Urteil
22 K 1242/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0709.22K1242.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahr 1984 geborene Kläger ist Sportschütze und wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis. Das Polizeipräsidium Z. erteilte dem Kläger am 13. Oktober 2017 eine grüne Waffenbesitzkarte mit der Nummer 0000/0000 sowie eine gelbe Waffenbesitzkarte mit der Nummer 000/00. In die grüne Waffenbesitzkarte sind folgende Waffen eingetragen: Waffenart Kaliber Hersteller Waffennummer Halbautomatische Pistole .22lr Y. 00000X00 Halbautomatische Pistole .30-06Spring9mm Luger R. X0000-00XX00000 Der Kläger übergab dem Polizeipräsidium Z. am 28. September 2020 seine gelbe Waffenbesitzkarte (Bl. 65 Heft 2 BA). Am 00. August 2022 wurde gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen Vorteilsannahme gestellt. Ihm wird vorgeworfen, dem Mitarbeiter des Bauaufsichtsamtes der Stadt Z., F. H., gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit anhängig ist (000 Xx 00/00), für die Gewährung von Eigentümerdaten einen Vorteil gewährt zu haben. Auf den Inhalt des diesbezüglichen Einleitungsvermerks wird Bezug genommen (Bl. 6 ff. Heft 8 BA). Das Ermittlungsverfahren (000 Xx 000/00) ist noch anhängig. Am 00. Februar 2023 erstattete Herr Q. P. gegen den Kläger Strafanzeige wegen Bedrohung. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass er den Kläger, der sein Vermieter ist, beschuldigte, ihn an seiner Wohnanschrift aufgesucht und an seinem Pulli aus der Wohnung gezogen zu haben. Anschließend habe er ihm mit den Worten gedroht: „Entweder du ziehst aus oder ich komme morgen mit zwei anderen wieder und mache dich kaputt!“. Zudem habe er angegeben, dass die Stromzufuhr zu seiner Wohnung unterbrochen worden sei und seine Post stets geöffnet in seinem Briefkasten liege. Er führe sowohl die Durchtrennung der Stromzufuhr als auch das Öffnen der Briefe auf den Kläger zurück. Der Kläger habe fernmündlich angegeben, dass er seit geraumer Zeit Streitigkeiten mit dem Anzeigeerstatter habe, da er seit Monaten seine Miete nicht bezahle. Er habe ihn aber lediglich aufgesucht, um die Mietangelegenheit zu besprechen. Dabei sei es in keiner Weise zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Er habe ihn auch nicht aus seiner Wohnung gezogen und ihm zudem nicht gedroht. Die Staatsanwaltschaft E. stellte das Ermittlungsverfahren (000 Xx 000/00) mit Verfügung vom 22. Mai 2023 nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Bl. 19 Heft 1 BA). Zur Begründung heißt es, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Tat bestreite und keine für eine Überführung geeigneten Beweismittel vorlägen. Vielmehr gebe es eine Aussage gegen Aussage. Am 00. Dezember 2023 erfolgte ein Anstoß zur Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers durch die Polizeiwache K. U.. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe Amtshandlungen der Polizei gestört, den ausgesprochenen Platzverweis missachtet und habe schlussendlich in Polizeigewahrsam genommen werden müssen. Zur weiteren Begründung wird ausgeführt, dass sich der Kläger vor der Wache der Polizeiwache U. aufgehalten habe, um seine dort befindliche Freundin abzuholen, welche Zwecks einer Maßnahme auf die Wache verbracht worden sei. Nachdem ihm durch die Beamten erklärt worden sei, dass er seine Freundin zum jetzigen Zeitpunkt nicht mitnehmen könne und auch keinen Zugang zur Wache erhalte, sei der Kläger zunehmend lauter und aggressiver geworden. Den Aufforderungen der Beamten nun leise zu sein, die Örtlichkeit vor der Wache zu verlassen und entfernt auf seine Freundin zu warten, sei er nicht nachgekommen. Er habe sich weiterhin laut und uneinsichtig verhalten, obwohl ihm die Beamten erläutert hätten, dass er beim Nichtbefolgen der Aufforderungen in Gewahrsam genommen werde. Da er sich weiterhin ruhestörend und aggressiv verhalten habe, sei er durch die Beamten bis zur Beendigung der Maßnahme gegen seine Freundin in Gewahrsam genommen worden. Das Polizeipräsidium Z. hörte den Kläger am 00. Dezember 2023 zu dem beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger aufgrund seines im Rahmen des Einsatzes der Polizei K. gezeigten Verhaltens die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) WaffG