Beschluss
7 L 97/24.DA.A
VG Darmstadt 7. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2024:0125.7L97.24.DA.A.00
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Leitsätze
1. Das Asylverfahren in Bulgarien weist, jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige („vulnerable“) Antragsteller, keine systemischen Schwachstellen auf.
2. In Bulgarien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit.
3. Einem Schreiben, in dem die bulgarische Asylbehörde (SAREF) auf Art. 18 Abs. 1 lit. b VO Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Bezug nimmt, lässt sich entnehmen, dass der gegenständliche Asylantrag nicht inhaltlich beschieden wurde (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2023 – 11 A 2430/21.A, juris Rn. 56).
4. Die zu erwartende Überstellung in ein Aufnahmezentrum führt dazu, dass ein nicht vulnerabler Antragsteller während der ersten drei Monate in Bulgarien nicht mit einer mit Art. 4 EuGRCh unvereinbaren Situation konfrontiert sein wird.
5. Unzureichende Aufnahmekapazitäten dürften der Unterbringung eines Dublin-Rückkehrers in einem Aufnahmezentrum schon dann nicht entgegenstehen, wenn SAREF im konkreten Fall einer Überstellung zugestimmt hat.
6. Auch ungeachtet dessen lassen die berichteten Belegungsquoten nicht erkennen, weshalb einem Dublin-Rückkehrer eine Unterbringung in einem Aufnahmezentrum des SAREF verweigert werden sollte.
7. Einer jungem, alleinstehenden, körperlich gesunden Mann sind die materiellen Bedingungen in den Aufnahmezentren zumutbar.
8. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht vulnerabler Dublin-Rückkehrer bei Ankunft in Bulgarien oder später in einem Aufnahmezentrum mit Blick auf die hygienischen Verhältnisse, Essens- und Gesundheitsversorgung, drohende Gewalt sowie die Qualität von Anhörung, Verdolmetschung und der erteilten Informationen ist nicht festzustellen.
9. Vor dem Hintergrund des Mangels an Arbeitskräften in mehreren auch für ungelernte Asylbewerber in Betracht kommenden Bereichen ist anzunehmen, dass ein junger, alleinstehender, gesunder Mann bei Aufwendung der ihm zumutbaren Anstrengungen in Bulgarien eine Arbeitsgelegenheit auf dem primären Arbeitsmarkt finden kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Asylverfahren in Bulgarien weist, jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige („vulnerable“) Antragsteller, keine systemischen Schwachstellen auf. 2. In Bulgarien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. 3. Einem Schreiben, in dem die bulgarische Asylbehörde (SAREF) auf Art. 18 Abs. 1 lit. b VO Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Bezug nimmt, lässt sich entnehmen, dass der gegenständliche Asylantrag nicht inhaltlich beschieden wurde (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2023 – 11 A 2430/21.A, juris Rn. 56). 4. Die zu erwartende Überstellung in ein Aufnahmezentrum führt dazu, dass ein nicht vulnerabler Antragsteller während der ersten drei Monate in Bulgarien nicht mit einer mit Art. 4 EuGRCh unvereinbaren Situation konfrontiert sein wird. 5. Unzureichende Aufnahmekapazitäten dürften der Unterbringung eines Dublin-Rückkehrers in einem Aufnahmezentrum schon dann nicht entgegenstehen, wenn SAREF im konkreten Fall einer Überstellung zugestimmt hat. 6. Auch ungeachtet dessen lassen die berichteten Belegungsquoten nicht erkennen, weshalb einem Dublin-Rückkehrer eine Unterbringung in einem Aufnahmezentrum des SAREF verweigert werden sollte. 7. Einer jungem, alleinstehenden, körperlich gesunden Mann sind die materiellen Bedingungen in den Aufnahmezentren zumutbar. 8. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht vulnerabler Dublin-Rückkehrer bei Ankunft in Bulgarien oder später in einem Aufnahmezentrum mit Blick auf die hygienischen Verhältnisse, Essens- und Gesundheitsversorgung, drohende Gewalt sowie die Qualität von Anhörung, Verdolmetschung und der erteilten Informationen ist nicht festzustellen. 9. Vor dem Hintergrund des Mangels an Arbeitskräften in mehreren auch für ungelernte Asylbewerber in Betracht kommenden Bereichen ist anzunehmen, dass ein junger, alleinstehender, gesunder Mann bei Aufwendung der ihm zumutbaren Anstrengungen in Bulgarien eine Arbeitsgelegenheit auf dem primären Arbeitsmarkt finden kann. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (7 K 98/24.DA.A) gegen die Abschiebunganordnung in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2023 anzuordnen – über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet – bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO statthaft, weil der Klage des Antragstellers nach § 34a Abs. 2 Satz 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Er ist auch binnen der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt worden. Diese Frist begann gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der Zustellung des Bescheids am 06.01.2024 (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG), mithin am 07.01.2024 zu laufen, und endete gemäß § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, dem 15.01.2024, dem Tag der Antragstellung. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das kraft Gesetzes bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, vorläufig im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Denn die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erweist sich bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt hiernach seine Abschiebung an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Zielstaat Bulgarien ist für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Das Bundesamt richtete innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Uabs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) nach der Eurodac-Treffermeldung am 23.11.2023, namentlich am 06.12.2023, ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an Bulgarien. Die bulgarische Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) gab diesem Gesuch am 14.12.2023 statt. Allein dies genügt zur Begründung der Zuständigkeit Bulgariens für das Asylverfahren des Antragstellers. Die gegebenenfalls erforderliche weitere Prüfung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO obliegt nämlich grundsätzlich nicht dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier Deutschland und damit dem beschließenden Gericht), sondern dem ersuchten Mitgliedstaat (hier Bulgarien als Erstantragstaat) (vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2019 – C-582/17 und C 583/17, juris Rn. 58 ff.). Dass Bulgarien vorliegend gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO als Land der Ersteinreise auch tatsächlich für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Diese Zuständigkeit ist zum nach § 77 Abs. 1 2. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht nach Art. 29 Abs. 1 Uabs. 1, Abs. 2 Uabs. 1 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die bulgarischen Behörden am 14.12.2023 beginnende Überstellungsfrist endet erst am 14.06.2024 (vgl. Art. 42 Dublin-III-VO). Der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers steht ferner nicht Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 und 3 Dublin-III-VO entgegen. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat (hier Bulgarien) zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCh) sich bringen, so setzt nach dieser Vorschrift der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat (hier Deutschland) die Prüfung fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann hiernach keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den Erstantragstaat vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Dabei gilt, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten aus der Dublin-III-VO berührt, da insoweit der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des gemeinsamen europäischen Asylrechts auf dem Spiel stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u. a., juris Rn. 82 f.). Erforderlich ist vielmehr, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014, NVwZ 2014, 1039). Einerlei ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17, juris Rn. 88). Die bezeichneten systemischen Mängel führen wiederum nur dann zu einer Verletzung der aus Art. 4 EuGRCh bzw. Art. 3 EMRK folgenden Gewährleistungen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt. Diese besonders hohe Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19, juris Rn. 5: „Bett, Brot, Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern die Lebensverhältnisse nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwierigen Lage befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH vom 19.03.2019, a. a. O., Rn. 92 f.). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist dabei immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinn zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn sie im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des – mit Art. 4 EuGRCh insoweit inhaltsgleichen – Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen, z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft, oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10/21, juris Rn. 17). Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 und 3 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Das Asylverfahren in Bulgarien weist, jedenfalls für nicht besonders schutzbedürftige Antragsteller wie jenen im hier zu entscheidenden Fall, keine systemischen Schwachstellen im Sinne der genannten Norm auf. Der dies feststellenden überwiegenden Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2022 – A 4 S 162/22, Rn. 32 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2023 – 11 A 2430/21.A, Rn. 47 ff., zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 21.07.2023 – 11 A 3153/20.A, Rn. 59 ff.; weitere erstinstanzliche Nachweise, auch zur Gegenansicht, bei VG München, Beschluss vom 13.07.2023 – M 10 S 23.50667, Rn. 21, sämtlich juris), schließt sich der beschließende Einzelrichter nach eigener Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel an. Die Lage von Asylbewerbern in Bulgarien stellt sich gegenwärtig wie folgt dar: Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage, und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] vom 22.08.2023, Länderinformation der Staatendokumentation – Bulgarien, S. 4; siehe auch Asylum Information Database [AIDA] vom 21.04.2023, Country Report: Bulgaria, Update 2022, S. 23 f., wie im Folgenden stets: eigene Übersetzung). Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind: Der Antrag ist kein Antrag auf internationaler Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Abschiebung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat. Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes geprüft hat und deren Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 4 f.). Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (erstens Flüchtlingsstatus und zweitens subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben). 2022 gab es in Bulgarien 20.407 Asylanträge (16 % unbegleitete Minderjährige; Syrien: 8.598, Afghanistan: 7.164, Marokko: 1.721, Ukraine: 1.313, Irak: 656), hiervon 4.373 positive Entscheidungen, 444 negative Entscheidungen und 14.474 beendete Verfahren (terminated) (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 5). Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, beauskunftet die bulgarische Asylbehörde SAREF, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag für internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer gibt es kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht. Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei zunächst die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geprüft wird. Falls kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, wird die Notwendigkeit der Zuerkennung des humanitären Statuts behandelt. Ein Ausländer, der in die Republik Bulgarien eingereist ist, um Schutz zu beantragen, oder der bereits Schutz erhalten hat, darf nicht in das Hoheitsgebiet eines Landes zurückgeschickt werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist oder der Gefahr von Folter oder anderen Formen der Grausamkeit, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 10). Der BMI-Verbindungbeamte berichtet, dass von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen werden. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Art. 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an. Diese Bestimmungen hätten am 1. Oktober 2017 in Kraft treten müssen oder es hätte eine bilaterale Vereinbarung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die direkt aus der Türkei eingereist sind, getroffen werden müssen. Dafür setzt die türkische Seite mehr Anstrengungen und Ressourcen für die Bekämpfung der illegalen Migration und die Sicherung der gemeinsamen Grenze ein. Was die Rückübernahme illegal aufhältiger türkischer Staatsangehöriger betrifft, so erhält das bulgarische Innenministerium die volle Unterstützung der türkischen Botschaft bei der Identifizierung und Ausstellung befristeter Reisedokumente (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 11). Abgesehen von Fällen syrischer Staatsangehöriger lagen die Anerkennungsquoten in Bulgarien über einen längeren Zeitraum im Durchschnitt unter 8 %, wobei Staatsangehörige aus bestimmten Herkunftsländern wie Afghanistan und der Türkei als offensichtlich unbegründete Fälle mit extrem niedrigen Anerkennungsquoten diskriminierend behandelt wurden. Im Jahr 2022 stieg die Gesamtanerkennungsquote auf 91 % aller Entscheidungen in der Sache. Während die Flüchtlingsanerkennung auf 2 % sank, stieg die Quote des subsidiären Schutzes (humanitärer Status) deutlich auf 89 %. Die Ablehnungsquote sank auf 9 % aller Sachentscheidungen. Diese Quoten scheinen klar mit den Hauptherkunftsländern der nach Bulgarien eingereisten Asylbewerber verknüpft. Von diesen stammen 77 % aus Syrien (insgesamt 42 %) und Afghanistan (insgesamt 35 %) (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 65). Im Jahr 2022 wurden afghanische Antragsteller zum ersten Mal seit einem Jahrzehnt diskriminierungsfrei behandelt, mit 49 % Gesamtanerkennungsquote (14 % Flüchtlingsanerkennungsquote und 35 % subsidiärer Schutz) und einer Ablehnungsquote von 51 %. Von den 69 afghanischen Fällen, über die in der Sache entschieden wurde, wurden nur 20 % im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt, während dies im Jahr 2021 86 % und im Jahr 2020 95 % der entschiedenen Fälle waren. Die Mehrheit der afghanischen Antragsteller (95 %) tauchte jedoch weiterhin vor einer erstinstanzlichen Entscheidung unter, die deshalb nur in 0,7 % der Fälle erging (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 66; siehe auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 06.08.2023, Bulgarien – Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, die unter der Dublin-III-Verordnung oder bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt werden, inkl. Rechtsprechung, S. 10). SAREF beauskunftet betreffend die Frage nach unterschiedlicher Behandlung afghanischer Antragsteller, dass Bulgarien Vertragspartei aller völkerrechtlichen Instrumente ist, die das internationale Flüchtlingsrecht bilden. Alle in Frage kommenden Dokumente sind in die nationale Gesetzgebung implementiert, und die erstinstanzliche Asylbehörde SAREF handelt gemäß dem geltenden Asyl- und Flüchtlingsgesetz. Die Schutzsuchenden werden weder nach Staatsangehörigkeit noch nach anderen Grundsätzen eingeteilt, sondern es wird stets die gleiche Vorgehensweise angewendet, und Antragstellern aller Nationalitäten, Ethnien und Religionen werden die gleichen Bedingungen geboten und die Bedürfnisse aller Schutzsuchenden berücksichtigt und jeder Asylantrag im Einzelfall geprüft. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) Bulgarien konnte keine Informationen finden, dass die bulgarischen Behörden bei Entscheidungen über den Schutzstatus afghanischer Staatsangehöriger auf die Türkei als sicheres Drittland verwiesen hätten (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 11). Der Trend, sich dem Asylverfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen Asylbewerber erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Aufnahmezentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Abschiebungshaft übergeben. 2022 haben sich 46 % der Antragsteller (14.474 von 31.592) dem Verfahren entzogen. Dies war ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 26 % im Jahr 2021 und 39 % im Jahr 2020, aber immer noch niedriger als 83 % im Jahr 2019 (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 5). Wenn bei einem Dublin-Rückkehrer der Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er bei Rückkehr nach Bulgarien als irregulärer Migrant betrachtet. Im Fall einer Beendigung kann er eine Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Wenn der Antrag des Rückkehrers inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird der Dublin-Rückkehrer jedenfalls festgenommen. Er kann dann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt und über dessen Zulässigkeit SAREF entscheiden muss. Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staats fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind. Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert. Vor ihrer Ankunft informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Abschiebungshafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 6; siehe auch: AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 71) Der Zugang von Asylbewerbern zu den Aufnahmezentren ist gesetzlich garantiert, wenn auch nicht ab Antragstellung, sondern ab Registrierung als Asylbewerber durch SAREF. Das Recht auf Unterbringung gilt für Asylbewerber im Dublin-, im beschleunigten wie im allgemeinen Verfahren. Folgeantragsteller, deren Asylverfahren schon einmal eröffnet wurde, sind dagegen vom Zugang zu Aufnahmezentren, Unterkünften und sozialer Unterstützung ausgeschlossen, es sei denn, sie gelten als vulnerabel (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 69). Folgeantragsteller, deren Asylanträge noch nicht auf Zulässigkeit geprüft wurde, sind nicht nur von aller materiellen Unterstützung, sondern auch vom Recht auf Ausstellung einer Registrierungskarte ausgeschlossen. Sie haben während der beschleunigten Zulässigkeitsprüfung nur Anspruch auf einen Dolmetscher (vgl. AIDA vom 21.04.2023, S. 71). Laut Auskunft von SAREF ist es zwar generell korrekt, dass Folgeantragsteller keinen Anspruch auf Versorgung haben. Doch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 17). Im Jahr 2021 stieg die Zahl der Neuankommenden in Bulgarien deutlich um 55 %, zusätzlich zu einem Anstieg um 212 % im Jahr 2021. Die Belegungsquote stieg von 47 % im Jahr 2021 auf durchschnittlich 77 % im Jahr 2022. Dublin-Rückkehrer, für die das Verfahren wiederaufgenommen und fortgesetzt werden kann, werden in der Regel auf Antrag in einem Aufnahmezentrum untergebracht, wenngleich dies von der Belegung der Aufnahmezentren abhängt (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 71). Angesprochen auf solche Berichte, beauskunftete SAREF im Zuge eines Study Visits in Bulgarien, dass es der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 17). Viele Jahre lang behauptete SAREF, dass die maximale Kapazität der Aufnahmezentren bei 5.160 Personen liege. Im Dezember 2022 teilte die neue SAREF-Leitung jedoch mit, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität bei maximal 3.932 Personen liege, da die restlichen 1.228 Plätze in unbewohnbaren Räumlichkeiten untergebracht seien. Personen mit vorübergehendem Schutzstatus – insbesondere aus der Ukraine – wurden nicht in den SAREF-Aufnahmezentren untergebracht, da ihre Unterbringung aufgrund der großen Zahl der Ankünfte im Rahmen eines im März von der regulären Regierung verabschiedeten Programms für humanitäre Hilfe außerhalb der Zentren sichergestellt wurde. Dennoch verschlechterte der Anstieg der aus anderen Ländern, vor allem aus Syrien und Afghanistan stammenden Asylbewerber um 85 % im Vergleich zu 2021 die Situation hinsichtlich der Aufnahmekapazitäten weiter, auch weil das Budget für 2022 für Unterbringung, Verpflegung, medizinische und andere wichtige Unterstützung auf der Grundlage einer Prognose von bis zu 10.000 Personen berechnet wurde, die tatsächliche Zahl der im Lauf des Jahres neu angekommenen Asylbewerber aber doppelt so hoch war. Der einzige Faktor, der eine Überfüllung der Aufnahmezentren im Jahr 2022 verhinderte, war die hohe Quote weiterziehender Antragsteller aus dem nach Syrien zweitgrößten Herkunftsland Afghanistan von 95 %. Hauptgrund für die extrem hohe Quote ist wahrscheinlich die seit fast zehn Jahren bestehende niedrige Anerkennungsrate (zwischen 0,1 % und 1 %), die die Antragsteller davon abhielt, in Bulgarien zu bleiben. Diese Handhabung begann sich allerdings im Jahr 2022 zu ändern, was mehr afghanische Antragsteller motivieren könnte, bis zum Erlass ihrer erstinstanzlichen Entscheidungen zu bleiben. Dies könnte die Situation im Hinblick auf die nationalen Aufnahmekapazitäten weiter verschärfen. Ende 2022 waren 2.412 Asylbewerber in Aufnahmezentren untergebracht, was einer Belegungsquote von 61 % entspricht (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 75; siehe auch: SFH vom 06.08.2023, a. a. O., S. 12). Mit Ausnahme der Notunterkunft Vrazhdebna und der beiden sicheren Bereiche für unbegleitete Kinder im Aufnahmezentrum Sofia wurden alle Notunterkünfte und Zentren des SAREF in der letzten sieben Jahre bloß notdürftig instandgehalten. Es gab immer wieder Probleme mit der Infrastruktur und den materiellen Bedingungen, wobei in einigen Fällen nicht einmal die grundlegendsten Dienstleistungen einschließlich angemessener Einrichtungen für die persönliche Hygiene und die Hygiene in den Gemeinschaftsräumen zur Verfügung standen. Regelmäßige Wasserversorgung, Warmwasser, Reparaturen von Utensilien und Einrichtungen in Bädern, Zimmern und Gemeinschaftsräumen sind weiterhin problematisch. Auch Ungezieferbefall wie Bettwanzen, Läuse, Kakerlaken und Ratten gehören seit vielen Jahren zu den hartnäckigsten Problemen in den Aufnahmezentren. Seit Mai 2022 findet allerdings eine monatliche Desinfektion und Schädlingsbekämpfung statt (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 76 f.). Seit dem Jahr 2018 werden in allen Aufnahmezentren drei Mahlzeiten am Tag serviert (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 75). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist drei Monate nach der persönlichen Registrierung und für die Dauer des Verfahrens gewährleistet (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 46; SFH vom 06.08.2023, a. a. O., S. 15). Asylbewerber haben das gleiche Recht auf Gesundheitsversorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem wird nach der Dublin-Rückkehr automatisch wiederhergestellt (vgl. AIDA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 46; SFH vom 06.08.2023, a. a. O., S. 14). Das nationale Gesundheitspaket ist aber generell knapp bemessen und bietet weder eine individuelle medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch eine Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder Operationen, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel. Daher müssen die Patienten für diese Leistungen auf eigene Kosten aufkommen (vgl. AIDA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 46; SFH vom 06.08.2023, a. a. O., S. 14). Private Zuzahlungen („out of pocket“-Zahlungen) sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 24). Im Jahr 2020 gab es eine gesetzliche Änderung, um Asylbewerbern, deren Verfahren, wie typischerweise in Dublin-Fällen, nach der Einstellung wiederaufgenommen wurde, eine ununterbrochene Gesundheitsversorgung zu garantieren. Die Regelung gilt jedoch nicht für Dublin-Überstellte, über deren Anträge in der Hauptsache in Abwesenheit entschieden wurde. In der Praxis kommt es bei Dublin-Überstellten, deren Verfahren wiederaufgenommen wurde, zu einer Verzögerung von einige Monaten, bevor wieder Zugang zu Gesundheitsversorgung besteht (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 81). Angesprochen hierauf berichtet SAREF, dass Rückkehrer in so einer Konstellation versichert sind wie bulgarische Bürger und in einem offenen Unterbringungszentrum untergebracht werden und somit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Daten der Untergebrachten werden einmal im Monat an die Krankenkasse geschickt. Das könnte laut SAREF die Ursache der beschriebenen Verzögerungen sein (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 17). Nichtregierungsorganisationen berichten von mehreren Fällen, wo die Behörden Pushback-Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende anwendeten. Auch das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet von vermehrten Fällen von Pushbacks, inklusive Fällen von Gewalt, Raub und erniedrigenden Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende entlang der Grenze zur Türkei. Bis zum 12.12.2022 meldete das bulgarische Innenministerium 162.340 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen, bei denen die Grenzbehörden 4.585 Personen festnahmen (BFA