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Urteil

A 4 S 162/22

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anfechtungsklage gegen einen Dublin-Bescheid wird unzulässig, wenn der Bescheid durch zwischenzeitliche Umstände vollständig erledigt ist. • Erledigung tritt ein, wenn die dem Bescheid zugrunde liegende Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats entfallen ist oder die Abschiebungsanordnung ihre Regelungswirkung verloren hat. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt, wenn die gerichtliche Feststellung die rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Lage des Klägers nicht mehr verbessert. • Nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden Männern droht in Bulgarien regelmäßig keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK.
Entscheidungsgründe
Erledigung eines Dublin‑Bescheids durch Rückkehr in Drittstaat; Fortsetzungsfeststellung begrenzt • Eine Anfechtungsklage gegen einen Dublin-Bescheid wird unzulässig, wenn der Bescheid durch zwischenzeitliche Umstände vollständig erledigt ist. • Erledigung tritt ein, wenn die dem Bescheid zugrunde liegende Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaats entfallen ist oder die Abschiebungsanordnung ihre Regelungswirkung verloren hat. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt, wenn die gerichtliche Feststellung die rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Lage des Klägers nicht mehr verbessert. • Nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden Männern droht in Bulgarien regelmäßig keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Der afghanische Kläger reiste im Mai 2017 nach Deutschland und stellte Asyl; die bulgarischen Behörden erklärten sich zur Wiederaufnahme bereit. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag am 06.07.2017 als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1 AsylG ab, ordnete Abschiebung nach Bulgarien an und verhängte ein befristetes Einreiseverbot. Der Kläger klagte; im Januar 2018 wurde er nach Bulgarien zurückgeführt und offenbar noch im Januar 2018 nach Kabul weitergereist, wo er bis Ende Januar 2022 mit Familie lebte; danach reiste die Familie offenbar nach Pakistan. Das Verwaltungsgericht Freiburg hob mit Urteil vom 02.11.2021 den Bundesamtsbescheid auf. Das Land (Beklagte) legte Berufung ein; der Senat änderte das Urteil und wies die Klage ab. Entscheidend sind die zwischenzeitliche Beendigung des bulgarischen Asylverfahrens und der mehr als dreimonatige Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten, die nach Art.19 Dublin III‑VO zu Erledigung führen. • Zulässigkeit der Berufung und Erfolg wegen prozessualer Erledigung: Der Dublin‑Bescheid hat jede regelnde Wirkung verloren (§43 Abs.2 VwVfG). • Abschiebungsanordnung (Nr.3) ist nicht mehr aktuell im Sinne von §34a Abs.1 AsylG; sie ist durch die Rückführung am 10.01.2018 "verbraucht" und entfaltet keine künftige Vollstreckungswirkung. • Die Unzulässigkeitsentscheidung (§29 Abs.1 Nr.1 AsylG, Nr.1 des Bescheids) wirkt nicht mehr, weil das bulgarische Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und nach Art.19 Abs.2 Dublin III‑VO die (Wieder‑)Aufnahmepflichten Bulgariens nach mehr als dreimonatigem Verlassen des Mitgliedstaats erloschen sind. • Die Feststellung in Nr.2 (keine Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5,7 AufenthG) bindet nur deutsche Ausländerbehörden und entfaltet hier mangels inländischer Folgeverfahren keine erhebliche Rechtswirkung; bei künftiger Rückführung wäre eine erneute Prüfung erforderlich. • Das Einreise‑ und Aufenthaltsverbot (Nr.4) ist durch Zeitablauf erloschen. • Fortsetzungsfeststellungsanspruch (§113 Abs.1 S.4 VwGO) scheitert mangels berechtigtem Interesse: weder tiefgreifender Grundrechtseingriff, noch Rehabilitations‑ oder Wiederholungsinteresse sind ersichtlich. • Materielle Rechtswidrigkeit des Bescheids ist nicht substantiiert dargelegt: für nichtvulnerable, gesunde, arbeitsfähige alleinstehende Männer besteht in Bulgarien regelmäßig keine Verelendung i.S.v. Art.4 GRCh/Art.3 EMRK; der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen. Der Senat ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts und weist die Klage vollumfänglich ab. Begründend führt er aus, dass der streitige Dublin‑Bescheid wegen zwischenzeitlicher Tatsachen (Rechtskraft bzw. Abschluss des bulgarischen Asylverfahrens und mehr als dreimonatiger Aufenthalt außerhalb der EU) erledigt ist, sodass die Anfechtungsklage unzulässig geworden ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers besteht nicht, weil die gerichtliche Feststellung seine rechtliche oder wirtschaftliche Lage nicht verbessern würde und weder Rehabilitations‑ noch Wiederholungsinteressen vorliegen. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der ursprüngliche Dublin‑Bescheid rechtswidrig gewesen wäre, zumal für nichtvulnerable, gesunde und arbeitsfähige alleinstehende Männer in Bulgarien regelmäßig keine Verelendungsgefahr im Sinne von Art.4 GRCh/Art.3 EMRK besteht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Revision wird nicht zugelassen.