OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 1800/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0217.2A1800.16.00
3mal zitiert
34Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Bindungswirkung eines obligatorischen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans umfasst auch die allein dort zu treffende Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens. 2. Die Entscheidung über die Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans ist keine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. a) und b) UmwRG, § 2 Abs. 6 UVPG n.F. Es handelt sich vielmehr um eine Vollzugs- und Aufsichtsmaßnahme zu einem obligatorischen Rahmenbetriebsplan, gegen die ein Umweltverband nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG klagebefugt ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung eines obligatorischen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans umfasst auch die allein dort zu treffende Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens. 2. Die Entscheidung über die Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans ist keine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. a) und b) UmwRG, § 2 Abs. 6 UVPG n.F. Es handelt sich vielmehr um eine Vollzugs- und Aufsichtsmaßnahme zu einem obligatorischen Rahmenbetriebsplan, gegen die ein Umweltverband nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG klagebefugt ist. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben (Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 29.01.2021, Bl. VII/01302, des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 20.01.2021, Bl. VII/01288R und des Beklagten vom 26.01.2021, Bl. VII/01294 GA). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt, ein Sachantrag gestellt und dieser fristwahrend begründet. 1. Die Änderung der Klage von einer Anfechtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Die zunächst erhobene Anfechtungsklage hat sich mit dem Ablauf der zeitlichen Geltung des streitgegenständlichen Hauptbetriebsplans zum 31. August 2017 in der Hauptsache erledigt. Der Übergang von einer - erledigten - Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage stellt zwar eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO dar. Diese ist jedoch gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO kraft Gesetzes auch in der Berufungsinstanz zulässig. Es bedarf deshalb keiner ausdrücklichen Zustimmung des Beklagten und der Beigeladenen im Berufungsverfahren (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 121). 2. Die zunächst erhobene Anfechtungsklage ist auch zulässig gewesen. Dem Kläger stand die erforderliche Klagebefugnis mit Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) gemäß der Überleitungsvorschrift in § 8 Abs. 2 UmwRG zu, da die Klage zwar vor dessen Geltung erhoben worden, aber noch anhängig war (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 22.05.2020 - 22 ZB 18.856 -, juris Rn. 34; OVG Hamburg, Urteil vom 08.04.2019 - 1 Bf 200/15 -, juris Rn. 129). Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sich die Klagebefugnis nicht nach § 2 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG richtet (2.1.), und der Kläger kann sich auch nicht auf die von ihm angeführte Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG berufen (2.2.). Seine Klagebefugnis ergibt sich aber aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG (2.3.). 2.1. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist hier nicht eröffnet, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. a), b) kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt sei (Nr. 2) und im Falle eines Verfahrens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war oder nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3). Im Fall von Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans liegt keine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. a) und b) UmwRG, § 2 Abs. 6 UVPG n.F. vor. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 - BVerwG 7 C 28/18 -, juris Rn. 15). Dies hat das Verwaltungsgericht für die hier streitgegenständliche Zulassung des Hauptbetriebsplans erstinstanzlich zu Recht damit verneint, dass die UVP schon Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens 2013/2016 war, mit dem der Rahmenbetriebsplan zugelassen worden ist. Zwar kann ein Hauptbetriebsplan nicht nur dann zugelassen werden, wenn zuvor ein Rahmenbetriebsplan zugelassen worden ist (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 3. Aufl. 2020, § 52 Rn. 11). Es kann hier aber offenbleiben, ob in Fällen, in denen kein Rahmenbetriebsplan besteht, auch ein Hauptbetriebsplan als Zulassungsentscheidung zu bewerten wäre. Denn das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein Vorhaben - wie hier - gemäß der Verordnung nach § 57c BBergG in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes obligatorisch und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend durchzuführen ist (§ 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG). Der Rahmenbetriebsplan soll die vielfältigen bergbaulichen Tätigkeiten, die durch (nachfolgende) Haupt- und Sonderbetriebspläne zu gestatten sind, koordinieren (Piens u.a., a.a.O., § 52 Rn. 17), dem Hauptbetriebsplan kommt nur die zentrale Funktion der Gestattung der unternehmerischen Tätigkeit zu. Der Rahmenbetriebsplan hat deshalb eine umfassende Konzentrationswirkung (§ 57a Abs. 4 BBergG; vgl. Urteil des Senats vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -), während der Hauptbetriebsplan nur eine - durch den Rahmenbetriebsplan begrenzte - Gestattungswirkung entfaltet (vgl. von Hammerstein in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl. 2016, § 52 Rn. 12 ff.). Dass der Vorhabensträger erst mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans zur Errichtung und Führung des Betriebs und damit zur Umsetzung der in dem Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen berechtigt wird (von Hammerstein in Boldt u.a., BBergG, § 52 Rn. 4), macht ihn deshalb nicht schon zu einer Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. a) und b) UmwRG. Auch in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung eine Bindungswirkung entfaltet (vgl. zur früheren Rspr. von Hammerstein in Boldt u.a., a.a.O., § 52 Rn. 39 ff.). Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Rahmenbetriebsplan zunächst nur eine mit der Bindungswirkung eines - ebenfalls rahmensetzenden - Flächennutzungsplans für nachfolgende Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 BauGB vergleichbare Wirkung beigemessen (Urteil vom 13.12.1991 - BVerwG 7 C 25.90 -, juris Rn. 26). Seit Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes am 1. August 1990 wurde ein Rechtsanspruch auf Zulassung der Verlängerung des ursprünglichen Rahmenbetriebsplans aber dann bejaht, wenn keine Versagungsgründe nach § 55 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorliegen (BVerwG, Urteil vom 02.11.1995 - BVerwG 4 C 14.94 -, juris [Gorleben-II]). Seither hat das Bundesverwaltungsgericht ferner festgestellt, dass die Rahmenbetriebsplanzulassung auch Bindungswirkung zugunsten des Unternehmers entfalte. Sie enthält demnach die Feststellung, dass das Gesamtvorhaben zulassungsfähig ist und ihm keine überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entgegenstehen (Urteil vom 29.06.2006 - BVerwG 7 C 11.05 -, juris). Da diese mit Zulassung des Rahmenbetriebsplans getroffene Feststellung der Bestandskraft fähig ist, kann bei der Zulassung der Hauptbetriebspläne - vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens nicht erneut in Frage gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - BVerwG 7 C 11.05 [Garzweiler II] -, juris Rn. 23, Rn. 25; Urteil vom 20.11.2008 - BVerwG 7 C 10.08 -, juris Rn. 35). Nach alledem darf die Zulassung eines nachfolgenden Hauptbetriebsplans solange nicht verweigert werden, als keine Änderung der für den Erlass des Rahmenbetriebsplans wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Derartige Änderungen können durch einen nachfolgenden Hauptbetriebsplan auch nicht behoben werden, vielmehr wäre dafür die Zulassung im Wege eines Planänderungs- oder Planergänzungsverfahrens notwendig. Der Hauptbetriebsplan kann dann, wenn ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan vorliegt, schon deshalb nicht als Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens angesehen werden. Die UVP ist hier zutreffend im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren durchgeführt worden, da es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um ein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß § 57c BBergG handelt, für das die Behörde die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen hat (vgl. von Hammerstein in Boldt u.a., BBergG, 2. Aufl. 2016, § 52 Rn. 59). Dies hat der erkennende Senat in dem parallel vom Kläger geführten Berufungsverfahren über den Rahmenbetriebsplan 2013/2016 ausdrücklich festgestellt (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, Urteilsabdruck S. 12 ff.). Da die Planfeststellung und damit die UVP das Vorhaben „als Ganzes“ in den Blick nehmen sollen, ist die UVP verpflichtend in dem Rahmenbetriebsplanverfahren durchzuführen, und nicht - wie der Kläger meint - in den regelmäßig auf Abschnitte des planfestgestellten Vorhabens gerichteten Hauptbetriebsplanverfahren. Das ist vorliegend sowohl mit den seit 1991 abgeschlossenen und bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlüssen für die Bereiche der West- und Ostgrube als auch mit dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 über die Südosterweiterung erfolgt, denen jeweils Umweltverträglichkeitsprüfungen zugrunde liegen und in denen eine umweltrechtliche Konfliktbewältigung vorgenommen wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich dabei auch nicht um eine nur abschnittsbezogene Planfeststellung, mit der eine UVP-Pflicht bezogen auf das gesamte Vorhaben umgangen worden wäre. Es ist - wie der Senat in dem Parallelverfahren des Klägers festgestellt hat (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II.1.2., Urteilsabdruck S. 15 ff.) - höchstrichterlich geklärt, dass ein - wie hier mit dem Planfeststellungsbeschluss 1991 und den seither erlassenen Planfeststellungsbeschlüssen - bereits bestandskräftig genehmigtes Grundvorhaben durch eine Erweiterung rechtlich nicht mehr infrage gestellt werden kann. Bei einem Erweiterungsvorhaben sind dessen fortbestehende Umweltauswirkungen vielmehr als Vorbelastungen zu berücksichtigen. 