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Urteil

1 K 87/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2020:0901.1K87.20.00
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Leitsätze
Im spielhallenrechtlichen Auswahlverfahren des Übergangsverfahrens zum 01.07.2017 setzt sowohl die Verpflichtungs- wie auch die (Neu-) Bescheidungsklage die Anfechtung der dem Konkurrenten erteilten Erlaubnis voraus.(Rn.69)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im spielhallenrechtlichen Auswahlverfahren des Übergangsverfahrens zum 01.07.2017 setzt sowohl die Verpflichtungs- wie auch die (Neu-) Bescheidungsklage die Anfechtung der dem Konkurrenten erteilten Erlaubnis voraus.(Rn.69) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Der Einzelrichter macht von der Möglichkeit Gebrauch, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Das als Verpflichtungsbegehren i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Begehren der Klägerin, das auf die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis für die streitige Spielhalle gerichtet ist, ist in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der für den Weiterbetrieb erforderlichen Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dabei ist das im Klageantrag mit enthaltene auf den Bescheid vom 13.12.2019, Az., abzielende Aufhebungsbegehren nur als Annex zum eigentlichen Verpflichtungsbegehren zu verstehen. entsprechend BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 5/12 -, juris Die Aufhebung der den beiden Konkurrenten für ihre im Abstand von 500m befindlichen Spielhallenstandorte erteilten Erlaubnisse hat die Klägerin, die gemäß §§ 86, 87, 88 VwGO mit Klageeingang darauf hingewiesen wurde, dass davon ausgegangen wird, dass die dem Bescheid vom 13.12.2019 bezeichneten Anlagen der Klage nicht beigefügt waren und diese daher mangels Vorlage an das Gericht und im Hinblick auf den Klageantrag nicht Gegenstand der Klage sind, ausdrücklich nicht begehrt. Maßgebliche rechtliche Grundlagen für die Beurteilung des Anspruchs auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sind die §§ 24, 25 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15.12.2011, dem durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20.06.2012 zugestimmt wurde (Amtsblatt I 2012, 156), geändert durch den 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Amtsbl. I 2019, S. 1024) i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3, 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes vom 20.06.2012 (SSpielhG), das als Art. 5 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20.06.2012 verkündet worden ist (Amtsblatt I 2012, 156). Gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag, wobei die Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zu versagen ist, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderlaufen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder (vgl. § 24 Abs. 3 GlüStV). Nach § 25 Abs. 1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (Verbot von Mehrfachkonzessionen), wobei das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder regeln. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (vgl. § 25 Abs. 2 GlüStV). Nach der Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV galten Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestanden und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden war, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endete, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV können die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV zuständigen Behörden nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 GlüStV für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1 zu berücksichtigen. Nach § 29 Abs. 4 Satz 5 GlüStV regeln das Nähere die Ausführungsbestimmungen der Länder. Für die Teilbereiche, in denen spezifische Besonderheiten der Spielhallen sowie die primär ordnungsrechtlichen Zielsetzungen des neuen glücksspielrechtlichen Erlaubnisverfahrens gemäß § 24 Absatz 1 GlüStV eine landesrechtliche Regelung notwendig machten, hat der saarländische Gesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Gebrauch gemacht werden und diese Bestimmungen im Saarländischen Spielhallengesetz (SSpielhG), das zum 01.07.2012 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 7 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland, Amtsbl. I 2012, 175), verankert. vgl. hierzu: LT-Drs. 15/15, S. 70 ff. Nach § 2 Abs. 1 SSpielhG bedarf der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis. Diese ist, unbeschadet der in § 33c Absatz 2 GewO oder § 33d Absatz 3 GewO genannten Gründe, gemäß § 3 Abs. 