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Urteil

5 K 1525/18.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2024:0228.5K1525.18.DA.00
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Leitsätze
1. Ein Aufenthaltstitel erlischt nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG binnen sechs Monaten ab Ausreise, sofern nicht innerhalb dieser Frist eine Wiedereinreise erfolgt oder seitens der Ausländerbehörde eine längere Frist bestimmt worden ist. Die Bestimmung einer längeren Frist erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag, welcher gegenüber der Ausländerbehörde zu stellen ist. 2. Eine Nachsichtgewährung entsprechend § 242 BGB hinsichtlich der sechsmonatigen Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, welche höherer Gewalt entsprechen müssen, auch nicht durch äußerste, dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt vermieden oder in ihren Folgen vermindert werden konnten oder durch treuwidriges Verhalten der Ausländerbehörde (mit-)verursacht wurden (hier verneint). 3. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei der Anwendung von § 51 Abs. 2 AufenthG ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG. Dies gilt auch für das Nichtvorliegen von Ausweisungsinteressen gemäß § 51 Abs 2 AufenthG. 4. Etwaige spätere Erkenntnisse zugunsten des betroffenen Ausländers sind aus Gründen der Rechtssicherheit nicht im Rahmen der Prüfung des (Nicht-)Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7, Abs. 2 AufenthG, sondern allenfalls im Rahmen eines etwaigen Antrags auf Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aufenthaltstitel erlischt nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG binnen sechs Monaten ab Ausreise, sofern nicht innerhalb dieser Frist eine Wiedereinreise erfolgt oder seitens der Ausländerbehörde eine längere Frist bestimmt worden ist. Die Bestimmung einer längeren Frist erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag, welcher gegenüber der Ausländerbehörde zu stellen ist. 2. Eine Nachsichtgewährung entsprechend § 242 BGB hinsichtlich der sechsmonatigen Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, welche höherer Gewalt entsprechen müssen, auch nicht durch äußerste, dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt vermieden oder in ihren Folgen vermindert werden konnten oder durch treuwidriges Verhalten der Ausländerbehörde (mit-)verursacht wurden (hier verneint). 3. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei der Anwendung von § 51 Abs. 2 AufenthG ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG. Dies gilt auch für das Nichtvorliegen von Ausweisungsinteressen gemäß § 51 Abs 2 AufenthG. 4. Etwaige spätere Erkenntnisse zugunsten des betroffenen Ausländers sind aus Gründen der Rechtssicherheit nicht im Rahmen der Prüfung des (Nicht-)Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7, Abs. 2 AufenthG, sondern allenfalls im Rahmen eines etwaigen Antrags auf Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels zu berücksichtigen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet infolge der Zustimmung beider Beteiligter durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig aber unbegründet ist. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Bei der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Aufenthaltstitels handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (VG München, Urt. v. 21.04.2015 – M 4 K 14.3312 –, juris Rn. 16). Mangels eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes seitens der Beklagten konnte der Kläger seine Rechte auch nicht durch eine Gestaltungsklage verfolgen, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BVerwG, NVwZ-RR 2017, 670 Rn. 12). Es lag infolge der am 12. September 2018 erfolgten Abschiebung des Klägers nach Afghanistan zudem ein berechtigtes Interesse an einer möglichen gerichtlichen Feststellung vor, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht nach § 51 Abs. 2 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen sei. Infolge eines derartigen Erlöschens der Niederlassungserlaubnis befände sich der Kläger nicht mehr im Besitz eines nach § 4 Abs. 1 AufenthG für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Aufenthaltstitels und wäre er auf die erneute Beantragung eines Aufenthaltstitels angewiesen. Dieser wäre zudem in Form einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und würde eine Verschlechterung zu der hier in Rede stehenden Niederlassungserlaubnis als unbefristetem Aufenthaltstitel darstellen. Schließlich liegt auch ein Feststellungsinteresse des Klägers mit Blick auf den Aufenthaltsstatus seiner Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder vor, welche ihr Aufenthaltsrecht vornehmlich vom Kläger und seinem Aufenthaltsstatus ableiten. Die Klage ist indes unbegründet. Die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis ist infolge seines Aufenthalts in Afghanistan vom 9. Juni 2017 bis zum 10. Mai 2018 nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Zugunsten des Klägers greift auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 2 AufenthG ein. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, welche ohne Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde – die vor Fristablauf grundsätzlich auf Antrag des Betroffenen erfolgen muss – das Erlöschen des Aufenthaltstitels bewirkt (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 19.11.2021 – 3 EO 167/21 –, juris Rn. 48). Ein nach Fristablauf gestellter Verlängerungsantrag vermag dabei das Erlöschen nicht rückgängig zu machen (BayVGH, Beschl. v. 25.02.2004 – 10 ZB 03.187 –, juris Rn. 8 zur Vorgängerschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Vorliegend ist der Kläger am 9. Juni 2017 nach Afghanistan ausgereist, womit die mit der Ausreise beginnende sechsmonatige Ausschlussfrist mit Ablauf des 9. Dezembers 2017 endete und durch die Wiedereinreise des Klägers am 10. Mai 2018 erkennbar nicht gewahrt wurde. Zugunsten des Klägers greift zudem nicht die Privilegierung in Form einer zwölfmonatigen Frist nach § 51 Abs. 10 Satz 1 AufenthG, da er noch nicht das sechszigste Lebensjahr vollendet hat(te). Der Kläger hat vor Fristablauf auch keinen Antrag auf Verlängerung der sechsmonatigen Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gestellt. Hierbei ist unerheblich, dass er als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis grundsätzlich nach § 51 Abs. 4 AufenthG Anspruch auf die Einräumung einer längeren Frist besäße, da die Vorschrift eine Antragstellung bzw. eine bereits erfolgte Fristverlängerung vor Fristablauf voraussetzt (OVG Thüringen, Beschl. v. 19.11.2021 – 3 EO 167/21 –, juris Rn. 55). Ein Verlängerungsantrag ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass der Kläger gegenüber dem lokalen afghanischen Mitarbeiter der deutschen Botschaft in W bei dessen Besuch in der Untersuchungshaftanstalt am 6. Dezember 2017 um Weiterleitung des Umstands der Inhaftierung an die „Deutschen“ gebeten haben will. Denn die Botschaft ist ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht für die Entscheidung über einen entsprechenden Verlängerungsantrag berufen, sondern ausschließlich die zuständige Ausländerbehörde. Insoweit trifft die Botschaft auch keine Pflicht zur Weiterleitung eines entsprechenden Antrags an die zur Entscheidungsfindung zuständige Stelle (vgl. Kallerhof/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 81 m.w.N.). Zugunsten des Klägers kommt auch keine Nachsichtgewährung unter entsprechender Anwendung von § 242 BGB in Betracht. Da es sich bei der sechsmonatigen Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, ist keine Wiedereinsetzung in diese Frist nach § 32 HVwVfG möglich (OVG Thüringen, Beschl. v. 19.11.2021 – 3 EO 167/21 –, juris Rn. 48; BayVGH, Beschl. v. 06.08.2014 – 19 CS 14.968 –, juris Rn. 27 jeweils m.w.N.). Allenfalls in besonderen Konstellationen kommt nach § 242 BGB analog eine Abweichung von der Gesetzesfolge des Erlöschens des Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in Betracht, etwa wenn der betroffene Ausländer infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Ereignisse, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste, dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen vermindert werden können, daran gehindert war rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen (BayVGH, Beschl. v. 06.08.2014 – 19 CS 14.968 –, juris Rn. 29) oder treuwidriges Verhalten der Ausländerbehörde – etwa in Form eines erheblichen Beratungsfehlers (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 51 Rn. 16) – vorlag. Beides ist im Falle des Klägers nicht einschlägig. Zwar kommt unter Umständen eine Nachsichtgewährung in Betracht, wenn der betroffene Ausländer inhaftiert ist. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene infolge der Haftsituation derart von der Außenwelt isoliert ist, dass er auch nicht über Mittelspersonen Kontakt zur Ausländerbehörde aufnehmen kann und so außerstande ist, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 30.11.2005 – 4 K 1013/05 –, juris zur Inhaftierung im US-amerikanischen Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba). Dies lag im Falle des Klägers nicht vor. Dieser hatte nach mehrfachen eigenen Angaben in Vernehmungen und Anhörungen vor verschiedensten deutschen Behörden angegeben, nach seiner Verlegung in eine Untersuchungshaftanstalt rund anderthalb Monate nach seiner Festnahme – und damit noch innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG – von seiner Mutter und Ehefrau besucht worden zu sein. Auch die Mutter des Klägers gab im Rahmen einer Vernehmung durch die Polizei im Zuge des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens an, ihren Sohn im September 2017 in der Untersuchungshaft besucht und persönlich mit ihm gesprochen zu haben. Ihr entsprechender Aufenthalt in Afghanistan wird dabei durch Stempelungen in ihrem Reisepass belegt (Bl. 94 EA). Insoweit war es dem Kläger – welchem laut eigenem Vortrag die Folgen eines über sechsmonatigen Auslandaufenthaltes bewusst waren – möglich, über seine Mutter oder Ehefrau mit der Beklagten in Kontakt zu treten und einen Verlängerungsantrag zu stellen. Gleiches gilt für den in Afghanistan mandatierten Rechtsanwalt des Klägers (BayVGH, Beschl. v. 06.08.2014 – 19 CS 14.968 –, juris Rn. 29). Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger nicht auf den Besuch eines Vertreters der deutschen Botschaft zuwarten dürfen, um diesen um Weiterleitung seines Verlängerungsbegehrens zu bitten. Vielmehr wäre es seinen – zu diesem Zeitpunkt weiterhin in S wohnhaften – beiden Angehörigen ohne Weiteres möglich gewesen, bei der Beklagten in dieser Sache vorzusprechen. Dies alles gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger gar in einer Stellungnahme angegeben hat, trotz seiner Inhaftierung im Hochsicherheitsgefängnis für Talibanunterstützer bereits am dritten Tag seiner dortigen Inhaftierung Kontakt zu seiner Mutter gehabt zu haben (Bl. 907 f. BA). Darüber hinaus erfolgte der Hinderungsgrund für eine rechtzeitige Rückkehr des Klägers ins Bundesgebiet nicht aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die nach den Umständen des Falles auch durch die äußerste, dem Betroffenen zuzumutende Sorgfalt weder abgewehrt noch in ihren schädlichen Folgen vermindert werden konnten. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass ihm tatsächlich die von den damaligen afghanischen Behörden vorgehaltene Verbindung seiner Geldspende zu den Taliban unbekannt gewesen ist, setzte er durch die Spende die Ursache für seine Verhaftung durch afghanische Behörden. Besonders vor dem Hintergrund der vorgetragenen Umstände der konkreten Spende – namentlich der Auswahl des Spendenempfängers über ein Internetportal oder auf Empfehlung eines afghanischen Maklers, welchem der Kläger im Übrigen in geschäftlicher Hinsicht misstraut habe, und der Kontaktaufnahme zum Spendenempfänger vor Ort in Afghanistan (Bl. 539 ff. BA) – steht eine geradezu grob fahrlässige Verursachung seiner Inhaftierung durch afghanische Behörden im Raum (siehe hierzu auch unten). Eine gefahrlose Spende für humanitäre Zwecke wäre vielmehr über anerkannte Organisationen, wie den afghanischen Roten Halbmond oder Organe der Vereinten Nationen, ohne Weiteres möglich gewesen. Eine derartige Herbeiführung der Inhaftierung ist nicht mit einem Ereignis höherer Gewalt, wie einer Naturkatastrophe, vergleichbar. Gleiches gilt für die Reise des Klägers nach Afghanistan, obwohl der ihm erteilte Aufenthaltstitel auf einem vonseiten des Bundesamts festgestellten Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans beruhte. Schließlich lag auch kein treuwidriges Verhalten der Beklagten vor, welches eine Nachsichtgewährung begründen könnte. Dieses käme vorliegend allenfalls durch eine Kenntnis der Beklagten von der Unmöglichkeit eines Verlängerungsantrags infolge der Inhaftierung des Klägers in Betracht. Dem steht zunächst der Umstand entgegen, dass der Kläger rechtzeitig über seine Mutter, Ehefrau oder seinen Rechtsanwalt als Mittelspersonen an die Ausländerbehörde hätte herantreten und so selbst eine Verlängerung der Frist nach § 51 Abs. 4 AufenthG erwirken können. Äußerst zweifelhaft erscheint zudem, ob daneben überhaupt eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist vonseiten der Beklagten von Amts wegen erfolgen konnte. Jedenfalls spricht gegen eine Treuwidrigkeit vorliegend maßgeblich, dass die Beklagte erst infolge des Anrufs des ZK 10 Ende Dezember 2017 – und damit nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG – Kenntnis von der Inhaftierung des Klägers erhielt. Zuvor hatte allenfalls die deutsche Botschaft Kenntnis von diesem Umstand, wobei sich diese Kenntnis lediglich auf die Inhaftierung eines vermeintlichen deutsch-afghanischen Doppelstaaters bezog, der sich erst nach entsprechenden Ermittlungen der Beklagten, des ZK 10 und der Botschaft in W im Dezember 2017 und Januar 2018 als der Kläger herausstellte. Angesichts dieser Annahme war für die Botschaft auch keine Eilbedürftigkeit in Form des drohenden Erlöschens eines Aufenthaltstitels aufgrund der Inhaftierung nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erkennbar, da die angenommene deutsche Staatsangehörigkeit des Betroffenen durch einen längeren – auch unfreiwilligen – Auslandsaufenthalt nicht tangiert gewesen wäre. Für das Gericht sind keine Gründe erkennbar, welche dafür sprechen, dass der Botschaft die Identität des inhaftierten Klägers bereits zuvor bekannt geworden sei und nicht an die Beklagte weitergeleitet worden wäre; entsprechendes wurde von der Klägerseite ebenfalls nicht vorgebracht. Auch der Kontakt des Klägers mit einem lokalen Mitarbeiter der deutschen Botschaft in Kabul, welcher die Bitte des Klägers, seine Inhaftierung an die „Deutschen“ weiterzuleiten, unter Verweis auf seine Unzuständigkeit ablehnte, vermag eine Treuwidrigkeit nicht zu begründen. Ob sich die Beklagte das Verhalten der Botschaft zurechnen lassen muss (so VG Chemnitz, Beschl. v. 04.06.2021 – 6 L 32/21 –, juris Rn. 34 ff. für den Fall einer unterbliebenen oder unrichtigen Belehrung über § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG), kann vorliegend offenbleiben. Denn dem Kläger war laut eigenem Vorbringen im Klageverfahren die Möglichkeit eines Erlöschens seiner Niederlassungserlaubnis nach mehr als sechsmonatigem Auslandsaufenthalt bekannt, sodass er jegliche Möglichkeit einer rechtzeitigen Kontaktaufnahme zur Ausländerbehörde ergreifen musste, welche sich ihm bot. Jedenfalls erscheint eine Zurechnung des Verhaltens der Botschaftsmitarbeiter zur Beklagten vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtsträger zweifelhaft. Indem bereits zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob daneben auch der Erlöschensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG infolge der Inhaftierung des Klägers in Afghanistan verwirklicht wurde (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 51 Rn. 18 zum Übergang von einer zunächst vorübergehenden Ausreise zu einer nicht mehr vorübergehenden). Zugunsten des