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Urteil

2 K 997/14

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0415.2K997.14.0A
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Leitsätze
1. Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat grundsätzlich der Beamte zu vertreten; allerdings sind je nach den Umständen des Einzelfalls Ausnahmen denkbar.(Rn.36) 2. Der Entschluss, nur 10 ½ Monate vor Ablauf des durch Auflage festgelegten Mindestzeitraums von fünf Jahren bei einem anderen Dienstherrn wieder in den öffentlichen Dienst einzutreten, berührt die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides nicht, da es andernfalls im Belieben eines aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Beschäftigten stünde, nachträglich nach mehrjähriger Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf den Inhalt eines ihm gegenüber rechtmäßig ergangenen Rückforderungsbescheides einzuwirken.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat grundsätzlich der Beamte zu vertreten; allerdings sind je nach den Umständen des Einzelfalls Ausnahmen denkbar.(Rn.36) 2. Der Entschluss, nur 10 ½ Monate vor Ablauf des durch Auflage festgelegten Mindestzeitraums von fünf Jahren bei einem anderen Dienstherrn wieder in den öffentlichen Dienst einzutreten, berührt die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides nicht, da es andernfalls im Belieben eines aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Beschäftigten stünde, nachträglich nach mehrjähriger Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf den Inhalt eines ihm gegenüber rechtmäßig ergangenen Rückforderungsbescheides einzuwirken.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 30.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014, mit dem von der Klägerin Anwärterbezüge in Höhe von insgesamt 12.778,65 € zurückgefordert wurden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In formeller Hinsicht ist der Bescheid zunächst nicht zu beanstanden, denn die Klägerin wurde vor seinem Erlass ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG angehört. Bei dieser Anhörung wurde ihr auch Gelegenheit gegeben, Nachweise über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, die einen Verzicht auf eine Rückforderung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen könnten, wovon sie indes keinen Gebrauch gemacht hat. Der Bescheid ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die (teilweise) Rückforderung der Anwärterbezüge ist § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Danach kann eine Geldleistung zurückgefordert werden, wenn mit ihr nach dem Willen der Beteiligten ein bestimmter Zweck verfolgt werden sollte und dieser Zweck nicht eingetreten ist. Einen derartigen Zweck der Zahlung von Bezügen hat der Beklagte mit seinem Hinweis vom September 2007 ausdrücklich dahingehend bestimmt, dass die Klägerin im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Dieser Erfolg ist indessen nicht eingetreten, weil die Klägerin mit Schreiben vom 02.01.2013 - nur zwei Jahre nach Bestehen der Abschlussprüfung im Dezember 2010 - aus eigenem Entschluss ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe beantragt hat. Damit ist der mit der Zahlung von Anwärterbezügen an die Klägerin verfolgte Zweck, sie für längere Zeit an die Stadt V. zu binden, nicht erreicht worden. Der Beklagte war gemäß § 59 Abs. 5 SaarBBesG befugt, die Zahlung der Anwärterbezüge u.a. davon abhängig zu machen, dass die Klägerin im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Bei der „Auflage“ im Sinne des § 59 Abs. 5 SaarBBesG handelt es sich nicht um eine Auflage im rechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG oder um eine andere Art von Nebenbestimmung, sondern um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.1992 -2 C 28.91-, vom 10.02.2000 -2 A 6.99- und vom 13.09.2001 -2 A 9.00-, jeweils juris Die Ermächtigung des § 59 Abs. 5 SaarBBesG beschränkt sich nicht darauf, die Rückforderung von Anwärterbezügen zu ermöglichen, wenn der Beamte auf Widerruf ein Studium absolviert, das Voraussetzung für eine weitere Ausbildung ist oder das eine Grundlage für eine privatwirtschaftliche Betätigung bietet oder zumindest eine Qualifikation verschafft, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes genutzt werden kann. Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 SaarBBesG setzt ein Studium im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes voraus, ohne die Art des Studiums - insbesondere hinsichtlich seiner anderweitigen Verwertbarkeit - näher zu bestimmen. Nach Sinn und Zweck soll die Vorschrift sicherstellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren und nach dem Abschluss nicht mehr bereit sind, als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Der Vorteil, den die eine Rückforderung ermöglichende „Auflage“ gemäß § 59 Abs. 5 SaarBBesG ausgleichen soll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwendige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die „Anwärterstudenten“ im Vergleich mit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studierenden, die während ihrer Ausbildung keine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten. Aufgrund dieser Besonderheiten ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und 2 SaarBBesG), der Unverzichtbarkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 3 SaarBBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle „Auflagen“ auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 SaarBBesG zu modifizieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.02.2000, a.a.O., und vom 13.09.2001, a.a.O., unter Verweis auf BTDrucks 7/1906 S. 90; Begründung der Bundesregierung zu § 62 des Entwurfes eines Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer „Auflage“ nach § 59 Abs. 5 SaarBBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, werden - pauschalierend und typisierend - dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag von 383,47 € monatlich übersteigt. Vgl. Tz. 59.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11.07.1997, GMBl. S. 314; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 10.02.2000, a.a.O., und vom 13.09.2001, a.a.O., unter Verweis auf die Vorgängerregelung vom 29.05.1980, GMBl. S. 290 Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Rückzahlungspflicht wegen Zweckverfehlung hier deshalb entfalle, weil sie nicht aus einem von ihr zu vertretenden Grund vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus dem öffentlichen Dienst bei der Stadt V. ausgeschieden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Begriff des von dem Beamten „zu vertretenden“ Grundes im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des „Verschuldens“, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der „in der Person des Beamten liegenden Gründe“, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht (hier Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge), „billigerweise“ dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat danach grundsätzlich der Beamte zu vertreten; allerdings sind je nach den Umständen des Einzelfalls Ausnahmen denkbar. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 12.03.1987 -2 C 22.85- und vom 16.01.1992 -2 C 30.90- sowie Beschluss vom 15.06.2011 -2 B 82.10-, jeweils juris Nach diesem rechtlichen Maßstab hat die Klägerin ihr Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei der Stadt V. zu vertreten. Die Klägerin hat ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Schreiben vom 02.01.2013 selbst beantragt. Zur Begründung hat sie in dem Schreiben lediglich ausgeführt, sie werde ab dem 01.02.2013 ein privatrechtliches Vollzeitarbeitsverhältnis beginnen. Ein solcher Beweggrund ist ohne weiteres ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen. Auch in dem am selben Tag mit der Leiterin des Fachdienstes 13/Personalmanage-ment geführten Gespräch hat die Klägerin keine Gründe für ihr vorzeitiges Ausscheiden benannt, die dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen wären. Soweit sie ausweislich des Gesprächsvermerks vom 04.02.2013 erklärt hat, sie fühle sich bei der Stadtkasse nicht wohl, weil ihr die Tätigkeit nicht zusage und das Arbeitsklima dort sehr schlecht sei, worunter auch ihre Gesundheit leide, handelt es sich um allgemein gehaltene Äußerungen ohne Substanz, die nicht auf eine dem Dienstherrn anzulastende Verletzung der Fürsorgepflicht schließen lassen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ihre Äußerungen auch auf gezielte Nachfrage der Fachdienstleiterin nicht präzisiert und auf den Hinweis, dass sie nicht ihr ganzes Berufsleben bei der Stadtkasse arbeiten müsse, erklärt hat, sie sei sich auch nicht mehr sicher, ob sie sich auf anderen Stellen in der Verwaltung wohlfühlen werde, da sie schon im Laufe der Ausbildung gemerkt habe, dass eine Arbeit in der Verwaltung doch nicht so die Tätigkeit sei, die ihren Interessen entspreche, weshalb sie jetzt auch nicht mehr im öffentlichen Dienst arbeiten, sondern einer ganz anderen Tätigkeit in der Privatwirtschaft nachgehen werde, die mit Verwaltung nichts zu tun habe. Erst als die Klägerin mit der Rückforderung eines Teils ihrer Anwärterbezüge konfrontiert wurde, hat sie - nunmehr anwaltlich vertreten - weitere Gründe vorgetragen, um ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei der Stadt V. im Nachhinein als einzigen für sie in Betracht kommenden Ausweg darzustellen. Die Gründe sind jedoch allesamt nicht geeignet, diese Schlussfolgerung zu tragen. Soweit die Klägerin geltend macht, das ihr übertragene Aufgabengebiet habe in keiner Weise einer adäquaten Beschäftigung im gehobenen Dienst entsprochen, sondern sei durch stereotype Aufgaben geprägt gewesen, die keine große gedankliche Leistung erfordert hätten, vermag sie damit nicht durchzudringen. Wie der Beklagte wiederholt vorgetragen und durch Vorlage der Stellenbeschreibung auch belegt hat, hat es sich bei dem Aufgabengebiet beim Fachdienst 16/Zahlungsmanagement, das der Klägerin am 27.12.2011 zunächst vorübergehend zum Zweck der Einarbeitung und mit dem Eintritt des bisherigen Stelleninhabers in die Freistellungsphase der Altersteilzeit am 01.12.2012 endgültig übertragen wurde, um eine höherwertige - nach der Besoldungsgruppe A 10 bewertete - Tätigkeit gehandelt, die sich keineswegs auf stereotype Abläufe beschränkt, sondern anspruchsvolle Aufgaben mit hoher Verantwortung für das Finanzwesen der Stadt beinhaltet hat. Aus diesem Grund hat der Beklagte auch eine knapp ein Jahr dauernde Einarbeitungsphase für erforderlich gehalten. Dass die Klägerin während der Einarbeitungsphase, in der sie Schritt für Schritt in die komplexe Materie eingeführt wurde, hin und wieder auch mit alltäglichen Aufgaben konfrontiert war, die keine Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst erfordern, und dass sich mitunter auch zeitliche Leerläufe eingestellt haben mögen, spricht nicht dafür, dass sie insgesamt nicht amtsangemessen beschäftigt war. Der Klägerin war von Anfang an bewusst, dass es sich nur um eine Übergangszeit handelt, bevor sie das Sachgebiet eigenverantwortlich übernehmen wird. Eine fortdauernde Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn, der die Klägerin nur durch die Beantragung ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hätte begegnen können, kann hierin keineswegs gesehen werden. Ebenso verhält es sich mit dem Vortrag, das Arbeitsklima in der Abteilung sei nicht nur sehr schlecht gewesen, sondern sie sei auch von ihren Kollegen von Anfang an abgelehnt worden, ohne dass sie irgendwelche Unterstützung von Vorgesetzten erhalten hätte. Abgesehen davon, dass die Klägerin zwar von einer „Zusammenrottung“ gegen sie in Kenntnis des Fachdienstleiters spricht, aber keine konkreten Beispiele hierfür benennt - sie hat lediglich einmal beispielhaft erwähnt, dass eine ältere Kollegin, mit der sie das Büro geteilt habe, immer das Fenster aufgerissen habe, weil ihr zu warm gewesen sei, wohingegen sie selbst ständig gefroren habe, was indes nicht als Angriff gegen ihre Person ausgelegt werden kann -, hat sie es in jedem Fall versäumt, die Amtsleitung oder andere Vertrauenspersonen wie etwa den Personalrat oder die Frauenbeauftragte hierüber in Kenntnis zu setzen und insoweit um Abhilfe zu bitten. Diese Möglichkeit hätte ihr auch unter Umgehung des Fachdienstleiters Herrn M. zur Verfügung gestanden, der die zwischenmenschlichen Probleme in der Abteilung seinerseits nach Durchführung eines Vermittlungsgesprächs als bereinigt ansah, zu dem die Klägerin nach eigener Aussage indes nicht das beste Verhältnis gehabt haben will. Ohne dem Dienstherrn konkret Gelegenheit zu geben, eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden, kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, ihr sei als einziger Ausweg nur die Quittierung des Dienstes bei der Stadt V. geblieben. Dies gilt selbst dann, wenn sie - wofür nach dem Sachverhalt allerdings wenig spricht - zu dem von ihr als belastend empfundenen Arbeitsklima nicht durch ihr eigenes Verhalten beigetragen haben sollte. Was schließlich das Verhältnis der Klägerin zu ihrem unmittelbaren Ansprechpartner Herrn K. anbetrifft, der als bisheriger Sachbearbeiter des Aufgabengebietes „Buchhaltung und Zahlungsverkehr“ beim Fachdienst 16 die Aufgabe hatte, die Klägerin bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst wegen Altersteilzeit zum 01.12.2012 in dieses Aufgabengebiet einzuarbeiten, lässt sich hieraus ebenfalls kein im Verantwortungsbereich des Beklagten anzusiedelnder Grund für das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis bei der Stadt V. ableiten. Zwar ergibt eine Gesamtschau des dem Gericht zur Verfügung gestellten E-Mail-Verkehrs zwischen der Klägerin und Herrn K., dass dieser ein überdurchschnittliches Interesse an der Klägerin gezeigt und dies durch vertrauliche Äußerungen, die nicht dem normalen dienstlichen Umgangston