nicht besitze. Zudem werde ein weiteres Strafverfahren gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft E. wegen Bedrohung geführt. Mit E-Mail vom 25. Dezember 2023 nahm der Kläger wie folgt Stellung: Es stimme nicht, was Herr Q., dem er eine seiner Sozialwohnungen zur Verfügung gestellt habe, gesagt habe. Er sei nicht verklagt und nicht einmal für eine Aussage eingeladen worden. An den Abend in K. könne er sich nicht mehr erinnern, da er nicht bei sich gewesen sei. Er gehe davon aus, dass ihm was in sein Glas getan worden sei, weshalb er unzurechnungsfähig gewesen sei. Bis heute habe er sich keine Anzeige eingefangen. Mit Bescheid vom 00. Januar 2024, zugestellt am 25. Januar 2024, widerrief das Polizeipräsidium Z. die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte (Ziffer 1), wies den Kläger darauf hin, dass die Waffenbesitzkarte innerhalb von zwei Wochen ab Zugang zurückzugeben sei (Ziffer 2), und ordnete an, dass der Kläger innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen sowie die in seinem Besitz befindliche Munition einem Berechtigten überlasse oder dauerhaft unbrauchbar machen lasse und den Nachweis hierüber bei der Behörde vorlege (Ziffer 3). Hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 ordnete das Polizeipräsidium die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4) und setzte zudem eine Gebühr in Höhe von 250,00 Euro fest (Ziffer 5). Zur Begründung führte es ergänzend aus, dass das Verfahren wegen Bedrohung zwar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, aber kein generelles Verwertungsverbot hinsichtlich waffenrechtlicher Verwaltungsverfahren bestehe. Der Kläger habe durch die Störung der Amtshandlung der Polizeibeamten in K. und die Missachtung des ausgesprochenen Platzverweises sowie sein dort gezeigtes aggressives und uneinsichtiges Verhalten gezeigt, dass er leicht erregbar sei und zu unbeherrschten Ausbrüchen neige. Dies lasse den Schluss zu, dass er sich auch in Zukunft nicht an hoheitliche Anordnungen und Entscheidungen halten werde. Der Kläger hat am 22. Februar 2024 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, der allein auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 2 und 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung gerichtet war. Mit Beschluss vom 29. April 2024 hat die Kammer den Eilantrag abgelehnt (22 L 426/24). Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Es lägen keine Tatsachen vor, die als Anknüpfungspunkt für eine Unzuverlässigkeit dienen könnten. Dies zeige auch schon der Umkehrschluss zu § 5 Abs. 2 WaffG. Die seitens des Beklagten in der Ordnungsverfügung genannten Tatsachen und Feststellungen seien jedenfalls auch nicht von derartiger Bedeutung, als dass die ihm erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen wäre. Der Vorfall vom 00. Dezember 2023 in K. zeige mitnichten ein aggressives und uneinsichtiges Verhalten. Er sei sich vielmehr sicher, dass im Hinblick auf die Ausfallerscheinungen KO-Tropfen oder irgendetwas in seine Getränke verabreicht worden sei, da ein entsprechendes Verhalten, wie dass das hier festzustellen gewesen sei, für ihn völlig untypisch sei. Die Angelegenheit in K. lasse aber auch die entsprechende Prognose nicht zu. Weder habe er bei diesem Sachverhalt eine Waffe bei sich getragen, noch irgendjemanden bedroht oder verletzt, noch ist er sonst strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten. Er habe sich zwar ungeduldig, nicht aber strafrechtlich relevant verhalten. Allein laut geworden zu sein oder der Aufforderung zum Verlassen des Geländes nicht nachgekommen zu sein, reiche nicht aus, eine Prognose auf seine nachfolgenden und zukünftigen Verhaltensweisen anzunehmen, die einen annähernd zu dem Schluss zwingen müssten, er lege die erforderliche Zuverlässigkeit nicht an den Tag, die § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG erfordere. Sein bisheriges Leben zeige, dass er weder leicht erregbar sei, noch zu unbeherrschten Ausbrüchen neige. Er habe sich in seinem Leben noch keiner begangenen Straftat gegenüber gesehen oder sei auch nur annähernd verhaltensauffällig gewesen, geschweige denn gegenüber Polizeibeamten. Dem bei der Staatsanwaltschaft E. unter dem Aktenzeichen 000 Xx 000/00 geführten Ermittlungsverfahren