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Urteil

1 K 254/24

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2025:0423.1K254.24.00
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Leitsätze
1. Die Zulassungsvoraussetzungen zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II erfüllt nicht, wer nicht zuvor die Vorexamenslehrprobe bestanden hat. (Rn.47) 2. Die Seminarleiterin hat bei der Erstellung des beurteilungsähnlichen Bewährungsberichts ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Lehramtsanwärter den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des Lehrerberufs entspricht. Ihr kommt dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der eine lediglich beschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle bedingt. Ein solches nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Beurteilers gar nicht zukommen sollte, und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingegriffen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in eine Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann.(Rn.101)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulassungsvoraussetzungen zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II erfüllt nicht, wer nicht zuvor die Vorexamenslehrprobe bestanden hat. (Rn.47) 2. Die Seminarleiterin hat bei der Erstellung des beurteilungsähnlichen Bewährungsberichts ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Lehramtsanwärter den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des Lehrerberufs entspricht. Ihr kommt dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der eine lediglich beschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle bedingt. Ein solches nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Beurteilers gar nicht zukommen sollte, und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingegriffen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in eine Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann.(Rn.101) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß Übertragungsbeschluss der Kammer vom 27. März 2025 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin. Die Klage ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat die Klägerin den Bescheid vom 10. Mai 2024, mit dem sie aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden ist, bestandskräftig werden lassen. Zudem führt auch eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung im hiesigen Verfahren – entgegen der von der Klägerin geäußerten Ansicht – nicht zum (automatischen und/oder rückwirkenden) Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses. Vgl. Masuch, Durchgefallen und Entlassen, in: NVwZ 2020, 1545 (1546). Jedoch würde der Klägerin ein Obsiegen im hiesigen Klageverfahren im Ergebnis trotzdem den gewünschten Erfolg verschaffen. Bereits mit Blick auf die in Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit entstünde bei einem Obsiegen aller Voraussicht nach entweder ein – das Ablegen des Zweiten Staatsexamens ermöglichender – Anspruch der Klägerin auf Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein anders geartetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder jedenfalls ein Anspruch darauf, den Vorbereitungsdienst ohne weiteren Rechtsverstoß zu Ende führen zu können. Masuch, Durchgefallen und Entlassen, in: NVwZ 2020, 1545 (1546), favorisiert offenbar die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Andeutend auch BVerwG, Urteil vom 14.11.1985, 2 C 35/84 = NVwZ 1986, 387. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2017, 2 L 5140/17 = BeckRS 2017, 137889, Rn. 6. Selbst wenn die Details dieses etwaigen Anspruchs nicht Gegenstand dieses Verfahrens und daher nicht zu entscheiden sind, besteht jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für das vorliegende prüfungsrechtliche Verfahren. Die auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache indessen keinen Erfolg. Der angefochtene Nichtzulassungsbescheid vom 31. Januar 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihre Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II nicht erfüllt. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) (im Folgenden: LPO II), in der hier einschlägigen Fassung, die vom 17. Dezember 2021 bis 19. Dezember 2024 galt, ist ein Prüfling zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen, wenn die Vornoten der beiden Fachleitergutachten mindestens "ausreichend" lauten und die Seminarleiterin oder der Seminarleiter die Eignung des Prüflings festgestellt hat. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Auf die erste Meldung der Klägerin zur Zweiten Staatsprüfung wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Beklagten vom 20. September 2023 festgestellt, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt die vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen – unstreitig – nicht erfüllte. Auch bei der zweiten Meldung der Klägerin zur Prüfung lagen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor; im Fach Geschichte hatte der Fachleiter der Klägerin unter Berücksichtigung der in der weiteren Vorexamenslehrprobe (Wiederholungslehrprobe) vom 08. Dezember 2023 erzielten Note "ausreichend" (05 Punkte) weiterhin die Vornote "mangelhaft" (03 Punkte) erteilt. Des Weiteren kam auch die Leiterin des Studienseminars in ihrem zweiten allgemeinen Bewährungsbericht vom 30. Januar 2024 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für den Beruf des Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II nicht geeignet ist. Das Vorbringen der Klägerin bietet – auch nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens im Verlauf des hiesigen Klageverfahrens – keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung dieser Bewertungen. Im Wesentlichen macht die Klägerin geltend, dass ihre positiven Entwicklungen, die sie im Verlauf des Vorbereitungsdienstes gezeigt habe, nicht im erforderlichen Maße gewürdigt und in die Bewertungen aufgenommen worden seien. Das Fachleitergutachten im Fach Englisch zeige positive Punkte in allgemeinen Kompetenzen auf, die sich gleichermaßen auch im Fach Geschichte hätten niederschlagen müssen, aber vom dortigen Fachleitergutachten nicht entsprechend erkannt worden seien. Zudem seien die Beratungen durch den Fachleiter Geschichte nicht in ausreichendem Maße hilfreich gewesen, um losgelöst von besprochenen Einzelstunden zu lernen, wie strukturierter und lernertragreicher Unterricht zu planen ist. Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Soweit von der Klägerin der Vorwurf einer unzureichenden Betreuung bzw. Beratung während der gesamten Ausbildung erhoben wird, fehlt es bereits an einem ausreichend präzisierten Vorbringen. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung, die Beratungen durch ihren Fachleiter Geschichte hätten ihr nicht (in ausreichendem Maße) dabei geholfen, losgelöst von den mit dem Fachleiter besprochenen Einzelstunden ein System zu erkennen, anhand dessen eine strukturierte, effiziente und zielgerichtete Erarbeitung von Unterrichtsstunden und –reihen erfolgen kann. Angesichts der Ausführungen des Fachleiters in dessen Fachleitergutachten vom 26. Juli 2023, im Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2024 sowie insbesondere in dessen Stellungnahme vom 07. Juli 2024, den in den Verwaltungsakten enthaltenen Niederschriften der Besprechungen der Lehrproben sowie der "Beratungsprotokolle (Variante A) in Anlehnung an die Professionsbereiche der Lehrerpersönlichkeit (KMK-Standards)" vom 30. Januar 2023 und 13. Juli 2023 ist der vorgenannte pauschale Vorwurf so schon nicht nachvollziehbar. Dabei ist insbesondere den Beratungsprotokollen vom 30. Januar 2023 und 13. Juli 2023 eindeutig zu entnehmen, dass die von der Klägerin als fehlend monierten Strategien und Tipps zur Planung des Unterrichts grundlegender Gegenstand der Beratungen waren. Wenn die Klägerin über dieses bereits hohe Maß an Beratungen weitere Anleitung benötigte, hätte sie sich diese ergänzend von anderen (erfahrenen) Fachlehrern oder Mitreferendaren einholen können und müssen. Offenbar hat die Klägerin dies auch irgendwann, nämlich im Herbst 2023, getan, als ihr von einer Fachlehrerin ihrer Einsatzschule deren System zur Unterrichtsplanung erklärt wurde. Nachdem die Probleme bei der sinnvollen Unterrichtsplanung aber offenbar schon in der Zeit vor Erstellung des ersten Beratungsprotokolls vom 30. Januar 2023 bekannt waren, da ihre Besprechung darin erheblichen Niederschlag gefunden hat, ist nicht nachvollziehbar, warum sich die Klägerin nicht schon bei Erkennen des Problems nachhaltig darum gekümmert hat, durch Ansprechen von Kollegen oder Studieren von Fachliteratur zur Unterrichtsplanung für Abhilfe zu sorgen. Abgesehen davon gehört es zu den grundlegenden Lernzielen im Vorbereitungsdienst, die Unterrichtsplanung (selbstständig) zu erlernen. Dabei ist nicht von Nöten, dass von dem jeweiligen Fachleiter oder der Seminarleitung alles kleinteilig vorgegeben und erklärt wird. Vielmehr liegt es im Verantwortungsbereich der Referendare, die immerhin schon ein universitäres Studium ihrer jeweiligen Fächer mit pädagogischen Anteilen erfolgreich absolviert haben, sich Strategien und Konzepte selbst zu erarbeiten, die über das Maß hinausgehen, das in den (zahlreichen) Beratungsgesprächen geleistet werden kann. Unabhängig davon kann die Klägerin sich auch deshalb nicht mit Erfolg auf eine von Beginn an unzureichende Betreuung berufen, weil sie dies nicht rechtzeitig gerügt hat. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Ausbildungsmängel im Regelfall nicht zur Rechtswidrigkeit der – sie nicht beachtenden – Prüfungsentscheidung führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, 6 B 36/92 = NVwZ 1993, 188; OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016, 6 A 1699/15, juris, Rn. 26 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2012, 9 S 2189/11 = BeckRS 2012, 55147. Selbst in Konstellationen, in denen ein Ausbildungsmangel aufgrund besonderer Umstände auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung durchschlagen kann, muss der Prüfling den Ausbildungsmangel unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung hinreichend deutlich rügen, etwa indem er ausdrücklich mitteilt, die Prüfung nur unter einem Vorbehalt ablegen zu wollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, 6 B 36.92, juris, Rn. 2, 6 ff.; VG Berlin, Urteil vom 29.08.2023, VG 12 K 392/21, juris, Rn. 37 f.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht (8. Auflage 2022), Rn. 333 m.w.N. Sollte die Klägerin sich demnach von ihrem Fachleiter unzureichend betreut gefühlt haben, so oblag es ihr zunächst, frühzeitig den Fachleiter darauf anzusprechen und auf eine Abhilfe hinzuwirken sowie im Falle einer Erfolglosigkeit sich gegebenenfalls an die Seminarleitung oder den Beklagten zu wenden. Dies hat die Klägerin aber nicht in der erforderlichen Weise getan. Zwar trägt sie vor, sie habe der Seminarleitung über die von ihr als unzureichend empfundene Beratung durch den Fachleiter Geschichte berichtet. Es bleibt dabei indessen unklar, wann und in welcher Form sie sich an die Seminarleitung wandte und ob sie zu irgendeinem Zeitpunkt ihren Fachleiter konkret darauf angesprochen hat, dass sie seine Beratung als nicht hilfreich empfindet. Jedenfalls hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine offizielle Beschwerde an die Seminarleitung gerichtet und sie ist auch zu allen Vorexamenslehrproben vorbehaltlos angetreten. Ohne Erfolg greift die Klägerin zudem das gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LPO II von ihrem Fachleiter Geschichte erstellte Gutachten über ihre Eignung und fachliche Leistung vom 26. Juli 2023 und das Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2024 (dazu unter (a)), den gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPO II erstellten Schulleiterbericht vom 20. Juli 2023 (dazu unter (b)) und den gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LPO II erstellten Bewährungsbericht der Seminarleitung vom 30. Januar 2024 (dazu unter (c)) an. Die genannten Gutachten sind nach § 12 LPO II nicht Bestandteil der eigentlichen Prüfung und sind auch ihrem Wesen nach keine Prüfungsbewertungen, da sie keine zeitlich und fachlich abgegrenzte Leistungserbringung zum Gegenstand haben, sondern sich auf die gesamte Ausbildung beziehen. Sie sind als Beurteilungen anzusehen, unterscheiden sich aber von den Beurteilungen im Sinne des Beamtenrechts. Sie haben nämlich Regelungscharakter und fließen in Gestalt von Noten bzw. dadurch, dass sie – insbesondere im Falle des Schulleitergutachtens gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 LPO II – als Grundlage einer Notengebung herangezogen werden, zunächst in die Bildung der Zulassungsnote (§ 15 Abs. 3 Satz 2 LPO II) und schließlich in die Gesamtprüfungsnote (§ 21 Abs. 1 LPO II) ein. Auf die Gutachten sind daher sowohl die für die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen geltenden Grundsätze als auch der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit anzuwenden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.1984, 2 B 194/82, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19.07.2011, Au 3 K 10.875, juris, Rn. 76. Offen lassend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.01.2011, 3 A 238/10, juris. Beurteilungen sind wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsgrundsätze nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2007, 2 C 2/06, juris, Rn. 7; VG Augsburg, Urteil vom 19.07.2011, Au 3 K 10.875, juris, Rn. 76 (a) Das Fachleitergutachten Geschichte vom 26. Juli 2023 und das Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2024 sind vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPO II erstellt der zuständige Fachleiter ein Gutachten über die Eignung und fachliche Leistung des Prüflings, das mit einer Vornote entsprechend § 20 LPO II endet, die aufgrund der Leistungen des Prüflings in dem betreffenden Fach während des Vorbereitungsdienstes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars festzusetzen ist. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 LPO II ist bei der Festsetzung der Vornoten und im Bewährungsbericht des Leiters des Studienseminars auf der Grundlage des Schulleiterberichts (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPO II) und der Unterrichtsbesuche gemäß § 8 Abs. 5 Satz 5 und 7 LPO II die pädagogische Leistung des Prüflings im eigenverantwortlichen Unterricht besonders zu berücksichtigen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das vorgeschriebene Verfahren für die Erstellung des Fachleitergutachtens nicht eingehalten worden wäre. Dass der Fachleiter Geschichte im vorliegenden Fall alle von ihm besuchten Unterrichtsstunden zur Grundlage seines Fachleiter- und Ergänzungsgutachtens gemacht hat und nicht nur auf das positive Ergebnis der Wiederholungslehrprobe vom 08. Dezember 2023 abgestellt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPO II stellt klar, dass der Fachleiter sein Gutachten aufgrund der Leistungen des Prüflings in dem betreffenden Fach während des (gesamten) Vorbereitungsdienstes zu erstellen hat. Insofern war es gerade die Aufgabe des Fachleiters, nicht nur die punktuelle Einzelleistung der Klägerin vom 08. Dezember 2023 zu berücksichtigen, sondern vielmehr das Gesamtbild in seine Bewertung einzustellen, das sie während des Vorbereitungsdienstes abgegeben hat. In diesem Sinne auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.01.2011, 3 A 238/10, juris, Rn. 14. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Fachleiter Geschichte – wie die Klägerin vorträgt – den Ermessensspielraum der Klägerin bei der Unterrichtsgestaltung verkannt hätte. Zwar mag die Klägerin als eigenverantwortliche Referendarin einen solchen Gestaltungsspielraum haben. Letztlich entscheidend ist indessen, dass der Unterricht bezogen auf das konkrete Thema von fachlicher, didaktischer und pädagogischer Qualität geprägt ist, sodass bei geordnetem Unterrichtsverlauf ein angemessener Lernertrag zu verzeichnen ist. Das hat der Fachleiter Geschichte auch in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren vom 07. Juli 2024 betont. Insoweit ist dem Fachleiter- bzw. Ergänzungsgutachten zu Recht zu entnehmen, dass insbesondere auf den Ablauf des Unterrichts und den Lernertrag abgestellt wurde, um zu dem Werturteil über die Klägerin zu gelangen. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass die Entscheidungen der Klägerin über die Gestaltung des Unterrichts an sich negativ bewertet worden wären. Vielmehr bezieht sich die – nicht zu beanstandende – negative Bewertung durch die Fachleitung in diesem Zusammenhang jeweils darauf, dass die konkrete Unterrichtsgestaltung nicht zur Folge hatte, dass die Schüler durch zielgerichtete und pädagogisch fundierte Schulstunden einen angemessenen Wissenszuwachs hätten verzeichnen können. Soweit die Klägerin moniert, ihre positiven Entwicklungen, die sie im Verlauf des Vorbereitungsdienstes gezeigt habe, seien nicht im erforderlichen Maße gewürdigt und in die Bewertungen des Fachleiters aufgenommen worden, bleibt dieser Vortrag zu pauschal und vage. Es wird nicht klar, welche konkreten Beurteilungen bestimmter Kompetenzen die Klägerin im Ergänzungsgutachten tatsächlich für falsch hält und welche konkreten positiven Entwicklungen nicht genügend Berücksichtigung gefunden haben sollen. Vielmehr entkräftet die Klägerin ihr eigenes Vorbringen zur Fehlerhaftigkeit ihrer Benotung durch den Fachleiter im Ergänzungsgutachten mit "mangelhaft (03 Punkte)" immer wieder selbst, indem sie an mehreren Stellen ihrer Stellungnahmen selbst zugesteht, dass sie beim Unterrichten und in der Unterrichtsvorbereitung immer noch erhebliche Defizite hat und dass sie nicht die vom Studienseminar verlangten Entwicklungsschritte gemacht hat. So gibt die Klägerin in ihrer Stellungnahme unter anderem an: "Meine Schwächen im Bereich Klassenmanagement (u.a. schaffen konzentrierter ruhiger Arbeitsphasen; konsequentes Durchgreifen bei Unterrichtsstörungen) und im Bereich Lernertrag (u.a. erreichen von Lernzielen im höchsten Anforderungsbereich III) konnte ich nicht in dem Umfang verbessern, wie vom Studienseminar gefordert." und "Ich habe eine genaue Vorstellung von meiner Rolle als Lehrkraft und auch eine Vorstellung von Regeln, die in meinem Unterricht gelten sollen. Allerdings fehlt es mir an Durchsetzungsvermögen. Ich scheue Konflikte und muss mich in diesem Bereich dringend weiterentwickeln, um in Konfrontationen standhaft zu bleiben und z.B. auf die Einhaltung festgelegter Regeln zu bestehen." Die lediglich beispielhaft angeführten Äußerungen der Klägerin betreffen zentrale und elementare Kompetenzen des Lehrers, sodass es beispielsweise nicht zu beanstanden ist, wenn der Fachleiter in seinem Ergänzungsgutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Klägerin im Bereich "pädagogische Kompetenz" auch nach dem dritten Ausbildungssemester noch die größten Unzulänglichkeiten zeigt. Weitergehend kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 31. Juli 2024 verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO), in dem dargelegt wird, dass und in welchem Umfang die Klägerin selbst von eigenen Defiziten ausgeht. Diese Ausführungen macht sich das Gericht zu eigen. Worin hingegen ein Ansatz für eine rechtlich greifbare (Verfahrens- oder) Inhaltsrüge gesehen werden könnte, wird anhand der klägerischen Stellungnahmen nicht deutlich. Die Klägerin beschreibt in ihren Stellungnahmen vielmehr weitestgehend ihre eigene Wahrnehmung ihrer Leistungen und gleicht diese persönlichen Befunde bestätigend mit den vorhandenen (Fachleiter-)Gutachten ab, indem sie Textstellen sucht, die ihre Eigenwahrnehmung belegen sollen. Gleichzeitig entkräftet sie ihr Vorbringen aber zumeist unmittelbar dadurch, dass sie bestehende Defizite einräumt, wenn sie konkrete Passagen aus den Fachleitergutachten aufgreift, um deren (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit darzulegen. Es bleibt indessen bei dem Befund, dass die Erläuterungen und Bewertungen des Fachleiters in seinem Gutachten, die dieser auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken gestützt hat, insgesamt ohne Weiteres plausibel und nachvollziehbar sind. Dabei ist zu sehen, dass die Klägerin während ihres Vorbereitungsdienstes hinreichend Gelegenheit hatte, ihre fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten zu verbessern und erzielte Fortschritte unter Beweis zu stellen. Die der Klägerin während dieser Zeit eingeräumten Möglichkeiten waren in qualitativer und quantitativer Hinsicht großzügig gestaltet. Sowohl vor als auch nach der Wiederholungslehrprobe der Klägerin haben sich der Fachleiter Geschichte und die Seminarleitung in zahlreichen Unterrichtsbesuchen ein Bild vom Ausbildungsstand der Klägerin gemacht und den Unterricht mit ihr nachbesprochen. Zum Teil wurde die Klägerin – wie für den GW-Unterricht in der Klasse 5d – durch eine erfahrene Lehrkraft im Unterricht begleitet und gezielt durch diese beraten. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, nahm sich ihr Fachleiter Geschichte nach jedem Unterrichtsbesuch (mindestens einmal pro Woche) eine ganze Zeitstunde Zeit, um positive und negative Gesichtspunkte des Unterrichts zu erläutern und Hinweise zur Verbesserung des unterrichtlichen Geschehens zu geben. Im Zuge der Betreuung stellte der Fachleiter jedoch fest, dass bei der Klägerin kein hinreichendes Voranschreiten hinsichtlich der für den Lehrerberuf notwendigen Kompetenzen zu erkennen war, und machte diese Feststellung zur Grundlage seines Fachleitergutachtens bzw. Ergänzungsgutachtens, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Seine Wertung wiederholt der Fachleiter Geschichte auch in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren vom 07. Juli 2024 und statuiert darin, dass die klägerische Behauptung, eine längere Entwicklungszeit hätte zu einer schrittweisen Verbesserung geführt, äußerst fraglich sei. Insoweit nachvollziehbar führt der Fachleiter Geschichte weiter aus, dass ein Vergleich der Ausführungen zur pädagogischen Kompetenz der Referendarin im Gutachten von 26. Juli 2023 und dem Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2024 