Beschluss
6 L 1071/20.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2021:0120.6L1071.20.DA.00
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Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 12.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 12.500 EUR festgesetzt. Nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO kann die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 03.07.2020 sowie vom 16.07.2020 und 11.08.2020 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Der am 02.07.2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügungen des Beklagten vom 10.06.2020 anzuordnen, ist dahin auszulegen, dass sowohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die in den Bescheiden vom 10.06.2020 jeweils unter Ziffer I. enthaltenen Ausweisungsverfügungen und die unter Ziffer III. und IV. erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbote als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die in den Bescheiden jeweils unter Ziffer VII. enthaltenen Abschiebungsandrohungen begehrt wird. Die Anträge der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt.1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt nur angeordnet werden, wenn das besonderen Interesse des Antragstellers das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung als eindeutig rechtmäßig und ihr Vollzug als eilbedürftig erweist. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt hingegen das Vollzugsinteresse, wenn sich der streitbefangene Verwaltungsakt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die unter Ziffer II. der angegriffenen Bescheide vom 10.06.2020 durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung der Ausweisung ist formell nicht zu beanstanden, insbesondere hat der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 3 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend und einzelfallbezogen begründet. Hierfür ist erforderlich, dass der anordnenden Behörde der Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung bewusst gewesen ist und im erforderlichen Umfang dargelegt wird, aus welchen Gründen sie ein die Interessen des Adressaten am Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs überwiegendes öffentliches Interesse an einer solchen Anordnung als gegeben ansieht. Darauf, ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich tragen, kommt es im Hinblick auf § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht an (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 31.05.1990, - 8 R 3118/89 -; Hess. VGH, Beschluss v. 17.08.1995, - 3 TH 798/94 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.05.2011, - OVG 11 S 20.11 –, jeweils juris). Dies ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs. Der Antragsgegner hat die unter Ziffer II. der Bescheide vom 10.06.2021 hinsichtlich der unter Ziffer I. angeordneten Ausweisung der Antragsteller jeweils damit begründet, hierdurch solle der illegale Aufenthalt beendet und dem gesetzwidrigen Verhalten Einhalt geboten werden. Auch solle verhindert werden, dass die Antragsteller versuchen sollten, im Rahmen eines eventuellen Klageverfahrens einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen. Ein solches Verfahren nehme erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch. Auch wenn die Erwerbstätigkeit in dieser Zeit nicht erlaubt würde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden oder zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen müssten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Ausweisung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse an den ausgesprochenen Ausweisungen das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage erweisen sich die Ausweisungen mit Bescheiden vom 10.06.2021 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 3.16, juris, Rn. 18; Urteil vom 30.07.2013, 1 C 9.12, juris, Rn. 8) als offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig. Die jeweils unter Ziffer I. der Bescheide vom 10.06.2020 erfolgte Ausweisung der Antragsteller erweist sich nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als formell und materiell rechtmäßig. Die Ausweisungen sind formell rechtmäßig. Auch wenn die Antragsteller nicht von der Ausländerbehörde des Antragsgegners vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide angehört worden sind, liegt kein Verfahrensfehler vor, der die Rechtswidrigkeit der Bescheide zur Folge hätte. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob es sich bei der von der Polizei durchgeführten Beschuldigtenvernehmung um eine Anhörung im Sinne von § 28 HVwVfG handelt. Denn zuständig für die Anhörung ist die für die Sachentscheidung zuständige Behörde (vgl. Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,9. Auflage 2018, Rn. 46, beck-online). Dies war vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus sind die Antragsteller als Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommen worden, was eine andere Zielrichtung hat, als das ausländerrechtliche Ausweisungsverfahren. Dennoch ist der Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt worden. Hiernach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 HVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Gemäß § 45 Abs. 2 HVwVfG ist die Heilung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Hierzu ist erforderlich, dass dem Betroffenen ausreichende Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wird und die Behörde etwaiges Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, juris). Diese Möglichkeit bestand im vorliegenden Eilverfahren. Die Ausweisung der Antragsteller erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch materiell als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung hat sich insoweit auch an den in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierten, aber nicht abschließend aufgeführten (Hess. VGH, Beschluss v. 15.02.2016 - 3 A 1482/14.Z u.a., juris) besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen zu orientieren. Die geforderte Interessenabwägung erfolgt dabei nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 22.Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris, Rn. 23). Die Antragsteller genießen nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen offensichtlich keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3, 3a, 3b oder 4 AufenthG. Die nach § 53 Abs. 1 HS. 1 AufenthG erforderliche Feststellung, dass der Aufenthalt eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, bedarf einer Prognose zur Wiederholungsgefahr. Die Gefahr ist aus dem - dem jeweiligen Ausweisungsinteresse zugrunde liegenden - Verhalten des Ausländers konkret abzuleiten (VGH Bad-.Württ., Beschluss vom 26.09.2016 – 11 S 1413/16 –, juris Rn. 5 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 – juris, Rn. 18). Das Verhalten der Antragsteller begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Antragsteller erfüllen den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Danach wieg ein Ausweisungsinteresse u.a. schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Antragsteller haben vorsätzlich entgegen §§ 4 und 4a AufenthG eine Beschäftigung auf einer Baustelle ausgeübt und dort Fassadenarbeiten erledigt, ohne im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu sein bzw. obwohl die Erwerbstätigkeit nicht zulässig ist, ohne im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu sein und hierdurch den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG erfüllt, der mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG macht sich strafbar, wer vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG, d. h. ohne im Besitz eines erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG oder ohne im Besitz des nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein, in das Bundesgebiet einreist. Strafbar nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG macht sich, wer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sich im Bundesgebiet aufhält, wenn er a) vollziehbar ausreisepflichtig ist, b) ihm eine Ausreisfrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Die Antragsteller sind in das Bundesgebiet eingereist und halten sich darin auf, ohne im Besitz eines (deutschen) Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 AufenthG zu sein. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Ein Aufenthaltstitel wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG – der vorliegend allein in Betracht kommt - als Visum im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AufenthG erteilt. Die Antragsteller waren bei ihrer Einreise nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels in Form eines sog. Vander Elst-Visums. Für drittstaatsangehörige Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, ist vor der Einreise in das Bundesgebiet ein sog. Vander Elst-Visum zu beantragen (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, 18, 18a AufenthG i.V.m. § 21 BeschV). Nach § 21 BeschV werden Aufenthaltstitel anlässlich sog. Vander Elst-Konstellationen im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zustimmungsfrei gestellt. Die Regelung des § 21 BeschV beruht auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Vander Elst vom 09.08.1994 – C -43/93, EuGH BeckRS 2004, 77206; Klaus in: BeckOK AuslR, Stand: 01.10.2020, BeschV § 21 Rn. 3). Danach läuft es den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag zuwider, dass ein Mitgliedstaat von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und die Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, verlangt, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Dies bedeutet, dass Drittstaatsangehörige, die diese Voraussetzungen erfüllen, keiner Arbeitserlaubnis bedürfen. Darüber hinaus darf der Aufnahmemitgliedstaat die Dienstleistungserbringung nicht durch unnötige bürokratische Hürden erschweren. Ein Mitgliedstaat darf jedoch kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt, bspw. dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (EuGH, Urteil vom 21.10.2004 – C 445/03 –, juris, Rn. 17). Der Aufenthalt des Mitarbeiters im Einsatzland muss im Übrigen nach den sonst allgemein geltenden Regeln erlaubt sein. Hierzu hat das VG Potsdam in seinem Beschluss vom 02.11.2020 – 8 L 660/20 –, juris, Rn. 19, 20, zutreffend