OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 1421/20

Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0709.2L1421.20.00
13Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.2) 2. Der Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. (Rn.7) 3. Nur der Dienstherr soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.2) 2. Der Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. (Rn.7) 3. Nur der Dienstherr soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. (Rn.20) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladene "im Rahmen der Beförderungsrunde 2020/2021 ... in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz + Z zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist", hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand u.a. dann treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte. Voraussetzung ist somit, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit des begehrten Rechtsschutzes, sowie einen Anordnungsanspruch bzw. ein vorläufig zu sicherndes Recht glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein Anordnungsgrund liegt hier vor, denn die Antragsgegnerin möchte der Beigeladenen so bald wie möglich eine Amtszulage (A 9_vz + Z) verleihen (sog. beförderungsgleiche Maßnahme), und da dies ggf. grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 – 2 C 16.09 –, juris, käme ein Rechtsschutz in der Hauptsache bzw. in einem Klageverfahren zu spät. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ferner erforderliche Anordnungsanspruch besteht indes nicht, weil die Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren gebotenen vertieften Prüfung keine eigenen Beförderungschancen hat. Die Entscheidung, welcher Beamte1 Zur besseren Lesbarkeit ist bei der verallgemeinernden Bezeichnung von Personen die männliche Form gewählt worden.Zur besseren Lesbarkeit ist bei der verallgemeinernden Bezeichnung von Personen die männliche Form gewählt worden. befördert wird, hat sich nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 BeamtStG) zu richten, der es insbesondere gebietet, die Auswahl zwischen konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, und zwischen danach im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten nach Maßgabe sachgerechter Ermessenserwägungen zu befinden. Der Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). BVerwG, Beschlüsse vom 27.9.2011 - 2 VR 3.11 -, vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 -2 BvR 2223/15 -, jeweils juris. In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Annahmen zum Sachverhalt zu Grunde gelegt und ob er allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Sofern der Dienstherr - wie hier - nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der Eignungsprognose gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Leistungsvergleich in erster Linie anhand von aktuellen, hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, deren Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung zu dienen. Daneben können auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen werden. Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beamten können sich sowohl daraus ergeben, dass seine eigene Beurteilung zu seinen Lasten fehlerhaft ist, als auch daraus, dass die Beurteilung des Konkurrenten zu dessen Gunsten fehlerhaft, also zu gut ist, BVerwG, Beschlüsse vom 27.9.2011 - 2 VR 3.11 -, vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - und vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, a.a.O.; ferner: Urteil vom 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, m.w.N. aus seiner Rechtsprechung, alle juris. Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die hier getroffene Auswahlentscheidung nach den vorliegenden Erkenntnissen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen. Der streitbefangenen Entscheidung liegen die Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten vom 1.9.2014 in der 3. aktualisierten Fassung vom 8.7.2019 zugrunde, die rechtlich nicht zu beanstanden sind, vgl. zur 2. Aktualisierung vom 28.3.2017 den Beschluss der Kammer vom 13.5.2019 – 2 L 2075/18 –. Diese sehen vor, dass eine Auswahlentscheidung unter Beachtung des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG) zu erfolgen hat, wenn - wie hier - die zu vergebenden Beförderungsplanstellen nicht ausreichen, um allen beförderbaren Beamten eine Planstelle zuzuweisen. Der Bewerbervergleich ist danach zuvörderst anhand aktueller oder (fiktiv) fortgeschriebener dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist dabei