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Beschluss

9 B 1756/15

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0302.9B1756.15.0A
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Leitsätze
Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen eines vermeintlich drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK kann nur gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend gemacht werden. Außerhalb eines Asylverfahrens obliegt der Ausländerbehörde allein die Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Der Abschiebung eines ausgewiesenen Straftäters in die Türkei, der dort eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, steht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen, denn es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die dort generell herrschenden Haftbedingungen gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Ein derartiger Verstoß folgt insbesondere nicht schon daraus, dass die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze im türkischen Strafvollzug noch nicht vollständig umgesetzt sind. Denn diese Richtlinien sind Ausdruck eines modernen und rechtsstaatlichen Behandlungsvollzugs, der nicht zugleich in jeder Hinsicht als Mindeststandard einer menschenrechtskonformen Bestrafung anzusehen ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen eines vermeintlich drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK kann nur gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend gemacht werden. Außerhalb eines Asylverfahrens obliegt der Ausländerbehörde allein die Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Der Abschiebung eines ausgewiesenen Straftäters in die Türkei, der dort eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, steht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen, denn es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die dort generell herrschenden Haftbedingungen gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Ein derartiger Verstoß folgt insbesondere nicht schon daraus, dass die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze im türkischen Strafvollzug noch nicht vollständig umgesetzt sind. Denn diese Richtlinien sind Ausdruck eines modernen und rechtsstaatlichen Behandlungsvollzugs, der nicht zugleich in jeder Hinsicht als Mindeststandard einer menschenrechtskonformen Bestrafung anzusehen ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und 1982 in Deutschland geboren. Im Alter von 16 Jahren erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die später als Niederlassungserlaubnis fort galt. Ab November 2008 wurde er von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet. Vom 12. September 2009 bis mutmaßlich März/April 2010 befand er sich in der Türkei in Untersuchungshaft. Am 24. Januar 2012 wurde er mit gefälschten Papieren in .... (Deutschland) aufgegriffen und anschließend bis Mai 2015 in Strafhaft genommen, an die sich auf Ersuchen der türkischen Behörden Auslieferungshaft anschloss, aus der er zwischenzeitlich wieder entlassen wurde. Mit Bescheid vom 18. Mai 2015 wies ihn die Antragsgegnerin wegen unerlaubter Einreise, unerlaubten Aufenthalts und zahlreicher Straftaten vorwiegend aus dem Bereich der Verkehrs- und Vermögensdelikte, die er hier seit seinem 15. Lebensjahr fortgesetzt begangen hatte, aus der Bundesrepublik Deutschland aus, ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an, befristete die Wirkung der Ausweisung auf drei Jahre, lehnte seinen Antrag auf Eintragung der Niederlassungserlaubnis in seinen neuen Reisepass ab und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Dagegen hat der Antragsteller am 22. Juni 2015 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2 K 2401/15.F geführt wird. Am 21. Juli 2015 hat der Antragsteller zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht erster Instanz mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt hat. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch das Beschwerdegericht im vorliegenden Verfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung dieser Entscheidung zugunsten des Antragstellers nicht. Die Vorinstanz hat den Antrag auf Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht als unbegründet abgelehnt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der offensichtlich rechtmäßigen Ausweisungsverfügung sein Interesse, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. Die angefochtene Ausweisung ist an den rechtlichen Anforderungen der §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes in der seit 1. Januar 2016 anwendbaren Neufassung zu messen und hält diesen stand (vgl. Art. 1 und 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BGBl I 2015, 1386 ff.