entsprechen, bis hin zur Verwendung von Kosenamen und der Gabe von Geschenken an die Klägerin zum Ausdruck gebracht hat. Auch ist der Klägerin zuzugestehen, dass sie sich in ihren eigenen E-Mails zurückhaltender geäußert und insbesondere wegen der Geschenke auch Einwände erhoben hat. Gleichwohl erweckt der E-Mail-Verkehr insgesamt nicht den Eindruck, als sei der Klägerin die ihr entgegengebrachte Aufmerksamkeit durch Herrn K. besonders unangenehm oder gar so unerträglich gewesen, dass sie hierdurch psychisch krank geworden wäre und - mangels Einschreitens seitens des Dienstherrn - keinen anderen Ausweg mehr gesehen hätte, als ihr Dienstverhältnis bei der Stadt V. zu beenden. Letzteres kann - ohne dass es darauf ankommt, ob und inwieweit der Dienstherr von diesen Umständen Kenntnis hatte oder hätte erlangen können und demzufolge hätte einschreiten können - bereits deshalb verneint werden, weil die Klägerin ihren Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erst zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als sich Herr K. bereits seit über einem Monat in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit befand. Zu diesem Zeitpunkt war es denknotwendig ausgeschlossen, dass das Motiv für das Ausscheiden der Klägerin aus dem Dienstverhältnis bei der Stadt V. in der Person und dem Verhalten des Herrn K. begründet war. Hiergegen spricht auch der Inhalt der E-Mails, die die Klägerin im Januar 2013 - mithin nach dem Ausscheiden von Herrn K. und nach ihrem eigenen Entlassungsantrag - an dessen private E-Mail-Adresse gesendet hat. Obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Klägerin und Herrn K. mehr bestand, hat die Klägerin sich nicht - wie dies im Fall einer als psychisch belastend empfundenen Situation zu erwarten gewesen wäre - den weiteren Kontakt zu Herrn K. verbeten, sondern hat diesen am 02.01.2013 - dem Tag ihres Entlassungsantrags - ausdrücklich per E-Mail auf ein Glas Sekt eingeladen, weil sie „heute, wenn alles vorbei sei, etwas zu verkünden habe“. Auch die weiteren E-Mails aus dem Januar 2013 klingen durchweg freundlich und zeugen von der Vorfreude auf das neue Leben, das die Klägerin nunmehr beginnen wollte. Dass die Klägerin schon frühzeitig den Wechsel in die Privatwirtschaft erwogen hatte und Herrn K. dabei zu ihrem Verbündeten bezüglich ihrer Abwanderungsabsichten gemacht hatte, geht auch aus einer E-Mail des Herrn K. vom 13.09.2012 hervor, in der dieser ihr noch einmal die Vorteile des Beamtenverhältnisses darlegt. Wäre Herr K. wirklich der Grund für das Ausscheiden der Klägerin aus dem öffentlichen Dienst gewesen, hätte sie diesen wohl als Letzten in ihre Pläne eingeweiht. Ganz deutlich wird das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und Herrn K. in der E-Mail des Herrn K. vom 26.01.2013, in der dieser ihr Vorschläge unterbreitet, wie sie bezüglich der (zu erwartenden) Rückforderung ihrer Anwärterbezüge in Höhe von ca. 12.000,- € gegenüber der Stadt V. argumentieren soll. Hier weist Herr K. die Klägerin darauf hin, dass sie dem Beklagten ein schuldhaftes Verhalten anlasten müsse. Hätte er zu diesem Zeitpunkt geahnt, dass die Klägerin letztlich ihn für ihr Ausscheiden verantwortlich machen würde, hätte er diese E-Mail wohl nie geschrieben. Letztlich hat Herr K. auch in seinen Stellungnahmen vom 12.11.2013 bzw. 16.11.2013 bestätigt, dass die Klägerin schon frühzeitig den öffentlichen Dienst habe verlassen wollen und dass sie ihm bereits im Sommer 2012 einige Theorien erläutert habe, wie sie gegen eine Rückforderung ihrer Anwärterbezüge vorgehen wolle. Diese Aussage, an deren Wahrheitsgehalt die Kammer nicht ernsthaft zweifelt, belegt, dass die von der Klägerin genannten Gründe für ihr Ausscheiden nur vorgeschoben sind. Daran vermag auch das erst nachträglich unter dem 22.07.2013 erstellte Attest der Gemeinschaftspraxis Drs. M. und B. B. nichts zu ändern, da dieses nur einen einzigen Eindruck von der Klägerin anlässlich einer am 06.11.2012 erfolgten Untersuchung wiedergibt und daher nicht geeignet ist, eine gänzlich andere Einschätzung zu tragen. Schließlich gilt auch bezüglich des Verhältnisses zu Herrn K. - wie bereits bezüglich des beklagten schlechten Arbeitsklimas in der Abteilung -, dass die Klägerin den Dienstherrn gezielt hätte um Abhilfe bitten müssen, bevor sie diesem eine schwerwiegende Fürsorgepflichtverletzung vorhält. Hierfür reicht es nicht aus, dass sie einmal mit dem Leiter des Fachdienstes 15 ein Gespräch geführt hat, in dessen Verlauf sie die übertriebene Fürsorglichkeit des Herrn K. beklagt, im Übrigen aber jegliche Hilfeleistung abgelehnt hat. Nach alledem können die Ursachen für das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis bei der Stadt V. nicht dem Verantwortungsbereich des Beklagten zugeschlagen werden, so dass die Klägerin das Nichterreichen der fünfjährigen Mindestdienstzeit nach Abschluss ihrer Ausbildung zu vertreten hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die (teilweise) Rückforderung ihrer Anwärterbezüge sind damit erfüllt. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SaarBBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht berufen, weil der mit der Gewährung der Anwärterbezüge verfolgte Zweck, sie im Anschluss an ihre Ausbildung für längere Zeit an die Stadt V. zu binden, nicht erreicht worden ist. Die Höhe des Rückforderungsbetrages ist rechnerisch zutreffend ermittelt worden. Insbesondere hat der Beklagte bei seiner Berechnung den Betrag von 383,47 € je Monat in Abzug gebracht. Dies ergibt sich aus der - bereits zitierten - Tz. 59.5.2 BBesGVwV vom 11.07.1997 (GMBl. S. 314), wonach sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag von 383,47 € monatlich übersteigt. Der Beklagte hat auch zu Recht berücksichtigt, dass sich nach der genannten Verwaltungsvorschrift bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel ermäßigt. Demzufolge hat er - da die Klägerin im Anschluss an ihre Ausbildung zwei volle Dienstjahre bei der Stadt V. verbracht hat - von dem ermittelten Gesamtbetrag in Höhe von 21.297,75 € zwei Fünftel (= 8.519,10 €) in Abzug gebracht und seine Rückforderung auf die verbleibenden 12.778,65 € beschränkt. Soweit die Klägerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht hat, dass sie seit dem 01.02.2015 beim Regionalverband B-Stadt als Vollzeitbeschäftigte eingestellt sei, wobei es sich um einen zunächst befristeten Vertrag bis zum 31.12.2015 handele, und hieraus ableiten will, dass sich der Rückforderungsbetrag um ein weiteres Fünftel vermindern müsse, da sie nun im dritten Jahr von insgesamt fünf Jahren zu erbringender Mindestdienstzeit erneut im öffentlichen Dienst beschäftigt sei, kann sie damit nicht durchdringen. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Entschluss der Klägerin, nur 10 ½ Monate vor Ablauf des durch Auflage festgelegten Mindestzeitraums von fünf Jahren bei einem anderen Dienstherrn wieder in den öffentlichen Dienst einzutreten, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides nicht berühre, da es andernfalls im Belieben eines aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Beschäftigten stünde, nachträglich nach mehrjähriger Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf den Inhalt eines ihm gegenüber rechtmäßig ergangenen Rückforderungsbescheides einzuwirken; dass dies nicht richtig sein könne, liege auf der Hand. Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch in der Privatwirtschaft tätig war, sind weitere Ausführungen hierzu nicht erforderlich. Insbesondere bedarf es keines Rückgriffs - im Umkehrschluss - auf Tz. 59.5.4 BBesVwV, wo geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung beim Wechsel des Dienstverhältnisses unschädlich ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die am 01.02.2015 begonnene Dienstzeit beim Regionalverband B-Stadt bis zum 16.12.2015 (Ablauf des durch Auflage festgelegten Mindestzeitraums von fünf Jahren) auch kein volles geleistetes Dienstjahr ausmacht. Schließlich brauchte der Beklagte auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 SaarBBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 3 SaarBBesG ist ein Ermessensspielraum für die Entscheidung über die Rückforderung der Anwärterbezüge nur eröffnet, wenn Billigkeitsgründe vorliegen. Die Regelung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensumstände des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 -2 C 4.11-, juris, m.w.N. Gemessen daran ist die Entscheidung des Beklagten, dass vorliegend keine Billigkeitsgründe ersichtlich seien, die ein - zumindest teilweises - Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hatte die Klägerin bereits vor Ausbildungsbeginn ausdrücklich über die Rückforderung eines Teils der Anwärterbezüge u.a. für den Fall informiert, dass sie im Anschluss an ihre Ausbildung vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Zudem wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden könne, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 08.07.2014 ließen sich aus dem Vortrag der Klägerin indes keine besonderen Umstände entnehmen, die Anlass zu einem (Teil-)Verzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen hätten geben können. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sie zwischenzeitlich wieder im öffentlichen Dienst tätig sei, so dass der Effekt, den die Auflage eigentlich gewährleisten sollte - dass der öffentliche Dienst von ihrer Ausbildung profitiere -, letztlich eingetreten sei, konnte dieser Umstand - wie bereits oben dargelegt - seitens des Beklagten nicht berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Berücksichtigung kommt aber im Rahmen ihres Anfechtungsbegehrens von vornherein nicht in Betracht. Es liegt ferner auch keiner der Tatbestände nach Tz. 59.5.5 BBesVwV vor, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rückforderung verzichtet werden soll. Insbesondere ist nicht der Fall gegeben, dass ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen (vgl. Tz. 59.5.5 lit. f). Schließlich lagen zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückforderung für die Klägerin eine unzumutbare Härte darstellen könnte. Die Klägerin wurde im Verlauf des Verwaltungsverfahrens mehrfach aufgefordert, die erforderlichen Nachweise über ihre Einkommenssituation und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erbringen, um dem Beklagten eine umfassende Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Dieser Aufforderung ist sie - trotz Fristverlängerung - nicht nachgekommen. Dementsprechend waren dem Beklagten keine konkreten Umstände bekannt, die ihn hätten veranlassen können und müssen, von der Rückforderung in der genannten Höhe und mit sofortiger Fälligkeit abzusehen. Auch für eine - der Klägerin ausdrücklich angebotene, indes von ihr nicht beantragte - Einräumung von Ratenzahlungen bestand unter den dargelegten Umständen keine Veranlassung. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG auf 12.778,65 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Anwärterbezügen. Die am ... geborene Klägerin wurde in der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 16.12.2010 bei der Stadt V. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Beamtin des nichttechnischen gehobenen Dienstes ausgebildet. Vor Ausbildungsbeginn wurde sie schriftlich darüber unterrichtet, dass ihr gemäß § 59 Abs. 5 BBesG die Anwärterbezüge u.a. unter der Auflage gewährt würden, dass sie im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheide. Gleichzeitig wurde sie darüber belehrt, dass die Nichterfüllung dieser Auflage die Rückforderung des Teils der Anwärterbezüge zur Folge habe, der den Betrag von 383,47 € monatlich übersteige. Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zur Beamtin auf Probe ermäßige sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel. Der Rückzahlungspflicht unterliege der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG) ohne den Anwärterverheiratetenzuschlag. Auf die Rückforderung könne ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Am 26.09.2007 bestätigte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, dass sie von dem vorstehenden Hinweis Kenntnis genommen habe und ihr eine Ausfertigung überlassen worden sei. Im Anschluss an die Ausbildung wurde die Klägerin am 17.12.2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Stadtinspektorin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Mit Wirkung vom 27.12.2011 wurde sie vorübergehend dem Fachdienst 16/Zahlungsmanagement beim Fachbereich Zentrale Dienste zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Wirkung vom 01.12.2012 erfolgte die endgültige Zuweisung des Aufgabengebiets „Buchhaltung und Zahlungsverkehr“ beim Fachdienst 16/Zahlungsmanagement. Direkter Ansprechpartner der Klägerin war Herr K., Leiter des Fachdienstes war Herr M.. Im Rahmen dieses Dienstverhältnisses kam es aus Sicht der Klägerin zu Problemen, die zum Teil in der Art der Tätigkeit und zum Teil im zwischenmenschlichen Bereich - vor allem im Verhältnis zu ihrem direkten Ansprechpartner Herrn K. - begründet waren. Im Zeitraum vom 05.11.2012 bis zum 16.11.2012 war die Klägerin dienstunfähig erkrankt. Am 02.01.2013 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und der Leiterin des Fachdienstes 13/Personalmanagement, Frau B., in Anwesenheit des Personalratsmitglieds Herrn K. statt, in dem die Klägerin mitteilte, dass sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden möchte. Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom gleichen Tag beantragte die Klägerin ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 01.02.2013. Zur Begründung gab sie an, sie werde ab dem 01.02.2013 ein privatrechtliches Vollzeitarbeitsverhältnis beginnen. Mit Bescheid vom 08.01.2013 teilte der Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass sie auf ihren Antrag gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 2 und 3 SBG mit Ablauf des 31.01.2013 aus dem Beamtenverhältnis entlassen werde. Der Bescheid wurde der Klägerin am 28.01.2013 ausgehändigt. Hiergegen ergriff sie keinen Rechtsbehelf. Aus einem in den Verwaltungsakten befindlichen Vermerk der Leiterin des Fachdienstes 13/Personalmanagement vom 04.02.2013 geht hervor, dass die Klägerin anlässlich des Gesprächs am 02.01.2013 erklärt habe, dass sie sich bei der Stadtkasse nicht wohlfühle, weil ihr die Tätigkeit nicht zusage und das Arbeitsklima dort sehr schlecht sei. Darunter leide auch ihre Gesundheit, was sich in vielen Arbeitsunfähigkeitszeiten widerspiegele. Dies sei dem Fachbereich 1 bekannt. Auf den Hinweis, dass ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugesagt worden sei, dass sie nicht ihr ganzes Berufsleben bei der Stadtkasse arbeiten müsse, sondern sich jederzeit auf andere Stellen bewerben könne, wenn diese vakant seien, und ihr Wunsch eines anderweitigen Einsatzes außerdem in Zukunft bei personellen Überlegungen berücksichtigt werde, habe die Klägerin erklärt, dass sie sich auch nicht mehr sicher sei, ob sie sich auf anderen Stellen in der Verwaltung wohlfühlen werde. Sie habe schon im Laufe ihrer Ausbildung gemerkt, dass eine Arbeit in der Verwaltung doch nicht so die Tätigkeit sei, die ihren Interessen entspreche. Deshalb werde sie jetzt auch nicht mehr im öffentlichen Dienst arbeiten, sondern einer ganz anderen Tätigkeit in der Privatwirtschaft nachgehen, die mit Verwaltung nichts zu tun habe. Bezüglich des schlechten Arbeitsklimas bei der Stadtkasse sei die Klägerin ausdrücklich befragt worden, mit welchen Personen es denn Probleme gebe und warum sie nicht früher mit diesen Problemen zu Herrn F. oder zu ihr gekommen sei, damit man sich der Angelegenheit hätte annehmen können. Daraufhin habe die Klägerin erklärt, sie habe lediglich mit Herrn G. darüber gesprochen, aber auch nicht so genau, sondern nur darüber, dass sie sich bei der Stadtkasse nicht wohlfühle und kein gutes Arbeitsklima herrsche. Auf die Frage, mit welchen Kollegen/Kolleginnen es Probleme gebe, habe die Klägerin erwidert, dass sie da keine Namen nennen wolle. Abschließend sei der Klägerin geraten worden, die Angelegenheit nochmals in Ruhe zu überdenken, da eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein weitreichender Schritt sei. Außerdem sei sie darauf hingewiesen worden, dass bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eine Rückzahlung eines Teils ihrer Anwärterbezüge anstehe. Nachdem die Klägerin gebeten worden war, wegen der Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Rückforderung eines Teils ihrer Anwärterbezüge zu einem persönlichen Gespräch im Rathaus zu erscheinen, teilte sie mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2013 mit, für die Frage der Rückforderung eines Teils der Anwärterbezüge komme es ihrer Meinung nach nicht primär auf die wirtschaftlichen Verhältnisse an. Entscheidend sei, dass ihr im Hinblick auf die permanente Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gar nichts anderes übrig geblieben sei, als den Dienst bei der Stadt V. zu quittieren. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass sie sich auf zahlreiche andere Stellen im öffentlichen Dienst beworben habe. Leider habe sich kein öffentlicher Arbeitgeber für sie entschieden, so dass ihr nichts anderes übrig geblieben sei, als ein Angebot außerhalb des öffentlichen Dienstes anzunehmen. Was die Gründe für ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis angehe, habe das ihr übertragene Aufgabengebiet in keiner Weise einer adäquaten Beschäftigung im gehobenen Dienst entsprochen. Ihr Tätigkeitsbereich habe lediglich die Freigabe von Ausgabeanordnungen, die interne Verrechnung ZW 82, die Aufbereitung Diskus ZW 11 und die Ablage des GGM-Haushaltes umfasst. Außerdem sei das Arbeitsklima in der Abteilung nicht nur sehr schlecht gewesen, sondern sie sei auch von ihren Kollegen von Anfang an abgelehnt worden. Irgendwelche Unterstützung von Vorgesetzten habe sie nicht erhalten. Selbst dann, wenn sich die Kollegen in Kenntnis des Fachdienstleiters „zusammengerottet“ hätten und über sie „hergefallen“ seien, sei dieser nicht eingeschritten und habe nicht versucht, zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Er habe sie nicht einmal über entsprechende „Versammlungen“ informiert. Die Probleme, die sie mit Herrn K. gehabt habe, seien bekannt, ohne dass sie diese im Einzelnen darlegen wolle. An sich wäre es Aufgabe des Dienstherrn gewesen, Herrn K. insoweit „in die Schranken“ zu weisen. Sollte der Beklagte die Anwärterbezüge ganz oder teilweise zurückfordern, werde sie mit dem ihr zustehenden Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Aufrechnung erklären. Nach Eingang dieses Schreibens bat der Beklagte die Leiter der Fachdienste 15/Finanzmanagement und 16/Zahlungsmanagement, Herrn G. und Herrn M., jeweils um umfassende Stellungnahme. Unter dem 20.03.2013 führte Herr G. aus, die Klägerin habe sich niemals von sich aus wegen der geschilderten angeblichen Sachverhalte mit der Bitte um Beistand an ihn gewandt. Im Herbst 2012 habe er ihr, weil sie einen niedergedrückten Eindruck gemacht habe, ein Gespräch angeboten, was sie zunächst abgelehnt habe. Bei einer Unterredung am Folgetag habe er dann erstmals davon Kenntnis erhalten, dass sich die Klägerin - nicht zuletzt durch die aus ihrer Sicht übertriebene Fürsorglichkeit des Herrn K. - auf ihrem Arbeitsplatz nicht wohlgefühlt habe. Er habe ihr empfohlen, ein klärendes Gespräch mit Herrn K. zu suchen, und ihr auch angeboten, selbst aktiv zu werden, was sie jedoch abgelehnt habe. Weitere Vorkommnisse oder Informationen, die seiner Ansicht nach ein Einschreiten erforderlich gemacht hätten, seien ihm nicht bekannt. Herr M. führte unter dem 21.03.2013 aus, die Klägerin sei dem Fachdienst 16 zur Dienstleistung zugewiesen worden und habe nach dem Ausscheiden des Kollegen K. wegen Altersteilzeit dessen Sachgebiet „Leitung des Bereiches Zahlungsverkehr“ übernehmen sollen. Der Arbeitsplatz sei nach der Besoldungsgruppe A 10 bewertet. Herr K. habe die Aufgabe gehabt, die Klägerin Schritt für Schritt und über Monate in diese komplexe Materie einzuarbeiten. Hierbei habe sie natürlich hin und wieder die im Schreiben vom 25.02.2013 aufgeführten Arbeiten ausgeführt. Eindeutig falsch sei jedoch die Behauptung, sie sei nicht adäquat beschäftigt gewesen. Sie sei in der „Einarbeitungsphase“ und nicht in einem festen Sachgebiet eingesetzt gewesen. Das geschilderte „schlechte Arbeitsklima“ im Fachdienst 16 habe die Klägerin in erster Linie durch ihr eigenes überhebliches Verhalten gegenüber den Mitarbeiterinnen, die alle seit vielen Jahren im Fachdienst arbeiteten und wesentlich älter und erfahrener seien als sie, von Anfang an selbst verursacht. Um die Situation zu entspannen, habe er einen gemeinsamen Gesprächstermin angesetzt, wobei die Klägerin an diesem Termin erkrankt gewesen sei. Das Gesprächsergebnis, wonach alle nochmals versuchen wollten, aufeinander