Urteil
1 K 439/24
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2025:0702.1K439.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß Übertragungsbeschluss der Kammer vom 21. Mai 2025 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr – unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2024 – die Möglichkeit einer (erneuten) mündlichen Prüfung („Situationsbezogenes Fachgespräch“) zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr gewährt wird. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 20. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2024 zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die mündliche Prüfung zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr, das „Situationsbezogene Fachgespräch“, im dritten Versuch und damit auch die Gesamtprüfung zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr nicht bestanden hat. Zur weiteren Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. März 2024 Bezug genommen, welche sich das Gericht zu eigen macht. Ergänzend sei Folgendes hinzugefügt: Gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr (im Folgenden: KVMeistPrV) ist die Prüfung zum Meister für Kraftverkehr bestanden, wenn ohne Rundung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin hat im Fachgespräch am 11. Januar 2023 lediglich 40 Punkte und nicht die mindestens erforderlichen 50 Punkte erreicht. Die Klägerin darf die mündliche Prüfung, also das Fachgespräch, auch nicht wiederholen. Nach § 10 Abs. 1 KVMeistPrV kann jeder nicht bestandene Prüfungsteil zweimal wiederholt werden. Die Klägerin hat die Prüfung bereits zweimal wiederholt und war in ihrem letzten Versuch am 11. Januar 2023 nicht erfolgreich. Das Vorbringen der Klägerin im hiesigen Verfahren bietet im Ergebnis auch keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung der Bewertung des letzten Prüfungsversuchs am 11. Januar 2023. Der Klägerin ist nicht wegen Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung ein neuerlicher Wiederholungsversuch zu gewähren. Der Prüfer Zzz war entgegen der klägerischen Behauptung nicht befangen. Eine Befangenheit des Prüfers Zzz folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass dieser seine Stellungnahme im Überdenkungsverfahren mit dem Satz enden ließ: „Für den Fall, dass Sie dem Widerspruch stattgeben, erkläre ich mich in diesem Fall als ausdrücklich befangen und erkläre weiter, dass ich für eine erneute Prüfung nicht zur Verfügung stehe.“ Zwar mag die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht wegen Verspätung präkludiert sein. Erkennt ein Prüfling Umstände, aus denen sich die Befangenheit eines Prüfers ergibt, muss er sich unverzüglich entscheiden, ob er daraus Rechte herleiten will, d.h. den Mangel rügt oder diese Beeinträchtigung unter Verlust der Möglichkeit, sie später selbst noch geltend machen zu können, in Kauf nimmt und die Prüfung unverändert fortsetzt. Keinesfalls darf er zunächst stillschweigend das Prüfungsergebnis abwarten, um sich so im Falle eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance zu verschaffen. Erfährt der Prüfling erst nach der Prüfung etwa durch die Angaben eines Dritten von Äußerungen des Prüfers, aus denen sich dessen Voreingenommenheit ergibt, kann das auch später noch ein Grund für die Anfechtung der Prüfung sein. Auch in einem solchen Fall muss die Rüge bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Prüfling von den Befangenheitsgründen erfährt, unverzüglich erfolgen. Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht (8. Auflage 2022), Rn. 347 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2023, OVG 6 N 5/23, juris; OVG Münster, Urteil vom 23.02.1993, 15 A 1163/91, juris, Rn. 28 ff.; VG Köln, Urteil vom 17.05.2023, 8 K 6379/20, juris, Rn. 101 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 12.01.2021, AN 2 K 20.00272, juris. Siehe außerdem Urteil der Kammer vom 23.11.2023, 1 K 643/22. Vorliegend hat die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter erst durch Einsichtnahme in die Prüfungsakte ab 24. April 2024 im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis vom Inhalt der Stellungnahme des Prüfers Zzz erhalten und dessen Befangenheit im anschließenden Schriftsatz vom 07. Juni 2024 gerügt, was wohl noch als rechtzeitig anzusehen sein dürfte. Jedoch lässt der angeführte Satz in der Stellungnahme des Prüfers Zzz vom 16. November 2023 nicht darauf schließen, dass dieser angesichts dessen in der mündlichen Prüfung vom 11. Januar 2023 tatsächlich befangen war. Nach der auch im Prüfungsrecht anwendbaren Vorschrift des § 21 SVwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu begründen. Die Frage der Voreingenommenheit eines Prüfers ist unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände, also danach zu beurteilen, ob vom Standpunkt eines „verständigen“ Prüflings aus ein vernünftiger, objektiv fassbarer Grund für die Befürchtung gegeben ist, der Prüfer werde nicht objektiv und unvoreingenommen urteilen. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht (8. Auflage 2022), Rn. 338 f. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 29.08.2023, VG 12 K 392/21, juris; Urteile der Kammer vom 23.11.2023, 1 K 643/22, sowie vom 04.06.2024, 1 K 553/22. Die Stellungnahme wurde von dem Prüfer Zzz im Überdenkungsverfahren in Reaktion auf die Widerspruchsbegründung der Klägerin abgegeben, sodass bereits das zeitliche Moment mit Gewicht dafür spricht, dass daraus nicht auf eine Befangenheit in der zeitlich vorgelagerten Prüfung geschlossen werden kann. Zudem erklärt sich der Prüfer Zzz in der Erklärung (lediglich) für den Fall befangen, dass dem Widerspruch der Klägerin durch die Beklagte stattgegeben wird. Inwiefern dies – wie die Klägerin behauptet – intendiert, dass bereits zum Zeitpunkt der angegriffenen mündlichen Prüfung eine Befangenheit bestand, erschließt sich nicht. Anhaltspunkte, die diese Behauptung der Klägerin untermauern könnten, hat die Klägerin weder aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Prüfer Zzz in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung angegeben, nach der mündlichen Prüfung der Klägerin erfahren zu haben, dass es bereits im Zusammenhang mit dem ersten oder zweiten Prüfungsversuch der Klägerin Befangenheitsrügen gegenüber damaligen Prüfern gegeben habe. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge Zzz – wie er weiter angegeben hat – angesichts dieser Erkenntnisse nicht erneut als Prüfer für eine Prüfung der Klägerin herangezogen werden und daher einem erneuten Einsatz über die vorsorgliche Erklärung seiner Befangenheit „einen Riegel vorschieben“ wollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer Zzz vor bzw. in der mündlichen Prüfung der Klägerin befangen gewesen sein könnte, lassen sich daran aber nicht erkennen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zudem spricht hinsichtlich der Formulierung in der Stellungnahme und auch angesichts seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Einiges dafür, dass der Prüfer Zzz von seiner Bewertung der bereits stattgefundenen Prüfung mit „mangelhaft“ überzeugt ist und für den Fall einer Wiederholungsprüfung davon ausgeht, die Leistungen der Klägerin – wegen seines Eindrucks aus der Prüfung vom 11. Januar 2023 – nicht mehr neutral und objektiv bewerten zu können. Auch aus der Mitwirkung des Prüfers Xxx an dem „Situationsbezogenen Fachgespräch“ kann die Klägerin keinen Aufhebungsanspruch hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheids vom 20. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2024 und einen erneuten Prüfungsversuch herleiten. Zwar ist davon auszugehen, dass der Prüfers Xxx in der mündlichen Prüfung der Klägerin befangen war. Ergänzend zu den obigen Ausführungen zum Begriff der Befangenheit ist nämlich zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung einer Befangenheit nicht nur der Schutz des einzelnen Prüflings vor einer ungerechtfertigten Benachteiligung im Blickfeld steht, sondern es auch gilt, seine Bevorteilung gegenüber anderen Prüflingen zu vermeiden, die dasselbe Berufsziel haben und deren Anspruch auf Chancengleichheit durch die Beteiligung von Prüfern verletzt wäre, die einen Prüfling etwa wegen besonderer persönlicher Beziehungen bevorzugen. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht (8. Auflage 2022), Rn. 336, 338 f. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 29.08.2023, VG 12 K 392/21, juris; Urteile der Kammer vom 23.11.2023, 1 K 643/22, sowie vom 04.06.2024, 1 K 553/22. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Prüfer Xxx – was die Beklagte im Ergebnis auch nicht bestreitet – zugunsten der Klägerin befangen war. Dies ergibt sich bereits aus den von der Klägerin vorgelegten Auszügen aus ihrem WhatsApp-Chat mit dem Prüfer Xxx. Aus diesen geht unzweideutig hervor, dass er der Klägerin im Vorfeld der mündlichen Prüfung wesentliche Inhalte der Prüfung mitgeteilt und dies mit dem Hinweis versehen hat: „Aber das muss alles streng vertraulich behandelt werden.“ Dies hat der Prüfer Xxx auch in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. So hat er der Klägerin aufgegeben, sich nochmal mit dem Überholweg und der Überholzeit, mit der Ladungssicherung, dem Lkw Code L und Code XL, den Prüfkräften nach vorne, zur Seite und nach hinten sowie mit dem Direkt- und Diagonalzurren zu beschäftigen, und zudem mitgeteilt, eine Aufgabe werde auch die Berechnung des Ladungsschwerpunkts sein. Auch hat er der Klägerin – wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – die von seinem Mitprüfer Zzz erstellten Prüfungsaufgaben vor der mündlichen Prüfung übermittelt. Dass er der Klägerin diese Prüfungsinhalte unzulässigerweise bekanntgegeben hat, hat der Prüfer Xxx in der mündlichen Verhandlung bestätigt und auch in seiner offiziellen Anhörung zu dem Vorgang bei der Beklagten zugegeben, woraufhin er von allen Prüfertätigkeiten entbunden wurde. Obwohl sich die Bevorzugung durch Übermittlung von Prüfungsinhalten im Vorfeld der mündlichen Prüfung am 11. Januar 2023 abgespielt hat, lässt bereits dieser Vorgang auf die Befangenheit des Prüfers Xxx auch in dem „Situationsbezogenen Fachgespräch“ schließen. Durch das Übermitteln der Informationen ist deutlich zum Ausdruck gekommen, dass dem Prüfer Xxx das Bestehen der Klägerin in der mündlichen Prüfung ein Anliegen war bzw. dass dieser offenbar ein persönliches Interesse an ihrem Bestehen hatte, das er in der mündlichen Verhandlung damit erklärt hat, dass er Mitleid mit der Klägerin gehabt habe und ihr habe helfen wollen. Zudem lassen aber auch die konkreten Umstände des „Situationsbezogenen Fachgesprächs“ auf die Befangenheit des Prüfers Xxx zu Gunsten der Klägerin schließen. So hat der Prüfer Xxx in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung angegeben, seine beiden Mitprüfer nach der eigentlichen mündlichen Prüfung der Klägerin überredet zu haben, sie nochmal weiterzuprüfen, um ihr durch Stellen von – seinen Angaben gemäß – sehr einfachen weiteren Fragen die Möglichkeit zu geben, bei der Prüfung doch noch auf die notwendigen 50 % zu kommen. Auch ist der Prüfungsakte, vgl. Protokoll der Prüfung, Bl. 14 der Verwaltungsakte, und Stellungnahme des Prüfers Yyy, Bl. 41 der Verwaltungsakte, zu entnehmen, dass die Klägerin in der mündlichen Prüfung tatsächlich Überholweg und Überholzeit hat berechnen müssen sowie nach dem Lkw Code L und Code XL, den seitlichen Prüfkräften und der Ladungssicherung gefragt wurde, sodass die Mitteilungen des Prüfers Xxx für die Klägerin objektiv auch von Nutzen für die nunmehr angegriffene mündliche Prüfung gewesen sein müssten. Insoweit zeigt sich in dem Gesamtverhalten des Prüfers Xxx, dass er gegenüber der Klägerin als Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität gewahrt hat, sondern ihr vielmehr eine Bevorzugung hat zuteilwerden lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Befangenheit des Prüfers Xxx zugunsten der Klägerin im Ergebnis nicht den gewünschten Erfolg des Bestehens der Prüfung herbeigeführt hat. Die Befangenheit ist zunächst objektiv und unabhängig von ihren Auswirkungen zu beurteilen und festzustellen. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, eine Befangenheit des Prüfers Xxx sei auch deshalb anzunehmen, weil dieser in seiner Zeugenaussage angegeben habe, bereits nach ein oder zwei Fragen, die der Klägerin in ihrer mündlichen Prüfung gestellt worden seien, sehr frustriert gewesen zu sein, weil er schon zu diesem frühen Zeitpunkt gemerkt habe, dass die Klägerin die Prüfung wohl nicht bestehen werde, ist dem nicht zu folgen. Dass der Prüfer Xxx zu Lasten der Klägerin befangen gewesen sein könnte – und nur aus dieser Perspektive kann die Argumentation des Klägervertreters hier verstanden werden –, erscheint schon angesichts der geschilderten Umstände des „Situationsbezogenen Fachgesprächs“ völlig fernliegend. Immerhin hat der Prüfer Xxx trotz der von ihm angegebenen Frustration auch noch nach der eigentlichen mündlichen Prüfung der Klägerin bei seinen Mitprüfern darauf hingewirkt, dass der Klägerin in einem zusätzlichen Prüfungsgespräch nochmal die Chance gegeben wird, doch noch zu bestehen. Trotz der insoweit objektiv anzunehmenden Befangenheit des Prüfers Xxx zugunsten der Klägerin dringt diese mit ihrer Rüge der Befangenheit im Ergebnis nicht dahingehend durch, dass daraus ein Anspruch auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Durchführung einer erneuten Prüfung folgen würde. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit ihrem Vorbringen bereits wegen Verspätung desselben präkludiert ist, fehlt es jedenfalls an der notwendigen Kausalität zwischen der unzulässigen Betätigung des Prüfers Xxx in dem Prüfungsverfahren und der nachfolgenden Verwaltungs- bzw. Prüfungsentscheidung. Vgl. zur Kausalität: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht (8. Auflage 2022), Rn. 337; BVerwG, Urteil vom 30.05.1984, 4 C 58/81, juris, Rn. 46 f. Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts führt ein Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Betätigung einer Person im Prüfungsverfahren dann nicht zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn sich der Mangel auf die Entscheidung in der Sache nicht ausgewirkt hat. Beruht die Entscheidung nicht auf der Einflussnahme ausgeschlossener Personen, ist der Verfahrensfehler nicht erheblich. Dabei ist der Kausalzusammenhang zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1984, 4 C 58/81, juris, Rn. 46 f. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Der Prüfer Xxx war zugunsten der Klägerin befangen und trotzdem ist sie durch die Prüfung gefallen. Selbst wenn der Prüfer Xxx also in der Prüfung und in der anschließenden Beratung der drei Prüfer alles getan haben sollte, um der Klägerin zum Bestehen zu verhelfen, so war dies nicht erfolgreich. Seine Befangenheit hat sich – selbst bei unterstelltem Bemühen – nicht in einer Weise auf die Prüfungsentscheidung ausgewirkt, die für die Klägerin positiv und für die Chancengleichheit aller Prüflinge, die dasselbe Berufsziel haben und mit der Klägerin als Bewerber konkurrieren würden, belastend gewesen wäre, weil sie die Prüfung nicht bestanden hat. Darüber hinaus ist die Klägerin mit ihrer Berufung auf die Befangenheit des Prüfers Xxx wegen Verstoßes ihres Verhaltens gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das daraus folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ausgeschlossen. Danach stellt sich ein widersprüchliches Verhalten als rechtsmissbräuchlich dar, wenn entweder ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Zur Geltung des Grundsatzes im öffentlichen Recht: BVerwG, Beschluss vom 11.02.2019, 4 B 28/18, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.06.2022, 1 B 30/22, juris, Rn. 35, sowie Urteil vom 01.12.2021, 1 A 314/19, juris, Rn. 83 m.w.Nw.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2023, OVG 10 A 15.19, juris, Rn. 91; HamOVG, Beschluss vom 11.12.2024, 6 Bs 147/24, juris, Rn. 27; VG Gießen, Beschluss vom 23.05.2024, 8 L 1186/24.GI, juris, Rn. 125; VG Hamburg, Urteil vom 23.12.2014, 2 K 1285/11, juris, Rn. 105; VG Leipzig, Urteil vom 15.08.1997, 4 K 1819/96, juris, Rn. 81. Die Klägerin beruft sich hier nach der erfolglosen Teilnahme an der Prüfung auf die Befangenheit des Prüfers Xxx als Verfahrensfehler, um die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung zu erhalten, obwohl sie mit dem Prüfer Xxx „gemeinsame Sache gemacht“ hat und seine Befangenheit zu ihren Gunsten gerade hat ausnutzen wollen. Die Klägerin hat die Befangenheit des Prüfers Xxx mitverursacht und es so faktisch vereitelt, dass durch Austausch des befangenen Prüfers Xxx eine ordnungsgemäß besetzte, unbefangene Prüfungskommission über ihre Leistungen entscheidet. Mit ihrer Berufung auf die Befangenheit des Prüfers Xxx setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorverhalten, mit dem sie die Befangenheit des Prüfers nicht nur hingenommen, sondern ausdrücklich begrüßt hat. Der Klägerin wurden von dem Prüfer Xxx Informationen über wesentliche Inhalte der mündlichen Prüfung am 11. Januar 2023 – wie oben bereits ausgeführt – mitgeteilt. Dabei ist es keineswegs so, dass ihr die Informationen über die Inhalte der mündlichen Prüfung von dem Prüfer Xxx ohne ihr Zutun aufgedrängt worden wären oder es sich dabei lediglich um eine reguläre Nachhilfeleistung durch den Prüfer gehandelt hätte, wie es die Klägerin suggeriert. Dass es sich insgesamt um eine unzulässige Mitteilung von Prüfungsinhalten eines Prüfers an eine Prüfungsteilnehmerin handelte, wird zunächst schon daran deutlich, dass der Prüfer Xxx die Klägerin per WhatsApp ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass „das [] alles streng vertraulich behandelt werden“ müsse. Aber auch ansonsten geht aus den von der Klägerin vorgelegten Auszügen aus ihrem WhatsApp-Chat mit dem Prüfer Xxx hervor, dass sich die Klägerin nicht nur mehrfach für die Informationen über die Prüfungsinhalte bedankt hat, sondern dass sie sogar unter Mitsenden eines Bildes ihrer handschriftlichen Aufzeichnungen