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Beschluss

10 B 11312/10

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss gesondert begründet sein; bei Vorliegen eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses genügt jedoch eine Bezugnahme auf die Begründung des Verwaltungsakts. • Die Überprüfung der Amtsangemessenheit einer Zuweisung an Tochter- und Enkelunternehmen ist nur eingeschränkt; Dienstpostenbewertungen sind nur auf Bewertungsfehler überprüfbar. • Bei summarischer Prüfung ist die Zuweisungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig und die Zuweisung voraussichtlich amtsangemessen und zumutbar.
Entscheidungsgründe
Beschluss: Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Zuweisung an Tochterunternehmen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss gesondert begründet sein; bei Vorliegen eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses genügt jedoch eine Bezugnahme auf die Begründung des Verwaltungsakts. • Die Überprüfung der Amtsangemessenheit einer Zuweisung an Tochter- und Enkelunternehmen ist nur eingeschränkt; Dienstpostenbewertungen sind nur auf Bewertungsfehler überprüfbar. • Bei summarischer Prüfung ist die Zuweisungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig und die Zuweisung voraussichtlich amtsangemessen und zumutbar. Der Antragsteller, Beamter der früheren Deutschen Bundespost, wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.10.2010 dauerhaft an ein Enkelunternehmen (V… in S…) als Projektmanager zugewiesen; die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller beantragte vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, wogegen das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße ablehnte. Der Antragsteller rügte insbesondere formelle Mängel der Vollziehungsbegründung und die fehlende Amtsangemessenheit der vorgesehenen Tätigkeit. Die Antragsgegnerin begründete das dringende betriebliche und personalwirtschaftliche Interesse sowie die Einstufung des Arbeitsplatzes in eine entsprechende Entgelt-/Besoldungsgruppe; Betriebsratszustimmungen lagen vor. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Zuweisung länger arbeitslos, trat kurzzeitig an und wurde danach krankgeschrieben. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Vorinstanz hat die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht bestätigt (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO). • Formelle Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung: Nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO muss die Vollziehungsanordnung gesondert und erkennbar eigenständig begründet werden. Bei Vorliegen eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses kann die Behörde jedoch auf die Begründung des Verwaltungsakts verweisen und so den Begründungsumfang reduzieren. • Persönliche Umstände: Der Antragsteller hat in der Anhörung keine persönlichen Gründe vorgetragen, die den Vollzug unzumutbar machen; seine längere Arbeitslosigkeit und die zumutbaren Fahrten sprechen gegen ein Absehen von der Vollziehung. • Amtsangemessenheit der Tätigkeit: Nach § 4 Abs. 4 S. 3 i.V.m. S. 2 PostPersRG entscheidet die Gleichwertigkeit der Tätigkeit bei dem privaten Unternehmen über die Amtsangemessenheit. Die Zuordnung des Projektmanager-Postens zur Entgeltgruppe T7 (entsprechend A12 BBesO) und die konkrete Aufgabenbeschreibung sprechen für eine amtsangemessene und zumutbare Verwendung. • Begrenzte gerichtliche Überprüfung: Dienstpostenbewertungen durch den Dienstherrn sind nur eingeschränkt nachprüfbar; gerichtlich relevant sind Bewertungsfehler, die hier nicht substantiiert dargetan wurden. • Sachliche Würdigung der Aufgaben: Die Aufgabenbeschreibung weist auf anspruchsvolle, dem gehobenen Dienst entsprechende Tätigkeiten hin; der Antragsteller hat zwar teils andere praktische Eindrücke aus kurzen Beschäftigungstagen vorgetragen, aber diese Einwände sind angesichts der unstreitigen Einplanung als Projektmanager und der vorgesehenen Grundqualifizierung nicht durchschlagend. • Dringendes betriebliches Interesse: Es besteht ein dringendes betriebliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin, überzählige Beamte bei Tochter- und Enkelunternehmen amtsangemessen zu beschäftigen; dies reduziert den Widerstreit gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Bei der nur möglich kurzen Überprüfung ist die Zuweisungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig; daher war der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzuweisen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war ausreichend begründet; bei Vorliegen eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses genügt die Bezugnahme auf die Begründung des Verwaltungsakts. Die vorgesehene Tätigkeit als Projektmanager bei dem Enkelunternehmen ist nach der dienstherrlichen Bewertung voraussichtlich amtsangemessen und zumutbar. Eine substantiiert dargelegte Bewertungsfehlerhaftigkeit der Eingruppierung hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.