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Urteil

3 K 49/16

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:1104.3K49.16.0A
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Leitsätze
Keine (politische) Verfolgung in Guinea bei ausschließlich im zwischenmenschlichen Bereich zwischen Kläger und seinem Vater liegenden Problemen(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine (politische) Verfolgung in Guinea bei ausschließlich im zwischenmenschlichen Bereich zwischen Kläger und seinem Vater liegenden Problemen(Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 09.06.2016 verwiesen, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Dort wird dargelegt: „Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, mit der der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt, nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 05.01.2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG)1Die Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid entsprechen der Rechtsprechung, vgl, nur VG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 -13 K 4948/14.A- (zu einem vergleichbaren Fall eines „zwischenmenschlichen Problems des Klägers zu dem Vater seiner Freundin“); Urteil vom 10.10.2014 -13 K 1279/14.A-; Urteil vom 17.12.2014 -11 A 2468/14.A-; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 05.01.2016 -11 A 324/14.A- und Beschluss vom 17.12.2014 -11 A 2468/14.A-; VG Münster, Urteil vom 19.09.2014 -1 K 2268/13.A- (zur Verfolgung durch den Vater), jeweils juris, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird.Die Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid entsprechen der Rechtsprechung, vgl, nur VG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2015 -13 K 4948/14.A- (zu einem vergleichbaren Fall eines „zwischenmenschlichen Problems des Klägers zu dem Vater seiner Freundin“); Urteil vom 10.10.2014 -13 K 1279/14.A-; Urteil vom 17.12.2014 -11 A 2468/14.A-; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 05.01.2016 -11 A 324/14.A- und Beschluss vom 17.12.2014 -11 A 2468/14.A-; VG Münster, Urteil vom 19.09.2014 -1 K 2268/13.A- (zur Verfolgung durch den Vater), jeweils juris, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird.. Das Vorbringen im Klageverfahren, nach dem bei dem Kläger eine schwere posttraumatische Belastungsstörung vorliege2Vgl. hierzu den Schriftsatz des Klägers vom 12.04.2016, Bl. 68 GerichtsakteVgl. hierzu den Schriftsatz des Klägers vom 12.04.2016, Bl. 68 Gerichtsakte, gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Mit Rücksicht auf die Unschärfen und vielfältigen Symptome die das Krankheitsbild gerade einer posttraumatischen Belastungsstörung hat, müssen vorgelegte fachärztliche Atteste nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit gewissen Mindestanforderungen genügen3vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 -3 A 352/09- unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 -BVerwG 1 B 205.93- sowie Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 183/13-, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 -3 A 352/09- unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 -BVerwG 1 B 205.93- sowie Urteil der Kammer vom 22.08.2013 -3 K 183/13-, juris. Diese sind vorliegend nicht erfüllt. Wird das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie hier, auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen4Nach dem Vortrag des Klägers beim Bundesamt sind die in der ärztlichen Bescheinigung vom 15.02.2016 genannten, dort nicht datierten, „gewalttätigen Übergriffe“ im Jahre 2005 erfolgt (vgl. Bl. 53 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten); der Kläger hat sein Heimatland erst im Jahre 2011 oder 2012 verlassen (vgl. Bl. 23 und 53 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten) und ist erst am 21.09.2013 (unter anderem nach mehrmonatigen Aufenthalten in Marokko, Spanien und Frankreich) in das Bundesgebiet eingereist.Nach dem Vortrag des Klägers beim Bundesamt sind die in der ärztlichen Bescheinigung vom 15.02.2016 genannten, dort nicht datierten, „gewalttätigen Übergriffe“ im Jahre 2005 erfolgt (vgl. Bl. 53 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten); der Kläger hat sein Heimatland erst im Jahre 2011 oder 2012 verlassen (vgl. Bl. 23 und 53 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten) und ist erst am 21.09.2013 (unter anderem nach mehrmonatigen Aufenthalten in Marokko, Spanien und Frankreich) in das Bundesgebiet eingereist., so ist in der Regel eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Erkrankung - wie vorliegend geschehen - erstmals nach einer für den Asylbewerber negativen Entscheidung des Bundesamtes geltend gemacht wird. Schon daran fehlt es hier.