Beschluss
7 L 4343/17.DA
VG Darmstadt 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2017:1121.7L4343.17.DA.00
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Leitsätze
Der Eilantrag/die Klage einer Umweltvereinigung gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans ist unzulässig.
Die Zulassung eine bergrechtlichen Hauptbetriebsplans erfordert keine Umweltverträglichkeitsprüfung.
Bei der Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans kommen umweltbezogene Rechtsvorschriften nicht zur Anwendung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Eilantrag/die Klage einer Umweltvereinigung gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans ist unzulässig. Die Zulassung eine bergrechtlichen Hauptbetriebsplans erfordert keine Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei der Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans kommen umweltbezogene Rechtsvorschriften nicht zur Anwendung. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. I.Der Antragsteller, ein in Hessen zugelassener anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner betreffend die Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans für den Betrieb der Beigeladenen. Die Beigeladene baut seit 1927 in Z Sand und Kies ab. Der Abbautätigkeit der Beigeladenen liegt ein Regelungsgefüge aus verschiedenen berg- und wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen sowie bergrechtlichen Rahmen-, Sonder- und Hauptbetriebsplänen zugrunde. Regelmäßiger Bestandteil der Planfeststellungsbeschlüsse war jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Für den Abbau von Sand und Kies wurden zunächst Genehmigungen nach dem Wasserrecht erteilt. Ein wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss erging am 07.06.1991. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses war auch eine durch das Batelle-Institut erstellte Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Jahr 1993 wurde der Betrieb der Beigeladenen nach einer Lagerstättenuntersuchung durch das Bergamt Y (Bescheid vom 13.04.1993) wegen des hohen Quarzgehalts der abgebauten Sande und Kiese der Aufsicht der Bergbehörde unterstellt. Durch Planfeststellungsbeschluss vom 10.09.1999 wurde ein bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan zugelassen. Gegenstand der Zulassung war auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit Bescheid vom 25.04.2003 wurde der Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 geändert. Zugelassen wurde eine Änderung des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses durch einen Sonderbetriebsplan, der eine tiefere Auskiesung im Bereich der Westgrube zum Gegenstand hatte. Eine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit ergab dabei, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich war. Mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 10.07.2008 wurde der 1999 zugelassene Rahmenbetriebsplan geändert. Zugelassen wurde auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Unter dem 15.08.2013 wurde durch einen Planfeststellungsbeschluss der Rahmenbetriebsplan zur Südosterweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus "X" zugelassen. Bestandteil der Zulassung war eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Antragsteller erhob am 16.10.2013 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss. Die erkennende Kammer wies die Klage mit Urteil vom 22.12.2015 - 7 K 1452/13.DA -als unbegründet ab und ließ die Berufung zu. Nachdem der Antragsgegner die sofortige Vollziehung eines Teils des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 angeordnet hatte, lehnte das Gericht einen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, mit Beschluss vom 31.01.2014 - 7 L 1749/13.DA - als unbegründet ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 - als unbegründet zurückgewiesen. Über die Berufung gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.12.2015 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden (Az.: 2 A 698/16). Mit Bescheid vom 09.12.2013 ließ der Antragsgegner eine Ergänzung des Hauptbetriebsplans vom 31.10.2012 bis zum 31.10.2015 zu und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Der Antragsteller erhob Klage gegen diesen Bescheid, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 7 K 1761/13.DA anhängig war. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen, lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 31.01.2014 - 7 L 1760/13.DA - als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 26.10.2015 wurde der Hauptbetriebsplan 2015-2017 befristet bis zum 31.08.2017 zugelassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 31.10.2012 einschließlich der damit verbundenen Ergänzungen wurde aufgehoben. Die Beteiligten erklärten daraufhin die auf Aufhebung des Bescheids vom 09.12.2013 gerichtete Klage in der Hauptsache für erledigt. Aufgrund einer im Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 enthaltenen Rekultivierungsfrist, wonach bis zum 31.12.2015 die Rekultivierung in der Westgrube beendet sein sollte, stellte die Beigeladene für drei Betrachtungsbereiche am 26.08.2015 einen Antrag auf Rekultivierungsfristverlängerung gem. § 54 Abs. 1 BBergG. Weiterhin wurde die Verlängerung der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG sowie die Verlängerung der wasserrechtlichen Planfeststellung nach § 68 WHG beantragt. Eine Entscheidung über den Antrag auf Rekultivierungsfristverlängerung ist - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Unter dem 02.11.2015 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 26.10.2015, mit dem der Hauptbetriebsplan 2015-2017 zugelassen worden war, und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Zulassung des Hauptbetriebsplans insoweit, als der Sofortvollzug für die Aus- und Vorrichtung im Abbauabschnitt 1b inklusive der erforderlichen Einfriedung, Rodung und Beräumung angeordnet worden war. Den entsprechenden Eilantrag wies die erkennende Kammer mit Beschluss vom 26.11.2015 - 7 L 1775/15.DA - mangels Antragsbefugnis als unzulässig ab. Die gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplanes 2015-2017 gerichtete Klage wies das Gericht durch Urteil vom 25.05.2016 - 7 K 1776/15.DA - mangels Klagebefugnis ebenfalls als unzulässig ab. Über das Berufungsverfahren bezüglich der Zulassung des Hauptbetriebsplanes 2015-2017 wurde seitens des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden (Az.: 2 A 1800/16). Unter dem 22.02.2016 erging ein Planergänzungsbeschluss zum Rahmenbetriebsplan "Südosterweiterung" vom 15.08.2013. Mit dem Planergänzungsbeschluss wurde unter Ziff. 1 der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 um die in den Ergänzungsunterlagen vom 23.10.2013 beschriebenen Maßnahmen und Tätigkeiten ergänzt und die darin beschriebenen Maßnahmen und Pläne planfestgestellt. Weiterhin wurden unter Ziff. 2 des Planergänzungsbeschlusses gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG Ausnahmen von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Regelungsbereich der Planfeststellung zur Südosterweiterung für die besonders bzw. streng geschützten Amphibienarten Erd- und Kreuzkröte, Berg- und Teichmolch, Gras- und Grünfrosch zugelassen. Neben der Zurückweisung eines Teils der Anträge sowie von Einwendungen und Anträgen gegen die Planfeststellung selbst unter Ziff. 3 des Planergänzungsbeschlusses ordnete der Antragsgegner unter Ziff. 4 die sofortige Vollziehbarkeit der unter Ziff. 1 und 2 getroffenen Entscheidungen an. Am 23.02.2017 ließ der Antragsgegner einen unter dem 16.01.2017 datierenden Sonderbetriebsplan zu vorlaufenden Artenschutzmaßnahmen im Teilabschnitt 2a zu. Die Zulassung umfasst im Wesentlichen die Errichtung eines Amphibienschutzzauns als Rückwanderungssperre und Verhinderung der Flächenbesiedlung durch Amphibien und Reptilien, den Verschluss von potentiellen Baumhöhlen für Fledermäuse im Teilabschnitt 2a, die Umsiedlung der Nester der roten Waldameise und von Hirschkäferstubben, das Fangen und Umsiedeln von Reptilien und Hirschkäfern, das Aufhängen von Fledermaushöhlen, die Beseitigung von Sukzessionsgehölzen auf Wällen im Bereich der Westgrube sowie die Abtragung des Walls in der Westgrube zwischen der Betriebsstraße (Brunnenschneise) und dem Bereich der Südosterweiterung. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Mit Bescheid vom 31.08.2017 ließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen Hauptbetriebsplan 2017-2019, befristet bis zum 31.08.2019, zu. Die Zulassung enthält im Wesentlichen die Aus- und Vorrichtung im Abbauabschnitt 2a inklusive der dafür erforderlichen Einfriedung, Rodung und Beräumung, den Abbau von Quarzsanden und -kiesen in den Abschnitten 1b und 2a, die Aufbereitung und Lagerung des gewonnenen Rohstoffs, die Rückverfüllung und Rekultivierung von bergbaulich genutzten Flächen sowie die Durchführung vorlaufender Artenschutzmaßnahmen im Bereich der Südosterweiterung Teilabschnitt 2b. Der Antragsgegner hat die Entscheidung mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen, da die Voraussetzungen für die Zulassung des Hauptbetriebsplans nicht vollständig bejaht wurden. Der Antragsgegner führte zur Zulassung des Hauptbetriebsplans 2017-2019 aus, dass dieser die in der Entscheidung aufgeführten Tätigkeiten auf einer Fläche von ca. 214 ha umfasse. Dabei sei anzumerken, dass von dieser Fläche nur ca. 8,1 ha (Fläche 2a der Südosterweiterung) für den Abbau neu erschlossen würden. Im Abschnitt 2b (4,6 ha) würden vorlaufende artenschutzrechtliche Maßnahmen durchgeführt, die aufgrund ihrer Art leicht reversibel seien. Die übrigen ca. 201 ha und die darauf durchgeführten bergbaulichen Tätigkeiten seien bereits Gegenstand vorheriger Hauptbetriebspläne gewesen. Auf diesen Flächen würden im Wesentlichen die bisherigen bergbaulichen Tätigkeiten der Wiedernutzbarmachung und Aufbereitung fortgesetzt. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Zulassung des Hauptbetriebsplans an und begründete diese mit überwiegenden öffentlichen Interessen und überwiegenden Interessen der Beigeladenen. Der Antragsteller hat unter dem 06.09.2017 Klage gegen den Bescheid vom 31.08.2017 erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die Klage ist bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 7 K 4344/17.DA anhängig. Der Antragsteller hält den Eilantrag für zulässig. Aufgrund der Novellierung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes bestehe nun kein rechtlicher Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da diese ausdrücklich in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG normiert worden sei. Der angefochtene Bescheid stelle einen Verwaltungsakt über die Zulassung eines Vorhabens unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dar. Es handle sich bei dem Hauptbetriebsplan um ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG. Erst die Zulassung des Hauptbetriebsplans entfalte Gestattungswirkung und lasse die Rodung des Waldes zu. Gemäß § 48 Abs. 2 BBergG müssten bei der Zulassung umweltrechtliche Regelungen beachtet werden, hier insbesondere naturschutz- und wasserrechtliche Regelungen (§§ 44 und 45 BNatSchG; § 68 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 WHG). Darüber hinaus meint der Antragsteller nach wie vor, dass das zugelassene Vorhaben einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, eine solche jedoch nicht durchgeführt worden sei (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG). Der Antragsteller meint, dass es nicht darauf ankomme, welche Rechtswirkungen eine Zulassung zum Hauptbetriebsplan habe. Entscheidend sei, dass eine Hauptbetriebsplanzulassung ein Bescheid sei, bei dessen Erlass umweltbezogene Rechtsvorschriften zu betrachten seien, und dass das Ergebnis dieser Betrachtung Relevanz für die Verwirklichung von Einwirkungen auf die Umwelt habe. Bei der Auslegung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4-6 sei der Gehalt von Art. 9 Abs. 3 AK zu berücksichtigen, zu dessen Umsetzung die Erweiterung des Verbandsklagerechts in das UmwRG aufgenommen worden sei. Für eine gerichtliche Überprüfung könne es nicht entscheidend darauf ankommen, in welchem Verhältnis des gestuften bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Hauptbetriebsplanzulassung zu einer vorherigen Rahmenbetriebsplanzulassung stehe. So könne in einem gestuften bzw. sich aus mehreren Bescheiden zusammensetzenden "Gesamt-Genehmigungsverfahren" selbstverständlich jeder einzelne Bescheid der gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich dabei inhaltlich auf den jeweiligen Gegenstand des Bescheides. Diese Beschränkung liege in der jeweiligen Rechtsnatur bzw. dem Inhalt des Bescheides begründet, ändere aber nichts an der Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Kontrolle des Bescheides, die dann soweit reichen müsse, wie jedenfalls umweltbezogene Rechtsvorschriften bei deren Erlass zu beachten gewesen seien. Bei der Hauptbetriebsplanzulassung seien die gleichen Rechtsvorschriften zu beachten wie für eine Rahmenbetriebsplanzulassung. Bindungswirkungen könnten - mangels diesbezüglicher gesetzlicher Anordnung - nicht in rechtlicher, sondern allenfalls in tatsächlicher Hinsicht bestehen. Daraus, dass für eine Rahmen- und eine Hauptbetriebsplanzulassung im Wesentlichen die gleichen bergrechtlichen Vorschriften zu beachten seien, ergebe sich, dass sich das Ergebnis der freilich durchzuführenden Prüfung der betreffenden Voraussetzungen bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht verändere. Ändere sich die Sachlage, wie dies vom Antragsteller vorgetragen worden sei, müsse dies bei der Hauptbetriebsplanzulassung geprüft und entschieden werden. (Faktische) Bindungswirkungen seien nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage anzunehmen. Der Antragsteller macht geltend, dass durch die Kartierungen, die in der Bestandserhebung W wiedergegeben würden, eine andere Sachlage gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 eingetreten sei. Auch die Beigeladene bzw. deren Gutachter gingen ausweislich des Antrags auf Sonderbetriebsplanzulassung von der Notwendigkeit einer Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG aus. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte eine solche Ausnahme nicht. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass der Rodung artenschutzrechtliche Belange entgegenstünden. Artenschutzrechtliche Regelungen enthalte insbesondere der Planergänzungsbeschluss vom 22.02.2016, der nach dem erstinstanzlichen Urteil des erkennenden Gerichts ergangen ist. Die gerichtliche Überprüfung des dem Planfeststellungsbescheid zugrundeliegenden Artenschutzkonzepts stehe noch aus. Im Wesentlichen wendet sich der Antragsteller gegen das angeordnete Schutzkonzept, weil es auf einer unzureichenden Bestandsaufnahme basiere und die angeordneten CEF- und Vermeidungsmaßnahmen fachlich und methodisch ungeeignet und damit nicht wirksam seien. Dies betreffe insbesondere die Fledermausarten, aber auch Vogelarten, wie z. B. den Waldlaubsänger und die Zauneidechse. Der Antragsteller trägt vor, dass durch die bevorstehende Rodung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Fledermausarten ausgelöst würden. Eine artenschutzrechtliche Ausnahme sei - insbesondere auch mit der Zulassung des Sonderbetriebsplanes 2017 - nicht erteilt worden. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass nach der Bestandserhebung W verschiedene Fledermausarten viel häufiger seien, und dass für verschiedene Arbeiten ein anderer, höherwertiger Status als zum Zeitpunkt des Planfeststellungs- und des Planergänzungsbeschlusses anzunehmen sei. Die alten Bestandserhebungen, auf die der Planfeststellungsbeschluss gestützt worden sei, seien so mangelhaft, dass der Artenschutzkonflikt zwangsläufig und vorsätzlich unterschätzt worden sei. Auch in Bezug auf die Zauneidechse sei eine Ausnahme nicht zugelassen worden. Obwohl von Seiten der Beigeladenen anlässlich des Antrags auf Zulassung des Hauptbetriebsplans 2017-2019 ein Antrag auf eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG hinsichtlich der Betroffenheit der Fledermausarten gestellt worden sei, und die Beigeladene nach eigenem Vortrag von der Notwendigkeit einer Ausnahme auch im Eilverfahren ausgehe, habe der Antragsgegner eine solche nicht erteilt. Weder aus den bisherigen Einlassungen noch aus der Behördenakte gehe hervor, weshalb der Antragsgegner eine Ausnahme im Hinblick auf die Rodung von Quartierbäumen für nicht notwendig erachte. Die Nichteinlassung des Antragsgegners zu dieser entscheidungserheblichen Frage deute darauf hin, dass er sich nicht mit der Problematik auseinandergesetzt habe. Der Antragsteller meint, dass dem Eilantrag insbesondere im Hinblick auf ungelöste Konflikte mit dem europäischen Artenschutzrecht stattzugeben sei. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung müsse aufgrund der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 und dem dort angeordneten Artenschutzkonzept der Ausgang der Hauptsache zumindest als offen betrachtet werden. Das artenschutzrechtliche Schutzkonzept sei, wie im Rahmen der Begründung im Berufungsverfahren dargelegt, nicht wirksam. Es lägen Verstöße gegen das Artenschutzrecht vor. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei als offen zu betrachten. Angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage in der Hauptsache sei es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unter allen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten summarisch zu beurteilen. Im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung könne der Ausgang des Berufungsverfahrens nicht vorweggenommen werden. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil für das erkennende Gericht im erstinstanzlichen Verfahren eine gerichtliche Überprüfung des Artenschutzkonzepts nicht möglich gewesen sei, da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dieses - aufgrund der Teilablehnung veränderte und angepasste - Artenschutzkonzept noch nicht Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 gewesen sei. Die künftigen Regelungen, die Gegenstand des zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erlassenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses werden sollten, seien nicht Teil der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 gewesen. In dem noch nicht terminierten Berufungsverfahren seien eine Reihe von komplexen fachlichen Fragestellungen zu prüfen, insbesondere sei aber auch die Frage zu beantworten, wie das Naturschutzrecht, hier insbesondere das Artenschutzrecht, im Verhältnis bergrechtlicher Planfeststellung und Betriebspläne (Haupt- und Sonderbetriebspläne) abzuarbeiten sei. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei auch hinsichtlich der zugelassenen Maßnahmen in der Westgrube stattzugeben, weil diesen keine naturschutzrechtlichen Zulassungen auf übergeordneter bergrechtlicher Zulassungsebene zugrunde lägen und diese auch nicht mit der Vorlage des Hauptbetriebsplanes bzw. der entsprechenden Zulassung erfolgt seien. Mit dem Ende der Rekultivierungsfrist zum 31.12.2015 habe auch die mit der Planfeststellung 1991 ergangene Entscheidung über den naturschutzrechtlichen Eingriff (§§ 17 Abs. 1 i. V. m. 14, 15 BNatSchG) sowie die wasserrechtliche Planfeststellung gem. § 68 WHG mit den darin eingeschlossenen Genehmigungen in der Westgrube-Ost und in den nordwestlichen Betriebsbereichen geendet. Um über den fortzuführenden Eingriff im Sinne einer noch nicht beendeten Rekultivierung entscheiden zu können, bedürfe es einer Aufarbeitung der noch durchzuführenden Maßnahmen und einer zeitlichen Feststellung, bis wann die Maßnahmen durchzuführen seien. Die streitgegenständliche Zulassung verstoße für die Bereiche, für die eine Rekultivierung nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 bis zum 31.12.2015 beendet hätte sein müssen, gegen §§ 51 ff. BBergG, wonach einem Vorhaben, welches planfeststellungspflichtig ist, ein bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan zugrunde zu legen sei. Da ein Planfeststellungsbeschluss - im Gegensatz zur Zulassung des Hauptbetriebsplanes - Konzentrationswirkung habe, müssten die relevanten Sachverhalte in der Planfeststellung geregelt werden. In dem Zulassungsbescheid würden die Rückverfüllung und Rekultivierung von bergbaulich genutzten Flächen zugelassen. Damit würden in der Zulassung des Hauptbetriebsplanes bergbauliche Tätigkeiten in der Westgrube-Ost zugelassen, ohne dass bereits über den Antrag auf Rekultivierungsfristverlängerung entschieden worden sei. Die mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans zugelassene weitere Nutzung der Flächen im nordwestlichen Bereich der Westgrube stelle einen neuen Eingriff dar, dessen Genehmigung erst mit der Zulassung des Antrags auf Rekultivierungsfristverlängerung erteilt werde. Bis dahin habe es keine Zulassung des Hauptbetriebsplans geben dürfen, da dieser nicht im "Rahmen" des übergeordneten Rahmenbetriebsplans bzw. der wasserrechtlichen Planfeststellung genehmigt worden sei. Eine weitere Rodung könne nicht im öffentlichen Interesse liegen. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Rodung für den Abbau in der Südosterweiterung in keinem Zusammenhang mit den bergbaulichen Tätigkeiten in den übrigen Bereichen der West- und Ostgrube stehe. Denn von dem Rekultivierungsfristverlängerungsantrag seien auch Betriebsflächen der Beigeladenen umfasst. Einem weiteren Vollzug, der die Rodung und den weiteren Abbau zulasse, stehe, zumindest bis zur gerichtlichen Klärung im Hauptsacheverfahren, die Nichteinhaltung der Verfüllverpflichtungen aus dem bisherigen Abbau in der Westgrube entgegen. Den Verfüllverpflichtungen aus den vorangegangenen Planfeststellungen sei nicht nachgekommen worden. Erst nach deren Umsetzung dürfe der nächste Abschnitt in Angriff genommen werden. Einer Rodung des Abbauabschnitts 2a und der damit verbundenen Vernichtung des Lebensraums zahlreicher Tier- und Pflanzenarten stehe die Unmöglichkeit der Einhaltung der Verfüllverpflichtung entgegen, weil die Westgrube-Süd und die Westgrube-Ost noch nicht verfüllt seien und bereits heute absehbar sei, dass die Verfüllverpflichtung aus dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 nicht eingehalten werden könne. Da immer noch die Verpflichtung aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 gelte, dass abschnittsweise - zeitnah - verfüllt werden soll, müsse vorrangig dieser Bereich verfüllt werden, bevor mit der Verfüllung in dem Rekultivierungsabschnitt 1 begonnen werde. Gerade weil der Hauptbetriebsplan alle Flächen umfasse, bestehe die rechtliche Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung und einer Genehmigungslage, die hinreichend bestimmt sei. Derzeit fänden die bergrechtlichen Tätigkeiten und Maßnahmen in der Ost- und Westgrube aufgrund völlig veralteter Sachverhalte statt, ohne dass die zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlüsse diesen geänderten Sachverhalten Rechnung trügen. Eine kumulierende Betrachtung hätte bereits dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde gelegt werden müssen. Auf jeden Fall werde diese im Rahmen der Rekultivierungsfristverlängerung zu beachten sein. Es bestehe auch deshalb kein Vollzugsinteresse, weil die Bannwaldrodung im Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 unter der Prämisse zugelassen worden sei, dass die vielfältigen ökologischen Funktionen aufgrund der naturschutzrechtlichen Kompensation sowie dem artenschutzrechtlichen Schutzkonzept auszugleichen seien. Der Antragsteller meint, dass eine weitere Rodung des Bannwaldes nicht vollzogen werden dürfe, weil der Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der so nicht eingetreten sei, und dies auch bereits 2013 bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses absehbar gewesen sei. Der Antragsteller trägt vor, dass wenn bereits bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Nebenbestimmung erlassen würde, bei der prognostisch abschätzbar sei, dass der Vollzug nicht gewährleistet werden könne, diese rechtswidrig sei. Hänge von dieser Nebenbestimmung die Grundentscheidung des Planfeststellungsbeschlusses ab, so sei dieser in Gänze nicht vollziehbar. So liege der Fall hier. Dem Planfeststellungsbeschluss liege die Grundentscheidung zugrunde, dass eine zeitnahe Rekultivierung erfolge. Eine Verfüllung der Westgrube und der Südosterweiterung könne nicht parallel erfolgen. Weiterhin sei der zugelassene Hauptbetriebsplan mit dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 nicht vereinbar. Der Ober- und Unterboden aus der Südosterweitung solle zur Rekultivierung genutzt werden. Die Beigeladene verwende entgegen der Nebenbestimmung 4.7 des Planfeststellungsbeschlusses 2013 Oberboden aus der Südosterweiterung für die Rekultivierungspflichten aus vorhergehenden Planfeststellungsbeschlüssen für die Ost- und Westgrube. Auch der derzeitige Hauptbetriebsplan sehe die Verwendung des Oberbodens aus dem Abschnitt 2a für die Wiedernutzbarmachung in der Westgrube, Abschnitt 1, vor. In Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung führt der Antragsteller unter anderem aus, dass die Gefährdung von Arbeitsplätzen einer rechtlichen Auseinandersetzung, bei der die Rechtswidrigkeit der Genehmigung einer Anlage geltend gemacht werde, immanent sei. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2017-2019 durch den Bescheid des V vom 31.08.2017 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner hält den Eilantrag bereits für unzulässig. Ein Antrag an das Verwaltungsgericht auf Anordnung der sofortigen Vollziehung oder auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung erst nach erfolgloser Anrufung der zuständigen Behörde zulässig. Der Antragsteller habe jedoch vor Anrufung des Gerichts keinen entsprechenden Antrag bei dem Antragsgegner gestellt. Der gebotene vorgängige Aussetzungsantrag könne bei der Behörde auch während des gerichtlichen Eilverfahrens nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Zudem fehle dem Antragsteller die Antragsbefugnis. Auch die kürzlich erfolgte Einführung des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG verleihe dem Antragsteller vorliegend keine Verbandsklagebefugnis, da die dort genannten Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Antragsteller vermenge die Frage der Gestattungswirkung bergrechtlicher Zulassungen mit der Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG "zugelassen" werde. Durch den streitgegenständlichen Bescheid werde kein Vorhaben "zugelassen", da die Hauptbetriebsplanzulassung vom 31.08.2017 lediglich den Umsetzungsakt der (planfestgestellten) Rahmenbetriebspläne darstelle. Dies zeige sich daran, dass alle maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen (Bannwaldaufhebung, Gewässerausbaugenehmigung, naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung, etc.) bereits im Planfeststellungsbeschluss 2013 enthalten waren. Gegen die Annahme einer Zulassung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG spreche deshalb auch, dass die Zulassung der Rahmenbetriebspläne bereits die Feststellung der Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens beinhalte. Hierüber sei in dem nachgelagerten Hauptbetriebsplanverfahren nicht erneut entschieden worden. Der streitgegenständliche Bescheid enthalte dagegen "nur" die bloße Hauptbetriebsplanzulassung und setze damit lediglich das um, was der 2013 planfestgestellte Rahmenbetriebsplan bereits vorgegeben habe. Für eine Antragsbefugnis nach § 1 Abs. 1 UmwRG komme es nicht darauf an, ob eine Zulassung Gestattungswirkung entfalte. Dies zeige bereits der Vergleich