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Beschluss

11 S 1413/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2016 - 11 K 276/16 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 10.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde (vgl. §§ 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, 147 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Zwar zieht die Beschwerde mit den dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die angegriffene Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung wiederherzustellen, erfolgreich in Zweifel (I.). Jedoch erweist sich der Beschluss im Ergebnis als zutreffend (II.). I. 2 1.) Das Verwaltungsgericht hat u.a. entschieden, dass ein gefahrbegründendes Verhalten - wie die Leitungsfunktion in der „Red Legion“ - nur dann keine gegenwärtige Gefährlichkeit mehr begründe, wenn „äußerlich feststellbare“ Umstände auf eine geänderte „innere Einstellung“ des Betroffenen und auf ein Ausbleiben künftiger gefahrbegründender Handlungen schließen lasse. Dabei stellt es - unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 16. Mai 2012 (11 S 2328/11, juris) - auf den zu § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. entwickelten Gefahrenmaßstab ab. 3 Mit der Beschwerde wird hiergegen geltend gemacht, dass § 53 Abs. 3 AufenthG eine individuelle Gefahrenprognose verlange und aus dem früheren Verhalten des Antragstellers nicht automatisch auf eine daher erforderliche gegenwärtige Gefahr geschlossen werden dürfe, weil dieser eine innere Wandlung nicht nachweisen könne. 4 2.) Mit diesem Vorbringen zieht die Beschwerde den angegriffenen Beschluss der Sache nach erfolgreich in Zweifel, da das Verwaltungsgericht seiner Prüfung, ob eine Gefahr vorliegt, einen falschen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Denn der spezielle Maßstab des § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. ist nicht auf die Gefahrenprognose bei Vorliegen anderer Ausweisungsinteressen übertragbar. Nichts anderes gilt für den für die Nachfolgervorschrift des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geltenden Maßstab (vgl. VGH Bad-.Württ., Urteil vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 -, juris Rn. 62, auch zur Vorgängervorschrift; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG, zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 16.01.2016, Rn. 45). 5 Jenseits dieser Vorschriften, die durch einen verschärften Gefahrenmaßstab dem Schutz vor spezifischen Gefahren des Terrorismus dienen und hierdurch ihre Rechtfertigung erfahren, ist die Gefahr in jedem Einzelfall aus dem - dem jeweiligen Ausweisungsinteresse zugrunde liegenden - Verhalten des Ausländers konkret abzuleiten (VGH Bad-.Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 121, m.w.N.; Beichel-Benedetti, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl., 2016, § 53 AufenthG Rn. 5 und § 54 AufenthG Rn. 10; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 53 AufenthG Rn. 28 und § 54 AufenthG Rn. 21). II. 6 Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, 384 m.w.N.). 7 1.) Die umfassende Prüfung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch den Senat ergibt, dass das Verwaltungsgericht diesen in der Sache zu Recht abgelehnt hat. Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers fällt zu dessen Lasten aus. Der Klage gegen die Ausweisungsverfügung und die Abschiebungsandrohung kommen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - BVerwGE 147, 261 Rn. 8 und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230 Rn. 16) keine Erfolgsaussichten zu (dazu unten (2. ff.). Darüber hinaus liegt auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor, das den Vollzug der Ausweisungsverfügung vor Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren rechtfertigt (dazu unten (7.). 8 2.) Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich nach dem aktuellen Sach- und Streitstand aus den vom Antragsgegner dargelegten und in tatsächlicher Hinsicht überwiegend unbestritten gebliebenen Umständen, denen entgegen der Auffassung der Beschwerde auch Beweiskraft zukommt, ebenso als voraussichtlich rechtmäßig wie die Anordnung des Sofortvollzugs, dessen Anordnung in der Verfügung vom 18. Dezember 2015 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet wurde. 9 Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, ihm sei eine Funktion als Leiter eines verbotenen Vereins nicht nachgewiesen worden, ebenso wenig die Fortsetzung der Aktivitäten der Gruppierung nach deren Verbot unter seiner Beteiligung und demzufolge auch keine von ihm aktuell ausgehende Gefahr, da die zu Grunde gelegte Tatsachenbasis für eine solche Bewertung nicht ausreichend sei. Nachweise zu den Erkenntnissen von LKA und Polizei für deren Behauptungen fehlten. Nachgewiesen sei nur, „dass dieser auf einer handschriftlichen Liste im Kopf stand“. Die Gestaltung eines Logos verlange nicht unbedingt besondere Führungsqualitäten. 