Klägers greift vorliegend auch nicht die Vorschrift des § 51 Abs. 2 AufenthG, die bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen das Erlöschen des betroffenen Aufenthaltstitels nach § 51 Abs. 1 AufenthG verhindert; sie lässt ihn nicht wiederaufleben (BVerwG, NVwZ-RR 2017, 670 Rn. 19). Voraussetzung für eine Verhinderung des Erlöschens einer Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 2 AufenthG ist hierbei der mindestens fünfzehnjährige rechtmäßige Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet, die Sicherung des Lebensunterhalts sowie das Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzung eines mindestens fünfzehnjährigen, rechtmäßigen Aufenthalts erfüllt, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen im Dezember 2017 weder der Lebensunterhalt des Klägers als gesichert angesehen noch vom Fehlen eines Ausweisungsinteresses ausgegangen werden konnte. § 51 Abs. 2 AufenthG setzt in tatsächlicher Hinsicht keinen ununterbrochenen fünfzehnjährigen Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet voraus. Vor dem Hintergrund der Gesetzesintention, dass die soziale und wirtschaftliche Reintegration von Ausländern mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel grundsätzlich auch bei längeren Auslandsaufenthalten besser möglich ist als bei Ausländern mit befristeten Aufenthaltstiteln, ist ein Auslandaufenthalt nur dann schädlich, wenn er den entsprechenden Integrationszusammenhang unterbricht (HessVGH, Beschl. v. 02.03.2016 – 9 B 1756/15 –, juris Rn. 7). Dies kann dann der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die die gesetzgeberische Annahme einer sozialen und wirtschaftlichen (Re-)Integration in Zweifel ziehen (BayVGH, Beschl. v. 25.03.2020 – 10 ZB 19.834 –, juris Rn. 8 zu illegaler Beschäftigung im Ausland). Auch lange, über die zeitliche Grenze von § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG hinausgehende, Auslandsaufenthalte können den Integrationszusammenhang unterbrechen (BayVGH, Beschl. v. 25.07.2019 – 19 ZB 17.1149 –, juris Rn. 8, 10). Gleiches gilt für Aufenthalte, welche im derart weit entfernten Ausland stattfinden, dass eine fortbestehende Verknüpfung zum Inland zweifelhaft erscheint (BVerwG, NVwZ-RR 2013, 338 Rn. 17). Mit Blick auf die Zeugenaussage der Mutter des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aufgrund der sich in der Behördenakte befindlichen Unterlagen sowie Vermerke über Gespräche der Ausländerbehörde mit dem Kläger geht das Gericht davon aus, dass sich dieser tatsächlich während seines Studiums vom Herbst 2008 bis ins Jahr 2012 hinein in nicht zu vernachlässigendem Maße weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Zeugin trug unter Verweis auf das Versterben ihres Ehemannes im Jahr 2005 glaubhaft vor, dass der Kläger sie auch während seines Studiums nicht habe allein lassen wollen und deswegen möglichst oft – insbesondere an Wochenenden, Feiertagen und während der vorlesungsfreien Zeit in den Semesterferien – bei ihr in München gewesen sei. Dem steht auch nicht entgegen, dass die von der Zeugin und ihrem Sohn gemeinsam genutzte Wohnung in Z lediglich ein Zimmer aufwies, welches sich beide teilen mussten. Obgleich auf den ersten Blick das Vorbringen der Zeugin – dass sie in der Wohnung auf dem Boden geschlafen und ihrem Sohn das Bett überlassen habe – zweifelhaft erscheint, ist eine derartige Raumnutzung mit Blick auf den von der Zeugin vorgetragenen kulturellen Hintergrund sowie angesichts ihrer glaubhaften Schilderung, dass sie ohnehin gerne auf dem Boden schlafe, nicht auszuschließen. Auch der Umstand, dass die Zeugin ihren Sohn lediglich einmal an dessen österreichischem Studienort besuchte und hierbei auf die durchaus nicht unerhebliche Entfernung zu Z verwies, schließt die Annahme regelmäßiger Aufenthalte des Klägers in München nicht aus. Dass dieser die rund dreistündige Fahrt nach Z und wieder zurück insbesondere an den Wochenenden auf sich genommen hat, um seine Mutter als einzige damalige familiäre Bezugsperson aufsuchen zu können, ist nicht lebensfremd. Dies gilt insbesondere angesichts des Detailreichtums, mit dem die Zeugin beschrieb, wie sie während der Besuche des Klägers dessen Wäsche wusch, diesem in der Wohnung unter Nutzung seines alten Schreibtisches und seiner alten Regale einen Arbeitsplatz bereithielt und wie der Kläger mit einem Auto oder Mitfahrgelegenheiten die Strecke regelmäßig zurücklegte. Die von der Zeugin geschilderten Aufenthaltszeiten sind hierbei über eine im Rahmen von § 51 Abs. 2 AufenthG nicht erfasste Bagatellgrenze hinausgegangen. Sie erhielten den Integrationszusammenhang des Klägers im Sinne des § 51 Abs. 2 AufenthG zum Bundesgebiet aufrecht, welches der Kläger nur zeitweise für die Absolvierung eines Studiums in einem Nachbarland verließ. Den Integrationszusammenhang konnte der Kläger dabei in tatsächlicher Weise durch eine regelmäßige Rückkehr zu seiner Mutter nach Z wie auch in einer wirtschaftlich-sozialen Hinsicht durch das Absolvieren eines Studiums aufrechterhalten. Dass der Kläger im Anschluss nicht in dem von ihm im Ausland erlernten Beruf tätig war, ist vor dem Hintergrund seiner anderweitigen Berufstätigkeit unschädlich. Unschädlich ist für den Fortbestand eines Integrationszusammenhangs ebenfalls, dass die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Ausländerbehörde in Z offenbar aufgrund des Studiums in Österreich von einem Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ausgegangen war und dies ins Ausländerzentralregister meldete. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG normiert ein Erlöschen des jeweiligen Titels von Gesetzes wegen und nicht aufgrund eines Verwaltungsaktes wie in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 bis 5a AufenthG. Insoweit ist für das Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ausschließlich das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm maßgeblich. Die entsprechende Meldung der Ausländerbehörde im Ausländerzentralregister ist nicht für das Erlöschen konstitutiv. Allerdings bleiben mit Blick auf die Notwendigkeit eines rechtmäßigen fünfzehnjährigen Aufenthalts erhebliche Zweifel, da die dem Kläger vor seinem Studienbeginn erteilte Aufenthaltserlaubnis nur bis zum 23. Juli 2009 befristet war und er erst rund einen Monat nach deren Auslaufen am 24. August 2009 die Verlängerung beantragte. Auf die Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann sich der Kläger mit Blick auf die ihm nach Antragstellung erteilte Fiktionsbescheinigung nicht berufen (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 2019, 1762 Rn. 28), da die Norm erst mit Wirkung vom 1. August 2012 eingeführt wurde (BGBl. I S. 1224). Ob die Unterbrechung in den Zeiten des Titelbesitzes von einem Monat mit Blick auf die Frage der von § 51 Abs. 2 AufenthG geforderten Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes schädlich ist – insbesondere ob hierauf die zuvor genannte Rechtsprechung zu tatsächlichen Unterbrechungen im Aufenthalt übertragen werden und ob § 85 AufenthG Anwendung finden kann (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 23.03.2006 – 18 B 120/06 –, juris Rn. 6 ff. m.w.N; vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008 – 3 Bf 370/07 –, juris Rn. 37 zu den Folgen der Anwendung von § 85 AufenthG) – kann im Ergebnis jedoch offenbleiben. Der Kläger erfüllt die übrigen beiden Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG in Form der Lebensunterhaltssicherung und des Fehlens eines Ausweisungsinteresses nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung einer hinreichenden Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 51 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG ist derjenige des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG (BVerwG, NVwZ-RR 2017, 670 Rn. 15 ff. m.w.N.). Hierfür streitet zunächst der Gesichtspunkt, dass sich eindeutig feststellen lassen muss, ob der Aufenthaltstitel fortbesteht oder erloschen ist – und damit die Frage der Rechtssicherheit. Daneben spricht hierfür auch die