mit einer Umweltverbandsklage gegen planfestgestellte Rahmenbetriebspläne. Obwohl in einem solchen Fall unstreitig keine Gestattungswirkung gegeben sei, stehe den anerkannten Umweltverbänden die Klagebefugnis nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG zu. Wenn das von dem Antragsteller genannte Unterscheidungskriterium der Gestattungswirkung für die Frage, ob eine Verbandsklagebefugnis bestehe, richtig sei, würde der Antragsteller damit zugleich zu erkennen geben, dass er seine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss 2013 zur Südosterweiterung mangels Gestattungswirkung für unzulässig halte. Der Antragsgegner trägt weiter vor, dass die Rechtswirkungen der bergrechtlichen Planfeststellung nicht nur das Rahmenbetriebsplanverfahren, sondern auch die zusätzlich erforderlichen Haupt-, Sonder- und sogar Abschlussbetriebsplanverfahren erfasste. Die Bindungswirkung eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses werde ferner durch § 57a Abs. 5 BBergG illustriert. Nach dieser Vorschrift erstreckten sich die Rechtswirkungen der bergrechtlichen Planfeststellung hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplans erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne. Mit dieser Regelung solle sichergestellt werden, dass Einwendungen gegen das Vorhaben grundsätzlich nur einmal geprüft und darüber nur einmal entschieden werde, nämlich im Planfeststellungsverfahren. Daher werde die Zulässigkeit eines Vorhabens im Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf alle davon berührten und relevanten Belange umfassend geprüft und festgestellt. Schon der Gesetzesbegründung zur Einführung des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens könne entnommen werden, dass mit dem obligatorischen Rahmenbetriebsplan Gesichtspunkte des Vorhabens einer verbindlichen Regelung zugeführt würden, die für die gesamte Dauer des Vorhabens Bestand haben solle. Dies bedeute - so die Begründung des Gesetzgebers - eine Entlastung des in der Regel alle zwei Jahre stattfindenden Hauptbetriebsplanverfahrens und aller anderen Betriebsplanverfahren, für die der Rahmen insofern "ein für allemal festgelegt" sei. Der Antrag sei zudem unbegründet. Der Antragsgegner meint, dass es hierbei nur auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bezüglich der Hauptbetriebsplanzulassung vom 31.08.2017 und nicht auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ankomme. Selbst wenn es mittelbar auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ankäme, könne im Hinblick auf das Berufungsverfahren nicht von einem offenen Ausgang gesprochen werden, da der dortige Kläger und hiesige Antragsteller bereits erstinstanzlich in der Hauptsache sowie über zwei Instanzen im Eilverfahren unterlegen sei. Insbesondere habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.02.2014 auch alle artenschutzrechtlichen Fragestellungen geprüft und dabei keinen einzigen Rechtsverstoß festgestellt. Dass derzeit nicht von einem offenen Ausgang des Berufungsverfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss auszugehen sei, belege zudem die Vorschrift des § 80b VwGO. Die streitgegenständliche Zulassung verstoße weder gegen artenschutzrechtliche Vorschriften noch sonst gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände seien mit der Rahmenbetriebsplanzulassung vom 15.08.2013 und der Planergänzung vom 22.02.2016 vollständig abgearbeitet worden. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Fledermäuse nicht erteilt worden sei, könne dies der Zulassung des Hauptbetriebsplans 2017-2019 nicht entgegengehalten werden, da eine Ausnahme nicht erforderlich gewesen sei. Unter Berücksichtigung der für die Fledermäuse geplanten CEF-Maßnahme M 18 würden Verstöße gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für alle im Untersuchungsraum nachgewiesenen und potenziell überwinternden Fledermausarten vermieden. Auch aus der Nichtbescheidung der Rekultivierungsfristverlängerung folge kein Rechtsverstoß, da dem Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 nach wie vor Gestattungswirkung zukomme. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2017-2019 liege noch im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 07.06.1991 und dessen Änderungen und Ergänzungen. Zudem erfolge die Rückverfüllung in der Westgrube auf Basis des Sonderbetriebsplans "Westgrube Verfüllung 1. Abschnitt" (Zulassung vom 24.06.2013, Az.: IV/WI 44-622-76d-33) im Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.09.1999, letztmalig geändert durch Bescheid vom 10.07.2008. Dieser Planfeststellungsbeschluss sei befristet bis zum 31.12.2019, so dass die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich zugelassener Tätigkeiten in Bezug auf die Rückverfüllung im Bereich des Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 nicht nur missbräuchlich und unredlich im Sinne des § 5 UmwRG seien, sondern auch in der Sache fehlgingen. Auch habe die bevorstehende Entscheidung über den Antrag auf Rekultivierungsfristverlängerung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die mit der streitgegenständlichen Zulassung gestattete Rodung im Abschnitt 2a der Südosterweiterung. Denn es handle sich um unterschiedliche Flächen und unterschiedliche Planfeststellungsbeschlüsse. Während die Rekultivierungsfristverlängerung den allein auf die Westgrube bezogenen Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 ändern werde, finde die Rodung des Abschnitts 2a ihre rahmenbetriebsplanmäßige Grundlage in dem Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 / 22.02.2016 zur Südosterweiterung. Die von dem Antragsteller behauptete Verknüpfung beider Planfeststellungsbeschlüsse existiere nicht. Der Antragsteller verkenne, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991 nur Regelungen in Bezug auf die Ost- und Westgrube treffe und sich weder chronologisch noch räumlich auf die Südostgrube beziehen könne. Wenn der Antragsteller der Auffassung sei, der streitgegenständlichen Zulassung habe zuvor eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses 1991 voranzugehen, so hätte er gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG seinen Rechtsbehelf darauf richten können, dass entgegen der geltenden Rechtsvorschriften (noch) keine Entscheidung getroffen worden sei. Dies habe der Antragsteller aber ausweislich seines Antrags nicht getan, sondern wende sich alleine gegen die Hauptbetriebsplanzulassung vom 31.08.2017, so dass auch nur diese im Rahmen des hiesigen Verfahrens zur gerichtlichen Überprüfung stehe. Auch der Planfeststellungsbeschluss 2013 sei aufgrund der Bindung an den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren weder direkt noch inzident auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Wieso nach Ansicht des Antragstellers der Nebenbestimmung 4.2 des Planfeststellungsbeschlusses 2013 nicht nachgekommen werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Denn die vom Antragsteller gewünschte Pflicht zur Vorrangigkeit der Verfüllverpflichtung in der Westgrube finde in der geltenden Genehmigungslage keine Stütze. Entgegen der Darstellung des Antragstellers greife die Nebenbestimmung 4.2, wenn mit dem Abbauabschnitt 3 begonnen werden soll. Wenn die Verfüllung des Abschnitts 1 bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sei, könne im Abschnitt 3 nicht gerodet werden. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beigeladene vertritt die Auffassung, dass die Antragsbegründung dem Antrag des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen könne. Es handle sich um den dritten Anlauf des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Zulassung eines Hauptbetriebsplans im Rahmen der Südosterweiterung des Betriebes der Beigeladenen angeordnet zu bekommen. Die beiden ersten Anläufe seien bereits erfolglos geblieben. Sie seien - wie der vorliegende Antrag auch - jeweils mit angeblichen artenschutzrechtlichen Verstößen begründet worden, wobei der Antragsteller jeweils die Zulassung der vorlaufenden Sonderbetriebspläne zu CEF-Maßnahmen bestandskräftig habe werden lassen. Insoweit er erneut im vorliegenden Verfahren CEF-Maßnahmen als nicht wirksam werdend behaupte, sei er mit diesem Vorbringen wegen der Bestandskraft der jeweiligen vorlaufenden Sonderbetriebspläne bereits präkludiert. Es sei auch nicht richtig, wenn der Antragsteller vortrage, dass das gesamte Schutzkonzept noch keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt worden sei. Insoweit habe eine Überprüfung in den Eilverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 (VG Darmstadt - 7 L 1749/13.DA -, nachfolgend Hess. VGH - 2 B 277/14 -) beanstandungsfrei stattgefunden. Das erkennende Gericht habe zwar im Hauptsacheverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss mit Urteil vom 22.12.2015 - 7 K 1452/13.DA - die Klage des Antragstellers abgewiesen und die Berufung zugelassen, weil - soweit ersichtlich - ober- oder höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, unter welchen Voraussetzungen bei einem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ein Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG ergehen könne, und welche Auswirkungen ein solcher Vorbehalt auf eine Anfechtungsklage