vom 22.08.2023, S. 11 f.). Die Nichtregierungsorganisation Bulgarian Helsinki Committee verzeichnete in der ersten Jahreshälfte 2022 1.681 Fälle von Rechtsverletzungen im Grenzgebiet mit 23.742 betroffenen Personen (vgl. U. S. Department of State vom 20.08.2023, Bulgaria 2022 Human Rights Report, S. 14; siehe auch näher: AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 25 ff.). Im Lichte dieser Erkenntnislage droht dem Antragsteller in Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Im Ausgangspunkt lässt sich festhalten, dass im Land ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert (so ausdrücklich auch: BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 2). Beschleunigte Verfahren in nicht von Art. 33 Abs. 8 RL 2013/32/EU erfassten Fällen sind ebenso wenig ersichtlich wie Verstöße gegen das Verbot der Nichtzurückweisung (Art. 33 GFK), jedenfalls nicht für Dublin-Rückkehrer. Eine (Ketten-)Abschiebung in die Türkei droht ohnehin nicht, da diese keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernimmt. Zuletzt wurden, anders als in der Vergangenheit, afghanische Asylbewerber – wie der hiesige Antragsteller – diskriminierungsfrei behandelt. Auch darauf, dass sie auf die Türkei als sicheres Drittland verwiesen würden, gibt es keine Hinweise. Ob die Behandlung von Asylbewerbern, deren Antrag in Abwesenheit inhaltlich abgelehnt wurde, mit Blick auf eine dann drohende Festnahme bei Rückkehr als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EuGRCh zu qualifizieren ist, bedarf keiner Vertiefung. Grund zur Annahme, dass über den Antrag des Antragstellers im vorliegenden Fall in Abwesenheit negativ (oder überhaupt) entschieden worden wäre, gibt es nicht. Sein nur dreizehntägiger Aufenthalt in Bulgarien sowie die Tatsache, dass er keine Anhörung zu seinen Asylgründen erhalten hat – sondern nach eigenem Bekunden bloß gefragt wurde, woher er komme und wohin er gehe, wobei es sich allenfalls um ein Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 5 Dublin-III-VO gehandelt haben könnte –, sprechen vielmehr dagegen. Es liegt nahe, dass der Antragsteller zu den 99,3 % afghanischer Asylsuchender zählt, deren Antrag wegen Untertauchens nicht inhaltlich beschieden wurde. Jedenfalls dem Schreiben des SAREF vom 14.12.2023 lässt sich dies entnehmen. Denn in diesem Schreiben nimmt die bulgarische Behörde auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO Bezug, der den Fall regelt, dass ein Asylbewerber während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (vgl. OVG NRW vom 03.03.2023, a. a. O., Rn. 56). Nimmt man angesichts dessen eine „Beendigung“ (= Einstellung) des Asylverfahrens in Bulgarien an, steht es dem Antragsteller offen, eine Wiedereröffnung zu beantragen. Die im Zuge dessen zu erwartende Überstellung in ein Aufnahmezentrum führt dazu, dass der Antragsteller während der ersten drei Monate in Bulgarien nicht mit einer mit Art. 4 EuGRCh unvereinbaren Situation konfrontiert sein wird. Es ist anzunehmen, dass er in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden kann. Unzureichende Kapazitäten dürften dem schon deshalb nicht entgegenstehen, weil SAREF im konkreten Fall einer Überstellung zugestimmt hat, Bulgarien also nicht bloß aufgrund Fristablaufs (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) zur Wiederaufnahme verpflichtet ist. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Bericht vom 06.08.2023 (a. a. O., S. 12) behauptet, Dublin-Überstellten werde „in den meisten Fällen die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigert“, benennt sie hierfür weder Belege noch macht sie diese Behauptung in sonstiger Weise nachvollziehbar. Dies zu unternehmen wäre aber umso mehr erforderlich gewesen in Anbetracht der im selben Bericht – dies in Übereinstimmung mit anderen Erkenntnisquellen – getroffenen, hiermit kaum vereinbaren Feststellung, dass für alle nicht vulnerablen Asylbewerber Verpflegung und Unterbringung von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhingen (vgl. SFH vom 06.08.2023, a. a. O., S. 8 f.). Ebendiese Kapazitäten lassen nämlich nicht erkennen, weshalb dem Antragsteller als Dublin-Rückkehrer eine Aufnahme verweigert werden sollte. Beide berichteten Belegungsquoten, sowohl die Durchschnittsquote von 77 % für das Jahr 2022 als auch die Stichtagsquote zu Ende des Jahres von 61 %, liegen trotz der gesteigerten Asylbewerberzahlen (deutlich) unterhalb einer Vollauslastung. Insbesondere ukrainische Schutzsuchende wurden und werden anderweitig untergebracht. Die niedrige Belegungsrate dürfte vornehmlich darauf zurückzuführen sein, dass die allermeisten Asylbewerber Bulgarien nach Antragstellung und/oder Schutzgewährung wieder verlassen, wie es auch der Antragsteller bereits nach dreizehn Tagen getan hat, um – wie ausweislich seiner Einlassungen von Anfang an geplant – nach Deutschland weiterzureisen. Soweit in den Erkenntnismitteln geäußert wird, mehr afghanische Antragsteller könnten dazu verleitet sein, bis zum Erlass ihrer erstinstanzlichen Entscheidungen in Bulgarien zu bleiben, weil ihre Anerkennungsquote seit dem Jahr 2022 steige, handelt es sich zum einen um eine bloße Vermutung, die durch das in der Praxis zu beobachtende Ausmaß von Sekundärmigration auch anerkannt Schutzberechtigter innerhalb des Dublin-Raums gerade nicht gestützt wird. Zum anderen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die damit möglicherweise verbundene Verknappung der Aufnahmekapazitäten in der Zwischenzeit zu einer tatsächlichen Überbelegung geführt hätte oder in absehbarer Zeit hierzu führen würde. Die sich weit unterhalb einer Vollauslastung bewegenden Belegungsraten legen dies auch nicht nahe. Dies gilt erst recht, nimmt man hinzu, dass die verfügbaren Erkenntnismittel keinerlei Berichte über obdachlose Schutzberechtigte enthalten (vgl. [sogar] zur Situation anerkannt Schutzberechtigter: OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2023 – 11 A 3374/20.A, juris Rn. 62 ff.). Dabei ist dem Antragsteller zumutbar, für drei Monate in einem Aufnahmezentrum zu wohnen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Bedingungen dort prekär sein können. Dass „nicht einmal die grundlegendsten Dienstleistungen einschließlich angemessener Einrichtungen für die persönliche Hygiene und die Hygiene in den Gemeinschaftsräumen zur Verfügung“ gestanden hätten, soll indes nur „in einigen Fällen“ vorgekommen sein. Die Wasserversorgung und der Zustand der Bäder, Zimmer und Gemeinschaftsräume werden als „problematisch“ beschrieben. Dass die Verhältnisse in den Unterkünften flächendeckend oder überwiegend menschenunwürdig wären, ergibt sich hieraus – ebenso wie aus dem Vortrag des Antragstellers, der Ort, an dem sie untergebracht gewesen seien, sei sogar ihre Toilette gewesen – nicht (vgl. auch SFH vom 06.08.2023, a. a. O., S. 13, wonach sich die sanitären Verhältnisse „teilweise“ unter den Mindeststandards befinden). Auch in Anbetracht bestehender Mängel ist jedenfalls eine Minimalversorgung sichergestellt, die die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in der Regel befriedigt und eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EuGRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt (OVG NRW vom 03.03.2023, a. a. O., Rn. 65). Gewisse Unannehmlichkeiten, etwa ein zeitweise erfolgender Ausfall von Warmwasser, sind dem jungen, alleinstehenden, körperlich gesunden Antragsteller unter Zugrundelegung der – allein relevanten – hohen Maßstäbe des Art. 4 EuGRCh zuzumuten. Dem Ungezieferbefall begegnen die bulgarischen Behörden inzwischen. Eine Essensversorgung ist gewährleistet. Wenn gemeldet wird, Asylsuchende beklagten nicht nur die Qualität, sondern auch die Menge des Essens, und dass laut dem Bulgarian Helsinki Committee nur dank der Weiterwanderung zahlreicher Personen eine kritische Unterernährung habe verhindert werden können (SFH vom 06.08.2023, a. a. O., S. 12), ist zu bekräftigen, dass mit einem Ende oder auch nur einer spürbaren Abnahme dieser Weiterwanderungsbewegung mit der befürchteten Folge einer Unterversorgung nicht zu rechnen ist. Gleichfalls sichergestellt ist eine ausreichende Gesundheitsversorgung. Diese wird dem Antragsteller als Dublin--Rückkehrer in gleichem Umfang zuteilwerden wie bulgarischen Staatsangehörigen. Eine akute Erkrankung, deren Behandlungskosten vom nationalen Gesundheitspaket nicht gedeckt wären, besteht bei ihm nicht. Das