zeige, dass in den anderthalb Jahren ihrer Ausbildung (auch trotz einer wachsenden Unterrichtserfahrung im Fach GW) keine wesentlichen Fortschritte erzielt worden sind. Dies trägt die Gesamtwertung des Fachleiters Geschichte, dass der Klägerin die Eignung für den Schuldienst nicht bescheinigt werden kann. Insgesamt ist im Hinblick auf die klägerische Kritik an dem Ergänzungsgutachten des Fachleiters von entscheidender Bedeutung, dass der betreffende klägerische Vortrag den Kernbereich des Beurteilungsspielraums des gutachtenden Fachleiters betrifft und damit der gerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen ist. Wie der Fachleiter nämlich die Einzelleistungen eines Studienreferendars wertet und gewichtet, fällt in den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum, der nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Ebenso unterliegt es seiner Beurteilungsermächtigung, wie er die ihm aufgegebene Begutachtung der Eignung und der Leistungen des Studienreferendars im Einzelnen begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.1984, 2 B 194/82, juris, Rn. 5 m.w.Nw. Die Klägerin kann dem Gutachten des hierfür zuständigen Fachleiters insofern schon nicht ihre eigene Einschätzung ihrer Kompetenzen oder deren Einschätzung durch Dritte entgegenhalten. Dass hier ein – der gerichtlichen Überprüfung unterliegender – Verstoß im oben ausgeführten Sinne im Raum stünde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Fachleiter Geschichte einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Bewertungsgrundsätze nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt, oder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt haben könnte. Zwar mag es sein, dass sich die Klägerin im Vorbereitungsdienst – wie sie selbst vorträgt – in einiger Hinsicht graduell verbessert hat. Vor dem Hintergrund, dass die von dem Fachleiter Geschichte aufgezeigten Defizite aber durchaus gravierender Natur sind, elementare Kompetenzen einer Lehrperson betreffen und zudem von der Klägerin zum Teil auch selbst eingestanden werden, erscheint die Beurteilung des Fachleiters, dass der Klägerin die Eignung für den Schuldienst nicht bescheinigt werden kann, bzw. seine Prognose, dass die Klägerin die notwendigen Fortschritte in absehbarer Zeit nicht machen wird, keineswegs fernliegend. Ein Beurteilungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass der Fachleiter Geschichte – wie die Klägerin vorträgt – grundlegende fächerübergreifende Kernkompetenzen wie Unterrichtsplanung und Strukturierung, die Differenzierung und Individualisierung (differenzierter Umgang mit heterogenen Lerngruppen und das Anpassen der Lehrmethoden an unterschiedliche Lernvoraussetzungen), das Classroom-Management und Lernklima sowie die Reflexionsfähigkeit und Feedbackintegration anders bewertet hat, als dies der Fachleiter Englisch getan hat, der in seinem Fachleiter(-ergänzungs-)gutachten zu der Gesamtnote "ausreichend (05 Punkte)" gelangt ist. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es sich bei den genannten grundsätzlich um Kompetenzen handelt, die bezogen auf alle Fächer vorhanden sein und bewertet werden müssen. Allerdings ist zu sehen, dass sie durch den Wissensstand der jeweiligen Lehrperson im spezifischen Fach wesentlich beeinflusst werden. So ist es beispielsweise ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Reflexionskompetenz die fachliche Kompetenz bzw. Richtigkeit, die sich darin niederschlägt, ob im Rahmen der Analyse hinsichtlich aller betroffenen Bezugswissenschaften (Fachwissenschaft, Fach(-richtungs-)didaktik, Erziehungswissenschaft) kenntnisreich, aspektreich und korrekt argumentiert wird. Vgl. Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung Hamburg, Reflexionskompetenz fördern – Reflexion und Reflexionskompetenz in der Lehrerbildung (2018), abrufbar unter: https://edoc.sub.uni-hamburg.de/hlb/volltexte/2018/198/pdf/handreichung_reflexionskompetenz.pdf (zuletzt abgerufen am 28.03.2025), S. 29. Außerdem: Studienseminar für Gymnasien, Fulda/Hessen, Handreichung "Reflexionskompetenz: Kriterien für eine professionelle Reflexion" (2022), abrufbar unter: https://sts-gym-fulda.bildung.hessen.de/downloads/handreichung-reflexionskompetenz_20220713.pdf (zuletzt abgerufen am 28.03.2025). Der Wissensstand im spezifischen Fach hat dementsprechend grundlegende Auswirkungen auf die Fähigkeit des Reflektierens. Ebenso verhält es sich auch mit den anderen angeführten Kompetenzen. Die Klägerin hat insoweit selbst vorgetragen, dass ihr die Unterrichtsplanung, -gestaltung und -durchführung im Fach Geschichte im Vergleich zum Fach Englisch insbesondere deshalb so schwer gefallen sei, weil sie sich fachlich unsicher gefühlt habe. So sei sie sich sicher, dass ihr das Classroom Management in Geschichte bzw. GW wesentlich besser gelungen wäre, wenn sie mehr Sicherheit im Unterrichten des Faches gehabt hätte, was wiederum nach der Schilderung der Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang dazu stand, dass ihr die Trennung von Wesentlichem und Unwesentlichem in Geschichte/GW besonders schwer gefallen sei. In Englisch sei ihr das Classroom Management hingegen leichter gefallen, weil sie da subjektiv die Sicherheit gehabt habe, dass ihre Planung in Ordnung sei. Vgl. insoweit die erste Stellungnahme der Klägerin im Klageverfahren, S. 8. Die Fähigkeit, eine Differenzierung von Wesentlichem und Unwesentlichem vorzunehmen, ist indessen in hohem Maße von den Fachkenntnissen abhängig. Je umfangreicher das Fachwissen, desto eher kann eine (fachlich) fundierte Auswahl und Aufbereitung – orientiert am Lehrplan und den Bedürfnissen der Schüler – des konkret relevanten Lehrstoffes vorgenommen werden. Im Ergebnis folgt daraus, dass die oben genannten Kompetenzen zwar für alle Fächer vorhanden sein müssen, in verschiedenen Fächern – wie bei der Klägerin in Englisch und Geschichte – aber höchst unterschiedlich ausgeprägt sein können. Eine voneinander abweichende Bewertung in den unterschiedlichen Fächern deutet daher für sich genommen keineswegs auf eine Fehlerhaftigkeit der Bewertung bzw. der Begutachtung hin. (b) Auch der Schulleiterbericht vom 20. Juli 2023 hält rechtlicher Überprüfung stand. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPO II erstellt der Leiter der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil des eigenverantwortlichen Unterrichts erteilt hat, einen Bericht über die erzieherische und unterrichtliche Leistung des Prüflings an der Schule. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das vorgeschriebene Verfahren für die Erstellung des Schulleiterberichts nicht eingehalten worden wäre. Der Klägerin verhilft auch nicht ihr Vortrag zum Erfolg, wonach der stellvertretende Schulleiter als Verfasser des Gutachtens sie nie habe unterrichten sehen, sondern sie nur außerhalb des Unterrichts kennengelernt habe, und die für sie zuständige Schulleiterin (nur) zweimal in ihrem Unterricht gewesen sei und Einladungen zu ihren Lehrproben aus terminlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können. Es ist dem Ermessen des Beurteilenden überlassen, auf welche Weise er sich Kenntnisse über den zu Beurteilenden verschafft. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.03.2011, 3 ZB 10.1242, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19.07.2011, Au 3 K 10.875, juris, Rn. 84. Insoweit durfte sich der stellvertretende Schulleiter – wie vorliegend geschehen – Erkenntnisse über die Leistungen der Klägerin durch andere Lehrkräfte verschaffen. Er darf solche Aufgaben delegieren und ist nicht gezwungen, sich die betreffenden Erkenntnisse durch eigene Unterrichtsbesuche verschaffen. Der Schulleiterbericht basiert – anders als es die Klägerin in ihrem Vortrag suggeriert – auch nicht ausschließlich darauf, dass eine damit beauftragte Lehrkraft (Frau xxx) die Klägerin über mehrere Wochen im Unterricht in der 5. Klasse im Fach GW begleitete und beriet. Zwar bilden die Wahrnehmungen der Lehrkraft xxx – allein schon angesichts der zahlreichen Unterrichtsanwesenheiten – offenbar einen gewichtigen Teil der Beurteilungsgrundlage. Darüber hinaus nimmt der Schulleiterbericht aber auch Bezug auf die Unterrichtsbesuche durch die Schulleiterin, die sowohl im Fach Englisch als auch im Fach Geschichte erfolgt sind. Insgesamt ist daher nicht zu bezweifeln, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Erstellung des Schulleiterberichts vorhanden war. Soweit die Klägerin ihre Kritik darauf richtet, dass ihr Unterricht im Fach GW mit Gewicht in die Bewertung eingeflossen ist, der aufgrund von fachfremden Lerninhalten und verhaltensauffälligen Schülern in der 5. Klasse nicht so gut gelaufen sei, dringt sie damit nicht durch. Im Schulleiterbericht wird ausdrücklich angeführt: "[Es] bereitet [] der LiV Probleme, ihren Unterricht nach aktuellen fachdidaktischen Standards zu konzipieren. Dies gelingt ihr in Englisch und Geschichte besser als im integrativen Unterricht der Klassenstufe 5 im Lernfeld "Erdkunde"/GW." Somit ist dem Bericht eindeutig zu entnehmen, dass – anders als es die Klägerin in ihrem Vortrag andeutet – erkannt wurde, dass es Unterschiede in der Qualität des Unterrichts der Klägerin in Fächern Englisch/Geschichte im Vergleich zu GW gibt. Die Bewertung und Gewichtung dessen fällt indessen in den – der gerichtlichen Kontrolle entzogenen – Beurteilungsspielraum des Beurteilenden. Im Übrigen ist auch sonst nicht zu beanstanden, wenn das Schulleitergutachten auf den Unterricht der Klägerin im Fach GW abstellt. Die Klägerin muss als Lehrperson befähigt sein, ihre Fächer in allen Klassenstufen zu unterrichten. Wenn der Unterricht an einer Gesamtschule stattfindet, muss eine Lehrkraft für Geschichte auch das Fach GW – mit seinen fachfremden Inhalten – adäquat unterrichten können. Insoweit kann sich die Klägerin also nicht auf das Argument zurückziehen, ihr Unterricht in der 5. Klasse sei sozusagen nicht repräsentativ für ihre Fähigkeiten als Lehrkraft gewesen, weil sie fachfremd erdkundebezogene Inhalte habe unterrichten müssen. (c) Auch der von der Seminarleitung erstellte Bewährungsbericht vom 30. Januar 2024 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LPO II erstellt der Leiter des Studienseminars einen allgemeinen Bewährungsbericht, in dem auch das dienstliche Verhalten des Prüflings, seine Mitarbeit im Studienseminar, seine Belastbarkeit, Kooperationsbereitschaft, Innovationsbereitschaft, Beratungsfähigkeit und Medienkompetenz gebührend zu berücksichtigen sind; er schließt mit einer Feststellung darüber, ob der Prüfling aufgrund der während des bisherigen Vorbereitungsdienstes nachgewiesenen berufsqualifizierenden Kompetenzen für das angestrebte Lehramt geeignet ist. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 LPO II ist bei der Festsetzung der Vornoten und im Bewährungsbericht des Leiters des Studienseminars auf der Grundlage des Schulleiterberichts (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPO II) und der Unterrichtsbesuche gemäß § 8 Abs. 5 Satz 5 und 7 LPO II die pädagogische Leistung des Prüflings im eigenverantwortlichen Unterricht besonders zu berücksichtigen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das vorgeschriebene Verfahren für die Erstellung des allgemeinen Bewährungsberichts nicht eingehalten worden wäre. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht zu beanstanden, dass die Wertungen zu Einzelmerkmalen im Bewährungsbericht weitestgehend durch Ankreuzen eines Kästchens zum Ausdruck gebracht werden. Der insoweit einschlägigen LPO II ist nicht zu entnehmen, dass weitergehende Anforderungen an den Bewährungsbericht gestellt werden. Vgl. für das Ausreichen des Ankreuzens von Kästchen in beamtenrechtlichen Beurteilungen: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.04.2014, 1 B 26/14, juris, unter Verweis u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 31.01.1994, 2 B 5/94, juris, Rn. 4. Ebenso folgt eine Rechtswidrigkeit des Bewährungsberichts vom 30. Januar 2024 nicht aus dem von der Klägerin monierten Umstand, dass ihr Geburtsdatum und die Bezeichnung der Schule des eigenverantwortlichen Unterrichts falsch angegeben sind sowie das Zweitfach der Klägerin mit "Physik" bezeichnet war und lediglich handschriftlich durch Geschichte ersetzt wurde. Zwar zeugt es nicht unbedingt von einem sorgfältigen Arbeiten bei der Erstellung des Bewährungsberichts und stellt sich auch die Frage, warum ein insoweit fehlerhafter Bericht nicht – nach entsprechender Korrektur – erneut ausgedruckt wird, um in ordentlicher Form zu den Akten zu gelangen. Indessen bleibt es – worauf es entscheidend ankommt – angesichts der sonstigen Angaben im Bericht unzweifelhaft, dass sich der Bewährungsbericht auf die Klägerin bezieht und im Bewusstsein der auf die Klägerin zutreffenden Merkmale (geboren am xx.xx.xxx, zugewiesen der Gemeinschaftsschule xxx, Zweitfach Geschichte) verfasst wurde. Soweit die Klägerin in ihren Stellungnahmen auf einzelne Vorkommnisse und einzelne Vorgehensweisen in unterschiedlichen Unterrichtsstunden eingeht, die ihrer Auffassung nach die Bewertungen der Einzelmerkmale im Bewährungsbericht der Seminarleiterin in Frage stellen bzw. eine bessere Bewertung rechtfertigen sollen, verhilft dies ihrer Klage nicht zum Erfolg. Der Vortrag der Klägerin zielt damit auf Bereiche ab, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle weitestgehend entzogen sind. Die Seminarleiterin hat bei der Erstellung des beurteilungsähnlichen Bewährungsberichts ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Lehramtsanwärter den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des Lehrerberufs entspricht. Ihr kommt dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der – wie oben bereits ausgeführt – eine lediglich beschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle bedingt. Ein solches nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Beurteilers gar nicht zukommen sollte, und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Beurteilers eingegriffen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in eine Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter Einzelereignisse oder ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.03.2011, 3 ZB 10.1242, juris, Rn. 6 (zu dienstlichen Beurteilungen von Beamten); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.01.2011, 3 A 238/10, juris, Rn. 14. Außerdem: Urteil der Kammer vom 18.06.2010, 1 K 291/09 (n.v.). Die Leiterin des Studienseminars hat den Bewährungsbericht – wie sie in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2024 bestätigt hat – im Einklang mit der entsprechenden Vorgabe in § 15 Abs. 2 Satz 2 LPO II auf Grundlage des Schulleiterberichts und der Eindrücke des Fachleiters und ihrer eigenen Person aus den Unterrichtsbesuchen verfasst. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Bewertungen im Bewährungsbericht widerspiegeln, was bereits in den Fachleiter- und Schulleiterberichten ausführlich dargelegt wurde. Ein Vergleich der Bewertungen in den Fachleiter-, Schulleiter- und Seminarleitungsgutachten lässt auch nicht erkennen, dass hier miteinander unvereinbare Feststellungen getroffen worden wären, die per se unter Umständen eine Rechtswidrigkeit begründen könnten. In allen genannten Stellungnahmen ist die Rede davon, dass der Unterricht der Klägerin erhebliche Schwächen hinsichtlich seiner Strukturierung aufweist, die Klägerin zuweilen nicht ausreichend sicher wirke, was auch Disziplinierungsprobleme zur Folge habe und den Lernfortschritt beeinträchtige, und dass es der Klägerin häufig nicht hinreichend gelinge, negative Unterrichtserfahrungen in positive Veränderungen/Entwicklungen umzusetzen. Zwar war dem Bewährungsbericht vom 18. September 2023 noch das Urteil "noch nicht im erforderlichen Umfang geeignet" für den Beruf der Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II zu entnehmen. Jedoch erscheint es keineswegs fernliegend, dass die Seminarleiterin angesichts der vorgelegten Stellungnahmen der Fachleiter und unter Berücksichtigung ihrer eigenen Eindrücke in Unterrichtsbesuchen in ihrem Bewährungsbericht vom 30. Januar 2024 letztlich zu dem Urteil "nicht geeignet" gekommen ist. Es ist anhand der Wertungen im Bewährungsbericht – in der Gesamtschau mit den Fachleitergutachten – nachvollziehbar und ausreichend dargelegt, dass die klägerische Ausbildung im Ergebnis nicht einen Stand erreicht hat, der die Feststellung trüge, die Klägerin sei für den angestrebten Lehrerberuf geeignet. Dabei hat die Seminarleiterin die Defizite der Klägerin darin auf den Punkt gebracht, dass es ihr immer noch nicht gelinge, eigenverantwortlich und eigenständig den Erziehungs- und Bildungsauftrag zu bewältigen, und diese Wertung auch in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2024 in Reaktion auf die von der Klägerin geäußerten Kritikpunkte wiederholt und vertieft. Der Bewährungsbericht ist insoweit ausgehend von beurteilungsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden. Insbesondere fällt die – von der Klägerin in der Sache eigentlich gerügte – Gewichtung der Einzelleistungen des Studienreferendars in den dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum und bietet im konkreten Fall keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung. Ansonsten macht die Klägerin hinsichtlich der Bewertung durch die Seminarleiterin vor allem geltend, ihre womöglich kleinschrittige, aber dennoch positive Weiterentwicklung im Vorbereitungsdienst hätte ausreichen müssen, um ihre Leistung nicht mit "mangelhaft", sondern mit "ausreichend" zu bewerten. Damit verkennt sie jedoch den Vorgang der Bewertung in seinem Wesensgehalt (wobei auf die entsprechenden obigen Ausführungen unter (a) verwiesen werden kann). So wie die Klägerin nicht ihre Eigenbewertung an die Stelle der Bewertung durch die Seminarleiterin (und die Fachleiter) setzen kann, so hat auch das Gericht deren beurteilungsspezifische Wertung zu respektieren. Ohnehin ergeben sich vorliegend keine durchgreifenden Zweifel an dem abschließenden Werturteil, da seine tatsächlichen Grundlagen in weiten Teilen von allen in die klägerische Ausbildung eingebundenen Personen geteilt werden. Dringt die Klägerin demnach mit ihren Einwänden gegen die wiederholte Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung nicht durch, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II und begehrt die Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes über ihre Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II erneut zu entscheiden. Mit Wirkung zum 01. August 2022 wurde die Klägerin als Studienreferendarin mit den Fächern Englisch und Geschichte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. In ihrem Bewährungsbericht vom 18. September 2023 stellte die Leiterin des Studienseminars fest, dass sich die Klägerin im Vorbereitungsdienst nicht bewährt habe und für den Beruf der Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II noch nicht im erforderlichen Umfang geeignet sei. Mit bestandskräftigem Bescheid des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen vom 20. September 2023 wurde der Klägerin daraufhin erstmals die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung versagt. Gestützt wurde die Entscheidung darauf, dass die Klägerin nicht in beiden Fachleitergutachten mindestens die Note "ausreichend" erreicht habe und die Seminarleiterin ihre Eignung nicht festgestellt habe. Sodann unterzog sich die Klägerin am 08. Dezember 2023 einer weiteren Vorexamenslehrprobe (Wiederholungslehrprobe) im Fach Geschichte, die mit der Note 05 Punkte (ausreichend) bewertet wurde. In seinem Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2024 gelangte der Fachleiter im Fach Geschichte trotz der mit "ausreichend" bestandenen Wiederholungslehrprobe zu der Vornote "mangelhaft" (03 Punkte). Da die Entwicklung der Klägerin im fachlich-didaktischen sowie im pädagogischen und methodischen Bereich in den übrigen Stunden bis zur Ergänzungslehrprobe stagniert habe und damit die prozessorientierte Bewertung der punktuellen widersprochen habe, sei im Unterricht der Klägerin in weiteren 10 Unterrichtsstunden in einer Klassenstufe 6, die sie im Rahmen ihres eigenverantwortlichen Unterrichts unterrichtet habe, hospitiert worden. Der punktuelle Erfolg (in der Wiederholungslehrprobe) sei vor allem durch verstärkte Kooperation mit Kolleginnen und Kollegen hinsichtlich der Unterrichtsplanung zu erklären. Im Gesamten habe ihre Entwicklung aber auch im dritten Ausbildungshalbjahr in allen relevanten Professionsbereichen stagniert, sodass sie in allen für das Unterrichten zentralen Feldern hinter den Anforderungen zurückgeblieben sei. Während im gymnasialen Oberstufenunterricht vor allem die fachlich-didaktischen und – damit verbunden – die kommunikativen Defizite der Klägerin dominiert hätten, seien es in der Unterstufe vor allem die didaktischen und pädagogischen Unzulänglichkeiten, die ein nachhaltiges Lernen der Schülerinnen und Schüler zu oft zum Scheitern brächten, sodass der Kompetenzzuwachs der Schülerinnen und Schüler sowohl in der Oberstufe als auch in der Unterstufe dauerhaft zu gering bleibe. Daher führe das Ergänzungsgutachten über die Eignung und fachliche Leistung der Klägerin dazu, dass ihr aufgrund der Leistungen im Fach Geschichte während des Vorbereitungsdienstes die Eignung für den Schuldienst nicht bescheinigt werden könne. Die Leiterin des Studienseminars stellte daraufhin in ihrem weiteren Bewährungsbericht vom 30. Januar 2024 fest, dass sich die Klägerin im Vorbereitungsdienst nicht bewährt habe und für den Beruf der Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II nicht geeignet sei. In der Folge wurde die Klägerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. Januar 2024 erneut nicht zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass eine Zulassung voraussetze, dass die Vornoten der beiden Fachleitergutachten mindestens "ausreichend" lauteten und die Seminarleitung die Eignung festgestellt habe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da das Ergänzungsgutachten des Fachleiters für das Fach Geschichte mit der Note "mangelhaft" (03 Punkte) abschließe und die Seminarleitung in ihrem Bewährungsbericht vom 30. Januar 2024 festgestellt habe, dass die