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Beschluss

2 L 993/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0420.2L993.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.2) 2. Der Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. (Rn.9) 3. Die gerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Annahmen zum Sachverhalt zu Grunde gelegt und ob er allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. (Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.2) 2. Der Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. (Rn.9) 3. Die gerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Annahmen zum Sachverhalt zu Grunde gelegt und ob er allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. (Rn.11) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, trägt der Antragsteller. Das sinngemäße Antragsbegehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen zu Forstamtsräten (Ämter nach A 12) zu befördern, bevor über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn (u.a.) die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder erschwert wird. Voraussetzung hierfür ist demnach, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, d.h. die Dringlichkeit der Angelegenheit, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt hier vor, denn der Antragsgegner hat die Beigeladenen im Range vor dem - nicht zum Zuge kommenden - Antragsteller zur Beförderung ausgewählt und möchte ihnen so bald wie möglich das neue Amt übertragen, was grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – 2 C 16.09 –, juris, so dass ein Rechtsschutz in der Hauptsache bzw. in einem Klageverfahren zu spät käme. Ein Anordnungsanspruch steht dem Antragsteller indes nicht zur Seite, denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Vielmehr ist nach der gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Bewerberauswahl, BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O., mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller im Ergebnis gegenüber den Beigeladenen keine eigenen Beförderungschancen hat. Die Entscheidung, welcher Beamte befördert wird, hat sich nach der verfassungs-rechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu richten, der es insbesondere gebietet, die Auswahl zwischen konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, sowie unter danach im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten nach Maßgabe sachgerechter Ermessenserwägungen auszuwählen. Der Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er einen anderen Bewerber nach dem Prinzip der Bestenauslese für besser geeignet hält. Wird indes das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber zwar im Regelfall nicht seine Beförderung, aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint, BVerwG, Beschlüsse vom 27.9.2011 - 2 VR 3.11 -, vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 -2 BvR 2223/15 -, jeweils juris. In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Annahmen zum Sachverhalt zu Grunde gelegt und ob er allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Sofern der Dienstherr - wie hier - nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der Eignungsprognose gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Leistungsvergleich in erster Linie anhand ihrer aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, deren Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung der Beamten zu dienen. Daneben können auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen werden. Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Beamten können sich sowohl daraus ergeben, dass seine eigene Beurteilung zu seinen Lasten fehlerhaft ist, als auch daraus, dass die Beurteilung des ausgewählten Konkurrenten zu dessen Gunsten fehlerhaft, also zu gut ausgefallen ist, BVerwG, Beschlüsse vom 27.9.2011 - 2 VR 3.11 -, vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.; ferner: Urteil vom 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, m.w.N. aus seiner Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund stützt der Antragsgegner seine streitbefangene Auswahlentscheidung ohne Rechtsfehler auf einen Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beförderungskandidaten und des Antragstellers für die Zeit vom 1.11.2015 bis 31.10.2018 und die darauf gründende Feststellung eines Eignungsvorsprungs der Beigeladenen. Hierfür ist nach dem angestellten Vergleich maßgebend, dass diese mit jeweils der Gesamtnote 2 (= übertrifft die Anforderungen erheblich) und einem Notendurchschnitt in der Bewertung der Einzelmerkmale von 1,7 bzw. 1,8 besser bewertet worden sind als der Antragsteller mit ebenfalls der Gesamtnote 2 und einem Notendurchschnitt von 2,6. Für diese Einschätzung nimmt der Antragsgegner Bezug auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, nach welcher es zulässig ist, von im Wesentlichen gleich guten Beurteilungen auszugehen, wenn bei gleicher Gesamtnote die Bewertung der Beförderungskonkurrenten im arithmetischen Mittel der Einzelmerkmale lediglich um bis zu 0,4 Punkte voneinander abweicht. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 4.9.2019 – 2 L 506/19 -, vom 22.2.2018 – 2 L1538/17 – und vom 12.7.2016– 2 L 258/16 -, m.w.N.; ferner Beschluss vom 27.6.2014 – 2 L 415/14 –, m.w.N., juris. Dementsprechend hat er in der von ihm im Verwaltungsverfahren erstellten Übersicht über die "Bewerber für die Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A 12" folgende Rangfolge festgelegt: Nr. Name Geb.Dat. A 11 seit Beurteilung Gesamtnote (arithmetisches Mittel der Noten zu den Einzelkriterien) 1 Frau E. 01.02.1977 01.10.2016 2 (1,7) = übertrifft die Anforderungen erheblich 2 Herr C. 24.07.1975 01.04.2014 2 (1,8) = übertrifft die Anforderungen erheblich 3 Herr D. 02.03.1959 05.10.1995 2 (1,8) = übertrifft die Anforderungen erheblich 4 Herr A. 10.08.1966 01.04.2003 2 (2,6) = übertrifft die Anforderungen erheblich 5 Weiterer Bewerber 4 (3,5) = entspricht noch den Anforderungen mit Einschränkungen Die hieran orientierte Auswahlentscheidung des Antragsgegners, wonach die Beigeladenen als die Bestgeeigneten zu befördern sind und der Antragsteller nicht zum Zuge kommt, lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers nicht erkennen. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aufgrund der deutlichen Differenz im arithmetischen Mittel der Bewertung der Einzelkriterien von einem relevanten Eignungsvorsprung der Beigeladenen (1,7 bzw. 1,8) gegenüber dem Antragsteller (2,6) innerhalb der Gesamtnote 2 ausgeht. Im Einzelnen gilt Folgendes: Nach den Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Antragsgegners vom 1.2.2018 (im Weiteren: BRL) sind Eignung und fachliche Leistung der Beamten alle drei Jahre zu beurteilen (Regelbeurteilung). Hierfür ist das Beurteilungsformblatt gemäß der Anlage zu den BRL zu verwenden (BRL 3.1 und 3.4). Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind statusamtsbezogen im Vergleich mit anderen Beamten "in der Ausgestaltung des als Anlage beigefügten Formblatts" zu würdigen (BRL 7.1 Satz 2). Beurteilungsmaßstab sowohl für das Gesamturteil als auch zur Bewertung der Einzelmerkmale (vgl. BRL 6.4 und Ziffer 7.1 Sätze 4 und 5) sind – ohne Zwischenstufen – die Notenstufen 1 (= übertrifft die Anforderungen in außergewöhnlichem Maße) bis 5 (= entspricht den Anforderungen nicht). Die Bildung der Gesamtnote lediglich aus dem arithmetischen Mittel ohne eine entsprechende Gewichtung der Einzelbeurteilungen als Gesamtwürdigung der Beurteilungsmerkmale zu Leistung, Befähigung und dienstlichem Verhalten des Beamten ist nicht zulässig (BRL Ziffer 7.1 Satz 6). Im Einzelnen werden nach Maßgabe der Ausgestaltung des Beurteilungsbogens in insgesamt fünf Abschnitten die Leistung (Abschnitt II.) mit 3 Einzelmerkmalen, die Befähigung (Abschnitt III.) mit 14 Einzelmerkmalen, das dienstliche Verhalten als Mitarbeiter (Abschnitt IV.1) mit 4 Einzelmerkmalen und ggf. das dienstliche Verhalten als Vorgesetzter (Abschnitt IV.2) mit 8 Einzelmerkmalen bewertet. Zu jedem der Abschnitte wird das jeweils erreichte arithmetische Mittel in der Bewertung der Einzelkriterien festgehalten. Zur Ermittlung des Gesamturteils werden – jedenfalls zunächst – diese (Zwischen-)Werte addiert und die Summe durch die Anzahl der berücksichtigten Beurteilungsabschnitte dividiert. Somit ergibt sich durch die entsprechenden Festlegungen im Beurteilungsbogen bereits eine Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale dahingehend, dass den Abschnitten betreffend die Beurteilung der Leistung und des dienstlichen Verhaltens (mathematisch) größere Bedeutung für die Bildung der Gesamtnote zukommt als der Befähigungsbeurteilung. Dies ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Betrachtet man nun unter Berücksichtigung der dargelegten Vorgaben der BRL die für den Antragsteller