habe, über die entschieden werde, ohne dass der Vorbehalt durch einen Planergänzungsbeschluss umgesetzt sei. Der Planergänzungsbeschluss sei jedoch am 22.02.2016 erlassen worden, so dass es zu einer Entscheidung über den zweiten Zulassungsgrund im noch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Berufungsverfahren 2 A 698/16 nicht mehr kommen werde. In Bezug auf das artenschutzrechtliche Schutzkonzept gebe es keine ungelösten Konflikte mit dem europäischen Artenschutzrecht. Auch könne der Ausgang des Berufungsverfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 nicht als offen bewertet werden. Der Antragsteller blende bei seiner Einschätzung aus, dass die Einhaltung des Artenschutzrechts in zwei Instanzen des Eilverfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss einer summarischen Prüfung Stand gehalten habe, und der Antragsteller in der Hauptsache in erster Instanz unterlegen sei. Auch dessen Eilverfahren gegen die beiden bisher zugelassenen Hauptbetriebspläne seien ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom 15.08.2013 sei ein gänzlich anderes Hauptsacheverfahren als das vorliegende Verfahren. Der Antragsteller verkenne erneut in Bezug auf die Betrachtung der artenschutzrechtlichen Belange, dass zum Rahmenbetriebsplan zur Südosterweiterung alle erkennbaren und zu erwartenden artenschutzrechtlichen Belange hinsichtlich der ursprünglich beantragten Gesamtfläche von 82,7 ha unter Berücksichtigung der Laufzeit und der abschnittsweisen Abbauführung detailliert geprüft und abgearbeitet worden seien. Nach Teilablehnung und Reduzierung des Vorhabengebiets auf 63,7 ha sei die Anpassung der Artenschutzmaßnahmen und damit auch eine nochmalige Überprüfung vorgenommen worden. Dementsprechend umfasse die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sämtliche europarechtlich geschützten und artenschutzrechtlich relevanten Arten innerhalb der Rahmenbetriebsplangrenze am X (Südosterweiterung und Aufbereitungsanlagen). Da es bedingt durch den vorgesehenen Rohstoffabbau über die Gesamtlaufzeit zu einem Verlust der ursprünglichen Lebensraumstruktur komme, sei eine Worst-Case-Betrachtung hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Betroffenheit und Eingriffserheblichkeit vorgenommen worden. Diese sei sowohl art- als auch individuenbezogen erfolgt. Gleiches gelte für die Konzeptionierung der Artenschutzmaßnahmen. Es sei davon auszugehen, dass das Artenschutzrecht vollumfänglich zum Zeitpunkt der Planfeststellung und Planergänzung wie auch im Zuge der erfolgten und bevorstehenden Umsetzung von Teilflächen des Vorhabens berücksichtigt worden sei. Auf Basis der aktuellen Kartierungen (W) seien keine naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Aspekte erkennbar, die nicht bereits im Vorfeld abgearbeitet worden seien, und die dem Beginn der Arbeiten zur Aus- und Vorrichtung im Teilabschnitt 2a (einschl. Rodung) unter Berücksichtigung vorlaufender und begleitender Artenschutzmaßnahmen entgegenstünden. Wenn der Antragsteller rüge, dass Regelungen in einem Sonderbetriebsplan vom 16.01.2017 und dessen Zulassung vom 23.02.2017, welcher mittlerweile bestandskräftig und bereits umgesetzt worden sei, dem Vollzug der hiesigen Hauptbetriebsplanzulassung entgegenstünde, könne dieser Argumentation bereits logisch nicht gefolgt werden, zumal die Ausführungen gänzlich unbegründet blieben, und die Zulassungsverfahren unabhängig voneinander zu betrachten seien. In Bezug auf die Rekultivierungsfristverlängerung sei schon nicht ersichtlich, was entscheidungserheblich daran sein solle, wenn in einem anderen Verfahren betreffend einen anderen Planfeststellungsbeschluss (Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991) ein Antrag auf Fristverlängerung von der Beigeladenen gestellt worden sei. Auch die weitere Annahme des Antragstellers, mit dem Auslauf der Rekultivierungsfrist für die Westgrube zum 31.12.2015 im wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss von 1991 habe die damals ergangene Entscheidung über den naturschutzrechtlichen Eingriff geendet, entbehre jeder Grundlage. Die damalige Zulassung des naturschutzrechtlichen Eingriffs habe sich auf die Rohstoffgewinnung durch Nassauskiesung bezogen. Demgegenüber stelle die nachgelagerte Rekultivierung keinen (eigenständigen) naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Den Eingriff in den naturschutzrechtlichen Eingriff gebe es nicht. Der Antragsteller verquicke unzulässig zwei verschiedene Verfahren. Die Beigeladene trägt vor, dass es unzutreffend sei, dass die benötigten Mengen zur Verfüllung und Wiedernutzbarmachung der Südosterweiterung nicht beschaffbar seien. Eine Verknüpfung zwischen der jetzt aktiven Südosterweiterung und der hierzu ergangenen Planfeststellung vom 15.08.2013 / 22.02.2016 und den in Rekultivierung befindlichen Bereichen der West- und Ostgrube auf Grund der früheren Planfeststellungen und Genehmigungen sei insgesamt im Planfeststellungsbeschluss nicht bestimmt und von daher auch bezüglich der Verfüllung nicht zulässig. Die vergangene Entwicklung belege, dass ausreichend Verfüllmaterial zur Verfügung stehe. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die ursprünglichen Fristen für die Ostgrube und für die Westgrube aus dem Planfeststellungsbeschluss von 1991 herrührten. In Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Geschäftsführer der Beigeladenen unter anderem eidesstattlich versichert, dass der Teilabschnitt 1a der Südosterweiterung ausgekiest sei. Gegenstand der Entscheidungsfindung waren zwei Ordner Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die Gerichtsakten - soweit verfügbar - zu den Verfahren 7 K 1452/13.DA, 7 K 1761/13.DA, 7 L 1749/13.DA, 7 L 1760/13.DA, 7 L 1761/13.DA, 7 L 1775/15.DA und 7 K 1776/15.DA nebst den dazugehörigen Verwaltungsvorgängen sowie der Planergänzungsbeschluss vom 22.02.2016 und der unter dem 23.02.2017 zugelassene Sonderbetriebsplan nebst den jeweils dazugehörigen Antragsunterlagen. II. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Ein Antrag einer nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) - anerkannten Vereinigung ist unzulässig, wenn das UmwRG für die angegriffene Entscheidung von vornherein keine Anwendung finden kann (vgl. nur Bay. VGH, Beschluss vom 21.08.2012 - 8 CS 12.847 -, GewArch 2013, 45 ). Die gegen die Entscheidung erhobene Klage ist dann mangels Klagebefugnis unzulässig. Dies bedeutet auch, dass die Antragsbefugnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der - unzulässigen - Klage nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO fehlt. Der Antragsteller kann nach § 2 UmwRG keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 31.08.2017 einlegen. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt war (lit. a) bzw. im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (lit. b). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung gem. § 2 Abs. 1 S. 2 UmwRG zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans mit dem Bescheid vom 31.08.2017 keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 UmwRG getroffen, so dass der Antragsteller nicht zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG berechtigt war. Soweit eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG getroffen worden wäre, käme jedenfalls eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften gem. § 2 Abs. 1 S. 2 UmwRG von vornherein nicht in Betracht. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG findet das UmwRG zunächst Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Wie die erkennende Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 26.11.2015 - 7 L 1775/15.DA - sowie in ihrem Urteil vom 25.05.2016 - 7 K 1776/15.DA - ausgeführt hat, besteht jedoch im Rahmen der Zulassung eines Hauptbetriebsplanes keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Insbesondere sieht das BBergG für Hauptbetriebspläne - auch nach Erlass des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (UmwRGuaAnpG) - gerade nicht vor, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Hauptbetriebspläne sind gemäß § 52 Abs. 1 BBergG für die Errichtung und Führung eines Betriebs für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Wenn ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 52 Abs. 2a BBergG die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen. § 57a Abs. 2 S. 1 BBergG bestimmt, dass der Rahmenbetriebsplan den Anforderungen genügen muss, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluss eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Daraus, dass § 52 Abs. 2a BBergG bestimmt, dass wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, die Aufstellung eine Rahmenbetriebsplans zu verlangen ist, der in einem Planfeststellungsverfahren zuzulassen ist, sowie daraus, dass § 57a BBergG, der die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens regelt, nur den Rahmenbetriebsplan nennt, folgt bereits, dass für die Zulassung eines Hauptbetriebsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan im Sinne des § 52 Abs. 2a S. 1 BBergG ist für ein Bergbauvorhaben als Ganzes (Gesamtvorhaben) aufzustellen und in einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung zuzulassen. Einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung sind hingegen nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte eines Bergbauvorhabens unterworfen. Der Begriff des Vorhabens in § 52 Abs. 2a S. 1 BBergG ist mithin ein anderer als in § 52 Abs. 2 BBergG. Dass nur das Bergbauvorhaben als Ganzes, nicht hingegen gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, hat das Bundesverwaltungsgericht gerade aus der UVP-Richtlinie hergeleitet. Aus deren Sinn und Zweck folgt, dass ein Vorhaben für die Beurteilung der Umweltauswirkungen als Ganzes in den Blick genommen und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein soll, wenn es einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit bedarf (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Beschluss vom 21.11.2015 - 7 B 26/05 -, juris). Die erkennende Kammer hält an ihrer entsprechenden Rechtsaufassung fest. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 26.11.2015 und dem Urteil vom 25.05.2016 umfassend ergänzend Bezug genommen. Soweit der Antragsteller meint, nun - nach der Novellierung des UmwRG durch das UmwRGuaAnpG - in Bezug auf die streitgegenständliche Zulassungsentscheidung klage- und damit antragsbefugt zu sein, so ist dem nicht zu folgen. Mit der dritten großen Novelle des UmwRG reagierte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung auf den Beschluss V/9 h der 5. Vertragsstaatenkonferenz zur UN ECE Aarhus-Konvention (AK), auf die Rechtsprechung des BVerwG zur umweltrechtlichen Verbandsklage bei Luftreinhalteplänen sowie das Urteil des EuGH im Fall slowakischer Braunbär (C-240/09). Ferner dient die Novelle der Anpassung des UmwRG und anderer Vorschriften an das Urteil des EuGH (C-137/14) im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (vgl. zur Novellierung insgesamt Schlacke, Die Novelle des UmwRG 2017, NVwZ 2017, 905, 907). Dabei verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Art. 9 Abs. 3 AK vollständig im deutschen Recht umzusetzen (BT-Drs. 18/9526, S. 32). Die 5. Vertragsstaatenkonferenz zur UN ECE Aarhus-Konvention hat mit ihrem Beschluss V/9h vom 02.07.2014 die Entscheidung des Compliance-Commitees der Konvention vom 20.12.2013 (ACCC/C/2008, 31) bestätigt, wonach die Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 und 3 AK im deutschen Recht zum Teil als völkerrechtswidrig angesehen wurde. Der Anwendungsbereich des UmwRG wurde daher erweitert, um die Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Privatpersonen oder Behörden überprüfbar zu machen. Ferner musste zur Umsetzung des Beschlusses im Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK die Einschränkung der Rügebefugnis auf "Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen", entfallen. Demgegenüber sollte - ausweislich der Gesetzesbegründung - im Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 3 AK ausdrücklich an diesem die Rügebefugnis einschränkenden Kriterium festgehalten werden (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 1). Entsprechend sieht Art. 9 Abs. 3 AK vor, dass zusätzlich und unbeschadet der in den Abs. 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren, jede Vertragspartei sicherstellt, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich vor diesem Hintergrund weder aus § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG noch aus der vom Antragsteller in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BBergG herangezogenen Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG. In Bezug auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG ist festzustellen, dass der Gesetzgeber im Rahmen des UmwRGuaAnpG nach wie vor keine Veranlassung gesehen hat, hinsichtlich der Zulassung eines Hauptbetriebsplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung in Erwägung zu ziehen. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG ist das UmwRG anzuwenden auf Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Insofern fehlt es bereits an einem Vorhaben i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG. In Bezug auf den streitgegenständlichen Hauptbetriebsplan liegt weder ein Neu- noch ein Änderungsvorhaben vor. Der Begriff des Vorhabens orientiert sich ausweislich der Gesetzesbegründung an der Begriffsbestimmung von § 2 UVPG, allerdings ohne Bezugnahme auf die Anlage 1 zum UVPG (BT-Drucks. 18/9526, S. 36). Nach § 2 Abs. 4 UVPG sind Vorhaben bei Neuvorhaben (Nr. 1) die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage (lit. a), der Bau einer sonstigen Anlage (lit. b) sowie die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme (lit. c), bei Änderungsvorhaben (Nr. 2) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage (lit. a), die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage (lit. b) oder die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme (lit. c). Der Hauptbetriebsplan entfaltet jedoch lediglich partielle und abschnittsbezogene Gestattungswirkung in Bezug auf ein hinsichtlich sämtlicher Maßnahmen bereits zugelassenes Gesamtvorhaben. Von einer bloßen Gestattungswirkung geht auch der Antragsteller aus. Mit der bloßen Gestattung von im Rahmen des vorangegangenen Bescheids mit Planfeststellungswirkung bereits zugelassener Maßnahmen verbunden ist weder ein neues Vorhaben noch die Änderung eines Vorhabens. Durch den Hauptbetriebsplan erfolgt auch keine Zulassung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG. Der Hauptbetriebsplan stellt lediglich einen Umsetzungsakt der Zulassung des Gesamtvorhabens durch den obligatorischen Rahmenbetriebsplan dar. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 in Verbindung mit dem Planergänzungsbeschluss vom 22.02.2016 beinhaltet bereits die Feststellung der Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens, so dass im nachgelagerten Hauptbetriebsplanverfahren über eine Zulassung nicht mehr entschieden wird (vgl. Dammert/Brückner, Phasenspezifischer Rechtsschutz: Ansätze am Beispiel des Bergrechts, ZUR 2017, 469, 476). Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften berufen. Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG oder gegen deren Unterlassen kommt es nicht nur auf eine Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften an. Die Vereinigung muss nach § 2 Abs. 1 S. 2 UmwRG vielmehr auch die Verletzung entsprechender Rechtsvorschriften geltend machen. Die Geltendmachung einer Rechtsverletzung setzt aber voraus, dass eine solche überhaupt möglich ist (R. P. Schenke in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Aufl. 2017, § 42, Rn. 59). Eine Klagebefugnis ist daher nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint, d. h. wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Antragsteller - Kläger - behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können. Die bloße Behauptung einer rechtlichen Betroffenheit genügt nicht (vgl. R. P. Schenke, a. a. O., § 42, Rn. 65). Vorliegend fehlt es bereits an einer Entscheidung unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften. Daher scheidet die Geltendmachung einer entsprechenden Rechtsverletzung von vornherein aus. Nach § 1 Abs. 4 UmwRG sind umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Soweit der Antragsteller meint, dass im streitgegenständlichen Fall mittelbar über die Öffnungsklausel des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG entsprechende umweltbezogene Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen könnten, so ist dem nicht zu folgen. Zwar vertritt das Compliance Committee der Aarhus-Konvention in ständiger Spruchpraxis eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 9 Abs. 3 AK, so dass sich umweltbezogene innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht auf Vorschriften beschränken, in denen der Begriff "Umwelt" im Titel oder der Überschrift vorkommt und entscheidender Faktor alleine ist, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht (vgl. BT-Drucks. 18/9526, S. 32). Soweit der Antragsteller aber die Auffassung vertritt, dass gemäß § 48 Abs. 2 BBergG bei der Zulassung des Hauptbetriebsplanes umweltrechtliche Regelungen beachtet werden müssten, wobei er insbesondere auf die naturschutz- und wasserrechtlichen Regelungen der §§ 44 und 45 BNatSchG sowie §§ 68 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 WHG abstellen möchte, so ist festzustellen, dass im Rahmen der Zulassung des streitgegenständlichen Hauptbetriebsplans eine entsprechende Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften schon nicht in Betracht kommt. Dabei kann dahinstehen, ob eine generalklauselartige Öffnungsklausel wie § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG, über die überhaupt nur mittelbar umweltbezogene Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen können, als umweltbezogene Rechtsvorschrift i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 4 UmwRG qualifiziert werden kann. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass eine bloße Öffnungsklausel als umweltbezogene Rechtsvorschrift qualifiziert werden könnte, käme eine entsprechende Anwendung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn nach § 57a Abs. 5, 2. Halbsatz BBergG werden Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 BBergG außer in den in § 48 Abs. 2 S. 2 BBergG genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen. Namentlich ist dies der obligatorische Rahmenbetriebsplan. Vor diesem Hintergrund scheidet die Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften auf Ebene der Hauptbetriebsplanzulassung aus. Denn die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung setzt einen verbindlichen Rahmen für nachfolgende Haupt- und Sonderbetriebspläne (Keienburg in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, 2. Aufl, 2016, § 57a, Rn. 36 m. w. N). Dabei umfasst die Bindungs- und Konzentrationswirkung der obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung die allein auf dieser Ebene zu prüfende Umweltverträglichkeit des Vorhabens, die bergrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 S. 1 BBergG, soweit darüber auf Ebene des Rahmenbetriebsplans schon entschieden werden kann, und den Ausschluss etwaiger dem Vorhaben entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen i. S. d. § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG. Insbesondere werden nachträgliche Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 BBergG gem. § 57a Abs. 5, 2. Hs. BBergG - mit Ausnahme von Entscheidungen i. S. d. § 48 Abs. 2 S. 2 BBergG - durch einen Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen (Keienburg, a. a. O., § 57a, Rn. 37 m. w. N.). Denn Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG werden bereits mit dem Planfeststellungsbeschluss getroffen, nicht mit den nachfolgenden Haupt- und Sonderbetriebsplanzulassungen (Keienburg, a. a. O., § 57a, Rn. 37 unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/4014, S. 12). Da die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung aufgrund von § 75 Abs. 1 VwVfG sogar nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen für das Vorhaben konzentriert, muss sie erst recht die Entscheidung über sonstige materiell-rechtliche Vorschriften anderer Rechtsgebiete, die keinem gesonderten Genehmigungsverfahren unterliegen, beinhalten. Diese Prüfung ist abschließend in dem obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren durchzuführen und in späteren Betriebsplanverfahren ausgeschlossen (Keienburg, a. a. O., § 57a, Rn. 37). Umweltbelange werden im UVP-pflichtigen Planfeststellungsverfahren umfassend geprüft. Sie sollen daher in den weiteren nachfolgenden Betriebsplanverfahren nicht nochmals geprüft werden. § 57a Abs. 5, 2. Hs. BBergG schließt, klarstellend in Ergänzung zu § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG, aufsichtliche Maßnahmen zur Beschränkung der Aufsuchung und Gewinnung aus entgegenstehenden - bergrechtsexternen - überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG aus. Dieser Ausschluss gilt vertikal auch für Hauptbetriebspläne betreffend das planfestgestellte Vorhaben (vgl. hierzu insgesamt Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, 2. Aufl, 2013, § 57a, Rn. 53). Aufgrund der Konzentrationswirkung des Rahmenbetriebsplans wird eine für außerbergrechtliche Belange grundsätzlich abschließende und nicht nur rahmensetzende Entscheidung getroffen (von Hammerstein in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a. a. O., § 52, Rn. 57). Durch die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung werden die Umweltverträglichkeit und die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Interessen bestätigt. Im Umfang der konzentrierten Entscheidungen besteht Bindungswirkung (Piens, a. a. O., § 52, Rn. 133). Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans enthält die Feststellung, dass das Gesamtvorhaben zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt oder eingeschränkt werden darf (BVerwG, Urt. v. 29.06.2006 - 7 C 11/05 -, Garzweiler II). Diese öffentlichen Interessen umfassen die Umweltauswirkungen des Vorhabens (von Hammerstein, a. a. O., § 52, Rn. 44). Der Hauptbetriebsplan ist unter Berücksichtigung seiner Zielkonzeption, insbesondere seines zeitlich und planerisch begrenzten Inhalts einer Abwägung von öffentlichen Interessen nicht zugänglich (Dammert/Brückner, a. a. O., S. 476). Nach der umfassenden Prüfung des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG im Planfeststellungsverfahren besteht für die weitere Entscheidung der Bergbehörde im Anschluss an das Planverfahren, aber bezogen auf dasselbe Vorhaben, kein Grund mehr. Die Konzentrationswirkung der Planfeststellung erfasst gerade auch die Voraussetzungen und Folgen des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG (Piens, a. a. O., § 48, Rn. 25). Aus den Unterschieden zwischen Rahmen- und Hauptbetriebsplan folgt daher, dass die Hauptbetriebsplanzulassung schon strukturell nicht geeignet ist, eine Abwägung vorzunehmen. Die rechtlichen und strukturellen Unterschiede zwischen der Rahmenbetriebsplanzulassung und der Hauptbetriebsplanzulassung schließen es aus, das Verfahren zur Hauptbetriebsplanzulassung quasi als "Heilungsverfahren" für etwaige Rechtsdefizite der Rahmenbetriebsplanzulassung durchzuführen (Dammert/Brückner, a. a. O., S. 475). Soweit der Antragsteller sich in Bezug auf die Frage der Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften gegen das dem Planfeststellungsbescheid zugrundeliegende Artenschutzkonzept wendet, weil es auf einer unzureichenden Bestandsaufnahme basiere und die angeordneten CEF- und Vermeidungsmaßnahmen fachlich und methodisch ungeeignet und damit nicht wirksam seien, ist festzustellen, dass gerade das Artenschutzkonzept nicht Bestandteil der Zulassung des Hauptbetriebsplanes war. Denn über das Artenschutzkonzept wurde im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 sowie des Planergänzungsbeschlusses vom 22.02.2016 entschieden. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die Südosterweiterung erfolgte eine umfassende Darstellung der im gesamten Vorhabengebiet durchzuführenden vorlaufenden CEF-Maßnahmen, um Beeinträchtigungen von europarechtlich geschützten Arten im Vorfeld zu vermeiden bzw. zu minimieren und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang zu sichern (vgl. Teil III des landschaftspflegerischen Begleitplans - Anlage III.12 "Artenschutzbeitrag", III.14 Maßnahmenblätter und Maßnahmenpläne zu Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen"). Hier wird eingehend dargestellt, welche naturschutzrechtlichen Konflikte auftreten und wie diese Konflikte bewältigt werden sollen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris). Im Rahmen der jeweiligen Sonder- bzw. Hauptbetriebspläne werden die vorlaufend und begleitend umzusetzenden Artenschutzmaßnahmen und deren Durchführung lediglich abschnittsbezogen konkretisiert. Eine Überprüfung der Artenschutzmaßnahmen auf der Ebene der Zulassung des Hauptbetriebsplanes scheidet daher aus. Der Hauptbetriebsplan stellt insoweit einen reinen Umsetzungsakt dar, wobei nur eine Detaillierung der Maßnahmenplanung, nicht aber eine Problembewältigung stattfindet oder überhaupt stattfinden kann. Der Antragsteller kann vor diesem Hintergrund auch nicht damit durchdringen, dass die im Rahmen des Planergänzungsbeschlusses vom 22.02.2016 angeordneten Maßnahmen unzureichend seien. Denn eine etwaige hieraus resultierende Rechtsverletzung kann nur in dem entsprechendem Zulassungsverfahren geltend gemacht werden. Eine Geltendmachung im Verfahren zur Zulassung des Hauptbetriebsplanes 2017-2019 kann gerade nicht erfolgen. Sind Einwendungen aber ausgeschlossen, fehlt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Klagebefugnis (Piens a. a. O., § 57a, Rn. 45). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei Einführung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen ist (§ 52 Abs. 2a BBergG), sollen gem. § 57a Abs. 5, 1. Hs. BBergG Einwendungen, die gegen ein Vorhaben geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden können, nur einmal - und zwar im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens - geprüft und abschließend behandelt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2005 - 11 B 644/05 -, juris, unter Verweis auf BT-Drs. 11/4015, S. 12). Die Rechtswirkungen der Planfeststellung erfassen dabei nicht nur das Rahmenbetriebsplanverfahren, sondern auch die zusätzlich erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplanverfahren (Piens, a. a. O., § 57a, Rn. 47). Erstreckt sich der Rahmenbetriebsplan auch auf die aus Gründen des Landschafts- und Naturschutzes erforderlichen Genehmigungen, kann nur der Rahmenbetriebsplan Gegenstand von Einwendungen und des darauf bezogenen Rechtsschutzes sein. Einwendungen und Rechtsmittel gegen einen folgenden Hauptbetriebsplan sind unzulässig (Piens, a. a. O., § 57a, Rn. 47). Soweit keine Präklusion eingetreten wäre, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 15.08.2013 einen Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG enthalten hat, ist festzustellen, dass mit dem Planergänzungsbeschluss vom 22.02.2016 der entsprechende Vorbehalt aufgelöst worden ist. Einwendungen können nur einheitlich gegen den nun vervollständigten Planfeststellungsbeschluss als Ganzes geltend gemacht werden. Die Gegenstände, Maßnahmen und Tätigkeiten des Hauptbetriebsplans vom 31.08.2017 bewegen sich in den sachlichen Grenzen der geltenden UVP-Rahmenbetriebspläne und entsprechen