10 Der Antragsteller verkennt hierbei zunächst, dass § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht an eine strafgerichtliche Verurteilung und dort getroffene Feststellungen anknüpft, sondern eine eigenständige verwaltungsgerichtliche Feststellung und Bewertung der den Fall prägenden Umstände im Rahmen der das verwaltungsgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes prägenden Maßstäbe für die Überzeugungsbildung verlangt (§ 122 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Davon ausgehend bestehen aufgrund des aktuellen Sach- und Streitstands für den Senat aufgrund der sich aus der Akte ergebenden und auch nachgewiesenen Umstände keine vernünftigen Zweifel daran, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage vorliegt, die sowohl die Ausweisungsverfügung nebst Abschiebungsandrohung als auch die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigt. 11 Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann den in Bezug genommenen Polizeiberichten der Beweiswert nicht pauschal abgesprochen werden und es ist zu beachten, dass hier eine Vielzahl von übereinstimmenden Erkenntnissen aus verschiedenen Quellen vorliegen, die in der Summe die Bewertung des Sachverhalts durch den Antragsgegner bestätigen. 12 Daher verhilft es der Beschwerde auch nicht zum Erfolg, wenn sie darauf abstellt, dass das Verwaltungsgericht sich zur Begründung einer Fortsetzung der Aktivitäten der Gruppierung auf zitierte Zeitungsartikel gestützt habe, deren Erkenntniswert zweifelhaft sei, da nicht ersichtlich werde, auf welche Fakten diese gestützt würden. Im Ansatz wird damit zurecht darauf abgestellt, dass eine einzig auf Zeitungsberichte gestützte Überzeugungsbildung aus den ausgeführten Gründen Bedenken begegnen kann, wobei es jedoch stets auf den jeweiligen Inhalt der Erkenntnisquelle ankommt. Auch hätten diese vom Verwaltungsgericht verwendeten Erkenntnismittel, die sich auf keine allgemeinkundigen Tatsachen beziehen (vgl. zur Frage, ob bei solchen rechtliche Gehör zu gewähren ist: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16.05.1989 - 1 BvR 705/88 -, NJW 1990, 1783 und vom 13.03.1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 229) zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 108 Abs. 2 VwGO zuvor in das Verfahren eingeführt werden müssen, um dem Antragsteller vor der gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Auseinandersetzung damit zu geben (vgl. hierzu Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., 2014, § 108 VwGO Rn. 26), was hier offensichtlich nicht geschehen ist. Darauf kommt es mit Blick auf die die angegriffenen Verfügungen tragenden Gründe jedoch im Ergebnis nicht an. Denn die Beschwerde setzt sich mit den die Verfügungen tragenden Tatsachen schon nicht ausreichend auseinander sondern beschränkt sich darauf, diese nur punktuell in Abrede zu stellen und in pauschaler Weise deren Bewertung anzuzweifeln, ohne dass hierfür überzeugende Argumente vorgebracht würden. 13 3.) Im Einzelnen: Die Ausweisungsverfügung - ursprünglich nach § 54 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG a. F. - ist nunmehr auf § 53 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung (Art. 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BGBl. I, S. 1386 <1399>) zu stützen. 14 a) Die Rüge, es sei fehlerhaft § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG als Ausgangspunkt der Prüfung herangezogen worden, obwohl diese Vorschrift wegen § 53 Abs. 3 AufenthG nicht anwendbar sei, greift nicht durch. 15 Soweit in der Literatur vertreten wird, §§ 54, 55 AufenthG seien auf Personen, die dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3 AufenthG unterfallen, nicht anwendbar (so: Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, § 53 AufenthG, Rn. 37), folgt der Senat dem nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 -, juris Rn. 29). Das Unionsrecht gebietet die Einhaltung des einschlägigen unionsrechtlichen Ausweisungsmaßstabs, die im neuen Ausweisungsrecht über § 53 Abs. 3 AufenthG sichergestellt wird, es gibt dem nationalen Gesetzgeber aber darüber hinaus die Ausgestaltung der Ausweisungsregelungen nicht vor. Insbesondere untersagt es keine nationalrechtliche Konkretisierung der ausweisungsrechtlichen Schutzgüter, die § 54 AufenthG n. F. durch die Vertypung der Ausweisungsinteressen leistet, indem die in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgegebenen Schutzgüter ausgeformt und damit zugleich in einer Weise begrenzt werden, die sowohl die Vorhersehbarkeit der Folgen der Regelungen als auch deren gleich- und verhältnismäßige Handhabung gewährleisten soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der es gebieten würde, diese Konkretisierungen außer Acht zu lassen. Die zugleich mit § 54 AufenthG erfolgende Gewichtung der Ausweisungsinteressen führt zu keinem Rechtsnachteil für die Betroffenen, da es gleichwohl stets einer konkreten Einzelfallprüfung in Bezug auf sämtliche den Fall prägenden Umstände bedarf (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/16 -, juris; Bauer, a.a.O., Rn. 7). In Bezug auf § 55 AufenthG gilt nichts anderes. 