Gesetzessystematik, nach welcher § 51 Abs. 2 AufenthG das Erlöschen eines Titels verhindert und diesen nicht wiederaufleben lässt. Insoweit setzt die Norm, mitsamt ihren Voraussetzungen, zum Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist hiernach der 9. Dezember 2017. Hinsichtlich der Frage der Lebensunterhaltssicherung ist ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt anhand des Maßstabes von § 2 Abs. 3 AufenthG eine Prognose anzustellen, ob der Lebensunterhalt auch zukünftig gesichert ist, da die Norm maßgeblich dem Schutz fiskalischer Interessen der Bundesrepublik dient. In die Prognose einzustellen ist die bisherige Erwerbsbiographie des Betroffen wie auch die Frage seines konkreten Rückkehrzeitpunktes. Je weiter weg oder unklarer der konkrete Rückkehrzeitpunkt ist, desto schwieriger wird das Anstellen einer positiven Prognose, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen. Zweifel gehen zulasten des Ausländers (zu alldem BVerwG, NVwZ-RR 2017, 670 Rn. 15). Nach diesen Maßstäben war der Lebensunterhalt des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt mit Ablaufen des 9. Dezember 2017 nicht gesichert. Zwar lässt sich zugunsten des Klägers in die Prognose einstellen, dass dieser studierter Ingenieur ist und er vor seiner Ausreise in einem Arbeitsverhältnis stand. Gleichfalls streitet zu seinen Gunsten, dass sein Arbeitgeber dem Kläger in der Kündigung die Fortführung des Arbeitsverhältnisses angeboten hat und der Kläger sich im Besitz von rund 3.000 US-Dollar Bargeld befand sowie dass dessen Familie bis dahin keine Sozialleistungen bezog. Als in erheblichem Maße gegen eine auch zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts sprechend muss indes berücksichtigt werden, dass sich der Kläger im Dezember 2017 weiterhin in Untersuchungshaft wegen eines schwerwiegenden Tatvorwurfs befand, der mit erheblicher Freiheitsstrafe geahndet werden konnte. Insoweit war unklar, ob und zu welchem Zeitpunkt der Kläger freikommen würde und infolgedessen seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen könnte. Dieser Umstand berührt die Grundlage der Lebensunterhaltssicherung der gesamten Familie des Klägers, welche maßgeblich von seiner Erwerbstätigkeit abhängig war. Insoweit konnte im Dezember 2017 die zeitnahe Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit des Klägers aufgrund seiner ungewissen Haftdauer allenfalls als offen, wenn nicht gar als überwiegend unwahrscheinlich angesehen werden. Eine unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit aus der Haft in Afghanistan heraus erschien demgegenüber äußerst unwahrscheinlich. Zudem wird der Umstand des erlernten Ingenieurberufs dadurch relativiert, dass der Kläger nicht in diesem Berufsfeld, sondern als Taxifahrer tätig gewesen ist. Im Ergebnis führt auch das Angebot der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit seitens des vormaligen Arbeitgebers nicht zu einer günstigen Prognose. Im maßgeblichen Zeitpunkt war völlig offen, wie lange es angesichts der offenen Haftdauer konkret Bestand haben würde. Das im Besitz des Klägers befindliche Bargeld in Höhe von 3.000 US-Dollar scheidet ebenfalls für eine Lebensunterhaltssicherung, die stets eine gewisse Nachhaltigkeit voraussetzt, wegen des zu erwartenden schnellen Verbrauchs durch eine vierköpfige Familie aus. An der zulasten des Klägers ausfallenden Prognose ändert auch der klägerseitige Verweis auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK nichts. Denn die Prognose nach § 51 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG knüpft nicht an strafrechtliche Fragen von Schuld oder Unschuld an, sondern ist anhand tatsächlicher Umstände anzustellen (vgl. zur Anwendbarkeit und Reichweite von Art. 6 Abs. 2 EMRK Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladweig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 6 Rn. 4 ff., 23 ff., 193 ff.). Insoweit wird die Unschuldsvermutung als solche nicht tangiert, sondern lediglich darauf abgestellt, wie wahrscheinlich eine konkrete Rückkehr des Klägers in ein Beschäftigungsverhältnis infolge seiner Inhaftierung in Afghanistan und einer etwaigen Verurteilung war. Darüber hinaus lag im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG im Dezember 2017 auch ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Das Nichtvorliegen von in § 51 Abs. 2 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen muss, ebenso wie die günstige Prognose zur Lebensunterhaltssicherung, im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen gegeben sein (VG Ansbach, Urt. v. 31.03.2022 – AN 11 K 18.01701 –, juris Rn. 22; Fleuß, in: BeckOK AuslR, AufenthG, 39. Ed. 01.10.2023, § 51 Rn. 64; Möller, in: Hofmann, AufenthG, 3. Aufl. 2023, § 51 Rn. 30; wohl auch Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 51 Rn. 29). Hierfür streitet insbesondere der zuvor genannte Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Würden nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen hinzugetretene Umstände einbezogen werden können, könnte sich dies nicht lediglich zugunsten, sondern auch zulasten des betroffenen Ausländers auswirken; etwa wenn sich ein gegen ihn bestehender (Tat-)Verdacht erhärtet. Das Berücksichtigen nachträglich eingetretener Umstände würde lediglich vom Zeitpunkt der jeweiligen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung und damit im Zweifel vom Zufall abhängen. Dies stünde der Herstellung von Rechtssicherheit diametral entgegen. Zudem würde eine Berücksichtigung nachträglich eingetretener günstiger Umstände faktisch ein von § 51 Abs. 2 AufenthG gerade nicht bezwecktes Wiederlaufleben des Titels (BVerwG, NVwZ-RR 2017, 670 Rn. 19) ermöglichen. Bei einer nachträgliche Umstände einbeziehenden Gesetzesauslegung würde sich sodann ebenfalls die Frage stellen, ob sämtliche – also sowohl zugunsten als auch zuungunsten des betroffenen Ausländers – nachträglich eingetretenen Umstände zu berücksichtigen wären. Eine Unterscheidung zwischen positiven und negativen Entwicklungen ließe sich dabei weder dem Gesetz entnehmen noch wäre sie mit der vom Gesetz bezweckten Rechtsklarheit (BVerwG, NVwZ-RR 2012, 411 Rn. 9) in Einklang bringen. Zudem ist kein Grund erkennbar, weshalb in zeitlicher Hinsicht zwischen der Tatbestandsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung und derjenigen des Nichtvorliegens von Ausweisungsinteressen zu differenzieren sein sollte. Beide sind nach der genannten Konzeption des § 51 Abs. 2 AufenthG als Norm, welche das Erlöschen eines Aufenthaltstitels im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen verhindert, auf eine zeitgleiche Betrachtung ausgelegt. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes lagen die Voraussetzungen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG jedenfalls im Dezember 2017 vor. Danach wiegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Der Begriff des Unterstützens im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist weit zu verstehen und umfasst jegliche Verhaltensweisen, welche für die Tätigkeit einer Terrororganisation förderlich sein können. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen; ausreichend ist lediglich, dass die entsprechenden Unterstützungshandlungen nach der Vorstellung des Betroffenen förderlich sein sollen und von seinem Willen getragen sind. Soll die Unterstützungshandlung lediglich einzelnen humanitären Zielen und nicht vordergründig der Unterstützung terroristischer Aktivitäten der jeweiligen Terrororganisation dienen, kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit für den jeweiligen Betroffenen erkennbar und ihm daher zurechenbar war, durch seinen Beitrag auch die terroristischen Aktivitäten unterstützen zu können. Auf eine darüberhinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an (BVerwG, NVwZ 2017, 1883 Rn. 31 f.