1 SSpielhG zu versagen, wenn der Betrieb einer Spielhalle 1. den Zielen und Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderläuft oder 2. insbesondere eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) oder aus anderen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Darüber hinaus ist die Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 SSpielhG zu versagen, wenn eine Spielhalle 1. in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (Mehrfachkonzession) oder 2. einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. § 12 Abs. 1 SSpielhG regelt in Anlehnung an § 29 GlüStV das Erlöschen von Bestandserlaubnissen nach Ablauf einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten des Saarländischen Spielhallengesetzes und enthält zugleich Vorgaben für die Neuerteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis. vgl. hierzu: LT-Drs 15/15, S. 76-78 Nach § 12 Abs. 1 SSpielhG sind Erlaubnisse nach § 33i GewO, aufgrund derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wird, unbeschadet der §§ 48, 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Übergangsfristen gemäß § 29 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages mit Ablauf des 30.06.2017 erloschen. Sollte eine Spielhalle über diesen Zeitpunkt hinaus weiter betrieben werden, war ein Antrag auf Erlaubnis nach diesem Gesetz frühestens zwölf Monate und spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten vor dem Erlöschen der Erlaubnis zu stellen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG). Die vom Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogenen Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 SSpielhG unterliegen weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken. entsprechend Urteil der Kammer vom 06.08.2020 - 1 K 429/18 - Solche hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht, weshalb nähere Ausführungen dazu entbehrlich sind. Gemessen an § 2 Abs. 1 SSpielhG i.V.m. §§ 3, 12 Abs. 1 SSpielhG hat die Klägerin zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der streitigen Spielhalle deren Erlaubnis mit Ablauf des 30.06.2017 kraft Gesetzes erloschen ist. Der erneuten Erlaubniserteilung steht zunächst das Abstandsgebot aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG entgegen, wonach eine Erlaubnis zu versagen ist, wenn die Spielhalle, für die die Erlaubnis begehrt wird, einen Mindestabstand von 500m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Vorliegend befindet sich die streitgegenständliche Spielhalle der Klägerin in einem Abstand von weniger als 500m Luftlinie zu den beiden konkurrierenden Spielhallen der im Auswahlverfahren obsiegender Betreiber, denen im Verhältnis zur Klägerin - mangels ihrer Anfechtung dieser Bescheide - bestandskräftige Erlaubnisse erteilt sind, von denen Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubniserteilung eines Spielhallenbetreibers löst bei gegebener örtlicher Konkurrenz gegenüber dem unterlegenen Konkurrenten das Mindestabstandsgebot aus; einer Erlaubniserteilung des unterlegenen Konkurrenten steht jedenfalls ein rechtliches Realisierungshindernis entgegen. so VG Bremen, Urteil vom 14.05.2020 - 5 K 2316/17 -, juris Die Auswahlentscheidung ist daher nur dann mit Erfolg angreifbar, wenn eine rechtzeitige Drittanfechtungsklage gegen die erteilte Erlaubnis erhoben worden ist. Diese Auswahlentscheidung kann nur in den Verfahren gerichtlich überprüft werden, in denen eine Drittanfechtungsklage erhoben wurde. Anderenfalls stünde die Wirksamkeit und Bestandskraft der Erlaubnis des Konkurrenten der Zulassung eines weiteren Bewerbers im Abstandsbereich der miteinander konkurrierenden Spielhallen der Erteilung einer Erlaubnis für eine weitere Spielhalle von vornherein entgegen. so VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 16.05.2017 - 7 A 14/17 -, juris Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, die einem Spielhallenbetreiber als Ergebnis des Auswahlverfahrens nach Ablauf der Übergangsfrist erteilt wird, löst gegenüber den unterlegenen Konkurrenten das Mindestabstandsgebot aus und berührt diese dadurch in ihren Rechten. Denn in deren Umkreis darf grundsätzlich keine weitere Spielhalle mehr betrieben werden. Um den Einwand der Verletzung des Mindestabstandsgebots auszuräumen, können die unterlegenen Konkurrenten die Erlaubnis des ausgewählten Betreibers anfechten. entsprechend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2019 - 4 A 665/19 -, juris Die gesetzliche Konzeption der §§ 2 und 12 SSpielhG ist dahin zu verstehen, dass in dem Fall, wie vorliegend, dass mehrere Bestandsspielhallen, die zueinander den Mindestabstand von 500m nicht