Urteil
4 K 1536/14.DA.A
VG Darmstadt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2014:1217.4K1536.14.DA.A.0A
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Leitsätze
1. Es ist derzeit davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sog. Dublin Rückkehrer und subsidiär Schutzberechtigte in Italien systemische Mängel aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in sich bergen.
2. Die Überstellung dieser Personen nach Italien scheidet auch im Hinblick auf die grundrechtliche Mitverantwortung Deutschlands für Sachverhalte im Ausland und die grundgesetzliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gegenwärtig aus, da dort das Existenzminimum für diesen Personenkreis nicht gesichert ist.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist derzeit davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für sog. Dublin Rückkehrer und subsidiär Schutzberechtigte in Italien systemische Mängel aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in sich bergen. 2. Die Überstellung dieser Personen nach Italien scheidet auch im Hinblick auf die grundrechtliche Mitverantwortung Deutschlands für Sachverhalte im Ausland und die grundgesetzliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gegenwärtig aus, da dort das Existenzminimum für diesen Personenkreis nicht gesichert ist. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da sie den erforderlichen und ausreichenden Rechtsschutz bietet, nachdem die Beklagte mit ihrem auf § 27a AsylVfG gestützten Bescheid das Asylverfahren des Klägers ohne Sachprüfung abgeschlossen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16. April 2014 – A 11 S 1721/13–, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A–, m.w.N., juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 8. Januar 2015 – 7a K 2538/14.A–, juris). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2011 ist in dem hier gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es gibt weder für die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) noch für die hierauf gestützte Abschiebungsanordnung nach Italien (Ziffer 2 des Bescheides) eine rechtliche Grundlage. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 25. August 2011 kann weder auf den von der Beklagten in dessen Begründung genannten § 27a AsylVfG noch auf § 26a AsylVfG gestützt werden. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag u.a. dann unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Insoweit nimmt das Bundesamt zwar die Zuständigkeit der Republik Italien an, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (ABl. EG Nr. L 50 S. 1; Dublin-II-VO) i.V.m. Art. 40 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EG Nr. L 180 S. 31; Dublin-III-VO). Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG nicht vor. Unabhängig davon, dass dem Kläger in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, wie sich aus der von ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Original-Aufenthaltsgenehmi-gung („Permesso di Soggiorno per Stranieri“) des „Ministero dell’Interno, Questura die Roma“, vom 19. Mai 2009 ergibt, und er deswegen möglicherweise gar nicht mehr unter die Dublin-Regelungen fällt (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Band 2, Stand: Oktober 2014, § 27a, Rn. 34 bei Flüchtlingsanerkennung und subsidiärem Schutz unter Geltung der Dublin-III-VO; Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 2009, Art. 2, K19 bei Flüchtlingsanerkennung; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 2, K22 bei Flüchtlingsanerkennung und subsidiärem Schutz, soweit das Asylverfahren insgesamt abgeschlossen ist), wäre die Republik Italien auch bei Anwendung der Dublin-Vorschriften auf diese Fallkon-stellation (vgl.: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 – A 12 K 383/14– juris; Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, 2014, Art. 2, K22, bei subsidiärem Schutz, sofern die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Asyl noch offen ist) nicht der nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuständige Staat. Das Europäische Asylsystem sieht in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO vor, dass der von einem Drittstaatsangehörigen gestellte Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Dabei kann jeder Mitgliedstaat grundsätzlich darauf vertrauen, dass alle am Europäischen Asylsystem beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten haben, beachten (BVerwG, Beschl. v. 19. März 2014 – 10 B 6/14–, juris). Hieraus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH – Große Kammer –, Urt. v. 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 u. a. –, NVwZ 2012, 417, InfAuslR 2012, 108) die widerlegbare Vermutung abgeleitet, wonach davon auszugehen ist, dass in jedem Mitgliedstaat die Behandlung der Asylbewerber mit den vorgenannten Rechten im Einklang steht. Aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundrechte-Charta (GR-Charta) –folgt, dass ein Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-VO zu überstellen ist, wenn dem die Prüfung der Zuständigkeit durchführenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem nach der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylantragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – C-411/11 und C-493/11 –, a.a.O.; EGMR – Große Kammer –, Urt. v. 4. November 2014 – 29217/12 – Tarakehl/Schweiz, NVwZ 2015, 127). Allerdings genügt nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder geringste Verstoß, die Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-II-VO außer Acht zu lassen. Ist dagegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta implizieren, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – C-411/11 und C-493/11 –, a.a.O.). Zur Widerlegung der auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden oben beschriebenen Vermutung bezüglich der Behandlung der Asylbewerber muss sich das Gericht die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 19. März 2014 – 10 B 6/14–, a.a.O. sowie Beschl. v. 6. Juni 2014 – 10 B 35/14–, NVwZ 2014, 1677). Derartige Mängel sind solche, die bereits im Asyl- und Aufnahmeverfahren, d. h. im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und somit vorhersehbar sind. Hiervon ist auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. März 2014 – 10 B 6/14–, a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer ist aufgrund der in Italien derzeit herrschenden und im folgenden (S. 11 ff.) beschriebenen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren, die für den Kläger bei Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr menschen- und grundrechtswidriger Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 4 GR-Charta führen würden, die oben genannte Vermutung widerlegt. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher aufgrund der Reduktion des ihr insoweit nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO grundsätzlich eingeräumten Ermessens verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, nachdem kein anderer als zuständiger Staat im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO in Betracht kommt. Dadurch wird sie für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 – C-411/11 und C-493/11 –, a.a.O.). Zwar kann Art. 3 EMRK, wonach ebenfalls u. a. niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf, nicht dahingehend interpretiert werden, dass diese Rechtsvorschrift die Hohen Vertragsparteien dazu verpflichtet, jedem in ihrem Hoheitsgebiet ein Zuhause zur Verfügung zu stellen. Ebenso schließt die Vorschrift auch keine allgemeine Verpflichtung ein, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen zu ermöglichen, einen bestimmten Lebensstandard aufrechtzuerhalten (vgl. EGMR, Urt. v. 4. November 2014 – 29217/12 –, a.a.O.). Dennoch obliegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung aus der Aufnahmerichtlinie, Asylsuchenden „Unterkunft und anständige materielle Bedingungen“ zu gewähren. Ein Asylsuchender bedarf als Angehöriger einer besonders unterprivilegierten und verletzlichen Bevölkerungsgruppe eines besonderen Schutzes. Unabhängig davon begründet Art. 3 EMRK darüber hinaus die Verantwortlichkeit eines Staates wegen der Behandlung einer Person, falls diese vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig ist und sich in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen oder Not, d.h. ernsthafter Armut und Bedürftigkeit, wie Obdachlosigkeit und mangelnde Ernährung, befindet, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist (EGMR, Urt. v. 4. November 2014, – 29217/12 –, a.a.O., Rn 98, und Urt. v. 21. Januar 2011 – 30696/09 –, M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, jeweils unter Verweis auf seine Entscheidung Budina/Russland vom 18. Juni 2009 – 45603/05 – Slg. 2009). Zur Überzeugung des Gerichts ist eine derartige Verantwortlichkeit der Republik Italiens auch hinsichtlich des Klägers gegeben, dem dieser Staat jedoch nicht nachkommt. Derzeit weisen die Aufnahmebedingungen in Italien sowohl für Asylsuchende als auch für Dublin-Rückkehrer – d. h. auch subsidiär Schutzberechtigte, soweit diese unter das Dublin-Regime fallen –systemische Mängel auf, weshalb dem Kläger im Falle einer Überstellung nach Italien die konkrete Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung, nämlich Obdachlosigkeit verbunden mit einer mangelnden Grundversorgung, mithin ein Leben in extremer Armut und Mittellosigkeit unterhalb des Existenzminimums droht. In Italien existiert kein System, das dessen Gewährleistung garantiert, was zu einer tatsächlichen Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta führt. Diese Auffassung beruht auf den dem Gericht zur Verfügung stehenden Dokumenten und Erkenntnisquellen einerseits sowie den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2014 und seiner eidesstattlichen Versicherung vom 6. Juli 2011 andererseits. Danach stellt sich die derzeitige Situation in Italien wie folgt dar: Aufgrund des Ablaufs und der Länge des Asylverfahrens sowie fehlender Aufnahmekapazitäten kommt es in Italien zu massiven Problemen bezüglich der Unterbringung von sowohl Asylantragstellern als auch anerkannten Schutzberechtigten. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass ein Asylbewerber sein (formloses) Asylgesuch entweder bereits bei der Grenzpolizei oder bei der Provinzialpolizei („Questura“) stellt, im Rahmen dessen der Asylsuchende zunächst registriert und erkennungsdienstlichen Maßnahmen unterzogen wird („Fotosegnalamento“). Gemäß Dekret 140/2005 haben die Betroffenen bereits ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung, sofern sie durch schriftliche Erklärung anzeigen, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um einen angemessenen Lebensstandard für die Gesundheit und den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu gewährleisten. Wird das Asylgesuch bei der Grenzpolizei gestellt, wird der Asylsuchende von dieser an die zuständige „Questura“ zwecks formaler Asylantragstellung („Verbalizzazione“) weitergeleitet, wobei für letztere kein zeitlicher Rahmen vorgesehen ist. Der Asylantrag wird dann an eine der zehn ausschließlich zur Entscheidung zuständigen Territorialkommissionen übergeben, die innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung und nach Eingang der Dokumente ein persönliches Interview mit dem Asylantragsteller führen und danach innerhalb von drei Tagen die Entscheidung über den Asylantrag treffen sollen. (vgl. zu Vorstehendem: AIDA, Asylum Information Database, National Country Report, Italy, April 2014, S. 