16 Es ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich bei aktuellem Sach- und Streitstand unter Zugrundlegung der Rechtsauffassung des Antragstellers Erfolgsaussichten der Klage gegen die Ausweisungsverfügung ergeben könnten, wenn § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG unbeachtet bliebe, da auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG vorliegend erfüllt sind (dazu unten (d)). 17 b) Der Antragsgegner führt in seiner Ausweisungsverfügung (S. 19 ff.) unter anderem folgendes aus: 18 „….2. Sie werden gemäß § 54 Nr. 7 AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, da Sie Führungsperson der bestandskräftig verbotenen „Red Legion“ sind. Gemäß § 54 Nr. 7 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Der Verein „Red Legion“ wurde mit Verfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 22.05.2013 verboten, da sein Zweck und seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Die Verbotsverfügung ist seit dem 15.07.2013 unanfechtbar. Sie waren auch Leiter dieses Vereins, da Sie im Führungskreis der „Red Legion“ waren, also zu den Führungspersonen der „Red-Legion“ gehörten. Dies ergibt sich bereits aus der Aussage des Vize-Präsidenten der „Red Legion“ - ... - am 26.09.2012 vor dem LG Stuttgart im Verfahren ..., wo er Ihre Führungseigenschaft bei der „Red Legion“ bestätigt hat. Er hat damals gesagt, dass die „Jüngeren“ der „Red Legion“ auf Sie, Herrn ..., Herrn ... und Herrn ... hören sollten. Nach den Feststellungen des IM war Herr ... Präsident der „Red Legion“, Herr ... war verantwortlich für die Finanzen und Herr ... der Vize-Präsident. Sie selbst waren danach im erweiterten Führungskreis der „Red Legion“. Ihre Führungsrolle wird durch die Ermittlungen des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg und der Polizeipräsidien Stuttgart und Ludwigsburg bestätigt. So wurden bei der bei Ihnen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung am 21.02.2012 Dokumente aufgefunden über Regeln und Strukturen von Rockergruppen. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 14.03.2013 konnten zudem Dokumente mit eindeutigem Bezug zur Red Legion aufgefunden werden. Dabei hat es sich um eine Mitgliederliste sowie um Listen mit Funktionen innerhalb der „Red Legion“ sowie um Listen mit Mitgliedsbeiträgen gehandelt. Auf der Mitgliederliste, auf der auch Funktionen vermerkt sind, sind Sie auf der Ebene der Führung aufgeführt. Auch diese Dokumente bestätigen, dass Sie eine führende Rolle innerhalb der Vereinigung eingenommen haben. Im Sommer 2013 haben Sie sich im Rahmen einer Gefährderansprache gegenüber der Polizei als Ansprechpartner für die Gründung eines Chapters der „Mongols MC“ zu erkennen gegeben. Zusammen mit ..., dem Präsidenten der Red Legion. Auch im Rahmen des gegen Sie geführten Ermittlungsverfahrens wegen Mordes konnte durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt werden, dass Sie zum engeren Führungskreise der „Red Legion“ um ... Aygün gehörten, und enger telefonischer Kontakt zwischen den unmittelbaren Tätern des Mordes in Esslingen und der Führungsebene der „Red Legion“ in Person von Ihnen bestand. 19 Auch nachdem der Verein „Red Legion“ verboten wurde, haben Sie eine Führungsfunktion bei den Nachfolgevereinen „Stuttgarter Kurden“ bzw. „Sondame“ eingenommen. Dies ergibt sich aus dem Bericht des LKA vom 20.04.2015. Dort wird ausgeführt, dass Sie bei mehreren Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der „Red Legion“ als Führungsperson von Gruppierungen der „Red Legion“ festgestellt werden konnten. Auch bei verschiedenen Gelegenheiten, bei denen die „Red Legion“ bzw. deren Nachfolgevereinigungen öffentlich in Erscheinung getreten sind, konnten Sie festgestellt werden. So waren Sie am 27.07.2013 nachweislich an einer Auseinandersetzung zwischen der „Red Legion“ und den „Hells Angels“ beteiligt. Ein gegen Sie geführtes Ermittlungsverfahren wegen schweren Landfriedensbruchs musste nur deshalb eingestellt werden, da es nicht möglich war – aufgrund der Unübersichtlichkeit des Tatgeschehens – Ihnen einzelne Tathandlungen eindeutig zuzuordnen. Am 29.03.2015 konnten Sie bei einer Machtdemonstration der „Red Legion“ erneut festgestellt werden, Ihnen musste zweimal ein Platzverweis erteilt werden. Dabei ist auch anzumerken, dass Sie bei dieser Machtdemonstration ein Messer bei sich trugen. Am 19.03.2015 waren Sie mit mehreren Mitgliedern der „Red Legion“ zu einer Solidaritätsbekundung in Lörrach an der dortigen JVA. 20 Der Tatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG ist damit erfüllt, eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall liegt nicht vor. Dabei ist einerseits auf die von der „Red Legion“, „Stuttgarter Kurden“ bzw. „Sondame“ ausgehenden Gefahren abzustellen. Wobei zunächst auf die Vielzahl und Schwere der festgestellten Vorfälle und Straftaten im Zusammenhang mit der „Red Legion“ zu verweisen ist. Dabei handelt es sich um schwere, aber auch schwerste Straftaten gegen zum Teil höchste Rechtsgüter. Aber auch um solche Taten und Verhaltensweisen, die eine Missachtung und Untergrabung des staatlichen Gewaltmonopols zum Ausdruck bringen. Das IM hat hierzu in der Verbotsverfügung festgestellt: „Ziel der Red Legion ist es, in dem von ihm beanspruchten Gebiet konkurrierende Gruppierungen zu verdrängen bzw. zu verhindern, dass solche dort Fuß fassen können. Hierbei schreckt der Verein nicht vor illegalen Mitteln zurück, insbesondere der Anwendung von Gewalt. Die Szene der rockerähnlichen Gruppierungen ist von einem hohen Bedrohungs- und Gewaltpotential gekennzeichnet. Auf Grund des Expansionsbestrebens der Gruppierungen kommt es innerhalb der Szene zu Machtkämpfen um Hoheitsgebiete, zu Racheakten und Vergeltungsschlägen, in deren Zusammenhang von ihren Mitgliedern schwere Straftaten begangen werden.