2.2. Die Klagebefugnis des Klägers folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Danach ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auch anzuwenden auf Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Hauptbetriebsplan stellt jedoch keine Zulassungsentscheidung in diesem Sinne dar. Zwar ist der Begriff des zugelassenen Vorhabens in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht auf Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG begrenzt. Vielmehr ist die Regelung mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention - AK - als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes und damit weit auszulegen, dahingehend zu verstehen, dass auch für Entscheidungen, die nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthalten, der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eröffnet ist (EuGH, Urteile vom 08.03.2011 - C-240/09, Slowakischer Braunbär -, juris Rn. 50 und vom 20.12.2017 - C-664/15, Protect - juris Rn. 54, 55; BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - BVerwG 7 C 5.18 -, juris Rn. 25). Diese Auslegung wird dem Auffangcharakter der Norm gerecht, die durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorhaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit dem Ziel eingefügt worden ist, Art. 9 Abs. 3 AK vollständig umzusetzen. Im Unterschied zu Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 AK, der sich allein auf bestimmte, in Anhang I zur Aarhus-Konvention aufgelistete Tätigkeiten bezieht, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben und die hier nicht von Bedeutung sind, erfasst Art. 9 Abs. 3 AK sonstige umweltrelevante Projekte, denen eine solche Wirkung nicht zukommt (vgl. Generalanwältin Sharpston, Schlussanträge vom 12.10.2017 - C-664/15 - Protect, juris Rn. 38 ff.). Diese Auffangfunktion von Art. 9 Abs. 3 AK spiegelt sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wider (BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 - BVerwG 7 C 28/18 -, juris Rn. 25). Wie oben dargestellt, handelt es sich bei der Zulassung des streitgegenständlichen Hauptbetriebsplans nicht um eine Zulassungsentscheidung im vorstehenden Sinn, da sie der Bindungswirkung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans unterliegt. Sie ist vielmehr als ein Verwaltungsakt zu bewerten, der der (technischen) Umsetzung des mit dem Rahmenbetriebsplan schon zugelassenen Vorhabens dient und an dessen Vorgaben gebunden ist. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Hauptbetriebsplan - vergleichbar dem Rahmenbetriebsplan - von dem Vorhabensträger selbst aufgestellt und dann durch die Behördenentscheidung - ggfls. unter Änderungen und Teilablehnungen des vom Vorhabensträger aufgestellten Betriebsplans (wie vorliegend ausweislich des angegriffenen Bescheides S. 3, S. 7 f.) - nur „zugelassen“ wird (so Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1. Dezember 2020, § 1 UmwRG Rn. 108). Zwar stellt der Hauptbetriebsplan die zentrale Betriebsplanart dar, und dessen Prüfprogramm ergibt sich ausschließlich aus §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG (Piens, a.a.O., § 52 Rn. 11). Da aber die Vorgaben des Rahmenbetriebsplans bindend sind und Gegenstand des Hauptbetriebsplans nur die Umsetzung in technischer Hinsicht sein kann, während die grundsätzliche Vorhabenszulassung durch den Rahmenbetriebsplan unverändert bleiben muss, kann im Hauptbetriebsplanverfahren eine Entscheidung über eine - etwa durch eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - erneut aufgeworfene Konfliktbewältigung nicht in zulässiger Weise getroffen werden. Diese ist vielmehr - wie oben dargestellt - dem Rahmenbetriebsplanverfahren vorbehalten. Dem Umstand, dass der Betrieb sich in einer ständigen Planungs- und Realisierungsphase befindet, langfristige Planung nur als Grobplanung möglich ist und Errichtungs- und Betriebsphase ineinander verschoben sind, trägt das Betriebsplanzulassungsverfahren durch die unterschiedlichen Betriebsplanarten Rechnung, die die Eigentümlichkeiten des jeweiligen Abbaubetriebs erfassen sollen (Piens, a.a.O., § 52 Rn. 2 f.). Zu Recht verweist deshalb der Beklagte darauf, dass ein Hauptbetriebsplan lediglich eine partielle und abschnittsbezogene Gestattungswirkung in Bezug auf ein hinsichtlich sämtlicher Maßnahmen mit dem Rahmenbetriebsplan bereits zugelassenes Gesamtvorhaben entfalte und damit lediglich einen Umsetzungsakt des Rahmenbetriebsplans darstelle (Schriftsatz vom 12.10.2020, Bl. VII/01191 GA). In den regelmäßig für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren aufzustellenden Hauptbetriebsplänen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG) kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften auch festlegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat (§ 52 Abs. 2d Satz 1 und 2 BBergG). Dies trägt den Besonderheiten des bergbaulichen Abbaubetriebs Rechnung, die daraus folgen, dass der örtlich fortschreitende Bergbau oft neue technische Anforderungen und sicherheitliche Erkenntnisse mit sich bringt und deshalb der fortlaufenden Überwachung und ständiger Anpassung des rechtlichen Instrumentariums bedarf. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus einer vom Kläger angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, wonach sich die Antragsbefugnis in einem Eilverfahren gegen einen Hauptbetriebsplan aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ergebe, wie er meint. Das Verwaltungsgericht Köln hat vielmehr dem Rahmenbetriebsplan ebenfalls eine Bindungswirkung zugemessen und dies nur für diejenigen Flächen verneint, die - nach dem Ergebnis der dort vorgenommenen summarischen Prüfung - erstmals durch den streitgegenständlichen Hauptbetriebsplan in Anspruch genommen wurden und außerhalb des Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplans gelegen haben (VG Köln, Beschluss vom 25.10.2017 - 14 L 3477/17 -, juris Rn. 9, 14 f. und 22). Dass in dem Hauptbetriebsplan 2015 naturschutzrechtliche Ausnahmen zugelassen wurden, die erst in den am 22. Februar 2016 erlassenen Planergänzungsbeschluss aufgenommen worden waren, wie der Kläger rügt, führt gleichfalls nicht schon zur Klagebefugnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Denn auch diese Regelungen sind mit der Aufnahme in die Planergänzung Gegenstand der Planfeststellung geworden, und damit ist der Konflikt auf dieser Ebene schon bewältigt worden. Aus den vorstehenden Gründen geht der Kläger auch mit seiner Ansicht fehl, es handele sich schon deshalb um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, weil in dem Hauptbetriebsplan gegenüber dem Rahmenbetriebsplan selbstständig umweltbezogene Vorschriften angewendet worden seien (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. V/0854 GA). 2.3. Dem Kläger steht aber ein Verbandsklagerecht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG zu. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist demnach auf Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5 anzuwenden, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Ein Umweltverband kann dagegen Rechtsmittel einlegen, wenn er die Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend macht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Die Zulassung des Hauptbetriebsplans ist als ein Verwaltungsakt zu bewerten, der sich als Vollzugsmaßnahme und damit auch als Aufsichtsmaßnahme zu dem Rahmenbetriebsplan als der eigentlichen Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG darstellt. Unter Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen in diesem Sinne sind auch Anordnungen gegenüber dem Vorhabensträger zu verstehen (vgl. Guckelberger, Die Erweiterung der umweltrechtsbehelfsfähigen Gegenstände auf dem Prüfstand, NUR 2020, 217 ff., 224). Dieser Begriff ist dahingehend auszulegen, dass er als Umschreibung von Maßnahmen des Gesetzesvollzugs zu verstehen ist, die im Zusammenhang mit einer Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG stehen und damit ein breites Spektrum an Tätigkeiten erfasst (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.06.2020 - BVerwG 9 A 22.19 -, juris Rn. 17). Die Zulassung des Hauptbetriebsplans stellt als Umsetzung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans zudem eine Form der Überwachung oder Aufsicht dar, da hiermit die abschnittweise Ausführung des Vorhabens nur gestattet wird, soweit diese sich im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses bewegt. Diese weite Auslegung wird dem mit der Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes 2017 verfolgten Zweck der Norm gerecht, den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zu erweitern, indem dem Compliance-Beschluss V/9h der 5. Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention vom 2. Juli 2014 Rechnung getragen und Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention vollständig im deutschen Recht umgesetzt werden sollte (BT-Drs. 18/9526, S. 32). Dass der Gesetzgeber dabei insbesondere den Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Dritten mit Handlungs- oder Unterlassensanordnungen im Blick gehabt haben mag, stellt sich nicht als Einschränkung dar. Deshalb ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst eine Anwendung auf den Erlass eines (Teil-) Rücknahme- oder (Teil-) Widerrufsbescheides zulasten des Vorhabenträgers nicht ausgeschlossen (so BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - BVerwG 9 A 22.19 -, juris). Denn die einschlägigen europa- und völkerrechtlichen Vorgaben verpflichten die Mitgliedstaaten, anerkannten Umweltvereinigungen Zugang zu einem (gerichtlichen) Überprüfungsverfahren zu gewähren, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Der Europäische Gerichtshof hat die nationalen Gerichte verpflichtet, ihr Verfahrensrecht hinsichtlich der Voraussetzungen, die für die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, im Interesse eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte so weit wie möglich auszulegen. Damit soll es einer Umweltschutzorganisation ermöglicht werden, eine Entscheidung gerichtlich anzufechten, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 18, m.w.Nachw.). Da interpretationsfähige Vorschriften nach alledem rechtsschutzfreundlich auszulegen sind, wenn es um den Zugang von Umweltvereinigungen zur gerichtlichen Überprüfung von umweltbezogenen Entscheidungen geht, ist eine Erstreckung auf die Zulassung des Hauptbetriebsplans auch sachgerecht. Der streitgegenständliche Hauptbetriebsplan dient der Umsetzung des die Behörde insoweit bindenden Rahmenbetriebsplans 2013/2016 sowie vorhergehender Planfeststellungsbeschlüsse bzw. der darin enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen, insbesondere des Artenschutzkonzepts, und damit jedenfalls auch der Einhaltung der damit konkretisierten umweltbezogenen Rechtsvorschriften. Dies folgt aus § 69 Abs. 1a BBergG und der umweltbezogenen Wirkung der Nebenbestimmungen zur Umsetzung des Artenschutzkonzepts, aber auch aus der gesetzlichen Regelung in § 52 Abs. 2d Satz 1 BBergG. Danach hat die zuständige Behörde bei Vorhaben nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Sie kann dies auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans regeln (§ 52 Abs. 2d Satz 2 BBergG). Bei den umweltbezogenen Vorschriften i.S.d. insoweit maßgeblichen § 1 Abs. 4 UmwRG handelt es sich um Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 Umweltinformationsgesetz - UIG - oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Da es ausreicht, dass die infrage stehenden Vorschriften auch dem Schutz der Umwelt dienen, gehören dazu neben den Vorschriften mit materiell-rechtlichen Vorgaben zum Schutz bestimmter Umweltbestandteile auch verfahrensrechtliche Vorschriften, nach denen eine eingehende behördliche Prüfung über das Ausmaß nachteiliger Auswirkungen auf bestimmte Umweltschutzgüter zu erfolgen hat (vgl. dazu Guckelberger, Die Ausgestaltung der Umweltrechtsbehelfe für Verbände seit der UmwRG-Novelle 2017, NUR 2020, 505 ff, 506 m.w.N.). Der streitgegenständliche Hauptbetriebsplan 2015 nimmt ausdrücklich auf die natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen aus dem Rahmenbetriebsplan Bezug (S. 3 des Zulassungsbescheides vom 26.10.2015, Bl. 273 d. Behördenakte - BA - Ordner I Hauptbetriebsplan 2015-2017; künftig: Bl. I/0273 BA) und dient damit der Umsetzung umweltbezogener Vorschriften, nämlich u.a. der in den Kapiteln 5.2.1.3 und 7 des Hauptbetriebsplanes dargestellten CEF- und Vermeidungsmaßnahmen. Diese wiederum dienen der Ausführung derjenigen artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses 2013/2016 (Bescheid vom 26.10.2015, S. 7 f., Bl. I/0268 BA), die dieser auf die hier obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage des UVP-Gesetzes gestützt hat. Dass damit eine Anwendung bzw. Umsetzung umweltbezogener Rechtsvorschriften erfolgt ist, liegt auf der Hand. Der Beklagte vermag deshalb nicht mit seinem Einwand (Schriftsatz vom 12.10.2020, Bl. VII/01192 GA) durchzudringen, die Zulassung des Hauptbetriebsplans beruhe auf einer Rechtsgrundlage im Bundesberggesetz, die selbst keine direkten umweltbezogenen Vorschriften enthalte (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 22.05.2019 - 9 A 1480/17. -, juris Rn. 14). 3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist Voraussetzung dafür, dass der hier streitgegenständliche Hauptbetriebsplan ein Verwaltungsakt ist, dieser sich nach Anhängigkeit der dagegen erhobenen Anfechtungsklage durch Zurücknahme oder anderweitig erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts geltend macht. Der Hauptbetriebsplan ist - wie oben dargestellt - ein Verwaltungsakt, und er hat sich mit Ablauf der Befristung erledigt. Dem Kläger steht auch das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Er sieht sich zu Recht in dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes dadurch verletzt, dass ihm aufgrund der regelmäßigen Dauer gerichtlicher Hauptsacheverfahren einerseits und der in der Regel auf zwei Jahre befristeten Hauptbetriebspläne andererseits die Herbeiführung einer Klärung der von ihm in Zusammenhang mit der Anfechtung des Hauptbetriebsplans aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzlicher Art unmöglich gemacht werde. Nach § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ausreichend, ein Feststellungsinteresse zu begründen. Voraussetzung ist dabei, dass die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern (Kopp, a.a.O., § 113 Rn. 129 f.). Das gilt auch im Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage, das berechtigte Interesse an der Feststellung muss allerdings am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein (Kopp a.a.O., § 113 Rn. 132). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses. Es kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 17.12.2019 - 9 B 52.18 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dies ist in Rechtsprechung und Literatur auch dann bejaht worden, wenn der Verwaltungsakt sich typischerweise kurzfristig erledigt und es deshalb ohne die Zulassung einer Fortsetzungsfeststellungsklage nie zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kommen würde (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - BVerwG 8 C 14.12 -, juris Rn. 32; Kopp a.a.O., § 113 Rn. 145 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn der angegriffene, auf zwei Jahre befristete Zulassungsbescheid hat sich durch Zeitablauf erledigt, zu einer Entscheidung in der Hauptsache kann es nicht mehr kommen. Mit dem bis August 2019 befristeten Zulassungsbescheid 2017 und dem bis August 2021 befristeten Hauptbetriebsplan 2019 sind seit Erhebung dieser Klage zwei weitere Hauptbetriebspläne zugelassen worden, gegen die jeweils Klage erhoben wurde, ohne dass es zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache gekommen ist. Dem Kläger war und ist es wegen der drohenden Verwerfung seiner Anträge bzw. Klagen als unzulässig sowohl in Eilverfahren als auch in einem Hauptsacheverfahren weiterhin nicht möglich, seine Position dadurch zu verbessern, dass die Frage der Klagebefugnis geklärt wird. Daran ändert auch die vom Beklagten angeführte Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nichts, da es von Gesetzes wegen bei der Befristung der Hauptbetriebspläne bleibt. Auch die gebotene unionsfreundliche Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften spricht deshalb für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses, da anderenfalls die vom europäischen Richtliniengeber vorgenommene Erweiterung der Klagebefugnis von Umweltverbänden auf Umsetzungsakte zu Zulassungsentscheidungen im Fall bergrechtlicher Hauptbetriebspläne leerlaufen würde. Damit würde jedoch ein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegen. Da nach alledem ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob auch eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr vorliegt. Dafür spricht allerdings, dass der Kläger - wie bspw. der von der Beigeladenen vorgelegte Bescheid des Beklagten vom 31. August 2017 (Bl. IV/0575 f. GA) zeigt - auch zukünftig mit dem Erlass vergleichbarer Bescheide rechnen muss, die jedenfalls teilweise den gleichen oder zumindest einen vergleichbaren Regelungsgehalt haben. Dies betrifft bspw. die Rückverfüllung und Rekultivierung von schon bisher bergbaulich genutzten Flächen und die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen, wie aus dem Hauptbetriebsplan 2017 entnommen werden kann (Bescheid vom 31.08.2017, S. 1, Bl. IV/0575 GA). Aus diesen Gründen erlangt die vorliegend angestrebte Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen auch Bedeutung als Richtschnur für das künftige Verhalten des Beklagten, nämlich soweit es um die Umsetzung der in vorangegangenen Planfeststellungsverfahren ergangenen Entscheidungen über Umweltauswirkungen und geeignete Maßnahmen zu deren Vermeidung, Verhinderung oder Minimierung geht. Gleiches gilt für die Frage, ob es aufgrund wesentlicher Änderungen in der Sach- oder Rechtslage einer Entscheidung im Wege der Planergänzung zu dem zuletzt erlassenen Betriebsrahmenplan 2013/2016 oder früherer Zulassungsentscheidungen bedarf, wie der Kläger meint. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen führt allein die jeweilige Änderung bzw. Erweiterung des räumlichen Umgriffs der vom jeweiligen Hauptbetriebsplan betroffenen Flächen durch die Einbeziehung des Abbaus von Quarzsanden und -kiesen in den nächsten Abschnitten zu keiner wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einer Weise, die eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzungen ausschließt. Denn da die Hauptbetriebspläne der Umsetzung der bisher erlassenen Rahmenbetriebspläne dienen, können auch künftig nur die davon schon erfassten Flächen des Vorhabens betroffen sein, wie sich aus deren oben dargestellter Bindungswirkung ergibt. Anders als der Beklagte und die Beigeladene meinen, kann aus den oben dargestellten Gründen ein berechtigtes Interesse des Klägers auch nicht damit verneint werden, dass sich die Zulässigkeit der Klagen gegen künftige Hauptbetriebspläne nicht mehr nach der - für die vorliegend ergangene erstinstanzliche Entscheidung maßgeblichen - Fassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes richte, sondern nach der seit 29. Juli 2017 gültigen Fassung. Denn das Verwaltungsgericht hat bisher auch trotz Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes daran festgehalten, dass dem Kläger keine Antrags- oder Klagebefugnis zustehe. II. Die nach alledem zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Dass für die Zulassung des Hauptbetriebsplans keine UVP oder UVP-Vorprüfung durchgeführt wurde, führt schon deshalb nicht zu seiner Rechtswidrigkeit, da - wie oben ausgeführt wird - eine UVP oder UVP-Vorprüfung allein im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren durchzuführen ist (§ 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG). 1.1. Anders als der Kläger meint, findet in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu dem Rahmenbetriebsplan auch nicht nur eine „grobe Prüfung“ der Umweltverträglichkeit statt, die auf der Ebene der Hauptbetriebsplanung zu konkretisieren ist und deshalb dort anhand der real bevorstehenden Eingriffe und Umweltauswirkungen einer erneuten Prüfung unterzogen werden müsste. Weder das Bundesberggesetz noch das UVP-Gesetz sehen eine derartige „Grobprüfung“ vor, die einer weiteren Detaillierung in späteren Verfahren bedürfte. Vielmehr sind die Umweltauswirkungen des Vorhabens in dem Rahmenbetriebsplanverfahren abschließend zu prüfen und darüber zu entscheiden. Die Rahmenbetriebsplanzulassung entfaltet insoweit eine feststellende Wirkung (Keienburg in Boldt u.a., BBergG § 57a Rn. 33), deren Bindungswirkung umfasst jedenfalls die - allein dort zu prüfende - Umweltverträglichkeit des Vorhabens (Boldt u.a., a.a.O., § 57a Rn. 37). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auch für in Teilabschnitten durchgeführte Vorhaben des Tagebaus selbst im Fall eines nur fakultativen Rahmenbetriebsplans festgestellt. Demnach bedarf es auch dann keiner (erstmaligen) Planfeststellung mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn diese Abschnitte Teil eines Gesamtvorhabens sind, das vor Inkrafttreten der UVP-Richtlinie zwar nicht genehmigt, wohl aber tatsächlich begonnen und bereits teilweise ausgeführt worden war (BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 - BVerwG 7 B 26.05 -, juris Rn. 18). Auch der fakultative Rahmenbetriebsplan stellt demnach ein behördliches, die bergbaulichen Maßnahmen begleitendes Kontrollinstrument dar, das der Bergbehörde ermöglicht, die längerfristige Entwicklung des Betriebs zu überblicken und dafür einen Rahmen abzustecken. Das umfasst allerdings nicht auch die nachträgliche förmliche Genehmigung eines bereits teilweise durchgeführten Vorhabens (BVerwG a.a.O., juris Rn. 23). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - in der Vergangenheit Genehmigungen erteilt und Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt wurden. 1.2. Eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplanes ergibt sich auch nicht daraus, dass es an umweltrechtlichen Vorgaben aus einem Rahmenbetriebsplan fehlt oder über diese Vorgaben hinausgegangen wird und damit im Hauptbetriebsplanverfahren eine umweltrechtliche Konfliktbewältigung vorgenommen wurde, die dem Rahmenbetriebsplan vorbehalten ist. 2. Die für den Hauptbetriebsplan maßgebliche artenschutzrechtliche Konfliktbewältigung wurde in dem zugrundeliegenden Rahmenbetriebsplan vorgenommen, deren Vorgaben werden von dem Hauptbetriebsplan auch nicht überschritten. Eine Überschreitung der Vorgaben des Rahmenbetriebsplans folgt insbesondere nicht daraus, dass der Beklagte mit der angegriffenen Zulassungsentscheidung für den Hauptbetriebsplan 2015 erstmals das Gesamtvorhaben der durch die Beigeladene durchgeführten Nassauskiesung in den Blick genommen hat, wie der Kläger meint. Er leitet dies daraus her, dass der Hauptbetriebsplan 2015 eine Fläche von über 200 ha umfasst und auf diese Fläche in Bezug auf die Frage der UVP-Pflicht abzustellen sei. Außerdem sei der - zum damaligen Zeitpunkt noch nicht im Abbau befindliche - Bereich der sog. „Südosterweiterung“ zu berücksichtigen. Der Hauptbetriebsplan 2015 - 2017 stellt jedoch weder eine erstmals diese gesamte Fläche umfassende Zulassungsentscheidung dar, noch wird damit erstmals eine umweltrelevante Konfliktbewältigung vorgenommen. Der Kläger führt insoweit die Flächen insbesondere der Westgrube sowie die mit dem Hauptbetriebsplan 2015 zugelassenen bergbaulichen Tätigkeiten der Wiedernutzbarmachung und der Aufbereitung an. Diese waren jedoch Gegenstand der für das Vorhaben seit 1991 erteilten Planfeststellungsbeschlüsse einschließlich des Rahmenbetriebsplans 2013/2016 und der dazu auch jeweils durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen. Der erkennende Senat hat in dem Parallelverfahren des Klägers festgestellt, dass die in dem Hauptbetriebsplan zugelassene Rückverfüllung und Rekultivierung von bergbaulich genutzten Flächen von diesen bisherigen Zulassungen umfasst wird (Urteil des Senats vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, Ziff. II.1.3.). Das gilt entgegen der Ansicht des Klägers auch für die weitere Verschiebung der Rekultivierung der nordwestlichen Flächen der Westgrube. Auch insoweit wurde durch den Hauptbetriebsplan 2015 keine Änderung des angeordneten artenschutzrechtlichen Konzepts vorgenommen, vielmehr wurden die vom Kläger gerügte Verzögerung sowie der Rekultivierungsrückstand und die sich daraus ergebenden Folgen u.a. in artenschutzrechtlicher Hinsicht im Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 mit Regelungen in den Nebenbestimmungen dazu sowie zu der zukünftigen Verfüllung des Abbauabschnitts 1a als Vorbelastung in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, Ziff. II.2.3.). Deshalb führt es auch zu keinem anderen Ergebnis, dass die vom Kläger angeführte Rekultivierungsfrist für die Teilflächen, die für die Aufbereitung und Lagerung in Anspruch genommen werden, zunächst in dem Planfeststellungsbeschluss 1991 bestimmt worden war. Diese wurde nämlich nicht nur durch die - bestandskräftig gewordene - Zulassung der ersten Ergänzung des Hauptbetriebsplans vom 9. Dezember 2013 mit Zulassungsbescheid vom 26. Oktober 2015 auf den 31. Dezember 2040 verlängert (Zulassungsbescheid vom 26.10.2015, S. 270), sondern war auch Gegenstand der im Planfeststellungsbeschluss 2013 durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung. In dem Planfeststellungsbeschluss 2013 werden diese kumulativen Auswirkungen des Vorhabens bewertet und damit dem vom Kläger vorgebrachten Erfordernis einer ganzheitlichen Umweltfolgenabschätzung zur Weiterführung des Tagebaubetriebes in dem Rahmenbetriebsplanverfahren hinreichend Rechnung getragen (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II.2.3.). Der Hauptbetriebsplan dient nur der Umsetzung dieser Vorgaben. Dass diese überschritten werden, hat der Kläger nicht aufgezeigt, es ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Der Hauptbetriebsplan 2015 enthält auch keine erneute artenschutzrechtliche Konfliktbewältigung, wie der Kläger meint. Die in dem Hauptbetriebsplan 2015 bestimmten Regelungen über die „Rekultivierung in der Ostgrube“ und in den „Betriebsflächen im nordwestlichen Bereich“ stellen nicht schon deshalb eine erneute artenschutzrechtliche Konfliktbewältigung dar, weil dies bislang nur Gegenstand des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses von 1991 war. Insoweit fehlt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht an einer nach der 1993 erfolgten Unterstellung des Betriebs der Beigeladenen unter das Bergrecht notwendigen bergrechtlichen Planfeststellung, wie der Senat in dem Parallelverfahren über den Planfeststellungsbeschluss zur Südosterweiterung entschieden hat. Dem - bestandskräftig gewordenen - wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss von 1991 kommt die erforderliche Konzentrationswirkung nach § 75 Abs. 1 HVwVfG zu. Dass die damit zugelassenen bergbaulichen Tätigkeiten zwischenzeitlich dem Bergrecht unterstellt wurden, bietet keinen Anlass dafür, das abgeschlossene Planfeststellungsverfahren unter Anwendung der nunmehr geltenden Vorschriften des § 52 Abs. 2b S. 2 BBergG zu wiederholen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 05.10.2010 - 1 A 10689/09 -, juris Rn. 38). Aus den vorstehend aufgeführten Gründen liegt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG nicht vor. Aus der vom Kläger angeführten besonderen Situation einer Jahrzehnte andauernden Abbautätigkeit folgt schon deshalb kein anderes Ergebnis, da diese Gegenstand von mehreren Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfungen war, durch die frühere Planfeststellungsbeschlüsse - insbesondere der Planfeststellungsbeschluss von 1991 - teilweise abgeändert wurden. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht als ungeklärt anzusehen, wie sich der rahmenrechtliche Charakter einer Rahmenbetriebsplanzulassung und der Umstand, dass diese zum Zeitpunkt der Zulassung Sachverhalte umfasst, die über mehrere Jahrzehnte vorab prognostisch beurteilt werden müssen, in Bezug auf die umfassend durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung auswirkt. Wie oben dargestellt, erzeugt die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Auffassung eine Bindungswirkung im Verhältnis zu den nachfolgenden Hauptbetriebsplanverfahren, wenn auch nur vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - BVerwG 7 C 11.05 -; OVG NRW, Beschluss vom 05.10.2018 - 11 B 1129/18 -, juris Rn. 24). Zu einer anderen Bewertung führen auch nicht die vom Kläger dazu in Bezug genommenen, seit 1991 eingetretenen Änderungen in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen. Denn diese sind jeweils zum Gegenstand einer Reihe weiterer Planfeststellungsverfahren und Planergänzungsverfahren geworden und dort unbeanstandet geblieben, wie oben schon dargestellt wird. Die seit dem Planfeststellungsbeschluss 1991 durch nachfolgende Rahmenbetriebsplanzulassungen vorgenommenen Änderungen hat der Kläger selbst ausführlich dargelegt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 27.06.2016, Bl. III/0406 ff. GA). Seiner Schlussfolgerung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das aktuelle Vorhaben „Langener Waldsee“ sei zu keinem Zeitpunkt in einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden, kann aus den oben dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. Da kein Erfordernis einer nachträglichen, förmlichen Genehmigung unter Gesamtbetrachtung des bisher genehmigten und durchgeführten Vorhabens besteht, wie der Senat in dem Parallelverfahren über den Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 festgestellt hat (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II.1.3), ist es unerheblich, dass auch für den zwischenzeitlich von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Rekultivierungsfristverlängerung keine weitere UVP verlangt worden ist. Gleiches gilt für den vom Kläger angeführten Umstand, dass der hier streitgegenständliche Zulassungsbescheid 2015 - 2017 auch die Ostgrube umfasst, obwohl der bereits für 2014 angekündigte Abschlussbetriebsplan bis heute noch nicht zugelassen wurde und der Beklagte über den mittlerweile im November 2018 gestellten Antrag auf Zulassung eines Abschlussbetriebsplans noch nicht entschieden hat (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. V/0857 GA). Damit zeigt der Kläger eine im Hauptbetriebsplan 2015 durchgeführte Konfliktbewältigung aufgrund neuer oder geänderter wesentlicher Tatsachen in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht auf. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015 erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil damit die derzeitige Verfüllung der Westgrube sowie die zukünftige Verfüllung des Abbauabschnitts 1a gestattet werden, wie der Kläger vorbringt. Entgegen seiner Ansicht sind die Umweltauswirkungen dieser Gestattung in den zugrundeliegenden bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen 1999 und 2008 sowie in dem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss 2013 gesamtheitlich und vorsorglich betrachtet worden. Die vom Kläger dabei in den Blick genommene Rekultivierungsverpflichtung war schon Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses 1991 (dort Ziffer I, II und III sowie D. 72 ff., S. 21 ff.; Bl. II/0284 ff. GA) und ist - wie oben ausgeführt - zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses 2013/2016 geworden. Das hat der Kläger in dem vorangegangenen Eilverfahren gegen die Anordnung des Sofortvollzugs für den Planfeststellungsbeschluss 2013 selbst eingeräumt (Bl. I/081 der Gerichtsakte 2 B 277/14). Den Anordnungen im wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss 1991 war eine Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde gelegt worden, wie sich dem Planfeststellungsbeschluss entnehmen lässt. Dem lagen nämlich ein Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Rekultivierungsplan und Pflanzschema sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung „Freizeit- und Erholungsgebiet Langener Waldsee“ zugrunde (PFB 1991, S. 4 f.), der dortigen Begründung zufolge sollte in der sog. Ostgrube durch Verfüllung, Modellierung und Rekultivierung ein Bereich für den Naturschutz geschaffen werden (PFB 1991, S. 28). Der Kläger rügt mit seinem Vorbringen zur Problematik einer Verfüllung für offen gelegenes Grundwasser und dem Fehlen des benötigten unbelasteten Verfüllmaterials nur erneut die Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses 2013, die der Senat in dem dagegen von ihm geführten Parallelverfahren verneint hat (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II. 2.3.). Aus den vorstehenden Gründen ist auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die Nebenbestimmung aus dem Planfeststellungsbeschluss 1991, wonach Abbau, Verfüllung und Rekultivierung abschnittsweise zu erfolgen habe, nicht feststellbar. Dass diese wie andere Verpflichtungen - u.a. betreffend die erforderliche Dichtschürze zwischen der Westgrube und dem Egelsbacher See - trotz behördlicher Anordnungen nicht bzw. nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen von der Beigeladenen erfüllt wurden, ist - wie oben dargestellt - als Vorbelastung auch Gegenstand des Rahmenbetriebsplans 2013/2016 und damit der dort vorgenommenen Konfliktbewältigung. Gleiches gilt für das Vorbringen, mit der Unterlassung einer Verknüpfung der fachlich erforderlichen Verpflichtungen aus den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlüssen und weil nicht absehbar sei, wann mit einer Abnahme der Rekultivierung zu rechnen sei, würden die wasserrechtlichen, forst- und naturschutzfachlichen Belange missachtet und deshalb bedürfe es einer erneuten UVP. Die vom Kläger ohne nähere Substantiierung behauptete (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 27.07.2016, Bl. III/0415 GA) Änderung des Wiederaufforstungskonzepts, die im Laufe der Jahrzehnte erfolgt sei, ist gleichfalls zum Gegenstand der Rahmenbetriebsplanzulassung 2013/2016 und der dortigen Nebenbestimmungen geworden, wie der Senat in dem Parallelverfahren festgestellt hat. Dass die diesbezüglichen Vorgaben aus dem Rahmenbetriebsplan durch den Hauptbetriebsplan überschritten oder wesentlich geändert werden, wird weder vom Kläger aufgezeigt, noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür. Aus den vorstehenden Gründen ist auch die Regelung in dem Hauptbetriebsplan nicht zu beanstanden, wonach die Zulassung für die Tätigkeiten im Bereich der Ostgrube unter der auflösenden Bedingung der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans steht (Nebenbestimmung Ziffer 4, S. 4, Bl. 272 BA). Dies entspricht vielmehr § 52 Abs. 4 Satz 2 BBergG, wonach eine Änderung solcher Fristen in nachfolgenden Betriebsplänen nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Der Beklagte hält damit entgegen der Ansicht des Klägers die Beigeladene in hinreichender Weise zur Erfüllung der Rekultivierungspflicht an. Es ist deshalb auch rechtlich unerheblich, dass die Vorlage des Abschlussbetriebsplans im vorherigen Hauptbetriebsplan zunächst auf den 31. Juli 2014 festgelegt worden war. Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass ein Großteil der von dem Beklagten in dem Hauptbetriebsplan 2015 zugelassenen Maßnahmen einer Zulassung in Gestalt eines Hauptbetriebsplanes nicht zugänglich ist. Der Beklagte wendet dagegen zu Recht ein (Schriftsatz vom 26.01.2017, Bl. III/0473 GA), dass der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses 1991 die entsprechenden Vorgaben entnommen werden können, wonach (dort S. 28) im Bereich der Ostgrube durch „Verfüllung, Modellierung und Rekultivierung ein Bereich für den Naturschutz geschaffen werden" soll und nach dem zugrundeliegenden Rekultivierungsplan für den Bereich der Ostgrube nicht nur die Schaffung von Wald- und Sukzessionsflächen, sondern auch die Art der Uferbepflanzung vorgeschrieben ist. Dies hat der Senat auch in dem Parallelverfahren des Klägers festgestellt (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II.1.2., S. 15 ff.). Der Kläger hat auch in diesem Verfahren nicht aufgezeigt, dass der Hauptbetriebsplan 2015 insoweit eine erneute Konfliktbewältigung enthält oder über die in dem Rahmenbetriebsplan enthaltene in einer Weise hinausgeht, die zur Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans führt. Der streitgegenständliche Hauptbetriebsplan enthält auch insoweit keine erneute, in dem Rahmenbetriebsplan (noch) nicht enthaltene artenschutzrechtliche Konfliktbewältigung, als nach der Regelung in dessen Nebenbestimmung Ziff. 12 bei der Rekultivierung der Ostgrube das Maßnahmenkonzept Zauneidechse der Götte Landschaftsarchitekten GmbH vom April 2013 (BA Ordner 13, Bl. 0257 ff.) umzusetzen ist. Denn anders als der Kläger meint, ist auch dieses Maßnahmenkonzept dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 zugrunde gelegt worden und hat Eingang in die Nebenbestimmungen Nr. 3.5 und 3.6 des Planfeststellungsbeschlusses 2013 (PFB 2013 S. 15) gefunden. Dort wird nämlich bestimmt, dass mit der Rodung der einzelnen Abschnitte erst begonnen werden darf, wenn die im LBP u.a. geplante Maßnahme M20 „Schutz der Zauneidechsen" vorlaufend durchgeführt und durch die in Nebenbestimmung 