einhalten und einen Antrag auf Erlaubnis zum Weiterbetrieb über den 30.06.2017 hinaus gestellt haben, eine Auswahlentscheidung der Härtefallentscheidung vorgelagert ist. so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Die im Rahmen der Auswahlentscheidung obsiegende Spielhalle gibt daher den Radius für den gemäß § 3 Abs. 2 SSpielhG einzuhaltenden Mindestabstand vor. Wegen dieses im maßgeblichen anzuwendenden Recht angelegten Wechselbezugs ist gegen die Entscheidung im Auswahlverfahren allein gerichtlicher Rechtschutz in Gestalt einer Kombination von Verpflichtungsklage und Drittanfechtungsklage gegeben. entsprechend Beschluss der Kammer vom 04.09.2017 - 1 L 1244/17 -, juris Wegen der notwendigen Beteiligung des ausgewählten Konkurrenten erfolgt die Klärung der Auswahlentscheidung in der Drittanfechtungsklage. vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.07.2020 - 1 B 109/20 -, juris Da die Klägerin deren Erhebung unterlassen hat, kann mangels klägerischer Anfechtung der den Konkurrenten erteilten Erlaubnisse der Beklagte somit nicht zur Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der streitigen Spielhalle im Auswahlverfahren verpflichtet werden. Soweit die Klägerin das Auswahlverfahren angreift, hätte aber auch eine Bescheidungsklage keinen Erfolg. Der Übergang von einem bisher gestellten Verpflichtungsantrag auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts auf einen Verpflichtungsantrag auf (Neu-) Bescheidung ist keine Klageänderung, § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Auf einen solchen Antrag, gegebenenfalls hilfsweise, ist jedoch im Zusammenhang mit dem angegriffenen Auswahlverfahren nicht hinzuwirken, da er gleichfalls erfolglos bliebe. Die Klage eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf erneute Bescheidung seines Antrags kann zulässig sein, auch wenn nicht zugleich eine Anfechtungsklage (Konkurrentenklage) in Bezug auf eine einem anderen Bewerber erteilte Genehmigung erhoben wird. Wird geltend gemacht, die von der Behörde angewandten Verteilungsmaßstäbe hätten ihn in einer die gesetzliche Verteilungsregelung oder den Gleichheitssatz verletzenden Weise benachteiligt und er hätte bei rechtmäßiger Verteilung zum Zuge kommen müssen, dann kann er einen Anspruch darauf haben, dass das Gericht darüber in der Sache entscheidet. Denn es ist möglich, dass die Behörde für den Fall, dass das Gericht dies so bestätigt, ihre Verteilungsentscheidung von sich aus korrigiert, unrechtmäßig bevorzugten Mitbewerbern die erteilte Genehmigung durch Rücknahme entzieht und damit dem übergangenen Bewerber eine Genehmigung erteilen kann, oder dass die Behörde gar das Verteilungsverfahren gänzlich wiederholt. Es ist im Falle eines obsiegenden Urteils sogar geboten, dass die Behörde ihre - rechtswidrige - Verteilungsentscheidung unter diesem Gesichtspunkt überprüft. Über die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Genehmigung entscheidet die Behörde allerdings nach Ermessen. Sie hat somit, wenn sie zu erneuter Bescheidung des Antrags eines rechtswidrig übergangenen Bewerbers verpflichtet wird, zugleich auch darüber zu entscheiden, ob sie eine rechtswidrig erteilte Genehmigung zurücknimmt und die dadurch frei werdende Genehmigung dem mit der Bescheidungsklage erfolgreichen Kläger zuteilt. Sie darf jedenfalls ihre erneute Entscheidung nicht allein auf den Gesichtspunkt stützen, das verfügbare Kontingent sei erschöpft. Der abgelehnte Bewerber kann zwar neben der Klage auf erneute Bescheidung auch die anderen Bewerbern erteilte Genehmigung anfechten. Jedoch wäre es - zumal wenn Hunderte von Konzessionen vergeben worden wären - eine Überforderung erfolgloser Bewerber um eine Konzession und eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs, würde man ihre Verpflichtungsklage auf erneute Bescheidung nur zulassen, wenn sie zugleich eine Konkurrentenklage erhoben hatten; sie können es der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung der Behörde überlassen, ob und gegebenenfalls welchen Mitbewerbern die rechtswidrig erteilte Genehmigung zurückzunehmen ist. entsprechend BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 65/87 -, BVerwGE 80, 270, im Falle einer Güterfernverkehrsgenehmigung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 - 8 C 5/12 -, juris: Ist der Verpflichtungsrechtsstreit um die befristete Zuteilung einer kontingentierten Erlaubnis durch Ablauf des Befristungszeitraums erledigt und wird auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, besteht grundsätzlich kein berechtigtes Interesse, im Erledigungszeitpunkt noch anhängige gleichermaßen erledigte Drittanfechtungsbegehren ebenfalls