“ Insbesondere aber auch das Auftreten der Gruppierung, das von hoher Aggressivität gekennzeichnet ist und bei dem auch unbeteiligten Teilen der Bevölkerung massiv Angst eingejagt wird, lässt gerade ein Abweichen von der gesetzlichen Regelvermutung nicht zu. Dabei ist auch festzuhalten, dass bei den von der „Red Legion“ und ihren Nachfolgeorganisationen durchgeführten Aktionen auch immer wieder Waffen zum Einsatz gebracht werden. In unzähligen Wohnungsdurchsuchungen wurden bei verschiedenen Mitgliedern der Gruppierung – unter anderem auch bei Ihnen – Waffen aufgefunden. Wobei auch anzumerken ist, dass Sie ohnehin bereits mehrfach mit Waffen auffällig geworden sind. Hinzu kommt hier auch Ihre eigene Einbindung in die Führungsstruktur dieser Vereinigung und die von Ihnen persönlich ausgehenden Gefahren. Sie haben mit der Ihnen als einem der Leiter der Vereinigung eingeräumten Verantwortung dafür Sorge getragen, dass die „Red Legion“ zu der Vereinigung wurde – mit allen Gefahren und Konsequenzen die sich daraus ergeben - die die „Red Legion“ nunmehr ist. Ihre Führungsfunktion wurde bereits ausgeführt. Zu ergänzen bleibt jedoch, dass Sie auch selbst im Zusammenhang mit der „Red Legion“ strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Sie weisen darüber hinaus auch ohnehin ein von hoher Aggressivität geprägtes Verhalten auf. Insbesondere auch gegenüber staatlicher Autorität sind Sie in der Vergangenheit immer wieder in dieser Weise auffällig geworden. Damit verkörpern Sie aber auch geradezu die Rolle, die die „Red Legion“ ihren Mitgliedern zudenkt und deren Leitbild, nämlich die Aushöhlung des staatlichen Gewaltmonopols. In keinem Fall ist aufgrund Ihrer Rolle innerhalb der „Red Legion“ und deren Nachfolgeorganisationen ein absehen vom Regelfall geboten. …“ 21 S. 22 ff.: 22 „…Bei Ihnen ist von einer fortbestehenden hohen Gefährlichkeit auszugehen. Die von Ihnen mitgeleitete Gruppierung „Red Legion“ hat nicht nur eine erhebliches Gefährdungspotential an den Tag gelegt, die von dieser Gruppierung ausgehenden Gefahren haben sich auch mehrfach realisiert. Es kam zu ganz erheblichen Straftaten, die durch Mitglieder der Gruppierung begangen wurden und der Gruppierung insgesamt zurechenbar waren. Letztlich kam es sogar zu Tötungsdelikten. 23 Sie selbst waren nicht nur Leiter des Vereins, wie bereits ausgeführt wurde, und haben bereits deshalb die von der Vereinigung ausgehenden Gefahren mitgetragen. Sie haben auch selbst Straftaten im Zusammenhang mit der Red Legion begangen und damit aktiv, und nicht nur als Leiter der Vereinigung, dazu beigetragen, dass es zu einem Schadenseintritt kommt. 24 Hinzu kommt, dass die Red Legion zwar mit Verfügung vom 22.05.2013 verboten wurde. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass sich die Vereinigung unter neuem Namen, nämlich „Stuttgarter Kurde und „Sondame“ weiter betätigt hat und auch noch betätigt. Dies ergibt sich aus dem Bericht des LKA vom 20.04.2015. Dort führt das LKA deutlich auf, dass die Gruppierung „Stuttgarter Kurden“ bzw. „Sondame“ aufgrund Personengleichheit der Mitglieder, der Verwendung ähnlicher Logos, die Sympathiebekundungen für inhaftierte Mitglieder der Red Legion sowie der Verstöße gegen das Vereinsgesetz durch Mitglieder der neuen Gruppierung, ein Fortbestand der Red Legion unter anderem Namen angenommen werden muss. 25 Zwar ist im Rahmen der Beurteilung der von Ihnen ausgehenden Gefahren zunächst zu berücksichtigen, dass die Strafvollstreckungskammer des LG Tübingen mit Beschluss vom 15.08.2014 das letzte Drittel der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des AG Stuttgart vom 20.09.2013 zur Bewährung ausgesetzt hat. Das LG Tübingen hat eine positive legal- und Sozialprognose getroffen, da Sie begonnen hätten, an Ihrer Gewaltproblematik zu arbeiten und Ihr Vollzugsverhalten positiv war. Schon an der Gültigkeit dieser Einschätzung für den jetzigen Zeitpunkt kann man Zweifel haben. Sie haben gerade durch Ihre weiteren Verbindungen zur „Red Legion“ und deren Nachfolgeorganisationen gezeigt, dass Sie an frühere Verhaltensmuster anknüpfen wollen. Auch ob Sie in ausreichendem Maße an Ihrer Gewaltproblematik gearbeitet haben ist mehr als zweifelhaft, bedenkt man, dass Sie bei der Machtdemonstration der „Red Legion“ in der Stuttgarter Innenstadt – bei der durchaus die Gefahr einer Auseinandersetzung mit den „United Tribuns“ bestand – ein Messer bei sich trugen. 