Urteil
2 K 843/20
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2023:0315.2K843.20.00
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolgreichen Klage gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen, weil zum einen das Ausscheiden aus dem Dienst nicht den Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen ist und zum anderen die Billigkeitsentscheidung fehlerhaft ist.(Rn.47)
Tenor
Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Der Bescheid des Beklagten vom 19.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar..
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolgreichen Klage gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen, weil zum einen das Ausscheiden aus dem Dienst nicht den Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen ist und zum anderen die Billigkeitsentscheidung fehlerhaft ist.(Rn.47) Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Der Bescheid des Beklagten vom 19.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und 2 VwGO vorliegen. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 19.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). In formeller Hinsicht ist der Rückforderungsbescheid nicht zu beanstanden, denn der Kläger wurde vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG angehört. In materieller Hinsicht hält der Bescheid indes rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Rechtsgrundlage für die (teilweise) Rückforderung der Anwärterbezüge ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BesG SL 2008 in der bis 31.12.2021 gültigen Fassung vom 01.10.2008 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Danach kann eine Geldleistung zurückgefordert werden, wenn mit ihr nach dem Willen der Beteiligten ein bestimmter Zweck verfolgt werden sollte und dieser Zweck nicht eingetreten ist. Einen derartigen Zweck der Zahlung von Bezügen hat der Beklagte in der vom Kläger unterzeichneten Belehrung betreffend Anwärterbezüge vom 26.09.2018 bestimmt. Danach werden die Anwärterbezüge mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von dem Anwärter zu vertretenden Grunde endet und der Anwärter im Anschluss an seine Ausbildung nach seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienst ausscheidet. Dieser Erfolg ist fallbezogen nicht eingetreten, weil der Kläger mit Schreiben vom 02.02.2020 - also nach Absolvieren des Vorbereitungsdienstes von nur rund 17 Monaten - aus eigenem Entschluss seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hat. Damit ist der mit der Zahlung von Anwärterbezügen an den Kläger verfolgte Zweck, ihn für längere Zeit an das Land zu binden, nicht erreicht worden. 2. Der Beklagte war auch gemäß § 59 Abs. 5 BesG SL 2008 befugt, die Zahlung der Anwärterbezüge von den genannten Auflagen abhängig zu machen. Bei der „Auflage“ im Sinne des § 59 Abs. 5 BesG SL 2008 handelt es sich nicht um eine Auflage im rechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 SVwVfG oder um eine andere Art von Nebenbestimmung, sondern um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, sicherzustellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, aber nicht als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst daher auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben. Der Dienstherr darf die Zahlung der Anwärterbezüge daran knüpfen, dass der Anwärter nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet.1BVerwG, Urteile vom 04.07.2022 - 2 B 5/22 -, vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, vom 10.02.2000 - 2 A 6.99 - und 27.02.1992 - 2 C 28.91 -, jeweils JurisBVerwG, Urteile vom 04.07.2022 - 2 B 5/22 -, vom 13.09.2001 - 2 A 9.00 -, vom 10.02.2000 - 2 A 6.99 - und 27.02.1992 - 2 C 28.91 -, jeweils Juris Dass im vorliegenden Fall bereits der Vorbereitungsdienst an der Fachhochschule abgebrochen wurde, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen einer „Auflage“ nach § 59 Abs. 5 BesG SL 2008 zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, werden - pauschalierend und typisierend - dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag von 650 € monatlich übersteigt (Nr. 59.5.2 der bis 30.09.2020 gültigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 14.06.2017 (GMBl. S. 430 ff) - im Folgenden: BBesGGVwV 2017-). 3. Der Kläger hat indes das Ausscheiden aus dem Dienst nicht in dem hier maßgeblichen Sinne zu vertreten. Das Ausscheiden aus dem Dienst ist dann von dem Beamten auf Widerruf zu vertreten, wenn es auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten auf Widerruf bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, "billigerweise" dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Ob dies anzunehmen ist, bedarf einer Prüfung und Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls.2BVerwG, Urteile vom 04.07.2022, wie vor, Rdnr. 8 m.w.N; VG des Saarlandes, Urteil vom 15.04.2016 - 2 K 997/14 -, wie vorBVerwG, Urteile vom 04.07.2022, wie vor, Rdnr. 8 m.w.N; VG des Saarlandes, Urteil vom 15.04.2016 - 2 K 997/14 -, wie vor Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat grundsätzlich der Beamte zu vertreten. Entsprechendes gilt erst recht für eine auf einem vorwerfbaren Verhalten des Beamten beruhende Entlassung.3BVerwG, Urteile vom 12.03.1987 - 2 C 22.85 -, Juris, Rdnr. 17; vom 16.01.1992 – 2 C 30.90 -, Juris, Rdnr. 18; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.1999 - 6 A 4344/97 -, Juris, Rdnr. 7; Plog/Wiedow, BBG, (Band 3a), Stand: Juni 2021, § 59 BBesG, Rdnr. 140BVerwG, Urteile vom 12.03.1987 - 2 C 22.85 -, Juris, Rdnr. 17; vom 16.01.1992 – 2 C 30.90 -, Juris, Rdnr. 18; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.1999 - 6 A 4344/97 -, Juris, Rdnr. 7; Plog/Wiedow, BBG, (Band 3a), Stand: Juni 2021, § 59 BBesG, Rdnr. 140 Nach Maßgabe dieser rechtlichen Maßstäbe ist das Ausscheiden aus dem Dienst nicht dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen. 3.1 Soweit er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Schreiben vom 10.02.2020 selbst beantragt und sich dabei zur Begründung lediglich auf „private Gründe“ berufen hat, sind diese Handlung und der angegebene Beweggrund für sich betrachtet allerdings seinem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen. Entgegen der Annahme des Klägers bestand für den Beklagten keine Veranlassung, sich nach den näheren Gründen zu erkundigen oder den Kläger, der bereits unter dem 26.09.2018 die Belehrung über die Anwärterbezüge unterzeichnet hat, über die Folgen seines Antrags und die weiteren Rechtsfolgen erneut zu belehren. 3.2 Auch soweit der Kläger vorträgt, der Dienstherr könne aus Fürsorgegründen gehalten sein, einen Entlassungsantrag nicht anzunehmen, wenn sich der Beamte bei Antragstellung erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befand oder außergewöhnliche Umstände ihn zur Antragstellung veranlasst haben und bei verständiger Würdigung anzunehmen ist, dass er den Antrag bei vernünftiger oder reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte, betrifft dies nicht den vorliegenden Fall. Denn ein Zustand heftiger seelischer Erregung oder außergewöhnliche Umstände im dargelegten Sinne waren weder für den Dienstherrn erkennbar, noch lagen solche Umstände überhaupt tatsächlich vor. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme vom 03.04.2020 und in der Begründung seines Widerspruchs vom 29.05.2020 selbst ausgeführt, dass er sich nach reiflicher Überlegung für die „Kündigung“ entschieden habe. Auch hat der Kläger in seiner persönlichen Erklärung vom 04.02.2021 davon gesprochen, dass er nach einem Gespräch mit seinem Vater erkannt habe, dass der Beruf des Polizisten dauerhaft nicht für ihn geeignet sei. Diese Ausführungen sowie die nicht unerhebliche Zeitspanne zwischen dem Antrag auf Entlassung vom 02.02.2020 und der Bescheidung vom 10.02.2020, in der er seinen Antrag hätte zurücknehmen können, sprechen eindeutig dafür, dass der Entlassungsantrag eine wohlüberlegte Entscheidung war und gerade nicht eine unbedachte Kurzschlussreaktion darstellte und auch nicht auf außergewöhnlichen Umständen beruhte, die er bei vernünftiger oder reiflicher Überlegung nicht getroffen hätte. 3.3 Angesichts der indes im weiteren Verlauf des Verfahrens näher erläuterten Motivation des Klägers gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Kläger für sein Ausscheiden aus dem Dienst triftige Gründe hatte und daher die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in seinem Verantwortungsbereich anzusiedeln ist. In Bezug auf seine Motivation hat der Kläger bereits in seiner Stellungnahme vom 03.04.2020 und in der Begründung seines Widerspruchs vom 29.05.2020 ergänzend ausgeführt, dass er im praktischen Teil seiner Ausbildung festgestellt habe, dass die polizeiliche Tätigkeit für ihn mit einer hohen emotionalen Belastung verbunden war, die durch das Schichtsystem im Wach- und Streifendienst verstärkt werde, und er sich mit der Zeit habe eingestehen müssen, dass eine solche Belastung auf Dauer für ihn nicht geeignet sei. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger seine Beweggründe auf Aufforderung der Kammer mit seiner persönlichen Erklärung vom 04.02.2021 ergänzt und anhand von konkreten Erlebnissen näher erläutert. Eine solche Sachaufklärung war gemäß § 24 Abs. 1 SVwVfG bereits im Widerspruchsverfahren geboten mit der Folge, dass dieses nachträgliche Vorbringen nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen ist. In der genannten Erklärung hat der Kläger beispielhaft vier Erlebnisse während seines ersten Praktikums anschaulich geschildert, nämlich die Begegnung mit einem minderjährigen, stark alkoholisierten und mutmaßlich von einem Angehörigen vergewaltigten Mädchen, die gewaltsame Verbringung eines psychisch erkrankten Randalierers in eine psychiatrische Klinik, seinen Einsatz bei einem Leichenfund und bei der Überbringung der Todesnachricht an die Lebenspartnerin des Toten sowie seine Anwesenheit bei verbalen Übergriffen eines Polizeibeamten gegenüber mutmaßlichen Drogenkonsumenten, und hierzu ausgeführt, dass nicht eine einzelne Erfahrung, sondern die Gesamtheit der belastenden Erlebnisse ihn dazu gebracht habe, die Entlassung zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung hat die informatorische Befragung des Klägers zur Überzeugung der Kammer bestätigt, dass die im Praktikum gemachten Erfahrungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine starke emotionale Betroffenheit beim Kläger herbeigeführt haben und dieser zu der nachvollziehbaren Erkenntnis gekommen