als Fortsetzungsfeststellungsklagen fortzuführen; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.05.2020 - 1 BvR 2757/19 -, juris: Verfehlte Annahme einer Erledigung des Rechtsschutzziels im Verwaltungsprozess verletzt Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Dem Erfolg einer Bescheidungsklage stehen jedoch in den spielhallenrechtlichen Auswahlverfahren der Neuerteilung von Spielhallenerlaubnissen auf das Erlöschen der Alterlaubnisse mit dem 30.06.2017 die Übergangsbestimmungen des § 12 SSpielhG und die tatsächliche Handhabung des Beklagten entgegen. Weder ist der Kreis der begünstigten Konkurrenten außerordentlich groß oder seine Zusammensetzung sogar unbekannt, so dass die Anfechtung der die Dritten begünstigenden Verwaltungsakte nur schwer oder gar nicht möglich ist und es eine Überforderung erfolgloser Bewerber darstellte, würde man die Verpflichtungsklage zur Bescheidung nur bei gleichzeitig erfolgter Anfechtungsklage zulassen. vgl. v. Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 42 Rz. 43 Noch wurden dem unterlegenen Bewerber die zum Zug gekommenen Mitbewerber und die Gründe für deren Bevorzugung nicht vollständig mitgeteilt, so dass deshalb die Erhebung einer Drittanfechtungsklage gegen die Zulassung eines Mitbewerbers zusätzlich zu seiner Bescheidungsklage unzumutbar sein könnte. entsprechend VGH Bayern, Urteil vom 22.07.2015 - 22 B 15.620 -, GewArch 2015, 460 Mit der Modifizierung der bisherigen Rechtspositionen durch § 12 SSpielhG zum Stichtag und der Bekanntgabe der den Dritten begünstigenden Auswahlentscheidung an die unterlegenen Bewerber wird eine Verbindlichkeit für die entscheidende Behörde und den Kreis der Bewerber geschaffen, die die Anzahl und Struktur der zukünftig vorhandenen Spielhallen im Land transparent macht und es interessierten Betreibern ermöglicht, sonstige geeignete Spielhallenstandorte zu ermitteln. Dem liefe es zuwider, würden infolge bloßer Bescheidungsklagen ohne Drittanfechtungsklagen, die Spielhallenstandorte im Auswahlverfahren in den einzelnen Clustern offen gehalten. Da der Klägerin die sie betreffende Versagung und die beiden Erlaubnisse an die Konkurrenten zugleich bekanntgegeben wurden, war es ihr auch nicht unzumutbar Drittanfechtungsklagen zu erheben. Allein das von der Klägerin erstrebte Minimieren von Gerichtskosten ist im Kontext des Auswahlverfahrens nicht ausreichend schutzwürdig. Auf einen Bescheidungsantrag im Auswahlverfahren ist daher nicht hinzuwirken. Der Klägerin kommt auch keine Befreiung im Wege einer Härtefallentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG zu. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG kann die Erlaubnisbehörde auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Abstandsgebot nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG für einen angemessenen Zeitraum aussprechen, wenn 1. eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht mehr erteilt werden könnte, 2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG schutzwürdig ist und 3. dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Ergänzend regelt zudem § 12 Abs. 3 SSpielhG, dass zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 SSpielhG die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Befreiung nach § 12 Absatz 2 SSpielhG die Vorlage und die Umsetzung von Konzepten verlangen kann, in denen nach Ablauf der Übergangsfrist nach Absatz 1 konkrete Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die Erlaubnisvoraussetzungen nach diesem Gesetz aufgenommen werden, die auch konkrete Maßnahmen zum Rückbau umfassen können. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Härtefalls nicht dargetan. Im Fall der Klägerin mangelt es an einem schutzwürdigen Vertrauen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SSpielhG. vgl. zur Schutzwürdigkeit getroffener Vermögensdispositionen betreffend einen auf eine Befreiung vom Abstandsgebot gerichteten Härtefallantrag: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19 sowie Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, beide juris Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt und dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, wird in der Wirtschaftsprüferbescheinigung unter dem Punkt „Kopplung an Automatenaufstellvertrag" erläutert, dass die Klägerin und der Gesellschafter-Geschäftsführer … in dem notariellen Vertrag vom 27.03.2014 (UR.Nr. 733/2014 des Notars Dr. …) unter II.1 dem Automatenaufsteller Firma … das ausschließliche Recht einräumten, weiterhin an den Standorten der Klägerin für einen Zeitraum von 10 Jahren Automaten aufstellen und betreiben zu dürfen, nebst dem einseitigen Recht