Urteil
3 O 1092/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0828.3O1092.19.00
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Leitsätze
Eine Terminsgebühr entsteht nach Nr. 2104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG (juris: RVG-VV) auch im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid, gegen den gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben der Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung beantragt werden kann (Anschluss an VG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2017, 1 KO 8346/17).(Rn.15)
Tenor
Die Erinnerung vom 27.06.2019 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Terminsgebühr entsteht nach Nr. 2104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG (juris: RVG-VV) auch im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid, gegen den gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben der Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung beantragt werden kann (Anschluss an VG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2017, 1 KO 8346/17).(Rn.15) Die Erinnerung vom 27.06.2019 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Erinnerungsführerin. I. Der asylrechtlichen Klage des Klägers im Ausgangsverfahren 3 K .../19 wurde mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2019 in vollem Umfange antragsgemäß stattgegeben. Die Beteiligten legten gegen den Gerichtsbescheid keinen Rechtsbehelf ein. Dem Kläger war zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt1Beschluss vom 03.05.2019,Beschluss vom 03.05.2019, und in Höhe von 788,38 € an seinen Prozessbevollmächtigten ausgezahlt worden. Der Übergang auf die Landeskasse wurde in dieser Höhe fest- und mittels Gerichtskostenrechnung vom 05.06.2019 zum Soll gestellt. Mit Schreiben vom 27.06.2019 wandte sich die Erinnerungsführerin an das Gericht und beantragte „die Entscheidung des Gerichts“. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf eine Vielzahl zitierter Gerichtsentscheidungen im Wesentlichen aus, die beantragte „fiktive“ Terminsgebühr gemäß Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) sei nicht angefallen und deshalb abzusetzen. Die Umsatzsteuer verringere sich entsprechend. Gemäß Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG entstehe die (dann fiktive) Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werde und eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Diese Voraussetzungen seien in zweifacher Weise nicht erfüllt. Zum einen sei der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet. Sie erfasse nicht alle Gerichtsbescheide, sondern nur solche im Sinne des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein solcher Fall läge hier jedoch nicht vor. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Absatzes „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ eine Beschränkung auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezweckt. Dies folge aus der in der Gesetzesbegründung aufscheinenden Regelungsabsicht, den Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist. Insofern verweist die Erinnerungsführerin auf die Bundestags-Drucksache 17/1471, Seite 275 rechte Spalte. Allein eine solche Auslegung messe der Neufassung des Wortlauts der Vorschrift eine innerliche Veränderung gegenüber der früheren Rechtslage zu, die im Sinne einer transparenten und einfachen Gestaltung der Kostenregelungen nachvollziehbar und einfach handhabbar sei. Zum anderen fehle es an der Tatbestandsvoraussetzung, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Ein Antrag hierauf könne hier deshalb nicht gestellt werden, weil er offensichtlich unzulässig wäre und deshalb auch nicht zu einer mündlichen Verhandlung geführt hätte. Dies sei vorliegend deshalb der Fall, wenn - wie hier- der Kläger durch den vorangegangen Gerichtsbescheid vollständig obsiegt habe. Ein ausschließlich im Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten gleichwohl gestellter, offensichtlich unzulässiger Antrag auf mündliche Verhandlung könne auch ohne Durchführung der mündlichen Verhandlung in analoger Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO verworfen werden. Die Auffassung der Erinnerungsführerin werde durch die teleologische Auslegung gestützt. Der Gerichtsbescheid diene einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und -beendigung. Es wäre mit dem von § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck nicht zu vereinbaren, wenn ein Beteiligter auch bei offensichtlichem Fehlen eines sich aus dem Klagebegehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ergebenden Grundes - wie hier - mit dem Verlangen auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Gericht dazu zwingen könnte, eine solche durchzuführen, nur um die Unzulässigkeit