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 54 Rn. 42 m.w.N.). Maßgeblich ist eine wertende Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerwG, NVwZ 2005, 1091 (1093 f.) zur Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG). Insbesondere ist auch die Zuwendung eines Geldbetrages als Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen (BT-Drs. 14/8009, S. 6). Der reduzierte Beweismaßstab des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bezieht sich hierbei lediglich auf die aus der vorliegenden Tatsachengrundlage anzustellende Schlussfolgerung der Unterstützung einer Terrororganisation. Demgegenüber muss für das Gericht feststehen, dass es sich bei der jeweiligen Organisation um eine Terrororganisation handelt; gleiches gilt für die Tatsachengrundlage, aufgrund derer die Schlussfolgerung erfolgt (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, juris Rn. 29 ff; NVwZ 2012, 701 Rn. 16). Die Schlussfolgerung einer Unterstützungshandlung muss nicht die einzig zwingende Interpretation sein, darf jedoch andererseits nicht auf reinen Verdachtsmomenten oder Mutmaßungen beruhen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.05.2022 – 12 S 3327/20 –, juris Rn. 10; Bergmann/Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 54 Rn. 13 jeweils m.w.N.). Auch ist nicht vonnöten, dass der betroffene Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte, mithin, dass eine Abwägung von widerstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach §§ 53 ff. AufenthG ein Überwiegen der Ausweisungsinteressen ergibt. Ausreichend ist allein das Vorliegen eines in § 51 Abs. 2 AufenthG genannten Ausweisungsinteresses (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 14. Aufl. 2022, § 51 Rn. 27). Bei den Taliban handelt es sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei um eine von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG umfasste Terrororganisation (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.08.2022 – 2 M 38/22 –, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 13.01.2020 – 10 ZB 19.1599 –, juris; ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 14.12.2020 – 8 A 243/19 –, juris Rn. 47 ff.). Es liegen auch zur vollen Überzeugung des Gerichts Tatsachen vor, welche die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen mit den Taliban eine Vereinigung unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt. Als Grundlage für die entsprechende Schlussfolgerung stehen folgende Tatsachen fest: Das Sicherheitsgespräch des Klägers mit dem BayLfV im Jahr 2006 mitsamt der entsprechenden Einschätzung der Grundeinstellung des Klägers als Islamist durch das BayLfV, seine im Sommer 2017 erfolgte Reise nach Afghanistan mit einer vierstelligen Summe Bargeld, die Geldspende des Klägers an eine Organisation, die Festnahme des Klägers durch den damaligen afghanischen Geheimdienst, der von afghanischen Behörden erhobene Vorwurf der Terrorfinanzierung zugunsten der Taliban durch den Kläger mitsamt seiner anschließenden, bis einschließlich Dezember 2017 andauernden Untersuchungshaft. Der Kläger leugnet im Zusammenhang mit dieser Tatsachengrundlage lediglich den Vorwurf, dass ihm bewusst gewesen sei, das gespendete Geld in Wahrheit den Taliban zukommen zu lassen und dass er entsprechendes gegenüber dem lokalen afghanischen Botschaftsmitarbeiter zugegeben habe. Die übrigen Umstände, die zu seiner Inhaftierung führten, bestreitet er nicht. Insoweit bezieht sich das Bestreiten des Klägers im Wesentlichen ausschließlich auf etwaige Schlussfolgerungen aus den genannten, unstrittigen Tatsachen rund um seine Inhaftierung. Die genannten und unstrittigen tatsächlichen Umstände legen ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG mit erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung nahe, dass der Kläger bewusst mit seiner Geldspende die Taliban unterstützen wollte und sein entgegenstehendes Vorbringen lediglich eine Schutzbehauptung darstellt. Die Zuwendung eines vierstelligen Geldbetrags an eine Organisation, hinter welcher die Taliban gestanden haben sollen, ist als Unterstützunghandlung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu werten. Dabei war angesichts der zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannten Umstände mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schlussfolgern, dass für den Kläger erkennbar gewesen ist, die Geldzuwendung tatsächlich den Taliban und nicht lediglich einer anderen islamischen Hilfsorganisation zukommen zu lassen; oder er dies angesichts des Geschehensablaufs zumindest billigend in Kauf nahm und es somit von seinem Willen getragen war. Dies folgt aus der Verhaftung des Klägers wie auch seiner vorangegangenen nachrichtendienstlichen Beobachtung im Bundesgebiet mitsamt seinen allenfalls ambivalenten Aussagen zu den Taliban im Rahmen der Sicherheitsbefragung. Das BayLfV hielt im Nachgang der Sicherheitsbefragung ausdrücklich – und mit einer Begründung, welcher sich das Gericht vollumfänglich anschließt – fest, dass es weiterhin von einer islamistischen Grundhaltung des Klägers ausgehe. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für eine Verwirklichung dieser Grundhaltung durch konkrete Handlungen. Durch die Ereignisse in Afghanistan im Jahr 2017 lag für einen objektiven Beobachter die Schlussfolgerung der Verwirklichung entsprechender islamistischer Sichtweisen des Klägers indes nahe. Denn mit der erfolgten Geldspende und der anschließenden Verhaftung lagen jedenfalls zu diesem Zeitpunkt erhebliche Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unterstützung der Taliban vor. Etwaige, dieser Schlussfolgerung entgegenstehende Beteuerungen des Klägers waren zum maßgeblichen Zeitpunkt demgegenüber als reine Schutzbehauptungen einzuordnen. Zum einen waren keinerlei entlastende objektive Umstände erkennbar. Zum anderen hatte der Kläger im Rahmen seiner Sicherheitsbefragung bestimmte Aspekte der ersten Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahre befürwortet. Daher lag die Annahme nahe, dass er mit der in Afghanistan vor Ort erfolgten – und somit für deutsche Sicherheitsbehörden im Einzelnen schwer zurückzuverfolgende – Geldspende entsprechende erneute Betätigungen der Taliban im Sinne seiner islamistischen Glaubensüberzeugungen unterstützen wollte, um so zur Verwirklichung eines von ihm befürworteten islamistisch-theokratischen Staatswesens in Afghanistan beizutragen. Dies wird durch den Umstand, dass die Spende auch an eine zugunsten Afghanistans tätige Wohlfahrtsorganisation ohne Weiteres aus dem Bundesgebiet heraus möglich gewesen wäre und nicht die Anwesenheit des Klägers vor Ort erfordert hätte, gestützt. Insbesondere vor dem Hintergrund der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen vorherrschenden erheblichen Instabilität des Landes mitsamt starker Aktivität und Vernetzung der Taliban erschien das Tätigen einer Spende vor Ort in der Annahme, diese würde nicht (auch) den erstarkenden Taliban zugutekommen können, jedenfalls abwegig. Die Annahme, der Kläger habe eine harmlose Spende an eine Wohltätigkeitsorganisation vor Ort in Afghanistan geleistet, erscheint auch vor dem Hintergrund des mit der Ausreise verbundenen Risikos für den Kläger lebensfremd. Denn nach seinem eigenen, ausdrücklichen Vorbringen wusste er, dass ihm das Erlöschen seines Aufenthaltstitels drohte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht erklärlich, dass der Kläger nicht den sicheren Weg einer Spende an eine anerkannte Organisation vom Bundesgebiet aus wählte. Nachträglich, das heißt nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen mit Ablauf des 9. Dezember 2017 eingetretene Umstände – wie die schließlich im Frühjahr 2018 erfolgte Freilassung des Klägers oder die Einstellung hierzulande geführter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen ihn – müssen bei der Beurteilung außer Betracht bleiben. Daher war im maßgeblichen Zeitpunkt die Schlussfolgerung, dass der Kläger eine Vereinigung unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt, zweifelsohne gerechtfertigt. Es gab im maßgeblichen Zeitpunkt schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen haben könnte. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob diese Umstände im Hinblick auf die gefahrenabwehrrechtliche Zielrichtung des § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG überhaupt geeignet wären, die Schlussfolgerungen zu entkräften, dass der Kläger eine Vereinigung unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt. Insoweit ist auch unerheblich, dass – wie die Klägerseite meint – sich die Vorwürfe gegen den Kläger nicht bewahrheitet oder erhärtet hätten. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen befand sich der Kläger weiterhin in Untersuchungshaft in Afghanistan und wurden weiterhin vonseiten der Staatsanwaltschaft T Ermittlungen gegen ihn geführt. Bei der Freilassung infolge der afghanischen Gerichtsentscheidung und der Verfahrenseinstellung durch die T Staatsanwaltschaft handelt es sich rein um nachträglich eingetretene Umstände, welche bei der Anwendung von § 51 Abs. 2 AufenthG vorliegend keine Rolle spielen. Sie können allenfalls im Rahmen eines neuen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels berücksichtigt werden, nicht jedoch das Erlöschen der hier streitgegenständlichen Niederlassungserlaubnis verhindern (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2012, 411 Rn. 12; VG Darmstadt, Beschl. v. 27.04.2021 – 6 L 1229/20.DA –, juris Rn. 26 f.). Dies alles gilt ungeachtet der Frage, ob vorliegend infolge der genannten Entwicklungen überhaupt tatsächlich von einem Wegfall des zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Ausweisungsinteresses auszugehen ist. Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Hürden, welche das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nach § 170 StPO und diejenigen des Vorliegens einer durch Tatsachen untermauerten Schlussfolgerung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aufstellen (vgl. Moldenhauer, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 170 Rn. 3 ff.; Fleuß, in: BeckOK AuslR, 40. Ed. 01.01.2024, § 54 Rn. 74, 77 jeweils m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da der Kläger unterliegt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 ZPO. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und begehrt die Feststellung des Fortbestehens der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin des Verfahrens 5 K 884/20.DA ist seine Ehefrau, die Kläger der Verfahren 5 K 886/20.DA und 5 K 888/20.DA sind die gemeinsamen Kinder. Gemeinsam mit seinen Eltern reiste der Kläger am 15. November 1994 ins Bundesgebiet ein. Am 20. Juli 1998 stellte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 20. Juli 1998 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans festgestellt wurde (Bl. 10 f. der Behördenakte). Vom 26. November 1998 bis zum 25. Februar 1999 wurde der Kläger geduldet, anschließend wurde ihm am 7. September 1999 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, welche bis zum 2. Dezember 2003 verlängert wurde (Bl. 19, 21 ff. BA). Am 25. März 2003 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Aufenthaltstitels und stellte zudem einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 26 AuslG, woraufhin ihm im Anschluss Fiktionsbescheinigungen ausgestellt wurden (Bl. 50 ff. BA). Unter dem 20. Oktober 2006 fand ein vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) durchgeführtes Sicherheitsgespräch mit dem Kläger statt (Bl. 119 ff. BA). Darin gab der Kläger unter anderem an, dass die in Afghanistan aktiven Taliban während ihrer Herrschaft mit Blick auf das von ihnen verhängte Drogenverbot teils gute Dinge getan hätten, jedoch auch etwa ihre Einmischung in die Privatsphäre der Menschen oder ihr Verhalten gegenüber Frauen nicht gut gewesen sei. Er wünsche sich ein wahrlich islamisches Land, in welchem die Scharia gelte und das von einem von Gott bestimmten gerechten Herrscher geführt werde. In dieses Land würde er auch ziehen; so eines gebe es derzeit indes nirgends. Er betrachte die gesamte Welt als Missionierungsort, allerdings solle man nichtmuslimischen Ländern nicht den Islam oder die Scharia mit Gewalt aufzwingen. Strafen für den Abfall vom Islam, einschließlich der Todesstrafe und Körperstrafen, gehörten zum Islam dazu, um das Aufwachsen von Kindern in einem falschen Glauben oder einer falschen Ideologie zu verhindern; dies wolle der Kläger aber nicht in Deutschland einführen. In seiner Stellungnahme vom 20. November 2006 teilte das BayLfV der zuständigen Ausländerbehörde mit, dass der Kläger nach seiner Auffassung weiterhin eine islamistische Grundhaltung aufweise, welche sich insbesondere in dessen Missionierungswünschen, der Befürwortung von Strafen für den Abfall vom Islam sowie dem Wunsch nach einem islamischen, theokratischen Staat niederschlage. Es gäbe jedoch keine Anzeichen für konkrete verfassungsfeindliche Handlungen (Bl. 148 f. BA). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) widerrief am 15. Februar 2007 die Feststellung des Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans aufgrund einer sich veränderten Lage im Land (Bl. 158 f. BA). Infolge eines hiergegen gerichteten Verwaltungsstreitverfahrens hob das Verwaltungsgericht Z mit Urteil vom 26. März 2008 (Az.: M 23 K 07.50258) den Widerrufsbescheid auf (Bl. 166 ff. BA). Im Anschluss wurde dem Kläger erneut eine bis zum 15. Dezember 2008 befristete Fiktionsbescheinigung erteilt (Bl. 185 BA). Der Kläger beantragte am 24. Juli 2008 bei der Ausländerbehörde der Stadt Z die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welche ihm gleichtags nach § 25 Abs. 3 AufenthG und befristet bis zum 23. Juli 2009 erteilt wurde (Bl. 188, 193 f. BA). Ausweislich eines Auszugs aus dem Ausländerzentralregister wurde dieser Aufenthaltstitel am 9. September 2008 vonseiten der Ausländerbehörde in Z als „widerrufen/erloschen“ gemeldet (Bl. 68 der Akte; Bl. 393 f. BA). Zum Wintersemester 2008/2009 schrieb sich der Kläger für ein Studium an der Fachhochschule Y in X, Österreich ein; ebenfalls wurde ihm eine österreichische Aufenthaltsbewilligung erteilt (Bl. 253 f. BA). Aufgrund dessen wurde er vonseiten der Ausländerbehörde in Z am 23. Oktober 2008 aufgefordert, einen entsprechenden Immatrikulationsnachweis sowie eine Abmeldebescheinigung hinsichtlich seines Z Wohnsitzes vorzulegen. Dem kam der Kläger durch Vorlage seines Studienbuchs und eines Auszugs aus dem österreichischen Melderegister, wonach seine Anschrift in Österreich einen Nebenwohnsitz darstelle, nach (Bl. 195, 198 ff. BA). Am 28. Januar 2009 fragte die Ausländerbehörde per E-Mail beim Kläger mit Blick auf ein Erlöschen seines Aufenthaltstitels nach der Studiendauer in Österreich an, woraufhin der Kläger tags darauf die voraussichtliche Studienzeit mit sechs Semestern angab (Bl. 208 f. BA). Eine Anfrage der Ausländerbehörde beim BayLfV vom 21. April 2009 dahingehend, ob einem Aufenthaltstitel Versagungsgründe entgegenstünden, beantwortete das BayLfV damit, dass seinerseits keine Versagungsgründe vorlägen (Bl. 212 BA). Unter dem 24. August 2009 beantragte der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis und gab hierbei eine Anschrift in Z an. Im Anschluss wurde ihm eine bis zum 23. November 2009 befristete Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt (Bl. 244 f., 256 f. BA). Im Rahmen zweier Gesprächsnotizen vom 24. und 25. August 2009 hielt die Ausländerbehörde fest, dass der Kläger ihr mitgeteilt habe, sich in den Semesterferien in Z aufzuhalten, welche etwa anderthalb und drei Monate dauern würden. Zudem befände er sich oft in Z, da dort seine Mutter lebe. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers teilte in einer Stellungnahme vom 10. September 2009 mit, dass sich der Kläger überwiegend im Bundesgebiet aufhalte und hier weiterhin seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Mutter habe (Bl. 255 ff. BA). Die Ausländerbehörde richtete am 25. August 2009 an das Bundesamt eine Anfrage, ob das festgestellte Abschiebungsverbot widerrufen werden könne. Gleichzeitig teilte sie dem Bundesamt in der Anfrage mit, dass die dem Kläger am 24. Juli 2008 erteilte Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Studiums in Österreich nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG als erloschen gemeldet worden sei. Das Bundesamt teilte am 21. Juli 2009 mit, dass ein Widerruf nicht erfolgen würde (Bl. 275, 279 BA). Im Anschluss wurde dem Kläger am 23. Oktober 2009 eine bis zum 23. August 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt (Bl. 264 f. BA). Unter dem 19. September 2011 erfolgte dann die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG (Bl. 368 f. BA). Zum 2. Januar 2014 verzogen der Kläger und seine Mutter in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten (Bl. 404 BA). Am 9. Juni 2017 reiste der Kläger gemeinsam mit seiner Mutter nach Afghanistan (Bl. 16, 104 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft). Hierbei war er im Besitz von Bargeld im Wert von ungefähr 1.500 EUR. Am 13. oder 19. Juni 2017 erfolgte die Festnahme des Klägers durch Beamte des damaligen afghanischen Nachrichtendienstes, da er eine Geldsumme an eine Organisation gespendet hatte, hinter welcher nach afghanischen Behördenangaben die Taliban gestanden hatten (Bl. 13 f., 20 f., 37 f.,133 f. EA; Bl. 907 f. BA). Der Arbeitgeber des Klägers kündigte das zum Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ausweislich eines Schreiben vom 29. Juni 2017, da der Kläger lediglich vom 12. bis 26. Juni 2017 Urlaub genommen habe und nach dessen Ablauf telefonisch nicht erreichbar gewesen sei; gleichzeitig wurde ihm die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses angeboten (Bl. 13 d.A.). In der Folge befand sich der Kläger nach eigenem Vorbringen rund anderthalb Monate in einem Hochsicherheitsgefängnis für Unterstützer der Taliban in W und wurde im Anschluss in eine Untersuchungshaftanstalt verlegt (Bl. 233 f. EA). Die Inhaftierung wurde der deutschen Botschaft in W am 16. August 2017 durch den Hinweis eines lokalen Mitarbeiters des Bundeskriminalamts (BKA) bekannt. Dabei wurden der Botschaft die Personalien des Inhaftierten mit „V“ angegeben (Bl. 13 f. EA). In der Untersuchungshaftanstalt wurde der Kläger im September 2017 von seiner Mutter sowie im Anschluss von seiner Ehefrau besucht; zudem bestand Kontakt zu einem Rechtsanwalt (Bl. 13 f., 69 f., 94, 233 f. EA; Bl. 545, 907 f. BA). Am 6. Dezember 2017 suchte ein lokaler Mitarbeiter des BKA den Kläger in der Untersuchungshaft in der Annahme auf, beim Kläger handle es sich um einen deutsch-afghanischen Doppelstaater (Bl. 487 f. BA; Bl. 13 f. EA). Am 18. Dezember 2017 setzte sich ein Beamter des Polizeipräsidiums U – ZK 10 telefonisch mit einem Vertreter der Beklagten in Verbindung und setzte diesen über die Untersuchungshaft sowie die ihm bekannten Umstände der Verhaftung eines im Rhein-Main-Gebiet wohnhaften afghanischen Staatsangehörigen in Kenntnis (Bl. 19 EA). Ausweislich eines Vermerks der Botschaft vom 2. Januar 2018 sowie des Polizeipräsidiums vom 4. Januar 2018 sei erst infolge dieses Telefonats und eines anschließend durchgeführten Abgleichs von Fotografien die Personengleichheit des Inhaftierten mit dem Kläger festgestellt worden (Bl. 13 f., 20 f. EA; Bl. 487 f. BA). Die Staatsanwaltschaft T richtete am 29. Dezember 2017 ein Amtshilfeersuchen an das Auswärtige Amt, welches mit zuvor genanntem Vermerk der Botschaft in W vom 2. Januar 2018 beantwortet wurde, und eröffnete ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verdachts der Terrorfinanzierung (Bl. 6 f., 13 f. EA). Infolge eines afghanischen Gerichtsurteils wurde der Kläger freigelassen und reiste am 10. Mai 2018 zum Flughafen in T, wo ihm die Einreise durch die Bundespolizei verwehrt wurde (Bl. 187 f., 202, 233 f. EA). Am 11. Mai 2018 meldete die Beklagte das Erlöschen der dem Kläger erteilten Niederlassungserlaubnis im Ausländerzentralregister. Gleichzeitig teilte sie der Bundespolizei in einer E-Mail vom gleichen Tag mit, dass nach Rücksprache mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport die Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei und zudem ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG infolge der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch den Kläger vorliege (Bl. 506, 509 f. BA). Die Bundespolizei stellte infolgedessen den elektronischen Aufenthaltstitel sicher (Bl. 517 f. BA). Im Rahmen einer Befragung zum Einreisebegehren vom 12. Mai 2018 gab der Kläger unter anderem an, vor Ablauf von sechs Monaten seit seiner Ausreise nach Afghanistan den lokalen Mitarbeiter der deutschen Botschaft sowie die Gefängnisverwaltung um Weiterleitung des Umstands seiner Inhaftierung an „die Deutschen“ gebeten zu haben. Der afghanische Botschaftsmitarbeiter habe sich jedoch nur unprofessionelle Notizen hierzu gemacht und darauf verwiesen, keine Entscheidungsgewalt zu haben (Bl. 233 f. EA). Unter dem 17. Mai 2018 stellte der Kläger einen Asylantrag, welcher vom Bundesamt mit Bescheid vom 22. Mai 2018 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; gleichzeitig wurde das festgestellte Abschiebungshindernis mit Blick auf die mehrfachen gefahrlosen Reisen des Klägers nach Afghanistan aufgehoben (Bl. 24 ff. d.A.; Bl. 523 ff. BA). Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf Widersprüche im Vortrag des Klägers mit Blick auf seine vorgetragene Unkenntnis, den gespendeten Geldbetrag in Wirklichkeit den Taliban zukommen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft T erteilte unter dem 18. Mai 2018 ihr Einvernehmen zur beabsichtigten Abschiebung des Klägers (Bl. 551 BA). Ein gegen den Bescheid des Bundesamts gerichteter Eilantrag blieb infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts T vom 4. Juni 2018 (Az.: 7 L 2273/18.F.A) erfolglos (Bl. 558 f. BA). Auch das Verwaltungsgericht betonte in seiner ablehnenden Entscheidung Widersprüche im klägerischen Vorbringen. Das Amtsgericht T lehnte mit Beschluss vom 13. Juni 2018 (Az.: 934 XIV 861/18) die Bewilligung von Zurückweisungsgewahrsam ab. Begründet wurde dies damit, dass die Rückführung des Klägers nach Afghanistan nicht unmittelbar bevorstünde, dieser Vater eines deutschen und eines weiteren im Bundesgebiet befindlichen Kindes sowie Ehemann einer ebenfalls hierzulande aufhältigen Ehefrau sei (Bl. 42 f. d.A.). In der Folge wurde der Kläger der Stadt S durch das Regierungspräsidium R mit Bescheid vom 15. Juni 2018 zugewiesen und ihm vom 18. Juni bis zum 18. Juli 2018 eine Duldung erteilt (Bl. 581 f. BA). Am 16. Juni 2018 erteilte die Staatsanwaltschaft erneut ihr Einvernehmen mit einer Abschiebung des Klägers (Bl. 629 BA). Die Abschiebung war für den 3. Juli 2018 vorgesehen (Bl. 665 f. BA). Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 lehnte das Verwaltungsgericht T (Az.: 6 L 2770/18.F) einen gegen die hiesige Beklagte und das Land Hessen gerichteten Eilantrag des Klägers auf Duldungserteilung und Absehen von konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ab. Begründet wurde dies maßgeblich damit, dass dem Kläger eine kurzfristige Trennung von seiner Familie für die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar sei, da er sich bereits zuvor mehrfach in Afghanistan aufgehalten habe (Bl. 670 f. BA). Noch am gleichen Tag wurde der Kläger auf Anordnung des Regierungspräsidiums R nach § 62 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorläufig in Gewahrsam genommen (Bl. 674 BA). Das Verwaltungsgericht T änderte mit Beschluss vom 16. Juli 2018 (Az.: 6 L 2781/18.F) den ablehnenden Eilbeschluss vom 2. Juli 2018 dahingehend ab, dass dem Land Hessen bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Duldung aufgegeben wurde, die Abschiebung des Klägers auszusetzen (Bl. 880 ff. BA). In dem Änderungsbeschluss führte es aus, dass nach summarischer Prüfung die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei, da dieser keinen Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 51 Abs. 4 AufenthG während seines Aufenthalts in W gestellt habe, und auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG nach summarischer Prüfung nicht vorlägen. Mit Blick auf die Vater-Kind-Beziehung sei jedoch die Abschiebung zeitweise bis zur behördlichen Klärung des etwaigen Duldungsanspruches