habe eine frei erfundene Anzeige zu Grunde gelegen. Jeder könne Opfer einer völlig unberechtigten Strafanzeige werden. Werde das Verfahren nach § 170 StPO eingestellt, heiße das, dass es keinen Anfangsverdacht gebe und dass die Anzeige völlig unbegründet gewesen sei. Auch der Beklagte sei an Recht, Gesetz und Ordnung gebunden. Und wenn ein Verfahren mangels irgendeines Anhaltspunktes auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten eingestellt werde, dann sei es seitens des Beklagtes zu akzeptieren. Es könne nicht sein, dass sich irgendjemand einfallen lasse, gegen den Besitzer einer waffenrechtlichen Erlaubnis einfach eine Anzeige in die Welt zu setzen, und die völlig unhaltbaren und unwahren Vorwürfe, die strafrechtlich zur Einstellung des Verfahrens führen, zum Anlass genommen würden, ein Fehlverhalten anzunehmen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00. Januar 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seinen Bescheid und trägt weiter wie folgt vor: Die Einwendungen des Klägers, er habe keinerlei Erinnerung an den Vorfall vom 00. Dezember 2023 und ihm seien zuvor KO-Tropfen verabreicht worden, seien als Schutzbehauptungen zu werten. Selbst bei Zugrundelegung einer hypothetischen Annahme, der Kläger habe sich in einer Ausnahmesituation befunden, die lediglich auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen sei, ändere dies nichts an der waffenrechtlichen Entscheidung. Eine konkrete Bedrohung mit einer Waffe durch den Inhaber der Waffenbesitzkarte sei nicht erforderlich, um eine negative Gefahrenprognose zu treffen. Genauso wenig bestehe eine Bindung an Entscheidungen der Ermittlungsbehörden. Für die Behörde bestehe der Verdacht der Bedrohung weiter fort. Ferner sei gegen den Kläger ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Bestechung unter dem Aktenzeichen 000 Xx 000/00 anhängig, was ebenfalls zeige, dass der Kläger sich von der Rechtsordnung entfernt habe und die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen und Munition begründe. In der mündlichen Verhandlung gab der Vetreter des Beklagten an, dass der Kläger seine Waffenbesitzkarte erst Anfang 2025 zurückgegeben und bis heute die Abgabe der Waffen nicht nachgewiesen habe. Am Tag der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitgeteilt, dass er erkrankt sei und den Termin daher nicht wahrnehmen könne (Bl. 87 f. der Gerichtsakte). Daraufhin hat die Kammer das in der Ladungsverfügung vom 21. Mai 2025 vorsorglich angeordnete persönliche Erscheinen des Klägers aufgehoben und mitgeteilt, dass nach derzeitiger Aktenlage kein Anlass bestehe, den Termin zu verlegen (Bl. 89 der Gerichtsakte). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass schon nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht sei, dass eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit vorliege. Insbesondere habe der Kläger (bislang) kein ärztliches Attest vorgelegt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Polizeioberkommissars S. zum Verhalten des Klägers am 00. Dezember 2023 in der Polizeiwache K.-U. sowie durch Vernehmung des Zeugen P. zum Verhalten des Klägers am 00. Februar 2023 in der I.-straße 00 in Z.. Der Zeuge S. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Kläger die Polizeimaßnahme zu Lasten seiner Freundin nicht habe akzeptieren wollen. Er habe sich aufgespielt, als wenn ihm die ganze Welt gehöre. Sein Kollege und er seien daher hinzugerufen worden. Es sei so, dass er mehrfach in die Dienststelle gekommen sei, also durch die zweite, defekte Schleusentür gegangen sei, obwohl er aufgefordert worden sei, das nicht zu tun. Er, der Zeuge habe dann das erste Mal direkt Kontakt mit dem Kläger und habe dann noch die Hoffnung gehabt, dass er es bei seinem Erscheinungsbild sein lassen werde. Dem sei aber nicht so gewesen. Er habe die Kollegen versucht wegzudrängen und zu seiner Partnerin zu kommen. Das sei dann darin gemündet, dass er, der Zeuge, ihn aus der Schleuse nach draußen verfrachtet habe. Dann habe er mehrfach auf der Wache angerufen und schließlich dauersturm geklingelt, was sie zunächst einmal ignoriert hätten. Er habe dann aber rumgebrüllt, sodass Nachbarn den Notruf abgedrückt hätten wegen Lärmbelästigung. Das sei dann der Punkt gewesen, wo