Beschluss
3 L 2386/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Frage, wann ein Grundstück erschlossen und innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne des Straßenrechts liegt.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, wann ein Grundstück erschlossen und innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne des Straßenrechts liegt.(Rn.7) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der am 30.11.2017 bei Gericht gestellte Antrag des Antragstellers, ihm Eilrechtsschutz im Sinne der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Gebührenänderungs- und Festsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2017 erhobenen Widerspruchs1Der vom Antragsteller persönlich eingelegte Widerspruch vom 17.10.2017 dürfte sich allein auf die Nachzahlung der Jahre 2013-2016 beziehen, nicht aber auf die Festsetzung für das Jahr 2017 (vgl. Bl. 6 der Verwaltungsunterlagen: „3. Mit der Nachzahlung von 4 vier Jahren bin ich nicht einverstanden. Ansonsten habe ich Verständnis dafür.“)Der vom Antragsteller persönlich eingelegte Widerspruch vom 17.10.2017 dürfte sich allein auf die Nachzahlung der Jahre 2013-2016 beziehen, nicht aber auf die Festsetzung für das Jahr 2017 (vgl. Bl. 6 der Verwaltungsunterlagen: „3. Mit der Nachzahlung von 4 vier Jahren bin ich nicht einverstanden. Ansonsten habe ich Verständnis dafür.“) zu gewähren, ist - auch unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 6 VwGO - gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Heranziehungsbescheid zu öffentlichen Abgaben ist dann anzuordnen, wenn im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. "Ernstliche" Zweifel insoweit liegen erst dann vor, wenn sie im Sinne einer größeren Wahrscheinlichkeit der schließlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides überwiegen (so ausdrücklich: OVG des Saarlandes, Beschluss 2 W 803/86 vom 30.06.1986, SKZ 1987, 67 = AS 21, 4 m.w.N., seitdem st. Rspr.). Dies bedeutet, dass bereits in Fällen, in denen die Hauptsache "offen" ist, d.h. Erfolg wie Misserfolg des eingelegten Rechtsbehelfs gleichermaßen wahrscheinlich sind, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - im Gegensatz zur früher weithin herrschenden Rechtsprechung - regelmäßig zu unterbleiben hat (vgl. OVG, a.a.O.). Nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenänderungs- und Festsetzungsbescheides im dargelegten Sinne. Maßgeblich für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren durch die Antragsgegnerin ist die auf der Grundlage der §§ 12 KSVG, 2, 4, 6 KAG, 53 Abs. 3 Nr. 3 SStrG erlassene Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Landeshauptstadt Saarbücken vom 07.12.2004 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 04.12.2012 (im Folgenden: Reinigungssatzung -RS-), hinsichtlich deren Rechtgültigkeit Bedenken weder bestehen, noch vorgetragen sind. Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 SStrG sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen. Die Landeshauptstadt A-Stadt hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und in § 10 Abs. 1 RS bestimmt, dass Gebührenschuldner u.a. der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks ist, was bei beiden Alternativen des § 53 Abs. 3 Nr. 3 SStrG letztlich voraussetzt, dass die Antragsgegnerin zur Straßenreinigung verpflichtet ist und eine verkehrliche Beziehung zwischen dem herangezogenen Grundstück und der gereinigten Straße besteht2Vgl. insbesondere OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.01.1986 -2 R 391/85-, KStZ 1986, 13; vgl. auch Urteile des BVerwG vom 10.05.1974 – VII C 26/72, VII C 50/72 und VII C 46/72-, jurisVgl. insbesondere OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.01.1986 -2 R 391/85-, KStZ 1986, 13; vgl. auch Urteile des BVerwG vom 10.05.1974 – VII C 26/72, VII C 50/72 und VII C 46/72-, juris. Dass die veranlagten Grundstücke Flurstücke x und x hinsichtlich der A-Straße der so ausgestalteten Straßenreinigungsgebührenpflicht unterliegen, ist ganz überwiegend wahrscheinlich. Der vom Antragsteller gegen seine Heranziehung allein geltend gemachte Einwand, die A-Straße sei im Bereich seiner anliegenden Grundstücke keine innerhalb der Ortslage gelegene Straße, trifft nicht zu. Die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung - und damit zugleich deren Inanspruchnahme - besteht nur in dem Umfang, in dem die Antragsgegnerin gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SStrG zur Reinigung der Straßen verpflichtet ist. Nach diesen Vorschriften sind nur die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen (einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung) durch die Gemeinde zu reinigen. Die A-Straße verläuft nach Aktenlage zur Überzeugung des Gerichts in Höhe der veranlagten Flurstücke x und x innerhalb einer geschlossenen Ortslage. § 4 Abs. 1 Satz 2 SStrG definiert die geschlossene Ortslage als den Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SStrG unterbrechen einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht. Eine entsprechende Definition ist in § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 Bundesfernstraßengesetz -FStrG- enthalten. Der hiernach im Straßenreinigungsrecht maßgebliche Begriff der geschlossenen Ortslage deckt sich nicht mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff "der im Zusammenhang bebauten Ortsteile"3Vgl. so und zum Folgenden nur OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, m.w.N., jurisVgl. so und zum Folgenden nur OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, m.w.N., juris. Es wäre angesichts der unterschiedlichen Gesetzeszwecke verfehlt, den straßenrechtlichen Begriff „geschlossene Ortslage“ in enger Anlehnung an § 34 BauGB