Urteil
2 K 14/12
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2013:1008.2K14.12.0A
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Leitsätze
Macht ein Technischer Fernmeldeamtmann der Besoldungsgruppe A 11 bei Zuweisung einer Tätigkeit als Projektmanager im Unternehmen VCS GmbH einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend, kann das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage entfallen, wenn die Zuweisung nach Schließung des Standortes beendet wird und eine beabsichtigte Zuweisung einer Tätigkeit als Projektmanager im Unternehmen VCS GmbH an einem anderen Standort bislang deshalb nicht ergangen ist, weil ein Einigungsstellenverfahren noch nicht abgeschlossen ist.(Rn.22)
(Rn.23)
(Rn.24)
(Rn.26)
(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht ein Technischer Fernmeldeamtmann der Besoldungsgruppe A 11 bei Zuweisung einer Tätigkeit als Projektmanager im Unternehmen VCS GmbH einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend, kann das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage entfallen, wenn die Zuweisung nach Schließung des Standortes beendet wird und eine beabsichtigte Zuweisung einer Tätigkeit als Projektmanager im Unternehmen VCS GmbH an einem anderen Standort bislang deshalb nicht ergangen ist, weil ein Einigungsstellenverfahren noch nicht abgeschlossen ist.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.24) (Rn.26) (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die auf amtsangemessene Beschäftigung gerichtete Leistungsklage bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, denn dem Kläger fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse. Gegenstand des Rechtsstreits war ursprünglich die Frage, ob der Kläger im Unternehmen VCS GmbH am Standort B-Stadt, wo ihm mit bestandskräftigem Zuweisungsbescheid vom 02.09.2010 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG mit seiner Zustimmung dauerhaft mit Wirkung vom 01.10.2010 eine Tätigkeit als Projektmanager zugewiesen worden war, entsprechend seinem Statusamt als Technischer Fernmeldeamtmann (Besoldungsgruppe A 11) amtsangemessen beschäftigt wird. Für die Klärung dieser Frage bestand zum Zeitpunkt des Klageeingangs auch ein Rechtsschutzinteresse, denn der Kläger hatte bereits im Verwaltungsverfahren und ergänzend im gerichtlichen Verfahren detailliert vorgetragen, weshalb seine gegenwärtige Tätigkeit im Projekt MEGAPLAN aus seiner Sicht den im Zuweisungsbescheid benannten Aufgabenfeldern nicht entspreche und damit den von der Rechtsprechung postulierten Vorgaben hinsichtlich einer amtsangemessenen Beschäftigung nicht genüge. Die Beklagte war dem mit Bescheid vom 16.05.2011 entgegengetreten und hatte im gerichtlichen Verfahren dargelegt, warum der Kläger aus ihrer Sicht nicht von Anfang an mit allen Aufgaben eines Projektmanagers habe betraut werden können, sondern erst nach und nach an die neuen Tätigkeiten herangeführt werden müsse. Diese Streitfrage, die die Kammer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung hätte entscheiden können, hat ihre Bedeutung jedoch verloren, nachdem der Standort der VCS GmbH in B-Stadt mit Ablauf des 30.06.2013 geschlossen und die Zuweisung des Klägers zu diesem Unternehmen beendet wurde. Demzufolge ist auch das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage mit Ablauf des 30.06.2013 entfallen. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, sein Klagebegehren habe sich durch die Standortschließung keineswegs erledigt, da seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht entsprochen worden sei. Zwar ist er derzeit beschäftigungslos, nachdem er das Angebot einer ersichtlich unterwertigen Beschäftigung bei der DTKS B-Stadt abgelehnt hat und eine von der Beklagten beabsichtigte Zuweisung zur VCS GmbH am Standort O. noch nicht realisiert werden konnte, nachdem der Kläger im Anhörungsverfahren hiergegen Einwendungen erhoben hat und das erforderliche Mitbestimmungsverfahren der Betriebsräte noch nicht