ist, dass er auf die Dauer mit diesen beruflichen Erlebnissen nicht zurechtkommen wird. So hat der Kläger ausgeführt, dass ihn die im Dienst erlebten Ereignisse jeweils mehrere Tage stark beschäftigt hätten und er sich immer wieder lange Gedanken darüber gemacht habe, wie es wäre, wenn er an Stelle der Betroffenen wäre, und was da noch alles auf ihn zukommen werde. Er habe auch aufgrund der dienstlichen Erlebnisse nicht gut schlafen können und dieser Schlafmangel sei, verstärkt durch das Schichtsystem, für den Dienst problematisch gewesen, was er sich aber nicht habe anmerken lassen. Vor dem zweiten Praktikum hätten ihn die Geschehnisse immer noch beschäftigt und er habe nicht das Gefühl gehabt, dass es besser werden wird. Begründete Zweifel daran, dass sich die im praktischen Dienst erlebten Vorfälle tatsächlich ereignet und von dem zum damaligen Zeitpunkt 21 Jahre alten Kläger als sehr emotional belastend erlebt wurden, sind nicht gegeben. Allein der Umstand, dass der Kläger zu Beginn seiner Befragung freimütig einräumte, sich an die in seiner persönlichen Erklärung angeführten Ereignisse nicht mehr so genau erinnern zu können, spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, sondern lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass negative Erlebnisse aus Gründen des Selbstschutzes verdrängt werden und daher mit der Zeit verblassen können. Der Polizeivollzugsdienst stellt gerichtsbekannt besondere Anforderungen auch an die psychische Belastbarkeit der Beamten, die sich bei entsprechenden individuellen Dispositionen in der vom Kläger geschilderten Weise auswirken können. Zweifel ergeben sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger seine Beweggründe nicht bereits in seinem Antrag auf Entlassung konkretisiert hat. Insoweit hat der Kläger nachvollziehbar ausgeführt, dass er bei der Formulierung des Entlassungsantrages den Empfehlungen des Fachbereichsleiters gefolgt ist. Ist demnach davon auszugehen, dass die im praktischen Dienst erlebten Ereignisse eine starke emotionale Betroffenheit beim Kläger ausgelöst haben, kann der hierauf beruhende Entlassungsantrag nicht dem Verantwortungsbereich des Klägers zugeordnet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen sein, dass es für die Zurechnung der zur Entlassung führenden Umstände zum Verantwortungsbereich des Anwärters darauf ankommt, ob sie durch das Verhalten des Anwärters maßgebend geprägt sind. Eine aus dem Dienst herrührende erhebliche emotionale Betroffenheit beruht aber als solche nicht auf einem Verhalten des Anwärters. Denn im Unterschied zu einem Entlassungsantrag, der mit der zugewiesenen Tätigkeit oder dem Verhältnis zu Kollegen begründet wird,4VG des Saarlandes, Urteil vom 15.04.2016, wie vorVG des Saarlandes, Urteil vom 15.04.2016, wie vor findet der Beweggrund der hohen emotionalen Belastung aufgrund von unvermeidlichen Konfrontationen mit belastenden dienstlichen Erlebnissen seine Ursache in dem nicht in der Willenssphäre liegenden inneren Erleben dieser Vorgänge und damit letztlich im Charakter des Betroffenen und unterliegt daher grundsätzlich nicht der Verantwortung des Anwärters. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Kläger vor einer endgültigen Entscheidung weder seinen Vorgesetzten noch dem polizeipsychologischen Dienst anvertraut hat. Zu sehen ist, dass der Dienstherr selbst im Fall einer - hier nicht erfolgten - Belastungsanzeige den vollzugspolizeilichen Dienst durch organisatorische Maßnahmen nicht so umgestalten kann, dass Konfrontationen mit den im Polizeivollzugsdienst nahezu alltäglich vorkommenden Belastungen verhindert werden können. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Betreuung eines individuell empfindsamen Anwärters durch den polizeipsychologischen Dienst das Erleben regelmäßig auftretender emotional belastender Ereignisse im Dienst auf Dauer zumutbar macht. Insoweit hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf berufen, dass er befürchtet habe, dass der polizeipsychologische Dienst ihm nicht helfen könne und er diesen noch Jahre in Anspruch hätte nehmen müssen. Insoweit begegnet durchschlagenden Zweifeln, ob bereits ein - noch dazu in der Ausbildung befindlicher - Berufsanfänger, der einer Rückforderung eines Teils der Anwärterbezüge nicht ausgesetzt sein will, darauf verwiesen werden kann, seine berufliche Tätigkeit fortan - zumindest bis zum Ende der Ausbildung und Absolvieren einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren - unter ständiger Inanspruchnahme psychologischer Betreuung auszuüben. Soweit der Beklagte geltend macht, dass die vom Kläger vorgetragenen Gefühle und Empfindungen, so nachvollziehbar sie auch sein mögen, nur durch medizinisch fundierte Belege verifizierbar seien, vermag er nicht zu überzeugen, da die Empfindsamkeit des Klägers keinen Krankheitswert haben muss. Bei dieser Sachlage ist im Spannungsfeld zwischen dem zweifellos besondere Anforderungen auch an die psychische Belastbarkeit stellenden Polizeivollzugsdienst und einer erheblichen emotionalen Betroffenheit des Klägers der Grund für den Entlassungsantrag "billigerweise" nicht dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen. Insoweit ist auch zu beachten, dass fallbezogen auch der Sinn und Zweck des § 59 Abs. 5 BesG SL 2008 für dieses Ergebnis spricht. Da der Kläger das Studium an der Fachhochschule im Fachbereich Polizeivollzugsdienst schon nach etwas mehr als der Hälfte der Ausbildungszeit abgebrochen hat, ist der Vorteil gegenüber Studierenden ohne eine solche staatliche Förderung allenfalls marginal. 