ausgeführt: „Deutschland trägt diesen Anforderungen mit einem vereinfachten Anmeldeverfahren zur Erlangung eines Vander Elst-Visums Rechnung (vgl. zu den folgenden Ausführungen Auswärtiges Amt, Visumhandbuch, Stand August 2020, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/blob/207816/e025d7a51aa0e20f5567c6f7478c8fd6/ visumhandbuch-data.pdf, letzter Abruf am 28. Oktober 2020, unter dem Stichwort „Vander Elst“-Regelung). Dabei werden die Erteilungsvoraussetzungen durch die jeweilige Auslandsvertretung grundsätzlich durch eine einfache Plausibilitäts- bzw. Schlüssigkeitsprüfung des Visumantrages und der vorgelegten Unterlagen festgestellt. Eine vertiefte Prüfung findet nur ausnahmsweise statt, sofern sich im Einzelfall konkrete Bedenken hinsichtlich Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. einer missbräuchlichen Antragstellung ergeben. Die Antragstellung ist formlos möglich, eine deutsche Übersetzung der eingereichten Nachweise darf nicht verlangt werden. Bei der Terminvergabe und Visumbearbeitung sind Vander Elst-Anträge bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Beteiligung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, weil die Innenministerien der Länder eine globale Zustimmung nach § 32 AufenthV ausgesprochen haben. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Visumserteilung nicht zustimmen (§ 21 BeschV).“ Sämtliche Antragsteller waren sowohl bei ihrer Einreise am 06.01.2020 als auch im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung am 10.06.2020 nicht im Besitz eines derartigen Vander Elst-Visums. Auch ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass den Antragstellern später ein derartiges Visum ausgestellt worden ist. Vielmehr hat der Antragstellervertreter mit Schreiben vom 27.04.2020 lediglich beim Antragsgegner die Ausstellung einer „“Vander-Elst“-Aufenthaltserlaubnis“ beantragt. Hier sei die Antragstellerseite darauf hingewiesen, dass es sich bei „Vander Elst“ nicht um eine Aufenthaltserlaubnis handelt, die von dem Antragsgegner zu erteilen ist. Vielmehr handelt es sich um ein Visum, das bei der jeweiligen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland einzuholen ist, Art. 7 Visakodex. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite kommt dem Vander Elst-Visum auch nicht nur deklaratorische Wirkung zu und ist somit nicht rein formeller Natur. Zwar ist dieses – wie bereits dargelegt – vom Konsulat des jeweiligen Mitgliedstaates in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen. Dennoch ist das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen, so dass deren Vorliegen durch eine einfache Plausibilitäts- bzw. Schlüssigkeitsprüfung durch die Auslandsvertretung geprüft werden kann. Es besteht hingegen kein Recht auf Einreise und Erwerbstätigkeit allein aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Vander Elst-Visums. Die Antragsteller waren und sind auch weder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel berechtigt, zum Zwecke der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten, noch wurde ihnen deren Ausübung durch die zuständige Behörde erlaubt. Die Antragsteller sind als Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina nach § 15 AufenthV i.V.m. Art. 20 Abs. 1 SDÜ und Art. 4 Abs. 1 Visa-VO 2018 für die Einreise und den Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet (§ 17 Abs. 1 AufenthV). Auch waren die Antragsteller nicht nach § 30 Nr. 3 BeschV von der Beantragung eines Aufenthaltstitels in Form des Vander Elst-Visums befreit. Danach gelten nicht als Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes Tätigkeiten nach § 21 BeschV, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden. Vorliegend mangelt es bereits an dem Nachweis, dass die Antragsteller die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben. Zum Zeitpunkt der Einreise waren der Antragsteller zu 1. im Besitz einer kroatischen „Residence Permit“, die vom 25.09.2019 bis 13.08.2020 gültig war und der Antragsteller zu 2. im Besitz einer tschechischen „Residence Permit“, die vom 15.10.2019 bis 13.10.2021 gültig ist. Die Antragsteller zu 3., 4. und 5. waren zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland lediglich im Besitz gültiger bosnisch-herzegowinischer Reisepässe. Darüber hinaus verfügten die Antragsteller zu 3. und 5. über ein gültiges nationales tschechisches D-Visum. Des Weiteren ist auch die Voraussetzung nicht erfüllt, dass die Antragsteller lediglich 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Diese Frist war bereits zum Zeitpunkt der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei am 16.04.2020 überschritten. Alle Antragsteller hatten zu diesem Zeitpunkt noch für die tschechische Z im Bundesgebiet gearbeitet, die wiederum für die Z auf einer Baustelle in Frankfurt tätig wird. Die Antragsteller erfüllen auch den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da sie sich – wie dargelegt – ohne den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einer der Antragsteller wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Die Antragsteller sind auch nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da