für Herrn ... auf Vertragsverlängerung um zwei Mal zehn Jahre. Eine ordentliche Kündigung dieses Automatenaufstellvertrages soll durch die Klägerin damit frühestens nach einer Laufzeit von zehn Jahren (frühestens zum 26.03.2024) ausgesprochen werden können. Aber auch in diesem Fall seien die Klägerin und Herrn ... als Gesamtschuldner verpflichtet, „eine Kompensation in Höhe von 400.000,00 € an Herrn ... zu zahlen. Bei einer Schließung der Spielhallen (zum 30.06.2017) wäre die Antragstellerin gegenüber Herrn ... (Automatenaufsteller) demnach verpflichtet, für die feste Laufzeit von zehn Jahren - mithin bis zum 26.03.2024 - die entgangenen Einnahmen aus dem Automatenaufstellungsvertrag zu ersetzen. Weiterhin wäre eine Kompensationszahlung in Höhe von … € für die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses zu leisten. Hierfür seien in der fiktiven Liquidationsbilanz der Klägerin zum 30.06.2017 entsprechende Rückstellungen eingestellt worden. Zutreffend und von der Klägerin nicht angegriffen hat der Beklagte festgestellt, dass eine solche weit nach dem 28.10.2011 und in Kenntnis der geänderten Rechtslage getroffene Vertragsgestaltung keine Rücksicht auf die Belange des Saarländischen Spielhallengesetzes nimmt und daher eine Rückstellung in dieser Höhe über den 30.06.2017 hinaus im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer unbilligen Härte nicht anerkannt werden kann. Sind danach keine vertrauensgeschützten Investitionen bzw. Dispositionen i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 SSpielhG dargetan, scheidet eine Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten aus. Hierbei ist zu sehen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 (Nr. 1 - 3) SSpielhG kumulativ vorliegen müssen, um eine Befreiung zu begründen. Dass aus den vorstehend dargelegten Gründen die in § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SSpielhG normierten Voraussetzungen für eine Befreiung vom Verbundverbot fallbezogen nicht erfüllt sind, hat nach der o.g. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes indes nicht zur Folge, dass eine Härtefallbefreiung - unter dem Blickwinkel einer drohenden Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin - ohne Weiteres ausscheidet. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hält das Landesrecht in § 12 Abs. 3 SSpielhG eine Regelung vor, nach der eine Befreiung auch erfolgen kann, wenn die vorbezeichneten engen Voraussetzungen einer unbilligen Härte nicht vollumfänglich erfüllt sind, aber ein Konzept mit konkreten Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die neuen Erlaubnisvoraussetzungen und die Ziele des Gesetzes vorgelegt und umgesetzt wird. Voraussetzung ist insoweit, dass der Spielhallenbetreiber realisierbare Umstrukturierungs- und/oder Neuausrichtungsvorstellungen entwickelt und zusammen mit dem Befreiungsantrag vorgelegt hat, mittels derer eine sonst erforderliche Schließung des Standorts und eine daraus folgende Gefährdung der Existenz des Unternehmens im Wege einer die Ziele des § 1 SSpielhG berücksichtigenden und daher möglichst zeitnahen Anpassung an das neue Recht abgewendet werden kann, indem anlässlich der Befreiungsentscheidung ein Konzept festgeschrieben wird, das eine gegebenenfalls schrittweise vorgesehene weitere Anpassung bereits fest einbindet. Erforderlich ist hierbei, dass die im Befreiungsantrag entwickelten Vorstellungen zur Anpassung des Spielhallenbetriebs an das neue Recht nicht nur die wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers im Blick haben, sondern insbesondere auch dem Anliegen einer zeitnahen Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG dienlich sind vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Ein derartiges Konzept ist hier jedoch nicht vorgelegt worden, vielmehr war der Betrieb der Klägerin auf eine ungehinderte Fortführung aller Spielhallen angelegt. Die der Klägerin eingeräumten Abwicklungsfrist für die Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist eine einmonatige Abwicklungsfrist im Ergebnis noch angemessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die für die Beurteilung der Angemessenheit einer Abwicklungsfrist mitentscheidende Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin, den Betrieb seiner ehemals erlaubten Spielhalle trotz der Neuregelungen des Spielhallenrechts über den 30.06.2017 hinaus langfristig fortsetzen zu dürfen, mit zunehmendem Zeitablauf kontinuierlich mindert. Vorliegend profitierte die Klägerin zur Zeit der Festsetzung der Abwicklungsfrist von einem Monat bereits seit mehr als zwei Jahren von der vorübergehenden Duldung der Fortführung der Spielhalle und