26 Unabhängig davon ist aber darauf abzustellen, dass die durch § 54 Nr. 7 AufenthG bekämpften Gefahren nicht deckungsgleich mit den durch das Strafrecht verfolgten Zielen sind. Hintergrund des § 54 Nr. 7 AufenthG ist einerseits die Bekämpfung der von bestimmten Vereinigungen ausgehenden Gefahren – was gleichsam durch das Verbot und den hieraus folgenden vereinsrechtlichen Konsequenzen geschieht - andererseits aber auch durch die Zerschlagung verbliebener Strukturen, wie hier etwa die Leitungsfunktionen. Durch eine Ausweisung und daran anknüpfende Aufenthaltsbeendigung wird der (verbotene) Verein seiner Handlungsfähigkeit mangels Führung beraubt. Dementsprechend ist der Ausweisungszweck als Konsequenz aus dem Vereinsverbot zu begreifen (so Graßhof in Kluth/Heusch Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht 7. Ed. Stand 01.01.2015, § 54 AufenthG Rn. 35). Es soll verhindert werden – auch wenn der Verein aufgrund des Verbots (zumindest rechtlich) nicht mehr existiert – dass sich Strukturen oder Nachfolgeorganisationen erhalten und an die von dem ursprüngliche existenten nun aber verbotenen Verein ausgehenden Gefahren anknüpfen. Mit dieser Sichtweise wäre also, unabhängig von der durch das LG Tübingen angenommenen hinreichend positiven Prognose, hier kein atypischer Fall anzunehmen. Hier ist insbesondere auch zu sehen, dass indem Sie den Nachfolgeorganisationen der „Red Legion“ wiederum zur Verfügung gestanden sind, gerade die Handlungsweise an den Tag gelegt haben, die der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 54 Nr. 7 AufenthG bekämpfen wollte. 27 Andererseits ist aber Sinn und Zweck des § 54 Nr. 7 AufenthG auch darin zu sehen, dass der Leiter eines verbotenen Vereins, der durch seine Führungsfunktion die von der Vereinigung ausgehenden Gefahren mitverantwortet und mitverursacht – und dadurch in sich selbst eine Gefahr verkörpert – wiederum die Gelegenheit erhält, diese Gefahren durch die Einbindung in einer Nachfolgeorganisation oder einer neuen Vereinigung einzubringen oder gar realisieren zu lassen. Dass von Ihnen in diesem Sinne keine Gefahren mehr ausgehen ist nicht ersichtlich. Insbesondere spielt es auch keine Rolle, ob Sie sich von der „Red Legion“ distanziert haben oder nicht. Denn dies kann bereits nicht dazu führen, dass von Ihnen keine Gefahren – im Sinne des § 54 Nr. 7 AufenthG - mehr ausgehen. Der Tatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG setzt gerade voraus, dass eine Vereinigung verboten wurde, also nicht mehr existiert. Vielmehr ist Zweck der Vorschrift, wie oben bereits ausgeführt, zu verhindern, dass sich die von Ihnen ausgehenden Gefahren, die sich durch Ihre Leiterfunktion in der verbotenen Vereinigung und dem damit einhergehenden Schaden bereits gezeigt haben, nicht nochmals realisieren können. Dies ist aber bei Ihnen zu befürchten. Wie bereits ausgeführt, hat sich aus der Vereinigung „Red Legion“ mittlerweile die Gruppierung „Stuttgarter Kurden“ bzw. „Sondame“ gebildet. Auch Sie sind in diesem Zusammenhang weiterhin aufgefallen. Im Rahmen einer Gefährderansprache bei der Gründung eines Chapters des „Mongols MC“ im Jahr 2013 haben Sie sich als Ansprechpartner zu erkennen gegeben, zusammen mit ... dem Präsidenten der „Red Legion“. Am 27.07.2013 waren Sie bei einer Auseinandersetzung zwischen der „Red Legion“ und den „Hells Angels“ involviert. Bei der Urteilsverkündung in einem Strafverfahren gegen Mitglieder der „Red Legion“ am 03.02.2015 waren Sie im Gerichtssaal zugegen und konnten als Führungsperson einer ganzen Gruppe von „Red Legion“-Anhängern identifiziert werden. Am 19.03.2015 waren Sie bei einer Solidaritätskundgebung an der JVA Lörrach, zusammen mit anderen Führungskadern der „Red Legion“, wo auch Pyrotechnik über die Mauern der JVA abgefeuert wurde. Am 29.03.2015, als in der Stuttgarter Innenstadt eine Machtdemonstration der „Red Legion“ bzw. „Sondame“ stattfand, waren Sie anwesend. Ihnen mussten zwei Platzverweise erteilt werden, bei Ihnen wurde ein Messer festgestellt. Zusammengefasst kann, aufgrund der weiterhin von Ihnen ausgehenden Gefahren – unter Berücksichtigung der Schwere dieser Gefahren – unter keinen Umständen ein Abweichen von der gesetzlichen Regel angenommen werden. 28 Hier sei auch noch auf Ihr Vorbringen eingegangen, dass Sie keinerlei Verbindungen mehr zur „Red Legion“ oder „Sondame“ hätten, dass Sie auch keine Verbindungen oder Kontakte mehr zu irgendwelchen anderen Gruppierungen oder „MCs“ oder zu Personen aus diesem Umfeld haben. Unabhängig davon, dass dies nach den oben gemachten Ausführungen keine Rolle spielt, ist dies für das Regierungspräsidium nicht mehr glaubhaft, bzw. eine reine Schutzbehauptung und rein taktisch motiviert. Zu diesem Ergebnis kommt das Regierungspräsidium insbesondere deshalb, da Sie in der Vergangenheit mehrfach der „Red Legion“ abgeschworen, bzw. Ihre Verbindungen bewusst abgestritten haben, wenn Sie sich hieraus Vorteile versprochen haben. 