abgeschlossen ist. Allerdings ist der Fall des Klägers nicht mit den Fällen vergleichbar, die den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2006 -2 C 1.06- und -2 C 26.05- (BVerwGE 126, 182) zugrunde liegen. In den dortigen Fällen waren die Kläger von ihrer bisherigen Tätigkeit freigestellt worden, ohne dass ihnen ein neues Funktionsamt übertragen oder auch nur in Aussicht gestellt worden wäre. Vielmehr sollten sich die dortigen Kläger für Qualifizierungsmaßnahmen und die Vermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz bereithalten, ohne dass ihnen entsprechende Angebote gemacht worden wären. Bezogen auf diese Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Beamter jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung habe, und dass der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes diesen Anspruch verletze. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Art. 33 GG setze voraus, dass der Beamte zur Dienstleistung herangezogen und ihm ein funktionelles Amt übertragen werde, das den Einsatz seiner Arbeitskraft überhaupt erfordere. Dem widerspreche es, dem Beamten auf unbestimmte Zeit kein Funktionsamt zu übertragen und ihn dadurch in den Zustand der Beschäftigungslosigkeit zu versetzen oder ihn, vergleichbar einem Leiharbeiter, über einen längeren Zeitraum in Dienststellen anderer Dienstherren zu beschäftigen. Der zeitlich nicht bestimmte Entzug des abstrakten wie des konkreten Funktionsamtes verletze den Grundsatz der Verknüpfung von Status und Funktion und damit das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, das Leistungsprinzip und den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen hat sich die Beklagte hier jedoch bereits vor der Standortschließung der VCS GmbH in B-Stadt um eine Anschlussverwendung des Klägers bemüht. So hat sie den Kläger mit Schreiben vom 19.03.2013 zu der beabsichtigten Zuweisung einer - unterwertigen - Tätigkeit als Kundenberater IIa im Unternehmen DTKS GmbH am Standort B-Stadt und - nachdem sich der Kläger hiermit nicht einverstanden erklärt hat - mit weiterem Schreiben vom 22.04.2013 zu der beabsichtigten Zuweisung einer Tätigkeit als Projektmanager im Unternehmen VCS GmbH am Standort O. angehört. Dass ein entsprechender Zuweisungsbescheid bislang nicht ergangen ist, liegt allein darin begründet, dass der Kläger gegen die beabsichtigte Zuweisung nach O. Einwendungen erhoben hat - u. a. Unzumutbarkeit wegen der täglichen Fahrtzeit und der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter - und der Betriebsrat des abgebenden Betriebes Vivento daraufhin seine Zustimmung verweigert hat, so dass nunmehr ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt werden muss, welches noch nicht abgeschlossen ist. Ob und inwieweit die Einwendungen des Klägers begründet sind, ist indes nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, sondern in einem gesonderten Verfahren nach Erlass des Zuweisungsbescheids. Gegenwärtig kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung einer Tätigkeit als Projektmanager im Unternehmen VCS GmbH am Standort O. generell ungeeignet ist, den Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Insoweit wird auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes verwiesen, vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 02.08.2011 -2 L 263/11-, bestätigt durch Beschluss des OVG vom 24.10.2011 -1 B 347/11- nach der die Tätigkeit eines Projektmanagers für einen Technischen Fernmeldeamtmann der Besoldungsgruppe A 11 aufgrund summarischer Prüfung als amtsangemessen zu bewerten ist. Diese Auffassung wird von der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt. Vgl. u. a. VGH Bayern, Beschlüsse vom 01.02.2011 -6 CS 10.2944- und vom 08.02.2011 -6 CS 10.2948-; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.05.2011 -5 ME 321/10-; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 -10 B 11312/10-; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2011 -1 Bs 35/11-; anderer Ansicht nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.06.2011 -OVG 6 S 10.11- und vom 04.07.2011 -OVG 6 S 17.11-, sowie VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.03.2011 -4 S 16/11- und vom 18.10.2011 -4 S 559/11-; alle Entscheidungen dokumentiert bei juris Wie die konkrete Verwendung des Klägers bei der VCS GmbH am Standort O. aussehen wird, kann derzeit nicht prognostiziert werden. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation, die der Kläger am Standort B-Stadt beschrieben hat, wiederholen wird. Da der Kläger sich zwischenzeitlich weiterqualifiziert und an Kenntnissen und Erfahrungen dazu gewonnen hat, spricht alles dafür, dass ihm von Anfang an ein größeres Aufgabenfeld mit verantwortungsvolleren Einzelaufgaben übertragen werden kann. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, bleibt es ihm unbenommen, seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, den der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt hat, zu gegebener Zeit unter Darlegung der konkreten Situation noch einmal geltend zu machen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stellt sich ein solches Begehren indes als vorbeugender Rechtsschutz dar, für den das insoweit erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar ist. Dass dem Kläger gegenwärtig ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Leistungsklage fehlt, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass er sich auf eine noch im Aufbau befindliche Stelle im Projektmanagement am geplanten Standort K. beworben hat und seine Prozessvertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Kläger „werde aus einem stattgebenden Urteilsausspruch nicht vollstrecken“, solange das Bewerbungsverfahren bezüglich der Stelle in K. noch nicht abgeschlossen sei. Hieraus wird deutlich, dass es dem Kläger gar nicht darum geht, sofort und ohne Rücksicht auf den Einsatzort eine amtsangemessene Beschäftigung zu erhalten. Vielmehr ist er in erster Linie an einer wohnortnahen Verwendung interessiert, obwohl er darauf als Bundesbeamter keinen Rechtsanspruch hat. Mit dem Festhalten an seinem Klageantrag, dem die Beklagte im Fall eines stattgebenden Urteilsausspruchs auch ohne Vollstreckungsantrag des Klägers unverzüglich nachkommen müsste, setzt er sich somit auch in Widerspruch zu seinem Ziel einer wohnortnahen Verwendung. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Ein Ausspruch gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO hinsichtlich der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren kann nicht erfolgen, da es hierfür an einer positiven Kostengrundentscheidung fehlt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG a.F. (vgl. § 71 Abs. 1 GKG n.F.) auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger ist Technischer Fernmeldeamtmann und Beamter der Besoldungsgruppe A 11 im Dienst der Deutschen Telekom AG (DTAG). Mit bestandskräftigem Zuweisungsbescheid vom 02.09.2010 wurde ihm gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) mit seiner Zustimmung dauerhaft mit Wirkung vom 01.10.2010 eine Tätigkeit als Projektmanager im Unternehmen VCS GmbH am Standort B-Stadt zugewiesen. Als Aufgabenfelder waren in dem Zuweisungsbescheid benannt: - Einführungs- und Anwendungsbetreuung für IV-Systeme (MEGAPLAN, ORKA, etc.) im Bereich der Dokumentations- bzw. Auftragsmanagementsysteme einschließlich dem lokalen First Level Support wahrnehmen und komplexe Maßnahmen koordinieren (z.B. Einrichtung von Datenbanken sowie Einstellungen in den IV-System MEGAPLAN) - fachspezifische Aufgaben für den Datenschutz, Datensicherheit wahrnehmen - Schulungsbedarf für IV-Anwendung erkennen und eigenverantwortlich initiieren - eigenständig Aufgaben des Ansprechpartners gegenüber der zentralen Fachseite und dem Bereich IP wahrnehmen - Qualitätssicherung gewährleisten und verantworten - Schwierige Anfragen/Beschwerden im Zuständigkeitsbereich klären und ggf. eskalieren - Dienst- und Betriebsgüte sicherstellen, ggf. Abweichungen