zu Überholweg und -zeit die Rückfrage gestellt hat, ob sie damit „auf dem richtigen Weg“ sei, woraufhin der Prüfer Xxx dies negierte und ihr zusagte, ein Beispiel für die (richtige) Berechnung zu übersenden. Diese Rückfrage der Klägerin erfolgte am 04. Januar 2023 unmittelbar nachdem sie von dem Prüfer Xxx per WhatsApp erfahren hatte, dass der Überholweg und die Überholzeit Inhalte der mündlichen Prüfung sein würden, und zeigt anschaulich, dass die Klägerin aktiv von der – für sie positiven – Befangenheit des Prüfers Xxx profitieren wollte. Die nunmehrige Berufung der Klägerin auf die Befangenheit des Prüfers Xxxs ist nach dem – zumindest ergebnisorientiert – gescheiterten Täuschungsversuch daher rechtsmissbräuchlich und kann nicht zu dem von ihr erwünschten Ergebnis führen, dass ihr ein erneuter Versuch für das „Situationsbezogene Fachgespräch“ gewährt wird. Die von der Klägerin angegriffene Prüfungsentscheidung vom 11. Januar 2023 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es zu einer überlangen Prüfungsdauer gekommen wäre. Gemäß § 5 Abs. 16 Satz 4 KVMeistPrV, der sich auf das Fachgespräch bezieht, sind der zu prüfenden Person [zunächst] 30 Minuten zur Bearbeitung der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation einzuräumen. Das [anschließende] Fachgespräch soll nach § 5 Abs. 16 Satz 5 KVMeistPrV für die zu prüfende Person höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen. Selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin zum Beleg der Prüfungsdauer vorgelegten Auszüge aus ihrem WhatsApp-Chat mit ihrem Freund, dem Zeugen Nnn, ist es nicht zu einer überlangen Prüfungsdauer gekommen. Die Klägerin beruft sich sowohl in ihrer Widerspruchsbegründung als auch im Klageverfahren darauf, dass die Protokollierung über die Dauer der Prüfung mit der Angabe 16:40 Uhr bis 17:05 Uhr falsch sei, da sie erneut in den Prüfungsraum gerufen und bis 18 Uhr weitergeprüft worden sei. Dabei bestreitet die Klägerin lediglich den protokollierten Endzeitpunkt des Fachgesprächs, nicht aber die Anfangszeit. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie selbst davon ausgeht, dass die protokollierte Anfangszeit – 16:40 Uhr – zutreffend ist. Hinsichtlich des Endzeitpunkts ist indessen Folgendes festzustellen: Den vorgelegten Auszügen aus dem WhatsApp-Chat zwischen der Klägerin und ihrem Freund ist zu entnehmen, dass sie tatsächlich um 17:07 Uhr, also unmittelbar nach dem protokollierten Ende der Prüfung, die erste Nachricht an ihren Freund schrieb und dabei offensichtlich davon ausging, die Prüfung sei beendet und sie sei durchgefallen. Wörtlich schrieb die Klägerin bei WhatsApp um 17:07 Uhr: „Muss jetzt warten[.] Glaube nicht[,] das[s] es gereicht hat[.]“ Weiterhin ergibt sich aus der weiteren Nachricht der Klägerin an ihren Freund um 17:41 Uhr: „Hört sich fast an[,], als ob sie noch ne Aufgabe bauen“, sowie aus dem weiteren Kontext, dass die Klägerin jedenfalls zwischen 17:07 Uhr und 17:41 Uhr außerhalb des Prüfungsraumes war, um auf die Mitteilung ihres Prüfungsergebnisses zu warten. Die zusätzliche Prüfungszeit, die die Klägerin geltend macht, kann sich unter Zugrundelegung des WhatsApp-Chats der Klägerin mit ihrem Freund also nur zwischen 17:41 und 18 Uhr ereignet haben. Um Punkt 18:00 Uhr schrieb die Klägerin nämlich wiederum an ihren Freund, dass sie „wieder rein“ gemusst habe und nunmehr warten müsse, ob es jetzt – nach dem Weiterprüfen – für 50 % ausgereicht habe. Die zusätzliche Prüfungszeit kann daher maximal 19 Minuten betragen haben. Zusammen mit der protokollierten Prüfungszeit von 16:40 Uhr bis 17:05 Uhr von 25 Minuten ergibt sich somit eine Gesamtprüfungszeit von 44 Minuten, was wiederum die nach § 5 Abs. 16 Satz 5 KVMeistPrV zulässige Prüfungsdauer von 45 Minuten nicht überschreitet. Soweit die Klägerin eine nicht ausreichende Protokollierung der mündlichen Prüfung am 11. Januar 2023 rügt, verhilft auch das ihrer Klage nicht zum Erfolg. Zum einen erscheint es schon zweifelhaft, ob hier tatsächlich eine unzureichende Protokollierung angenommen werden könnte. Insbesondere hat sich aus der Beweisaufnahme eindeutig ergeben, dass auf handschriftliche Eintragungen im Protokoll unter dem Punkt „Führung und Personal“ von dem Protokollführer Xxx verzichtet wurde, weil sich die Inhalte dieses Prüfungsteils letztlich aus der Aufgabenstellung, vgl. insoweit Bl. 181 der Gerichtsakte, ergeben, die der Klägerin zur Vorbereitung einer entsprechenden Präsentation ausgehändigt wurde. Ebenso wurden die Aufzeichnungen der Klägerin, die diese im Rahmen ihrer Präsentation verwendete, zur Akte genommen und bilden ab, was die Klägerin bezogen auf die ihr gestellten Fragen skizziert hat. Insgesamt existiert zudem keine Vorgabe – beispielsweise aus der Prüfungsordnung oder allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen – wonach sämtliche Einzelheiten zur Prüfung oder zur Begründung der Prüfungsentscheidung in die Niederschrift aufzunehmen wären. So auch HessVGH, Beschluss vom 01.06.2016, 9 B 553/16 = BeckRS 2016, 55430, Rn. 20. Zum anderen ist aber entscheidend, dass Mängel des Prüfungsprotokolls keinen selbstständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. VGH BaWü, Urteil vom 05.06.2020, VGH 9 S 149/20 = BeckRS 2020, 13898, Rn. 39; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2020, 2 LA 373/19 = BeckRS 2020, 5533, Rn. 9; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht (8. Auflage 2022), Rn. 466. Ohne Erfolg rügt die Klägerin des Weiteren die Einschätzung ihrer Prüfer aus der mündlichen Prüfung – die auch im Widerspruchsbescheid Niederschlag gefunden hat –, wonach ihr die VDI-Richtlinie 2700 ff. „wesensfremd“ sei. Auszugehen ist dabei zunächst davon, dass die Aufhebung einer Prüfungsentscheidung und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung oder erneute Ableistung eines Prüfungsteils fortzusetzen, grundsätzlich voraussetzt, dass die Bewertung einer Prüfungsleistung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994, 6 C 5/93 = NVwZ-RR 1994, 582. Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Die Prüfer müssen bei ihrem bewertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81 u. 123/83 = NJW 1991, 2007. Hieraus resultiert ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der zwar im dargestellten Umfang der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Kontrolle unterliegt. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Vgl. VGH München, Beschluss vom 29.04.2009, 7 ZB 08.996, juris. Dies zugrunde gelegt, dringt die Klägerin mit ihrem Argument, bereits aus den von ihr zur Akte gereichten (Arbeits-)Zeugnissen ergebe sich, dass ihr die VDI-Richtlinie 2700 ff. nicht wesensfremd sein könne und dass somit die Beurteilung der Prüfer in der mündlichen Prüfung falsch sein müsse, nicht durch. Zunächst handelt es sich bei der benannten Einschätzung der Prüfer um eine typische Bewertung, die dem dargestellten Bewertungsspielraum der Prüfer unterfällt und lediglich eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Zudem ist aber auch angesichts des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich, dass diese Einschätzung der Prüfer abwegig wäre oder aus anderen Gründen den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum in unzulässiger Weise überschreiten würde. Es mag zwar sein, dass die Klägerin bereits in früheren Prüfungen Kenntnisse über die VDI-Richtlinie 2700 ff. hat nachweisen müssen und dass sie auch in ihrem Arbeitsalltag mit den Vorgaben der VDI 2700 ff. zu tun hat. Damit ist indessen – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine Aussage darüber getroffen, wie sich die Klägerin in der konkreten mündlichen Prüfung am 11. Januar 2023 präsentiert hat und ob sie in der konkreten Prüfungssituation Fragen im Zusammenhang mit der VDI-Richtlinie 2700 ff. hat beantworten können. Unter Berücksichtigung der zeugenschaftlichen Aussagen aller drei Prüfer – Xxx, Zzz und Yyy –, wonach die Klägerin in der mündlichen Prüfung am 11. Januar 2023 einfachste Fragen nicht hat beantworten können, erscheint es nicht fernliegend, dass sie auch Fragen zu der – ihr ansonsten womöglich geläufigen – VDI-Richtlinie 2700 ff. nicht beantworten konnte. Dass die diesbezügliche Leistung der Klägerin durch die Prüfer dahingehend zusammengefasst wurde, dass ihr die VDI-Richtlinie 2700 ff. „wesensfremd“ sei, mag zwar überspitzt ausgedrückt sein, verlässt indessen keineswegs den Bereich der zulässigen Wertung. Insbesondere hat die Klägerin lediglich pauschal auf die von ihr vorgelegten (Arbeits-)Zeugnisse verwiesen, aber keinerlei Vortrag geleistet, der zu der Annahme veranlassen könnte, sie habe in der konkreten Prüfungssituation tatsächlich die abgefragten Kenntnisse bewiesen. Soweit die Klägerin rügt, ihr sei in der mündlichen Prüfung am 11. Januar 2023 eine Frage gestellt worden, die thematisch „nicht in den Rahmenlehrplan“ gepasst habe, verhilft auch dies ihrer Klage nicht zum Erfolg. Zunächst hat die Beklagte diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt der Weiterbildungsprüfung zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr aus der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr (KVMeistPrV) ergibt und nicht aus dem Lehrplan eines Bildungsträgers zur Vorbereitung auf diese Prüfung. Angesichts dessen hat die Klägerin auch keine weitere Argumentation dahingehend geleistet, dass die von ihr als unzulässig empfundene Frage „zu den Bauteilen und einer Gelenkwelle“ tatsächlich von den Vorgaben der KVMeistPrV nicht gedeckt gewesen sein könnte, sodass es aufgrund dessen schon keiner näheren Erörterung des Punktes bedürfte. Es erscheint zudem aber auch fernliegend, dass eine solche Frage tatsächlich unzulässig gewesen sein sollte, nachdem eine Gelenkwelle sowohl bei Lkw als auch bei Pkw ein typisches Maschinenelement bzw. wesentlicher Bestandteil der Antriebstechnik ist und zugrunde zu legen ist, dass nach § 5 Abs. 3 KVMeistPrV zum Prüfungsstoff der Meisterprüfung Kraftverkehr unter anderem das Überprüfen und Sicherstellen des vorschriftsmäßigen, verkehrs- und betriebssicheren Zustands von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, das Überwachen der Instandhaltung und der vorgeschriebenen Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen sowie das Berücksichtigen von naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen bei der Beförderung gehört. Dass unter diesen Umständen nach einem wesentlichen Bestandteil der Antriebstechnik gefragt wird, erscheint durchaus nachvollziehbar. Abgesehen davon hat die Klägerin aber auch weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Frage „zu den Bauteilen und einer Gelenkwelle“ von derartigem Gewicht gewesen wäre, dass alleine ihre richtige oder falsche Beantwortung den Ausschlag für das Bestehen oder Nichtbestehen der mündlichen Prüfung gegeben hätte. Vielmehr haben die drei Prüfer Xxx, Zzz und Yyy jeweils übereinstimmend und nachvollziehbar – teilweise anhand von Beispielen – geschildert, dass die Leistungen der Klägerin in der gesamten mündlichen Prüfung in keiner Weise auf einem Niveau waren, das von einer Geprüften Meisterin für Kraftverkehr zu erwarten wäre, und dass ebendiese unzureichende Gesamtleistung zu dem Nichtbestehen der Klägerin geführt hat. Dringt die Klägerin demnach mit ihren Einwänden gegen die Bewertung des „Situationsbezogenen Fachgesprächs“ nicht durch, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich bezogen auf ihre Weiterbildungsprüfung „Geprüfter Meister / Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr" gegen die Bewertung des „Situationsbezogenen Fachgesprächs“ im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikation“. Die Klägerin stellte sich am 11. Januar 2023 zum dritten – und damit letzten – Mal der mündlichen Prüfung zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr, dem „Situationsbezogenen Fachgespräch“. Laut Prüfungsorganisationsplan sollte sich die Klägerin um 15:45 Uhr für 30 Minuten im Vorbereitungsraum einfinden; das daran anschließende Fachgespräch war für 16:15 Uhr bis 17 