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25/12 -, juris Rn. 6, zu der maßgeblichen Rechtslage des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung im Falle einer Ausweisung). Nach § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Überprüfung einer nunmehr als gebundene Entscheidung konzipierten Ausweisung ist das Gericht - anders als bei einer Ermessensentscheidung nach altem Recht - nicht auf die rechtliche Bewertung der entsprechenden Erwägungen der Ausländerbehörde beschränkt, sondern hat ggf. eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob eine Ausweisung gesetzlich geboten ist (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drucksache 18/4097, S. 1, 23, 29; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 -, juris Rn. 5). Das Vorbringen des Antragstellers, die Vorinstanz habe verkannt, dass sein Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr aus der Türkei ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert gewesen sei, weshalb seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen gewesen sei, vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers in dem Ausweisungsbescheid zu Recht als wegen seines Auslandsaufenthalts erloschen behandelt wurde mit der Folge, dass seine Wiedereinreise Mitte November 2011 (vgl. Bl. 1 der Gerichtsakte - GA, Bl. II/518 der Behördenakten - BA) ebenso wie sein weiterer Aufenthalt unerlaubt waren und auch nach neuem Recht als für seine Ausweisung sprechende Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Unstreitig hielt sich der Antragsteller im Zeitraum zwischen Ende 2008 und Anfang 2012 mehr als sechs Monate lang ohne Zustimmung der Ausländerbehörde in der Türkei auf und verwirklichte dadurch den Erlöschens-Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Die Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die eine Ausnahme von diesem Erlöschens-Tatbestand für den Fall vorsieht, dass der Ausländer sich mindestens 15 Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sein Lebensunterhalt gesichert ist, greift nicht zugunsten des Antragstellers ein, wie sich ebenfalls aus der erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht entnehmen lässt. Die Vorschrift bezweckt, Ausländern, die hier durch einen langen rechtmäßigen Aufenthalt sozial und wirtschaftlich integriert sind, ihr Daueraufenthaltsrecht trotz eines längeren Auslandaufenthalts zu erhalten, weil ihre Rückkehr im Regelfall keine Reintegrationsprobleme aufwirft. Diese Voraussetzung hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt erfüllt. Er kann weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung vorweisen, noch ist er jemals über längere Zeit einer geregelten Arbeit nachgegangen und hat sich eine legale Existenz aufgebaut (Bl. I/165, I/224, II/547 BA). Vielmehr hatte bereits das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 28. Mai 2004 festgestellt, er finanziere sich seit Jahren aus der Begehung von Straftaten bzw. bessere seine finanziellen Verhältnisse hiermit systematisch auf. Er habe es sich angewöhnt, seine Freunde und Bekannten auszubeuten, und darüber stets die Schaffung einer eigenen Einkommensgrundlage vernachlässigt (Bl. I/230 BA). Auch nach seiner Entlassung aus der ersten Strafhaft 2006 häuften sich in den Folgejahren die Anzeigen wegen Vermögensdelikten des Antragstellers im In- und Ausland bis zu seinem erneuten Aufgreifen im Bundesgebiet 2012, als er bei seiner Festnahme angab, mittellos und ohne festen Wohnsitz zu sein (vgl. Bl. I/367 ff., I/375 f., I/381 f., I/387 ff., I/391 ff., I/410, I/413, I/431, II/440 ff., II/453, II/725 f. BA). Dementsprechend stellte das Amtsgericht Frankfurt am Main bei seiner Verurteilung am 1. Dezember 2012 wegen 2008 zum Nachteil von früheren Bekannten begangener Delikte ein weiteres Mal fest, der Antragsteller habe sich entschlossen gehabt, seinen Lebensunterhalt durch Betrugsstraftaten sicherzustellen (Bl. II/548 BA). Obendrein hatte er aufgrund seiner hohen Schulden 2006 eine Vermögensauskunft in Form der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 802c ff. BGB abgeben müssen und diese 2008 ergänzt (Bl. I/224, I/394 BA). Diesem aus den Behördenakten gewonnenen Bild seiner durchgehend fragilen und prekären Lebensumstände vermag der Antragsteller nicht erfolgreich mit der gänzlich unsubstantiiert gebliebenen und nicht glaubhaft gemachten Behauptung zu begegnen, er sei "seinerzeit" durch seine Familie mit Kost und Logis versorgt worden und im Besitz einer Krankenversicherung gewesen. Abgesehen davon, dass schon offen bleibt, auf welchen Zeitpunkt sich diese Behauptung bezieht, bestehen jedenfalls keine hinreichenden Belege dafür, dass sein Lebensunterhalt dauerhaft durch seine (Herkunfts-) Familie gesichert war, und er nicht nur allenfalls vorübergehend unterstützt worden ist, zumal er bei seiner Festnahme am 24. Januar 2012 angab, mittellos und ohne festen Wohnsitz zu sein. Eine solche vorübergehende Unterstützung erfüllt aber nicht das Kriterium des gesicherten Lebensunterhalts, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargetan hat. Die weitere Rüge des Antragstellers in diesem Zusammenhang, die Antragsgegnerin habe es versäumt, die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis selbst zu prüfen, und habe sich stattdessen auf die Feststellungen der früher zuständigen Ausländerbehörde gestützt, welche die Niederlassungserlaubnis als erloschen gespeichert habe, ist unerheblich. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisungsentscheidung kommt es rechtlich allein darauf an, ob die Niederlassungserlaubnis als Abwägungsgesichtspunkt bis dahin, wie behauptet, fortbestanden hatte oder eben nicht, wie im vorliegenden Fall festzustellen ist. Im Übrigen liegen hier neben der Verletzung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen weitere Ausweisungsgründe vor, die überdies besonders schwer wiegen. Dies ist nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n. F. nämlich dann der Fall, wenn ein Ausländer wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Der Antragsteller war durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2004 - 952 Ls 4890 Js 221267/02 - zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten verurteilt und deswegen von der Ausländerbehörde verwarnt worden; nichtsdestotrotz wurde er erneut massiv straffällig, so dass darüber hinaus durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2013 - 3350 Js 238331/09 5/31 Qs 11/13 - aus zwei weiteren Verurteilungen im Jahr 2012 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main und das Amtsgericht Ludwigshafen eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe gebildet wurde (Bl. II/656 ff. BA; vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 54 Rn. 8). Hinzu kommen zahlreiche andere Straftaten, die mit geringeren Strafen geahndet worden waren oder deren Aburteilung im Hinblick auf die verhängten Strafen nach § 154 StPO unterblieb, die jedoch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG n. F. zu berücksichtigen sind (vgl. Bl. I/413 ff., I/419, II/438, II/454 f., II/459, II/465, II/488, II/504, II/535, II/548, II/559, II/570, II/574, II/586, II/589, II/591, II/593, II/595 BA). Dem aus der Delinquenz des Antragstellers erwachsenen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht schon wegen des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis kein (schwer oder besonders schwer wiegendes) Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG n.F. entgegen. Neben diesen gesetzlichen Wertungen in Bezug auf die Gewichtung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen sprechen auch alle sonstigen Gesichtspunkte, die in die Interessenabwägung gemäß § 53 AufenthG n. F. einzubeziehen sind (vgl. Hess. VGH; Beschluss vom 15. Februar 2016 - 3 A 1482/14.Z -), für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausreise des Antragstellers. So hat er über anderthalb Jahrzehnte hinweg eine große Anzahl von Menschen erheblich geschädigt, wobei er auch nicht davor zurückschreckte, sich in seinem Bekanntenkreis Opfer zu suchen, von denen er wusste, dass sie aufgrund ihrer schwierigen Lebenslage schwer an den von ihm verursachten Schäden zu tragen hatten (Bl. II/548, II/551 BA). Daneben ist er zwischen 1997 und Ende 2007 mindestens 18 Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten und hat dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet. Er hat sich bisher von sämtlichen strafrechtlichen Sanktionen unbeeindruckt gezeigt, ist Bewährungsversager und musste seine letzte Strafhaft voll verbüßen. Anzeichen für eine zwischenzeitliche Einstellungs- und Verhaltensänderung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Des weiteren hat die Ausländerbehörde in der angegriffenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass keine Belange des Antragstellers erkennbar sind, die - abgesehen von seinem Aufwachsen und seinem langen Aufenthalt im Bundesgebiet - ein schutzwürdiges Interesse an seinem Verbleib begründen könnten. Insbesondere bestehen nach Aktenlage nach dem Scheitern seiner Ehe hier keine schutzwürdigen Bindungen mehr, vielmehr wurde ihm in der Vergangenheit ein gestörtes Verhältnis zu seinem hiesigen Umfeld attestiert (Bl. I/230 BA). Eine wirtschaftliche Integration ist ebenfalls misslungen, er bestreitet seinen Lebensunterhalt offenbarzumindest überwiegend - durch Straftaten. Gegen eine Rückkehr in die Heimat seiner Herkunftsfamilie bestehen keine Bedenken. Trotz seiner Geburt in Frankfurt ist ihm das Land seiner Staatsangehörigkeit vertraut. So zog er es unter dem Druck eines deutschen Haftbefehls 2002 vor, in der Türkei bis Ende 2003 seinen Militärdienst abzuleisten, heiratete 2007 in der Türkei und begab sich 2008/2009 wiederum dort hin, als in Deutschland mehrere Staatsanwaltschaften gegen ihn ermittelten (Bl. I/227, I/249, I/394, II/481, II/438, II/548 BA). Die Ausweisungsverfügung ist daher nicht nur offensichtlich rechtmäßig, nach Auffassung des Senats besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Angesichts der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Antragstellers nach seinen Haftentlassungen kann das Risiko, dass er weiterhin in erheblichem Umfang geschützte Rechtsgüter verletzt, auch nicht für eine Übergangszeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eingegangen werden. Der Senat sieht aus diesen Gründen auch keine Veranlassung, von der gesetzlichen Wertung hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung abzuweichen und insoweit die aufschiebende Wirkung der dagegen gerichteten Klage anzuordnen. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen auch gegen die Abschiebungsandrohung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, insbesondere nicht im Hinblick auf Abschiebungsverbote. Soweit der Antragsteller auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 4 AufenthG verweist, wonach ein Ausländer, um dessen Auslieferung ein anderer Staat ersucht hat, bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der für die Bewilligung der Auslieferung zuständigen Behörde in diesen Staat abgeschoben werden darf, verhilft dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Auslieferungsbegehren der Türkei steht seiner Abschiebung dorthin zwar vorübergehend, nämlich bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens, entgegen, jedoch nur, was den Vollzug der Abschiebung anlangt; es hindert nicht ihre Androhung (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Anhaltspunkte dafür, dass die Ausländerbehörde die Entscheidung im Auslieferungsverfahren nicht abwarten wird und deshalb Eilrechtsschutz in Gestalt einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO geboten sein könnte, liegen nicht vor (vgl. Bl. II/709, II/714 f. BA); der Antragsteller hat auch nicht explizit eine derartige vorläufige Regelung beantragt. Zum Erfolg der Beschwerde führt auch nicht die Behauptung des Antragstellers, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung während der von ihm dort anzutretenden Strafhaft. Soweit er in diesem Zusammenhang "den Duldungstatbestand des § 60 Abs. 2 AufenthG" für sich reklamiert, kann er dies wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für den dort geregelten internationalen subsidiären Schutz lediglich im Rahmen eines Asylverfahrens vorbringen (§ 60 Abs. 2 Sätze 1 u. 2, Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 Nr. 2 AsylVfG). Außerhalb eines Asylverfahrens fällt in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde als vorliegend Verfahrensbeteiligter nur die Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (vgl. Gesetzesbegründung zu § 72 Abs. 2 in der ab 1. Dezember 2013 gültigen Fassung, BT-Drucksache 17/13063 [25], abgedruckt in GK-AufenthG, Stand März 2014, II-§ 72). Die Vorschrift wiederholt insoweit zwar lediglich die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen, so dass der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG ist und über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, nicht hinausgeht. Denn § 60 Abs. 2 AufenthG knüpft an Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. Doch auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtliche Abschiebungsschutz - und damit auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG - vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Die Gewährleistung nach nationalem Recht tritt vielmehr selbstständig neben die aus Unionsrecht (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 17; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. November 2014 - A 3 A 519/12 -, juris Rn. 51). Insoweit ist dieser Einwand des Antragstellers gegen seine Abschiebung folglich ein tauglicher Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Doch greift er im Ergebnis nicht durch. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht den Schluss zu, dass die Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG wegen eines drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK unzulässig ist. Dabei kann dahinstehen, ob bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG als nationaler Regelung hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit weiter der dazu früher vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Maßstab beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzulegen ist (so Sächsisches OVG, Urteil vom 22. November 2014 - A 3 A 519/12 -, juris Rn. 51) oder im Einklang mit der unionsrechtlichen Auslegung des geänderten § 60 Abs. 2 AufenthG auch das entsprechende nationale Abschiebungsverbot der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) folgend nunmehr an ein tatsächliches Risiko ("real risk")" anknüpft (so OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 16, 27). Denn dem Antragsteller drohen weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen, noch sprechen begründete Tatsachen für ein diesbezügliches reales Risiko, und die bloße Möglichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in der Haft reicht nicht aus (Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Januar 2007 - 9 B 01.30309 -, juris Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des EGMR muss der Staat gewährleisten, dass Gefangene unter Bedingungen inhaftiert sind, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass ihnen durch die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme nicht Leiden bzw. Härten auferlegt werden, die über das zwangsläufig mit der Haft verbundene Maß an Leiden hinausgehen, und dass ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen in Anbetracht der praktischen Anforderungen der Inhaftierung angemessen gesichert werden, wobei der EGMR in den von ihm entschiedenen Fällen auch deutlich