4. Darüber hinaus sind die streitgegenständlichen Bescheide auch hinsichtlich der Rechtsfolge zu beanstanden. 4.1 Zwar kann sich der Kläger gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BesG SL 2008 i.V. m. § 820 Abs. 1 Satz 1 BBG nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, weil der mit der Gewährung der Anwärterbezüge verfolgte Zweck, den Kläger für eine längere Zeit an das Land zu binden, nicht erreicht worden ist, und sind die zurückgeforderten Anwärterbezüge unter Zugrundelegung der jeweiligen Bruttobezüge und des Selbstbehalts von 650 € in Höhe von 9.390,12 € korrekt berechnet. 4.2 Indes erweist sich die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BesG SL 2008 im zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung5BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21/97 -, JurisBVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21/97 -, Juris als ermessensfehlerhaft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.66BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11 -, Juris, Rdnr. 18 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4/11 -, Juris, Rdnr. 18 m.w.N. Dabei entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.77BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, wie vor Rdnr. 22 BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, wie vor Rdnr. 22 Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommt die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.88BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, wie vor Rdnr. 23 m.w.N. BVerwG, Urteil vom 26.04.2012, wie vor Rdnr. 23 m.w.N. 4.3 Im vorliegenden Fall enthält der Rückforderungsbescheid vom 19.03.2020 überhaupt keine Billigkeitsentscheidung und sind die dem Widerspruchsbescheid vom 10.07.2020 zu entnehmenden Billigkeitserwägungen ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat sich in seiner Stellungnahme vom 03.04.2020 und wiederholend in der Widerspruchsbegründung vom 20.04.2020 darauf berufen, dass ein besonderer Härtefall vorliege, weil er im Oktober ein Studium an der HTW beginnen und BAFÖG beziehen werde, er kein weiteres eigenes Einkommen habe und wegen der corona-bedingten anhaltenden Ausgangsbeschränkungen nur schwer eine Arbeitsstelle finden könne, Ersparnisse oder sonstiges Vermögen nicht vorhanden seien und er daher den geforderten Betrag nicht zurückzahlen könne, ohne sich stark zu verschulden oder sein Studium zu gefährden. Hierzu ergibt sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Immatrikulationsbescheinigungen, dass der Kläger im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 zum Studium an einer Hochschule eingeschrieben war. Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei dieser Sachlage dürfte es zwar nicht beanstanden sein, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Rückforderung abgelehnt hat. Hierzu ist in der in Nr. 59.5.2 BBesGGVwV 2017 im Wortlaut festgelegten „Belehrung betreffend Anwärterbezüge“ ausgeführt, dass auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die insoweit in Nr. 59.5.5 BBesGGVwV 2017 genannten, das Ermessen der Behörde lenkenden Regelbeispiele sind fallbezogen nicht einschlägig. Indes ist in Nr. 12.2.13.2 BBesGGVwV 2017 ausgeführt, dass jede Rückforderung in der Regel stark belastend ist und eine gewisse Härte bedeutet, was das Gesetz in Kauf nimmt, und daher ein Absehen von der Rückforderung nur in besonders ungewöhnlichen, extremen Ausnahmefällen Betracht kommt, die unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben eine Rückforderung schlechthin untragbar oder als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen. Ob dem fallbezogen in vollem Umfang zu folgen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls stellt die vorliegende Rückforderung der Anwärterbezüge in der nicht unerheblichen Höhe von 9.390,12 € bereits per se eine Härte dar. Es erscheint allerdings nicht unzumutbar, wenn der Kläger den Betrag bei Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse, etwa bei Aufnahme einer Tätigkeit, in voller Höhe zurückzahlen muss. Damit drängt sich allerdings angesichts der vom Kläger bereits im Widerspruchsverfahren substantiiert geltend gemachten aktuellen finanziellen Situation geradezu auf, sich im Rahmen der im Widerspruchsbescheid zu treffenden Billigkeitsentscheidung mit der Frage einer Stundung der Rückzahlungsforderung oder zumindest der Einräumung von angemessenen Ratenzahlungen zu befassen und hierüber eine Entscheidung zu treffen,9Plog/Wiedow, BBG (Band 3), Stand: Oktober 2008, § 12 BBesG Nr. 8, Satz 26Plog/Wiedow, BBG (Band 3), Stand: Oktober 2008, § 12 BBesG Nr. 8, Satz 26 was indes nicht geschehen ist. Der Hinweis des Beklagten, dass das Landesamt für Zentrale Dienste in eigener Zuständigkeit in Absprache mit dem Kläger „Entscheidungen bezüglich der Zahlungsmodalitäten“ treffen könne, war unzureichend. Vielmehr hätten solche Entscheidungen, wie dargelegt, bereits im Rückforderungsbescheid ausdrücklich und verbindlich festgelegt werden müssen.10Vgl. auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht I, Stand: März 2018, § 12 BBesG Rdnr. 175Vgl. auch Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht I, Stand: März 2018, § 12 BBesG Rdnr. 175 Die demnach aufgrund dieses Ermessensausfalls fehlerhafte Billigkeitsentscheidung hat ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Absatz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert beträgt 9.390,12 € (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen. Der Kläger wurde zum 01.10.2018 als Beamter auf Widerruf in den saarländischen Polizeivollzugsdienst eingestellt und nahm als Kommissaranwärter am Vorbereitungsdienst teil. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens unterzeichnete er eine „Belehrung betreffend Anwärterbezüge“ vom 26.09.2018, in der es unter anderem heißt: „Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, dass a) die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet und b) Sie im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen und c) Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden. Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung eines Teiles der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 650 Euro monatlich übersteigt (VwV zu § 59 BBesG). … Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG) ohne den Anwärterverheiratetenzuschlag. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.“ Mit Schreiben vom 02.02.2020, welches der Fachhochschule für Verwaltung am 03.02.2020 und dem Beklagten am 10.02.2020 zugegangen ist, „kündigte“ der Kläger „aus privaten Gründen“ sein Dienstverhältnis bei der Vollzugspolizei zum nächstmöglichen Termin. Durch Bescheid des Beklagten vom 10.02.2020 wurde der Kläger gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 2 SBG mit Ablauf des 11.02.2020 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Ebenfalls mit Schreiben vom 10.02.2020 hörte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Belehrung betreffend Anwärterbezüge zu der beabsichtigten Rückforderung der Anwärterbezüge unter Fristsetzung zum 02.03.2020 an. Dabei wurde zur Prüfung etwaiger Verzichtsgründe u.a. danach gefragt, ob aus Sicht des Klägers besondere persönliche Umstände vorliegen, die auch eine teilweise Rückforderung als unzumutbare Härte erscheinen ließen. Mit Bescheid vom 19.03.2020, zugestellt am 24.03.2020, forderte der Beklagte vom Kläger unter Hinweis darauf, dass er durch die auf seinen Antrag erfolgte Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst gegen die Auflagen verstoßen habe, sein Ausscheiden seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sei und Verzichtsgründe nicht vorgebracht worden seien, den monatlich 650 Euro übersteigenden Teil der Anwärterbezüge zurück. Mit Schreiben an den Kläger vom 31.3.2020 bat das Landesamt für Zentrale Dienste für die Zeiträume vom 01.10.2018 bis einschließlich 10.02.2020 um Rückzahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 9.390, 12 €. Mit Schreiben vom 03.04.2020 führte der Kläger unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben aus, dass er im Praktikum festgestellt habe, dass für den Beruf eine hohe emotionale Belastbarkeit, verstärkt durch das Schichtsystem im Wach- und Streifendienst, nötig sei, und eine solche Belastung auf Dauer für ihn nicht geeignet sei. Er habe sich daher nach reiflicher Überlegung für die Kündigung entschieden. In seinem Fall liege ein besonderer Härtefall vor. Er werde im Oktober ein Studium an der HTW beginnen und BaföG beziehen. Ein weiteres eigenes Einkommen habe er nicht und er könne wegen der corona-bedingten anhaltenden Ausgangsbeschränkungen nur schwer eine Arbeitsstelle finden. Ersparnisse oder sonstiges Vermögen habe er nicht. Er könne daher den geforderten Betrag nicht zurückzahlen, ohne sich stark zu verschulden oder sein Studium zu gefährden. Mit am 20.04.2020 beim Beklagten eingegangenem Schreiben gleichen Datums legte der Kläger Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 19.03.2020 ein. Zur Begründung wiederholte er mit Schreiben vom 29.05.2020 seine Ausführungen im Schreiben vom 03.04.2020 zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls sowie den Gründen seiner Kündigung und trug ergänzend vor, dass die Behörde die Anwärterbezüge bei anderen frühzeitig ausgeschiedenen Anwärtern in vergleichbaren Fällen nicht zurückgefordert habe. Durch Bescheid vom 10.07.2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der „Auflage“ gemäß § 59 Abs. 5 BBesG handele es sich um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt werde. Da der Kläger seine Stellungnahme erst nach Zugang des Bescheides vom 19.03.2020 eingereicht habe, habe seine persönliche Motivation für die Entlassung nicht berücksichtigt werden können. Zudem habe er die Gründe zu vertreten. Auch sei kein Verzichtstatbestand gegeben. Vor allem sei in der Rückforderung keine den Verzicht begründende unbillige Härte zu sehen und die einer Rückforderung vorgelagerte Billigkeitsentscheidung (12.2.12 VwV zu § 12 BBesG) sei fehlerfrei vorgenommen worden. Besondere Härtefälle könnten insbesondere im personalen Umfeld des Anwärters auftreten, wie beispielsweise bei einer langanhaltenden