Uhr vorgesehen. Das Protokoll bzw. der Bewertungsbogen für das „Situationsbezogene Fachgespräch“ weist aus, dass das Fachgespräch um 16:40 Uhr begann und um 17:05 Uhr endete. Der Bewertungsbogen ist unterteilt in die Bereiche „Führung und Personal“, „Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement“ sowie „Organisation und Kommunikation“, die wiederum in Unterpunkte untergliedert sind. Für die Bereiche „Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement“ und „Organisation und Kommunikation“ befinden sich in der Spalte „Themen des Fachgesprächs“ handschriftliche Eintragungen in Stichwortform. Für den Bereich „Führung und Personal“ sind keine handschriftlichen Eintragungen zu den Themen des Fachgesprächs vorhanden. Laut Bewertungsbogen erreichte die Klägerin insgesamt 40 von 100 möglichen Punkten in der Prüfung. Daraufhin stellte der Prüfungsausschuss fest, dass die mündliche Prüfung und damit auch die Gesamtprüfung zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr nicht bestanden wurde. Das Prüfungsergebnis wurde der Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2023 unter Hinweis auf § 26 der „Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen/AEVO-Prüfungen gemäß § 56 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1, 3 bis 5 des Berufsbildungsgesetzes“ (im Folgenden: Prüfungsordnung) schriftlich mitgeteilt. Mit Schreiben vom 11. Februar 2023 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Mitteilung des Prüfungsergebnisses ein. Unter dem 30. Mai 2023 – letztlich am 07. August 2023 bei der Beklagten eingegangen – ließ die Klägerin ihren Widerspruch dahingehend begründen, dass das „Situationsbezogene Fachgespräch“ am 11. Januar 2023 nicht – wie aus dem Protokoll ersichtlich – von 16:40 Uhr bis 17:05 Uhr stattgefunden habe, sondern tatsächlich erst gegen 18:00 Uhr beendet worden sei. Dies ergebe sich aus ihrer Anrufliste und aus dem Chatverlauf bei WhatsApp, den sie im Form von Screenshots zur Akte reiche. Es sei kritisch, dass die einschlägige Prüfungsordnung keine Festlegung über die Dauer des Fachgesprächs beinhalte. Des Weiteren schließe das Protokoll über die Prüfung mit drei Unterschriften (der drei Prüfer) ab, wohingegen sich unter der „Punktevergabe“ lediglich zwei Unterschriften befänden, sodass sich die Frage stelle, welcher Prüfer aus welchen Gründen seine Unterschrift nicht geleistet habe. Vor diesem Hintergrund sei von der Beklagten der Nachweis über die Berufung der drei Prüfer in den Prüfungsausschuss zu erbringen. Außerdem sei es nicht rechtens, dass im Bewertungsbogen für den Bereich „Führung und Personal“ keine handschriftlichen Eintragungen zu den Themen des Fachgesprächs vorhanden seien. Dadurch werde ihr, der Klägerin, ein inhaltlicher Angriff auf die Bewertung unmöglich gemacht. Die Niederschrift verstoße daher gegen § 17 Abs. 4 der Prüfungsordnung, wonach eine Niederschrift über den Ablauf der Prüfung zu fertigen sei. Insbesondere sei durch Prüfungsausschuss zu erläutern, warum sie, die Klägerin, lediglich mit den im Bewertungsbogen vermerkten Punkten bewertet worden sei. Im Hinblick auf die handschriftlichen Punkte bezüglich des Bereichs „Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement“ seien mehrere Punkte nicht genannt bzw. im Protokoll nicht abgehakt, die indessen von ihr gewusst worden seien: Teile der Bauteile, die Rechtsvorschriften Last, Formschluss/Kraftschluss, StVO, weitere Vorschriften, Handwerkerregelungen. Des Weiteren sei eine Frage gestellt worden, die nicht im Protokoll auftauche und nicht in den Rahmenlehrplan gepasst habe. Hierbei sei zu den Bauteilen einer Gelenkwelle eine Frage gestellt worden, die nicht vom Lehrplan umfasst gewesen sei und daher nicht habe gestellt werden dürfen. Im Bereich „Organisation und Kommunikation“ sei der Punkt „Fahrzeugaufbauten“ nicht abgehakt, obgleich sie dies gewusst habe. Insoweit fehlten Punkte, die hätten gegeben werden müssen. Außerdem seien zwei zusätzliche Prüfungsaufgaben nicht vermerkt. Diese habe sie lösen können, habe aber in der entsprechenden Formel eine falsche Zahl verwendet. Dies sei im Prüfungsgespräch indessen aufgelöst worden, sodass sie dafür Punkte hätte bekommen müssen. Die Beklagte holte daraufhin zu der Widerspruchsbegründung der Klägerin Stellungnahmen der drei Prüfer – Xxx, Yyy und Zzz – ein und bat den Prüfer Zzz gleichzeitig, die von ihm versäumte Unterschrift unter dem Prüfungsprotokoll vom 11. Januar 2023 nachzuholen, was dieser auch tat. Unter dem 16. November 2023 teilte der Prüfer Zzz mit, dass er bei seiner Bewertung bleibe. Die zwei von der Klägerin als nicht protokolliert bemängelten zusätzlichen Fragen seien unter dem Punkt „Organisation und Kommunikation“ vermerkt. Diese beiden Fragen seien von ihm gestellt, aber von der Klägerin mangelhaft beantwortet worden. Dass die Klägerin in der entsprechenden Formel eine falsche Zahl verwendet habe, habe zu einem falschen Ergebnis geführt, was vom Prüfungsausschuss entsprechend zu werten sei. Weiterhin erklärte der Prüfer Zzz in seiner Stellungnahme gegenüber der Beklagten: „Für den Fall, dass Sie dem Widerspruch stattgeben, erkläre ich mich in diesem Fall als ausdrücklich befangen und erkläre weiter, dass ich für eine erneute Prüfung nicht zur Verfügung stehe.“ Der Prüfer Xxx gab seine Stellungnahme unter dem 26. November 2023 ab und erklärte darin, bei seiner ursprünglichen Bewertung bleiben zu wollen, da er sein diesbezügliches Ermessen ausgeübt habe. Da von der Klägerin lediglich die Formalien im Prüfungsverlauf sowie vermeintliche bewertungstechnische Fehler angegriffen worden seien, sei für die Durchführung des Überdenkungsverfahrens kein Raum. Weiterhin erklärte auch der Prüfer Xxx in seiner Stellungnahme gegenüber der Beklagten: „Für den Fall, dass Sie dem Widerspruch stattgeben, erkläre ich mich in Sachen S. als ausdrücklich befangen und erkläre weiter, dass ich für eine erneute Prüfung nicht bereit stehe.