29 - So ergibt sich aus Ihrer Gefangenenpersonalakte, dass Sie gegenüber Bediensteten der JVA mehrfach geäußert haben, Sie hätten mit der „Red Legion“ nichts mehr zu tun. In einer Aktennotiz vom 06.02.2014 wird über Ihre Äußerungen berichtet: „..wenn es so sei, dass man ihm Kontakte zu Menschen aus der Rockerszene vorwerfe, dann sei dies nicht in Ordnung. Er sei im Jahr 2011 bei den „Red Legion“ ausgetreten, also noch bevor sie verboten wurden, verfolge die Ziele der Gruppierung nicht. …“ 30 Dies war nachweislich eine Lüge, denn bereits zwischen 2011 und Ihrer Inhaftierung waren Sie mehrfach mit der „Red Legion“ aktiv: Am 15.01.2012 waren Sie maßgeblich an dem Vorfall am Café „Zeitlos“ beteiligt. Am 21.12.2012 waren Sie, als die Tötungsdelikte in Esslingen begangen wurden, mit den anderen Führungskadern der „Red Legion“ in Heilbronn und hielten telefonischen Kontakt zu den unmittelbaren Tätern in Esslingen. Am 26./27.07.2013 waren Sie an der Auseinandersetzung mit den „Hells Angels“ beteiligt. 31 Selbst wenn Sie gesagt hätten, dass Sie seit Ihrer Inhaftierung keine Kontakte mehr zur „Red Legion“ unterhalten würden, wäre dies nachweislich falsch. Denn Sie wurden in der Haft von vielen Mitgliedern der verbotenen „Red Legion“ besucht, wie sich aus den Besuchslisten der JVA ergibt. Nach Ihrer Haftentlassung hat sich Ihre gegenüber den Bediensteten gemachte Behauptung, dass Sie keine Kontakte mehr zur „Red Legion“ hätten, ohnehin überholt. Hier kann auf den bereits mehrfach zitierten Bericht des LKA verwiesen werden. 32 - Mit Schreiben vom 27.01.2015 hat dann Ihre Bevollmächtigte für Sie vorgetragen: „…Diese Haftzeit hat ihn nachhaltig beeindruckt. Der Mandant hatte Gelegenheit, sich mit seinem Verhalten in der Vergangenheit kritisch auseinanderzusetzen. Rückblickend erkennt er, dass sein von Aggression getriebenes Verhalten falsch war. […] Herr ... gehört nicht, wie in dem Schreiben vom 24.09.2014 ausgeführt ist, zum Führungskreis der Red Legion…“. Auch diesen Vortrag Ihrer Bevollmächtigten haben Sie durch Ihr unmittelbar folgendes Verhalten widerlegt. Am 19.03.2015 und 29.03.2015 waren Sie erneut für die „Red Legion“ aktiv (s.o.), am 29.03.2015 hatten Sie sogar eine Waffe mit sich geführt. …“ 33 c) Der Antragsgegner folgert die Leitungsfunktion des Antragstellers, die Fortsetzung der Aktivitäten der Gruppe trotz deren Verbots - und unter maßgeblicher Beteiligung des Antragstellers - sowie seine daraus abzuleitende gegenwärtige Gefährlichkeit demzufolge aus zahlreichen Erkenntnissen, die den Senat überzeugen. 34 Dass der Antragsteller innerhalb der Gruppierung eine Rolle innehatte, die über die bloße Mitgliedschaft deutlich hinausging und ihn Kraft seiner in der Gruppe anerkannten Autorität zu einer führenden Person der „Red Legion“ im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG machte (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Beschluss vom 06.09.1995 - 1 Vr 2/95 -, NVwZ 1997, 68; Bauer, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 42; Beichel-Benedetti, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 12), kann angesichts der Erkenntnislage ebenso wenig in Zweifel stehen wie der Umstand, dass der Antragsteller auch nach dem Vereinsverbot und entgegen seiner Beteuerungen die Aktivitäten der Gruppe fortgesetzt hat, weswegen von ihm auch gegenwärtige eine erhebliche Gefahr ausgeht. 35 Zur Abrundung dieser Bewertung ist den in der Ausweisungsverfügung aufgeführten Erkenntnissen lediglich noch die in der Akte des Antragsgegners befindliche Aussage eines Polizeibeamten im Zusammenhang mit einer drohenden Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der ehemaligen „Red Legion“ und den „Hells Angels“ am 27. Juli 2013 in Stuttgart-Mitte hinzuzufügen (Verfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart ..., Bl. 69 ff. der Behördenakte): Im Zuge einer Lichtbildvorlage am 18. Dezember 2013 identifizierte ein eingesetzter Polizeibeamter den Antragsteller und gab zu Protokoll, dass dieser im PG (Polizeigewahrsam) Stress gemacht habe, augenscheinlich für die Gruppe zuständig gewesen sei, er einen „Chef“ von der Polizei als Ansprechpartner gesucht und anderen Anweisungen gegeben habe. Die Schilderung des Verhaltens des Antragstellers deckt sich mit den Beobachtungen der Polizei im Zusammenhang mit dem in der angegriffenen Verfügung geschilderten Auftritt ehemaliger Mitglieder der „Red Legion“ bei einer Urteilsverkündung des Landgerichts Stuttgart und bestätigt damit erneut, dass auch dieser selbst seine Rolle als bestimmendes Mitglied der Gruppierung auch nach deren Verbot wahrgenommen hat. 36 Wenn vor diesem breiten Erkenntnishintergrund mit der Beschwerde die Bedeutung der Aussagen zum Verhältnis der „Älteren“ zu den „Jüngeren“ als fraglich dargestellt wird, kann dies den Senat nicht überzeugen, zumal die Aussage des ehemaligen Präsidenten vom 26. September 2012 vor dem Landgericht Stuttgart im Verfahren ..., in dem dieser angab, dass die „Jüngeren“ auf die „Älteren“, auch auf den Antragsteller hörten, vom Antragsteller ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 10. Oktober 2012 in diesem Verfahren bestätigt wurde. 37 Nichts anderes gilt, soweit es die Beschwerde für zweifelhaft hält, dass der Antragsteller und weitere Mitglieder der „Red Legion“ auch nach deren Verbot weiter gemeinsame Machtdemonstrationen durchgeführt haben und gewalttätig aufgetreten sind, ohne sich zu den zahlreichen polizeilichen Erkenntnissen hierzu zu erklären oder sich mit diesen auseinanderzusetzen. 