denen der Planfeststellungen. Den naturschutzrechtlichen Erfordernissen soll auch grundsätzlich im Rahmen des Rahmenbetriebsplanverfahrens genügt werden, die naturschutzrechtlichen Anforderungen sollen in diesem Verfahren "abgearbeitet werden". Der Hauptbetriebsplan soll sich in erster Linie mit den Fragen der technischen Ausführung des Vorhabens befassen (vgl. hierzu insgesamt Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris). Der streitgegenständliche Hauptbetriebsplan entfaltet vor diesem Hintergrund keine Wirkungen, die mit den zugrunde liegenden Planfeststellungen mit den jeweils durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht bereits bewirkt worden wären. Soweit der Antragsteller meint, dass sich die dem ergänzten und im Übrigen noch nicht rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Sachlage geändert habe, ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Änderung der Sachlage auch nur in dem entsprechenden Verfahren geltend gemacht werden kann. Ein über die umfassend gegen die Rahmenbetriebsplanzulassung bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten hinausgehender Rechtsschutz gebieten auch nicht Sinn und Zweck der AK sowie des an das Völker- und Europarecht angepassten UmwRG. Sinn und Zweck der entsprechenden Regelungen ist es nicht, bloße Gestattungen, die lediglich einzelne Ausführungsakte bereits planfestgestellter und zugelassener Gesamtvorhaben ermöglichen, bei jeder Erteilung einer gerichtlichen Entscheidung zuzuführen. Denn wenn im Rahmen der Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans umweltbezogene Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen, besteht eine Rechtsschutzlücke auf Ebene des Hauptbetriebsplans gerade nicht. Eine praktische Notwendigkeit der Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten besteht nicht, da das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren bereits eine geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Abarbeitung von Umweltaspekten, insbesondere die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, bietet und insofern eine gerichtliche Überprüfung durch Umweltverbände möglich ist (vgl. Dammert/Brückner, a. a. O., S. 476). Wie auch die hiesige Verfahrenshistorie zeigt, war und ist der Antragsteller auf Ebene der obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung umfassend beteiligt. Soweit der Antragsteller meint, nun - auf der nachgelagerten bloßen Gestattungsebene der Zulassung des Hauptbetriebsplanes - eine inzidente Überprüfung des übergeordneten Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschlusses sowie des bestandskräftigen Sonderbetriebsplans herbeiführen zu können, verkennt er nicht nur das gestufte Betriebsplanregime, sondern auch den Umstand, dass im Rahmen des Planergänzungsbeschlusses die sofortige Vollziehung nicht nur der planfestgestellten Ergänzung selbst, sondern auch der Ausnahmen gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG angeordnet worden ist. Die Ausführung der naturschutzrechtlichen Maßnahmen der bisherigen Rahmenbetriebspläne wird im Hauptbetriebsplan 2017-2019 lediglich umgesetzt. Auch Tätigkeiten, deren Prüfung nach den Maßstäben von § 55 und § 48 Abs. 2 BBergG in Sonderbetriebsplanverfahren abgeschichtet worden ist, sind im Übrigen im Hauptbetriebsplanverfahren nicht erneut zu prüfen. Die Bergbehörde darf im Hauptplanverfahren nicht versagen, was sie im Sonderbetriebsplanverfahren bereits zugelassen hat (von Hammerstein, a. a. O., § 52, Rn. 8). Denn der Sonderbetriebsplan soll den Hauptbetriebsplan entlasten; was bereits Gegenstand eines Sonderbetriebsplans ist, wird im Hauptplanverfahren nicht mehr auf seine Vereinbarkeit mit § 55 und § 48 Abs. 2 BBergG geprüft (von Hammerstein, a. a. O, § 52, Rn. 48). Der unter dem 23.02.2017 zugelassene Sonderbetriebsplan vom 16.01.2017 betrifft aber gerade die vorlaufenden Artenschutzmaßnahmen im Teilabschnitt 2a. Soweit der Antragsteller meint, im hiesigen Verfahren betreffend die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2017-2019 den unter dem 23.02.2017 zugelassenen Sonderbetriebsplan einer inzidenten Prüfung zuführen zu können, ist dem in Anbetracht des konkreten Streitgegenstands nicht zu folgen. Insbesondere erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb der Kläger nicht gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans vorgegangen ist. Denn wenn er die Auffassung vertritt, dass eine Klage nach dem UmwRG auch gegen nachgelagerte Betriebspläne zulässig sei, hätte er seine Einwendungen hiergegen konsequenterweise in dem entsprechenden Verfahren vorbringen müssen. Der Kläger hat jedoch in dem Zulassungsverfahren betreffend den Sonderbetriebsplan nicht einmal um Rechtsschutz ersucht. Wenn der Antragsteller vorträgt, dass eine gerichtliche Überprüfung des Artenschutzkonzepts noch nicht möglich gewesen sei, ist festzustellen, dass der entsprechende Planergänzungsbeschluss Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses geworden ist. Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss und der Ergänzungsbeschluss führen zu einem einzigen Plan (Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 74, Rn. 203 unter Verweis auf BVerwG, Urt. vom 23.01.1981 - 4 C 68/78 -). Einwendungen gegen den ergänzten Planfeststellungsbeschluss können daher auch nur in dem beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Berufungsverfahren geltend gemacht werden, nicht aber in dem hiesigen Verfahren, das lediglich den Hauptbetriebsplan 2017-2019 betrifft. Soweit sich der Antragsteller gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Rahmen des Planergänzungsbeschlusses vom 22.02.2016 wendet, sei auch im Übrigen auf das anhängige Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Ist die Hauptsache bereits beim Berufungsgericht anhängig, so ist das Berufungsgericht selbst dann zuständig, wenn bei dem Gericht erster Instanz bereits ein Antrag gestellt wurde, über den bisher noch nicht entschieden wurde (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a. a. O., § 80, Rn. 142). Wird durch Planergänzungsbeschluss über die vorbehaltene Teilmaßnahme entschieden, ist diese Entscheidung zwar ein selbständiger Verwaltungsakt, dieser verschmilzt aber mit dem Planfeststellungsbeschluss zu einer Einheit (Keienburg, a. a. O., § 57a, Rn. 47). Im Hinblick auf die Maßnahmen in der Westgrube trägt der Antragsteller selbst vor, dass eine entsprechende Zulassung nicht mit dem Hauptbetriebsplan erfolgt ist. Auch soweit der Antragsteller meint, dass der Antrag zur Rekultivierungsfristverlängerung und das Berufungsverfahren betreffend den Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 im streitgegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen wären, verkennt er den konkreten Streitgegenstand. Die erkennende Kammer hat im hiesigen Verfahren die Sach- und Rechtslage alleine mit Blick auf den Hauptbetriebsplan 2017-2019 zu bewerten. Und insoweit besteht eine Antragsbefugnis gerade nicht. Der Antrag zur Rekultivierungsfristverlängerung betrifft ein anderes Verfahren, andere Flächen und im Übrigen den Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.1991. Bereits für die Frage der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.08.2013 ist unerheblich, welche Teile eines früheren Planfeststellungbeschlusses geändert werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris). Zudem ist eine Entscheidung über den Antrag, soweit ersichtlich, noch nicht getroffen worden. Auch der Auffassung, dass der Rodung und dem weiteren Abbau im Teilabschnitt 2a eine Nichteinhaltung von Verfüllverpflichtungen aus dem bisherigen Abbau in der Westgrube entgegenstehe, ist nicht zu folgen. Die Rückverfüllung in der Westgrube erfolgt auf Basis des Sonderbetriebsplans "Westgrube Verfüllung 1. Abschnitt" (Zulassung vom 24.06.2013, Az.: IV/WI 44-622-76d-33) im Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.09.1999, letztmalig geändert durch Bescheid vom 10.07.2008. Eine Verbindung zwischen dem die Südosterweiterung betreffenden streitgegenständlichen Hauptbetriebsplan und der Verfüllverpflichtung in Bezug auf die Westgrube besteht gerade nicht. Auch insoweit handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand. Damit aber liegt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 UmwRG, dass sich der Rechtsbehelf der Vereinigung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG richten muss, insgesamt nicht vor. Die von dem Antragsteller erhobene Klage ist daher mangels Klagebefugnis insgesamt unzulässig. Dem Antragsteller fehlt folglich auch die Antragsbefugnis für einen Antrag nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Wie bei der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts im Hauptsacheverfahren durch den Beschluss vom 08.09.2017 geht die Kammer für die Hauptsache von einem Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro aus und orientiert sich dabei an Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es war zu berücksichtigen, dass es nicht um einen Planfeststellungsbeschluss geht, sondern um einen Hauptbetriebsplan. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren war die Hälfte dieses Wertes, also 7.500,- Euro, als Streitwert festzusetzen.