“ Unter dem 28. November 2023 erklärte der Prüfer Yyy in seiner Stellungnahme, er bleibe bei seiner ursprünglichen Bewertung. Die Dokumentation und Ausarbeitung der Klägerin seien unleserlich und viel zu klein ausgearbeitet gewesen. Der Klägerin habe durch enorme Hilfestellungen sowohl bei der Problemlösung wie auch bezüglich der Begründung geholfen werden müssen. Sie habe nicht mit eigenen Worten nachvollziehbar die Grundlagen der Ladungssicherung wiedergeben können und es sei ihr nicht möglich gewesen, Gesetzestexte trotz Hilfestellungen im Ansatz zu erläutern, welche sich auf den Aufbau eines Lkw bezogen hätten. Sie habe den Unterschied zwischen Formschluss und Kraftschluss nicht richtig wiedergeben können. Auch Fragen zum Aufbau der Lkw Code L und XL sowie zu den Aufnahmekräften der Stirn- und Bordwand seien nicht ausreichend beantwortet worden. Die Klägerin habe auch nur mangelhaft begründen können, warum ein Lastverteilungsplan wichtig sei, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Die VDI 2700 ff., ein Leitwerk für Berufskraftfahrer, Spediteure und Fuhrunternehmer, sei der Klägerin „wesensfremd“ gewesen. Auch die Voraussetzungen zur Ausbildung zum Berufskraftfahrer seien nicht richtig wiedergegeben worden. Das Wissen der Klägerin entspreche nicht dem einer Geprüften Meisterin Kraftverkehr. Die Beklagte erließ daraufhin unter dem 18. Dezember 2023 einen „Zwischenbescheid“, mit dem sie der Klägerin mitteilte, dass der Prüfungsausschuss auch nach erneuter Überprüfung und Beratung an der Bewertung des Fachgesprächs mit 40 Punkten und der Note „mangelhaft" sowie dem Nichtbestehen der gesamten Prüfung festhalte. Unter Darlegung der Stellungnahmen der drei Prüfer erklärte die Beklagte, dass sowohl eine Höherbewertung als auch die Möglichkeit einer erneuten Prüfungsdurchführung abgelehnt werde. Der Beurteilungsspielraum der Prüfer sei zu beachten. Es lägen auch keine formellen oder sachlichen Mängel hinsichtlich der Durchführung der Prüfung vor. Die von der Klägerin behauptete – von dem Protokoll abweichende – Prüfungszeit könne nicht nachvollzogen werden. Die inhaltlichen Anforderungen und auch die Dauer des Fachgesprächs seien in § 5 Abs. 16 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr (im Folgenden: KVMeistPrV) geregelt. Danach solle das Fachgespräch für jeden Prüfungsteilnehmer nach einer 30-minütigen Vorbereitungszeit für eine Präsentation höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen sollten. Auch sei der Klägerin nicht zu folgen, wenn sie behaupte, eine Frage habe nicht zum Lehrplan gehört. Die Inhalte der Weiterbildungsprüfung ergäben sich aus der KVMeistPrV und nicht aus dem Lehrplan eines Bildungsträgers zur Vorbereitung. Die versehentlich durch den Prüfer Zzz unterbliebene Unterschrift unter dem Protokoll der Prüfung habe dieser im Überdenkungsverfahren ordnungsgemäß nachgeholt. Eine weitergehende Protokollführung – wie sie von der Klägerin verlangt werde – sei rechtlich nicht notwendig. Mängel des Prüfungsprotokolls machten eine Prüfung aber ohnehin nicht fehlerhaft. Die Klägerin erklärte, auch angesichts des „Zwischenbescheids“ an ihrem Widerspruch festhalten zu wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte sie, was bereits Inhalt des „Zwischenbescheids“ war. Am 09. April 2024 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie zum einen wiederholt, was bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden war, und zum anderen ergänzend ausführt, dass sie in der Vergangenheit bei einer Spedition angestellt gewesen sei und nunmehr für das Bundesamt für Logistik und Mobilität arbeite. Sie arbeite schon seit Jahren mit der VDI 2700 ff. und kenne sich damit bestens aus; sie sei ihr keinesfalls „wesensfremd“. Bereits 2020 habe sie von der Beklagten das Zeugnis über die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) erhalten, wofür sie sich mit der VDI 2700 ff. habe beschäftigen müssen. Insofern seien ihre diesbezüglichen Kenntnisse nachgewiesen. Weiterhin sei die Beklagte ihren Ermittlungsanforderungen im Widerspruchsverfahren nicht nachgekommen, da sich in der Verwaltungsakte keinerlei Hinweise darauf fänden, dass die Beklagte der von ihr, der Klägerin, vorgetragenen vom Protokoll abweichenden Prüfungszeit nachgegangen wäre. Eine Nachfrage bei den Prüfern sei nicht erfolgt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang Screenshots aus ihrem WhatsApp-Chat mit ihrem Freund, Nnn, sowie eine Stellungnahme desselben zur Gerichtsakte gereicht, auf deren Inhalt verwiesen wird. Daran zeige sich eine überlange Prüfungsdauer. Die Prüfung habe – abweichend vom Protokoll – erst um 18 Uhr geendet. Des Weiteren ergebe sich aus der Verwaltungsakte bzw. aus dessen Stellungnahme vom 26. November 2023 gegenüber dem Prüfer Xxx die Besorgnis der Befangenheit. Es sei darauf hinzuweisen, dass sie, die Klägerin, vor der streitgegenständlichen Prüfung eine Schulung bei dem Prüfer Xxx für 300 Euro besucht habe. Auch daraus ergebe sich dessen Befangenheit. Die gleichlautende Erklärung der Prüfer Xxx und Zzz, wonach diese bei Stattgabe des Widerspruchs für eine weitere Prüfung wegen Befangenheit nicht zur Verfügung stünden, spreche dafür, dass bereits im Vorfeld der Prüfung eine Befangenheit der Prüfungsausschussmitglieder bestanden habe. Dies habe sie, die Klägerin, im Vorfeld weder wissen noch rügen können, weshalb sie damit nicht präkludiert sei. Im Übrigen hat die Klägerin Screenshots aus ihrem WhatsApp-Chat mit dem Prüfer Xxx zur Akte gereicht und erklärt, dass sich die Befangenheit des Prüfers daraus eindeutig ergebe. Zu deren Inhalt wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Ein Täuschungsversuch werde von ihr, der Klägerin, ausdrücklich zurückgewiesen. Es habe keine Absprache mit dem Prüfer Xxx gegeben. Dieser habe lediglich nach der zweiten (nicht bestandenen) Prüfung Kontakt mit ihr aufgenommen und ihr Nachhilfe angeboten, woraufhin sie sich bei der Dekra für Module angemeldet habe. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Klägerin mit dem Prüfer werde lediglich unterstellt. Es sei nichts von ihrer Seite ausgegangen, sondern lediglich von Seiten des Prüfers Xxx. Es werde bestritten, dass der Prüfer Xxx ihr die Lösungen vor der Prüfung mitgeteilt habe. Es sei nicht unüblich, dass Prüfer im Vorfeld einer Prüfung Themen eingrenzten; dies sei kein Täuschungsversuch. Der Prüfer Xxx habe ihr schlichte Nachhilfe gegeben. Der Prüfer Xxx habe ihr, der Klägerin, eine Prüfungsaufgabe gesandt, die als Zusatz verwendet worden sei, die in der Punktebewertung aber nicht auftauche. Die Klägerin hat Arbeitszeugnisse zur Gerichtsakte gereicht, die ihre Kompetenz im streitgegenständlichen Fachgebiet indizierten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 20. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2024 aufzuheben und ihr einen erneuten Prüfungsversuch der mündlichen Prüfung („Situationsbezogenes Fachgespräch“) zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr zu gewähren. Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Ihre berufliche Tätigkeit qualifiziere die Klägerin nicht dazu, ihre eigenen Prüfungsleistungen zu bewerten. Außerdem fließe die berufliche Tätigkeit auch nicht in die Bewertung ein. Auch die bestandene Prüfung nach der AEVO diene nicht als Beweis einer fachlichen Eignung zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr. Bei der Prüfung nach der AEVO hätten Ausbilder ihre berufs- und arbeitspädagogische Eignung i.S.d. § 30 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BBiG nachzuweisen, um Auszubildenden entsprechende Handlungsanweisungen geben zu können. Das habe mit der hier streitigen Prüfung nichts zu tun. Der Vortrag der Klägerin zur Überschreitung der Prüfungszeit sei unsubstantiiert und werde zurückgewiesen. Die Screenshots aus dem WhatsApp-Chatverlauf seien nicht beweiskräftig, da sie lediglich subjektive Eindrücke wiedergäben. Aus dem Prüfungsorganisationsplan und dem Einladungsschreiben, das die Klägerin erhalten habe, ergebe sich, dass für die Klägerin ein höchstens 45-minütiges Fachgespräche vorgesehen gewesen sei. Aus dem Protokoll sei ersichtlich, dass das Fachgespräch 25 Minuten gedauert habe. Die Rügen der Befangenheit der Prüfungsausschussmitglieder werde als verspätet und unsubstantiiert zurückgewiesen. Die Prüfer seien alle ehrenamtlich als Prüfer tätig. Da sie im Übrigen in ihren Fachgebieten beruflich tätig seien, sei es unvermeidbar, dass Prüfungsteilnehmern auch Prüfer zugeordnet würden, die bei privaten Bildungsträgern arbeiteten, die Vorbereitungsschulungen auf die Weiterbildungsprüfungen anbieten würden. Daraus ergebe sich keine Befangenheit der Prüfer. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine unzureichende Protokollierung des Fachgesprächs berufen. Das Protokoll sei ausreichend; es nenne die teilnehmenden Prüfer, den Prüfungsstoff und die Dauer der Prüfung. Einer Aufzeichnung der Prüfungsinhalte bedürfe es nicht. Auch aus den Stellungnahmen der Prüfer Zzz und Xxx könne keine Befangenheit hergeleitet werden. Allerdings sei die Beklagte über die Inhalte des WhatsApp-Chats der Klägerin mit dem Prüfer Xxx bestürzt. Dem Chatverlauf sei zu entnehmen, dass der Prüfer Xxx der Klägerin die angedachte Fragestellung bzw. Prüfungsthemen mit den Lösungsantworten vor der Prüfung bekannt gegeben und sogar zusätzlich den zweiten Mitprüfer ausgehorcht habe, welche Fragen dieser zu stellen beabsichtige. Im Rahmen einer offiziellen Anhörung des Prüfers Xxx am 06. November 2024 habe dieser bestätigt, der Klägerin die angedachte Fragestellung bzw. die Prüfungsthemen samt Lösungsantworten vor der Prüfung mitgeteilt zu haben. Zusätzlich habe er den zweiten Mitprüfer ausgefragt, welche Fragen dieser zu stellen beabsichtige. Die Klägerin habe nach Aussage des Prüfers Xxx gewusst, dass dieses Vorgehen unzulässig sei. Darüber hinaus habe der Prüfer Xxx sie nach eigenen Angaben aufgefordert, niemandem von ihrer Korrespondenz zu erzählen. Der Prüfer Xxx sei mit seinem Einverständnis dauerhaft von sämtlichen Tätigkeiten im Prüferamt entbunden und seine Berufung als Prüfer der IHK Saarland widerrufen worden. Die von der Klägerin somit selbst vorgetragene Täuschungshandlung könne nicht dazu führen, dass sie einen erneuten Wiederholungsversuch erhalte. Die Klägerin habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Prüfer Xxx eine Täuschung begangen, sodass ihre Leistung auch im Nachgang noch mit „0 Punkten“ bewertet werden könne. Der Prüfer Xxx habe vorsätzlich gegen die nach § 6 bestehende Verschwiegenheitspflicht der Prüfer nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen/AEVO-Prüfungen gemäß § 56 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1, 3 bis 5 des Berufsbildungsgesetzes der IHK Saarland verstoßen. Die IHK-Weiterbildungsprüfungen seien – wie die Abschlussprüfungen – öffentlich-rechtlicher Natur und unterlägen wegen ihrer Bundeseinheitlichkeit strenger Geheimhaltungsrichtlinien. Es liege eine prüfungsrechtlich relevante Täuschungshandlung auch gegenüber dem restlichen Prüfungsausschuss vor, da die Klägerin als Prüfling eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung gegenüber den beiden anderen Mitprüfern vorgespiegelt habe, bei deren Erbringung sie sich in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient habe. Wenn der Prüfungsausschuss bzw. einzelne seiner Mitglieder gegen die Prüfungsordnung verstoßen würden, sei die Behebung umgehend durch die zuständige Stelle bzw. die betroffene Kammer oder Behörde zu veranlassen. Eine Benachteiligung oder ungerechtfertigte Bevorzugung einzelner Prüfungsteilnehmer sei wegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG auszuschließen. Die Prüfung könne – nach Anhörung – gemäß § 48 VwVfG noch rückwirkend für nicht bestanden erklärt werden, indem die erschlichene Prüfungsleistung aufgehoben werde. Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Umständen der mündlichen Prüfung der Klägerin am 11. Januar 2023 durch Vernehmung der Zeugen Nnn, Xxx, Yyy und Zzz. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02. Juli 2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.