er keine Alternative mehr gesehen habe, als ihn in die Zelle zu verfrachten bis die Maßnahme betreffend seine Partnerin beendet sei. Sowas sei ihm in 15 Jahren Dienstzeit noch nicht passiert, dass sich jemand so verhalte. Der bei der Erfassung der klägerischen Daten bekannt gewordene Umstand, dass er scharfe Schusswaffen besitze, sei mit seinem Verhalten nicht in Einklang zu bringen gewesen. Der Kläger habe die polizeilichen Anordnungen in keinster Weise akzeptiert, sondern die Auffassung vertreten, dass sie Recht beugten. Er sei merklich alkoholisiert gewesen, habe Distanzen überschritten und sich absolut inakzeptabel verhalten. Er habe aber nicht so gewirkt, als wenn er unter einem Kontrollverlust leide. Er habe sich noch verständlich ausdrücken können und viel gesprochen. Dabei habe er schnell geantwortet, ohne lange nachzudenken. Dass der Kläger KO-Tropfen verabreicht bekommen habe, könne er sich nicht vorstellen. Er habe erst kürzlich mit einer Geschädigten zu tun gehabt, die nachweislich KO-Tropfen verabreicht bekommen habe. Das Verhalten des Klägers sei ganz anders gewesen. In jedem Fall, wo er an jemanden denke, dem KO-Tropfen verabreicht worden seien, sei das Verhalten des Klägers gegenteilig. Leute, denen KO-Tropfen verabreicht würden, seien für gewöhnlich weinerlich. Der Kläger sei demgegenüber immer latent aggressiv, hyperaktiv gewesen. Der Zeuge P. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Kläger ihm vor zwei Jahren oder so gesagt habe, dass er raus müsse. Er habe ihm gesagt, dass er sich an das Jobcenter wenden müsse. Er habe dann geschrien. Er habe ihm gesagt, dass er Leute zu ihm schicke. Das habe er aber nicht gemacht. Zum Glück gebe es keine Probleme mehr. Der Kontakt sei jetzt wirklich gut. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagtes sowie die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da ihr der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Es konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, da er in der ordnungsgemäßen Ladung vom 21. Mai 2025 auf diesen Umstand hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Insbesondere bestand aus den in der Verfügung vom 00. Juli 2025 genannten Gründen kein Anlass den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu vertagen. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kammer in der Ladungsverfügung das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hat. Da der Kläger innerhalb der ihm nach § 87b VwGO gesetzten Frist keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel benannt hat, die seine Anwesenheit erfordert hätten, konnte diese Anordnung des persönlichen Erscheinens vor Beginn der mündlichen Verhandlung aufgehoben werden. Zudem war das persönliche Erscheinen auch deshalb aufzuheben, weil das Nichterscheinen des Klägers vor dem Hintergrund der fehlenden Glaubhaftmachung der kurz vor dem Verhandlungstermin geltend gemachten Erkrankung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren war. Zur Aufhebung einer getroffenen Erscheinensanordnung vgl. Rudisile, in: Schoch/H., Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 95 Rn. 20 m.w.N. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00. Januar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers ist rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Fall des Klägers nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Folge haben, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung der Unzuverlässigkeit im Einzelfall nicht zugelassen wird. Es liegt die sog. absolute Unzuverlässigkeit vor. Vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2023 - 22 K 2378/21 -, juris, Rn. 20. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG besitzen u.a. Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs besteht dann, wenn vom Erlaubnisinhaber auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, er werde eine Waffe oder Munition zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebrauchen. Vgl. Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11. Die insoweit anzustellende Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter genügt für die Prognose, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. Juni 2018 - 7 A 11748/17 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, Rn. 28 ff. und vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, juris, Rn. 50, sowie Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 316/17 -, juris, Rn 11 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 21 CS 13.1564 -, juris, Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 ‑ 1 S 1391/11 -, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. September 2006 - OVG 11 S 64.06 -, juris, Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 22 K 2135/15 -, juris, Rn. 32. Vor diesem Hintergrund genügt für die erforderliche Prognoseentscheidung ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise eines Betroffenen auf dessen in Zukunft zu erwartendes Verhalten. In Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG wird kein Nachweis verlangt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Missbrauch von Waffen oder Munition stattfinden wird, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 - juris, Rn. 17; Bay. VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 B 12.964 -, juris, Rn. 18; VG Würzburg, Urteil vom 23. Juni 2016 - W 5 K 15.1006 -, juris, Rn. 47. Eine strafrechtliche Verurteilung ist insoweit nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 1 B 134.95 -, juris. Zur Begründung der Prognose zukünftiger missbräuchlicher Verwendung können zudem nicht nur solche Tatsachen dienen, die bereits ein Gebrauchmachen einer Waffe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG darstellen. Die missbräuchliche Verwendung einer Waffe kann vielmehr auch dann zu besorgen sein, wenn sich aufgrund von Vorfällen ohne eigenen Waffenbezug – etwa in Beziehungs- oder Nachbarstreitigkeiten oder im Straßenverkehr – zeigt, dass eine Person leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert oder in Konfliktsituationen über ein mangelhaftes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen verfügt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Oktober 2018 - 1 S 1726/17 -, juris, Rn. 50. Das nach alldem erforderliche Vertrauen in einen in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Umgang verdient danach nicht, wer in Konfliktsituationen nicht so besonnen reagiert, wie das von einem Waffenbesitzer erwartet werden muss. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal in erheblicher Weise versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, Waffen ordnungsgemäß zu verwenden. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2022 - 6 B 72/22 -, juris, Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 14. November 2016 - 21 ZB 15.648 -, juris, Rn. 17. Eine missbräuchliche Verwendung in diesem Sinn ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, indem es zu einem Notwehr-, Nothilfe- oder Selbsthilfeexzess kommt, eine den Gebrauch einer Schusswaffe rechtfertigende Notsituation also nicht vorliegt. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2021 - 4 MB 16/21 -, juris, Rn. 15 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Oktober 2018 - 1 S 1726/17-, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 23. Juni 2016 - W 5 K 15.1006 -, juris, Rn. 49 m. w. N.; Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11. Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Waffen oder Munition nicht nur zur Betätigung als Sportschütze, sondern – entgegen der gesetzlichen Vorgaben bzw. behördlichen Anordnungen – zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen verwenden wird. Das Verhalten des Klägers in dem Ermittlungsverfahren 000 Xx 000/00 und sein Verhalten auf der Polizeiwache in K. am 00. Dezember 2023 lassen jeweils für sich genommen den Schluss auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG begründende Verhaltensweise zu. 1. Bereits das Verhalten des Klägers in dem Ermittlungsverfahren 000 Xx 000/00 bietet hinreichende Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Umgang des Klägers mit Waffen und Munition. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger seinen Mieter, Q. P., im Februar 2023 mit den Worten bedroht hat: „Entweder du ziehst aus, oder ich komme morgen mit zwei anderen wieder und mache dich kaputt!