Klägerin für den Beruf der Lehrerin für die Sekundarstufe I/II nicht geeignet sei. Mit Bescheid vom 07. März 2024 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihr Anwärtergrundbetrag gemäß § 60 SBesG ab Februar 2024 um 15 % auf 1.302,68 Euro gekürzt werde, nachdem ihr Vorbereitungsdienst bis zum 30. Juni 2024 verlängert worden sei. Im Hinblick auf die zweimalige Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung wurde die Klägerin mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid des Beklagten vom 26. April 2024 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Gegen den Nichtzulassungsbescheid vom 31. Januar 2024 hat die Klägerin am 29. Februar 2024 Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 02. Juli 2024 erstmals begründet hat. Die Klage sei zulässig, obwohl der Bescheid über ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bestandskräftig sei. Bei Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit ergebe sich ein entsprechender Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe somit weiterhin. Die Benotung durch den Fachleiter Geschichte in seinem Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2024 mit "mangelhaft" sei unberechtigt. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den verschiedenen Fachleitergutachten bezüglich ihrer Kompetenzen. Es werde der Eindruck erweckt, das Fachleitergutachten, aufgrund dessen die streitgegenständliche Nichtzulassung ausgesprochen worden sei, sei "vom Ergebnis her" geschrieben worden. Sie habe insoweit einen Anspruch auf ordnungsgemäße Bewertung. Als eigenverantwortliche Referendarin habe sie einen Ermessensspielraum im Rahmen der Unterrichtsgestaltung. Das Fachleitergutachten beinhalte insoweit keinen Hinweis darauf, dass der entsprechende "Antwortspielraum" Berücksichtigung gefunden habe. Dies in Verbindung mit den teilweise diametral gegenüberstehenden Aussagen aus dem Fachleitergutachten Englisch zum Fachleitergutachten Geschichte habe zur Konsequenz, dass erhebliche Zweifel an dem Fachleitergutachten Geschichte bestünden. Hinzu komme, dass aus dem Fachleitergutachten Geschichte eine positive Tendenz herauszulesen sei. Diese werde jedoch nicht hinreichend gewichtet. Im Fachleitergutachten werde sie, die Klägerin, zu schwach bewertet; sie habe tatsächlich eine bessere Note verdient, mit der ihr die Zulassung zum Staatsexamen hätte gewährt werden müssen. Grundlegende fächerübergreifende Kernkompetenzen wie Unterrichtsplanung und -strukturierung, die Differenzierung und Individualisierung (differenzierter Umgang mit heterogenen Lerngruppen und das Anpassen der Lehrmethoden an unterschiedliche Lernvoraussetzungen), das Classroom-Management und Lernklima sowie die Reflexionsfähigkeit und Feedbackintegration seien vollkommen unabhängig von dem unterrichteten Fach. Ihre positiven Ergebnisse im Englischunterricht belegten, dass die grundlegenden Kompetenzen – auch im Hinblick auf das Fach Geschichte – vorhanden seien. Die Klägerin hat zwei ausführliche persönliche Stellungnahmen zur Gerichtsakte gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Im Wesentlichen argumentiert sie darin, die Bewertung in den beiden Bewährungsberichten, die weitestgehend auf dem Ankreuzen von Bewertungsoptionen beruhe, wirke pauschal und nicht differenziert. Des Weiteren widersprächen die Bewertungen zum Teil den detaillierteren Fachleitergutachten. Sie sei während des Referendariats kooperationsbereit gewesen und habe sich mit Referendarkollegen und Lehrern ausgetauscht. Innerhalb der Hauptseminargruppe habe sie wenig mit anderen kooperiert, weil nur wenige Referendare dieselben Fächer unterrichtet hätten. Eine gemeinsame Planung von Unterrichtsreihen habe nicht stattfinden können, weil niemand dieselben Klassenstufen in denselben Fächern unterrichtet habe. Diese Punkte würden durch diverse Aussagen in den Fachleiterberichten und auch im Schulleiterbericht gestützt. Im allgemeinen Seminar habe sie immer aktiv teilgenommen und Hausaufgaben erledigt. Insgesamt sei sie aber eher zurückhaltend und melde sich selten zu Wort, was zu der Einschätzung führen könne, dass sie sich nicht genügend beteiligt habe. Sie sei innovationsbereit und medienkompetent. Sie nutze fast täglich PowerPoint-Präsentationen im Unterricht und habe im eigenverantwortlichen Unterricht immer wieder Dinge ausprobiert, die für sie neu gewesen seien, wie beispielsweise Schneiden von Videos/Audiodateien, Erstellen von Texten und Bildern mit KI, Erstellen von Memes, Fake-WhatsApp etc. Dies habe lediglich in der Umsetzung/Durchführung noch nicht immer reibungslos und zielführend funktioniert. Der Zeitaufwand habe nicht immer im Verhältnis zum generierten Lernertrag gestanden. Allerdings habe sie beim Einsatz auch viel dazugelernt, sodass sie die gemachten Erfahrungen nutzen könne, um bei Wiederholung der Methode eine reibungslosere Durchführung zu erreichen. Ihre Schwächen im Bereich Klassenmanagement (u.a. Schaffen konzentrierter ruhiger Arbeitsphasen; konsequentes Durchgreifen bei Unterrichtsstörungen) und im Bereich Lernertrag (u.a. Erreichen von Lernzielen im höchsten Anforderungsbereich III) habe sie nicht in dem Umfang verbessern können, wie vom Studienseminar gefordert. Auch wenn sie – gerade in Geschichte – sehr oft und ausführlich beraten worden sei, sei ihr die Übertragung der konkreten Verbesserungsvorschläge auf ihre generelle Planung in Geschichte schwergefallen. Sie sei in Bezug auf Prüfungen nicht sehr belastbar. Schon Tage vor der Prüfung und auch währenddessen sei sie sehr nervös, was sich unter anderem durch Ruhelosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Blackouts in der Unterrichtssituation zeige. Die in ihrem Falle zahlreichen Unterrichtsbesuche habe sie – gerade ab dem Ende des 2. Ausbildungssemesters – zunehmend ebenfalls als Prüfung und nicht nur als der Beratung dienlich empfunden. Dienstliches Fehlverhalten habe sie nicht feststellen können. Es habe lediglich eine Situation gegeben, die offenbar nicht zur Zufriedenheit der Seminarleitung gelöst worden sei. Eine Schülerin habe während eines Unterrichtsbesuchs die Seminarleiterin angesprochen und behauptet, sie, die Klägerin, würde Kinder schlagen, alle hätten Angst vor ihr und niemand würde helfen, obwohl bereits Klassenleitung und Schulleitung informiert worden seien. Im Nachhinein habe sich herausgestellt und sei von der Schülerin zugegeben worden, dass dies gelogen gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe der Seminarleitung indessen zunächst versprochen, dem Vorwurf nachzugehen. Ihr sei geraten worden, sehr zeitnah mit der Klasse zu sprechen. Sie habe dieses Gespräch aber nicht allein führen wollen und habe sich daher für ein Gespräch mit der Klasse in Anwesenheit der Klassentutoren entschieden. Dabei habe sich dann herausgestellt, dass die Klasse von den Anschuldigungen überrascht und irritiert gewesen sei. Sie, die Klägerin, könne sich nicht mehr erinnern, ob sie das Ergebnis des Gespräches der Seminarleitung mitgeteilt habe. Darauf komme es aber im Ergebnis nicht an, weil ihr die Schulleitung zugesagt habe, der Seminarleitung zu berichten. Zum Schulleiterbericht sei zu bemerken, dass die Schulleiterin nur zweimal im Unterricht der Klägerin gewesen sei. Der Bericht stütze sich zudem vor allem auf ihren Unterricht in einer einzigen Klasse, in der aufgrund besonderer Umstände eine zusätzliche Lehrkraft eingesetzt worden sei, was keine