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Urteil

5 B 45/05

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ist nicht erschlossen im Sinne des Straßenreinigungsrechts, da der Straßenreinigung kein Vorteil bei der Bewirtschaftungsmöglichkeit der Fläche gegenübersteht.
Entscheidungsgründe
Ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ist nicht erschlossen im Sinne des Straßenreinigungsrechts, da der Straßenreinigung kein Vorteil bei der Bewirtschaftungsmöglichkeit der Fläche gegenübersteht.