im Beurteilungsbogen eingetragenen Einzelnoten, II. (1 × 2 + 2 × 3 =) 8 : 3 = 2,7 III. (10 × 2 + 4 × 3 =) 32 : 14 = 2,3 IV. 1 (1 × 2 + 3 × 3 =) 11 : 4 = 2,8 ist der angenommene Gesamtdurchschnitt von 2,6 korrekt berechnet worden. Zwar hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 25.3.2020 (2 L 1346/19) eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers erlassen, weil sie damals ein Begründungsdefizit in der für diesen Beurteilungszeitraum zunächst gefertigten (mittlerweile aufgehobenen) dienstlichen Beurteilung hinsichtlich der Bildung des Gesamturteils darin gesehen hatte, dass aus diesem Durchschnittswert das Gesamturteil in der Wertungsstufe 3 hergeleitet wurde, obgleich sich das Leistungsbild des Antragstellers als uneinheitlich darstellt(e). Diesem Umstand hat der Antragsgegner in der im Mai bzw. Juni 2020 in Reaktion auf die Entscheidung der Kammer neu erstellten Beurteilung aber nunmehr Rechnung getragen. So hat er ohne Änderung der Bewertung des Antragstellers zu den Einzelkriterien die Gesamtnote auf die Wertungsstufe 2 (= übertrifft die Anforderungen erheblich) angehoben und zur Begründung sinngemäß ausgeführt, der Antragsteller habe zu den Einzelmerkmalen insgesamt 12-mal die Beurteilungsnote 2 und 9-mal die Beurteilungsnote 3 erhalten, so dass bei einem Überwiegen der Einzelbeurteilungsnote 2 die Vergabe dieser Notenstufe auch im Gesamturteil gerechtfertigt sei. Die Kammer vermag angesichts dessen eine Fehlerhaftigkeit der Herleitung des Gesamturteils zum Nachteil des Antragstellers nicht (mehr) zu erkennen, zumal unter den dargelegten Umständen eine bessere Bewertung im Gesamturteil ersichtlich nicht in Betracht kommt. Angesichts all dessen ist der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei von einem ausschlaggebenden Eignungsvorsprung der Beigeladenen ausgegangen, die nicht nur hinsichtlich des arithmetischen Mittels der jeweiligen Bewertungen zu den Einzelmerkmalen besser abschneiden (1,7 bzw. 1,8), sondern insoweit – anders als der Antragsteller – auch des Öfteren die Notenstufe 1 (6-mal, 8-mal bzw. 6-mal ohne Abschnitt IV.2) erreichen konnten. Die Einwendungen des Antragstellers verfangen nicht. Soweit er wiederholt rügt, in die Beurteilung seien "sachfremde Erwägungen" des Erstbeurteilers wegen eines zwischen ihnen im dienstlichen Bereich bestehenden Spannungsverhältnisses bzw. wegen persönlicher Differenzen eingeflossen, vermag dies weder zu überzeugen, noch ist damit eine Befangenheit im beurteilungsrechtlichen Sinne dargelegt worden. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist nicht schon wegen einer aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründeten Besorgnis der Befangenheit des Beurteilers rechtswidrig, sondern nur im Falle dessen tatsächlicher Befangenheit. Eine tatsächliche Befangenheit des Beurteilenden ist nur dann anzunehmen, wenn aufgrund objektiver Tatsachen vernünftigerweise angenommen werden kann, dieser sei nicht willens oder nicht in der Lage, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Die dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen indes naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Beurteilers/Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Etwas anderes gilt (lediglich) dann, wenn es zu einer nachhaltigen, fortwirkenden Störung des zwischenmenschlichen Verhältnisses gekommen ist. Gründe für eine Voreingenommenheit können verifizierbare Aversionen oder ernst zu nehmende unsachliche oder ehrverletzende Äußerungen des Beurteilers sein, sei es, dass sich diese in der dienstlichen Beurteilung finden, sei es, dass sie während des Beurteilungsverfahrens oder anderweitig gefallen sind. BVerwG, Urteile vom 23.9.2014 – 2 A 8.03 – und vom 23.4.1998 – 2 C 16.97 – sowie Beschluss vom 19.7.2018 – 1 WB 31.17 -, jeweils juris. Fallbezogen sind Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Erstbeurteilers in diesem Sinne weder dargetan noch sonst – nach der Aktenlage – ersichtlich, zumal die Gesamtnote angehoben worden ist. Soweit der Antragsteller – aus seiner subjektiven Sicht – lediglich von einem Spannungsverhältnis zwischen ihm und dem Erstbeurteiler spricht, sind seine Behauptungen zu einzelnen Aussagen des Beurteilers derart unsubstantiiert und aus dem Zusammenhang gerissen, dass sich bereits nicht beurteilen lässt, ob die angeführten Äußerungen aus nicht sachbezogenen Gründen erfolgt sind. Dies gilt – soweit nach der