38 In der Beschwerde wird etwa auch nicht bestritten, dass der Antragsteller am 20. Oktober 2014 - und damit nach Verbot der „Red Legion“ - eine Fahrt früherer Mitglieder der Gruppierung zur JVA Rottweil organisiert hat. Dieser Umstand wird zudem durch die Erkenntnisse einer Telefonüberwachung belegt (TKÜ-Auswertung „...“ vom 23. Juli 2015). Mit Blick auf ein weiteres gleichartiges Auftreten vor der JVA Lörrach am 19. März 2015, bei dem Feuerwerkskörper abgebrannt wurden, hat der Antragsteller zwar seine Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren (noch) bestritten - ohne auch nur ansatzweise zu erklären und glaubhaft zu machen, wo er sich statt dessen aufgehalten hat - und er behauptet, er sei auf der zur Akte gereichten Videoaufnahme (Datei 17.avi, bei Minute 3:28) nicht zu erkennen, die dort zu sehende Person habe nur eine ähnliche Statur. Nach Inaugenscheinnahme der Videosequenz durch den Senat und Vergleich mit den in der Akte befindlichen Lichtbildern des Antragstellers - die Übereinstimmung der Personen ist frappierend - fällt es dem Senat schwer, dem schlichten Bestreiten Glauben zu schenken. Wie, wenn nicht als eine den Gruppenzusammenhalt stärkende Machtdemonstration, ein solches Auftreten ehemaliger Mitglieder bewertet werden sollte, zeigt die Beschwerde schon im Ansatz nicht auf. Eine andere Bewertung liegt für den Senat auch fern. 39 Im Übrigen schweigt sich die Beschwerde zu den zahlreichen für eine Fortsetzung von Gruppenaktivitäten sprechenden Tatsachenschilderungen nach dem Vereinsverbot schlicht aus. Aus welchen konkreten Umständen sich unter Berücksichtigung der umfassenden und größtenteils nicht in Abrede gestellten Geschehnisse ernsthafte Zweifel an der Fortsetzung der Aktivitäten der verbotenen Gruppierung unter aktiver Beteiligung des Antragstellers als Führungsfigur ergeben sollten, ist für den Senat davon ausgehend nicht erkennbar. 40 d) Soweit der Antragsteller meint, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG lägen hier nicht vor, da vom Antragsteller keine gegenwärtige Gefahr im Sinne dieser Vorschrift mehr ausgehe, überzeugt dies vor diesem Hintergrund und auch angesichts seiner zahlreichen, erheblichen und teilweise im Zusammenhang mit den „Red Legion“ verübten Straftaten nicht. 41 Die Ausweisungsverfügung wird auf eine umfassende Gefahrenprognose unter Berücksichtigung sämtlicher erkennbarer Umstände des Falles gestützt, auf deren Grundlage auch der Senat bei der notwendigen wertenden Gesamtbetrachtung zu der Einschätzung gelangt, dass vom Antragsteller auch gegenwärtig eine erhebliche Gefahr ausgeht. 42 Mit Blick hierauf erweist sich die frühere (positive) Sozialprognose aufgrund der unzutreffenden Annahme, der Antragsteller habe sich von den „Red Legion“ distanziert, als nicht haltbar. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Therapiebescheinigung ist nicht geeignet, den Wegfall einer fortwirkende Gefahr zu begründen, nachdem diese, unbeschadet ihrer inhaltlichen Vagheit, von einer tatsächlich nicht festzustellenden veränderten Einstellung des Antragstellers und einem tatsächlich nicht erfolgten Abstandnehmen von seiner früheren Rolle bei den „Red Legion“ ausgeht. 43 Zusammenfassend bestehen für den Senat daher keine Zweifel daran, dass der Antragsteller selbst durch sein fortgeführtes Handeln Gründe für die Annahme eines weiterhin bestehenden hohen Sicherheitsrisikos gesetzt hat. Mögen die ehemaligen Mitglieder der „Red Legion“ nach deren Verbot auch nicht mehr unter deren Namen auftreten, so spricht doch alles dafür, dass die tatsächlichen Machtverhältnisse bei diesen Personen weiterhin bestehen und der Antragsteller sich mitnichten hiervon distanziert hat. Die aus der Akte zu entnehmenden aktuellen Erkenntnisse über fortgesetzte Aufmärsche, Gewalttaten und Ankündigungen hierzu in „sozialen“ Netzwerken machen bei verständiger Würdigung auch deutlich, dass alleine durch das Vereinsverbot diese Gefahren nicht gebannt sind. Eine nennenswerte und daher in vorliegendem Kontext möglicherweise relevante Verringerung der vom Antragsteller auch aktuell ausgehenden Gefahr kann der Senat angesichts dessen nicht erkennen. Das in der Ausweisungsverfügung in Bezug genommene Strafverfahren wegen des Tötungsdelikts in Esslingen macht im Übrigen deutlich, dass die von einer grundsätzlich gewaltbereiten Gruppierung ausgehenden Gefahren auch dann hoch sind, wenn der Einsatz von Waffen im konkreten Einzelfall nicht allen an einer Auseinandersetzung beteiligten Gruppenmitgliedern strafrechtlich zugerechnet werden kann. 44 4.) Diese Gefahr genügt auch § 53 Abs. 3 AufenthG, der im Falle des Besitzes einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung eine Ausweisung nur zulässt, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses "unerlässlich" ist (EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 <Ziebell/Örnek> -; BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, InfAuslR 2013, 169 und vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, InfAuslR 2013, 217; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 64 ff.). In Anbetracht des differenzierten, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkten Grads der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris und vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3) liegt eine fortwirkenden hohe Gefährlichkeit des Antragstellers in Bezug auf hochrangige Rechtsgüter vor. 45 5.) Die Ausweisung verstößt auch nicht gegen die aus Art. 13 ARB 1/80 folgende Stand-Still-Klausel, da hier eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Rede steht, die auch schon nach dem 1965 geltenden Ausländergesetz ohne Weiteres einen Ausweisungsgrund darstellte. Die Leitung eines Vereins, der in Tötungsdelikten, gefährliche Körperverletzungen und schweren Landfriedensbruch verstrickt ist, stellt eine solche Gefahr dar. Unbeschadet dessen wäre eine unterstellte Gesetzesverschärfung auch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, DVBl 2016, 387 ff.). 46 6.) Davon ausgehend begegnet die Ausweisungsverfügung auch mit Blick auf die Feststellung und Bewertung seines Bleibeinteresses und der Abwägung der widerstreitenden Interessen keinen Bedenken, was mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird. 47 7.) Nach all dem bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass die für die Begründung eines besonderen Sofortvollzugsinteresses notwendigen Voraussetzungen vorliegen, da vom Antragsteller weiterhin eine erhebliche und aktuelle Gefahr ausgeht, die sich schon vor rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache realisieren kann, hinter die das Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat. 48 Der Sofortvollzug einer Ausweisung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Ein solches besonderes öffentliches Interesse kann dann angenommen werden, wenn - mit Blick auf den spezialpräventiven Zweck der Ausweisung - die begründete Besorgnis besteht, die vom Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon in dem Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung realisieren; der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genügt nicht. Die das Sofortvollzugsinteresse begründende negative Gefahrenprognose muss auf Tatsachen beruhen, bloße Behauptungen und Vermutungen genügen nicht (vgl. etwa: BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 -, juris; Discher, in: GK-AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 1530 ff. m.w.N.). 49 Die Anordnung des Sofortvollzuges wird in der Verfügung vom 18. Dezember 2015 wie folgt und den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO genügend begründet: 50 „…Das Regierungspräsidium hatte bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass intensiv darüber nachgedacht wird, die sofortige Vollziehung in Ihrem Fall anzuordnen. So geschehen im Schriftsatz vom 28.08.2015. Hintergrund für diese Überlegung war, dass nach Erlass der gegen Sie gerichteten Ausweisung Tatsachen bekannt wurden, wonach Sie im März/April 2015 in Ludwigsburg zusammen mit anderen als „Führungsebene“ im Konflikt mit den „United Tribuns“ aktiv waren. Der Konflikt zwischen der „Red Legion“ und den „United Tribuns“ gipfelte – nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Verfahren ... – am 29.03.2015 in einem Angriff der „Red Legion“ auf eine von der Polizei eingekesselte Gruppe der „United Tribuns“. Dieser Angriff – nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft – führte zu erheblichen Straftaten die durch Mitglieder der „Red Legion“ begangen wurden. So wurden auch Angriffe auf Einheiten der Bereitschaftspolizei ausgeführt, es wurde ein Samuraischwert das zum Durchstoßen von Körperpanzerungen geeignet ist gefunden und während der Kampfhandlungen herrschte in Ludwigsburg normaler Personenverkehr. Nach den Schilderungen der Staatsanwaltschaft hatten „die Fußgänger, darunter Mütter mit ihren Kindern“ „durch die Ereignisse an einem Sonntagabend geschockt und verängstigt“ gewirkt. …“ 51 Davon ausgehend begegnet die Anordnung des Sofortvollzugs keinen Bedenken. Es liegt angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragstellers auch für den Senat schlicht fern, annehmen zu wollen, dass die Anwesenheit des Antragstellers bei dem geschilderten Vorfall auf einer bloßen Zufälligkeit beruhte, wie dieser erstinstanzlich noch behauptet hat. 52 8.) Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG bestehen davon ausgehend nicht, solche werden auch nicht geltend gemacht. III. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 54 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert in der Beschwerdeinstanz auf 10.000,-- EUR festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris und vom 09.08.2016 - 11 S 1256/16 -, juris). 55 Eine Reduzierung des Streitwerts dieses Eilverfahrens ist aufgrund der schon mit dem Vollzug der Ausweisungsverfügung eintretenden Folgen für den Antragsteller nicht angezeigt (vgl. zuletzt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2016 - 11 S 46/16 -, AuAS 2016, 206). 56 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.