zuzugehen, sei ihr jedoch mitgeteilt worden. Eine „Zusammenrottung“ habe es nie gegeben. Dass in irgendeiner Weise Probleme mit dem Kollegen K. bestanden hätten, sei ihm von der Klägerin nie mitgeteilt und von ihm auch nie wahrgenommen worden. Mit Schreiben vom 25.06.2013 wurde die Klägerin zu der beabsichtigten Rückforderung von Anwärterbezügen angehört. Zur Begründung wurde unter Darlegung des Sachverhalts und der eingeholten Stellungnahmen im Wesentlichen ausgeführt, da die Klägerin die Beendigung ihres Beamtenverhältnisses selbst herbeigeführt habe, beruhe das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Umständen, die ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen seien. Von den im Schreiben vom 25.02.2013 angeführten Gründen, die für das Ausscheiden ursächlich gewesen sein sollten, sei dem Dienstherrn nichts bekannt gewesen. Insoweit habe auch nicht die Möglichkeit bestanden, Abhilfe zu schaffen. Von einer permanenten Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn könne keine Rede sein. Daher sei beabsichtigt, den entsprechenden Teil der Anwärterbezüge gemäß § 12 Abs. 2 BBesG zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag, dessen genaue Berechnung der - beigefügten - Anlage zu entnehmen sei, belaufe sich auf insgesamt 12.778,65 €. Um feststellen zu können, ob von der Forderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden könne, sei es erforderlich, dass die Klägerin ihr derzeitiges Einkommen und ihre Verpflichtungen nachweise, was bislang nicht geschehen sei. Der Klägerin wurde eine Frist zur Stellungnahme und zur Vorlage der für die Entscheidung notwendigen Unterlagen bis zum 19.07.2013 eingeräumt. Unter dem 27.08.2013 nahm die Klägerin Stellung. Sie reichte ein Attest der Gemeinschaftspraxis Drs. M. und B. B. vom 22.07.2013 zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass sie um den 06.11.2012 herum unter den typischen Folgen einer psychischen Belastung gelitten habe. Außerdem geht daraus hervor, dass ihr bereits zu diesem Zeitpunkt ärztlich empfohlen worden sei, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Bezüglich der Probleme mit Herrn K. führte die Klägerin aus, dieser habe ihr - beispielhaft aufgeführte - zutrauliche E-Mails geschickt, auf die sie nicht angemessen zu reagieren gewusst habe, zumal sie von Herrn K. angelernt worden sei und dessen Ehefrau in derselben Abteilung gearbeitet habe. Mit Bescheid vom 30.09.2013, zugestellt am 08.10.2013, forderte der Beklagte Anwärterbezüge in Höhe von insgesamt 12.778,65 € von der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte er seine Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, es treffe nicht zu, dass die Klägerin die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht zu vertreten habe. Von den in Auszügen übersandten E-Mails sei dem Dienstherrn ebenso wenig bekannt gewesen wie von den Gründen, die bereits im Schreiben vom 25.02.2013 genannt worden seien. Auch von der am 06.11.2012 ausgesprochenen ärztlichen Empfehlung, sich wegen aufgetretener psychischer Belastungssymptome eine neue Arbeitsstelle zu suchen, habe der Dienstherr nichts gewusst. Es sei lediglich bekannt gewesen, dass die Klägerin vom 05.11.2012 bis 16.11.2012 laut Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Drs. M. und B. B. dienstunfähig erkrankt gewesen sei; über die Ursachen sei der Dienstherr nicht informiert gewesen. Wenn dem Dienstherrn die dargelegten Probleme bekannt gewesen wären, wäre er unverzüglich eingeschritten; dies werde an dieser Stelle ausdrücklich betont. Demzufolge treffe es nicht zu, dass der Klägerin nichts anderes übrig geblieben sei, als sich nach einem anderen Arbeitsplatz umzusehen. Vielmehr hätte sie sich sofort an ihren Dienstherrn wenden müssen. Alternativ hätte auch die Möglichkeit bestanden, sich an den Personalrat der Stadt V., dem die Klägerin zu diesem Zeitpunkt sogar selbst als Mitglied angehört habe, oder an die Frauenbeauftragte der Stadt V. zu wenden, die sie sicherlich bei der Information des Dienstherrn unterstützt hätten. Leider habe die Klägerin von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht. Vielmehr habe sie die Hilfe des Leiters des Fachdienstes 15, dem allerdings lediglich bekannt gewesen sei, dass die Klägerin sich unter der übertriebenen Fürsorglichkeit des Herrn K. nicht wohlgefühlt habe, und ihr angeboten habe, in dieser Angelegenheit aktiv zu werden, ausdrücklich abgelehnt. Bezüglich des schlechten Arbeitsklimas sei festzustellen, dass dieses von der Klägerin zumindest mitverursacht und seitens des Fachdienstleiters versucht worden sei, hier entgegenzusteuern. Nachdem der Vorschlag, nochmals aufeinander zuzugehen, von der Klägerin positiv aufgenommen worden sei, seien keine Probleme mehr wahrgenommen worden. Dem Dienstherrn selbst sei von dieser Problematik nichts bekannt gewesen. Die Klägerin habe auch diesbezüglich niemals vorgesprochen und um Hilfe gebeten. Schließlich treffe auch die Aussage, das von der Klägerin wahrgenommene Aufgabengebiet habe in keiner Weise einer adäquaten Beschäftigung im gehobenen Dienst entsprochen, nicht zu. Die Klägerin sei dem Fachdienst 16 am 27.12.2011 zunächst vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen worden, damit sie nach Eintritt des Sachbearbeiters des Aufgabengebietes „Buchhaltung und Zahlungsverkehr“ in die Freistellungsphase der Altersteilzeit dessen Aufgabengebiet übernehmen könne. Der entsprechende Dienstposten sei nach der Besoldungsgruppe A 10 bewertet. Mit Eintritt des bisherigen Stelleninhabers in die Freistellungsphase zum 01.12.2012 sei ihr das Aufgabengebiet endgültig übertragen worden. Insofern könne keine Rede davon sein, dass sie nicht adäquat beschäftigt gewesen sei. Sie sei vielmehr sogar auf einem Beförderungsdienstposten eingesetzt gewesen. Aus alledem ergebe sich, dass von einer permanenten Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn, wegen der die Klägerin gezwungen gewesen sei, ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen, keine Rede sein könne. Insofern seien die Gründe für die Rückforderung der Anwärterbezüge gegeben. Da die Klägerin die geforderten Nachweise über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erbracht habe - aus einer E-Mail vom 23.01.2013 sei lediglich bekannt, dass sie eine eingetragene Grundschuld von 80.000,- € mit steigender Tilgungsrate sowie diverse Kleinkredite zu tilgen habe - und keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen worden seien, die auf eine unzumutbare Härte schließen lassen und einen Verzicht auf eine Rückforderung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, bestehe keine Veranlassung, von einer Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen. Sollte der Klägerin die Rückzahlung innerhalb eines Monats nicht möglich sein, könne sie sich mit dem Fachdienst 15 wegen einer eventuellen Ratenzahlung bzw. Stundung in Verbindung setzen. Mit Schreiben vom 11.10.2013, eingegangen am 