analysieren und geeignete Maßnahmen einleiten - Unterweisungen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung sicherstellen/verantworten - Auftragsabwicklung und Ressourceneinsatz priorisieren, koordinieren und ausgleichen - Arbeitsmengenausgleich zwischen Kräften des Zuständigkeitsbereiches eigenständig regeln und abstimmen - Daten in den IV-Systeme eingeben und pflegen; hier die Mitarbeiter im Team bei besonders schwierigen bzw. komplexen Aufgaben die erforderliche Unterstützung leisten (z.B. Einführung in die IV-Systeme, Einführung in die Glasfasertechnik, Problemlösungen in Abstimmung mit dem Teamleiter bereitstellen, Sonderthemen bearbeiten, etc.) - schwierige, innovative oder komplexe Sachverhalte strukturieren und in die Fertigungsabwicklung des Teams überführen (z.B. Ansprechpartner bei komplexen Systemfragen) - Unstimmigkeiten bei Planunterlagen einer Klärung zuführen Mit Schreiben vom 10.01.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm ab sofort dauerhaft eine amtsangemessene Beschäftigung entsprechend seiner Besoldungsgruppe A 11 zu übertragen. Zur Begründung führte er aus, seine gegenwärtige Tätigkeit im Projekt MEGAPLAN genüge den von der Rechtsprechung postulierten Vorgaben nicht. Er führe derzeit lediglich am Rechner die Überprüfung von Linientechnik durch. Dabei handele es sich um eine Tätigkeit, die nach kurzer Einarbeitungszeit von jeder ungelernten Kraft verrichtet werden könne. Mit Bescheid vom 16.05.2011 wies die Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Sie wies darauf hin, dass für die Tätigkeit eines Projektmanagers neben der Grundqualifizierung, die der Kläger zwischenzeitlich abgeschlossen habe, noch eine Weiterqualifizierung notwendig sei, die zurzeit noch stattfinde. Nach erfolgreicher Qualifizierung werde der Kläger selbständig und eigenverantwortlich als Projektmanager eingesetzt. Gegen diesen am 23.05.2011 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 24.06.2011 (der 23.06.2011 war ein gesetzlicher Feiertag) Widerspruch und trug zur Begründung vor, die ihm seit Oktober 2010 konkret übertragenen Tätigkeiten verletzten ihn in seinem Recht auf Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Die amtsangemessene Beschäftigung eines Beamten gehöre zum Kernbestand von Strukturprinzipien, die das Berufsbeamtentum traditionell ausmachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich daraus konkret ein Verbot, unfreiwillig ständig mit unterwertigen Aufgaben betraut zu werden. Daher könnten Beamte als Inhaber eines statusrechtlichen Amtes von ihrem Dienstherrn verlangen, dass ihnen dauerhaft Funktionsämter übertragen würden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspreche. Zwar liege es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt-funktionellen und des konkret-funktionellen Amtes im Einzelnen festzulegen, doch müssten die übertragenen Funktionen in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Der Inhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes und damit die Beschreibung einer konkreten amtsangemessenen Tätigkeit ergebe sich sowohl aus § 18 BBG i.V.m. § 8 PostPersRG als auch aus einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnverordnungen sowie aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. Dabei ziehe das Bundesverwaltungsgericht auch traditionelle Leitbilder zur inhaltlichen Konkretisierung heran. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung würden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Bei einer Zuweisungsentscheidung müsse zudem diese selbst die Angemessenheit des Funktionamtes in sich tragen und sicherstellen, um zu verhindern, dass mit Hilfe von Umorganisation und Ausgründung von Bereichen in rechtlich verselbständigten Unternehmen Beamtenrechte unterlaufen werden könnten. Dem Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen werde, dürfe kein Spielraum verbleiben, den Beamten unterwertig zu beschäftigen. Die im Zuge der Zuweisung zu prüfende Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit im Sinne einer Gleichwertigkeit des konkreten Aufgabenbereichs sei aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Eine Ausnahme von dem Gebot der amtsangemessenen Beschäftigung sei weder durch gesetzliche Vorschriften noch aufgrund sachlicher Gesichtspunkte zu rechtfertigen, insbesondere auch nicht durch die mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost verbundenen Besonderheiten. Vielmehr sei gerade in Art. 143 b Abs. 3 GG die Wahrung des Beamtenstatus auch unter Dienstherrn bei den privaten Unternehmen verfassungsrechtlich garantiert. De facto würden ihm -dem Kläger- seit Oktober 2010 durch die VCS GmbH lediglich einfachste Aufgaben in der Form von Rotberichtigungen und Datenpflegetätigkeiten übertragen. Diese Tätigkeiten entsprächen in keinem Fall seinem Status. In der „summarischen Darstellung der Tätigkeitsinhalte der Funktion Projektmanager der DTAG“ würden 13 Punkte als wesentlicher Tätigkeitsinhalt der Funktion des Projektmanagers dargestellt. Zudem gehe aus dieser Liste hervor, dass Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit des Projektmanagers ein Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in Verbindung mit mehrjähriger Berufserfahrung sei. Er -der Kläger- sei Diplom-Ingenieur (FH). Die von ihm seit Monaten durchgeführten Tätigkeiten könnten von ungelernten, mittels einer Schulung eingewiesenen Hilfskräften wahrgenommen werden. Er habe seit Oktober alle für den Posten des Projektmanagers von der VCS GmbH vorgegebenen Fortbildungen und Seminare absolviert. Im Einzelnen habe es sich dabei um eine Schulung im Projekt MEGAPLAN, verschiedene Fachausbildungen für Projektmanager, ein Seminar „Projektmanagementschulung im Team MEGAPLAN“ für Projektmanager, ein Geschäftsfalltraining „Rotberichtigung Cu“ im Projekt MEGAPLAN und eine DV-Anwendung „Kontes ORKA“, Schulung im Projekt MEGAPLAN, gehandelt. Trotzdem erschöpfe sich sein täglicher Arbeitsablauf in: 1. Geschäftsfälle über WMS_TI entgegennehmen (DV System, WMS_TI, Workflow Management System Technik Infrastruktur „Auftragsverwaltung“) 2. Rotberichtigung in MEGAPLAN (Dokumentation MP) 3. Dokumentation in Kontes-Orka (DV-System) 4. Auftrag in WMS_TI abschließen 5. VIVO-Tool-Geschäftsfall einpflegen. In seinem Fall habe sich die Gefahr der Übertragung einer unterwertigen Beschäftigung durch die VCS GmbH realisiert und dauere an. Hier zeige sich, dass der Zuweisungsbescheid offenbar aufgrund seiner fehlenden Bestimmtheit nicht habe sicherstellen können, dass er durch das Tochterunternehmen nicht unterwertig beschäftigt werde. Die Beklagte habe daher umgehend dafür zu sorgen, dass ihm ein seinem Status entsprechendes Tätigkeitsfeld übertragen werde. Über den Widerspruch des Klägers hat die Beklagte bislang nicht entschieden. Am 09.01.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und betont, wenn festzustellen sei, dass bestimmte in der Zuweisungsverfügung enthaltene Einzelaufgaben über einen relevanten, nicht mehr lediglich Anfangsschwierigkeiten betreffenden Zeitraum keine oder nahezu keine Bedeutung für die Tätigkeit des zugewiesenen Beamten hätten, obliege es der Beklagten als dem zuweisenden Unternehmen, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu drängen. Ergänzend führt der Kläger aus, die Ausführungen zu seinem Tätigkeitsfeld auf Blatt 12 des Verwaltungsvorgangs stünden im Widerspruch zu seiner tatsächlichen Beschäftigung zu diesem Zeitpunkt bei der VCS GmbH. Hier heiße es, dass er gemeinsam mit einem Kollegen die Schnittstelle des Standortes mit dem zentralen Fachtraining für den Themenbereich bilde. Tatsächlich sei er in die Unternehmensabläufe nicht integriert gewesen und ihm seien keinerlei Entscheidungsbefugnisse übertragen worden. Hier zeige sich auch die uneinheitliche Praxis der VCS GmbH in Bezug auf die ihr zugewiesenen Projektmanager. Der erwähnte Kollege sei bereits im Dezember 2010, kurz nach seiner Zuweisung zur VCS GmbH als