14-17; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich [BFA], Informationen der Staatendokumentation zu Italien, 14. November 2014, S. 7 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht „Italien: Aufnahmebedingungen“, Oktober 2013 [im Folgenden: SFH, Bericht Oktober 2013], S. 11 f.; borderline-europe e.V., Gutachten an VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 9 f.). In der Praxis werden diese Vorgaben jedoch nicht eingehalten. Vielmehr wird eine Unterkunft erst nach formaler Asylantragstellung gewährt, wenn der Asylsuchende zusammen mit dieser auch einen Antrag auf Unterkunft stellen kann. Zudem benötigen die Asylsuchenden in einigen regionalen „Questuri“ für die „Verbalizzazione“ eine Wohnanschrift, über die allerdings viele nicht verfügen, was zu weiteren Verzögerungen führt. Das Verfahren bis zur Entscheidung über den Asylantrag dauert in der Regel mehrere Monate, wobei zwischen „Fotosegnalamento“ und „Verbalizzazione“ oftmals mehrere Wochen, in großen Städten wie Mailand und Rom auch mehrere Monate liegen (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 12 sowie Auskunft an VG A-Stadt, 7. Mai 2013; BFA, a.a.O., S. 8 u. 16; AIDA, a.a.O., S. 16 f.; UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013 [im Folgenden: UNHCR-Empfehlungen 2013], S. 7). So lange sind Asylantragsteller darauf angewiesen, entweder Unterkunft bei Freunden oder in kirchlichen oder sonstigen privaten Einrichtungen zu finden oder – was vielfach der Fall ist – sie sind obdachlos und schlafen auf der Straße, in besetzten Häusern oder selbstgebauten Hütten (BFA, a.a.O., S. 8; AIDA, a.a.O., S. 43; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 12; borderline-europe e.V., a.a.O., S. 9 f.). Trotz der im Jahr 2012 zunächst gesunkenen Zahl der Asylanträge haben die Wartezeiten für erstinstanzliche Entscheidungen weiter zugenommen und variieren erheblich zwischen den einzelnen Territorial-Kommissionen, in einigen Fällen wird über eine Wartezeit von mehr als zwölf Monaten berichtet (UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 8). Den im Bericht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, a.a.O., S. 1-7, enthaltenen Daten ist zudem ein weiterer Anstieg der Asylanträge ab 2012 zu entnehmen. So stieg deren Zahl von ca. 15.700 im Jahr 2012 auf ca. 27.900 im Jahr 2013 und für 2014 (bis 7. November) auf ca. 54.700. Zwar gibt es Bemühungen der italienischen Behörden, den Verzögerungen durch die Einführung eines neuen Onlinesystems zur Stellung des Asylantrages, sog. VESTANET, entgegenzuwirken (AIDA, a.a.O., S. 15; UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 6). Allerdings leidet das System an technischen Anfangsschwierigkeiten und die landesweite Einführung erfordert zeitlichen Aufwand (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 12). Von einer realen Beschleunigung des Verfahrens wird bisher nicht berichtet, vielmehr weist der UNHCR in seinen Empfehlungen 2013, S. 6, weiter auf bestehende Verzögerungen hin. Darüber hinaus sind auch die vorhandenen Kapazitäten der staatlichen und kommunalen Unterbringungsmöglichkeiten nicht ausreichend, weshalb zum einen nicht sämtliche Unterkunftssuchenden dort untergebracht werden können und zum anderen die Aufnahmeeinrichtungen oftmals überbelegt sind. Italien sieht ein gestuftes Unterbringungssystem mit unterschiedlichen Aufnahmeeinrichtungen vor: Neu ankommende Flüchtlinge werden in der Regel in Erstaufnahmezentren, den sog. CARAs („Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo“), untergebracht. Hierbei handelt es sich um Massenunterkünfte, die grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung und Basisinformationen inkl. rechtlicher Beratung und medizinischer Notfallbehandlung bieten. Integrationsmaßnahmen finden hingegen kaum statt (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 18; BFA, a.a.O., S. 17; AIDA, a.a.O., S. 47). Es existieren zehn dieser CARAs mit einer Aufnahmekapazität von insgesamt ca. 7.866 Plätzen (Stand April 2014), wobei im Jahr 2014 tatsächlich ca. 9.600 Asylsuchende beherbergt worden sind (AIDA, a.a.O., S. 49; BFA, a.a.O., S. 17). Aufgrund der Überbelegung und schwerwiegender Finanzierungszwänge haben sich zudem die Aufnahmestandards in den CARAs verschlechtert (UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 10). Asylsuchende sollen maximal 20 bis 35 Tage in diesen Zentren verbleiben, in der Praxis liegt der tatsächliche Unterbringungszeitraum jedoch durchschnittlich bei acht Monaten bis zu einem Jahr, d. h. oftmals bis zum Abschluss des Asylverfahrens, da wegen mangelnder Kapazitäten in vielen Fällen kein Platz in einer Einrichtung der Zweitunterbringung zur Verfügung steht (AIDA, a.a.O., S. 47; BFA, a.a.O., S. 17; Auswärtiges Amt [AA], Auskunft an das VG Minden, 24. Mai 2013; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 17). Diese sog. Zweitunterbringung erfolgt im SPRAR-System, das staatlich finanziert und lokal in kleinen Strukturen (von Behörden und Nichtregierungsorganisationen) organisiert ist und sowohl der Unterbringung von Asylbewerbern als auch anerkannten Schutzberechtigten dient. Zwar hat Italien die in diesem System jährlich zur Verfügung stehenden Plätze von 3.000 im Jahr 2012 (borderline-europe e.V., a.a.O., S. 16) bis November 2014 auf insgesamt 13.020 Plätze in ca. 456 Aufnahmeprojekten erhöht (AIDA, a.a.O., S. 45; BFA, a.a.O., S. 7). Dies beruht auf einem Dekret des Innenministeriums von September 2013, wonach die Kapazität des SPRAR-Systems auf bis zu 16.000 Plätze im Zeitraum von 2014 bis 2016 (BFA, a.a.O.; AIDA, a.a.O., S. 49) erhöht werden soll. Den in CARAs und innerhalb des SPRAR-Systems vorhandenen Unterbringungsplätzen in dieser Größenordnung stand allerdings allein im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 