“. Dies hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt, wobei er keinerlei Belastungstendenzen aufzeigte. Im Gegenteil: Ihm war es sichtlich ein Anliegen klarzustellen, dass der Kläger seine Drohung nicht in die Tat umgesetzt und dass es seit dem keinerlei Probleme mehr gegeben hat. Warum Herr P. sich die Bedrohung durch den Kläger ausgedacht haben soll, hat der Kläger schon nicht vorgetragen. Dies erschließt sich auch sonst nicht. Im Gegenteil: Dem Zeugen P. ist es offenkundig ein großes Anliegen, mit dem Kläger einen guten Kontakt zu pflegen. Vor diesem Hintergrund bot das durch nichts weiter substantiierte Bestreiten des Klägers auch keinen Anlass, ihn als Partei zu vernehmen, was er im Übrigen auch nicht – innerhalb der ihm nach § 87b VwGO gesetzten Frist und zudem auch nicht nach ihrem Ablauf – beantragt hat. In der Bedrohung des Klägers gegenüber dem Zeugen P. liegt ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Befürchtung, dass es in der Zukunft zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Kläger kommen wird. Denn aus einem solchen Verhalten lässt sich ableiten, dass der Kläger in Konflikt- oder Stresssituationen nicht so besonnen reagiert, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden muss. Es lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Kläger über aggressive und leicht reizbare Charaktereigenschaften verfügt und dass er bereit ist, sein Recht außerhalb der Rechtsordnung – notfalls durch den Einsatz von Gewalt – durchzusetzen. Nach alldem steht auch zu befürchten, dass der Kläger, in einer Konflikt- oder Stresssituation, in der er eine Waffe bei sich hat, diese ebenfalls gebrauchen könnte, um seine Interessen durchzusetzen. Anlass zu einer anderen Bewertung bietet nicht allein der Umstand, dass das gegen den Kläger geführte Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Zum einen setzt § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die zwingende Annahme der Unzuverlässigkeit nicht ein konkretes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Klägers in der Vergangenheit voraus. Vielmehr wird vom Gesetzgeber die Befürchtung regelwidrigen Verhaltens des Klägers in der Zukunft aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte als zwingender Grund für die Annahme der Unzuverlässigkeit angeführt. Daher zieht nicht nur strafrechtlich relevantes Verhalten in der Vergangenheit die Unzuverlässigkeit des Klägers nach sich. Es reicht hierfür bereits das Vorliegen von Tatsachen aus, welche die Annahme eines unsachgemäßen Umgangs mit der Waffe oder Munition rechtfertigen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. September 2011 - 21 ZB 11.1286 -, juris, Rn. 10. Die Einstellung des Strafverfahrens hindert zum anderen die Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen. Die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht sind bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG rechtlich nicht an die Beurteilungen in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden; dies gilt auch für die Einstellung eines Verfahrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris, Rn. 24; VG des Saarlandes, Urteil vom 6. August 2020 - 1 K 392/18 -, juris, Rn. 118; Vgl. Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 5 Rn. 59 m. w. N. Denn einer Straftat kann ordnungs- und sicherheitsrechtlich größeres Gewicht zukommen als in strafrechtlicher Hinsicht. Dabei ist von dem dargelegten ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet demnach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 21 ZB 13.415 -, juris, Rn. 12 und Beschluss vom 8. September 2011 - 21 ZB 11.1286 - juris; VG Köln, Urteil vom 22. März 2019 - 20 K 2216/17 -, juris, Rn. 31. Zwar wurde das Ermittlungsverfahren 664 Js 327/23 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit sind aber – anders als der Kläger meint – nicht die für das Einschreiten der Staatsanwaltschaft erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. § 152 Abs. 2 StPO), mithin der Anfangsverdacht entfallen. Vgl. hierzu Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 152 Rn. 7 m. w. N. Vielmehr erfolgte die Einstellung allein, weil es an dem für eine Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht (vgl. §§ 170 Abs. 1, 203 StPO) fehlte, vgl. hierzu Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 170 Rn. 3 m. w. N., den es – mit Blick auf die vorstehend dargestellten Maßstäbe – für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gerade nicht bedarf. Denn ausweislich der in der Einstellungsverfügung vom 00. Mai 2023 genannten Gründe (Bl. 19 Heft 1 der Beiakte) war das Verfahren lediglich deshalb einzustellen, dass keine für eine Überführung geeigneten Beweismittel vorgelegen hätten, sondern es sich um eine Aussage gegen Aussage handele. Der von dem Kläger – vor dem Hintergrund einer fehlenden strafrechtlichen Verurteilung – geltend gemachte Wertungswiderspruch zu § 5 Abs. 2 WaffG liegt ebenfalls nicht vor. Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen. Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris, Rn. 8, wonach die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt ist; sowie auch zu der Frage einer Ausschlusswirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. im Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris, Rn. 16. 2. Jedenfalls aber bietet das Verhalten des Klägers auf der Polizeiwache in K. am 3. Dezember 2023, auf das selbstständig tragend abgestellt wird, hinreichende Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Umgang des Klägers mit Waffen und Munition. Der Kläger hat im schriftlichen Verfahren schon nicht bestritten, sich so verhalten zu haben, wie es sich aus dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Bericht des Polizeioberkommissars S. vom 00. Dezember 2023 ergibt (Bl. 79 ff. Heft 2 der Beiakte). Im Übrigen bestehen nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen S. auch sonst keine Zweifel daran, dass der Kläger am 00. Dezember 2023 nicht bereit war, Amtshandlungen der Polizei zu akzeptieren, sondern diese wiederholt und beharrlich störte, weshalb er schlussendlich in Gewahrsam genommen werden musste. Der glaubwürdige Zeuge S. gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er es in 15 Jahren Dienstzeit noch nicht erlebt habe, dass sich jemand so verhalten habe, was er nachvollziehbar und detailliert begründete. Der merklich alkoholisierte, aber zurechnungsfähige Kläger habe Distanzen überschritten und sich absolut inakzeptabel verhalten habe. Er habe die Anordnungen der Polizei in keinester Weise akzeptiert, sondern von Rechtsbeugung gesprochen und keine Ruhe geben wollen, um seinen Willen durchzusetzen. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass ihm jemand etwas ins Glas gegeben habe, handelt es sich um eine – insbesondere innerhalb der gesetzten Frist nach § 87b VwGO und im Übrigen auch danach – durch nichts weiter substantiierte Behauptung, die keinen Anlass zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung bot. Vielmehr wird diese Behauptung als unglaubhafte Schutzbehauptung gewertet. Damit einhergehend gab der sichtlich von dem klägerischen Vorbringen überraschte Zeuge S. an, dass er sich nicht vorstellen könne, dass dem Kläger KO-Tropfen verabreicht worden seien. Erläuternd führte er – vor dem Hintergrund, der Wirkung von KO-Tropfen –, vgl. hierzu nur AOKN Gesundheitsmagazin, Wie lässt sich der Einsatz von K.o.-Tropfen erkennen und vorbeugen?, 17. Juli 2023, abrufbar unter https://www.aok.de/pk/magazin/wohlbefinden/selbstbewusstsein/ko-tropfen-droge-mit-schneller-wirkung/, plausibel aus, dass das – latent aggressive und hyperaktive – Verhalten des Klägers genau konträr gewesen sei, zu dem Verhalten, dass er von Leuten kenne, denen nachweislich KO-Tropfen verabreicht worden seien. Zuvor hatte der Zeuge S. bereits ausgesagt, dass der Kläger nicht so gewirkt habe, als wenn er unter einem Kontrollverlust leide. Vielmehr habe er sich noch verständlich ausdrücken können und viel gesprochen. Das dargestellte klägerische Verhalten auf der Polizeiwache K. U. am 00. Dezember 2023 bietet hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er über aggressive und leicht reizbare Charaktereigenschaften verfügt und dass er Konfliktsituationen nicht aus dem Weg geht bzw. in Konfliktsituationen nicht deeskalierend zur Konfliktlösung beiträgt, sondern den von ihm eingenommenen Standpunkt beharrlich und vehement durchzusetzen sucht. Dabei schreckt er nicht einmal davor zurück, sich Anordnungen von Polizeibeamten zu wiedersetzen und eine – aus seiner Sicht rechtswidrige – polizeiliche Maßnahme – zu Lasten seiner Freundin – zu stören. Insbesondere bietet es daher