Projektmanager, ohne Nachweis der angeblich notwendigen Seminare und Module in leitender Funktion bei einer Telefonkonferenz einbezogen worden, in der es um die Ausgestaltung des Projekts MEGAPLAN gegangen sei. Als Ergebnis dieser Telefonkonferenz sei u.a. festgehalten worden, dass die Aufgaben der Teamleiter und der Projektmanager im Projekt MEGAPLAN unklar seien. Darin zeige sich deutlich, dass ein festes Aufgabenfeld des Projektmanagers nicht existiere. Die konkreten Aufgaben im Rahmen der Zuweisungsverfügung seien an die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht angepasst. Vor diesem Hintergrund sei auch der Satz „Im Monat Januar konnte Herr A. kaum PM-Aufgaben übernehmen, weil er erst die Grundqualifizierung, nicht aber die PM-Ausbildung absolviert hatte“ zu betrachten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2011 zu verpflichten, ihn entsprechend seinem Statusamt als Technischer Fernmeldeamtmann (Besoldungsgruppe A 11) amtsangemessen zu beschäftigen, sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist zunächst darauf hin, dass die Tätigkeit eines Projektmanagers für einen Technischen Fernmeldeamtmann als amtsangemessen anzusehen sei. Dem Kläger sei insoweit zuzustimmen, dass er alle für die Tätigkeit des Projektmanagers erforderlichen Seminare und Fortbildungen besucht habe. Diese Schulungsreihe sei im August 2011 beendet gewesen. Was der Kläger indes verschweige, sei die Tatsache, dass trotz dieser umfangreichen Qualifizierungen seitens der Auftraggeberin Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH und auch seitens der VCS-internen Qualitätssicherung Qualitätsmängel gemeldet worden seien, die konkret auf den Kläger zurückzuführen gewesen seien. Die DTNP habe die fehlerhaften Arbeiten, die eigentlich an die VCS GmbH vergeben gewesen seien, selbst noch einmal kontrollieren und nachbessern müssen. Dies belaste die vertrauensvolle Zusammenarbeit und binde bei der Auftraggeberin DTNP Zeit und Personalressourcen und damit Budget, das nur sehr begrenzt vorhanden sei. Die Beklagte verweist hierzu auf die detaillierte Dokumentation der bisherigen Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Zuweisung (Bl. 11-15 des Verwaltungsvorgangs). Dem Kläger seien diese erkannten Qualitätsmängel aufgezeigt worden, verbunden mit der Aufforderung, aktiv an einer Verbesserung mitzuarbeiten und im Hinblick auf den noch bestehenden Unterstützungsbedarf mitzuteilen, in welcher Form er diese Unterstützung durch die VCS GmbH bevorzuge. Dies habe der Kläger strikt abgelehnt und bis heute keine Rückmeldung dazu gegeben. Er habe lediglich bekundet, dass das Projekt MEGAPLAN, in dem er eingesetzt werden solle, „nichts für ihn wäre“. Er wolle in ein anderes Projekt; er sei nicht amtsangemessen beschäftigt. Aufgrund der aufgezeigten Qualitätsmängel hätten dem Kläger die im Zuweisungsbescheid genannten Aufgaben bisher nur eingeschränkt übertragen werden können, weil er als eigentlicher „Unterstützer“ selbst noch Unterstützung benötige. Eine der Kernpflichten des Berufsbeamten sei der volle persönliche Einsatz für den Beruf und die Wahrnehmung des übertragenen Amtes nach bestem Gewissen. In Bezug auf die Verantwortung für die Abstellung der erkannten Qualitätsmängel werde der Kläger bei der VCS GmbH jedoch als sehr passiv und nicht immer kooperativ wahrgenommen. Aufgrund der geschilderten Umstände stehe aber außer Zweifel, dass die gegenwärtige Einschränkung der Aufgabenbandbreite des Klägers nicht als dauerhafter Zustand anzusehen sei. Gegenwärtig werde der Kläger zunehmend in die Verantwortung genommen, indem er z.B. beauftragt worden sei, 100 % aller am Standort erstellten Dokumentationen zu prüfen, Fehlerschwerpunkte zu erkennen, Maßnahmen daraus abzuleiten und entsprechende Schulungen zu initiieren. Des Weiteren habe er gemeinsam mit einem anderen Projektmanager die Aufgabe des Einarbeitens neuer Mitarbeiter, das Überprüfen der Reportings und das Erstellen von Schulungsunterlagen. Außerdem