macht, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ein Mindestmaß an Schwere der gerügten Behandlung voraussetzt (EGMR, Entscheidung vom 30. März 2010 - 28183/06 -, juris Rn. 31 ff. m. w. N.; Urteil vom 22. Juli 2010 - 12186/08 -, juris; Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris; Urteil vom 31. Mai 2011 - 5829/04 -, juris). Die Schilderung des Antragstellers über seine früheren - nach seiner Ansicht unzumutbaren - Hafterfahrungen legt schon deshalb keine durch eine Abschiebung drohende Verletzung des Art. 3 EMRK nahe, weil diese trotz der relativ langen Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht glaubhaft gemacht worden sind. Überdies steht sein Vorbringen in der Klage- und Antragsbegründung hinsichtlich der damaligen Haftdauer im Widerspruch zu seinen früheren Angaben gegenüber der Ausländerbehörde. Während er mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 behauptet hat, er sei erst am 21. April 2010 aus dem Gefängnis in ... (Türkei) entlassen worden (Bl. 1 GA), hatte er hingegen im Rahmen seiner Anhörung mit Anwaltsschreiben vom 12. Juli 2012 angegeben, der gegen ihn bestehende Haftbefehl sei schon am 9. März 2010 außer Vollzug gesetzt worden (Bl. II/517 BA; vgl. dazu auch Bl. I/427, II/520 BA). Festzustehen scheint lediglich, dass er in ... (Türkei) im dortigen E-Typ-Gefängnis ab 12. September 2009 einige Monate in Haft war (Bl. I/427 f. BA), auch wenn die Auskunft der türkischen Botschaft mit Verbalnote vom 30. Oktober 2015, gegen den Antragsteller sei in anderer Sache am 10. Februar 2010 ein Haftbefehl ergangen, weil er nicht zu den angesetzten Verhandlungsterminen im September und November 2009 sowie Januar 2010 erschienen sei (Bl. 86 f. GA), diesbezüglich Fragen aufwirft. Doch existieren ohnehin keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Darstellung der angeblichen Widrigkeiten des Vollzugsalltags in dieser Zeit auf eigenem Erleben beruht und er sie nicht aus anderen Quellen schöpfte. So ist seine Schilderung teilweise in sich wenig stringent, wenn er etwa einerseits mangelnde Hygiene wegen erheblich limitierter Möglichkeiten der Wäsche- und Körperpflege beklagt, andererseits aber die (offenbar aus hygienischen Gründen notfalls mit Gewalt durchgesetzte) Pflicht zur Rasur rügt. Auch die Behauptung, dass nur zum "Chef" erklärte Mitgefangene und ihre Vertreter Zugang zum Vollzugspersonal gehabt hätten, lässt sich schwerlich mit der Darstellung in Einklang bringen, der Antragsteller sei von den Vollzugsbeamten immer wieder geschlagen worden, weil er nach ihrer Auffassung die türkische Sprache nicht gut genug beherrscht habe. Der Umstand, dass er seine Befürchtungen hinsichtlich des türkischen Strafvollzugs erst in der Beschwerdeinstanz und dort zunächst auch noch unsubstantiiert geäußert hat, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Die Verurteilungen, auf denen das Auslieferungsersuchen der Türkei basiert, waren dem Antragsteller seit langem bekannt. Sie stammen aus den Jahren 2011 und 2012. Im erstgenannten Verfahren war der Antragsteller in der Hauptverhandlung anwesend, bzw. wurde durch seinen Verteidiger vertreten. Im zweiten Strafverfahren wurde er festgenommen, weil er der Ladung zur Hauptverhandlung keine Folge geleistet hatte. Das Ausweisungsverfahren wurde nach der ersten Verurteilung durch ein türkisches Gericht 2012 eingeleitet, der Antragsteller war in diesem Verfahren schon damals anwaltlich vertreten, durch seine jetzigen Bevollmächtigten seit 9. Dezember 2014 (Bl. II/628 BA), thematisierte die türkischen Haftbedingungen aber dennoch erst mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015, drei Jahre später. Darüber hinaus saß er bereits zu Beginn des streitgegenständlichen Verfahrens im Juli 2015 seit über zwei Monaten in Auslieferungshaft (Bl. 53 GA), musste also bereits konkret damit rechnen, seine Strafen in der Türkei auch verbüßen zu müssen, und berief sich gleichwohl gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht auf ein diesbezügliches Abschiebungsverbot. Offensichtlich ist sein Einwand, die ihn in der Türkei erwartende Strafhaft verstoße gegen Art. 3 EMRK, nicht mehr als ein letztes Mittel, um einen Aufschub im Ausweisungsverfahren zu erwirken. Es fehlt aber auch im Übrigen an hinreichenden Erkenntnissen dazu, dass einer Abschiebung des Antragstellers gewichtige Gründe in Gestalt ihm realistisch drohender menschenunwürdiger Haftbedingungen entgegenstehen. Abgesehen von der mangelnden Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Antragstellers, kommt es auf die Verhältnisse in der Haftanstalt in ... (Türkei) schon deshalb nicht entscheidend an, weil ohnehin offen ist, in welcher türkischen Haftanstalt der Antragsteller bei oder nach seiner Rückkehr ggf. seine Strafe wird antreten müssen. Er hat auch zu dieser Frage nichts vorgetragen, und dass er wieder in ... (Türkei), wo er 2009 festgenommen worden war, in das Typ E-Gefängnis eingeliefert werden wird, wenn er jetzt bei der Grenzkontrolle auf einem Flughafen verhaftet werden sollte, ist schon deshalb nicht zwingend, weil er nun eine Strafhaft zu verbüßen hat, wohingegen