“ An diesen Ausführungen, an denen sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im weiteren Verlauf des Verfahrens, auch vor dem Hintergrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, nichts geändert hat, wird festgehalten. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich nach wie vor keine Anhaltspunkte für politische Verfolgungsmaßnahmen. Die von ihm geschilderten Probleme bewegen sich ausschließlich im zwischenmenschlichen Bereich des Klägers zu seinem Vater und dessen Ehefrauen. Ein neues, den Anforderungen der saarländischen Rechtsprechung genügendes, fachärztliches Attest hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der im Jahre 1998 geborene Kläger reiste über Spanien und Frankreich kommend am 21.09.2013 in das Bundesgebiet ein. Am 10.03.2014 stellte er einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt in Lebach gab er am 06.05.2014 an: „Gehören Sie zu einem bestimmten Stamm/ einer bestimmten Volksgruppe? Antwort: Ich gehöre dem Stamm der Fulbe an und bin Moslem. Ob Ich Schiit oder Sunnit bin, kann ich nicht sagen. 2. Haben Sie in Ihrem Heimatland Personalpapiere wie z.B. einen Pass, Passersatz oder einen Personalausweis besessen? Antwort: In meiner Heimat besaß ich weder einen Personalausweis noch einen Reisepass. Den bekommt man sowieso erst, wenn man volljährig ist. 4. Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland. Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo? Antwort: Meine letzte offizielle Anschrift in Guinea war im Dorf Massi, das in der Nähe von Pita liegt. Dort habe ich mich tatsächlich bis Ende 2011 aufgehalten. 5. Nennen Sie mir bitte Namen, Vornamen und Anschrift Ihrer Eltern! Antwort: Mein Vater heißt Bubakar A., meine Mutter Yara Yallo. Meine Mutter lebt zusammen mit meiner Großmutter in Gongore, mein Vater hält sich im Dorf Massi auf. 6. Leben noch weitere Verwandte im Heimatland? Antwort: Geschwister habe ich keine. Außer meinen Eltern lebt auch nur noch die Großmutter mütterlicherseits. 8. Welche Schule(n)/ Universität(en) haben Sie besucht? Antwort: Ich habe eigentlich keine richtige Schule besucht. Uns hat ein Mann versucht, etwas Lesen und Schreiben in Pular beizubringen. Es ging dabei im Wesentlichen um religiöse Inhalte. 9. Welchen Beruf haben Sie erlernt? Bei welchem Arbeitgeber haben Sie zuletzt gearbeitet? Hatten Sie ein eigenes Geschäft? Antwort: Einen Beruf habe ich nicht erlernt. Ich habe zusammen mit meiner Mutter in der Landwirtschaft gearbeitet. Frage: Schildern Sie mir bitte, wann Sie Ihre Heimat verlassen haben und wann und wie Sie nach Deutschland gekommen sind? Antwort: Ich habe Guinea Ende 2011 mit einem Lkw verlassen und bin zunächst in den Senegal. Dort habe ich mich nicht lange aufgehalten, sondern bin mit dem Auto weiter nach Mauretanien gefahren. Etwa drei Wochen bin ich dort geblieben, dann wurde ich mit einem Auto nach Algerien gebracht. Hier habe ich mich etwa einen Monat lang aufgehalten. Danach fuhr ich mit einem Auto weiter nach Marokko, wo ich mich etwa vier Monate aufgehalten habe. Mit einem Schlauchboot bin ich Richtung Spanien gebracht worden, von der spanischen Küstenwache wurden wir gerettet und zur Enklave Melilla gebracht. Vier Monate lang habe ich mich dann dort aufgehalten, dann wurden wir mit einem großen Schiff nach Malaga gebracht. Von dort aus sind wir mit dem Auto nach Barcelona gefahren. Etwa eine Woche habe ich mich dort aufgehalten, dann fuhr ich mit dem Zug nach Paris. In Paris war ich etwa einen Monat lang, dann fuhr ich mit dem Zug nach Deutschland, wo ich am 21.09.2013 von der Bundespolizei erwischt worden bin. Dem Antragsteller wird erklärt, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag angehört wird. Er wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Anm.: Der Antragsteller besteht darauf, seine Gründe in Pular vorzutragen. Zu diesem Zweck ruft er im Rahmen der Anhörung einen Freund an, der eine deutsche Verlobte hat. Der Antragsteller schildert seine Asylgründe, der Freund übersetzt sie an seine Verlobte, die wiederum am Telefon dem Unterzeichner die Geschichte in Deutsch wiedergibt. Asylbegründend trägt der Antragsteller vor, dass sein Vater drei Frauen habe. Seine Mutter sei die dritte Frau und er sei das einzige Kind, die anderen beiden hätten keine Kinder. Die anderen beiden Frauen seien deshalb eifersüchtig auf ihn gewesen und hätten nichts im Sinn gehabt, als ihm zu schaden. Sie hätten Leute angestiftet, die in angegriffen hätten. Er sei als Kind auch häufiger krank gewesen. Die zweite Frau seines Ehemannes habe drei Leute angeheuert, die ihn hätten umbringen sollen. Sie hätten ihn mit einem Messer angegriffen und an der Brust verletzt. Es seien dann Passanten hinzugekommen, die dafür gesorgt hätten, dass die Angreifer