auszulegen. Das würde nämlich dazu führen, dass aus der Perspektive der einzelnen Anliegergrundstücke geprüft werden müsste, ob sie in einem Bebauungszusammenhang stehen. Es geht hier jedoch nicht um die konkrete Bebaubarkeit einzelner Grundstücke im Rahmen der städtebaulichen Ordnung, sondern um die Verteilung der Straßenbaulast, die für innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen einschließlich der genannten Ortsdurchfahrten (§ 53 Abs. 1 SStrG) typischerweise der Gemeinde und im „freien Gelände“ typischerweise dem Land/Bund obliegt. Die richtige Perspektive muss demgemäß von der Straße her ansetzen mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung. Bei einem solchen Ansatz ergibt sich die Feststellung der erforderlichen Zuordnung eines Bereichs in die „geschlossene Ortslage“ im Allgemeinen schon aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes4vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1981, BVerwGE 62, 143, 145 zu § 5 FStGvgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1981, BVerwGE 62, 143, 145 zu § 5 FStG. Typisch ist dafür nicht nur die Situation, dass die bisher auf freier Strecke verlaufende Straße auf die örtliche (Anlieger-)Bebauung stößt, von ihr im Ortsbereich durchgehend begleitet wird und am Ende des Ortes wieder in das freie Gelände hinaustritt. „Innerhalb der geschlossenen Ortslage“ verläuft die Straße vielmehr auch dann, wenn sie in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen wird, sofern nur der Unterschied zum Verlauf im freien unbebauten Gelände deutlich wird. Das entspricht dem Sinn des Gesetzes, die Unterhaltungslast zwischen Land/Bund und Gemeinde in einfacher, klarer und praktikabler Weise zu verteilen. Wollte man innerhalb des bebauten Gemeindegebietes auf Besonderheiten einzelner Teilstrecken abstellen, so liefe das auf eine Aufstückelung der Straßen in einzelne Abschnitte hinaus mit entsprechend wechselnden Trägern der Straßenbaulast und den daraus folgenden verwaltungspraktischen, technischen und finanziellen Komplikationen. Das kann nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sein. Wie auch § 4 Abs. 1 Satz 3 SStrG zum Ausdruck bringt, sollen sich, was den Bebauungszusammenhang angeht, keine Unterbrechungen der geschlossenen Ortslage durch einzelne unbebaute Grundstücke, unbebaubares Gelände oder (nur) einseitige Bebauung ergeben. Diese Regelung dient offensichtlich dazu, in Situationen der bezeichneten Art Aufstückelungen und Abschnittsbildungen innerhalb der Gesamtstrecke einer Ortslage zu vermeiden, um nicht die Unterhaltungslast entsprechend zu zerstückeln. Dadurch ist zum Ausdruck gebracht worden, dass der Gesetzgeber die Verteilung der Straßenbaulast nicht so sehr bis in die letzten Einzelheiten „gerecht“, sondern vor allem möglichst klar und eindeutig hat abgrenzen wollen5Vgl. zu den insoweit gleichlautenden Normen des SächsStrG nur OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2015 -9 LA 95/15-, juris m.w.N.Vgl. zu den insoweit gleichlautenden Normen des SächsStrG nur OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, juris; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2015 -9 LA 95/15-, juris m.w.N.. Deshalb ist insoweit auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen. Dieser muss sich lediglich nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereiches gegenüber dem freien Gelände abgrenzen. Herrscht am fraglichen Standort der Eindruck vor, sich im freien Gelände zu befinden, ist keine geschlossene Ortslage anzunehmen6Sächsisches OVG, Urteil vom 28.3.2007 - 5 B 45/05 -, juris).Sächsisches OVG, Urteil vom 28.3.2007 - 5 B 45/05 -, juris).. Dabei ist entscheidend die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung7BVerwG, Urteil vom 9.4.1981 - 4 C 41.77 - Rn. 19 in juris; OVG Thüringen, Urteil vom 4.6.2014 - 1 KO 1343/10 - Rn. 25 in juris sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, jurisBVerwG, Urteil vom 9.4.1981 - 4 C 41.77 - Rn. 19 in juris; OVG Thüringen, Urteil vom 4.6.2014 - 1 KO 1343/10 - Rn. 25 in juris sowie OVG Sachsen, Beschluss vom 01.07.2016 -3 A 632/15-, juris, so dass nicht die Ausdehnung angrenzender Grundstücke in den Außenbereich, sondern in erster Linie die Gestaltung der Teilflächen entlang der Straße in hinreichender Nähe zu deren Streckenführung ausschlaggebend ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nach den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildaufnahmen davon auszugehen, dass die A-Straße auch in Höhe der Flurstücke 21/3 und 21/5 innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 1 SStrG verläuft. Denn aus der maßgeblichen Blickrichtung von der Straße aus erstrecken sich keine unbebauten Flächen beidseits der Straße nahezu unbegrenzt in das freie Gelände hinein. Vielmehr verläuft die Straße von bebauter Innenstadtlage aus in Richtung auf die Grundstücke des Antragstellers, wobei die Straße in diesem Bereich von Wald umgeben ist, und von den bebauten Grundstücken des Antragstellers aus in gerader Richtung auf umfassend bebautes Gebiet, wobei sie auf dem Winterbergklinikum endet. Auch auf der gegenüberliegenden Seite der Grundstücke des Antragstellers befindet sich Bebauung. Bei der gebotenen weiträumigen Betrachtung besteht zudem ein Zusammenhang zwischen der Bebauung. Insbesondere ist an der Straße kein anliegendes freies Gelände vorhanden, sondern eine Waldfläche, die ihrerseits zum Teil bebaut ist und in einem weitläufigeren Rahmen von der örtlichen Bebauung umschlossen ist. Es besteht insgesamt ein Bebauungszusammenhang. Es gibt gerade kein freies Gelände, das sich deutlich vom Bebauungsbereich der geschlossenen Ortslage abgrenzt. Nach alldem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.