Anhalt dafür, dass der Kläger Regelungen – bzw. auf das Waffengesetz gestützte behördliche Anordnungen – über den Besitz und Gebrauch von Waffen nicht stets befolgen wird, sondern diese bei vermeintlichem Bedarf nach seinen eigenen Maßstäben auslegt und anwendet oder sich einer – aus seiner Sicht nicht erforderlichen – Mitwirkung verweigert. Lediglich ergänzend sei schließlich darauf hingewiesen, dass sich die fehlende Bereitschaft des Klägers, polizeiliche Anordnungen zu befolgen, auch daraus ergibt, dass er seine Waffenbesitzkarte trotz sofort vollziehbarer Anordnung erst Anfang 2025 zurückgegeben und bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht nachgewiesen hat, dass er die Waffen unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen hat. Schließlich bietet das dargestellte Verhalten des Klägers auf der Polizeiwache K. U. auch Grund für die Annahme, dass der Kläger auch im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen unbeherrscht und zornig handeln kann und "das Recht" außerhalb der Rechtsordnung – auf eigene Faust – versucht durchzusetzen bzw. zu verteidigen. Ein plausibles Risiko künftiger missbräuchlicher Verwendung der Waffen kann nach alldem nicht ausgeschlossen werden. Einen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bietet – mit Blick auf die vorstehend dargestellten Maßstäbe – auch hier nicht, dass der Vorfall vom 00. Dezember 2023 kein Strafverfahren nach sich gezogen hat. II. Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird auf die Gründe des Eilbeschlusses vom 29. April 2024 (22 L 426/24) Bezug genommen. III. Schließlich begegnet auch die Gebührenfestsetzung in Ziffer 5 keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Nach der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist in Fällen, in denen um die Erlaubnis zum Erwerb bzw. Besitz von Waffen gestritten wird, das Besitzinteresse in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013) im Ausgangspunkt mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro aus § 52 Abs. 2 GKG zu bewerten, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Waffenbesitzkarten die streitigen Waffen eingetragen sind oder eingetragen werden sollen. Dieser Wert ist im Ansatz um 750,00 Euro für jede weitere Waffe, um die in demselben Verfahren gestritten wird, zu erhöhen. In Fällen, in denen eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, hält das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine angemessene Begrenzung für angezeigt, die im Regelfall bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes liegt oder erreicht ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 ‑ 20 E 923/09 ‑, vom 23. Juni 2010 ‑ 20 B 45/10 ‑, juris Rn. 27, und vom 26. Juni 2019 - 20 E 6/18 -. Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, und die Anordnung, alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde zurückzugeben, wirken nicht streitwerterhöhend, da diese zur Vollstreckung erforderlichen Nebenentscheidungen mit dem Widerruf waffenrechtlicher Genehmigungen regelmäßig einhergehen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2002 - 21 B 00.370 -, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 20 A 4157/06 -. Nach diesen Maßstäben ist für den Widerruf ein Streitwert in Höhe von 5.750,00 Euro festzusetzen, da in den streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten insgesamt zwei Waffen gleichgestellte Gegenstände eingetragen sind. Anlass zu einer abweichenden Beurteilung folgt dabei nicht aus dem überarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025), wonach künftig der Auffangwert zuzüglich 1.500,00 Euro je weitere Waffe festzusetzen sein dürfte, vgl. Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs 2025, abrufbar unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf, da nach § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Abzustellen ist insoweit auf den Eingang der Klageschrift. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 4 C 14.580 -, juris, Rn. 1; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 7 OA 17/14 -, juris, Rn. 4. Daneben ist der für die streitige Gebührenentscheidung zu berücksichtigende Betrag von 250,00 Euro (vgl. § 52 Abs. 3 GKG) einzubeziehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.