sie unerlaubt eingereist sind. Die ihnen mit Bescheid vom 10.06.2020 gewährte Ausreisefrist von 7 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung ist abgelaufen und die Abschiebung ist auch nicht ausgesetzt. Die Antragsteller verfügen auch über den für die Erfüllung des Straftatbestands des § 95 Abs. 1 AufenthG erforderliche Vorsatz als subjektive Komponente. Der Vorsatz muss sich nur auf die äußeren Tatumstände, also etwa auf die zeitliche Überschreitung eines Kurzaufenthalts oder die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ohne entsprechenden Aufenthaltstitel beziehen. Bedingter Vorsatz genügt insoweit, wobei eine besondere Belehrung über bestehende Rechtspflichten nicht vorausgesetzt wird. Ein bedingt vorsätzlich handelnder Täter beabsichtigt zwar den Erfolg nicht, er muss jedoch die Gefahr einer Verwirklichung des Tatbestandes zumindest erkennen können. Bedingter Vorsatz ist daher anzunehmen, wenn sich die Person auch durch die nahliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht von der Handlung hat abhalten lassen und das Verhalten den Schluss rechtfertigt, dass sie sich zur Erreichung des angestrebten Zieles mit dem Risiko der ernstgenommenen Tatbestandsverwirklichung abgefunden hat (Lieben/Schuster in: Schönke/Schröder/Sternberg, 30. Aufl. 2019, StGB § 15, Rn. 73, 73a). Auch die fehlende Kenntnis der Rechtsvorschriften schließt Strafe nicht aus. Insbesondere schließt das fehlendes Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit den Vorsatz nicht aus (Winkelmann/Stephan in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 95, Rn. 109 m.w.N.). Ein Irrtum darüber stellt einen vermeidbaren und damit unbeachtlichen Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB dar. Dieser wird in der Regel auch bei Ausländer nicht unvermeidbar sein. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Entscheidend ist, ob der Täter aufgrund seiner sozialen Stellung, nach seinen individuellen Fähigkeiten und bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte und seiner rechtlich-sittlichen Wertvorstellungen das Unrecht der Tat hätte einsehen können, wobei sich der Rechtsunkundige nicht einfach auf sein unsicheres eigenes Urteil verlassen darf, sondern einer Erkundigungspflicht unterliegt. Die Einzelfallumstände und die persönliche Einsichtsfähigkeit entscheiden, ob der Verbotsirrtum vermeidbar ist (Winkelmann/Stephan in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 95, Rn. 109 m.w.N.). Das Gericht geht nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass die Antragsteller mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben bzw. zumindest einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlagen. Dies ergibt sich aus den Angaben der Antragsteller anlässlich ihrer jeweiligen Beschuldigtenvernehmungen durch das Polizeipräsidium Südosthessen am 17.04.2020. Der Antragsteller zu 1. hat hierbei angegeben, er fühle sich nicht illegal hinsichtlich seines Aufenthalts und der Einreise, da er einen kroatischen Aufenthaltstitel habe und damit in der EU reisen könne. Was die Arbeitserlaubnis betreffe, kümmere sich die Firma darum. Bisher habe es nie Probleme gegeben (Bl. 18 der Behördenakte betreffend den Antragsteller zu 1.). Der Antragsteller zu 2. hat bei seiner Beschuldigtenvernehmung erklärt, er sei nicht illegal, da er gültige Arbeitspapiere besitze. Er denke nicht, dass er illegal sei. Sonst habe er ja keinen Aufenthaltstitel für Tschechien bekommen. Er glaube zudem, dass er für die Arbeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis habe. Das organisiere immer die Firma und nicht die einzelnen Arbeiter (Bl. 18 der Behördenakte betreffend den Antragsteller zu 2.). Der Antragsteller zu 3. erklärte bei seiner Beschuldigtenvernehmung (Bl. 17, 18 der Behördenakte betreffend den Antragsteller zu 3.), er könne nur sagen, dass er seit drei Jahren für die Z arbeite. Das müsse mit der Firma geklärt werden. Diese habe immer die Visa bei der Polizeidienststelle beantragt. Es gehe alles über die Firma. Darauf angesprochen, weshalb er früher im Besitz eines deutschen Vander Elst-Visum war und nun nicht mehr, gab er an, dies nicht zu wissen. Darum müsse sich die Firma kümmern. Der Antragsteller zu 4., der ebenfalls bereits früher im Besitz eines deutschen Vander Elst-Visums war, erklärte bei seiner Beschuldigtenvernehmung (Bl. 17, 18 der Behördenakte betreffend den Antragsteller zu 4.), er sei sich keiner Schuld bewusst. Er sei regulär nach Deutschland gekommen. Er arbeite seit fünf Monaten für die Z. Sie seien auch in Berlin gewesen. Dort hätten sie Zollbeamte kontrolliert und erklärt, dass alles in Ordnung sei. Das Visum für Tschechien habe er in Tschechien bei der Polizei beantragt. Weshalb er dieses Mal kein Vander Elst-Visum habe, wisse er selbst nicht. Er habe sich ja auch die Frage gestellt, wieso er das nicht habe. Er fühle sich jedenfalls nicht schuldig. Es habe sich immer die Firma darum gekümmert, es sei in ihrer Verantwortung, „dass alles sauber ist.