er damals Untersuchungshäftling war. Aus der Verbalnote der türkischen Botschaft vom 6. November 2015 im Auslieferungsverfahren geht zudem hervor, dass die Einweisung in eine entsprechende Haftanstalt erst nach einer Bewertung seiner Straftaten und der mit seiner Person verbundenen Sicherheitsrisiken erfolgen wird (Bl. 90 GA). Der Tatsache, dass nicht wenige türkische Haftanstalten im Vergleich zum deutschen Justizvollzugssystem ein allgemein niedrigeres Niveau bei den Haftbedingungen aufweisen, kann noch nicht das für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK erforderliche Gewicht beigemessen werden; entscheidend ist, dass ein menschenrechtlicher Mindeststandard gewahrt bleibt. Zwar traten nach der Schilderung des Antragstellers beim Vollzug der Untersuchungshaft in ... (Türkei) erschwerende Umstände hinzu, doch unterliegt deren Glaubhaftigkeit schon aus den oben dargestellten Gründen erheblichen Zweifeln, so dass sie nicht als türkischer Vollzugsstandard für Untersuchungshäftlinge zugrunde gelegt werden können. Davon abgesehen können sie auch nicht ohne weiteres mit den Lebensbedingungen für verurteilte Häftlinge gleichgesetzt werden. Im Übrigen entsprechen derartige Missstände zwar nicht den Standards der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze und damit den diesbezüglichen Empfehlungen des Europarates für seine Mitgliedsstaaten, zu denen auch die Türkei zählt (vgl. Ziffer 19.4, 19.6, 52.4, 57.1, 60.1, 60.2, 60.3, 64.1, 102.2 dieser Grundsätze), in der im Kern vagen Schilderung des Antragstellers erreichen sie für sich genommen zum Teil aber auch noch nicht erkennbar die Eingriffsintensität, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK kennzeichnet. So lässt etwa die Schilderung einer nur wöchentlichen und nicht gerade komfortablen Bademöglichkeit offen, welche Möglichkeiten der Körperpflege daneben bestanden, und der Antragsteller versäumt es beispielsweise auch darzulegen, welche Dauer die von ihm kritisierten überfüllten, nicht klimatisierten und unzureichend belüfteten Sammeltransporte hatten. Die von ihm behaupteten Missstände regelmäßiger Überbelegung der Hafträume verbunden mit deren schlechtem baulichen und hygienischen Zustand, willkürlicher Misshandlungen und unzureichender Ernährung beziehen sich außerdem auf Verhältnisse vor sechs Jahren, während die aktuellste Quelle, die einen Überblick über die allgemeine Situation im türkischen Gefängniswesen gewährt, der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. September 2015 (Bl. 76 R GA) ist, und detaillierte Erkenntnisse aus dem Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 15. Januar 2015 zu ersehen sind, der auf eine Visitation von 10 verschiedenen türkischen Strafanstalten bzw. Abteilungen in Strafanstalten vor zweieinhalb Jahren zurückgeht. Diesen Erkenntnisquellen kann eine realistischer Weise dem Antragsteller drohende menschenunwürdige Behandlung im Fall seiner Inhaftierung nach einer Rückkehr nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden. Der Antragsteller hat trotz Aufforderung der Berichterstatterin des Senats keine anderen Quellen benannt, die im Gegensatz dazu das von ihm geltend gemachte Risiko für die Gegenwart hinreichend glaubhaft machen könnten. Das Auswärtige Amt stellt fest, dass die Haftbedingungen aufgrund der großen Überbelegung der - derzeit 355 - Haftanstalten in den letzten Jahren (offizielle Angabe für 2014: 101,57 %) schwierig seien. Die Regierung bemühe sich jedoch mit ersten Erfolgen um Entlastung, indem die Kapazität der Anstalten gesteigert worden sei und durch Gesetzesreformen u. a. die Zahl der Untersuchungsgefangenen habe in gewissem Umfang zurückgedrängt werden können. In den vergangenen acht Jahren seien zahlreiche Haftanstalten geschlossen und neue Gefängnisse eröffnet worden, davon allein 14 im Jahr 2014. Nach Angaben des türkischen Justizministeriums genüge die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse den EU-Standards. Das CPT habe in seinem 2011 veröffentlichten Bericht bestätigt, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien. Das CPT beklagt zwar ebenfalls das Problem der Überbelegung von Haftanstalten, sieht aber nur im Fall einiger Unterbringungseinheiten im Gefängnis von Gaziantep, wo 29 Gefangene sich einen Wohn- und Schlafbereich von je 17 m 2 Größe, fünf Doppel-Etagenbetten und fünf Zusatzmatratzen teilen mussten, Anlass, von unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen zu sprechen (Bl. 29 des Berichts - BCPT). Zu berücksichtigen ist dabei, dass in allen besuchten Anstalten tagsüber ein uneingeschränkter Zugang von den Hafträumen zum Freigang in einem ihnen zugeordneten Hof bestand, der die Enge in den Zellen partiell kompensierte. Die vom CPT veröffentlichten beispielhaften Belegungszahlen zeigen, dass der Grad der Auslastung oder Überfüllung je nach Anstalt erheblich differieren kann. Während etwa die beiden kontrollierten Jugendhaftanstalten nur eine Belegung von 50 bzw. 59 % aufwiesen, in den beiden besuchten Gefängnissen in Diyarbakir eine leichte Überbelegung von 698 Gefangenen bei einer