OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Bs 35/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:0629.1BS35.11.0A
12mal zitiert
12Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Zuweisung der Tätigkeit eines Projektmanagers an einen Technischen Fernmeldeamtsrat und dem Maßstab der gerichtlichen Prüfung der Amtsangemessenheit des abstrakt-funktionellen Aufgabenbereichs und des konkreten Arbeitspostens.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2011 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid vom 15. Oktober 2010 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zuweisung der Tätigkeit eines Projektmanagers an einen Technischen Fernmeldeamtsrat und dem Maßstab der gerichtlichen Prüfung der Amtsangemessenheit des abstrakt-funktionellen Aufgabenbereichs und des konkreten Arbeitspostens.(Rn.13) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Februar 2011 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid vom 15. Oktober 2010 wiederherzustellen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS) am Standort Uelzen. Der Antragsteller ist Beamter bei der Antragsgegnerin im Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrats (Besoldungsgruppe A 12). Nach vorheriger Anhörung wurde ihm mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 dauerhaft mit Wirkung vom 1. November 2010 bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS) Standort Uelzen als abstrakt-funktioneller Aufgabenbereich die Tätigkeit eines „Projektmanagers“ und konkret die Tätigkeit als „Projektmanager“ zugewiesen. Die Tätigkeit sei im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T 7 zugeordnet, welche bei der Deutschen Telekom AG der Besoldungsgruppe A 12 entspreche. Die Funktionsbezeichnung eines „Projektmanager“ entspreche der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13. Die Tätigkeit beinhalte eine Reihe von festgelegten Aufgaben (vgl. Bescheid vom 15. Oktober 2010, S. 2). Gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Zuweisungsbescheid wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, bereits die Zuweisung des abstrakt-funktionalen Aufgabenkreises der Tätigkeit eines „Projektmanagers“ sei nicht hinreichend bestimmt. Ein bestimmter Inhalt lasse sich auch nicht aus dem in der Zuweisung gezogenen Vergleich zur „Funktionsebene eines Sachbearbeiters“ bei der Deutschen Bundespost gewinnen. Die Antragsgegnerin ordne diese Funktionsebene gleichzeitig der gesamten Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 zu. Der so verstandene Begriff des „Projektmanagers“ wäre damit wegen der Bandbreite bereits nicht geeignet, ein abstrakt-funktionales Amt für ein bestimmtes Statusamt zu beschreiben. Der Aufgabenkreis würde die Tätigkeiten des Eingangsamtes des gehobenen Dienstes sowie der vier Beförderungsämter umfassen (vgl. § 5 LAP-TelekomV). Der Vergleich lasse nur die von der Antragsgegnerin angenommene Wertigkeit der Tätigkeiten erkennen, nicht aber deren Inhalte. Ein nachvollziehbarer Funktionsvergleich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedenfalls nicht zu erkennen. Die Tätigkeit eines Projektmanagers bei der VCS GmbH sei auch nicht dadurch ausreichend bestimmt, dass der Kreis von Tätigkeiten aus dem eingerichteten organisatorischen Aufbau der einzelnen Service-Center ersichtlich sei. Die Aufbaubeschreibung beziehe sich nicht auf den maßgeblichen Standort in Uelzen, sondern gelte allgemein für „Servicecenter“ der VCS und enthalte keine Umschreibung der Tätigkeiten des Projektmanagers. Auch der Rückgriff auf die in Stichworten zusammengefassten Aufgabenbeschreibungen des konkreten Arbeitspostens „Projektmanager“ gebe dem abstrakten Begriff des „Projektmanagers“ keinen genauen Inhalt. Die Zuweisung enthalte auch keine hinreichend bestimmte Beschreibung des konkreten Arbeitspostens. Da die Zuweisung bereits nicht hinreichend bestimmt sei, komme es auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung im Übrigen nicht an. Der Senat hat am 28. Juni 2011 einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf das Protokoll der Anhörung wird Bezug genommen. II. Mit der fristgerecht eingelegten und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 1 VwGO) Beschwerde hat die Antragsgegnerin den Beschluss des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen, soweit sie darauf hingewiesen hat, dem Antragsteller sei mit dem Zuweisungsbescheid eine dem abstrakt-funktionellen Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrats (A 12) entsprechende Tätigkeit übertragen worden, weil alle Dienstposten eines Projektmanagers bei der VCS Uelzen tatsächlich mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet seien. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2011 hat keinen Bestand. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2010, mit dem dem Antragsteller mit Wirkung zum 1. November 2010 dauerhaft eine Tätigkeit im Unternehmen VCS GmbH am Standort Uelzen zugewiesen wurde, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht wiederherzustellen. Die Begründung der sofortigen Vollziehung des Bescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (1.). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuweisung vom 15. Oktober 2010. Insbesondere dürfte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine dem abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Amt eines Fernmeldeamtsrats (A 12) entsprechende Tätigkeit zugewiesen haben (2.). Das besondere Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (3.). 1) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 15. Oktober 2010 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die besonderen, über die bloße Regelung durch den Verwaltungsakt hinausgehenden öffentlichen Interessen, die die Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides bewogen haben, hat sie dargelegt. Die Antragsgegnerin verweist auf die aktuelle, zeitlich begrenzt zur Verfügung stehende Beschäftigungsmöglichkeit des Antragstellers bei der VCS GmbH am Standort Uelzen. Weiter hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Zuweisung es ermöglicht, dem Beschäftigungsanspruch des Antragstellers nachzukommen und damit die Beschäftigung der Beamten, die durch die Antragsgegnerin fortwährend besoldet werden, im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Darin liegt eine auf den konkreten Fall bezogene Begründung für das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.6.2011, 1 B 277/11, juris; VGH München, Beschl. v. 15.10.2010, 6 CS 10.737, juris;). Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin diese Gründe auch für die sofortige Vollziehbarkeit anderer Zuweisungsbescheide anführt. Denn die Behörde ist nicht gehindert, bei gleichartigen Tatbeständen auf gleiche oder typisierte Begründungen zurückzugreifen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rdnr. 85 m.w.N.). 2) Rechtsgrundlage für die hier angegriffene Maßnahme ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamten beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Bescheid vom 15. Oktober 2010. a) Es fehlt nicht an der Zuweisung einer „dem Amt entsprechenden Tätigkeit“. Diese muss sich sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit beziehen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.2010, 4 S 2403/10, OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.1.2009, ZBR 2009, 279). Es genügt für die Gewährleistung der Rechte des Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht, den Beamten lediglich dauerhaft in das Tochterunternehmen „einzugliedern“ und ihn mit der Wahrnehmung amtsangemessener konkreter Aufgaben zu beauftragen oder bei einer Änderung oder dem Wegfall des übertragenen konkreten Aufgabenbereichs eine neue Zuweisung vorzunehmen. Die Antragsgegnerin muss dem Beamten nicht nur den Tätigkeitskreis, der einem konkret-funktionellen Amt entspricht, sondern auch denjenigen, der seinem abstrakt-funktionellen Amt vergleichbar ist, zuweisen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amts kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und gegebenenfalls durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 31, stRspr). Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft im abstrakt verstandenen Sinne an die Beschäftigung des Beamten an. Gemeint ist der dem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerwG, Urt, v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 40). Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (BVerfG, Beschl. v. 3.7.1985, BVerfGE 70, 251; BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, a.a.O.). Der Dienstherr ist gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Mit der Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfeldes wird eine dauerhafte Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten begründet, die bei der Organisationseinheit, der der Beamte zugewiesen wird, auf Dauer eingerichtet sind und die seinem Amt im statusrechtlichem Sinne als gleichwertige Tätigkeit zugeordnet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2010, a.a.O.). Dementsprechend umfasst der Anspruch die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit (BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, a.a.O.). Dabei muss die Wertigkeit der zugewiesenen abstrakten Tätigkeit dem Statusamt des betroffenen Beamten entsprechen. Nach der nach Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Wahrung der Rechtstellung der Beamten stellt § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 40; Urt. v. 22.6.2006, 2 C 26.05, BVerwGE 126, 182). Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist dabei auf Grund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der (ehemaligen) Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 40; Urt. v. 22.6.2006, a.a.O.). Durch die Zuweisungsentscheidung muss die Antragsgegnerin als Dienstherrin nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sicherstellen, dass die Antragstellerin von dem Tochterunternehmen, dem sie zugewiesen wird, ihrem Amt entsprechend beschäftigt wird. Eine amtsgemäße, der Rechtsstellung des Beamten gerecht werdende Beschäftigung sicherstellen lässt sich nur dann, wenn die Zuweisungsverfügung selbst hinreichend bestimmte Angaben enthält, denen sich ein Aufgabenkreis entnehmen lässt, der einem abstrakt-funktionellem Amt gleichkommt. Dabei liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt-funktionellen Amtes festzulegen (BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.10.2010, OVG 6 S 18.10). Hieraus folgt, dass der Inhalt des Aufgabenkreises vom Dienstherrn selbst festgelegt werden muss (so im Ergebnis die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2010, 1 B 1541/09, juris; Beschl. v. 16.3.2009, 1 B 1650/08; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2010, DVBl. 2010, 382; VGH München, Urt. v. 28.1.2010, DVBl. 2010, S. 593 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.2010, 4 S 2403/10, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.2.2009, DVBl. 2009, S. 468). aa) Für die Zuweisung einer einem abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden Tätigkeit ist es dabei ausreichend, wenn die Antragsgegnerin dem bei dem Tochterunternehmen zu beschäftigenden Antragsteller alle diejenigen abstrakt-funktionellen Tätigkeiten oder anders ausgedrückt Arbeitsposten zuweist, die bei dem Tochterunternehmen vorhanden und mindestens entsprechend dem statusrechtlichen Amt eines Technischen Fernmeldeamtsrats (Besoldungsgruppe A12) bewertet sind. Die Anforderungen an die Benennung dieses abstrakt-funktionellen Tätigkeitskreises dürfen nicht überspannt werden. Im Bereich der Behörden genügt es, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, dass z.B. mit der Übertragung des Amtes eines Amtmanns bei einer bestimmten Behörde klargestellt wird, dass dem Beamten der aus den mit dem Amt eines Amtmannes bewerteten Dienstposten der Behörde zu gewinnende abstrakte Aufgabenkreis (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2008, BVerwGE 132, 31) als abstrakt-funktionelles Amt zugewiesen wird. Dementsprechend genügt es, im Zuweisungsbescheid klarzustellen, dass dem Beamten der Tätigkeitskreis der Arbeitsposten abstrakt zugewiesen wird, die bei dem Tochterunternehmen eingerichtet und entsprechend dem statusrechtlichen Amt des Beamten bewertet sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2011, 1 Bs 37/11, juris). Dies ist im Fall des Antragstellers