Aktenlage ersichtlich - insbesondere für die dem Erstbeurteiler zugeschriebene Bemerkung, der Antragsteller dürfe kein Forstrevier mehr leiten, solange er – der Erstbeurteiler – Betriebsleiter sei. Insoweit kann einem Schreiben seitens des Saarforst Landesbetriebes an das zuständige Ministerium vom 23.9.2013 entnommen werden, dass der Erstbeurteiler und Betriebsleiter dem Antragsteller in der Tat – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – kein Revier mehr übertragen wollte, weil der Antragsteller ihm gegenüber und auch gegenüber dem zuständigen Geschäftsbereichsleiter erklärt hatte, er könne aufgrund seiner veränderten fachlichen Überzeugung die Zielsetzungen im Revier des "Urwald-Projektes " nicht weiter mittragen und halte auch die Zusammenarbeit mit Naturschutzverbänden für "wenig fruchtbar für uns Forstleute". Mit Blick auf diese Äußerungen, so heißt es in dem Schreiben weiter, sei ein Einsatz des Antragstellers in einem anderen Forstrevier, etwa – wie von ihm gewünscht – im nördlichen Saarland, nicht in Betracht gekommen und ihm mitgeteilt worden, dass er künftig ausschließlich Aufgaben im Innendienst übernehmen werde. Soweit der Antragsteller weiter bemängelt, seine Beurteilung beruhe auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage, was "vor allem die Einholung und Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen" betreffe, bleibt sein Antragsvorbringen ebenfalls unsubstantiiert. Unstreitig ist insoweit, dass der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag des Landesamtes für Straßenwesen, zu welchem der Antragsteller seit dem 2.1.2018 abgeordnet ist, betreffend den Teilzeitraum vom 2.1.2018 bis 30.10.2018 berücksichtigt hat. Bei den übrigen dienstlichen Tätigkeiten des Antragstellers im Beurteilungszeitraum handelt es sich um solche als Sachbearbeiter in verschiedenen Fachbereichen des Saarforst Landesbetriebes. Soweit die Kammer in ihrer ersten Entscheidung bzw. im Beschluss 25.3.2020 in Frage gestellt hat, ob die dienstliche Beurteilung bezogen auf diese Tätigkeiten auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht, hat der Antragsteller entsprechende Einwendungen gegen die neue Beurteilung nicht substantiiert vorgebracht. Die Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn hinsichtlich einer Beurteilung kann sich grundsätzlich an den Einwendungen orientieren, die der Beurteilte gegen die Beurteilung vorgebracht hat. Die Pflicht zur Plausibilisierung steht nämlich in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten, Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit der Bewertungen in Beurteilungen zu erheben. BVerwG, Beschluss vom 19.7.2018 – 1 WB 31.17 –, juris. Fallbezogen kann daher nicht zu Gunsten des Antragstellers und zum Nachteil der Beigeladenen unterstellt werden, dass sich der Erstbeurteiler im Rahmen der Neuerstellung der Beurteilung nicht in der gebotenen Weise über das Leistungsbild des Antragstellers in dem von ihm zu verantwortenden Beurteilungszeitraum sachkundig gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller auf die ausdrückliche Rüge des Antragsgegners, der Vortrag sei insoweit unsubstantiiert, nichts mehr erinnert hat. Schließlich kann keine Benachteiligung des Antragstellers darin erblickt werden, dass er – wie er behauptet – vor der Erstellung der neuen Beurteilung kein Gesprächsangebot (unter vier Augen) erhalten habe. Vielmehr hat der Erstbeurteiler an Eides statt versichert, dass der Antragsteller trotz mehrerer Angebote "kein Interesse an einem Beurteilungsgespräch gezeigt" bzw. "vorhandene Gesprächsangebote nicht wahrgenommen" habe. Es sei daher ferner nicht zu einer Unterredung wegen seiner weiteren Verwendung gekommen. Nur zu diesem Zweck sei auch der Fachbereichsleiter Personal zum Beurteilungsgespräch eingeladen gewesen. Sonstige rechtliche Bedenken bestehen nicht. Hat der Antragsteller gegenüber den Beigeladenen somit keine eigenen Beförderungschancen, ist sein Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung betreffend die Beigeladenen beruht auf §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes (1/4 der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge) und damit ausgehend von einem Endgrundgehalt im Amt nach A 12 von monatlich 4.766,98 € zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags am 18.9.2020 (vgl. Tabelle zur Besoldungsordnung A – Saarland - ab 1.6.2020) auf 14.300,94 € festgesetzt.