“ Der Antragsteller zu 5. äußerte bei seiner Beschuldigtenvernehmung (Bl. 18 bis 20 der Behördenakte betreffend den Antragsteller zu 5.), er arbeite seit fast drei Jahren für die Z. Alle Visa seien von dieser Firma beantragt und beschafft worden. Sie als Arbeiter hätten sich um nichts gekümmert. Früher hätten sie Vander Elst-Visa gehabt. Aufgrund der Corona-Krise sei bei Ablauf des tschechischen Visums/der Aufenthaltsgenehmigung dann ein Überbrückungs-Visa aus der tschechischen Republik ausgestellt worden. Die Angaben der Antragsteller stimmen insoweit überein, als sie einheitlich erklärt haben, dass sich die Z immer um die Visa und somit um die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gekümmert habe. Sie seien davon ausgegangen, dass es damit seine Richtigkeit hat. Dies befreit die Antragsteller allerdings nicht von ihrer eigenen Pflicht, sich ordnungsgemäße Einreise- und Aufenthaltsdokumente zu beschaffen, sofern sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sein wollen. Sie können sich auch nicht darauf verlassen, ihr Arbeitgeber werde schon alles richtig machen. Vielmehr sind sie selbst verpflichtet, vor der Einreise in einen anderen Staat zu überprüfen, ob die erforderlichen Einreisedokumente vorliegen. Sie haben es daher zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie ohne die erforderlichen Dokumente einreisten. Dies trifft insbesondere auf die Antragsteller zu 4. und 5. zu, die bereits früher im Besitz eines Vander Elst-Visums waren. Die übrigen Antragsteller unterlagen zumindest einem vermeidbaren Verbotsirrtum, dass sie im Besitz der hierfür erforderlichen Einreise- und Aufenthaltsdokumente sind. Die Gefahr ist auch noch gegeben, die Wiederholungsgefahr hat sich bereits dadurch manifestiert, dass die Antragsteller auch nach Erlass der Bescheide weiterhin im Bundesgebiet ihrer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Es handelt sich bei dem Versäumnis der Antragsteller, das erforderliche Visum zur Einreise zwecks Erwerbstätigkeit einzuholen auch nicht nur um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Denn durch ihre unerlaubte Einreise haben sie eine Straftat begangen. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. AufenthG vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise der Antragsteller mit den Interessen an ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass das Auseisungsinteresse überwiegt. Bei den Antragstellern ist ein schwer wiegendes oder besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sämtliche Antragsteller haben ihren Lebensmittelpunkt in Bosnien-Herzegowina. Sie halten sich lediglich zur Erwerbstätigkeit vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland auf, solange die Firma, bei der sie entweder direkt beschäftigt oder bei der sie als Leiharbeiter tätig sind, im Bundesgebiet noch einen Auftrag zu erfüllen hat. Auch das vom Antragsgegner dargelegte besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist gegeben. Hinsichtlich der mit Verfügungen vom 10.06.2021 unter Ziffer VII. ausgesprochenen Abschiebungsandrohungen sind die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig. Insbesondere sind sie nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die hiergegen gerichteten Klagen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sind insoweit aber unbegründet. Die Androhung der Abschiebung in der angefochtenen Verfügung vom 27.01.2020 erweist sich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Die Androhungen der Abschiebung erfüllen die inhaltlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Den Antragstellern - die nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht nur wirksam, sondern vollziehbar ausreisepflichtig sind – wurde für den Fall, dass sie der Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieser Verfügung nachgekommen sein sollten, die Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina angedroht. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, wenn sie in diesen einreisen dürfen oder dieser Staat zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind auch unbegründet, soweit sie sich gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer III. und IV. der Bescheide richtet. Das in den Bescheiden des Antragsgegners vom 10.06.2020 jeweils unter III. angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Monaten erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die Voraussetzungen für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der angeordneten Dauer von sechs Monaten bestehen nicht, insbesondere sind Ermessensfehler weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, die festgesetzte Frist ist verhältnismäßig. Ebenso ist die Dauer von 1 Jahr für das unter den Ziffern IV. der Bescheide vom 10.06.2020 ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für den Fall der Abschiebung verhältnismäßig. Auch insoweit sind Ermessensfehler weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, legt das Gericht für jeden Antragsteller den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde. Diese Streitwerte wurden unter Heranziehung von Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit addiert und wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) nur zur Hälfte angesetzt.