Kapazität von 680 zur Verfügung stehenden Haftplätzen bzw. von 1061 Häftlingen bei 1057 Haftplätzen zu verzeichnen war, im T-Typ-Gefängnis von Izmir auf 864 Plätze 972 Gefangene kamen bzw. im E-Typ-Gefängnis von Sanliurfa sich 806 Häftlinge den für nur 600 Personen vorgesehenen Raum teilen mussten, erreichte die Überfüllung im E-Typ-Gefängnis in Gaziantep mit mehr als 200 % ein besonders hohes Ausmaß (1498 Insassen zu 700 Plätzen). Da die türkischen Haftanstalten aber seit Jahren einem umfassenden Modernisierungs- und Erweiterungsprozess unterliegen, der 2017 abgeschlossen werden soll, ist von einer tendenziellen Verbesserung der Lebensbedingungen der Häftlinge seither und erst recht seit 2009/2010 auszugehen, die die CPT-Delegation schon 2013 im Hinblick auf verschiedenste von ihr untersuchte Aspekte im Vergleich zu ihrer letzten Visitation 2012 in einzelnen Anstalten feststellen konnte (Bl. 26 Nr. 49, Bl. 27 Nr. 53, Bl. 32 Nr. 70 u. Fn. 25 f., Bl. 33 Nr. 71 u. Fn. 26, Bl. 34 Nr. 73, Bl. 36 f. Nr. 80 u. Fn. 34, Bl. 45 f. Nr. 103 u. 106, Bl 50 Nr. 118 BCPT). So wurde die Delegation bei ihrem Besuch etwa darüber unterrichtet, dass das E-Typ-Gefängnis in Diyarbakir, dessen schlechter baulicher und hygienischer Zustand von ihr kritisiert worden war, durch eine gerade im Bau befindliche neue Anstalt 2014 ersetzt werden würde. Auch sollte im Gefängnis Gaziantep im August 2013 ein Anbau mit 300 Plätzen, der zum Zeitpunkt des Besuchs errichtet wurde, in Betrieb genommen werden und die bestehende extreme Platznot abmildern (Bl. 29 Nr. 58 BCPT). Wie der Antragsteller selbst vorträgt, ist die Entwicklung des Strafvollzugs in der Türkei derzeit im Fluss. Es mag sein, dass der wieder aufgeflammte bewaffnete Konflikt zwischen der türkischen Regierung und der PKK die Zahl der Untersuchungshäftlinge im Landesdurchschnitt weiter ansteigen lassen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gerade in die Osttürkei zurückkehren wird oder muss, wo sich die dortigen Kampfhandlungen stärker auf die Belegung der Haftanstalten auswirken könnten, hat er selbst aber nicht vorgebracht, noch sind diese sonst ersichtlich. Gleichzeitig wird zudem fortlaufend die Zahl der Haftplätze erhöht und zwar bis auf 245.000 im Jahr 2017, für das vor den jüngsten politischen Ereignissen mit einem Anstieg der Gefängnisbevölkerung auf 180.000 bis 190.000 gerechnet wurde (Bl. 24 Nr. 46 BCPT); mithin dürften landesweit noch erhebliche Platzreserven vorhanden sein. In den überbelegten Anstalten waren die überzähligen Häftlinge zudem nicht gleichmäßig auf die Hafträume verteilt, sondern in bestimmten Unterbringungseinheiten konzentriert (Bl. 28 BCPT), so dass auch dort keinesfalls alle Insassen gleichermaßen von zu beengten Platzverhältnissen betroffen waren. In den Gefängnissen in Izmir und Tedirdag, wo die Delegation ihr besonderes Augenmerk auf die Abteilungen mit zu lebenslanger Haft Verurteilten richtete, hatten diese entsprechend den einschlägigen türkischen Vorschriften sogar ausnahmslos eine Einzelzelle zugewiesen erhalten. Da der Antragsteller mehrjährige Haftstrafen zu verbüßen hat, spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er nicht wie möglicherweise 2009 als Untersuchungshäftling in einer stark überfüllten Gemeinschaftszelle untergebracht werden wird. Auch hinsichtlich der mit dem Alter der Gefängnisse und ihrem Belegungsgrad zusammenhängenden Ausstattung der Hafträume und ihres baulichen und hygienischen Zustandes, der vom Antragsteller bemängelt worden ist, zeichnet der CPT-Bericht ein differenziertes Bild. Es reicht von einem guten oder sehr guten Standard mit nach der Zahl der Bewohner bemessenem ausreichendem Lebensraum mit separatem Schlafbereich, modernen Sanitäreinrichtungen, angemessener Möblierung, guter Beleuchtung einschließlich Tageslicht, Durchlüftung und Sauberkeit, direktem Zugang zum Hof und zusätzlichen Annehmlichkeiten wie Kühlschrank, Fernsehgerät oder Waschmaschine (Bl. 28 Nr. 55 f., Bl. 32 Nr. 69, 35 Nr. 77 BCPT) bis zu schlechten materiellen Bedingungen infolge eines schlechten baulichen Zustandes, unzureichender Hygiene, Bettenmangels und eines permanenten Mangels an Privatsphäre aufgrund von Überfüllung der Zellen (Bl. 28 f. Nr. 57, 33 Nr. 72 BCPT). Hinzu kommt, dass nicht nur im Hinblick auf das Platzangebot und die Ausstattung, sondern auch die Tagesstruktur und die medizinische Versorgung erhebliche qualitative Unterschiede zwischen den einzelnen Haftanstalten bestanden und auch diese Aspekte ebenso wie die baulichen Gegebenheiten innerhalb der einzelnen Anstalten in einem positiven Veränderungsprozess begriffen sind. Soweit der Antragsteller vorbringt, er sei wegen seiner nach Meinung der Vollzugsbeamten unzureichenden türkischen Sprachkenntnisse immer wieder geschlagen worden, so finden sich keine vergleichbaren Beschwerden von Gefangenen in dem Bericht des CPT, obwohl dieser auch ausländische Insassen zu Gesicht bekam (Bl. 29 Fn. 16 BCPT). Sofern die auf das Gefängnis in ... (Türkei) bezogene Schilderung überhaupt der Wahrheit entsprechen sollte, handelte es sich offenbar um ein Fehlverhalten einzelner