7. November 2014 die Zahl von 54.775 Asylantragstellern gegenüber (BFA, a.a.O., S. 1), wobei dies etwa eine Verdoppelung im Verhältnis zu den 27.930 Asylantragstellern im Jahre 2013 bedeutet. Aufgrund des anhaltenden Zustroms von Migranten und Flüchtlingen aus Afrika (vgl. z. B. Der Spiegel: Der Preis der Hoffnung, 24. November 2014; AIDA, 1. September 2014, „Italy“; Süddeutsche Zeitung, „Exodus auf Ansage“, 11. April 2014) ist kein Rückgang, sondern im Gegenteil ein Anstieg der Zahlen der Asylbewerber zu erwarten. Darüber hinaus wurde im Jahr 2013 in 16.185 Fällen und im Jahr 2014 in 19.635 Fällen ein Schutzstatus (Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz oder Schutz aus humanitären Gründen) zuerkannt (BFA, a.a.O., S. 1-4). Im Jahr 2012 waren bereits 5.000 Personen auf der Warteliste für einen SPRAR-Platz (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 24). Hinzu kommt, dass Italien im Zuge des sog. „Arabischen Frühlings“ im Jahr 2011 einen massiven Zustrom von ca. 60.000 Bootsflüchtlingen registrierte, der das Aufnahmesystem in Italien zusätzlich stark belastete. Im Rahmen dessen wurden zwar zunächst 26.000 weitere (Not-)Aufnahmeplätze (die nicht zu den CARAs bzw. SPRAR-Unterkünften zählten) finanziert. Jedoch wurde dieses Notstandsprogramm nur bis Ende Februar 2013 durchgeführt (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 9; borderline-europe e. V., a.a.O., S. 21 f.). Zwar soll nach italienischem Recht, finanzielle Hilfe zum Lebensunterhalt (Tagegeld) gewährt werden für den Fall, dass weder in den CARAs noch in den SPRAR-Unterkünften eine Unterbringungsmöglichkeit besteht. Eine Umsetzung dieser Regelung findet jedoch in der Praxis nicht statt (UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 13; BFA, a.a.O., S. 17). Des Weiteren ist der Aufenthaltszeitraum sowohl in den CARAs als auch in den SPRAR-Unterkünften zeitlich begrenzt. Die Aufenthaltsdauer in den SPRAR-Projekten beträgt grundsätzlich sechs Monate und kann bis zu maximal einem Jahr verlängert werden. Danach sind die Betroffenen auf sich selbst gestellt. Dies trifft auch für Asylbewerber zu, deren Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen wird, da sie ab diesem Zeitpunkt das Recht auf Arbeit haben. Mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis entfällt jedoch der Anspruch auf Unterbringung (AIDA, a.a.O., S. 47; BFA, a.a.O., S. 17), so dass die Betroffenen ab diesem Zeitpunkt für sich selbst sorgen müssen. Personen mit Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern gleichgestellt und ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung auf sich allein gestellt. Sie haben daher keinen Anspruch mehr auf die im Asylverfahren gewährten Unterstützungsleistungen (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 22; Liaisonbeamtin des BAMF, „Italien: Aufnahmebedingungen“, 21. November 2013). Die Folge ist, dass sowohl viele Asylbewerber und insbesondere anerkannte Schutzberechtige gerade in großen Städten gezwungen sind, in selbstorganisierten Behausungen (Slums) ohne Wasser und Strom oder in besetzten Gebäuden ohne die lebensnotwendige Versorgung unterzukommen (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 6; AIDA, a.a.O., S. 48; UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 15). Darüber hinaus bieten kirchliche und andere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zusätzlich Notschlafplätze an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose, die nicht speziell für Asylbewerber oder Schutzberechtigte vorgesehen sind, die ihnen jedoch auch offen stehen, wobei die Zahl dieser Notunterkünfte nicht bekannt ist (AIDA, a.a.O., S. 52). Auch schlafen gerade in Großstädten zahlreiche Flüchtlinge nachts in Bahnhöfen, auf vorübergehend stillgelegten Baustellen bzw. auf der Straße (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 6 und 40). Dieses krasse Missverhältnis zwischen vorhandenen Unterkunftsmöglichkeiten und dem bestehenden Bedarf wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 4. November 2014, - 29217/12 - a.a.O., Rn. 110, kritisiert. In dem dieser Entscheidung vorangegangenen Verfahren habe die italienische Regierung nicht etwa geltend gemacht, dass die Kapazitäten des SPRAR-Systems und der CARAs zusammengenommen den Großteil, geschweige denn die komplette Nachfrage nach Unterbringung zu absorbieren in der Lage wären. Im Weiteren bemängelt der Gerichtshof hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in den vorhandenen Einrichtungen insbesondere die unterschiedliche Qualität der in diesen zur Verfügung stehenden Dienstleistungen. Die genannten Zahlen und Fakten erweckten erhebliche Zweifel an den aktuellen Kapazitäten des Systems. Es könne daher die Möglichkeit nicht als abwegig verworfen werden, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibe oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden könne (EGMR, Urt. v. 4. November 2014, - 29217/12 - a.a.O., Rn. 115). Auch der Europäische Menschenrechtskommissar bestätigt in seinem 4. Quartalsbericht 2013 vom 12. Februar 2014, dass das Asylaufnahmesystem in Italien überfordert ist. Darüber hinaus ist die Möglichkeit, Arbeit zu finden, angesichts der hohen Arbeitslosenquote in Italien sowie der mangelnden Integration und wenig qualifizierten Berufsausbildung der Asylbewerber bzw. anerkannten Schutzberechtigten sehr begrenzt; staatliche Unterstützung, wie finanzielle Hilfe oder Weitervermittlung, wird nicht gewährt (BFA, a.a.O., S. 17; AA, Auskunft an VG Minden vom 24. Mai 2013). Nach einer Studie des Italienischen Flüchtlingsrats (CIR) von Juni 2012 lag die Arbeitslosenquote der international Schutzberechtigten in Italien bei 44,6 Prozent. Der Erhalt von längerfristigen Stellen ist praktisch unmöglich, der