dieses Verlangens durch Urteil festzustellen. Soweit die gegenteilige Auffassung dagegen anführe, dass auch eine unzulässige Klage nicht durch Beschluss verworfen werden könne oder § 84 Abs. 2 VwGO keinen Verwerfungsbeschluss nenne, werde zum einen hierbei nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Klage nicht um ein Rechtsmittel im Entscheidungsgang der ersten gerichtlichen Instanz (bzw. Rechtsbehelf, wie im Falle des Antrages auf mündliche Verhandlung) handele, sondern um die gerichtliche Erstentscheidung, weshalb bereits der Gedanke des § 125 Abs. 2 S. 2 VwGO nicht trage. Zudem enthalte § 84 Abs. 2 VwGO auch keine Vorschrift dahingehend, dass durch Urteil festgestellt wird, dass das Verfahren durch Gerichtsbescheid beendet sei. Zum anderen werde hierin gerade nicht der Beschleunigungs- und Entlastungszweck des Gerichtsbescheids als Unterscheidungskriterium zum „normalen" Urteil berücksichtigt. Gleiches gelte hinsichtlich der Argumentation, dass eine relative Betrachtung unter Berücksichtigung der offensichtlichen Unzulässigkeit vor dem Hintergrund der Entlastung der Gerichte und der Steuerungsfunktion nicht überzeuge. Denn tatsächlich handele es sich in einer solchen Fallkonstellation gerade nicht um eine der Beschleunigung und Entlastung entgegenstehende Prüfung der Gerichte, da die Unzulässigkeit bei einer fehlenden Beschwer offensichtlich ohne nähere Prüfungsbedürftigkeit festzustellen sei. Diese Unterscheidung zwischen dem Entstehen der fiktiven Terminsgebühr bei Unterliegen oder Obsiegen der beantragenden Partei sei gemessen an dem genannten Sinn und Zweck der Regelung sachgerecht. Aus diesem Grund könne es auch nicht darauf ankommen, dass der kostenbelastete, unterlegene Beteiligte zulässigerweise hätte mündliche Verhandlung beantragen können. Bei den hier zu betrachtenden Gebühren handele es sich nicht um Vergütung für die echten Mühen eines durchgeführten Termins, sondern um eine fiktive Gebühr, die in erster Linie der Entlastung des Gerichts von mündlichen Verhandlungen dienen solle, die womöglich nur im Gebühreninteresse erfolgen würden. Der Gesetzgeber habe mit seiner o.g. Gesetzesänderung ganz offensichtlich die mit dieser Entlastung der Justiz einhergehende Kostenbelastung des unterlegenen Beteiligten auf die Fälle beschränken wollen, in denen das befürchtete Szenario (Belastung der Justiz mit inhaltlich leerlaufenden mündlichen Verhandlungen im Gebühreninteresse) überhaupt bestehe. Deshalb sei für die Frage, ob die fiktive Terminsgebühr angefallen sei, stets nur die Perspektive desjenigen zu betrachten, dessen Vergütungsanspruch in Rede stehe. Die entscheidende Aussage in der Gesetzesbegründung sei darin zu sehen, dass (alle) Beteiligten, gleich ob unterliegende oder obsiegende Partei -und damit unabhängig von einer materiellen Beschwer durch den vorangegangenen Gerichtsbescheid- nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen und erzwingen könnten, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei. Damit habe der Gesetzgeber auch einer Ungleichbehandlung der Beteiligten vorbeugen wollen, die dadurch entstanden wäre, wenn man den Anfall der fiktiven Terminsgebühr davon abhängig gemacht hätte, ob eine Beschwer für einen Verfahrensbeteiligten gegeben ist oder nicht, denn nur im ersteren Fall sei ein Antrag auf mündliche Verhandlung überhaupt zulässig. Für das Verständnis des Wortes „kann" der Erinnerungsführerin im Sinne eines rechtlichen Dürfens spreche auch, dass mit Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 W RVG vom Gesetzgeber erklärtermaßen eine „Steuerungswirkung" beabsichtigt sei. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Schonung der gerichtlichen Ressourcen solle vermieden werden, dass Rechtsanwälte nach Ergehen eines Gerichtsbescheids allein im Gebühreninteresse einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Eine solche „Gefahr", welcher durch die fiktive Terminsgebühr begegnet werden solle, bestehe jedoch dann nicht, wenn ein Antrag auf mündliche Verhandlung von vornherein unzulässig sei. Es sei nämlich ohne weiteres davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, dem die Wahrung der Interessen der Mandantschaft obliege, auch ohne gebührenrechtliche „Steuerung" keinen von vornherein unzulässigen Antrag stelle, der absehbar nur zu einer überflüssigen Belastung der Mandantschaft mit Gerichtskosten führen könne. Die Versagung einer fiktiven Terminsgebühr führe auch nicht dazu, dass erfolgreiche Prozessbevollmächtigte unbillig und ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt würden. Zwar sei es richtig, dass nur im Fall des (Teil-)Unterliegens ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zulässig wäre und damit die Terminsgebühr im Sinne