schweren Erkrankung des Ehegatten oder Unterhaltspflicht gegenüber Angehörigen. Dabei müssten stets besondere Umstände zu der ohnehin mit einer Rückzahlung verbundenen Härte hinzukommen oder es müsse sich im konkreten Fall um eine atypische Situation handeln. Selbst wenn ein ehemaliger Anwärter wegen einer Kürzung auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sei, könne dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht per se einen Härtefall begründen. Es seien im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Klägers zu berücksichtigen (12.2.12.1, S. 2 VwV zu § 12 BBesG). Eine unbillige Härte und somit ein Absehen von der Rückforderung komme daher nur in besonders ungewöhnlichen, extremen Ausnahmefällen in Betracht, die unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben eine Rückforderung schlechthin untragbar oder als unzulässige Rechtsausübung erscheinen ließen. Eine solche atypische Situation oder besondere Umstände lägen hier jedoch nicht vor. Die erwähnten finanziellen Belastungen des Klägers seien nach Art und Höhe nicht ungewöhnlich und belasteten den Kläger auch nicht unzumutbar und nicht über vergleichbare von der Rückforderung betroffene Anwärter hinaus. Auch liege das Finden einer Arbeitsstelle in der Risikosphäre des Klägers und könne daher keine Unbilligkeit der Rückforderung begründen. Bei der Möglichkeit, ganz oder teilweise von der Rückforderung abzusehen, stehe die Frage im Vordergrund, ob der (ehemalige) Beamte dadurch in eine Notlage gerate. Dies sei objektiv der Fall, wenn durch die Rückzahlungspflicht der Lebensunterhalt des (ehemaligen) Beamten und seiner Familie auch bei Zugrundelegung einer sparsamen Lebensführung nicht mehr gedeckt wäre (VG des Saarlandes, Urteil vom 12.02.2008 - 3 K 1149/07 -). Eine solche Situation mache der Kläger nicht geltend. Seine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen genügten nicht, um von einer erforderlichen existenzbedrohenden finanziellen Gesamtsituation auszugehen. Jede Rückforderung eines Anwärterbezuges stelle eine Härte dar. Angesichts des Alters des Klägers und der ihm zu unterstellenden realistischen Perspektive, in naher Zukunft erneut in ein Arbeitsverhältnis einzutreten, bestehe kein Grund für die Annahme einer unzumutbaren Härte (VG des Saarlandes, Urteil vom 15.04.2016 - 2 K 997/14 -). Zudem könne das Landesamt für Zentrale Dienste in eigener Zuständigkeit in Absprache mit dem Kläger Entscheidungen zu den Zahlungsmodalitäten treffen, sodass die beschriebenen zeitlich begrenzten Zahlungsschwierigkeiten vertretbar seien. Schließlich sei es unzutreffend, dass in der Vergangenheit bei vergleichbaren Fällen keine Rückforderung erfolgt sei. Unter dem 25.08.2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe beantragt und für den Fall der Bewilligung die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Aufhebung der ergangenen Bescheide beantragt. Durch Beschluss vom 06.01.2021 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Zur Begründung der daraufhin am 08.01.2021 erhobenen Klage ist vorgetragen, seine Kündigung sei erfolgt, weil er der beruflichen Belastung, insbesondere dem Schichtsystem des Wach- und Streifendienstes nicht mehr gewachsen gewesen sei. Seit seiner ersten ärztlichen Untersuchung, die noch eine Tauglichkeit für den Polizeidienst bescheinigt habe, hätten die Erlebnisse im Polizeidienst dazu geführt, dass er nicht mehr für den Polizeidienst tauglich gewesen sei und eine Weiterführung ihn ernsthaft hätte erkranken lassen können. Es seien vor allem die täglichen Erlebnisse im Wach- und Streifendienst, die er gedanklich „mit nach Hause genommen“ und ihn emotional stark belastet hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei für den Begriff „des vom Beamten zu vertretenden Grundes“ erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst auf Umständen beruhe, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen seien. Dies sei in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt seien, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen seien. Entscheidend sei, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er stehe (hier Rückzahlung erhaltener Anwärterbezüge) „billigerweise“ dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen sei. Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag habe danach grundsätzlich der Beamte zu vertreten. Allerdings seien je nach den Umständen des Einzelfalls Ausnahmen denkbar. Die Stellung eines Antrages auf Entlassung schaffe keinen Automatismus der Entlassung, vielmehr könne die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dem Dienstherrn gebieten, einen Entlassungsantrag nicht anzunehmen, wenn sich der Beamte bei Antragstellung erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befinde oder außergewöhnliche Umstände ihn zur Antragstellung veranlasst hätten und bei verständiger Würdigung anzunehmen sei, dass er den Antrag bei vernünftiger oder reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte. Die Fürsorgepflicht verpflichte den Dienstherrn zudem, einen Beamten über die Folgen seines Antrags zu belehren, sofern der Beamte diese nicht überschaue. Folglich bestehe eine Pflicht, sich mit der Motivation des Beamten zu befassen. Demnach wäre