3.16 bestimmte ökologische Baubegleitung in Zwischenberichten nachgewiesen wurde, in denen die Anzahl der gefangenen Tiere und die Verbringungsorte zu dokumentieren sind. Die diesbezüglich erkennbaren artenschutzrechtlichen Konflikte wurden in dem Rahmenbetriebsplan 2013/2016 ermittelt und abgearbeitet. Die in der Nebenbestimmung Ziffer 3.4 des Planfeststellungsbeschlusses 2013 getroffene Regelung, dass die zur Umsetzung erforderliche aktuelle Bestandserfassung erst mit der Vorlage des Hauptbetriebsplanes verlangt wird, stellt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht als mangelhafte Konfliktbewältigung dar. Da der grundsätzlich bestehende Konflikt in dem Rahmenbetriebsplan betrachtet und bewertet wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass für alle Rodungsabschnitte, die später als im Jahre 2015 gerodet werden sollen, eine Kartierung der Vogelarten und der Anhang IV-Arten erst vor der Rodung der einzelnen Abschnitte durchzuführen und deren Ergebnis mit dem jeweiligen Hauptbetriebsplan vorzulegen ist sowie etwa aus gutachterlicher Sicht zusätzlich erforderliche Maßnahmen erst darin - nach Abstimmung mit dem Beklagten - darzustellen sind (Urteil des Senats vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II. 2.4.). Die im Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 angeordneten CEF- und Vermeidungsmaßnahmen erweisen sich aus diesem Grund auch nicht als unzureichend, wie der Senat in dem Parallelverfahren des Klägers festgestellt hat (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II. 2.4.5.). Gleiches gilt, soweit in dem Hauptbetriebsplan eine Ausnahme von dem Tötungsverbot für die Zauneidechse im Bereich der Rekultivierung der Ostgrube zugelassen wurde, wie der Kläger ferner rügt (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 26.01.2017, Bl. III/0428 GA). Die Zulassung dieser Ausnahme findet sich nämlich ebenfalls schon in dem - auch in diesem Punkt vom Kläger angegriffenen - Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 und ist ihrerseits nicht zu beanstanden, wie der erkennende Senat in dem vom Kläger geführten Parallelverfahren festgestellt hat (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II. 2.4.5.). Aus diesem Grund kommt es nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf an, dass die Planfeststellungsbeschlüsse 1991, 1999 und 2008 für die West- und Ostgrube (noch) keine Ausnahmegenehmigung für besonders geschützte Arten enthalten haben. Dass Grundlage für den Hauptbetriebsplan 2015 der zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch den Planergänzungsbeschluss 2016 ergänzte Planfeststellungsbeschluss 2013 war, wie der Kläger rügt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der zugrundeliegende Konflikt ist in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 betrachtet worden, und zwar mit Erteilung von Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG (jew. in der damals geltenden Fassung; PFB 2013, S. 6) und in den Nebenbestimmungen (Nrn. 3.5, 3.6, PFB 2013, S. 15) sowie in dessen Begründung (PFB 2013, S. 56, 83 f.). Zudem ist die 2016 vorgenommene Planergänzung mit der dort bestimmten Ausnahme dem Planfeststellungsbeschluss 2013 angewachsen, der Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 ist insoweit als Einheit zu betrachten. Der Hauptbetriebsplan 2015 hat dies mit dem Maßnahmenkonzept Zauneidechse der Götte Landschaftsarchitekten GmbH vom April 2013 auch im Einzelnen für die Umsetzung berücksichtigt (HBP 2015, S. 2, Ordner Hauptbetriebsplan 2015 Bd. I, Bl. 0276 BA). Soweit der Kläger sein Vorbringen zur mangelnden Konfliktbewältigung in dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 betreffend den Wasserschutz und den Artenschutz, insbesondere die CEF-Maßnahmen in Bezug auf Fledermäuse, Vögel, Reptilien und Amphibien wiederholt, bleibt er im vorliegenden Verfahren aus den gleichen Gründen ohne Erfolg. Insoweit nimmt der Senat auf die dort getroffene Entscheidung Bezug (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, II. 2.4.). Erhebliche Fehler bei der Umsetzung dieser Maßnahmen in dem Hauptbetriebsplan 2015 - 2017 hat der Kläger nicht dargelegt, sie drängen sich auch sonst nicht auf. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger auf seine gegen die später zugelassenen Hauptbetriebspläne erhobenen und in erster Instanz noch anhängigen Klagen Bezug nimmt (Anlage K18 zum Schriftsatz vom 29.11.2017, Bl. IV/0610 ff. GA; Anlagen PGT19, 20 und 21 zum Schriftsatz vom 11.09.2020 - HBP 2019 -, Bl. V/0858 ff. GA). 4. Da der Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 nicht rechtswidrig ist, wie der Senat in dem Parallelverfahren des Klägers mit Urteil vom selben Tag festgestellt hat, erweist sich auch der Hauptbetriebsplan nicht schon wegen eines fehlenden Rahmenbetriebsplans als rechtswidrig (Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -). Dies umfasst auch den vom Kläger gerügten Verstoß gegen Raumordnungsrecht. Es ist deshalb unerheblich und kann offengelassen werden, ob der Kläger eine Verletzung von Vorschriften des ROG schon deshalb nicht rügen kann, weil es sich dabei nicht um umweltbezogene Rechtsvorschriften handele, wie der Beklagte meint (Schriftsatz vom 12.10.2020, Bl. VII/01193 GA). 5. Die Zulassung des Hauptbetriebsplanes erweist sich entgegen der Ansicht des Klägers in Bezug auf Ziffer 9 des Zulassungsbescheides (Naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen, Bl. 0273 BA Hauptbetriebsplan 2015) auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit als rechtswidrig. Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 1 HVwVfG erfordert, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, ggfls. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten - insbesondere für den Adressaten - vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 37 Rn. 5). Zulässig ist dabei auch die Bezugnahme auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte, ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen, Pläne oder technische Regelwerke (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 Rn. 6a). Diesen Anforderungen genügt die in dem Zulassungsbescheid getroffene Anordnung, die in den Kapiteln 5.2.1.3 (Bl. 177-196 Behördenakte HBP 2015) und 7 (Bl. 146-155 Behördenakte HBP 2015) dargestellten CEF- und Vermeidungsmaßnahmen des (von der Beigeladenen vorgelegten) Hauptbetriebsplans umzusetzen. Mit der Bezugnahme auf den dem zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 (HBP 2015, S. 4 f., S. 7 ff.) und auf die darin enthaltenen CEF- und Vermeidungsmaßnahmen (HBP 2015, S. 8 ff.) sind diese hinreichend konkret bezeichnet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers begegnet es deshalb keinen Bedenken, dass die CEF- und Vermeidungsmaßnahmen in dem Hauptbetriebsplan 2015 selbst nicht im Einzelnen aufgezählt wurden, da diese aus dem für den Hauptbetriebsplan ohnehin bindenden Artenschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses 2013/2016 entnommen werden können, wo sie im Einzelnen und unter Bezugnahme auf die jeweiligen Maßnahmenblätter konkret aufgeführt werden. III. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, hat sie am Kostenrisiko teilgenommen; dementsprechend sind ihr ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird zugelassen, da die hier maßgeblichen rechtlichen Fragen der Klagebefugnis eines Umweltverbandes gegen einen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan sowie des Verhältnisses zwischen Rahmenbetriebsplan und Hauptbetriebsplan höchstrichterlich noch nicht oder nicht vollständig geklärt sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen die Zulassung des von 2015 bis 2017 geltenden Hauptbetriebsplanes zugunsten der von der Beigeladenen im Langener Stadtwald betriebenen Nassauskiesung. Die Beigeladene baut seit 1927 im Langener Stadtwald Sand und Kies ab, aus dieser Abbautätigkeit und der nachfolgenden Rekultivierung entstand der als Erholungsgebiet genutzte Langener Waldsee. Der Abbau fand zunächst auf der Grundlage von wasserrechtlichen Genehmigungen, seit dem 7. Juni 1991 aufgrund eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses statt. Nach einer im Jahr 1993 vorgenommenen Lagerstättenuntersuchung wurde der Betrieb der Beigeladenen wegen des dabei festgestellten hohen Quarzgehalts der abgebauten Sande und Kiese mit Bescheid des Bergamts Weilburg vom 13. April 1993 der Aufsicht der Bergbehörde unterstellt. Mit Bescheid vom 25. April 2003 wurde unter Änderung des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 1991 durch einen Sonderbetriebsplan eine tiefere Auskiesung im Bereich der Westgrube zugelassen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 10. Juli 2008 wurde ein Rahmenbetriebsplan aufgrund des Bundesberggesetzes - BBergG - zugelassen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2013 wurde das von der Beigeladenen beantragte Vorhaben zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die Südosterweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus „Langener Waldsee“ unter Teilablehnung in Bezug auf die Flächen „Waldabteilung 37“ und „Altholzinsel der südlichen Waldabteilung 24“ planfestgestellt. Die dagegen vom Kläger am 14. Oktober 2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 22. Dezember 2015 (- 7 K 1452/13.DA -) abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2013 wurde mit Beschluss des Beklagten vom 22. Februar 2016 um die in Ergänzungsunterlagen vom 23. Oktober 2013 beschriebenen Maßnahmen und Tätigkeiten ergänzt sowie Ausnahmen von dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die besonders bzw. streng geschützten Amphibienarten Erd- und Kreuzkröte, Berg- und Teichmolch, Gras- und Grünfrosch zugelassen und insoweit die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Dezember 2015 unter Einbeziehung des Planergänzungsbeschlusses eingelegte Berufung des Klägers wurde vom Senat mit Urteil vom 17. Februar 2021 (- 2 A 698/16 -) zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 ließ der Beklagte unter Aufhebung des am 31. Oktober 2012 zugelassenen, gegenüber dem Kläger nach erfolglos erhobener Klage (- 7 К 1761/13.DA -) und einem erfolglos gebliebenen Eilantrag (- 7 L 1760/13.DA -) bestandskräftig gewordenen Hauptbetriebsplans den streitgegenständlichen, bis zum 31. August 2017 befristeten Hauptbetriebsplan unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu. Die Zulassung umfasst im Wesentlichen die Aus- und Vorrichtung im Abbauabschnitt 1b der Südosterweiterung inklusive der dafür erforderlichen Einfriedung, Rodung und Beräumung, den Abbau von Quarzsanden und -kiesen in den Abschnitten 1a und 1b der Südosterweiterung, die Aufbereitung und Lagerung des gewonnenen Rohstoffs, die Rückverfüllung und Rekultivierung von bergbaulich genutzten Flächen sowie die Durchführung von Maßnahmen für den Naturschutz und die Fertigstellung der Dichtschürze im Bereich der Westgrube (Ziffer I.). Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG wurden Ausnahmen von dem Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die naturschutzrechtlich geschützten Amphibienarten Erd- und Kreuzkröte, Berg- und Teichmolch, Gras- und Grünfrosch in den Bereichen der Abschnitte 1a und 1b der Südosterweiterung sowie für die Zauneidechse im Bereich der Rekultivierung der Ostgrube zugelassen (Ziffer II.). Gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2015 bis 2017 hat der Kläger am 2. November 2015 Klage erhoben. Den gleichzeitig gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 26. November 2015 - 7 L 1775/15.DA - abgelehnt (Bl. II/0309 ff. der Gerichtsakte 7 L 1775/15.DA), dagegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Der Kläger hat sich auf eine für ihn als anerkanntem Naturschutzverband aus Art. 16 der UVP-Richtlinie und Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention folgende Klagebefugnis berufen. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans beinhalte die Genehmigung eines Vorhabens, welches grundsätzlich einer UVP-Pflicht unterliege, weil erst auf dieser Stufe die Eingriffe in Natur und Landschaft und die sonstigen Auswirkungen genehmigt würden. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans verstoße wie der ihm zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 gegen Ziele der Raumordnung und das Bundesnaturschutzgesetz sowie gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Eine Vielzahl der geplanten Maßnahmen sei einer Zulassung in Gestalt eines Hauptbetriebsplans wegen der auf zwei Jahre begrenzten Geltungsdauer nicht zugänglich. Die Wiederaufforstungsverpflichtung resultiere in unzulässiger Weise aus verschiedenen Planfeststellungsbeschlüssen. Zudem sei nicht ausreichend Verfüllmaterial vorhanden, um der sich daraus ergebenden Rekultivierungspflicht genügen zu können. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.10.2015 (IV/WI-S44- 622-76de-28) an die … GmbH & Co KG (Quarzsand- und Kiestagebau „Langener Waldsee - Hauptbetriebsplan 2015 - 2017) aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 25. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig verworfen. Für eine Verbandsklage nach § 2 Abs. 1 UmwRG fehle es an einem tauglichen Gegenstand, da bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans in dem angegriffenen Bescheid keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG getroffen worden sei. Es habe keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestanden, diese finde vielmehr allein in dem obligatorischen Rahmenbetriebszulassungsverfahren statt. Die Regelung des § 2 Abs. 1 UmwRG sei unionsrechtskonform, die Schutzzwecke der Richtlinie 2011/92/EU würden in ausreichendem Maße durch die gemäß §§ 52 Abs. 2a, 57a, 57b BBergG bei UVP-pflichtigen Vorhaben durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans verwirklicht. Der sich über viele Jahre hinziehende Abbau von Sand und Kies auf der ganzen Fläche sei schon Gegenstand von Umweltverträglichkeitsprüfungen in allen bisher dazu ergangenen Planfeststellungsbeschlüssen gewesen, die der Kläger in den einzelnen Verfahren gerichtlich hätte überprüfen lassen können oder noch könne, daher bestehe auch keine Rechtsschutzlücke. Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen und mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 eingelegten Berufung hat der Kläger unter Vertiefung und Ergänzung seines Vorbringens zur Klagebefugnis zunächst weiterhin die Aufhebung des Hauptbetriebsplans 2015 - 2017 begehrt. Der Bereich der sog. „Südosterweiterung“ sei zu berücksichtigen, obwohl er von dem Hauptbetriebsplan nicht umfasst werde, weil damit zum ersten Mal eine Gesamtschau aller von den derzeitigen bergrechtlichen Tätigkeiten ausgehenden Umweltauswirkungen vorgenommen werde. Die Pflicht zur UVP resultiere daraus, dass es für das Vorhaben „Rekultivierung in der Ostgrube“ und „Betriebsflächen im nordwestlichen Bereich“ an einem bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan fehle, da diesen Flächen und den darauf stattfindenden bergrechtlichen Tätigkeiten nur der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss von 1991 zugrunde liege. Das Erfordernis einer UVP ergebe sich aus der besonderen Situation einer bereits Jahrzehnte andauernden Abbautätigkeit. Eine einzige UVP auf der Ebene der Rahmenbetriebsplanzulassung werde einem vorsorgenden Umweltschutz bei derart langwierigen Vorhaben nicht gerecht. Der obligatorische Rahmenbetriebsplan lege nur den Umriss des Vorhabens fest und habe lediglich eine vorbescheidsähnliche Wirkung. Da die Aufforstungsfläche mehr als 20 ha betrage, sei eine allgemeine Vorprüfung erforderlich gewesen. Zumindest aber umfasse die Hauptbetriebsplanzulassung eine Gestattung zur Wiederaufforstung von 14,96 ha, die einer standortbezogenen Vorprüfung zu unterziehen sei. Tagebaue, die nicht unter Anhang 1 zum UVPG fallen, bedürften einer UVP-Vorprüfung, insbesondere wenn es sich um die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs 1 oder des Anhangs 2 handele, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Auch die Abbauflächen, auf denen der aktive Abbau bereits beendet sei, würden von einer Pflicht zur Durchführung einer UVP umfasst. Nach dem novellierten Umweltrechtsbehelfsgesetz (BGBl. I S. 1298 vom 29.05.2017) bestehe eine Klagebefugnis auch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 UmwRG. Dies gelte nach der Überleitungsvorschrift auch für Rechtsbehelfe, die am 2. Juni 2017 - wie hier wegen der erhobenen Klage - noch keine Bestandskraft erlangt haben. Die durch den Hauptbetriebsplan gestattete Rückverfüllung und Rekultivierung von bergbaulich genutzten Flächen werde von den bisherigen Zulassungen nicht umfasst. Dies betreffe insbesondere die Rekultivierungsdefizite in der Ostgrube. Die ursprüngliche Konzeption des angeordneten artenschutzrechtlichen Konzepts sei geändert worden, denn die Rekultivierung der nordwestlichen Flächen der Westgrube solle damit auf weitere Jahrzehnte verschoben werden. Der räumliche Umgriff des Hauptbetriebsplanes 2015 - 2017 umfasse die Teilabschnitte 1a und 1b des Planfeststellungsbeschlusses 2013 in Gestalt der Planergänzung 2016 sowie die Betriebsanlagen im nordwestlichen Bereich. Damit sei die derzeitige Verfüllung der Westgrube sowie die zukünftige Verfüllung des Abbauabschnitts 1a gestattet worden, ohne dass die Umweltauswirkungen dieser Gestattung in den zugrundeliegenden bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlüssen seit 1999 gesamtheitlich und vorsorglich betrachtet worden seien. Es werde zudem fortlaufend und permanent gegen die Nebenbestimmung aus dem Planfeststellungsbeschluss 1991 verstoßen, wonach Abbau, Verfüllung und Rekultivierung abschnittsweise zu erfolgen haben. Auch andere Verpflichtungen würden trotz behördlicher Anordnungen nicht bzw. nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen von der Beigeladenen erfüllt, so bspw. die erforderliche Dichtschürze zwischen der Westgrube und dem Egelsbacher See. Ein Großteil der von dem Beklagten zugelassenen Maßnahmen seien einer Zulassung in Gestalt eines Hauptbetriebsplanes nicht zugänglich. Die Verlängerung der Rekultivierungsfrist für die Ostgrube sowie die bereits zum Zeitpunkt der Zulassung des Hauptbetriebsplanes erfolgte Änderung der Rekultivierungsziele stellten eine wesentliche Änderung i.S.d. § 3e Abs. 1 Ziffer 2 UVPG a.F. dar, die erhebliche Umweltauswirkungen haben könne. An der renaturierten Ostgrube sei die Entwicklung eines Naturschutzgebietes als Ausgleich für den Waldverlust durch die Auskiesung der Waldabteilungen 20 - 22 vorgesehen, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung 2013 über die Südosterweiterung eine erhebliche Abweichung zwischen Rekultivierungsfortschritt und Kiesabbau bestanden habe. Dadurch sei die gesamte naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, bezogen auf die referenziellen Genehmigungen, hoch defizitär. Die Zulassung des Hauptbetriebsplanes sehe für die Rekultivierung der Ostgrube die Umsetzung eines Maßnahmenkonzeptes für die Zauneidechse vor, das jedoch von keinem Planfeststellungsbeschluss und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst werde. Damit werde das Rekultivierungskonzept