konnte angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, dem neuen Spielhallenrecht möglichst zeitnah Geltung zu verschaffen, nicht erwarten, dass sich dies auf die Angemessenheit der ihr gesetzten Abwicklungsfrist nicht auswirken werde. Bei einer Gesamtschau ist die Monatsfrist daher als angemessen zu erachten. vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.04.2020 - 1 B 330/19 -, juris Hat die Klägerin demnach weder einen Anspruch auf Erlaubniserteilung noch auf Neubescheidung im Auswahlverfahren und auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Abstandsgebot im Wege einer Härtefallregelung, ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO besteht kein Anlass. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 15.000,00 € folgt aus §§ 52, 63 Abs.2 GKG. Die Klägerin erstrebt die Genehmigung einer Spielhalle im Erdgeschoss des Anwesens Straße in A-Stadt. Vorgehend betrieb sie auf der Grundlage einer nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis der Landeshauptstadt A-Stadt vom ........... die streitgegenständliche Spielhalle. Im Hinblick auf das nahende Erlöschen dieser Erlaubnis am 30.06.2017 beantragte sie mit den aktualisierten Plänen vom 29.12.2016 die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis, ggf. unter Befreiung als Härtefall. In einem Abstand von weniger als 500m Luftlinie zu dieser Spielhalle wurden von sechs Betreibern an acht Standorten weitere Spielhallen betrieben. Während des Laufs des Auswahlverfahrens duldete der Beklagte den Weiterbetrieb. Nach der abschlägigen streitigen Bescheidung unter dem 13.12.2019, Az.:, der Klägerin zugestellt am 20.12.2019, erhob diese am 20.01.2020 vorliegende Verpflichtungsklage. Sie sah dagegen von Anfechtungsklagen gegen die zwei konkurrierenden Spielhallenbetreibern zugleich erteilten Spielhallenerlaubnisse ab und schloss, in Befolgung der negativen Bescheidung, die streitige Spielhalle Ende Februar 2020. Mit dem streitigen Bescheid versagte der Beklagte sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG als auch eine Befreiung vom Abstandsgebot gemäß § 12 Abs. 2 SSpielhG (Ziffer 1 und 2 des Bescheids). Zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Schließungsanordnung wurde die Klägerin aufgefordert, den Betrieb der Spielhalle binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids einzustellen (Ziffer 3 des Bescheides). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und eine Gebühr in Höhe von 3.100,00 € erhoben (Ziffer 4 und 5 des Bescheids). Dem Bescheid als Anlagen beigefügt waren die Abschriften zweier Erlaubnisbescheide vom gleichen Tag an konkurrierende Bewerber zu deren 371m (Straße - ) bzw. 347m (straße - ) entfernt gelegenen Spielhallenstandorten, Az.: Spielh -2016 (2017) und Spielh -2016 (2017). Hinsichtlich der … ist die Auswahlentscheidung bezüglich der entsprechend heranzuziehenden Härtefallregelung ausschlaggebend damit begründet, deren wirtschaftliche Existenz werde ausschließlich durch den Betrieb dieser einen verbleibenden Spielhalle gesichert, während die Klägerin, an einem weiteren Standort (straße in … ) eine Spielhalle betreibe und auch weiterbetreiben könne, da bezüglich dieser Spielhalle keine Abstandskollision vorliege. Bezüglich der Bereitschaft zu gesetzeskonformem Verhalten seien weder bei der Klägerin noch dieser Konkurrentin hinreichend gewichtige aktuelle Verstöße in die Auswahlentscheidung miteinzubeziehen. Weiter ist ausgeführt, auch ohne ausdrückliche gesetzgeberische Vorgabe zur Frage, von welchem Fixpunkt die Auswahlentscheidung auszugehen habe, sei die Behörde gehalten, sich eines Verteilmechanismus zu bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermögliche; aufgrund der Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber sei der damit einhergehenden bestmöglichen Ausnutzung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität eine hohe Bedeutung zuzumessen. Im vorliegenden Innenstadtbereich seien 12 Spielhallenstandorte so dicht gelegen, dass viele den Mindestabstand von 500m zu mehreren anderen nicht einhielten und so einen größeren Bereich von Spielhallenstandorten bildeten; dabei konkurrierten jedoch nicht alle 12 Standorte jeweils miteinander. Die Sachlage ermögliche bei Erteilung jeweils einer Erlaubnis an die Betreiberin der in der Straße ... gelegenen Spielhalle und an die Betreiberin der Spielhalle in der straße ... die „Aufteilung" des Gesamtbereichs in drei Teilbereiche, einen nordwestlich gelegenen (mit dem Standort Straße), einen südöstlich gelegenen (mit dem Standort straße…) und einen dazwischen gelegenen mittleren Teilbereich. In letzterem könne so der Betrieb einer weiteren