vorliegend seitens des Dienstherrn zu fragen gewesen, was der vollkommen offene Begriff der „privaten Gründe“ gewesen sei. Eine derartige Auseinandersetzung mit seinem Antrag habe es jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Bei einer derart oberflächlichen Formulierung dränge sich eine Nachfragepflicht geradezu auf, da „private Gründe“ von einer undurchdachten Laune bis hin zu einer schweren Krankheit alles umfassen könne. Erst im Anhörungsschreiben vom 10.02.2020 sei nach den Gründen der Kündigung nachgefragt worden. Insoweit stelle sich das Problem, ob ihm vorgeworfen werden könne, dass er den Grund zu vertreten habe, wenn der Dienstherr im Zeitpunkt seiner Entscheidung keine Kenntnis über die Gründe der Kündigung gehabt habe, was auch bedeute, dass dieser bis zu seiner Entlassungsentscheidung noch hätte beeinflussen können, dass der Entlassungsantrag gemäß § 37 Abs. 2 SBG zurückgenommen werde. Zudem habe er die Gründe seines Ausscheidens nicht zu vertreten. Ausschlaggebend seien für ihn die Erfahrungen gewesen, die er im Dienst habe machen müssen, konkret womit die Polizei sich auseinandersetzen müsse und wie dieser begegnet werde. Diese Rahmenbedingungen der Dienstausübung hätten ihn emotional so stark belastet, dass er für sich keine Möglichkeit mehr gesehen habe, seine Grundpflichten aus den §§ 33, 34 BeamtStG zu erfüllen, sich also mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Die Bedingungen, unter denen er seinen Dienst leisten müsse, seien durch den Dienstherrn gesetzt. Dieser bestimme, wo und wie er eingesetzt werde, da allein der Dienstherr die finanziellen, organisatorischen und sachlichen Mittel bestimme, mit denen Beamte zu arbeiten hätten. Es seien gerade keine intellektuellen oder sozialen Defizite gewesen, die dazu geführt hätten, dass er den Dienst nicht mehr habe weiterführen wollen bzw. können. Den Zweck, ihn langfristig an die Polizeiarbeit im Saarland zu binden, sei durchaus erreichbar gewesen, wenn der Dienstherr die Bedingungen des Schicht-, Wach- und Streifendienstes weniger belastend organisiert oder seinen Antrag zum Anlass genommen hätte, sich um ihm zu kümmern und in Erfahrung zu bringen, wie die Belastungen reduziert werden könnten. Weiterhin habe der Beklagte keine ordnungsgemäße Billigkeitsentscheidung nach § 12 BBesG getroffen. Bei der Rückforderungsentscheidung, insbesondere im Widerspruchsbescheid, habe man sich nicht damit befasst, dass der Antrag auf Entlassung gestellt wurde, weil er der hohen emotionalen Belastung in seiner Dienstausübung nicht gewachsen gewesen sei. Diese Frage hätte unter dem Aspekt geprüft werden müssen, ob es ein Mitverschulden im Rahmen der Verletzung der Fürsorgepflicht darstelle, wenn der Dienstherr auf eine solche „Belastungsanzeige“ nicht reagiere und erst nach der Entlassung aus dem Dienst frage, was die Gründe für den Antrag auf Entlassung gewesen seien. Dies wäre bei einer Billigkeitsentscheidung allerdings zu berücksichtigen gewesen. Zudem werde er durch die pauschale Argumentation, dass jede Rückzahlungsforderung eine Härte darstelle, die jedoch wegen seines Lebensalters nicht zu berücksichtigen sei, aufgrund seiner Jugend diskriminiert. Zudem hätte gewürdigt werden müssen, dass er über kein Einkommen verfüge. Er beziehe aktuell ALG II und wolle ein Studium aufnehmen, das er durch BAföG-Leistungen finanzieren wolle. Deren Bewilligung hänge davon ab, dass er unter einer bestimmten Einkommens- und Vermögengrenze liege. Der Beklagte hätte durch konkrete Zahlen erfassen müssen, welche Beträge ihm über einen längeren Zeitraum tatsächlich zum Leben blieben, wenn an der Rückforderungsentscheidung festgehalten werde und er diese durch eine Ratenzahlung bediene. Auch nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung müsse er selbst mit BAföG mindestens auf Hartz-IV-Niveau als Existenzminimum leben können. Derart konkrete Überlegungen habe der Beklagte bei seiner Billigkeitsentscheidung jedoch nicht angestellt. Ergänzend führt der Kläger aus, er habe vor der Anfertigung der Kündigung mit dem Fachbereichsleiter an der Fachhochschule des Saarlandes gesprochen, der nicht nur eine Lehrkraft, sondern auch eine Vertrauensperson sei, wenn Anwärter Fragen oder Probleme während der Ausbildung hätten. Dieser habe ihm empfohlen, die Begrifflichkeit „persönliche Gründe“ und „Kündigung“ zu verwenden. Im Weiteren reicht der Kläger eine persönliche Erklärung vom 04.02.2021 zu den Akten, mit der er Fragen der Kammer beantwortet. Der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 19.03.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.07.