geschehen. Die Antragsgegnerin hat ihm als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Projektmanagers zugewiesen, die im Unternehmen mit der Entgeltgruppe T 7 bewertet ist, welche bei der Deutschen Telekom der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. Die Antragsgegnerin hat zwar darauf hingewiesen, die Angabe der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 im Zuweisungsbescheid beziehe sich auf den abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis eines „Projektmanagers“ und dieser entspreche der Funktionsebene eines früheren Sachbearbeiters, der der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zugeordnet sei. Damit werde dargelegt, welche Ämter die Laufbahn des gehobenen Dienstes insgesamt umfasse. Sie ordne die Funktionsebene „Sachbearbeiter/Mitarbeiter“ der gesamten Laufbahn des gehobenen Dienstes zu. Hierzu hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeschrift aber klarstellend mitgeteilt, dem Antragsteller sei der abstrakt-funktionelle Tätigkeitskreis eines „Projektmanagers“ zugewiesen worden, dessen Aufgaben der Besoldungsgruppe A 12 entsprächen. Auf Nachfrage des Senats hat die Antragsgegnerin erklärt, bei der VCS GmbH am Standort Uelzen seien alle Dienstposten eines Projektmanagers entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 bewertet. bb) Weder an der Amtsangemessenheit des dem Antragsteller als abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich eines Projektmanagers bei der VCS GmbH in Uelzen noch an der des ihm konkret zugewiesenen Arbeitspostens des dortigen Projektmanagers ergeben sich erhebliche Zweifel. Die in der Zuweisungsverfügung beschriebenen 13 Aufgabenbereiche eines Projektmanagers stellen auch ihrer Wertigkeit nach einen dem Statusamt eines Technischen Fernmeldeamtsrats entsprechenden Arbeitsposten dar. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereiches durch Umsetzung und/oder wie hier durch Zuweisung hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechtes in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Konkrete Vorgaben können sich aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben. Fehlt es an solchen Bestimmungen, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen (BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, BVerwGE 126, 182, Rn. 12; Urt. v. 23.5.2002, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 Rn.12 ff.; Urt. v. 28.11.1991, NVwZ 1992, 573; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.6.2010, RiA 2010, 272). Danach entscheidet der Dienstherr im Rahmen der nach dem Besoldungsrecht vorzunehmenden Ausbringung von Planstellen über die insbesondere qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Seine Einstufung des Dienstpostens ist rechtswidrig, wenn sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Behörde und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, d.h. wenn sich die Behörde bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.1991, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 17. Juni 2011, 1 B 277/11). Auch unterliegt der gerichtlichen Prüfung, ob der Dienstherr mit seiner Einordnung des Dienstpostens in die verschiedenen Ämter die durch § 18 BBesG vorgegebenen weiten Grenzen für eine abgestufte Bewertung der Dienstposten verletzt hat. (1) Dass die Antragsgegnerin mit ihrer Bewertung der abstrakten Aufgaben eines Projektmanagers mit A 12 die Grenzen ihrer organisatorischen Gestaltungsfreiheit überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in dem Erörterungstermin nachvollziehbar dargestellt, auf welche Weise die Bewertung aller Dienstposten bei der Antragsgegnerin und ihren Töchtergesellschaften durch das zuständige Referat bei der Antragsgegnerin erfolgt und welche rechtlichen Maßstäbe und Beteiligungsregelungen entsprechend dem Einheitsrahmentarifvertrag (ERTV) und den dazu getroffenen Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien relevant sind. An der Zuordnung des abstrakten Aufgabenkreises eines Projektmanagers zur Besoldungsgruppe A 12 ergeben sich keine Bedenken. Nach ihrem Vortrag hat sie besondere ausbildungs- und führungsbezogene Anforderungen