Gericht entnimmt der Auskunftslage, dass der Antragsteller mit seiner Unterbringung in einem Aufnahmezentrum faktisch Zugang zu medizinischer Versorgung hat, ungeachtet etwaiger Verzögerungen der Meldung seiner Daten an die Krankenkasse. Dies bestätigt die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem jüngsten Bericht (vom 06.08.2023, a. a. O., S. 13), wo es heißt, Personen in den Aufnahmezentren hätten grundsätzlich das Recht auf drei Mahlzeiten am Tag, medizinische Grundversorgung und psychologische Unterstützung, wobei (nur) letzteres in der Praxis nicht sichergestellt sei. Diese Erkenntnisse sind dem Antragsteller entgegenzuhalten, wenn er, wohl unter Rückgriff auf den zitierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 06.08.2023, die Unterbringung und das damit verbundene Risiko der Obdachlosigkeit, die Essensversorgung sowie die medizinische und psychiatrische Versorgung von Geflüchteten beanstandet. Dass der Antragsteller letzterer bedürfte, behauptet er schon nicht. Auch dass die Behandlung von Dublin-Rückkehrern bei Ankunft in Bulgarien oder später in einem Aufnahmezentrum aus sonstigen Gründen als unmenschlich oder erniedrigend eingestuft werden müsste, kann das Gericht nicht feststellen. Wenn der Antragsteller auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.09.2022 verweist (gemeint wohl: SFH, „Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen“ vom 13.09.2022), in dem gefordert werde, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten, ist zu konstatieren, dass die im Bericht erhobene Forderung auf einer Prämisse beruht, die der beschließende Einzelrichter nicht teilt. Namentlich zieht die Schweizerische Flüchtlingshilfe aus der Anzahl von Pushbacks und Inhaftierungen irregulär die bulgarische Grenze überquerender Migranten sowie dem Verhalten Polizeibeamter im Zusammenhang mit diesen Pushbacks und Inhaftierungen den Schluss, die Regelvermutung, dass sich Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne nicht aufrechterhalten werden. Die Situation an der Grenze könne nicht isoliert vom Landesinneren betrachtet werden (vgl. SFH vom 13.09.2022, a. a. O., S. 6, 19). Dieser Argumentation kann sich das Gericht nicht anschließen. Gerade umgekehrt dürfte sich aus der reichhaltigen Dokumentation von Gewalt gegenüber Erstantragstellern, insbesondere von Pushbacks an der Grenze zur Türkei, der Umkehrschluss ziehen lassen, dass in anderen Bereichen des Asylsystems keine vergleichbaren Verstöße stattfinden. Hinweise darauf, dass der Antragsteller als Dublin-Rückkehrer, sei es bei Ankunft, sei es später im Aufnahmezentrum, Gewalt erführe, liefert weder der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch gibt es sonst Grund zu dieser Annahme. Vielmehr werden laut Quellenlage Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert. Weshalb für den Antragsteller etwas anderes gelten sollte, erschließt sich nicht, dies umso weniger in Ansehung der (aktiven) Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs in seinem Fall. Es ist davon auszugehen, dass SAREF die Grenzpolizei über seine erwartete Ankunft informiert und angibt, dass er in ein Aufnahmezentrum überstellt werden soll. Das Vorbringen, die Leute in Bulgarien seien sehr gewalttätig, viele Leute dort schlimm geschlagen worden, lässt den Einzelrichter nicht zu einer abweichenden Einschätzung gelangen, da der Antragsteller hier Umstände rund um eine Ersteinreise schildert. Hieraus folgt zugleich, dass die in den Erkenntnismitteln vermeldeten Pushbacks an der Grenze zur Türkei (siehe zuletzt nur: SFH vom 06.08.2023, a. a. O., S. 6 f.) als solche keine andere Beurteilung rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Pushbacks um ein systematisches Vorgehen handelt oder lediglich um einzelne Übergriffe, und ob bei etwaiger Gewaltausübung durch bulgarische Sicherheitskräfte ein effektives Disziplinarsystem besteht und der Rechtsweg eröffnet ist (letzteres verneinend und ein systematisches Vorgehen bejahend: SFH vom 13.09.2022, a. a. O., S. 15 f., 19). Denn jedenfalls wäre der Antragsteller von etwaigen Pushbacks oder vergleichbarer Gewaltanwendung nicht betroffen. Berichte von solchen Handlungen zulasten auf der Grundlage der Dublin-III-VO zurückgeführter Personen gibt es nicht (vgl. VG Aachen – Urteil vom 15.04.2021 – 8 K 2760/18.A, Rn. 242 ff., 302; VG Bremen, Urteil vom 04.06.2021 – 2 K 262/19, Rn. 276 f.; VG Augsburg, Urteil vom 16.11.2022 – Au 8 K 22.50223, Rn. 20, jeweils juris). Soweit der Antragsteller, ebenfalls unter Berufung auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 06.08.2023, große Defizite bei der Befragungsqualität, der Verfügbarkeit von Dolmetschern (siehe hierzu auch schon: SFH vom 30.08.2019, Bulgarien – Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus: S. 11, 14) und der Identifizierung vulnerabler Personen rügt (vgl. zu alldem: SFH vom 06.08.2023, a. a. O. S. 10, 8), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar sind die hiermit angesprochenen – wohl systemischen – Mängel nicht von der Hand zu weisen. So findet die Anhörung anhand von Fragen aus einem Standardformular statt. Dies hat laut Schweizerischer Flüchtlingshilfe zur Folge, dass die individuellen Asylgründe der Betroffenen kaum untersucht werden. Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz wies die Verdolmetschung im Jahr 2022 weiterhin Mängel auf, und ihre Qualität war häufig schlecht und unbefriedigend. Gedolmetscht wird hauptsächlich aus dem Englischen, Französischen und Arabischen (SFH vom 06.08.2023, a. a. O., S. 10). Nur 18 % der Akten vulnerabler Asylsuchender enthielten Dokumente zur Feststellung der Schutzbedürftigkeit und zur Bedarfsermittlung, und nur 7 % enthielten einen Unterstützungsplan. In keinem einzigen Fall wurde die Schutzbedürftigkeit bei der Entscheidung über den Asylantrag berücksichtigt. In 33 % der Fälle erfolgte die Registrierung der Asylsuchenden ohne die Anwesenheit einer SAR-Sozialexpertin oder eines SAR-Sozialexperten (SFH vom 06.08.2023, a. a. O., S. 8). Dass der junge, gesunde, alleinstehende Antragsteller vulnerabel wäre und ein besonderer Bedarf seinerseits verkannt würde, ist freilich nicht erkennbar. Auch Anknüpfungspunkte dafür, dass sich die mangelnde Qualität der Anhörungen sich im seinem Fall in einer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung konstituierenden Weise auswirken sollte, sind nicht auszumachen. So organisiert die bulgarische Verwaltung für andere Sprachen als Englisch, Französisch und Arabisch (immerhin) eine Video-Übersetzung, welche allerdings „regelmäßig“ technische Probleme aufweist (SFH vom 06.08.2023, a. a. O., S. 10). Dass infolge solcher technischen Probleme Anhörungen gänzlich ausfielen, nicht nachgeholt würden und (entgegen Art. 14 ff. RL 2013/32/EU) ohne oder auf Grundlage einer völlig unzureichenden Anhörung über Asylanträge entschieden würde, geht aus den Erkenntnismitteln indes nicht hervor. Dies ist im Fall des Antragstellers umso weniger zu erwarten, stellt man in Rechnung, dass er Dari (Farsi) spricht. Hierbei handelt es sich – unbeschadet der genauen Zahl von Muttersprachlern (Wikipedia, Dari-Persisch, https://de.wikipedia.org/wiki/Dari-Persisch: 10 bis 20 Millionen Menschen in Afghanistan; Sprachfabrik24, Dari – Die Sprache Afghanistan, https://sprachfabrik24.de/dari-die-sprache-afghanistans/: 17 Millionen in Afghanistan; 39 Millionen im Iran, jeweils wie alle Internetseiten abgerufen am 25.01.2024) – um eine, gerade unter Asylsuchenden, weitverbreitete Sprache, bei der angenommen werden kann, dass für sie eine gewisse Zahl von Sprachmittlern auch in Bulgarien zur Verfügung steht. Dabei geht der Einzelrichter davon aus, dass der Antragsteller bei technischen Problemen in der Lage wäre, eine Anhörung nötigenfalls abzubrechen und auf eine neue Anhörung zu bestehen. Dass er fähig und gewillt ist, seine Rechte wahrzunehmen, dies gegebenenfalls unter Mithilfe fachkundiger Dritter wie seines hiesigen Prozessbevollmächtigten, zeigt nicht zuletzt das vorliegende Verfahren. Schließlich gebieten andere Defizite des Asylverfahrens in Bulgarien keine andere Bewertung. Zwar wird berichtet, dass Asylbewerbern von Antragstellung bis zum Abschluss des Verfahrens schriftlich in den Sprachen der Hauptherkunftsländer (Arabisch, Farsi, Dari, Urdu, Paschtu, Kurdisch, Englisch und Französisch) Informationen bereitgestellt würden, die kompliziert und schwer verständlich seien. Die Merkblätter der Europäischen Kommission würden nicht verwendet. Ein siebenminütiges Video des UNHCR mit einführenden Informationen zum Asylverfahren und damit einhergehenden Rechten und Pflichten werde nicht regelmäßig gezeigt (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 62 f.). Die Website asylum.bg sei zwischenzeitlich – lediglich – um Hinweise zum vorübergehenden Schutzstatus in ukrainischer Sprache ergänzt worden (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 64). Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung folgt auch hieraus jedoch nicht. Dass die bulgarischen Behörden insoweit unionsrechtliche Vorgaben zum Asylverfahren, etwa Art. 12 Abs. 1 lit. a RL 2013/32/EU, missachten, genügt gerade nicht. Die zur – darüber hinaus erforderlichen – Annahme einer Verletzung von Art. 4 EuGRCh notwendige hohe Erheblichkeitsschwelle ist hier nicht erreicht. Inwiefern die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse „Bett, Brot, Seife“ durch die Erteilung von Informationen über das Verfahren in womöglich nicht für alle Asylbewerber verständlicher Form gefährdet sein soll, ist nicht erkennbar. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass Nichtregierungsorganisationen insbesondere eigene Broschüren verteilen und einige von ihnen Aufnahmestellen betreiben, an denen Informationen auch mündlich weitergegeben werden (vgl. AIDA vom 21.04.2023, S. 63 f.). Im Übrigen ist nicht zu befürchten, dass der – hier durch einen Rechtsanwalt beratene – Antragsteller den grundsätzlichen Ablauf eines Asylverfahrens nicht verstünde. Den zutreffenden, mit Blick auf das individuelle Vorbringen im Verwaltungsverfahren ergangenen Hinweisen des Bundesamts auf die Pflichten des Antragstellers und Bulgariens bei Asylantragstellung (S. 4, Abs. 6 des Bescheids) kann nur gefolgt werden. Entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung ab. Auch im Fall einer Schutzzuerkennung wird der Antragsteller nicht auf Art. 4 EuGRCh widersprechende Gegebenheiten treffen. International Schutzberechtigte, die jung, gesund, arbeitsfähig und alleinstehend sind, sind in Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 15.06.2020 – 5 A 382/18, Rn. 36 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2020 – 7 A 10889/18, Rn. 28 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 26.10.2021 – 8 A 1852/20.A, Rn. 35 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 – 10 LB 257/20, Rn. 22 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2022 – 11 A 1625/21.A, Rn. 46 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2022 – A 4 S 162/22, Rn. 32, sämtlich juris). Auch unter Würdigung seiner individuellen Besonderheiten zählt der Antragsteller nicht zu einem Personenkreis, dem in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig vom eigenen Willen und den persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde. Die Lage anerkannt schutzberechtigter Asylbewerber in Bulgarien lässt sich wie folgt skizzieren: Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre („humanitäre“) Schutzstatus werden in Bulgarien unbefristet gewährt, unterscheiden sich aber in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese Dauer fünf Jahre, für Inhaber des subsidiären Schutzstatus drei Jahre (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 103). Bei Auslaufen des jeweiligen Ausweisdokuments können die Betroffenen einen neuen Aufenthaltstitel beantragen (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 106). Der Besitz eines gültigen Ausweises ist Grundvoraussetzung für die Ausübung der Schutzberechtigten in Bulgarien zustehenden Rechte (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 103). Die relevanten Ausweisdokumente werden von der Polizei ausgestellt. In der Praxis stoßen die Schutzberechtigten allerdings auf Schwierigkeiten dabei, die Dokumente zu erlangen. Bedingung hierfür ist nämlich eine Registrierung im Melderegister, die ihrerseits einen festen Wohnsitz voraussetzt (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 103). Dies stellt in der Praxis ein Problem für die Schutzberechtigten dar; denn für den für eine Wohnsitznahme erforderlichen Abschluss eines Mietvertrags ist seinerseits ein Ausweisdokument erforderlich (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O. S. 111). Als schutzberechtigt Anerkannte dürfen seit Ende 2016 die Anschrift ihrer Flüchtlingsunterkunft nicht mehr als Wohnort angeben. Daher können Schutzberechtigte seitdem keinen gültigen Wohnort mehr vorweisen, da sie ohne gültiges Ausweisdokument nicht in der Lage sind, eine Wohnung anzumieten (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 103, 111). Angesprochen auf Berichte über diesen „Teufelskreis“ erklärt SAREF, dass Antragsteller mit einer positiven Entscheidung eine Ausweiskarte erhalten, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 21). Im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2021 stellte das Innenministerium 13.829 Reiseausweise für Flüchtlinge und 17.871 Reiseausweise für Personen mit subsidiärem Schutzstatus aus, im Jahr 2022 634 Reiseausweise für Flüchtlinge und 6.674 Reiseausweise für subsidiär Schutzberechtigte (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 110). Da es schwierig ist, Vermieter zu finden, die bereit sind, Schutzberechtigte aufzunehmen und ihnen Möglichkeiten der Adressregistrierung zu bieten, ist es laut IOM unter den Betroffenen üblich, sich eine Meldeadresse zu „kaufen“. Die Preise liegen bei EUR 350 bis 400 pro Person. Die Migranten-„Communities“ helfen üblicherweise den Betroffenen dabei, diese Beträge aufzubieten (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 21). Prinzipiell müssen sich anerkannt Schutzberechtigte selbständig um eine Unterkunft bemühen. Dabei bekommen sie Hilfe von Nichtregierungsorganisationen. Die Unterstützung durch diese ist von großer Bedeutung (Auswärtiges Amt [AA] vom 11.03.2021, Auskunft an das Verwaltungsgericht Potsdam, S. 1). Für Schutzberechtigte sind zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man die örtliche Sozialhilfeeinrichtung am Meldeort aufsuchen (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 25). Ende 2020 wurde eine Regelung abgeschafft, die eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung über die Gewährung von internationalem Schutz vorsah. In der Praxis dürfen einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus, außer in Situationen eines Massenzustroms oder einer verstärkten Zahl von Neuankömmlingen, aufgrund der mangelnden Integrationsunterstützung allerdings weiterhin für einige Monate in den Aufnahmezentren bleiben. Ende 2022 betrug die Zahl der in den Aufnahmezentren untergebrachten Schutzberechtigten 298 (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 111). Des Weiteren gibt es im Winter Notunterkünfte für eine Nacht für Obdachlose. Die meisten Notunterkünfte verlangen Ausweispapiere, um eine Person unterzubringen, aber Ausnahmen sind möglich. In Ausnahmefällen bieten die Caritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für vulnerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 25). Die Unterbringung in einem staatlichen Obdachlosenheim (das nicht nur Flüchtlingen, sondern generell Bedürftigen offensteht) ist möglich, scheitert jedoch häufig sowohl an hohen bürokratischen Hürden als auch aufgrund sehr eingeschränkter Verfügbarkeit entsprechenden Wohnraums. Für eine Registrierung ist die Vorlage eines gültigen, von bulgarischen Behörden ausgestellten Identitäts bzw. Reisedokuments nötig. Für die Neuausstellung eines solchen Dokuments ist es unter anderem erforderlich, dass die Betroffenen über die staatliche Flüchtlingsagentur einen Antrag auf Ausstellung einer Kopie der Zuerkennung ihres Flüchtlingsstatus bzw. subsidiären Schutzstatus stellen und über eine Meldeanschrift verfügen. Die Angabe der Adresse eines Übergangswohnheims für Obdachlose ist hierfür nicht ausreichend (AA vom 11.03.2021, a. a. O., S. 2). Einen Anspruch auf eine Sozialwohnung haben weder Schutzberechtigte noch bulgarische Staatsangehörige. Auf die wenigen existierenden Sozialwohnungen dürfen sich anerkannte Flüchtlinge ebenso wie bulgarische Staatsangehörige bewerben (AA vom 11.03.2021, a. a. O, S. 1). Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest zehn Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest fünf Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 23). Die private Anmietung einer Wohnung scheitert nach Einschätzung des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) in der Regel an der Zurückhaltung bulgarischer Vermieter (AA vom 11.03.2021, a. a. O., S. 3). Schutzberechtigte haben in Bulgarien automatisch und bedingungslos Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie stehen den üblichen Hürden im Zusammenhang mit mangelnden Sprachkenntnissen und dem damit verbundenen Mangel an angemessener staatlicher Unterstützung für die Berufsausbildung gegenüber (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 111). Auch wer einen Job finden, ein Bankkonto eröffnen oder einen Arbeitsvertrag unterzeichnen will, benötigt ein Ausweisdokument (vgl. UNHCR, Municipal Housing Policies: A Key Factor for Successful Integration at the Local Level [2020], S. 43, https://ec.europa.eu/migrant-integration/sites/default/files/2020-11/HousingStudyFINALEN.pdf). Die Mehrheit der arbeitenden anerkannt Schutzberechtigten ist entweder in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs oder bei Arbeitgebern gleicher Herkunft beschäftigt, die sich in Bulgarien (vornehmlich in Sofia) ein Geschäft aufgebaut haben. Manche Arbeitgeber gehen gezielt auf die staatliche Flüchtlingsagentur und Nichtregierungsorganisationen zu, um anerkannte Flüchtlinge einzustellen. Auch Nichtregierungsorganisationen selbst beschäftigten einige Schutzberechtigte. Einige Flüchtlinge finden einen Arbeitsplatz durch Nichtregierungsorganisationen, Online-Arbeitsvermittlungen, Mund-Propaganda oder mithilfe von Flüchtlingsorganisationen. Einige sind informell ohne Arbeitsvertrag im Graubereich der Wirtschaft beschäftigt. Besonders vulnerable Flüchtlingsgruppen wie alleinerziehende Frauen oder Familien mit kleinen Kindern haben größere Schwierigkeiten, sich in Bulgarien niederzulassen. Darüber hinaus wird die Arbeitssuche für Alleinerziehende aufgrund des Mangels an freien Kindergartenplätzen vor allem in Sofia erschwert (vgl. AA vom 11.03.2021, a. a. O., S. 5 f.). Das bulgarische Integrationssystem stützt sich stark auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Derzeit gibt es in Bulgarien keine staatlichen Mechanismen zur Unterstützung der Kommunen bei der Integrationsplanung. Die wichtigsten internationalen und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Integration in Bulgarien sind IOM Bulgarien, UNHCR Bulgarien, das Bulgarische Rotes Kreuz und Caritas Bulgarien. Das Bulgarische Rote Kreuz betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden etwa die Durchführung von Bulgarisch-Kursen, Beratungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige. Die Caritas Bulgarien betreibt das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit, ein Mentoring-Programm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Das Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf seiner Website einige (weitere) Organisationen, die Schutzberechtigte unterstützen (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 24 f.). Nach Auskunft des Auswärtigen Amts gibt es Angebote von Partnerorganisationen des UNHCR und von anderen Nichtregierungsorganisationen wie auch Wohltätigkeitsvereinen vor Ort, um eine Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Kleidung zu garantieren. Diese Angebote stehen Schutzberechtigten ebenfalls offen. Allerdings sind die Ressourcen begrenzt, projektabhängig und eine konstante bzw. flächendeckende Versorgung kann von den Organisationen nicht durchgehend gewährleistet werden (AA vom 11.03.2021, a. a. O., S. 7). Ein Rechtsrahmen für die Integration, das Integrationsgesetz, wurde erstmals 2016 verabschiedet, blieb aber während der Jahre 2016 und 2017 ungenutzt, da keine der 265 lokalen Gemeinden Mittel für die Einleitung eines Integrationsprozesses mit einer schutzberechtigten Person beantragt hatte. Am 19.07.2017 wurde ein neues Gesetz erlassen, das im Wesentlichen die Regelungen des vorherigen wiederholte. Seit der Verabschiedung des Gesetzes haben nur 83 Schutzberechtigte eine Integrationshilfe erhalten, alle von ihnen jedoch mit Mitteln aus dem EU--Relocation-Programm und nicht aus dem allgemeinen nationalen Integrationsmechanismus. Nach unermüdlichen Bemühungen des UNHCR, des Flüchtlingsrats und des Roten Kreuzes mit Unterstützung des SAREF gewährten die Bezirke Vitosha und Oborishte (Gemeinde Sofia) im Jahr 2021 Integrationshilfe für 83 Personen, von denen die meisten Familien, aber auch zwei alleinstehende Schutzberechtigte waren. Die Kriterien für die Förderfähigkeit und das Auswahlverfahren wurden gemeinsam von den Gemeinden, dem UNHCR und dem Flüchtlingsdienst des Roten Kreuzes festgelegt. Die Unterstützung selbst bestand aus den Mietkosten, die von den Gemeinden übernommen wurden, und den Gebühren für die bulgarischen Sprachkurse, die vom Roten Kreuz übernommen wurden. Im Jahr 2022 unterzeichneten nur sechs Familien mit insgesamt 20 Personen, einschließlich der minderjährigen Kinder, sechs Integrationsvereinbarungen. Dies stellt einen Rückgang gegenüber dem Jahr 2021 dar, in dem insgesamt 83 Flüchtlinge auf der Grundlage von 17 Integrationsvereinbarungen von den beiden Stadtbezirksverwaltungen unterstützt wurden. Es wurden keine weiteren Integrationsmaßnahmen oder -aktivitäten geplant, finanziert oder angeboten (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 101). Im Jahr 2022 wuchs die bulgarische Wirtschaft um 3,4 %. Für 2023 wird ein Wachstum von 1,7 %, für 2024 von 3 % vorhergesagt (vgl. Wirtschaftskammer Österreich [WKO], Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Bulgarien, S. 3 f., abgerufen unter https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/bulgarien-wirtschaftsbericht.pdf). Die Arbeitslosenquote betrug 2022 4,3 %. Für 2023 wird eine Quote von 4 %, für 2024 von 3,8 % prognostiziert. Nach wie vor gibt es einen hohen Fach- und Arbeitskräftemangel (WKO, a. a. O., S. 3 f.). 2022 wurden von den Arbeitsämtern insgesamt 158.300 Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet, rund 19.000 weniger als im Vorjahr. Über die Arbeitsämter werden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) – 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu – 14.864 Stellen standen hier zur Verfügung. In den Bereichen Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr sind 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß ist das Stellenangebot für Verkäufer in den großen Handelsketten und den kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Krankenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) ist mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gibt es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Angemeldet wurden 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker; 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal sind unbesetzt. Bei der Personalauswahl werden von den Arbeitgebern Bewerber mit einem hohen Fertigkeitsniveau, starker Motivation und Weiterbildungsinteressen bevorzugt (EURES, Arbeitsmarktinformationen: Bulgarien, abgerufen unter https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de). Schutzberechtigte haben nach dem Gesetz Zugang zu allen Arten von Sozialleistungen unter den gleichen Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 112). Bei Bedürftigkeit besteht Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf einmalige und monatliche Familienunterstützung für die Kindererziehung (Kindergeld). Voraussetzung hierfür ist indes wiederum, dass die betreffenden Personen über eine ständige Adresse und gültige Ausweispapiere verfügen (BFA vom 19.07.2021, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Bulgarien, Situation von subsidiär Schutzberechtigten, S. 2). Das Sozialhilfegesetz nennt zwei grundlegende Formen der Sozialhilfe: die Gewährung von Sozialleistungen und die Erbringung von Sozialdiensten. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen wie für bulgarische Staatsangehörige gewährt. Eine wichtige Voraussetzung ist die Registrierung bei den Arbeitsämtern. Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche Mietzinsbeihilfe für kommunale Wohnungen zu den für bulgarische Bürger geltenden Bedingungen. Unter den weiteren Sozialleistungen, zu denen Schutzberechtigte unter bestimmten Bedingungen Zugang haben, sind zu nennen: die Heizbeihilfe; eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung unvorhergesehener Gesundheits-, Bildungs-, Logistik- und anderer lebenswichtiger Bedürfnisse; eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Ausstellung eines Identitätsdokuments; das Recht auf unentgeltliche Nutzung des Eisenbahnverkehrs auf dem nationalen Territorium bei verminderter Erwerbsfähigkeit; Sozialrente, soziale Altersrente, soziale Invaliditätsrente usw. Die Sozialdienste zielen darauf ab, die betreuten Personen bei der Durchführung ihrer alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre soziale Eingliederung zu erreichen (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 23). Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen könnte laut SAREF das Problem sein, dass manche Gemeinden mehrjährige Meldeerfordernisse für gewisse Leistungen verlangen, welche die Schutzberechtigten nicht erfüllen können (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 21). In der Praxis können einige Sozialleistungen von den Schutzberechtigten ohne zusätzliche Maßnahmen (z. B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) nicht in Anspruch genommen werden. Diese Maßnahmen sind ihrerseits weder gesetzlich noch institutionell vorgesehen oder gesichert. Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht an das Erfordernis eines Wohnsitzes in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region gebunden. Die Sozialhilfe kann allerdings nur bei der Gebietseinheit des Sozialhilfeamts beantragt werden, in der der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz und seine Adresse offiziell registriert hat. In der Praxis stellt die Wohnsitzauflage ein großes Hindernis für Schutzberechtigte dar, die ihren registrierten Wohnsitz, solange dies erlaubt war, am Ort des Aufnahmezentrums hatten. Wenn Schutzberechtigte sich entschließen, an einen anderen Ort zu ziehen, müssen sie nicht nur ihren neuen festen Wohnsitz anmelden und auf dieser Grundlage ihre Ausweisdokumente neu ausstellen lassen. Sie haben auch nicht unmittelbar Zugang zu Sozialleistungen oder sonstige Unterstützung, da viele dieser Leistungen ebenfalls davon abhängen, dass für einen gewissen Zeitraum ein Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde bestand. Hinzu kommt der enorme bürokratische Aufwand bei der Beantragung von Sozialleistungen, der selbst für Staatsangehörige schwer und für Personen mit internationalem Schutz fast unmöglich zu bewältigen ist, es sei denn, sie erhalten individuelle Vermittlung oder Hilfestellung. Diese Art von Unterstützung wird jedoch ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen oder anderen zivilgesellschaftlen Helfergruppen geleistet und ist daher nicht immer verfügbar (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 112). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung sind anerkannt Schutzberechtigte bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Ab Schutzzuerkennung müssen sie monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens 22,90 EUR selbst bezahlen (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 112 f., 81). Rückkehrer müssen zur Wiederherstellung ihrer Krankenversicherungsrechte alle fälligen Beiträge der letzten 60 Monate nachzahlen (BFA vom 19.07.2021, a. a. O., S. 11 f.). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 gar nicht krankenversichert. Die OECD geht von bis zu einer Million Unversicherter aus (BFA vom 22.08.2023, a. a. O., S. 24). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung hängt ebenfalls vom Besitz eines gültigen Ausweisdokuments ab (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 103). Schutzberechtigte haben aber beitragsfreien Zugang zu Notfallbehandlung (AA vom 11.03.2021, a. a. O., S. 6). Unter Auswertung dieser Erkenntnisse droht dem Antragsteller auch bei einer Schutzzuerkennung in Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation, in der seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten. Dies gilt zunächst für die Unterbringung. Auch unterstellt, dass der Antragsteller bereits nach drei Monaten nicht mehr in einem Aufnahmezentrum unterkommen könnte, sein Aufenthalt dort also nicht, wenn nötig, auf Antrag um drei Monate verlängert würde, droht ihm keine Obdachlosigkeit. So hat der Antragsteller nach persönlicher Registrierung und der Mindestaufenthaltsdauer von eben jenen drei Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Einzelrichter geht dabei davon aus, dass der Antragsteller nach einer nur kurzen Anpassungsphase in Bulgarien eine existenzsichernde Erwerbsgelegenheit finden kann, die es ihm ermöglichen wird, eine anderweitige Unterkunft zu beziehen. Er befindet sich mit 31 Jahren im besten arbeitsfähigen Alter und hat allein sich selbst zu versorgen. Dass über seinen Bildungsgrad nichts bekannt ist, stellt die hiesige Einschätzung nicht durchgreifend infrage. Vor dem Hintergrund der derzeitigen makro-ökonomischen Lage, insbesondere des Mangels an Arbeitskräften in mehreren auch für ungelernte Asylbewerber in Betracht kommenden Bereichen, ist anzunehmen, dass der Antragsteller bei Aufwendung der ihm zumutbaren Anstrengungen auch ohne Abschluss einer Integrationsvereinbarung, gegebenenfalls unter Vermittlung der vor Ort tätigen Nichtregierungsorganisationen, eine, insbesondere körperlich geprägte, Arbeitsgelegenheit auf dem primären Arbeitsmarkt finden kann. Er zählt nicht zu einem der Personenkreise, für die nach den verfügbaren Erkenntnissen größere Schwierigkeiten bestehen, sich in Bulgarien niederzulassen. Im Übrigen offenbart seine eigenständige Reise von Afghanistan bis ins Bundesgebiet eine gewisse physische wie psychische Robustheit, Durchsetzungsstärke und Anpassungsfähigkeit. Wenn er beim Bundesamt auf die Frage, warum sein Ziel von Anfang an Deutschland gewesen sei, antwortete, seine Freunde hätten ihm erzählt, es gebe hier Arbeit und man könne hier besser arbeiten, so sprechen auch hieraus eine erhöhte Arbeitswilligkeit und eine Bereitschaft, sich in einem neuen, fremden Umfeld zurechtzufinden. All diese Eigenschaften werden dem Antragsteller bei der Arbeitssuche in Bulgarien zustattenkommen. Dass er auch für eine Arbeitsaufnahme (außerhalb der Schattenwirtschaft) ein Ausweisdokument benötigt, steht der Prognose nicht entgegen. Die Registrierungsprobleme scheinen, wie die erhebliche Zahl tatsächlich ausgestellter Ausweisdokumente illustriert, in der Praxis lösbar zu sein (vgl. VG Bremen, Urteil vom 22.02.2023 – 2 K 1419/22, juris Rn. 46). Ohne dass dies nach Ansicht des Einzelrichters erforderlich wäre, könnte der Antragsteller notfalls auf finanzielle Unterstützung Dritter zurückgreifen. Beim Bundesamt gab er an, in Deutschland lebten „viele Cousins und Cousinen“. Nicht zuletzt in Ansehung des hohen Lebensstandards in der Bundesrepublik, verglichen mit Bulgarien, kann davon ausgegangen werden, dass diese Familienangehörigen den Antragsteller zumindest zeitweise mit Geldtransfers unterstützen, beispielsweise eine Anschubfinanzierung gewähren würden, sobald der Antragsteller das Aufnahmezentrum verlassen muss. Auf Sozialleistungen wird der Antragsteller im Ergebnis nicht angewiesen sein. Seine Gesundheitsversorgung ist auch bei Schutzzuerkennung (jedenfalls) als Notfallversorgung gewährleistet. Festzuhalten bleibt, dass der Antragsteller für seine Zweifel an der Zumutbarkeit einer Rückkehr zu Unrecht das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.09.2022 (Az. 5 A 153/17.A, juris) heranzieht. Auch dieses teilt vielmehr die hier vertretene Auffassung, dass Schutzberechtigten, die gesund und arbeitsfähig sind, im Fall einer Rückführung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. Sächs. OVG vom 07.09.2022, a. a. O., Rn. 36 ff.). Die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien ist außerdem durchführbar. Ihr steht vor allem kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK im Wege. Die Anwesenheit von Cousins und Cousinen im Bundesgebiet reicht hierfür nicht aus. Bei diesen Verwandten des (volljährigen) Antragstellers handelt es sich nicht um Angehörige der insoweit jenseits hier nicht einschlägiger Ausnahmekonstellationen allein geschützten Kernfamilie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13, Rn. 22 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2020 – 11 S 990/19, Rn. 48 ff., jeweils juris). Schließlich bestehen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieses ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).