ausgewogene Basis für die Beurteilung sei. Eine erfahrene Lehrkraft (Frau xxx) sei zum Unterricht in Gesellschaftswissenschaft (GW) in einer 5. Klasse zur Unterstützung hinzugezogen worden. Hintergrund sei gewesen, dass die Klasse sehr lebhaft sei und einige verhaltensauffällige Schüler habe. Die Unterrichtsplanung und Durchführung habe ihr als Referendarin oblegen. Da Klassenführung zu ihren Entwicklungsfeldern zähle, sei es für sie sehr anspruchsvoll gewesen, in der Klasse zu unterrichten. Ertragreicher Unterricht sei ihr seltener gelungen, weswegen Frau xxx sie habe unterstützen sollen. Im Schulleiterbericht werde behauptet, ihr Unterricht sei nicht nach aktuellen fachdidaktischen Standards konzipiert. Die Schulleiterin könne dies aber mangels Unterrichtsanwesenheit nicht beurteilen und auch Frau xxx habe nur den GW-Unterricht in der schwierigen 5. Klasse gesehen, der wegen der Inhalte aus dem Bereich Erdkunde teilweise fachfremd gewesen sei. Insgesamt sei ein großer Teil des GW-Unterrichts (Geschichte, Geografie, Politik) für sie, die Klägerin, fachfremd gewesen, ohne dass es eine ausreichende Unterstützung durch das Studienseminar gegeben hätte. Es falle ihr schwer, wesentliche von unwesentlichen Inhalten zu unterscheiden, sodass häufig keine klare Struktur in ihren Unterrichtsreihen erkennbar gewesen sei. Anhand eines Themas eine passende Stunde zu planen, sei ihr von Anfang an schwergefallen. Sie habe sich in diesem Bereich aber verbessert, obwohl sie keine ausreichende Hilfe erhalten habe. Beispielsweise seien ihr keine Kriterien für den Selektionsprozess an die Hand gegeben worden. Erst im Herbst 2023 habe ihr eine erfahrene Geschichtslehrerin an der Einsatzschule ihr System zur Unterrichtsreihenplanung gezeigt. Erst dadurch sei ihr klar geworden, wie sie vorzugehen habe. Sie benötige zwar immer noch sehr viel Zeit, um eine Stunde zu planen, aber sie sei sicher, dass es ihr im 3. Referendariats-Halbjahr wesentlich besser und schneller gelungen wäre, wenn sie dieses Struktursystem von Anfang an gehabt hätte. Es sei zwar richtig, dass sie mit Erziehungsberechtigten mehr hätte sprechen können, gerade bei Fehlverhalten von Schülern. Mit allen anderen am Erziehungsprozess beteiligten Personen (Tutoren, andere Fachlehrer, Integrationskräfte) habe sie jedoch einen guten und konstruktiven Austausch gepflegt, was auch vom Schulleitergutachten und dem Fachleitergutachten Englisch bestätigt werde. Ihr Fachleiter Geschichte habe mindestens einmal pro Woche in ihrem Unterricht hospitiert und diese Stunde dann immer im Detail mit ihr nachbesprochen, wofür er sich jeweils mindestens eine Zeitstunde genommen habe. Danach habe sie gewusst, was sie an dieser konkreten Stunde zu diesem konkreten Thema hätte verbessern können. Auch wenn der Fachleiter sich viel Zeit genommen habe für die Beratung, habe sie, die Klägerin, zu wenig für zukünftige Planungen mitnehmen können. Sie habe eine genaue Vorstellung von ihrer Rolle als Lehrkraft und auch eine Vorstellung von Regeln, die in ihrem Unterricht gelten sollen. Allerdings fehle es ihr an Durchsetzungsvermögen. Sie scheue Konflikte und müsse sich in diesem Bereich dringend weiterentwickeln, um in Konfrontationen standhaft zu bleiben und z.B. auf die Einhaltung festgelegter Regeln zu bestehen. Das wisse sie und arbeite auch daran. Aber da sie in diesem Bereich noch sehr viel Entwicklungsbedarf habe, koste es sie viel Energie und sie brauche Zeit, um sich schrittweise zu verbessern. Sie sei sich sehr sicher, dass ihr dies wesentlich besser gelungen wäre, wenn sie mehr Sicherheit im Unterrichten v.a. von GW gehabt hätte. Denn in Englisch gelinge ihr das Classroom Management deshalb besser, weil sie sich dort in den Stunden sicherer fühle. Kurz vor ihrer Wiederholungslehrprobe im Oktober 2023 sei sie erkrankt, sodass sie die Wiederholungslehrprobe nicht habe absolvieren können. Sie habe sie dann nach Rückkehr zum Dienst im Dezember 2023 nachgeholt, ohne eine ausreichende Vorbereitungszeit für das für sie neue Thema gehabt zu haben. Ihr habe lediglich eine sehr ausführliche Materialsammlung zur Verfügung gestanden. In nahezu jeder Unterrichtsstunde nach ihrer Erkrankung seien der Fachleiter, die Seminarleitung oder andere Lehrer gewesen, sodass sich jede Stunde wie eine Prüfung angefühlt habe. Die Lehrprobe sei der Abschluss der Unterrichtsreihe gewesen. Für die Schüler sei hinsichtlich der Lehrprobenstunde auch Vorwissen notwendig gewesen. Sie habe die Lehrprobe bestanden, sodass es ihr offensichtlich in den Stunden zuvor gelungen sei, den Schülern das notwendige Vorwissen beizubringen. Trotzdem habe ihr die Seminarleitung nach der Lehrprobe gesagt, dass alle ihre GW-Stunden in der 6. Klasse entweder vom Fachleiter oder von einer Seminarvertretung angeschaut würden, da sie bisher keine ausreichende Stunde (mind. Note 04) gezeigt habe. Dass sie die Wiederholungslehrprobe im Dezember 2023 bestanden habe, sei von der Seminarleitung als zufälligen "Ausrutscher" nach oben angesehen worden. Eine endgültige Entscheidung über ihre Zulassung sei daraufhin nicht getroffen und ihr Unterricht weiterhin engmaschig beobachtet worden. Dadurch habe der psychische Druck kontinuierlich zugenommen, was wiederum bei der Bewertung nicht genügend berücksichtigt worden sei. Insgesamt sei ihre tatsächliche Entwicklung im Verlauf der Ausbildung nicht vollständig anerkannt worden. Dies betreffe insbesondere ihre Fortschritte im Bereich der Unterrichtsstruktur, ihre aktive Zusammenarbeit mit Kollegen und die Überarbeitung von Unterrichtskonzepten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 31. Januar 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes über die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Es mangele am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin den Bescheid vom 10. Mai 2024, mit dem sie aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden sei, habe bestandskräftig werden lassen. Der Vorbereitungsdienst sei für sie (erfolglos) beendet. Sie könne ihr Rechtsschutzziel – die Zulassung zum Zweiten Staatsexamen und das Absolvieren desselben – nicht mehr erreichen. Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, Primärrechtsschutz im Sinne eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Hinblick auf die Entscheidung über die Nichtzulassung zum 2. Staatsexamen in Anspruch zu nehmen. Selbst im Falle eines klägerischen Obsiegens im vorliegenden Verfahren entstehe zu ihren Gunsten kein Wiedereinstellungsanspruch. Die Klage sei zudem auch unbegründet. Die Bewährungsberichte und die Fachleitergutachten stellten ausführlich und nachvollziehbar das Leistungsbild der Klägerin dar, das eben nicht für die Zulassung zum Staatsexamen ausreiche. Der Stellungnahme der Klägerin sei auch zu entnehmen, dass sie sich ihrer Defizite an einigen Stellen bewusst sei. Aus der (ersten) Stellungnahme der Klägerin sei nicht ersichtlich, inwiefern deren Bewertung an fachlichen Beurteilungsmängeln leiden sollte oder die Prüfer den ihnen zustehenden prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben sollten. Insoweit verweist der Beklagte auf die Stellungnahmen der Seminarleiterin xxx vom 12. Juli 2024, des Fachleiters Geschichte xxx vom 07. Juli 2024 und des Fachleiters Englisch xxx vom 09. Juli 2024, die diese im Überdenkungsverfahren abgegeben haben. Mit Beschluss vom 27. März 2025 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.