geflohen seien. Er habe diese Attacke überlebt und sei mit traditioneller Medizin behandelt worden. Dieser Vorfall habe sich im Jahr 2005 ereignet. Danach sei es ihm wieder besser gegangen und seine Mutter habe weiterhin dort gelebt, sie hätten jedoch ein schlechtes Leben gehabt. Sie hätten ein schweres Leben gehabt und auch hätten die anderen beiden Frauen mit verschiedenen Voodoopraktiken versucht, ihn krank zu machen. Außerdem habe sein Vater seine Mutter sehr schlecht behandelt und sie häufig geschlagen. Diese habe sich dann letztlich entschieden, zu ihrem Bruder zu ziehen. Dieser sei jedoch ebenfalls umgebracht worden und die Familie vermute, dass auch hinter diesem Mord die beiden anderen Frauen stecken würden. Genau wisse man das jedoch nicht. Der Sohn seines Onkels, der in Sierra Leone gelebt habe, sei dann zurückgekommen. Der sei auf offener Straße überfallen und umgebracht worden. Auch würde vermutet werden, dass das ebenfalls mit diesen beiden Frauen zusammenhänge. Seine Mutter habe ihm dann empfohlen, das Land zu verlassen. Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie nach Guinea zurückkehren würden? Antwort: Im Fall einer Rückkehr würden diese beiden anderen Frauen meines Vaters mich töten. Frage: Was sagt denn Ihr Vater zu den Attacken auf Sie, Sie sind ja schließlich sein einziger Sohn? Antwort: Mein Vater liebt mich nicht. Er mag auch meine Mutter nicht. Er würde nicht einmal hinsehen, wenn meine Mutter im Fernsehen auftreten würde. Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Asylverfahren hinzufügen? Antwort: Ich habe in meinem Leben noch nichts gelernt. Ich möchte Sie bitten, dass Sie mir helfen, dass ich hier zur Schule gehen kann und etwas lerne. Anmerkung: Mit dem Betreuer und Frau B. wird vereinbart, dass nach Übersendung des Protokolls die Möglichkeit besteht, die Angaben des Antragstellers zu ergänzen und zu präzisieren. Auf Nachfrage erklärt der Antragsteller, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. … Er bestätigt abschließend, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Dem Antragsteller wurde die verfasste Niederschrift rückübersetzt. Er hat dies auf dem Kontrollbogen, der Bestandteil der Niederschrift ist, bestätigt.“ Mit am 24.06.2014 beim Bundesamt eingegangenen Schreiben vom 16.06.2014 teilte der Kläger folgendes mit: „Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich meiner Anhörung in Lebach möchte ich folgende ergänzenden Angaben machen: Zu 2: Ich hatte in Guinea eine Geburtsurkunde. Diese befand sich beim Verlassen des Landes bei meiner Mutter. Zu 4: Das Dorf Massi, wo ich mich bis zu meiner Ausreise aufhielt, liegt südwestlich von Pita. Zu 5: Die korrekte Schreibweise der Namen meiner Eltern ist: Vater: Bubakar BAH Mutter: Diarai Diallo Zu 9: Ich habe Guinea Ende November / Dezember2011 mit einem LKW verlassen. Über den Senegal und Mauretanien, was etwa einen Monat dauerte, erreichte ich Algerien, wo ich mich zwei Monate aufhielt. Per Auto fuhr ichweiter nach Marokko, wo ich mich ein Jahr lang aufhielt. Bei der Überfahrt zum spanischen Festland wurden wir von der spanischen Küstenwache aufgegriffen und zur spanischen Enklave Melilla gebracht. Nach ca. 4 Monaten wurde ich mit einem Schiff nach Malaga gebracht. Ich fuhr weiter nach Barcelona und per Zug nach Paris. Nach einem Aufenthalt von ca. 4 Wochen erreichte ich schließlich am 21.09.2013 die Bundesrepublik Deutschland. Da meine Reise von Guinea nach Deutschland fast zwei Jahre gedauert hatte kann ich mich nicht mehr an genauere Zeitangaben erinnern. Zu meinen Asylgründen: Mein Vater ist mit drei Frauen verheiratet, meine Mutter ist die dritte Ehefrau und ich bin sein einziges Kind. Die beiden anderen Ehefrauen waren sehr eifersüchtig und behandelten mich und meine Mutter sehr schlecht. Aber auch von Seiten meines Vaters hatte ich keine Liebe erfahren. Vielleicht stand er zu sehr unter dem Einfluss der beiden anderen Ehefrauen. Meine Mutter und ich hatten ein sehr hartes Leben, meine Mutter wurde zudem häufig von ihrem Ehemann geschlagen. Meine Mutter und ich vermuten, dass in erster Linie die 2. Ehefrau meines Vaters für die Übergriffe (Messerattacke auf mich, wo ich fast gestorben wäre / Ermordung des Sohnes meines Onkels mütterlicherseits / Ermordung des Onkels) verantwortlich ist. In unserem Land ist es üblich, Rat und Hilfe bei Voodoo-Priestern zu suchen. Unabhängig voneinander haben Voodoo-Priester bestätigt, dass die 2, Frau meines Vaters dahinter stecke. Alle gewalttätigen Übergriffe wurden von der Polizei nicht weiter verfolgt. Guinea ist ein sehr korruptes Land. Wenn man der Polizei kein Geld gibt, kann man auch keine Hilfe erwarten. Wir lebten in großer Armut und hätten uns deshalb nicht an die Polizei wenden können. Meine Mutter lebt jetzt bei ihrer Mutter, meiner Großmutter, in Gongoreh, etwa 1 ½ Stunden von Massi entfernt.