Bediensteter in der betreffenden Anstalt, aus dem nicht der Schluss gezogen werden kann, es werde sich zum heutigen oder einem späteren Zeitpunkt oder andernorts wiederholen. Gegenüber dem CPT wurden zwar auch Klagen über Misshandlungen laut, vor allem von Jugendlichen und Sexualstraftätern. Die große Mehrheit der von der Delegation in den verschiedenen besuchten Gefängnissen unter vier Augen befragten Insassen bekundete jedoch, dass sie korrekt von den Gefängnisbeamten behandelt worden war. Zudem sprachen in einigen Einrichtungen, z.B. in den Gefängnissen des Typs D und E in Diyarbakır, viele Gefangene positiv über das Personal und die Gesamtstimmung, die entspannt zu sein schien (Bl. 26 BCPT). Das Auswärtige Amt beruft sich daneben auf die Informationen von Menschenrechtsorganisationen, wonach sich die Situation in Bezug auf Übergriffe in Gefängnissen in den letzten Jahren erheblich verbessert habe, auch wenn nach wie vor Einzelfälle von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks zur Anzeige gebracht würden (Bl. 76 R GA). Selbst in der ...aftanstalt von ... (Türkei) ist angesichts des Zeitablaufs und der damit verbundenen Personalfluktuation und der gegenüber früher (als derartige Übergriffe faktisch straffrei blieben) verstärkten, wenn auch immer noch nicht ausreichenden Bemühungen der Behörden, Misshandlungen zu unterbinden (Bl. 27 Nr. 52 d. BCPT), keinesfalls zwangsläufig mit einer Wiederholung der vom Antragsteller behaupteten Vorkommnisse zu rechnen. Was die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage unzureichender Essensrationen anlangt, so beschwerten sich darüber ausschließlich Insassen von Jugendgefängnissen bei der CPT-Delegation. Außerdem erfuhr diese von den Behörden, dass geplant sei, das Essensbudget für die Gefängnisbevölkerung im Ganzen um 25 % bis Juli 2013 zu erhöhen (Bl. 34 Nr. 75 BCPT). Deshalb gilt auch diesbezüglich, dass derartige Probleme nicht verallgemeinert und ohne weiteres vom Stand 2009/2010 auf die heutige Situation übertragen werden können. Insgesamt zeichnen die vom Senat ausgewerteten fundierten Berichte kein so desolates Bild des türkischen Strafvollzugs, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller (ggf. erneut) von Misshelligkeiten betroffen werden könnte, die das unter menschenrechtlichem Blickwinkel noch hinnehmbare Maß überschreiten, so hoch ist, dass deswegen seine Abschiebung unzulässig und die Abschiebungsandrohung nur insoweit rechtmäßig ist, als eine Abschiebung in die Türkei ausgenommen ist (vgl. § 59 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 AufenthG). Letztlich vermag auch die vom Antragsteller vorgelegte Korrespondenz der deutschen und türkischen Behörden im Auslieferungsverfahren keine ernstzunehmende Besorgnis zu begründen, dass den Antragsteller in türkischer Haft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwartet. Dass es die Türkische Botschaft vermieden hat, die erbetene Zusicherung abzugeben, dass der Antragsteller in einem Gefängnis inhaftiert wird, das in Übereinstimmung mit der EMRK und den in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen festgelegten europäischen Mindeststandards steht, erhöht die Wahrscheinlichkeit unzumutbarer Haftbedingungen nicht. Die türkische Justiz ließ dem Auswärtigen Amt stattdessen mitteilen, dass die Unterbringung des Antragstellers nach den Bestimmungen des einschlägigen türkischen Strafvollzugsgesetzes erfolgen werde und die Sensibilität bezüglich der Wahrung der körperlichen Unversehrtheit auch für ihn gelte (Bl. 90 GA). Dieses ausweichende Verhalten mag im Falle eines politischen Straftäters Anlass zu begründeten Befürchtungen geben, der Antragsteller weist jedoch keine Merkmale auf, die ihn als Opfer menschenrechtswidriger Verhältnisse prädestinieren könnten. In seinem Fall kann die Zurückhaltung auch außenpolitische Gründe haben oder darauf beruhen, dass der Türkei nicht nur die Einhaltung der EMRK, sondern auch der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze abverlangt worden war. Diese werden in türkischen Haftanstalten bisher nur zum Teil umgesetzt, was aber nicht gleichbedeutend mit Verstößen gegen die EMRK ist. Nur ein Teil dieser Richtlinien sind als Mindeststandards einer menschenwürdigen Bestrafung zu qualifizieren, andere hingegen bringen nur wünschenswerte Aspekte eines modernen und rechtsstaatlichen Behandlungsvollzugs zum Ausdruck (vgl. etwa Ziffer 17.1 "Gefangene sind so weit wie möglich in Justizvollzugsanstalten in der Nähe ihrer Wohnung oder des Ortes ihrer sozialen Wiedereingliederung einzuweisen", Ziffer 18.5 "In der Regel sind Gefangene nachts in Einzelhafträumen unterzubringen", Ziffer 25.1 "Der Vollzug hat allen Gefangenen ein ausgewogenes Programm an Aktivitäten zu bieten", Ziffer 26.4 "Entsprechend dem Grundsatz 13 darf es beim Arbeitsangebot keine Diskriminierung wegen des Geschlechts geben", Ziffer 26.10 "In allen Fällen ist die Gefangenenarbeit angemessen zu vergüten" oder Ziffer 28.5 "Jede Anstalt hat eine angemessen ausgestattete Bibliothek einzurichten"). Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.