das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung, welches in sechs Wertungsstufen von "in geringem Maße bewährt" bis "hervorragend" reicht. Sofern nach dem Gesamtergebnis eine ausreichende Differenzierung nicht möglich ist, wird in einem zweiten Schritt eine Auswahl aufgrund der innerhalb des Gesamturteils erfolgenden Ausprägungen (in aufsteigender Reihenfolge) "Basis", "+" oder "++" durchgeführt. Falls sich im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung weiterhin ein Qualifikationsgleichstand zwischen den zu betrachtenden Beamten ergibt, sind die Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale der Beurteilung zu vergleichen; hierfür werden entsprechend den möglichen fünf Wertungsstufen (in geringem Maße bewährt, teilweise bewährt, rundum zufriedenstellend, gut und sehr gut) diesen zugeordnete Punktwerte von 1 (in geringem Maße bewährt) bis 5 (sehr gut) vergeben, so dass maximal ein Punktwert von 30 (5 × 6) erreicht werden kann. Erlaubt auch dies keine Festlegung der Beförderungsrangfolge, ist die vorherige dienstliche Beurteilung heranzuziehen, sofern für alle in die Betrachtung einzubeziehenden Beamten eine vergleichbare Beurteilung vorhanden ist (vgl. Ziffer 4a der Beförderungsrichtlinien). Lässt dies alles eine leistungsbezogene Differenzierung nicht zu, sind nach Ziffer 4b der Beförderungsrichtlinien als Hilfskriterien zunächst der Zeitpunkt der letzten Beförderung (sog. Rangdienstalter) und sodann das Lebensalter heranzuziehen. In der streitbefangenen Beförderungsrunde wurden der in Rede stehenden Betriebseinheit bzw. der mit ihr korrelierenden Beförderungsliste "TPS Abo_extern_nT" 16 Planstellen "zur Beförderung nach Besoldungsgruppe A 9_vz + Z" zugewiesen. Zu dieser Betriebseinheit gehören mehr als 120 Beförderungsbewerber, so dass eine Auswahlentscheidung getroffen werden musste. In dem zuvor beschriebenen Verfahren wurden die Bewerber daher in der genannten Liste zur Beförderung gereiht. Dabei kam (in abgestufter Reihenfolge) für eine Beförderung nur in Betracht, wer aktuell im Gesamturteil mindestens mit "hervorragend Basis" beurteilt ist. Die Beigeladene erfüllt diese Anforderung, denn ihr ist in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil "hervorragend Basis" mit dem maximal möglichen Gesamtpunktwert 30 zuerkannt worden; sie belegt damit den letzten beförderungswirksamen Rangplatz 17 (entsprechend Rangplatz 16 nach dem Austritt eines Beamten auf Rangplatz 11). Die Antragstellerin wird in der Beförderungsliste mit dem ihr in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung erteilten Gesamturteil "sehr gut Basis" auf Rangplatz 33 geführt. Angesichts dessen hat sie die Antragsgegnerin nach Maßgabe des aufgezeigten Auswahlverfahrens nicht für eine Beförderung bzw. die Verleihung einer Amtszulage vorgesehen. Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, ihre dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft erstellt worden und bei Vermeidung der betreffenden Fehler wäre ein Gesamturteil in der Wertungsstufe "hervorragend Basis" möglich sowie infolge dessen ihre Chance, befördert zu werden, zumindest als offen zu bewerten, dazu: BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 12.14 -, juris, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden, weil keine hinreichend realistische Beförderungschance glaubhaft gemacht ist. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im einschlägigen Beamtengesetz und der Laufbahnverordnung wie auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vom 19.12.2013 in der mittlerweile 9. aktualisierten Fassung vom 8.8.2019 sehen vor, dass Erst- und Zweitbeurteiler die Beurteilungen nach näherer Maßgabe der Ziffern 4 bis 6 der Beurteilungsrichtlinien (im Weiteren: BRL Telekom 2019) i.V.m. deren Anlage 1 (Leitfaden zur Erstellung der dienstlichen Beurteilungen) auf der Grundlage eines Beurteilungsvorschlags/-entwurfs von Erst- und Zweitberichterstattern erstellen. Nach Ziffer 5 BRL Telekom 2019 bzw. § 2 Abs. 1 des Leitfadens müssen die Berichterstatter und Beurteiler auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen, wenn sie sich nicht – und dies entspricht im Bereich der Dienstherrnzuständigkeit der Deutschen Telekom dem Regelfall - aus eigener Anschauung ein (vollständiges) Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamten machen können. Sie ziehen daneben alle anderen geeigneten Erkenntnisquellen heran. Bei der Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung sind die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie die konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) innerhalb des Beurteilungszeitraums anhand der Kriterien Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln sowie ggf. Führungsverhalten zu berücksichtigen. Dabei bewertet / bewerten in einer Stellungnahme zunächst die zuständige Führungskraft / die zuständigen Führungskräfte diese Merkmale ohne Berücksichtigung des Statusamtes anhand einer fünfstufigen Bewertungsskala (in geringem Maße bewährt - teilweise bewährt - rundum zufriedenstellend - gut - sehr gut) unter Beachtung des einschlägigen Leitfadens (vgl. Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien - Leitfaden "Führungskräfte"). Im Weiteren ist es die Aufgabe der Berichterstatter und Beurteiler, die dienstliche Beurteilung zu erstellen. Dabei haben sie die ermittelten Erkenntnisse für jedes Beurteilungskriterium unter Beachtung des am Beurteilungsstichtag jeweils innegehabten statusrechtlichen Amtes auszuwerten sowie selbstständig gewichtend über die jeweilige Einstufung in die 5-stufige Notenskala zu entscheiden. Dabei dürfen sie von der Einschätzung der Führungskraft abweichen. Die Begründung hierzu ist nachvollziehbar zu dokumentieren (vgl. § 2 Abs. 3 des Leitfadens zur Erstellung der dienstlichen Beurteilungen). Im Weiteren ist das Gesamturteil anhand der insoweit geltenden 6er-Skala der Beurteilungsnoten (erweitert um die Höchstwertung "hervorragend") zu treffen und innerhalb jeder so vergebenen Note aufsteigend nach den drei Stufen "Basis, +, ++" weiter zu differenzieren (§ 2 Abs. 4 Ziffer 4 des Leitfadens für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen). Hierbei soll die Breite der Beurteilungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Das gefundene Gesamtergebnis ist (textlich) zu begründen. Nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt das Beurteilungssystem der Beklagten keinen grundsätzlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der beschriebenen Kombination zweier unterschiedlicher Notenskalen in den Stellungnahmen (5er-Skala) einerseits und im Rahmen des Gesamturteils (6er-Skala) andererseits, dazu u.a. die Urteile der Kammer vom 22.11.2017 - 2 K 2650/16 - und vom 23.1.2018 - 2 K 980/17 -, jeweils m.w.N., im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG des Saarlandes in dessen Beschlüssen vom 29.3.2016 - 1 B 2/16 - und vom 30.3.2016 - 1 B 249/15 -, jeweils juris, sowie mit Nachweisen zur gleichlautenden Rechtsprechung anderer Obergerichte. Fallbezogen ist nicht zu erkennen, dass die aktuelle dienstliche Beurteilung der Antragstellerin (Beurteilungszeitraum vom 1.9.2017 bis 31.8.2019) an Fehlern leidet, bei deren Vermeidung sie eine realistische Beförderungschance gegenüber der Beigeladenen hätte. Maßgebend ist insoweit, dass die Beigeladene in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung zu allen Einzelmerkmalen die Note "sehr gut" erhalten hat und damit nach dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin die grundlegende Voraussetzung für die Vergabe des Gesamturteils "hervorragend Basis" (Beurteilung aller Einzelmerkmale mit "sehr gut") erfüllt; ihr gebührt hiervon ausgehend letztlich der Vorrang gegenüber der Antragstellerin, weil diese selbst unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens jedenfalls hinsichtlich eines Beurteilungsmerkmals (fachliche Kompetenz) rechtsfehlerfrei um eine Notenstufe schlechter bzw. mit "gut" bewertet worden ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: Hinsichtlich der beiden verschiedenen Tätigkeiten, die die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum ausgeübt hat, ist nicht glaubhaft gemacht, dass sie in den Einzelkriterien besser zu beurteilen wäre, als dies in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung (5 × sehr gut und 1 × gut) bereits geschehen ist. Dazu muss gesehen werden, dass die im ersten (20 Monate dauernden) Tätigkeitsabschnitt zuständige Vorgesetzte in ihrer nachträglichen Stellungnahme die Anhebung der Note auf "sehr gut" bezüglich der fachlichen Kompetenz lediglich "für vertretbar" hält und die im zweiten (4 Monate umfassenden) Tätigkeitsabschnitt zuständige weitere Vorgesetzte auch in Kenntnis des Beurteilungssystems der Antragsgegnerin an der Note "gut" für jenes Einzelkriterium festgehalten hat. Betrachtet man die sich hieraus ergebende Konstellation in Form tabellarischer Übersichten, ergibt sich hinsichtlich der Bewertung der Antragstellerin zu den Einzelmerkmalen unter Berücksichtigung der Antragsbegründung folgendes Bild: Merkmale 1. Abschnitt 1.9.2017– 30.4.2019 (20 Monate) urspr. Note / Änderungswunsch dienstliche Beurteilung Arbeitsergebnisse sehr gut sehr gut Praktische Arbeitsweise sehr gut sehr gut Allgemeine Befähigung sehr gut sehr gut Fachliche Kompetenz gut sehr gut ("vertretbar") gut Soziale Kompetenzen sehr gut sehr gut Wirtschaftliches Handeln sehr gut sehr gut Führungsverhalten entfällt entfällt Merkmale 2. Abschnitt 1.5.2019 – 31.8.2019 (4 Monate) urspr. Note / Änderungswunsch dienstliche Beurteilung Arbeitsergebnisse gut sehr gut sehr gut Praktische Arbeitsweise gut sehr gut sehr gut Allgemeine Befähigung sehr gut sehr gut Fachliche Kompetenz gut gut Soziale Kompetenzen sehr gut sehr gut Wirtschaftliches Handeln sehr gut sehr gut Führungsverhalten entfällt entfällt Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer im Ergebnis für unschädlich, dass die Beurteiler verkannt haben, dass der viermonatige Einsatz der Klägerin auf einem statusamtsbezogen höherwertigen Dienstposten absolviert wurde. Zwar ist in der Stellungnahme der insoweit zuständigen Führungskraft die Bewertung der Funktion mit "A 9Z" angegeben und wird – erst – im Schreiben vom 7.9.2020 (Bl. 36 f. der Verwaltungsakte) vorgetragen, es handele sich um eine Stelle mit der Wertigkeit entsprechend den Besoldungsgruppen "A 9z+Z/A 10". Allerdings kommt nach Auffassung der Kammer dem ohnehin nur relativ kurzen und geringfügig höherwertigen dienstlichen Einsatz keine ausschlaggebende Bedeutung gerade für die Bewertung des in Rede stehenden Einzelmerkmals "fachliche Kompetenz" zu, weil die für den betreffenden Zeitraum zuständige Führungskraft an der von ihr vergebenen Note "gut“ zum Merkmal "fachliche Kompetenz" festgehalten hat. Mit anderen Worten ist die Vergabe dieser Note auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens schlüssig, zumal die Beurteilung durch die textlichen Erläuterungen der jeweiligen Vorgesetzten in den zuvor eingeholten Beurteilungsbeiträgen getragen wird. Keine andere Bewertung lässt deren nachträgliche Einlassung zu, wonach die Antragstellerin "stets alle Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledigt" und man "eine Benotung mit einer Bestnote auch im von der Telekom verwendeten Beurteilungssystem beabsichtigt" habe (betreffend den Teilabschnitt von 20 Monaten) bzw. mit den "außerordentlich guten Leistungen" stets zufrieden gewesen sei (betreffend den Teilabschnitt von 4 Monaten). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Führungskräfte – wie bereits dargelegt – auch nachträglich die Bewertung zum Merkmal "fachliche Kompetenz" mit der Note "sehr gut" entweder lediglich für vertretbar gehalten oder sogar an der Note "gut" - für den Zeitraum des höherwertigen Einsatzes (4 Monate) - festgehalten haben. Ausgehend davon, dass die Antragstellerin in den Einzelmerkmalen ohne Rechtsfehler beurteilt ist, hat sie – legt man die Beurteilungskriterien der Antragsgegnerin zu Grunde – selbst keine Aussicht, das der Beigeladenen zuerkannte Gesamturteil "hervorragend" mit der Ausprägung "Basis" ebenfalls zu erreichen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Beurteilungssystem die Notenstufe "hervorragend" für Leistungsbilder geschaffen, die im 5-stufigen Notensystem für die Einzelkriterien nicht mehr sachgerecht abgebildet werden können. Nach Darstellung der Antragsgegnerin wird dadurch (gerade) für diejenigen Beamten, die bereits in den Stellungnahmen ihrer Führungskräfte durchgängig die dort vorgesehene Höchstnote (sehr gut) erreicht haben und zudem noch höherwertig eingesetzt sind, eine Möglichkeit geschaffen, diese im Vergleich zu anderen Beamten, die zwar gleich bewertet, aber nicht im gleichen Maße oder gar nicht höherwertig eingesetzt sind, angemessen und dem Leistungsgedanken entsprechend beurteilen zu können. Dabei soll die Notenstufe "hervorragend" statusamtsgerecht eingesetzten Beamten, die durchgehend die Höchstnote (sehr gut) erhalten haben, nicht von vornherein vorenthalten werden. Letzteres entspricht dem Grundsatz, dass bei der Berücksichtigung einer statusamtsbezogen höherwertigen Tätigkeit im Rahmen der Bewertung der Leistungen eines Beamten sich jeder Automatismus verbietet. Gegenstand der dienstlichen Beurteilung sind allein die im Beurteilungszeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen im Vergleich mit den Leistungen der Beamten derselben Besoldungsgruppe. Die Höherwertigkeit des Dienstpostens ist dabei einer von mehreren zu beachtenden Gesichtspunkten und darf nicht schematisch zur Annahme einer besseren Eignung und Leistung des Inhabers eines solchen Dienstpostens gegenüber etwa einem amtsangemessen oder weniger