auszusetzen. In der Folge wurde dem Kläger am 19. Juli 2017 eine bis zum 9. August 2017 befristete Duldung erteilt (Bl. 905 f. BA). Ferner teilte die Beklagte dem Standesamt T Mitte am 18. Juli 2018 mit, dass es nicht zuträfe, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes im Jahr 2016 bereits seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Hierbei verwies sie auf dessen Studium in Österreich und die Mitteilung der Ausländerbehörde Z vom 9. September 2008. Der Sohn des Klägers habe daher nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (Bl. 901 f., 921 BA). Unter dem 26. Juli 2018 erließ das Regierungspräsidium R gegenüber dem Kläger eine Nachtzeitverfügung (Bl. 1125 f. BA). Infolge einer Kontrolle am 9. August 2018 stellte die Polizei fest, dass sich der Kläger zu den vorgeschriebenen Zeiten nicht in seiner Wohnung aufhielt und auch nicht ermittelbar war (Bl. 940 BA). Am 6. September 2018 sprach der Kläger schließlich bei der Beklagten vor und wurde dort, nachdem ihm die Ablehnung einer weiteren Duldungserteilung mit Bescheid vom gleichen Tage eröffnet wurde, in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde festgenommen. Anschließend wurde er dem Amtsgericht S vorgeführt, welches mit Beschluss vom gleichen Tage (Az.: 20 XIV 60/18) Abschiebehaft anordnete (Bl. 1015 f., 1030 f. BA). Das Verwaltungsgericht T lehnte mit Beschlüssen vom 10. September 2016 (Az.: 6 L 3381/18.F und 1 L 3544/18.F.A) – unter Bekräftigung der bereits im Eilbeschluss vom 16. Juli 2018 geäußerten Auffassung (Bl. 1129 f., 1218 f. BA) – die gegen die hiesige Beklagte und das Land Hessen gerichteten Eilanträge hinsichtlich der bevorstehenden Abschiebung des Klägers ab. Auch eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge blieb infolge eines weiteren Beschlusses des Verwaltungsgerichts T vom 11. September 2018 (Az.: 1 L 3544/18.F.A) erfolglos (Bl. 1250 f. BA). Die Abschiebung des Klägers nach Afghanistan erfolgte schließlich am 12. September 2018. Ein weiterer, auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des Bundesamts vom 22. Mai 2018 erhobenen Klage, gerichteter Eilantrag blieb infolge eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts T vom 10. Oktober 2018 (Az.: 7 L 3574/18.F.A) erfolglos, welches den Eilantrag als unzulässig ablehnte. In dem auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung gerichteten Klageverfahren wies das Verwaltungsgericht T mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2019 (Az.: 1 K 3528/18.F) schließlich die Klage ebenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses infolge der Abschiebung des Klägers als unzulässig ab. Im Herbst 2020 reisten die Ehefrau des Klägers und die beiden gemeinsamen Kinder aus dem Gebiet der Schengen-Staaten aus. Die Staatsanwaltschaft T stellte am 11. Oktober 2023 ihre gegen den Kläger geführten Ermittlungen mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Bl. 611 f. EA). In der Einstellungsverfügung wurde ausgeführt, dass sämtliche Ermittlungsmaßnahmen – insbesondere die Befragung der Mutter des Klägers, die Wohnungsdurchsuchung mitsamt der Auswertung der dabei sichergestellten Gegenstände sowie die Telekommunikationsüberwachung von Anfang bis Mitte 2018 – keine hinreichenden Erkenntnisse erbracht hätten. Unter dem 2. Juli 2018 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 2 f. d.A.). Der gegen das Land Hessen gerichtete Teil der Klage ist infolge einer entsprechenden Teilrücknahme unter dem Aktenzeichen 5 K 1556/18.DA am 6. Juli 2018 abgetrennt und eingestellt worden (Bl. 57 f. d.A.). Der Kläger bringt vor, dass seine Ausreise aus Afghanistan nach einem Freispruch durch ein afghanisches Gericht möglich geworden sei. Er habe nicht gewusst, dass hinter derjenigen Organisation, an welche er in Afghanistan Geld spenden wollte, die Taliban stünden. Vielmehr sei er von einer islamischen Hilfsorganisation ausgegangen und habe ausschließlich für humanitäre Zwecke Geld spenden wollen. Während der Haft habe er den Botschaftsvertreter gebeten dafür zu sorgen, dass seine aufgrund der Haft verspätete Rückkehr nach Deutschland keine Probleme nach sich ziehe, da ihm die Erlöschensmöglichkeit nach mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt bewusst gewesen sei. Er habe ferner nie gegenüber dem Botschaftsmitarbeiter oder einer anderen Person zugegeben, Geld an die Taliban spenden zu wollen. Im Zeitpunkt seiner Reise nach Afghanistan, wäre er im Besitz von rund 3.000 US-Dollar gewesen, welche zur Lebensunterhaltssicherung ausreichen würden. Auch eine Wiedereinstellung bei seinem vorigen Arbeitgeber wäre jederzeit möglich. Zudem könne der Kläger mit seiner Familie mietfrei in der Wohnung seiner Mutter leben. In Deutschland erwarte ihn die Rückkehr in eine intakte Familie mitsamt einem deutschen Kind. Ein Familienleben sei in Afghanistan nicht möglich. Zudem wäre die dortige deutsche Botschaft geschlossen und die Wartezeit für die Beantragung eines Visums in den umliegenden Botschaften betrage rund elf Monate, obwohl der Kläger aufgrund seines deutschen Kindes einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG habe. Hinsichtlich seines Studiums in Österreich habe er lediglich einen Nebenwohnsitz im österreichischem Ausland besessen und weiterhin vornehmlich in Z gewohnt, wo er auch weiterhin gemeldet gewesen sei. Dies würde durch die Schreiben der damaligen Ausländerbehörde belegt, welche sämtlich an die damalige Z Anschrift des Klägers gerichtet gewesen seien. Ein Pendeln zwischen Z und dem Studienort des Klägers wäre angesichts der Entfernung von unter drei Stunden ohne Weiteres möglich gewesen. Warum die damalige Ausländerbehörde von einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2008 ausging lasse sich aus der Behördenakte nicht nachvollziehen; dies müsse zulasten der Beklagten gehen. Die Auffassung der Z Ausländerbehörde sei jedenfalls unbeachtlich, da es ausschließlich auf die materielle Rechtslage ankomme. Der Kläger beantragt wörtlich, festzustellen, dass die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis – zuletzt in einen eAT übertragen am 13. November 2014 – fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erloschen sei. Mit Blick auf die Inhaftierung des Klägers in Afghanistan hätte dieser dem Botschaftsmitarbeiter seine Identität offenbaren können. Zudem habe sich der Kläger nicht fünfzehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da ausweislich des Ausländerzentralregisters im Jahr 2008/09 eine Zäsur eingetreten sei. Die Ausländerbehörde der Stadt Z habe im Jahr 2009 fehlerhaft eine neue Aufenthaltserlaubnis unter voriger Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung erteilt. Aufgrund dieser Zäsur im Aufenthalt des Klägers sei auch die Niederlassungserlaubnis rechtswidrig erteilt worden. Infolge des Sozialleistungsbezugs seiner in Deutschland verbliebenen Familienangehörigen könne nicht von einer Sicherung des Lebensunterhalts ausgegangen werden. Hieran würden die rund 3.000 US-Dollar ebenfalls nichts ändern, da sie bereits verbraucht seien. Schließlich läge infolge der versuchten Geldspende zugunsten der Taliban und der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Kläger ein Ausweisungsinteresse vor. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt; der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juli 2018 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2024 ist die Mutter des Klägers als Zeugin vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Dem Gericht haben die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakten der weiterhin anhängigen Klageverfahren der Ehefrau und Kinder des Klägers 5 K 884/20.DA, 5 K 886/20.DA, 5 K 888/20.DA mitsamt entsprechenden erledigten Eilverfahren der genannten Angehörigen des Klägers – 5 L 882/20.DA, 5 L 885/20.DA, 5 L 887/20.DA –, die Behördenakte der Beklagten sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft T mit dem Aktenzeichen 6140 Js 260720/17 vorgelegen, welche sämtlich zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht worden sind.