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass der Kläger weder im Entlassungsantrag noch in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Rückforderung auf eine Erkrankung oder gar eine Polizeidienstuntauglichkeit hingewiesen habe. Auch aus der Widerspruchsbegründung ergäben sich keine Rückschlüsse auf eine mögliche Erkrankung oder eine Polizeidienstuntauglichkeit, die ohnehin vom Polizeiärztlichen Dienst hätte festgestellt werden müssen. Die pauschale Behauptung sei nicht einmal durch eine privatärztliche Stellungnahme gestützt. Der Kläger hätte sich jederzeit an den Polizeipsychologischen Dienst wenden können und aufgrund seiner Verpflichtung zum bestmöglichen Erhalt der Dienstfähigkeit dies sogar tun müssen. Da eine krankheitsbedingte Entlassung nicht beantragt worden sei, könne dieses Argument nicht Wochen später und in Kenntnis der Folgen eigenen Handelns nicht erfolgreich nachgeschoben werden. Die vorgetragenen privaten Gründe des Entlassungsantrages hätten nicht hinterfragt werden müssen, weil sie für die Entlassung nicht relevant gewesen seien, und der Antrag faktisch dem Wunsch des Klägers, der über die Folgen des Antrags belehrt worden sei, entsprochen habe, was allem Anschein nach auch heute noch der Fall sei. Zudem habe der Fachbereichsleiter für die polizeiliche Aus- und Fortbildung an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (FHSV) aufgrund des Antrags auf Entlassung aktiv das Gespräch mit dem Kläger gesucht. In dem Gespräch sei es ausschließlich um die Entlassung gegangen. Hierbei habe der Kläger lediglich mitgeteilt, ein anderes Studium aufnehmen zu wollen. Eine Überlastung oder ein seelischer Ausnahmezustand sei nicht thematisiert worden. Auch von einer Überforderung oder gar Polizeidienstuntauglichkeit sei nie die Rede gewesen. Auch eine Nachfrage bei den eingesetzten Praxislehrern habe keine anderen Erkenntnisse erbracht. Da der Fachbereichsleiter auch für den Dienstherrn aufgetreten sei, sei ein weiteres Erörtern der Sachlage nicht mehr notwendig gewesen. Zudem belege die Zeitspanne von neun Tagen zwischen Antragstellung und Entlassung, dass es sich nicht um eine Entscheidung im Zustand heftiger seelischer Erregung gehandelt habe, sondern um einen wohlüberlegten Entschluss des Klägers. Letztlich gehe es ihm erkennbar auch nicht um die Entlassung, sondern nur um die Rückerstattung. In der Folge habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Anhörung zur erstrebten Rückforderung der Bezüge zur Problematik Stellung zu nehmen. Er habe überhaupt nicht reagiert. Auch im Rahmen des Widerspruchs sei von einem Krankheitsbild noch keine Rede gewesen. Er habe somit sowohl im Gespräch mit dem Fachbereichsleiter als auch im Verwaltungsverfahren auf eine eventuell vorliegende psychische Problematik hinweisen können. Eine Belastungsanzeige habe der Kläger vor der Entlassung nie getätigt. Der Vorhalt, der Dienstherr habe die Rahmenbedingungen der Dienstausübung gesetzt und so zur emotionalen Belastung des Klägers beigetragen, sei nicht nachvollziehbar, weil dieser nie in irgendeiner Form eine Überlastung geltend gemacht habe, und es daher schlechterdings nicht möglich gewesen sei, organisatorisch zu einer Entlastung beizutragen. Die konstruierte Pflichtverletzung des Dienstherrn sei daher bereits durch das Handeln des Klägers selbst widerlegt. Im Weiteren liege auch kein besonderer Härtefall vor. Insoweit wiederholt der Beklagte im Wesentlichen seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass der Rückzahlungsanspruch vom Landesamt für Zentrale Dienste gestundet und auch eine Ratenzahlung vereinbart werden könne, was dafür spreche, dass dem Kläger die Rückerstattung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zugemutet werden könne. Zu dem Schreiben des Klägers vom 04.02.2021 führt der Beklagte aus, die Ausführungen bestätigten, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine psychische Belastung gegenüber irgendjemanden kommuniziert und sogar im Gespräch mit dem Fachbereichsleiter die Thematik nicht angesprochen habe. Zudem erkläre der Kläger, dass er nach einem Gespräch mit seinem Vater erkannt habe, dass der Beruf eines Polizisten dauerhaft nicht für ihn geeignet sei, und er außerdem dem Fachbereichsleiter in dem Gespräch gesagt habe, er habe ohnehin schon beschlossen, bei der Polizei nicht dauerhaft arbeiten zu wollen. Daher habe es sich um einen wohlüberlegten Entschluss gehandelt und es habe gerade kein seelischer Ausnahmezustand vorgelegen. In Bezug auf die Rückforderung der Anwärterbezüge trage der Kläger lediglich Gefühle und Empfindungen vor, die nicht verifizierbar seien. Die einfache Behauptung einer psychischen Überlastung ohne eine fundierte medizinische Aussage reiche nicht aus, um von einer Rückforderung abzusehen. Die Ausführungen des Klägers ließen den Schluss zu, dass er die Entlassung beantragt habe, weil das fehlerhafte Bild, das er bei der Einstellung offenbar vom Polizeiberuf gehabt habe, sich in der Realität nicht bestätigt habe. Hierauf erwidert der Kläger, die Ereignisse seien aus Sicht eines Laien geschildert. Aus Laienperspektive habe er auch dargestellt, dass die Aufgabe des Polizeipsychologischen Dienstes nach seinem Verständnis darin bestehe, dass ein Betroffener lernt, mit Belastungen umzugehen. Der Psychologische Dienst könne nicht verhindern, dass man Belastungen ausgesetzt sei. Damit stelle sich die Frage an den Beklagten, wie intensiv er insbesondere Anwärter darüber aufkläre, welche Angebote der Polizeipsychologische Dienst konkret mache. Angesichts der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei ein Hinweis des Beklagten darauf notwendig, dass solche Ansprechpartner zu kontaktieren seien, bevor um Entlassung aus dem Dienst gebeten werde. Im Weiteren legt der Kläger Studienbescheinigungen der …………….-Universität …………. für das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.