14.10.2013, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid und wies erneut nachdrücklich darauf hin, dass sie in keiner Weise adäquat beschäftigt worden sei. Bei dem ihr übertragenen Aufgabengebiet habe es sich nicht um eine komplexe Materie gehandelt, sondern um stereotype Aufgaben, die keine große gedankliche Leistung erforderten. Darüber hinaus habe sie viele zeitliche Leerläufe in ihrem Arbeitstag gehabt. Diese Unterbeschäftigung sei zweifelsohne dem Dienstherrn zuzurechnen. Ebenso verhalte es sich bei der zwischenmenschlichen Problematik, auf die der Rückforderungsbescheid nur unzureichend eingehe. Die Behauptung, dass dem Dienstherrn nichts von den E-Mails bekannt gewesen sei und dass sie -die Klägerin- keine Namen von Personen habe nennen wollen, mit denen sie Probleme gehabt habe, sei falsch. Dies zeige sich u.a. an einem - wörtlich zitierten - E-Mail-Verkehr zwischen Herrn K. und Herrn G., dem sie einige E-Mails des Herrn K. zur Verfügung gestellt habe, damit er sich selbst ein Bild machen könne. Vor diesem Hintergrund könne sich der Beklagte auf die eigene Unkenntnis nicht berufen. Soweit der Fachdienstleiter Herr M. ausgeführt habe, ihm seien keine Probleme bekannt gewesen, sei zu berücksichtigen, dass sie zu diesem kein gutes Verhältnis gehabt habe. Nach alledem gehe der Bescheid von völlig falschen Tatsachen aus. Unter dem 12.11.2013 bzw. 16.11.2013 nahm Herr K. gegenüber dem Beklagten zu dem Sachverhalt Stellung. Hierbei führte er im Wesentlichen aus, die Versetzung der Klägerin zum Fachdienst 16, bei der es sich offenbar um eine Art „Zwangs-versetzung“ gehandelt habe, weil sie mit einer befreundeten Kollegin zuvor Manipulationen an Arbeitszeitkonten begangen haben solle, sei von Anfang an keine glückliche Entscheidung gewesen. Die Klägerin habe sich äußerst unwohl gefühlt und stets davon gesprochen, keinesfalls beim Fachdienst 16 zu verbleiben. Bereits damals habe sie eventuell den öffentlichen Dienst verlassen und sich einen Job in der Privatwirtschaft suchen wollen, obwohl er sie mehrfach eindringlich davor gewarnt habe. Möglicherweise habe er sich von der Klägerin instrumentalisieren und manipulieren lassen und in vielerlei Hinsicht zu beschützend und zu emotional reagiert. Die Anspruchsgrundlagen zu einer Rückforderung von Studiengebühren in Höhe von mehr als 12.000,- € seien der Klägerin bereits im Sommer 2012 bekannt gewesen. Sie habe ihm einige Theorien erläutert, mit denen sie eventuell den Klageweg gegen die Stadt V. beschreiten wollte. Bereits damals habe er sie nachdrücklich ermahnt, keine Halbwahrheiten in die Welt zu setzen, die sich nicht stichhaltig beweisen ließen. Selbst nach seinem Abschied zum 30.11.2012 habe er noch gehofft, die Klägerin werde sich für einen Verbleib bei der Stadt V. entscheiden. Diese habe indes stets betont, sie wolle in ihrem Leben nur noch Dinge tun, die ihr wahrhaft Freude bereiten, wozu für sie etwa die Tätigkeit in einem großen Modehaus gehört habe. Die Klägerin habe sich stets für alle Unterstützungen, kleinen Annehmlichkeiten und „guten Worte“ bedankt, sogar noch an ihrem letzten Arbeitstag, also mehr als acht Wochen nach seinem Abschied von der Stadt V.. Sei zu irgendeiner Zeit von irgendjemandem eine „sexuelle Belästigung“ ausgegangen, dann höchstens von der Klägerin selbst, die sich stets in einem Outfit präsentiert habe, das keineswegs dem Erscheinungsbild einer Beamtin des gehobenen Dienstes entsprochen habe. Die Klägerin sei - trotz vermeintlicher Zerbrechlichkeit - eine äußerst selbstbestimmte Person, die jedem Mann, der sich ihr in irgendeiner Weise ungefragt nähern wollte, unverzüglich die „Rote Karte“ zeigen würde. Bezüglich der E-Mails führte Herr K. aus, hierbei habe es sich überwiegend um Sympathiebekundungen gehandelt, die zum Teil auch von der Klägerin mittels geschickter Suggestivfragen provoziert gewesen seien. Aus dem Zusammenhang gerissen könnten manche Anmerkungen falsch interpretiert werden. Keinesfalls habe es sich aber um Äußerungen sexistischen Inhalts gehandelt. Im Nachhinein sehe er sich als Opfer einer geschickten Strategie, dahingehend, dass sich die Klägerin auf seine Kosten Rechtsvorteile erkämpfen wolle, um eine Erstattung ihrer Studiengebühren zu umgehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er - unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen - im Wesentlichen aus, es bestehe kein Grund, die Aussagen des Fachdienstleiters M. bezüglich dessen Einschätzung des schlechten Arbeitsklimas und der Probleme der Klägerin mit Herrn K. kritisch zu sehen, nur weil das Verhältnis zwischen der Klägerin und Herrn M. nach ihrer Einschätzung nicht das beste gewesen sei. Hierdurch ändere sich nichts an dessen sachlicher Wahrnehmungsfähigkeit. Es bestehe auch kein Grund, die Aussagen des Fachdienstleiters G. anzuzweifeln. Insofern bleibe es dabei, dass die Probleme mit Herrn K. dem Dienstherrn seinerzeit nicht bekannt gewesen seien. Wie Herr K. mittlerweile mitgeteilt habe, habe die Klägerin bereits im Frühjahr 2012 das Ansinnen geäußert, zu einer anderen Behörde oder in einen anderen Berufszweig zu wechseln, und habe sich auf alle denkbaren Ausschreibungen bewerben wollen. Ihre Absicht, die Stadt V. zu verlassen, ergebe sich auch nachweislich aus den vorgelegten E-Mails vom 14.08.2012 und vom 13.09.2012. Es mute mehr als seltsam an, dass die Klägerin die Stadt V. angeblich wegen der Belästigungen durch Herrn K. habe verlassen wollen, diesen aber freiwillig zu ihrem Verbündeten bezüglich ihrer Abwanderungsabsichten gemacht habe. Den E-Mails der Klägerin an Herrn K. lasse sich im Übrigen nicht entnehmen, dass sie sich durch diesen belästigt gefühlt habe. Sie habe sich ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt beklagt und auch den E-Mail-Verkehr mit ihm nicht eingestellt. Ihre E-Mails klängen eher freundschaftlich und vertraut. Selbst anlässlich ihres Abschieds habe sie sich noch bei Herrn K. bedankt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 11.07.2014 zugestellt. Am 01.08.2014 hat sie hiergegen Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und weist darauf hin, dass sie die - auszugsweise zitierten - E-Mails des Herrn K. zum Teil an Herrn G. ausgehändigt habe. Somit sei der Dienstherr über die Vorgänge informiert gewesen. An den Fachdienstleiter Herrn M. habe sie sich wegen des fehlenden Vertrauensverhältnisses nicht wenden können. Dieser habe durch sein unprofessionelles Verhalten selbst ein schlechtes Arbeitsklima verursacht. Seitens der Kollegen sei sie - teils auch aufgrund des Verhaltens von Herrn K., der sich als ihr Beschützer aufgespielt habe - abgelehnt worden. Hinzu komme, dass sie nicht amtsangemessen beschäftigt gewesen sei. Nach alledem sei die Rückforderung unbillig. Im Übrigen sei unabhängig davon, ob man einen Rückzahlungsanspruch dem Grunde nach anerkenne, in jedem Fall die Höhe der Rückforderungen anzupassen. Dies ergebe sich aus den §§ 12, 59, 29 BBesG. Da sie mit Ablauf des 31.01.2013 