einer temporären Arbeitsstelle für zwei bis drei Monate sehr schwierig. Meist handelt es sich um Schwarzarbeit, die schlecht bezahlt und auf kurze Zeit befristet ist. Der Verdienst reicht nicht aus, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 43, 45). Eine Sicherung des Existenzminimums durch Sozialleistungen wird durch das Sozialhilfesystem nicht garantiert. Das italienische System beruht hingegen stark auf der Unterstützung der Betroffenen durch die Familie. Über ein derartiges familiäres Netzwerk verfügen Flüchtlinge jedoch nicht, die zudem mangels ausreichender Integrationsmaßnahmen in aller Regel nur über unzureichende italienische Sprachkenntnisse verfügen dürften (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 46 f.). Auch mangelt es an einer umfassenden Strategie sowie speziellen Maßnahmen für die lokale Integration von international Schutzberechtigten (UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 14; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 43; BFA, a.a.O., S. 17). Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist schwierig, diese wird oftmals über die Notfallversorgung hinaus nicht gewährleistet. Zwar erhalten Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte formal die gleiche Behandlung wie italienische Staatsangehörige. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Registrierung im Nationalen Gesundheitsdienst, aufgrund derer eine Gesundheitskarte („Tessera sanitaria“) ausgestellt wird, die zu einer über den Notfall hinausgehenden Behandlung berechtigt (AIDA, a.a.O., S. 61; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 49; BFA, a.a.O., S. 23). Diese Gesundheitskarte wird grundsätzlich von den Behörden nur dann ausgestellt, wenn der Betroffene einen Wohnsitz („Residenza“) hat. Während des laufenden Asylverfahrens reicht es in der Regel aus, eine „virtuelle“ Adresse einer Nichtregierungsorganisation (NGO) anzugeben. Sobald eine Person einen Schutzstatus erhält, ist jedoch eine zutreffende Wohnadresse erforderlich, unter der der Schutzberechtigte auch registriert wird. Hat derjenige keine derartige „Residenza“, erhält er auch keine Gesundheitskarte (AIDA, a.a.O., S. 62; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 49). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist in ihrem Bericht „Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus“ vom 4. August 2014 (S. 5) auf die detaillierte Beschreibung der Gesellschaft für juristische Studien zur Migration (ASGI - „Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione“), ein Projekt des Europäischen Flüchtlingsfonds, hin, wonach trotz der Gleichstellung von Schutzberechtigten mit italienischen Bürgerinnen und Bürgern keineswegs der gleiche Zugang zu sozialen Dienstleistungen gewährt werde. Insbesondere könnten sich Schutzberechtigte kaum in einer Gemeinde registrieren lassen, da systematisch eine Wohnsitznahme verweigert werde. Mittellosen Personen, darunter auch obdachlosen Flüchtlingen, wird daher lediglich eine gesundheitliche Notfallversorgung zuteil (SFH, Bericht vom 4. August 2014, S. 3, 5 und Bericht Oktober 2013, S. 49 ff.; BFA, a.a.O., S. 23). Dublin-Rückkehrer sind von den vorstehend aufgezeigten Problemen ebenso betroffen, wobei hinsichtlich der Unterkunftssituation danach zu differenzieren ist, ob die Personen in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben oder nicht bzw. ob deren Asylantrag beschieden worden ist: Personen, die noch keinen Asylantrag gestellt hatten, müssen sich bei Ankunft am Flughafen bei der Flughafenpolizei melden und erhalten dort eine Einladung, sich bei der für sie zuständigen „Questura“ für die „Verbalizzazione“ zu melden. Auch in diesem Fall kann es zu Verzögerungen von mehreren Wochen kommen (UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 6 f.; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 12). Bei Personen, über deren bereits früher gestellten Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird das Verfahren fortgesetzt. Bis zur Aufnahme/Fortsetzung des Asylverfahrens haben diese Asylsuchenden nach Maßgabe der dort verfügbaren Plätze jeweils Anspruch auf Zugang zu einer sog. FER-Unterkunft; dies sind mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte, jeweils auf ein Jahr begrenzte Projekte, die speziell für die Unterbringung von im Dublin-Verfahren rücküberstellten Asylsuchenden vorgesehen sind (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 13). Die Aufenthaltsdauer ist dort nicht begrenzt und variiert je nach gefundener Anschlusslösung. In Italien standen im Jahr 2014 13 FER-Unterkünfte mit insgesamt 572 Plätzen, verteilt auf Rom, Mailand, Venedig, Bologna und Bari, zur Verfügung, wohingegen im Jahr 2013 lediglich 220 Plätze existierten, denen im Jahr 2012 bereits 3.551 Dublin-Rückkehrer gegenüberstanden. Letztlich sind auch dort die Kapazitäten bei weitem nicht ausreichend, um sämtliche hiervon betroffenen Dublin-Rückkehrer aufnehmen zu können (BFA, a.a.O., S. 20; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 17 f.). Oft müssen überstellte Personen mehrere Tage am Flughafen verbringen, bis ein Platz in einer Aufnahmeeinrichtung gefunden worden ist (UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 13; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 14). Eine Aufnahme in den CARAs ist für Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch nicht beendet ist, grundsätzlich möglich. Allerdings bestehen auch hier Wartezeiten aufgrund mangelnder Kapazitäten (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 5). Ist das Asylverfahren der Dublin-Rückkehrer bereits abgeschlossen, stehen die FER-Unterkünfte den Betroffenen nicht zur Verfügung, sie haben ebenfalls keinen Anspruch mehr auf Unterkunft in den CARAs (UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 13; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 5, 16, 21; AA, Auskunft an VG Minden, 24. Mai 2013; AIDA, a.a.O., S. 26; BFA, a.a.O., S. 20). Rücküberstellte Personen, denen bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden war, gelten zudem als Personen mit gültiger Aufenthaltsbewilligung und können in Italien einreisen und sich dort aufhalten. Unterkünfte im SPRAR-System stehen zwar grundsätzlich auch Schutzberechtigten offen, allerdings ist es gerade für Rückkehrer aufgrund der mangelnden Kapazitäten und langer Wartelisten äußerst schwierig, dort eine Unterkunft zu erhalten (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 22 f.). Sie haben zudem nur Zugang, wenn sie die maximale Aufenthaltsdauer nicht bereits vor ihrer Ausreise aus Italien ausgeschöpft haben und dann auch nur noch für den nicht ausgeschöpften Zeitraum (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 5 und 25). Dem SPRAR-Jahresbericht 2011/2012 ist zu entnehmen, dass im Berichtszeitraum lediglich 5 Prozent der Bewohner Dublin-Rückkehrer waren (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 25; borderline-europe e.V., a.a.O., S. 18). Nach anderen Berichten kommen Dublin-Rückkehrer, die bereits einmal im SPRAR-System untergebracht waren, für eine weitere Unterbringung dort gar nicht mehr infrage (AIDA, a.a.O., S. 26; AA, 24. Mai 2013, a.a.O., es sei denn, es handelt sich um verletzliche Personen). Aufgrund dessen versuchen die Betroffenen oftmals erst gar nicht, einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung zu erhalten (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 24). Ihnen bleibt daher nichts anderes übrig, als sich um einen Schlafplatz bei einer kirchlichen Organisation oder um einen Obdachlosenschlafplatz der Kommunen zu bemühen. Da auch dort die Kapazitäten sehr beschränkt sind (vgl. SFH, Bericht Oktober 2013, S. 33), sind viele Dublin-Rückkehrer gezwungen, auf der Straße zu schlafen oder – falls möglich – in besetzten Gebäuden oder Hüttensiedlungen unter menschenunwürdigen Zuständen unterzukommen (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 35 ff.). Die vorstehend aufgezeigten Mängel stellen nach Auffassung der Kammer grundsätzliche und strukturelle Probleme und mithin systemische Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (s.o., S. 8 ff.) dar. Auch wenn das italienische Rechtsystem für das Asylverfahren konkrete Regelungen vorsieht, werden diese – wie dargelegt – gerade im Hinblick auf die Aufnahme und Unterbringung sowohl Asylsuchender als auch Schutzberechtigter nicht eingehalten. In seinen Empfehlungen von 2013, S. 11 f., hält der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen eine Konsolidierung und Koordinierung des nationalen Aufnahmesystems in Italien für erforderlich und unterstreicht nochmals die Notwendigkeit einer umfassenden Reform, die auch eine Unterstützung von Flüchtlingen nach ihrer Anerkennung berücksichtigen sollte. Auch weist er darauf hin, dass die Unterstützungsmaßnahmen für anerkannte Flüchtlinge nach wie vor äußerst unzureichend seien (UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 12). Diese aufgrund der allgemeinen Erkenntnisquellen getroffenen Feststellungen werden auch durch die glaubwürdigen Einlassungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2014 und den ausführlichen Vortrag in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 6. Juli 2011 bestätigt. Danach hat er nach Erhalt eines Dokumentes die Aufnahmeeinrichtung in Foggia verlassen müssen und war in der Folge auf sich allein gestellt. Er hatte zwar einen Antrag auf Unterkunft gestellt, jedoch keine erhalten. Zusammen mit einigen anderen war er nach Rom gegangen, wo er zunächst auf der Straße am Bahnhof geschlafen hatte, jedoch nicht lange bleiben konnte, da er nachts von der Polizei vertrieben worden war. Er zog von dort zunächst in ein besetztes Haus („Ananigna“), das baufällig und völlig überfüllt sowie ohne Heizung und Dusche gewesen ist. Dort blieb er ebenfalls nicht lange und zog dann weiter zu einer Hüttensiedlung („Ponte Mammolo“), wo er zusammen mit vier Landsleuten in einer selbstgebastelten Hütte ohne Wasser und Strom etwa drei Jahre lebte. Das Dokument zur Aufenthaltsgestattung ließ der Kläger in Rom verlängern, was erst ca. neun Monate nach Antragstellung erfolgte. Mangels eines eigenen Wohnsitzes hatte er schließlich die Adresse der Caritas angegeben. Zu essen erhielt er ein- bis zweimal am Tag bei Einrichtungen der Caritas, wo er auch von einem Arzt behandelt worden war, als er krank gewesen war. Eine Versicherung hatte er nicht gehabt, da er diese ohne feste Adresse nicht erhielt. Der Kläger hatte sich in Rom auch an verschiedene Behörden gewandt um Hilfe zu bekommen, jedoch keine erhalten, ebenso wenig wie eine Arbeitsstelle. Dies alles zeigt, dass auch Schutzberechtigte von den in Italien herrschenden inakzeptablen Aufnahmebedingungen betroffen sind. Die oben beschriebene soziale Gleichstellung von Schutzberechtigten mit italienischen Staatsbürgern hilft insofern nicht weiter, steht gleichsam nur auf dem Papier. In der Regel verfügen Schutzberechtigte nämlich – wie bereits oben erwähnt - weder über ein familiäres Netzwerk wie italienische Staatsbürger noch über Sprachkenntnisse, die einen adäquaten Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnen würden. Hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides kommt auch nicht die Vorschrift des § 26a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylVfG als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Artikel 16a Abs. 1 GG berufen; er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Ob insoweit eine Umdeutung des Bescheides in Betracht kommt, kann dahinstehen, da in diesem Fall die