verändert, da bislang keine Ersatzhabitate für die Zauneidechsen vorgesehen gewesen seien, und zudem die Aufforstungsverpflichtung von bisher 36,94 ha auf 35,46 ha reduziert. Die daraus resultierenden Konflikte seien erst mit dem Planergänzungsbescheid vom 22. Februar 2016 zum Gegenstand der Planfeststellung geworden, der Planfeststellungsbeschluss sei aber rechtswidrig. Damit sei die Konfliktbewältigung auf die Ebene nachgelagerter Hauptbetriebspläne oder Sonderbetriebspläne verlagert worden, was aber dem vom Gesetz geforderten Regelungsgebot widerspreche. In der streitgegenständlichen Hauptbetriebsplanzulassung werde nur auf CEF- und Vermeidungsmaßnahmen hingewiesen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 angeordnet worden seien. Welche Maßnahmen wann umzusetzen sind, sei diesen Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen. Mit Bescheid vom 31. August 2017 ließ der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen einen bis zum 31. August 2019 befristeten Hauptbetriebsplan 2017 zu und ordnete auch insoweit die sofortige Vollziehung an. Über die dagegen unter dem 6. September 2017 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage des hiesigen Klägers (- 7 К 4344/17.DA -) wurde bisher noch nicht entschieden. Den gleichzeitig gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 21. November 2017 wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers ist Gegenstand eines unter dem Aktenzeichen 2 B 2282/17 anhängigen Beschwerdeverfahrens des Klägers. Nachdem der streitgegenständliche Hauptbetriebsplan am 31. August 2017 abgelaufen war und der Beklagte die Erledigung in der Hauptsache erklärt hat (Schriftsatz vom 08.09.2017, Bl. IV/0595 der Gerichtsakte - GA -), hat der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend gemacht (Schriftsatz vom 29.11.2017, Bl. IV/0607 GA). Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit begründet er damit, dass aufgrund der einerseits geltenden Befristung der Hauptbetriebsplanzulassung und andererseits wegen der gerichtlichen Verfahrensdauer ein effektiver Rechtsschutz im Rahmen einer Anfechtungsklage sonst nicht gewährleistet werden könne. Nach dem typischen Verfahrensablauf könne der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum wirksam erlangen, da bergrechtliche Hauptbetriebspläne in der Regel für zwei Jahre aufzustellen seien (§ 52 Abs. 1 BBergG). Aufgrund der gerichtlichen Verfahrensdauer von regelmäßig mehr als zwei Jahren sei ein effektiver Rechtsschutz im Sinne einer gerichtlichen Überprüfung nicht möglich. Zwar sei über die gegen den nachfolgenden Hauptbetriebsplan 2017 vom Kläger erhobene Klage (- 7 К 4344/17.DA -) vom Verwaltungsgericht noch nicht entschieden worden. Da mit Beschluss vom 21. November 2017 (- 7 L 4343/17.DA -) der damit zugleich gestellte Eilantrag aber erneut wegen fehlender Klage- und damit Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt worden sei, müsse damit auch im Hauptsacheverfahren gerechnet werden. Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 29.11.2017, Bl. IV/0607 GA), unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der durch den Beklagten erteilte Bescheid zur Zulassung des „Quarzsand- und Kiestagebaus „Langener Waldsee“; Hauptbetriebsplan 2015-2017“ vom 26.10.2015 für die … GmbH & Co KG (IV/Wi-44i-622-76d-28) rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte (Bl. III/0466) und die Beigeladene (Bl. V/0750 GA) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind nach wie vor der Ansicht, dass es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis fehle und tragen dazu vertiefend und ergänzend vor. Es sei auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben. Für die Vorbereitung einer Schadensersatz- oder Amtshaftungsklage sei dies genauso offensichtlich wie für die Fälle der Rehabilitation oder der effektiven Durchsetzung von Grundrechten. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Zwar werde voraussichtlich alle zwei Jahre ein neuer Hauptbetriebsplan zugelassen, jedoch richte sich die Zulässigkeit einer Klage des Klägers nunmehr nach der seit dem 29. Juli 2017 gültigen Fassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Zudem seien die Regelungsgegenstände jedes Hauptbetriebsplans schon räumlich unterschiedlich. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, insbesondere folge aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2013 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Februar 2016 kein Aufhebungsanspruch, da dieser vollumfänglich rechtmäßig sei. Für den Bereich, in dem aktuell noch eine Gewinnung stattfinde, habe bereits eine umfassende UVP im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Südosterweiterung stattgefunden. Eine doppelte UVP sowohl auf Rahmen als auch Hauptbetriebsplanebene verlangten weder das nationale Recht noch das Unionsrecht. Obwohl die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans noch keine Gestattungswirkung habe, erfassten dessen Rechtswirkungen nicht nur das Rahmenbetriebsplanverfahren, sondern auch die zusätzlich erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne. Auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans sei auch nicht nur eine grobe, sondern eine detaillierte UVP durchgeführt worden. Bei den in Rede stehenden Aufforstungen in der Ostgrube handele es sich grundsätzlich um Aufforstungen von ehemaligen, alten Waldstandorten, die als Wiederaufforstungen von vorübergehend umgewandeltem Wald rechtlich noch als Wald zu bewerten seien. Die Wiederaufforstung sei zudem bereits in dem - längst bestandskräftigen - Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 1991 zugelassen worden. Wie der vom Kläger in Bezug genommenen Aufforstungsbilanzierung entnommen werden könne, seien zwar nur 2,21 ha forstlich abgenommen, aber weitere 18,29 ha bereits aufgeforstet worden. Es handele sich weder um eine Änderung noch um eine Erweiterung eines nach heutiger Rechtslage UVP-pflichtigen Vorhabens. Durch die beklagte Hauptbetriebsplanzulassung ändere sich nichts im Vergleich zu den von den bisherigen Zulassungen umfassten Aktivitäten. Eine Änderung resultiere auch nicht aus dem Umstand, dass die beklagte Hauptbetriebsplanzulassung auch die „Rückverfüllung und Rekultivierung von bergbaulich genutzten Flächen" umfasse. Der Vortrag zu - vermeintlich - fehlendem Verfüllmaterial betreffe allein den hier nicht maßgeblichen Vollzug der vorhandenen Genehmigungen, belege aber keine „Änderung" bzw. „Erweiterung" im Sinne des UVP-Gesetzes. Die Verfüllung in der Ostgrube sei weitestgehend abgeschlossen. Der Rekultivierungs- und Aufforstungsverpflichtung werde nachgekommen, das Rekultivierungsziel sei entgegen der Aussage in der Berufungserwiderung auch weiterhin „Wald". Ein neues bzw. abweichendes Wiederaufforstungskonzept sei nicht zugelassen worden. Der Rekultivierungsplan, der dem Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 1991 zugrunde liege, sehe für den Bereich der Ostgrube die Schaffung von Wald- und Sukzessionsflächen vor und beschreibe die Art der Uferbepflanzung. Die Umsetzung des Zauneidechsenkonzeptes stehe dem nicht entgegen. Die naturschutzrechtlichen Verpflichtungen seien in den Planfeststellungsbeschlüssen für die Auskiesung der Westgrube festgelegt worden. Der streitgegenständliche Hauptbetriebsplan für die Ost- und Westgrube könne auch aus dem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss von 1991 abgeleitet werden. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 26. Oktober 2015 konkretisiere in der Nebenbestimmung 9 die Umsetzung der in den Kapiteln 5.2.1.3 und 7 dargestellten Maßnahmen hinreichend. Es sei auch nicht bei einem Verweis auf die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Maßnahmen geblieben, diese würden vielmehr in den Antragsunterlagen aufgelistet. Die Maßnahmen für die Zauneidechse seien bereits auf einer Teilfläche umgesetzt worden, die zweite Teilfläche solle noch während der Geltungsdauer des Hauptbetriebsplans realisiert werden. Durch diese Maßnahmenflächen werde daher sichergestellt, dass zu dem Zeitpunkt, wenn die rekultivierten Flächen Waldcharakter entfalten, die ökologische Funktion der in der Ostgrube betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Anders als vom Kläger dargestellt, seien Monitoring und Risikomanagement im vorliegenden Fall als ausreichend anzusehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens (8 Bände) sowie der Gerichtsakten in den Verfahren 2 A 698/16 (14 Bände und 2 Ordner mit Anlagen), 2 B 2282/17 (8 Bände) und 2 B 277/14 (6 Bände), der Gerichtsakten der Verfahren 4 C 1996/12.N (1 Band, 1 Ordner und 1 Heftstreifen) und 4 C 2108/15.N (2 Bände und 1 Ordner) sowie auf folgende, zu diesem Verfahren beigezogene Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren: - 4 Ordner Hauptbetriebsplan 2015 - 2017 und 2017 - 2019 - IV/Wi 44 622-76d-28 -, - 17 Ordner Verfahrensunterlagen Rahmenbetriebsplan Südosterweiterung IV/Wi 44 622-76d29 -, - 7 Ergänzungsordner Rahmenbetriebsplan 1999 [Ordner A - G], - 1 Ordner Vorgang 09.12.2013 bis 28.05.2015 - Protokoll Erörterungstermin -; - 1 Ordner Südosterweiterung Ergänzung des Hauptbetriebsplans zur Aus- und Vorrichtung - IV/Wi 44 622-76d-34 -, - 1 Ordner Sonderbetriebsplan 2013 sowie - 2 Ordner Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan Aufstellung Vorranggebiet 2010, - 2 Ordner 1. Änderung Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 für den Bereich der Stadt B-Stadt, Vorranggebiet oberflächennaher Abbau, geplant - 10 Hefter Neuausweisung Landschaftsschutzgebiet Altkreis Offenbach/B-Stadt.