“ Unter dem 05.01.2016 erging durch die Beklagte folgende Entscheidung: „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Guinea abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Begründung: Der Antragsteller, guineischer Staatsangehöriger, dem Volk der Fulbe zugehörig und islamischen Glaubens, reiste am 21.09.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Vormund stellte am 10.03.2014 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 06.05.2014. Der Antragsteller gab dabei im Wesentlichen an, er habe bis Ende 2011 in seinem Heimatdorf gelebt und dann Guinea verlassen. Sein Vater habe drei Frauen und die Mutter des Antragstellers, die dritte Ehefrau, schlecht behandelt und geschlagen. Er sei das einzige Kind seines Vaters, werde von diesem aber nicht geliebt. Die anderen Frauen hätten versucht, ihm zu schaden und im Jahre 2005 sogar einen Messerangriff auf ihn veranlasst. Seine Mutter sei schließlich zu ihrem Bruder gezogen, der jedoch umgebracht worden sei. Der Sohn seines Onkels mütterlicherseits sei ebenfalls getötet worden. Er vermute, dass das auch mit diesen beiden Frauen zusammenhänge. Seine Mutter habe ihm dann empfohlen, das Land zu verlassen. Er wolle hier die Schule besuchen und befürchte, bei einer Rückkehr von seinem Vater getötet zu werden. Der Antragsteller wurde am 21.09.2013 von der Bundespolizei bei der Einreise aus Frankreich aufgegriffen. Aus dem Aufgriffsprotokoll ergibt sich, dass der Antragsteller ohne Papiere, aus Paris kommend, mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist ist. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller und Vormund mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 11.11.2015 gewährt. Eine Stellungnahme liegt bis heute nicht vor. Die Entscheidung wird von der Unterzeichnerin als Sonderbeauftragte für unbegleitete Minderjährige getroffen. 1. und 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Der Antragsteller ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Aus seinem Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhält oder bei Rückkehr mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss. Der Antragsteller hat keinerlei Verfolgung glaubhaft machen können. Soweit er sich darauf beruft, bedroht und im Jahre 2005 angegriffen worden zu sein, bleibt sein Vorbringen derart vage und unsubstantiiert, dass sich daraus schon kein hinreichender Anhaltspunkt für eine drohende Verfolgung ergibt. Er hat sich anschließend noch jahrelang ohne konkrete Beeinträchtigungen zu nennen in Guinea aufgehalten und ist schließlich, ohne dass ein besonderer Anlass genannt wurde, ins Bundesgebiet gereist. Wirtschaftliche Schwierigkeiten oder der Wunsch nach einem besseren Leben und Schulbildung, können keinen Schutzanspruch begründen. Der politische Verfolgungscharakter einer Maßnahme setzt voraus, dass diese dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügt. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatland zu erleiden hat. Das Asylrecht soll nicht jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben muss, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (vgl. BVerfG Beschlüsse vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341 und vom 20.05.1992, NVwZ 1992, 1081). Eine Vorverfolgung wurde vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und es sind keine Anhalts punkte dafür ersichtlich, dass ihm bei Rückkehr in sein Heimatland aus anderen Gründen Verfolgung droht. Für eine Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise und / oder Asylantragstellung in Deutschland gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. schon VG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2009, Az.: 11 K3822/08.A). Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus hat der Antragsteller vorgetragen, auf dem Landweg eingereist zu sein. Er kann sich daher nicht auf das Asylgrundrecht berufen. Dies ist gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG für Asylbewerber ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen sicheren Drittstaat (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG und Anlage I zum AsylG) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (sog. Drittstaatenregelung). Derzeit sind alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten. Ein auf dem Landweg einreisender Asylbewerber ist daher von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, BVerfGE 94, 49, 2 BvR 1938/93 u.a.). 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Eine derartige Gefahr lässt sich für ihn nicht feststellen. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller die Todesstrafe droht oder eine Gefährdung aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. 4. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht dem Antragsteller in Guinea keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.01.2013, 10 C15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 0 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Guinea führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Eine zu berücksichtigende extreme Gefahrenlage ergibt sich nicht aus der allgemeinen oder wirtschaftlichen Situation. Allerdings gehört Guinea trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten und korruptesten Länder der Welt (Transparency International 2012: Rang 154 von 174). Aufgrund der für den Großteil der Bevölkerung desolaten wirtschaftlichen Lage und vor allem wegen der Probleme bei der Stromversorgung in vielen Stadtteilen gibt es in Conakry immer öfter Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet; nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte, sofern rechtzeitig vor Ort, versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden. Gewaltsame Konflikte zwischen verschiedenen Familienclans oder ethnischen Gruppen können jederzeit auftreten (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu Guinea, Stand: 01.09.2015). Anhaltspunkte dafür, dass die Situation in Guinea derart bedrohend ist, dass der Antragsteller dort keine Lebensgrundlage hätte, liegen aber nicht vor. Es gibt keine Berichte darüber, dass es dort zu Todesfällen oder lebensbedrohlichen Gefahrensituationen aufgrund der dortigen Verhältnisse in einer Zahl gekommen ist, dass von einer extremen Gefahrenlage im Sinne der genannten Rechtsprechung die Rede sein könnte und eine Rückkehr für den Antragsteller unzumutbar wäre. Eine schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründet grundsätzlich kein Abschiebungsverbot, sie muss vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute bewältigt werden. Auch die Ebola-Epidemie begründet keine extreme Gefahrenlage. In Guinea war die Zahl neuer Ebola-Fälle zuletzt stark zurückgegangen. Allerdings wurde im Zusammenhang mit Ebola ein Gesundheitsnotstand über fünf Regionen des Landes verhängt (vgl. dpa-Meldung vom 29.03.2015 12:38 Uhr, „Guinea verhängt wegen Ebola Gesundheitsnotstand in fünf Regionen"). Zwar rät das Auswärtige Amt weiterhin von Reisen nach Guinea ab (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu Guinea, Stand: 01.09.2015), schon ein Vergleich der an Ebola Erkrankten oder hieran Verstorbenen mit der Einwohnerzahl Guineas zeigt aber, dass die Ansteckungsgefahr in Guinea im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl im Promillebereich liegt. Zudem ist die Ansteckungsgefahr nur bei einem direkten Kontakt von Mensch zu Mensch gegeben, somit insbesondere für die lokale Bevölkerung mit sehr engem Kontakt zu symptomatisch Erkrankten oder an Ebolaverstorbenen bei Beerdigungen. Das Übertragungsrisiko ohne derart enge Kontakte zu Erkrankten oder Verstorbenen wird daher als sehr gering eingeschätzt (vgl. Beschluss des OVG Münster vom 17.12.2014, Az.:11 A 2468/14.A). Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers Ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Es liegen hinsichtlich des Antragstellers keine besonderen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich im Falle einer Rückkehr nicht ausreichend versorgen oder nicht zumindest das zum Überleben notwendige Existenzminimum erwirtschaften könnte. Familienangehörige leben nach dessen Angaben in Guinea (Mutter und Großmutter) und könnten den Antragsteller unterstützen. Der Antragsteller kann auch auf Unterstützung durch seinen Vater verwiesen werden, da er eine Bedrohung durch diesen nicht glaubhaft gemacht hat. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977,1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 0 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Es liegen keine Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Gefahrenlage vor. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.96, EZAR043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG andererseits identisch ist. ….“ Der Bescheid wurde dem Kläger am 14.01.2016 zugestellt. Am 22.01.2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, aufgrund dieser Ereignisse psychisch erheblich belastet zu sein. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 05.01.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte hat unter Berufung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 09.06.2016 einen vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Kläger wurde zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.11.2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamtes, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.