höherwertig verwendeten Beamten führen, so: OVG des Saarlandes im Beschluss vom 27.2.2018 - 1 B 809/17 -; siehe auch: Beschluss des OVG vom 29.3.2016 – 1 B 2/16 –. Mit anderen Worten darf es aufgrund eines solchen Beurteilungs- bzw. Notensystems nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass ein entsprechend seinem Statusamt eingesetzter Beamter die Höchstnote erreichen kann. Dass dies möglich ist, zeigt gerade der vorliegende Fall, denn die Beigeladene ist (sogar) leicht unterwertig gegenüber ihrem Statusamt (A 9) auf einem Dienstposten entsprechend der Besoldungsgruppe A 8 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingesetzt worden und hat dennoch die höchstmögliche Notenstufe "hervorragend" mit der Ausprägung "Basis" erreicht. Hiermit in Einklang stehen die textlichen Erläuterungen in dem sie betreffenden Beurteilungsbeitrag, in welchem ein besonderes bzw. hervorragendes Leistungsbild beschrieben wird. Dass diese Beurteilung der Beigeladenen sachlich falsch sein solle/könne, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Hierfür genügt nicht der Hinweis, dass die Vorgesetzten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wüssten, wie ein Erläuterungstext formuliert werden müsse, um eine Spitzenbewertung im Sinne der im Beurteilungswesen der Antragsgegnerin bestehenden Terminologie darzulegen. Maßgebend ist auch nicht die Ausgestaltung ihres konkreten Dienstpostens im Vergleich zu demjenigen der Antragstellerin, denn die Beurteilung hat statusamtsbezogen zu erfolgen (vgl. oben). Auch soweit mit dem Antragsvorbringen die Erläuterung zur Vergabe der Note "sehr gut" an die Beigeladene hinsichtlich des Merkmals "wirtschaftliches Handeln" als nicht nachvollziehbar bezeichnet wird, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. In dem betreffenden Text wird vielmehr entsprechend der Definition jenes Einzelmerkmals ("z.B. Kostensparendes und effizientes Arbeiten") auf das besonders schnelle und effektive Arbeiten der Beigeladenen hingewiesen, wodurch diese einen wichtigen Beitrag sowohl zur Wirtschaftlichkeit und zum Erfolg der Außenstelle Regensburg leiste. Der Hinweis auf einen (lediglich) wichtigen Beitrag der Beigeladenen zum wirtschaftlichen Erfolg ihrer Dienststelle lässt dabei nicht die Interpretation der Antragstellerin zu, wonach man – im Sinne einer sachwidrig übertriebenen Darstellung – annehmen müsse, "die Außenstelle Regensburg werde wesentlich durch die Wirtschaftskompetenz der Beamtin ... geprägt". Selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin anzunehmen wäre, dass sie – entgegen dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin – die Gesamtnote "hervorragend Basis" erhalten könnte, bliebe sie nach dem oben Gesagten mit dem von ihr erzielten Gesamtpunktwert von (4 × "sehr gut" und 1 × "gut" bzw. 4 × 6 + 1 × 5 =) 29 hinter dem von der Beigeladenen erreichten Gesamtpunktwert von 30 zurück. Maßgebend ist somit für die vorliegend zu treffende Entscheidung, dass selbst eine Beurteilung der Antragstellerin mit der Gesamtnote "hervorragend Basis" (mit weniger als 30 Beurteilungspunkten) ihr keine Beförderungschance gegenüber der Beigeladenen eröffnen würde, da nach den einschlägigen Beförderungsrichtlinien (vgl. oben) bei gleichem Gesamturteil derselben Ausprägung im Wege einer Ausschärfung die Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale bzw. die jeweils erreichten Gesamtpunktwerte heranzuziehen sind. Angesichts all dessen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass nach Ansicht der Antragsgegnerin der Beigeladenen im Konkurrenzverhältnis zur Antragstellerin der Vorrang gebührt. Nach alledem kommt es auf die mit dem Antragsvorbringen erhobenen Einwendungen gegen die Plausibilität der Begründung des Gesamturteils für die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht an. Steht der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen somit keine eigene Beförderungschance zu, ist ihr Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Der Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Etwaige außergerichtliche Kosten werden ihr nicht erstattet (§ 162 Abs. 3 VwGO). B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hauptsachewertes und damit ausgehend von einem Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 9 von monatlich 3.575,57 € (vgl. die ab 1.3.2020 für Postnachfolgeunternehmen gültige Tabelle zur Bundesbesoldungsordnung A) zuzüglich Amtszulage (322,88 €, vgl. Gesetz vom 9.12.2019, BGBl. I S. 2053, Art. 2 Nr. 52 bzw. Anhang 1) auf (3.898,45 € × 3 =) 11.695,35 € festgesetzt.