sei er VIP (Wissensmanagement) Verantwortlicher als Schnittstelle des Standortes zur zentralen Fachseite. Wenn der Kläger seine Passivität in Bezug auf die Verantwortung seiner eigenen Entwicklung zugunsten proaktiver Bemühungen verändern würde, könnte der Entwicklungsprozess schneller verlaufen. Sobald er die aufgezeigten Qualitätsmängel abgestellt habe, werde auch einer Übertragung der übrigen im Zuweisungsbescheid genannten Aufgaben nichts mehr entgegenstehen. Im Verlauf des Verfahrens ergänzt die Beklagte, aufgrund der Festigung seines Fachwissens und seiner positiven Entwicklung seien dem Kläger sukzessive weitere Aufgaben des Projektmanagers übertragen worden. So sei die Qualitätsprüfung von rückläufigen und erledigten Netzdatenbereinigungen der VCS-Standorte Offenburg und Rendsburg überwiegend vom Kläger übernommen worden. Des Weiteren sei der Kläger beauftragt worden, eine Arbeitshilfe zur APL-Projektierung als Ergänzung der VIP-Unterlagen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter, die bisher nur Dokumentationen (Rotberichtigungen) umgesetzt hätten, zu erstellen und vorzustellen. Dies habe er gemeinsam mit einem weiteren Projektmanager gut umgesetzt. Auch habe sich der Kläger die neue Serviceleistung „Trassenplan erarbeitet und diese im Team präsentiert und multipliziert, ebenfalls mit gutem Ergebnis. Der Kläger sei auch stark in den ausführenden Datenpflegetätigkeiten eingesetzt gewesen. Dadurch habe er in die Lage versetzt werden sollen, sein Fachwissen zu festigen, um dann auch die entsprechende Hilfestellung zu leisten und die Sachbearbeiter bei Problemstellungen unterstützen zu können. Dies sei im Übrigen - ausweislich des Zuweisungsbescheides - Teil seiner Projektmanagertätigkeit. Im Rahmen der Projektmanagerausbildung würden methodische Werkzeuge aus den Bereichen Korrespondenz, Kommunikation, Moderation und Präsentation sowie Coaching und Unterweisung an die Hand gegeben. Diese könnten natürlich erst dann im Rahmen der Projektmanagertätigkeit voll genutzt werden, wenn der Projektmanager auch in allen Gewerken (Rotberichtigungen, Netzdatenbereinigung und APL-Projektierungen) fachlich „sattelfest“ sei. Dies zeige in der Gesamtschau, dass bei der VCS GmbH am Standort B-Stadt der bereits beschriebene Entwicklungspfad des Klägers zum Projektmanager stetig verfolgt und der Kläger diesbezüglich gefördert werde. Bei der VCS GmbH am Standort B-Stadt seien auch genügend Aufträge vorhanden. Bezüglich der ihm vorgehaltenen Qualitätsmängel erwidert der Kläger, nach dem - von ihm näher beschriebenen - System der internen Qualitätssicherung bei der VCS GmbH könne ein Fehler nur dann bei der DTNP ankommen, wenn die drei vorgeschalteten Kontrollmechanismen versagt hätten. Die Beklagte unterschlage diese Kontrollmechanismen und versuche ihm schwerwiegende Fehler anzulasten, die angeblich eine Entziehung der übertragenen Aufgaben durch die DTNP befürchten ließen. Ihm sei im August 2011 bei der Eingabe von Daten ein Fehler unterlaufen, so dass es zu einer fehlerhaften Weiterleitung gekommen sei, die sich als problematisch erwiesen habe. Die Darstellungen der Gegenseite zielten jedoch darauf ab, ihm fortlaufende Fehler bei seiner Tätigkeit zu unterstellen und ihm gar eine Gefährdung der Auftragslage anzulasten. Dass die VCS GmbH ihn seit Beginn seiner Tätigkeit trotz der absolvierten Lehrgänge mit einfachsten Datenpflegetätigkeiten beschäftige und von der fehlerfreien Durchführung dieser unterwertigen Tätigkeit die Übertragung der Tätigkeit aus der Zuweisungsverfügung abhängig mache, wobei dieses Vorgehen offenbar von der Beklagten unterstützt werde, verstoße zum einen gegen den Grundsatz, dass den Tochterunternehmen keine Wahl bezüglich der Übertragung der Tätigkeit aus dem Zuweisungsprofil überlassen sei, und zum anderen gegen den Anspruch, mit dem zugewiesenen Amt betraut zu werden. Die Beklagte könne sich mittlerweile auch nicht mehr darauf berufen, dass es sich um eine notwendige Einarbeitungsphase