Spielhalle (straße …) erlaubt werden. Alleine diese Konstellation ermögliche die Erteilung von drei anstatt sonst zwei Erlaubnissen im Innenstandbereich. Im Rahmen des durchzuführenden Auswahlverfahrens habe auch der Weitertrieb der Spielhalle am Standort straße ... erlaubt werden können. Daher sei in Bezug auf dieses Kriterium dem Spielhallenstandort der Konkurrentin in der Straße ... der Vorzug einzuräumen. Als Gesamtergebnis sei festzuhalten, dass eine Prüfung der Härtefallgesichtspunkte ergeben habe, dass die … im Falle einer Schließung der mit der Klägerin konkurrierenden Spielhalle ein höheres Maß an wirtschaftlicher Betroffenheit aufweise. Der aus dem längeren Bestand der Erlaubnis resultierende ohnehin sehr geringfügig höhere Anspruch auf Vertrauens- und Bestandsschutz auf Seiten der Klägerin mit etwas mehr als einem halben Jahr habe den höheren Grad der Gefährdung des Unternehmensfortbestandes auf Seiten der x nicht zu überwiegen vermocht. Daneben habe auch die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität dazu geführt, dass die … gegenüber der Klägerin zu bevorzugen gewesen sei. Daher sei die Auswahlentscheidung zugunsten der … hinsichtlich deren Spielhalle in der Straße ... ausgefallen. Im Verhältnis der Klägerin zur …, deren Spielhalle in der str. … den Abstand zur Spielhalle der Klägerin ebenfalls unterschreite, seien keine Gründe von solchem Gewicht ersichtlich, aus denen sich ergäbe, dass die Klägerin in diesem Verhältnis zu bevorzugen gewesen wäre. Nur die Auswahl der Spielhallen in der Str. und in der str. ..., deren Betreiber zudem ein hohes Ausmaß an wirtschaftlicher Betroffenheit aufwiesen, ermögliche die Erteilung von drei Erlaubnissen im Innenstadtbereich und somit eine bestmögliche Ausnutzung der Standortkapazität. Da die Erlaubniserteilung an die … auch eine Erlaubniserteilung im Hinblick auf die Spielhalle der x in der str. … in A-Stadt ermögliche, sei auch eine Abschrift dieses Erlaubnisbescheids als Anlage beigefügt. Eine Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhalle für einen angemessenen Zeitraum unter Gewährung einer Befreiung vom Abstandsgebot gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG habe nicht erteilt werden können. Dabei sei das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht hinreichend nachgewiesen. Nach den Angaben des Wirtschaftsprüfers in der Fortbestehensprognose hätte die Schließung beider Spielhallenstandorte in A-Stadt, A-Straße ( bis dahin zweier Konzession), und A-Stadt, Straße ..., oder auch nur einer der Standorte zum 30.06.2017 die unmittelbare Insolvenz der Klägerin zur Folge. Auch bei einem nur noch befristeten Weiterbetrieb eines oder mehrerer Standorte wäre eine geordnete Abwicklung nicht mehr möglich. In diesem Zusammenhang seien von der Klägerin sonstige Rückstellungen in Höhe von ... € für über den 30.06.2017 hinaus bestehende langfristige Verpflichtungen aus den Mietverträgen für die Spielhallenstandorte sowie für durch die Schließung der Hallen bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Automatenaufsteller gebildet worden. Das heiße, dass das Fehlkapital in der fiktiven Liquidationsbilanz der Klägerin zum 30.06.2017, soweit aus der Wirtschaftsprüferbescheinigung ersichtlich, ausschließlich aufgrund der Bildung dieser sonstigen Rückstellungen entstanden sei. Diese Rückstellung könne nicht als unbillige Härte anerkannt werden, da sie auf einer Vertragsgestaltung weit nach dem Stichtag 28.10.2011 gründe. Die Einräumung des Rechts zur Automatenaufstellung an allen Standorten der Klägerin für einen Zeitraum von zehn Jahren mit der einseitigen Option des Automatenaufstellers auf Verlängerung um zweimal zehn Jahre und einer Kompensationszahlung von … € an Herrn ..., falls der Aufstellungsvertrag nach zehn Jahren ordentlich gekündigt werde, wie es offenbar im notariellen Vertrag vom 27.03.2014 vereinbart worden sei, stelle eine nicht schutzwürdige Vermögensdisposition dar, da diese Disposition in Kenntnis der geänderten Rechtslage getroffen worden sei. Zudem sei die Wirtschaftsprüferbescheinigung letztlich unvollständig. Aus ihr lasse sich nicht ersehen, ob die fiktive Liquidationsbilanz der Klägerin zum 30.06.2017 sowie die negative Fortbestehensprognose die wirtschaftliche Gesamtsituation der Klägerin vollständig darstelle, da diese zusätzlich zu den zum 30.06.2017 von der Schließung bedrohten Standorte in A-Stadt, A-Straße sowie A-Stadt, Straße ..., noch eine reguläre Spielhallenerlaubnis für den Standort …, Straße ..., besitze. Dieser Standort werde nicht in die wirtschaftliche Betrachtung einbezogen. § 12 Abs. 3 SSpielhG könne eine Befreiung vom Abstandsgebot