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden sei, lege der Beklagte drei Jahre zur Berechnung der Rückzahlungsverpflichtung zugrunde. Dies sei - wie sich in der Zwischenzeit ergeben habe - verfehlt. Sie sei nämlich seit dem 01.02.2015 beim Regionalverband in B-Stadt als Vollbeschäftigte eingestellt; hierbei handele es sich um einen zunächst befristeten Vertrag bis zum 31.12.2015. Da sie in die Entgeltgruppe E 9 Stufe 2 eingruppiert sei, sei ihr die Zeit, die sie bei der Stadt V. als Beamtin beschäftigt gewesen sei, als Dienstzeit angerechnet worden. Nach Sinn und Zweck der getroffenen Rückzahlungsverpflichtung solle verhindert werden, dass der Staat Zeit und Geld in die Ausbildung eines Beamtenbewerbers investiere und dieser dann zu günstigeren Konditionen in der Privatwirtschaft eine höher dotierte Stelle suche. In ihrem Fall sei dies gerade nicht erfolgt, da sie erkennbar weiter im öffentlichen Dienst habe tätig sein wollen. Nachdem sie im dritten Jahr von insgesamt fünf Jahren erneut im öffentlichen Dienst beschäftigt sei, müsse die Rückzahlungsverpflichtung mindestens um dieses Jahr reduziert werden. Der Rückzahlungsbetrag wäre vor diesem Hintergrund von 12.778,56 € auf 8.519,19 € zu reduzieren. Den Umständen angemessener sei jedoch die Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Sie habe sich nachweislich - und nunmehr auch mit Erfolg - bemüht, im öffentlichen Dienst eine Stelle zu erhalten. Davor sei sie zeitweilig bei P. & C. beschäftigt gewesen. Somit sei es nicht so gewesen, dass sie sich zunächst eine Ausbildung habe erschleichen und später in der freien Wirtschaft zu Lasten des Landes ihre Arbeitskraft habe anbieten wollen. Vielmehr sei der Effekt eingetreten, den die Rückzahlungsverpflichtung eigentlich gewährleisten solle. Sie sei von der Stadt V. ausgebildet worden und der öffentliche Dienst profitiere von dieser Ausbildung im Rahmen ihrer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, der unter § 29 BBesG falle. Aus diesem Grund sei - unabhängig von der privaten und beruflichen Situation, die zu ihrem Entlassungsantrag geführt habe - eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der gewährten Anwärterbezüge als unangemessen zu bewerten. Ausgehend davon sei der Klage zumindest teilweise stattzugeben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 30.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, der Klägerin sei bei ihrer Zuweisung zum Fachdienst 16 von vornherein bekannt gewesen, dass ihre Zusammenarbeit mit Herrn K. auf einen Zeitraum von nur 11 Monaten zum Zweck der Einarbeitung begrenzt sei, es sich also um eine vorübergehende Situation handele. Hinsichtlich des tatsächlichen Aufgabenbereichs der Klägerin werde auf die - beigefügte - Stellenbeschreibung vom 13.07.2012 verwiesen. Hieraus werde deutlich, dass sich die Tätigkeiten keineswegs auf „normale und alltägliche Abläufe“ beschränkt hätten, sondern dass es sich um anspruchsvolle Tätigkeiten mit hoher Verantwortung für das Finanzwesen der Stadt gehandelt habe. Aus diesem Grund sei auch die knapp ein Jahr dauernde Einarbeitungsphase erforderlich gewesen. Was die ärztliche Bescheinigung vom 22.07.2013 anbetreffe, sei es völlig ungewöhnlich, dass Ärzte bereits im ersten Gespräch mit einem Patienten, ohne diesen näher zu kennen, die dringende Empfehlung aussprächen, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Richtigerweise hätten die Allgemeinmediziner an den zuständigen Facharzt verweisen müssen. Die Klägerin habe auch nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Arztbesuch vom 06.11.2012 ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe beantragt. Dieser Antrag sei vielmehr erst knapp zwei Monate später gestellt worden. Dass die Klägerin aus einem von ihr selbst zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sei, ergebe sich auch daraus, dass sie ihren Antrag auf Entlassung erst zu einem Zeitpunkt gestellt habe, als Herr K., dessen Verhalten sie als maßgeblich für ihre Entscheidung anführe, bereits seit einem Monat in Altersteilzeit gewesen sei, so dass sie mit ihm überhaupt keinen dienstlichen Kontakt mehr gehabt habe. Auch lieferten die im Januar 2013 an Herrn K. gerichteten E-Mails der Klägerin ein völlig anderes Bild als das, das die Klägerin zu zeichnen versuche. Schließlich könne auch der Auffassung der Klägerin, die Höhe der Rückforderung müsse wegen ihrer zum 01.02.2015 aufgenommenen Beschäftigung beim Regionalverband B-Stadt angepasst werden, nicht gefolgt werden. Die Klägerin habe ihr Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst seinerzeit damit begründet, dass sie einer ganz anderen Tätigkeit in der Privatwirtschaft nachgehen wolle. Tatsächlich sei sie dann auch nahtlos in eine Beschäftigung in der Privatwirtschaft gewechselt. Ihr Entschluss, nur 10 ½ Monate vor Ablauf des in der streitgegenständlichen Auflage festgelegten Zeitraums von fünf Jahren bei einem anderen Dienstherrn wieder in den öffentlichen Dienst einzutreten, berühre die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides nicht. Andernfalls stünde es im Belieben eines aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Beschäftigten, nachträglich nach mehrjähriger Unterbrechung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf den Inhalt eines ihm gegenüber rechtmäßig ergangenen Rückforderungsbescheides einzuwirken; dass dies nicht richtig sein könne, liege auf der Hand. Diese Auffassung werde gestützt durch die Verwaltungsvorschrift Nr. 59.5.4 zu § 59 BBesG. Dort sei geregelt, dass es nicht als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gelte, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintrete. Hieraus könne im Umkehrschluss entnommen werden, dass es trotz eines späteren erneuten Eintritts in den öffentlichen Dienst als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst im Sinne der in Rede stehenden Auflage gelte, wenn zwischen dem zunächst erfolgten Ausscheiden und dem späteren Wiedereintritt ein größerer Zeitraum liege und diese Unterbrechung von dem Beamten zu vertreten sei. Gerade dies sei hier der Fall, da die Klägerin nach ihrem Ausscheiden bei der Stadt V. in die Privatwirtschaft gewechselt und dort aufgrund eigener Entscheidung über einen Zeitraum von zwei Jahren verblieben sei. Soweit es in der genannten Verwaltungsvorschrift unter Nr. 59.5.2 I c) heiße, dass sich bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe der zurückzuzahlende Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel ermäßige, könne auch dies nicht zugunsten der Klägerin zu einer Reduzierung der Rückforderung führen, da der Zeitraum von fünf Jahren nach Ende der Ausbildung vom 17.12.2010 bis 16.12.2015 gedauert hätte. Die am 01.02.2015 begonnene Tätigkeit beim Regionalverband B-Stadt mache bis zum 16.12.2015 kein volles geleistetes Dienstjahr aus, sondern nur 10 ½ Monate. Damit scheide eine weitere Reduzierung des zurückzuzahlenden Betrages aus. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.