handele. Tatsache sei, dass bei der VCS GmbH nicht genügend Aufgaben für die dort zugewiesenen Projektmanager vorhanden seien. In dem Teilprojekt MEGAPLAN Rotänderungen seien insgesamt 11 Personen beschäftigt. Zwei davon seien Teamleiter (gehobener Dienst), vier Projektmanager (gehobener Dienst) und die restlichen Personen seien Beamte des mittleren Dienstes oder Arbeitnehmer. Allein dieses Verhältnis zeige deutlich, dass in diesem Bereich ein Missverhältnis an Führungsaufgaben bestehe. Auch wenn der Gegenseite zuzugeben sei, dass die Auftragsbeschreibung eines Projektmanagers auch höhere Aufgaben enthalte, könne dies nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass er am Standort B-Stadt zum allergrößten Teil und dauerhaft unterwertig beschäftigt werde. Mit Schreiben vom 27.05.2013 hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Standort der VCS GmbH in B-Stadt mit Ablauf des 30.06.2013 geschlossen und die Zuweisung des Klägers dementsprechend mit Ablauf des 30.06.2013 beendet werde. Nachdem der Kläger erklärt hat, dass sich sein Klagebegehren durch die Standortschließung keineswegs erledigt habe, da seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht entsprochen worden sei, hat das Gericht die Beteiligten mit Verfügung vom 24.07.2013 um Mitteilung gebeten, wie der Kläger derzeit beschäftigt werde, nachdem der Standort B-Stadt geschlossen und seine Zuweisung beendet worden sei. Daraufhin hat die Beklagte unter dem 30.07.2013 erklärt, der Kläger sei momentan beschäftigungslos, nachdem er das Arbeitsplatzangebot der DTKS B-Stadt abgelehnt habe. Die vom Kläger eingeforderte amtsangemessene Beschäftigung werde durch die dauerhafte Zuweisung einer dem Statusamt des Klägers entsprechenden Tätigkeit bei der VCS GmbH erfüllt werden. Der Betriebsrat der VCS GmbH habe dieser Zuweisung bereits zugestimmt. Der Betriebsrat des abgebenden Betriebes Vivento habe indes seine Zustimmung verweigert, so dass hier die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens erforderlich geworden sei. Am 22.09.2013 werde in der Sitzung der Einigungsstelle über die Zuweisung der Tätigkeit bei der VCS GmbH entschieden. Mit Schreiben vom 16.09.2013 hat die Beklagte mitgeteilt, der genannte Termin zur Sitzung der Einigungsstelle sei auf den 27.09.2013 verschoben worden. Der Kläger hat zunächst darauf hingewiesen, dass das Arbeitsplatzangebot bei der DTKS B-Stadt eine unterwertige Tätigkeit zum Gegenstand gehabt habe (entsprechend A 8 bewertet). Im Übrigen ist er der Auffassung, die begehrte amtsangemessene Beschäftigung werde auch durch die beabsichtigte Zuweisung zur VCS GmbH nicht erfüllt werden. Insoweit werde auf die - zu den Gerichtsakten gereichte - Stellungnahme vom 08.05.2013 im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Zuweisung verwiesen. Mit Schriftsatz vom 02.10.2013 hat der Kläger mitgeteilt, der Termin zur Sitzung der Einigungsstelle sei erneut - auf einen unbestimmten Zeitpunkt - verschoben worden. Mittlerweile habe er sich auf eine freie Stelle im Projektmanagement als Supporter Planung, Projektierung Betriebsstellen in K. beworben. Das Aufgabenprofil sei als Anlage beigefügt. Er sei bereit, das Projekt in K. zu übernehmen und sehe hierin die Möglichkeit einer amtsangemessenen Beschäftigung. Sollte ein dauerhafter Einsatz in dieser Position möglich sein, werde eine verfahrensbeendende Erklärung in Aussicht gestellt. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten signalisiert, dass der Kläger zwar grundsätzlich das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle in K. erfülle und seine Bewerbung wohlwollend geprüft werde, dass jedoch noch nicht sicher sei, ob der Standort K. überhaupt eröffnet werde. Eine bindende Zusage könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden. Im Übrigen hat der Beklagtenvertreter erklärt, die Beklagte erkenne den generellen Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung an. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.