an die Tätigkeiten des Projektmanagers gestellt und diese nach dem Entgeltrahmentarifvertrag der Deutschen Telekom AG der Entgeltgruppe T 7 und nach der Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung die Entgeltgruppe T 7 der Beamtenbewertung A 12 zugeordnet. Mit der auch dem Senat erläuterten Aufgabenbewertung besteht für das aufnehmende Unternehmen eine hinreichende rechtliche Bindung in Bezug auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne (vgl. auch OVG Münster, Beschl v. 17.6.2011, 1 B 277/11, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 ME 38/11, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 9.2.2011, DÖD 2011, S. 137; juris zum „Projektmanager“; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 29.3.2011, 6 CS 11.273, juris). Allerdings hat die Antragsgegnerin der Tarifgruppe T 7 auch andere Ämter des gehobenen Dienstes (A 9 bis A 12) zugeordnet. Die Frage, ob es noch dem Prinzip der gestaffelten Bewertung nach § 18 BBesG entspricht, gebündelte Stellen mit einer Bandbreite von A 9 bis A 12 auszubringen, wie es der früheren Praxis der Deutschen Bundespost entsprach, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn die Antragsgegnerin hat – wie sie im Erörterungstermin erläutert hat – die Tätigkeit eines Projektmanagers seit Anfang 2011 stets nur mit A 12 bewertet und damit nur mit einer und nicht mit mehreren Besoldungsgruppe(n). (2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der dem Antragsteller in Uelzen konkret zugewiesene Arbeitsposten nicht amtsangemessen ist. Der Dienstposten in seiner Gesamtheit ist Gegenstand der bewerteten Zuordnung. Maßgeblich ist der Schwerpunkt der Tätigkeit, die den Dienstposten prägt. Daher ist eine Bewertung des Dienstpostens des Antragstellers entsprechend A 12 nicht deshalb ausgeschlossen, weil er teilweise auch unterwertige Aufgaben zu erledigen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.2002, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden hier nicht die reinen Dokumentationsaufgaben, die auch auf mit A 9 bewerteten Arbeitsposten erledigt und deshalb isoliert betrachtet unterwertig sein dürften. Diese Dokumentation, das heißt die Eintragung der aus den Plänen abzulesenden und zu bewertenden Daten über die Lage und Qualität der Kabel und Kabelverbindungen ist Grundlage für die - hochwertige – Anleitung und Kontrolle der „reinen“ Dokumentationstätigkeiten durch den Projektmanager. Die eigene Dokumentationstätigkeit steht in engem Zusammenhang mit der dem Projektmanager obliegenden Qualitätssicherung einschließlich der Schulungsaufgaben. Hinzu kommen Koordinierungsaufgaben und die Priorisierung der Auftragsabwicklung und des Ressourceneinsatzes sowie die weiteren in dem Zuweisungsbescheid angeführten Aufgaben, deren Erledigung die Beklagte angesichts ihres Schwierigkeitsgrades, ihrer Vielgestaltigkeit und der mit ihnen verbundenen Verantwortung der Besoldungsgruppe A 12 zuweisen darf. Die Antragsgegnerin hat im Erörterungstermin verbindlich erklärt, dass sie den Antragsteller nach dem Abschluss der Einarbeitungsphase nicht mit mehr als 30 bis 40% seiner Arbeitszeit mit reiner Dokumentation beschäftigen wird. Damit liegt der Schwerpunkt in den höherwertigen Tätigkeitsbereichen. Unbedenklich ist, dass die Antragsgegnerin ihn zum Zweck seiner Einarbeitung zunächst mit höheren Dokumentationsanteilen einsetzt, damit er die für seine höherwertigen Arbeitsanteile erforderlichen praktischen Erfahrungen erwirbt. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erklärt, dass der Projektmanager mit der Pflege der IV-Systeme und der Wahrnehmung von Dokumentationsaufgaben entsprechend der mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Arbeitsgüte und Quantität in besonderer Weise vertraut sein muss. Nur dann ist er in der Lage, die Dokumentatoren anzuleiten, ihnen bei fachspezifischen Fragestellungen Hilfe zu leisten, die Arbeitsleistung der ihm zugeordneten Mitarbeiter zu kontrollieren, ihren Einsatz entsprechend dem Arbeitsanfall zu koordinieren und zugleich verbindlicher Ansprechpartner für den jeweiligen Auftraggeber, die DTNP, zu sein. Dies setzt notwendig besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in den zu kontrollierenden Tätigkeitsbereichen der Mitarbeiter voraus, um die möglicherweise auftretenden Probleme mit den EDV-Anwendungen nachvollziehen, einer Problemlösung zuführen und die Vorgesetztenfunktion als Projektmanager angemessen wahrnehmen zu können. Die Antragsgegnerin hat auch überzeugend dargestellt, dass für das Team, das der Antragsteller nach seiner Qualifizierung als Projektleiter führen soll, und für ihn ein entsprechendes Arbeitsaufkommen vorhanden sind. Bisher existieren drei Projekte, für die 16 Mitarbeiter vorgesehen sind und die die drei Projektteams im Bereich „MEGAPLAN“ am Standort VCS Uelzen vollständig auslasten. Es ist gegenwärtig nichts dafür ersichtlich, dass die Projekte, in denen der Antragsteller eingesetzt werden soll, bereits in absehbarer Zeit nicht mehr vorhanden sein werden. Die Benennung der Aufgaben bzw. vereinbarten Leistungen als „Projekte“ ist in vielen Bereichen der Wirtschaft üblich und lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, es handele sich um vorübergehende oder kurzfristige Beschäftigungen, die die Anforderungen an die Zuweisung eines Funktionsamtes nicht erfüllen (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, BVerwGE 126, 182). Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargestellt, dass gegenwärtig das Arbeitsaufkommen die Mitarbeiter voll auslaste und darüber hinaus weitere Nachfrage bestehe. Neue Aufträge könnten aber nur angenommen werden, wenn mehr hinreichend qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stünden. Mit dem jeweiligen Vertragspartner der VCS GmbH, der DTNP, sei ein Rahmenvertrag über ein Jahr bis Ende 2011 abgeschlossen worden, der voraussichtlich verlängert werde. Der bloße Hinweis des Antragstellers, dass für das kommende Jahr der Umfang der von der VCS GmbH zu erledigenden Aufgaben bisher nicht vollständig absehbar sei, überzeugt demgegenüber nicht. Erst wenn festzustellen sein sollte, dass bestimmte, in der Zuweisungsverfügung enthaltene Einzelaufgaben über einen relevanten Zeitraum im Rahmen der Tätigkeit des zugewiesenen Beamten keine Bedeutung hätten oder dass bestimmte Aufgaben vollständig ausfielen, wäre Raum für die Prüfung, ob der zugewiesene Beamte noch amtsangemessen beschäftigt würde. Dieser Zustand gäbe Anlass für das zuweisende Unternehmen, die Antragsgegnerin, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Sollte eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbleiben, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - geltend zu machen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.6.2011, 1 B 277/11, juris). b) Für die Zuweisung eines dem konkret-funktionellen Amt - eines Dienstpostens - entsprechenden konkreten Tätigkeitskreises bedarf es grundsätzlich der Benennung des konkreten Dienstpostens und der dort von dem Beamten zu erledigenden Aufgaben. Insoweit muss die Antragsgegnerin dem Gericht die Prüfung ermöglichen, ob dieser konkrete Dienstposten amtsangemessen ist. Lediglich soweit bei dem Tochterunternehmen mehrere gleiche Arbeitsposten, also Arbeitsposten mit dem gleichen Arbeitszuschnitt, bestehen, kann die Antragsgegnerin davon absehen, in dem Zuweisungsbescheid zu bestimmen, auf welchem der gleichen Arbeitsposten der Beamte einzusetzen ist. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genügt es, dass dem Beamten die Tätigkeit auf einem dieser gleichen Arbeitsposten zugewiesen wird, ohne - wie das Verwaltungsgericht zu meinen scheint - das „Team“ und den einzelnen Arbeitsposten in dem „Team“ zu benennen, auf dem die Tochtergesellschaft ihn einsetzt (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2011, 1 Bs 37/11, juris). Die Zuweisungsverfügung vom 15. Oktober 2010 dürfte auch sonst nach § 37 VwVfG hinreichend bestimmt sein. § 37 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass der Inhalt der getroffenen Entscheidung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach ausrichten können (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2008, BVerwGE 131, 259 m.w.N.; vgl. zur schriftlichen Ergänzung: BVerwG, Beschl. v. 