gleichfalls nicht rechtfertigen. Zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG könne die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG die Vorlage und die Umsetzung von Konzepten verlangen, in denen nach Ablauf der Übergangsfrist nach Abs. 1 konkrete Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die Erlaubnisvoraussetzungen nach dem SSpielhG aufgenommen würden, die auch konkrete Maßnahmen zum Rückbau umfassen könnten. Erforderlich sei, dass die im Befreiungsantrag entwickelten Vorstellungen zur Anpassung des Spielhallenbetriebes an das neue Recht nicht nur die wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers im Blick haben, sondern insbesondere auch dem Anliegen einer zeitnahen Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG dienlich seien. Innerhalb der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG seien Spielhallenbetreiber gehalten gewesen, tatsachengestützte und realisierbare Vorstellungen zu entwickeln, die eine Grundlage für ein tragfähiges Konzept im Sinne des Gesetzes böten. Ein derartiges Konzept sei innerhalb der Frist von § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG nicht vorgelegt worden. Zu Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Überprüfung der Auswahlentscheidung werde nicht dadurch obsolet, dass die Genehmigungsbescheide zu Gunsten Dritter bestandskräftig geworden sein sollten. Vielmehr sei in diesem Verfahren zu prüfen, ob die Auswahlentscheidung, wonach der Klägerin nicht der Vorrang eingeräumt wurde, rechtmäßig sei oder nicht. Dabei sei es fehlerhaft, beim Vergleich der wirtschaftlichen Betroffenheit allein auf die jeweilige Gesellschaft abzustellen. Zumindest dann, wenn eine Spielhallenbetreibergesellschaft nur eine einzige Spielhalle betreibe, wie die Konkurrentin, sei immer auch zu prüfen, ob die dahinterstehenden Gesellschafter an der Gesellschaft sich nur als Kapitalanlage beteiligt hatten oder ob sie die Gesellschaft begründet hatten, um ihrem eigenen Unternehmen aus haftungs-, steuerrechtlichen oder anderen Gründen die Rechtsform einer GmbH zu geben. In diesem Falle sei die GmbH Sondervermögen innerhalb des Bereichs des Gesamtvermögens des hinter der GmbH stehenden Gesellschafters und demgemäß sei für die wirtschaftliche Betroffenheit maßgeblich auf die Auswirkungen der Schließung auf den Gesellschafter abzustellen. Die schlichte Überlegung, dass in dem einen Falle zwei Spielhallen gegen eine stünden oder eine verbleibende gegen keine verbleibende, könne für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht ausschlaggebend sein. Weiter hätte der Beklagte in diesem Zusammenhang der Klägerin Gelegenheit geben müssen, ihren Wirtschaftsprüfer, ggf. unter Berücksichtigung der Überlegungen der Beklagten, zu beauftragen, seinen Bericht zu ergänzen und zu konkretisieren. So, wie die Beklagte vorgegangen sei, stehe dem die Willkürlichkeit auf der Stirn geschrieben. Letztendlich könne es nicht angehen, die Entscheidung im Dezember 2019 auf die Grundlage eines Wirtschaftsprüferberichts aus dem Dezember 2016 zu stützen. Die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers hätten jedenfalls nichts mehr mit denjenigen zu tun, die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 13.12.2019, Az., aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß die Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhalle in der Straße ..., A-Stadt, nach dem 30.06.2017 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, weil die Klägerin keine Drittanfechtungsklagen gegen die den beiden konkurrierenden Spielhallenbetreibern erteilten Spielhallenerlaubnisse erhoben habe, hätten diese Erlaubnisse im Verhältnis zur Klägerin Bestandskraft erlangt. Jedenfalls in Bezug auf die beanstandete Auswahlentscheidung bestehe daher kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Da die Klägerin eine Spielhalle an einem anderen Standort weiterbetreiben könne, sei die … in einem größeren Maß wirtschaftlich betroffen als die Klägerin. Ein nachträglich ergänzender Wirtschaftsprüferbericht hätte nicht mehr berücksichtigt werden können, wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss vom 23.01.2020 - 1 B 248/19 -, juris, ausgeführt habe. Allein die Erlaubniserteilung an die … habe die Erteilung von drei anstatt sonst zwei Erlaubnissen im Innenstandbereich ermöglicht und insofern sei das Kriterium der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität ebenfalls gewichtig zu Gunsten der … berücksichtigen gewesen. Hinsichtlich einer Erlaubniserteilung im Wege der Befreiung liege kein ergänzender Vortrag vor. Der Rechtsstreit ist dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.