Tenorierung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Im Asylverfahrensgesetz finden sich nämlich keine Vorschriften, die es dem Bundesamt in entsprechenden Konstellationen erlauben würden, einen gleichwohl gestellten Asylantrag als unzulässig zu bewerten und dies auch so auszusprechen. Vielmehr ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, soweit der Asylantrag nach § 26a AsylVfG abgelehnt wird, nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Dieser Rechtsauffassung steht auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13–, juris, entgegen, in dem dieses – mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG– ausgeführt hat, das Bundesamt sei bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag sei unzulässig. Zur Frage der Tenorierung hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung allerdings nicht verhalten, zumal dieser eine andere Fallkonstellation, nämlich die Einstellung eines Asylverfahrens durch das Bundesamt, zugrunde lag. Da bereits Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides rechtswidrig ist, kann auch die darauf beruhende Abschiebungsanordnung nach Italien in Ziffer 2 bereits deswegen keinen Bestand haben. Darüber hinaus erweist sich die Abschiebungsanordnung nach Italien auch wegen der beschriebenen dort herrschenden systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem und der sich daraus für den Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergebenden Gefährdung seiner Grund- und Menschenrechte als rechtswidrig. Es besteht nämlich – über die vorstehend dargelegte Pflicht zur Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention und Grundrechte-Charta hinaus – eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates im Falle einer Abschiebung im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG, wenn dem Ausländer im Zielstaat ein Leben droht, in dem er – wie der Kläger – trotz der Unmöglichkeit eine Arbeit zu finden, mit der er sich seinen Lebensunterhalt sichern könnte, ohne staatliche Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf Obdach und Nahrung, zurechtkommen muss. Das erkennende Gericht ist unabhängig von den Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechte-Charta hinaus auch an Art. 1 Abs. 1 GG gebunden. Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts zwar als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Dies allerdings unter Berücksichtigung des Art. 53 EMRK nur in dem Maße, als es nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfG, Beschl. v. 14. Oktober 2004 – BvR 1481/04 –, BVerfGE 111, 307 ). Darüber hinaus existiert auch eine „grundrechtliche Mitverantwortung“ des deutschen Staates für Sachverhalte, die im Ausland eintreten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Sachverhalte dem staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. September 1986 – 2 BvR 955/86 –, InfAuslR 1987, 37). Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ist dahingehend auszulegen, dass jedem deutschen und ausländischen Staatsangehörigen ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28. Juli 2012 – BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 –, BVerfGE 132, 134). Hierzu zählen insbesondere die Erfordernisse für die physische Existenz eines Menschen, wie u. a. Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft und Heizung. Auch betont das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung, dass Art. 1 Abs. 1 GG diesen Anspruch als Menschenrecht garantiere, wobei die Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren sei und migrationspolitische Erwägungen keine geringere Bemessung der Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge rechtfertigten. Auch dürfe der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Dieses Existenzminimum wird – wie bereits vorstehend ausgeführt – dem Kläger in Italien nicht zuteil. Der Bescheid der Beklagten war daher aufzuheben mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, weil sie unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Der am 18. September 1984 geborene Kläger eritreischer Staatsangehörigkeit reiste nach eigenen Angaben am 7. Januar 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Februar 2011 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. Mai 2011 gab er im Wesentlichen an, er sei in Eritrea am 25. September 2009 zur militärischen Grundausbildung eingezogen worden, wo er nach drei Monaten desertiert und in den Sudan geflüchtet sei. Nach einem Jahr sei er von Khartoum zunächst in die Türkei und dann in die Bundesrepublik Deutschland geflogen, wo er am 7. Januar 2011 eingetroffen sei. Auf Vorhalt, dass dem Bundesamt bekannt sei, dass der Kläger bereits am 23. August 2007 in Foggia (Italien) einen Asylantrag gestellt habe, erklärte der Kläger, er sei in Italien gewesen, sie hätten ihm dort aber keine Rechte gegeben, weshalb er dann nach Deutschland weitergereist sei. Er habe in Italien einen Ausweis mit einer Gültigkeit von drei Jahren aus humanitären Gründen gehabt, zuletzt sei er in Rom gewesen. Er habe drei Jahre lang eine schlechte Zeit in Italien durchlebt, auf der Straße geschlafen und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Nach Deutschland sei er mit dem Zug gekommen. Am 15. Juni 2011 richtete das Bundesamt bezüglich des Klägers ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Nachdem Italien am 22. Juli 2011 seine Bereitschaft zur Übernahme des Klägers erklärt hatte, erließ die Beklagte am 25. August 2011 gegenüber dem Kläger den Bescheid, worin der Asylantrag für unzulässig erklärt (Ziffer 1) und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Italien sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages und des dem Kläger daraufhin erteilten Aufenthaltstitels für die Behandlung des Asylantrages zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Insbesondere erfülle Italien nach Auffassung des Bundesamtes die Mindeststandards bei der Durchführung des Asylverfahrens. So habe Italien alle EU-Richtlinien zum Flüchtlingsschutz in nationales Recht übernommen. Auch wenn es vereinzelt zu Problemen bei der Unterbringung von Schutzsuchenden in Italien komme und die medizinische Versorgung nicht immer optimal sei, sei die Situation keinesfalls mit Griechenland vergleichbar. Bereits am 9. Juli 2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylverfahren des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Zur Begründung wird ausgeführt, Italien sei aufgrund des Flüchtlingszustroms und anderer Umstände überfordert, den Personen den erforderlichen Schutz zu gewähren. Auch der Kläger habe weite Teile seines Aufenthaltes in Rom obdachlos verbracht. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der in Kopie vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 6. Juli 2011. Mit Schriftsatz vom 2. November 2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Diesem Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 16. November 2011, Az.: 4 L 1592/11.DA.A, stattgegeben mit der Maßgabe, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Klägers nach Italien vorläufig auszusetzen. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die Klage geändert und begehrt nunmehr die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 25. August 2011. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, zwar habe der UNHCR keine Negativempfehlung hinsichtlich Italiens abgegeben, dies liege jedoch daran, dass politische Rücksichtnahmen zu beachten seien und das Büro in Rom als Teil einer UN-Organisation nicht eigenständig handeln könne. Auch sei es richtig, dass Lampedusa nicht Gesamtitalien sei. Dennoch hätten verschiedene Flüchtlingsorganisationen eine Bestandsaufnahme gemacht, wonach ein Schutzsuchender bei der Überstellung nach Italien der Gefahr ausgesetzt sei, dass ihm der von den europäischen Regelungen verheißene Schutz nicht gewährt werde. Von Nordafrika über das Mittelmeer kommende Schutzsuchende würden bereits auf See zurückgewiesen, ohne dass sie überhaupt einen Asylantrag stellen könnten, und nach Libyen zurücktransportiert, was gegen das Prinzip des „Non-Refoulement“ verstoße. Auch bestünden Hürden bei der Beantragung von Asyl im Landesinnern von Italien. Asylsuchende müssten mehrfach bei der zuständigen Questura vorsprechen, bevor sie registriert würden. Bei der Vorsprache komme es immer wieder zu Problemen, bis hin zur Aufforderung, die Region bzw. Italien zu verlassen. Die Unterbringung während des Asylverfahrens sei mangelhaft; trotz förmlicher Antragstellung erhielten nicht alle Asylbewerber eine Unterkunft, sondern seien ohne jede materielle Unterstützung auf sich selbst gestellt. Asylbewerber, die vorübergehend eine Unterkunft erhalten hätten, verlören diese am Tag der Zustellung des Bescheides und würden dann in der Regel obdachlos. Gerade die Personen mit Schutzstatus seien mit den größten Problemen konfrontiert, die meisten würden auf der Straße landen. Sie seien zwar im Besitz einer Arbeitsbewilligung, die für die meisten jedoch nutzlos sei, da sie keine Arbeit finden könnten. Viele lebten auf der Straße, was vor allem für verletzliche Personen konkrete Gefahren unmenschlicher oder unwürdiger Behandlung mit sich bringe. Das italienische Sozialwesen sei generell ungenügend ausgestattet. Der Zugang zum Gesundheitssystem erfordere von den Betroffenen einen festen Wohnsitz, sonst werde eine Krankenversicherungskarte nicht ausgestellt. Die Versorgung traumatisierter und psychisch kranker Personen sei mit insgesamt lediglich siebzehn Unterkunftsplätzen für ganz Italien nicht gewährleistet. Zwar leisteten Nichtregierungsorganisationen in Italien sehr engagierte Unterstützung. Angesichts der großen Zahl an Hilfsbedürftigen seien diese dennoch nicht ansatzweise in der Lage, das menschenwürdige Leben zumindest der Schutzberechtigten sicherzustellen. Wer über keinen festen Wohnsitz verfüge, habe zudem große Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Betroffene arbeiteten daher meist nur in unsicheren, vertragslosen Arbeitsverhältnissen. Die überwiegende Mehrzahl der im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen erhalte keine Unterkunft; diese suchten sich einen Platz in den beschriebenen Elendsquartieren. Die gelegentlich behauptete bevorzugte Behandlung von Dublin-Rückkehrern gebe es nicht. der Kläger beantragt nunmehr, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, selbst wenn die Unterbringung und die medizinische Versorgung von Schutzsuchenden nicht immer optimal sei, so ließen die vorhandenen Defizite nicht ersehen, dass Italien nicht mehr als sicherer Drittstaat angesehen werden könne. Die Mindeststandards würden eingehalten. Insoweit werde auf entsprechende Rechtsprechung – dies im Einzelnen darlegend – zu Italien verwiesen. Das Gericht hat das Verfahren zunächst bis zur Erledigung des bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter der Geschäftsnummer 6 A 2717/09.A anhängigen Rechtsstreits mit Beschluss vom 15. Dezember 2012 ausgesetzt, diesen mit Beschluss vom 5. September 2014 wieder aufgehoben und das Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 K 1536/14.DA.A fortgeführt. Am 17. Dezember 2014 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Kläger informatorisch angehört wurde. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der beigezogenen Gerichtsakte des Verfahrens 4 L 1592/11.DA.A, der Behördenakten des Bundesamtes (4 Heftstreifen) sowie der Ausländerbehörde (1 Heftstreifen). Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die den Beteiligten bekannt gemachten Erkenntnisse zu Italien.