21.6.2006, NVwZ-RR 2006, 589; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rn. 5). Gemessen daran lassen sich die dem Antragsteller zugewiesenen Tätigkeiten eines Projektmanagers hinreichend konkret bestimmen. Wegen der an die Markterfordernisse anzupassenden technischen und wirtschaftlichen Änderungen insbesondere im Bereich der Telekommunikation ist es nicht erforderlich, dass die im Zuweisungsbescheid genannten Aufgaben entsprechend den tradierten Funktionen und Begrifflichkeiten eines bestimmten statusrechtlichen Amtes bei der früheren Deutschen Bundespost definierbar sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 ME 38/11, m.w.N.). Jede auf eine gewisse Dauer angelegte Dienstposten- bzw. Arbeitsplatzbeschreibung weist zudem notwendig ein gewisses Maß an Abstraktheit auf, um die Breite der dort täglich oder gelegentlich anfallenden und möglichen Änderungen unterworfenen Aufgaben flexibel abzubilden. Diesen Anforderungen genügt die auf Seite 2 des Bescheides vom 15. Oktober 2010 erfolgte Beschreibung der auf dem Arbeitsposten zu erledigenden Aufgaben. Die Antragsgegnerin hat hier hinreichend konkret deutlich gemacht, dass der Schwerpunkt des Einsatzes des Antragstellers auf dem ausgewählten Arbeitsposten als Projektmanager in der Einführungs- und Anwendungsbetreuung für IV-Systeme (MEGAPLAN, ORKA) und im First-Level-Support liegen. In insgesamt 13 Einzelpunkten sind alle Aufgabenbereiche beschrieben, die der Antragsteller als Projektmanager wahrzunehmen hat. Diese reichen z.B. über Dokumentationstätigkeiten, die Gewährleistung von Qualitätssicherung, die Funktion als Ansprechpartner für die jeweiligen Auftraggeber der VCS GmbH und insbesondere die Anleitung und Betreuung von Mitarbeitern, die Auftragsabwicklung und die Steuerung und Optimierung des Ressourceneinsatzes sowie die Strukturierung von neuen Sachverhalten und anspruchsvollen Fragestellungen bis hin zur Lösung und Betreuung von projektbezogenen Fragestellungen oder Anforderungen durch die jeweiligen Auftraggeber der VCS GmbH. Die einzelnen Aufgabenbeschreibungen im Zuweisungsbescheid sind auch unabhängig von den klarstellenden Ausführungen der Mitarbeiter der VCS GmbH Uelzen in Bezug auf das konkrete Projekt „MEGAPLAN“ im Erörterungstermin vom 28. Juni 2011 aus sich heraus verständlich. Außerdem dürfte der Antragsteller, der selbst darauf hingewiesen hat, er sei immer im Service in technischen Bereichen tätig gewesen, und der mindestens 12 Jahre lang bei der Antragsgegnerin als Server- und Netzwerkspezialist gearbeitet hat, mit dem Inhalt der ihm zugewiesenen Tätigkeiten und den Aufgabenbereiche wegen seiner Fachausbildung und –praxis jedenfalls theoretisch vertraut sein. Diese Aufgabenzuweisungen werden in hinreichender Deutlichkeit durch die Antragsgegnerin auch gegenüber dem aufnehmenden Unternehmen, der VCS GmbH, definiert, um eine amtsangemessene Beschäftigung zu gewährleisten. Dafür ist es nicht Voraussetzung, dass in der Zuweisungsverfügung exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Anteile der 13 Einzelaufgaben und ihrer Häufigkeit bei den täglichen oder wöchentlichen Arbeitsabläufen eines Projektmanagers zu machen sind. Dies verlangt § 4 Abs. 4 Satz 2 und 8 PostPersRG nicht. Denn der Adressat des Bescheids kann davon ausgehen, dass in der Regel nicht sämtliche der zahlreichen im Zuweisungsbescheid aufgeführten Einzeltätigkeiten in gleichgewichtigem Maße auszuüben sind. Vielmehr entspricht es der beruflichen Erfahrung, dass Schwerpunkttätigkeiten oder prägende Tätigkeiten in der Regel häufiger auf dem konkreten Arbeitsposten gefordert sind als andere. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die gegenwärtig bei der VCS GmbH in Uelzen in diesem Arbeitsabschnitt bearbeiteten drei Projekte, die die jeweiligen Projektmanager verantwortlich betreuen, die im Zuweisungsbescheid beschriebenen Aufgaben nicht oder nur teilweise erfordern und dass der Zuweisungsbescheid deshalb zu unbestimmt sein könnte, weil die VCS GmbH als aufnehmendes Unternehmen durch sein betriebliches Direktionsrecht nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersG den zugewiesenen Aufgabenkreis überschreiten und den Beamten unterwertig beschäftigen könnte. Dass einzelne oder mehrere der im Zuweisungsbescheid bezeichneten 13 Einzeltätigkeiten auf dem Dienstposten bei der VCS am Standort Uelzen gar nicht anfallen oder von dem jeweiligen Dienstposteninhaber dauerhaft durch das aufnehmende Unternehmen nicht abgefordert werden und daher keinen Bezug zu dem konkreten Arbeitsposten haben (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2009, ZBR 2010, 198), lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen. c) Bei summarischer Prüfung besteht auch ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin an der streitigen dauerhaften Zuweisung des Antragstellers (§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG). Es ergibt sich daraus, dass der Antragsteller, dessen Arbeitsposten bei der Deutschen Telekom AG ersatzlos im Jahr 2003 weggefallen ist, bislang nicht amtsangemessen beschäftigt werden konnte. Das Gebot, einem solchen Beamten bei Tochter- oder Enkelgesellschaften eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, folgt für die Antragsgegnerin zum einen aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen. Es besteht zum anderen deshalb, weil die Antragsgegnerin nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (zur Beschäftigungspflicht: BVerwG, Urt. v. 22.6.2006, BVerwGE 126, 182; vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 ME 28/11, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 9.2.2011, DÖD 2011, S. 137, juris; VGH München, Beschl. v. 29.3.2011, 6 CS 11.273, juris). d) Die Zuweisungsverfügung vom 15. Oktober 2010 dürfte auch ermessensfehlerfrei ergangen sein und dem Antragsteller nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar sein. Besondere persönliche Belange hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Einen Einsatz außerhalb seines Wohnortes muss der Antragsteller hinnehmen. Als Bundesbeamter muss er grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort im Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Damit gehen in der Regel persönliche und familiäre und gegebenenfalls nicht abgedeckte finanzielle Belastungen einher, die ein Bundesbeamter notwendig in Kauf nehmen muss, ohne dass damit die Maßnahme unzumutbar wäre. Ungeachtet dessen bleibt es dem Antragsteller unbenommen, seinen Wohnort so zu wählen, dass er seinen neuen Dienstort leichter erreichen kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2011, 5 ME 28/11, juris). Besondere Umstände, derentwegen diese Verpflichtung aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausnahmsweise unverhältnismäßig wäre, sind hier nicht ersichtlich. 3) Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dass der Antragsteller während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens der Zuweisungsverfügung Folge leistet. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargestellt, dass die VCS GmbH am Standort Uelzen Aufträge für mindestens drei Projektteams hat und dass gegenwärtig die Aufgaben wegen der Abwesenheit des Antragstellers und anderer Kollegen nur unzureichend erfüllt werden können. Anderenfalls müsse sie bei weiterer Abwesenheit während der Dauer des Hauptsacheverfahrens Ersatzpersonal beschaffen. Es besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Erfüllung von zu erledigenden Aufgaben einer 100%igen Tochterfirma heranzuziehen, wenn die Antragsgegnerin ihn voll alimentiert und anderenfalls Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt rekrutieren müsste (vgl. auch OVG Koblenz, Beschl. v 9.2.2011, DÖD 2011, S. 137). Das Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit Tarifmitarbeitern Abfindungszahlungen angeboten, spricht nicht gegen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung. Denn die Antragsgegnerin ist, wie oben dargestellt, aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, als Nachfolgegesellschaft der Deutschen Bundespost den bei dem früheren Dienstherrn beschäftigten Beamten eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zuzuweisen und muss daher entsprechende Arbeitsposten zur Verfügung stellen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.