Beschluss
5 TH 4916/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0112.5TH4916.88.0A
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Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte Heranziehung zu Hausanschlußkosten wiederhergestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Antragsgegnerin das für eine Anordnung des Sofortvollzugs erforderliche besondere Vollzugsinteresse nicht dargelegt hat. Da Hausanschlußkosten weder "öffentliche Abgaben" noch "Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind, kommt einem Widerspruch gegen die Heranziehung zu Hausanschlußkosten gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 3. August 1976 - II B 303/75 - , NJW 1977 S. 214; BayVGH, Beschluß vom 22. Januar 1985 - Nr. 23 CS 84 A.258 - , BayVBl. 1985 S. 409 f.). Um die aufschiebende Wirkung entfallen zu lassen, bedarf es gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung, die darauf gestützt sein muß, daß ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, welches das vom Gesetz vorausgesetzte Privatinteresse des in Anspruch genommenen Grundstückseigentümers am Vollziehungsaufschub überwiegt. Die Antragsgegnerin hat eine derartige Anordnung nachträglich - mit Verfügung vom 24. Oktober 1988 - getroffen. Die darin angegebenen Gründe - die Herstellung der Kanalanschlüsse im Baugebiet Nesselbornfeld habe "kassenwirksame Kosten" von insgesamt über 600.000,-- DM verursacht, und "deshalb" bestehe ein öffentliches Interesse "an einem unverzüglichen Rückfluß der Gelder" - vermögen die sofortige Vollziehung der streitigen Heranziehung aber nicht zu rechtfertigen, da die Antragsgegnerin damit nicht mehr als das jeder Erstattungsforderung durch die öffentliche Hand innewohnende "fiskalische" Interesse am sofortigen Zahlungseingang geltend macht. Dieses Interesse allein begründet noch kein gesteigertes - "besonderes" - Vollzugsinteresse. Die Antragsgegnerin beruft sich zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel (Beschluß vom 8. Juli 1981 - II H 70/79 - , HSGZ 1981 S. 354 f.). In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Kassel in der Tat die Auffassung vertreten, daß "grundsätzlich zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Haushaltsvollzugs der Gemeinden" ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Bescheiden über die Erstattung von Grundstücksanschlußkosten bestehe. Denn es liege hier "dieselbe Interessenlage" vor, wie sie der Gesetzgeber bei öffentlichen Abgaben zum Anlaß genommen habe, den Suspensiveffekt von Widerspruch und Klage schon von Gesetzes wegen auszuschließen. Wenn daher eine Gemeinde "im Interesse eines geordneten Haushaltsvollzugs" die sofortige Anforderung eines Erstattungsbetrages für notwendig erachte und mit dieser Begründung die sofortige Vollziehung anordne, so sei das nicht zu beanstanden. Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht Kassel kehrt in der vorgenannten Entscheidung das Regel/Ausnahme-Verhältnis bei Verwaltungsakten, die nicht - wie hier die Heranziehung zu Hausanschlußkosten - kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, in unzulässiger Weise um. Entscheidet man sich dafür, Hausanschlußkosten nicht als "Abgaben und Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzusehen, so muß man sich auch zu der Konsequenz bekennen, daß einem gegen die Anforderung von Hausanschlußkosten gerichteten Rechtsmittel regelmäßig aufschiebende Wirkung zukommt; auf das mit solchen Anforderungen zwangsläufig verbundene fiskalische Interesse kann dann eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, soll diese noch die A u s n a h m e bleiben und nicht zur Regel werden, nicht gestützt werden. Von seinem Standpunkt ausgehend, daß bei der Anforderung von Hausanschlußkosten im Hinblick auf das Interesse am Sofortvollzug "dieselbe Interessenlage" wie bei der Anforderung öffentlicher Abgaben bestehe, hätte das Verwaltungsgericht Kassel richtigerweise die - allerdings ganz herrschende - These in Frage stellen müssen, auf Hausanschlußkosten finde § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine Anwendung. Dogmatisch nicht haltbar ist es dagegen, Hausanschlußkosten einerseits n i c h t als "Abgaben und Kosten" zu behandeln und sie damit dem Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entziehen, andererseits aber für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Heranziehung zu Hausanschlußkosten das dieser Heranziehung per se innewohnende fiskalische Interesse am sofortigen Zahlungseingang genügen zu lassen. Ein über das allgemeine fiskalische Interesse bei öffentlich rechtlichen Erstattungsforderungen hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse kann, wie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, etwa darin bestehen, daß die Realisierbarkeit des Zahlungsanspruchs ernstlich gefährdet erscheint, wenn nicht sogleich vollzogen wird. Dergleichen hat hier die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Auch ihr Hinweis auf die beträchtliche Höhe der von ihr verauslagten Hausanschlußkosten im Baugebiet Nesselbornfeld nach ihren Angaben über 600.000,-- DM - gibt für ein b e s o n d e r e s Vollzugsinteresse nichts her. Zweifelhaft ist bereits, ob im Hinblick auf das jeweils erforderliche Vollzugsinteresse für die e i n z e l n e Erstattungsforderung mit einem Gesamtbetrag, der sich aus einer Vielzahl solcher Einzelforderungen zusammensetzt, argumentiert werden kann. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin auch nicht dargelegt, ob und inwieweit die Erfüllung a n d e r e r von ihr wahrzunehmender Aufgaben ernstlich und konkret gefährdet ist, wenn sich beim Eingang der angeforderten Erstattungsbeträge Verzögerungen ergeben. Derartige Verzögerungen sind im übrigen auch nicht für alle Erstattungsforderungen der Antragsgegnerin zu erwarten, sondern nur insoweit, als von den in Anspruch genommenen Grundstückseigentümern tatsächlich Widerspruch erhoben und ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist. Bei weitem nicht alle Eigentümer scheinen jedoch von diesen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht zu haben. Stellt man auf die bei dem Senat anhängigen 22 Beschwerdeverfahren ab, so wird von der Verzögerung des Zahlungseingangs als Folge des Suspensiveffekts nur ein Betrag von etwa 80.000,-- DM betroffen sein. Daß eine Stadt von der Größenordnung der Antragsgegnerin eine zeitweilige Verzögerung des Eingangs von Zahlungen in dieser Höhe mit Rücksicht auf den Finanzbedarf für andere Aufgaben nicht sollte "verkraften" können, ist nicht ersichtlich. Fehlt es aus den vorgenannten Gründen an einem die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigenden besonderen Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, so läßt sich die sofortige Vollziehung auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten, die angefochtene Heranziehung sei "offensichtlich rechtmäßig". Auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein kann die Aufrechterhaltung eines behördlich angeordneten Sofortvollzugs im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestützt werden. Vielmehr ist, wie der Senat schon früher für den Fall einer Ordnungsverfügung zur Durchsetzung des Anschluß- und Benutzungszwangs bei gemeindlichen Einrichtungen entschieden hat (Beschluß vom 29. März 1985 - 5 TH 1217/84 -, DVBl. 1985 S. 1184 f. = HSGZ 1985 S. 295 ff. = Gemeindehaushalt 1986 S. 158 ff.), auch in diesem Fall ein von der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels unabhängiges Beschleunigungsinteresse als b e s o n d e r e s Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderlich. Auch in der Rechtsprechung anderer Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat sich diese Auffassung niedergeschlagen, etwa in der Formulierung, daß ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann keinen Erfolg haben könne, wenn der angefochtene Verwaltungsakt zwar offensichtlich rechtmäßig, seine Vollziehung aber gleichwohl nicht e i l b e d ü r f t i g sei (vgl. Beschluß des 4. Senats vom 19. Juli 1984 - 4 TH 73/83 -, HessVGRspr. 1985 S. 3 f.; Beschluß des 9. Senats vom 17. Dezember 1979 - IX TH 20/79 - , HessVGRspr. 1981 S. 9 ff.). Für den Fall der hier streitigen Heranziehung zu Hausanschlußkosten gilt nichts anderes. Auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittel kann es erst bei der Interessenabwägung ankommen, die dann vorzunehmen ist, wenn sich ü b e r h a u p t ein besonderes Vollzugsinteresse ("Eilbedürfnis") feststellen läßt. Verspricht das Rechtsmittel offensichtlich keinen Erfolg, so wird sich das ermittelte besondere Vollzugsinteresse in der Regel als "gewichtiger" gegenüber dem Individualinteresse am Vollziehungsaufschub durchsetzen. Im vorliegenden Fall aber ist, wie im Vorstehenden ausgeführt wurde, ein über das allgemeine fiskalische Interesse am Zahlungseingang hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Somit kann der von ihr angeordnete Sofortvollzug ungeachtet dessen, daß Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderungen jedenfalls dem Grunde nach nicht zu bestehen scheinen, keinen Bestand haben. Das führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Heranziehung zu Hausanschlußkosten erhobenen Widerspruchs. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn sich sagen ließe, daß die Antragsteller in Kenntnis der bestehenden Zahlungsverpflichtung den Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 VwGO rechtsmißbräuchlich in Anspruch nähmen. Dafür gibt es im vor liegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte. Da dem vorliegenden Aussetzungsantrag schon aus den oben genannten Gründen stattzugeben ist, kann die von dem Verwaltungsgericht behandelte Frage dahinstehen, ob sich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung der Antragsgegnerin etwa - auch - daraus ergeben, daß diese die Antragsteller vor Erlaß der Anordnung nicht angehört hat. Es bedarf demnach auch keiner Entscheidung darüber, ob eine solche Anhörung - überhaupt - erforderlich ist (bejahend z.B.: Ganter, DÖV 1984 S. 970 ff.; dagegen: Emrich, DÖV 1985 S. 396 f.) und - gegebenenfalls - auch noch nach Einleitung eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann. Die Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Daraus folgt zugleich, ohne daß es insoweit eines besonderen Ausspruchs im Entscheidungstenor bedurfte, daß für die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift beantragte Aussetzung der Vollziehung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 149 Abs. 1 VwGO) kein Raum ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13, 14 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).