zur Einfügung eines derartigen Disclaimers oder anderer Methoden durchaus gegeben sind. Im Übrigen steht es der Antragstellerin ohnehin frei zu überlegen, ob sie das Angebot für Deutschland nicht lieber generell einstellt bzw. nicht wieder aufnimmt, wenn es in vierzehn Bundesländern sofort vollziehbar untersagt ist. Da die Antragstellerin unterlegen ist, trägt sie die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich bezüglich der Höhe an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist maßgeblich der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 EUR. Die Antragstellerin hat zur Ermittlung ihrer jährlichen Gewinnerwartung keine Anhaltspunkte mitgeteilt. Die Kammer legt in diesen Fällen daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hess.VGH (Beschluss vom 11.06.2018, 8 B 489/18 zur geschätzten Gewinnerwartung einer Spielhalle) einen Betrag in Höhe von 60.000 EUR zugrunde, der wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert wird. Allerdings bezieht sich dieser Betrag von 60.000 EUR auf die Gewinnerwartung im Land Hessen, dessen Zuständigkeitsbereich in den bisherigen Rechtsstreitigkeiten allein betroffen war. Da nunmehr insgesamt vierzehn Bundesländer in der Untersagungsverfügung zusammengefasst sind, muss die Gewinnerwartung auf 60.000 EUR pro Bundesland, also insgesamt 840.000 EUR hochgesetzt werden, wovon dann die Hälfte, also 420.000 EUR den Streitwert im Eilverfahren bildet.