der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 W-RVG entstehen würde. Es sei aber keine irgendwie geartete „Bestrafung", „Misserfolgsprämie" oder dergleichen zu erkennen, wenn -wie hier- lediglich die Anwendbarkeit einer Regelung, die eine gebührenrechtliche Privilegierung vorsehe, nach Sinn und Zweck verneint werde. Umgekehrt sei -wie dargelegt- vielmehr die Belastung des Kostenerstattungspflichtigen in den Fällen der Zuerkennung einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines Termins rechtfertigungsbedürftig. Mit Schreiben vom 18.07.2019 vertiefte die Erinnerungsführerin ihr Vorbringen. Seitens des Kostenbeamten in Vertretung der Kostenbeamtin wurde der Vorgang gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Kostenverfügung (KostVfG) der A., Bezirksrevisorin, zugeleitet. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2019 im Wesentlichen aus, die sogenannte fiktive Terminsgebühr sei entstanden und aus der Landeskasse zu erstatten gewesen. Nach der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.02.2019 (A 5 K6214/18) entstehe eine sogenannte fiktive Terminsgebühr auch bei einem Prozessbeteiligten, der durch Gerichtsbescheid „auf den ersten Blick“ vollumfassend obsiegt habe. Denn auch dieser Prozessbeteiligte könne einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der nicht von vornherein mangels Beschwer unzulässig sei, wenn er der Auffassung sei, sein Begehren sei in Wirklichkeit nicht umfassend erfüllt worden. Denn ob das Begehren des Klägers -gerade auch aus seiner Sicht- umfassend erfüllt worden sei, werde sich, wenn der Kläger davon absehe, einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen und der Gerichtsbescheid deshalb rechtskräftig werde, nicht mehr feststellen lassen. Die Kostenbeamtin half der Erinnerung in der Folge nicht ab und legte die Erinnerung der Kammer mit Verfügung vom 16.08.2019 zur Entscheidung vor. Der Erinnerungsführerin wurde mit Schreiben des Gerichts vom 19.08.2019 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine solche erfolgte nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II. Über die nach § 165 in Verbindung mit § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung entscheidet der Einzelrichter. Hat er -wie hier- im Erkenntnisverfahren entschieden, obliegt ihm nach § 6 VwGO auch die Entscheidung über die Erinnerung2Just in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 165 VwGO Rn 6 unter Verweis auf BVerwG, 4 A 1.92, NJW 1995, 2179, HhOVG, Bs IV 223/96, NVwZ-RR 1998, 462 und Happ in: Eyermann, § 165 Rn 7; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 165, Rn. 9 m.w.N.Just in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 165 VwGO Rn 6 unter Verweis auf BVerwG, 4 A 1.92, NJW 1995, 2179, HhOVG, Bs IV 223/96, NVwZ-RR 1998, 462 und Happ in: Eyermann, § 165 Rn 7; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 165, Rn. 9 m.w.N.. Die nach den §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin hat die Terminsgebühr zu Recht in Ansatz gebracht, da diese entstanden ist. Dies ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: VV RVG). Soweit die Erinnerungsführerin der Meinung ist, die (fiktive) Terminsgebühr sei vorliegend nicht in Ansatz zu bringen, führt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 09.11.201731 KO 8346/17, juris.1 KO 8346/17, juris. zu einem vergleichbaren Sachverhalt aus: a) Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG in der seit dem 1. August 2013 gültigen Fassung entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor: Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im Ausgangsverfahren 19 A 3636/16 nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden. Gegen diesen konnte gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO neben der Zulassung der Berufung auch die mündliche Verhandlung beantragt werden. b) Die Änderung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zum 1. August 2013 sowie die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht (ebenso: VG Oldenburg, Beschl. v. 27.7.2017, 1 E 5687/17, juris; VG Köln, Beschl. v. 15.5.2017, 8 K 9699/16.A, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 6.3.2017, 13 I 6/17, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 12.7.2016, W 2 M 16.30916, juris; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, 3104 VV, Rn. 86; a. A.: VG Berlin, Beschl. v. 7.9.2017, 14 KE 29.17, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 28.8.2017, 3 O 359/17.WI.A, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 6.7.2017, 12 A 945/16, juris; Beschl. v. 28.10.2016, 9 A 55/16, juris; Beschl. v. 12.5.2016, 10 A 217/16, juris; VG Potsdam, Beschl. v. 31.1.2017, 11 KE 3/17, juris, Ls.; VG Regensburg, Beschl. v. 27.6.2016, RO 9 M 16.929, juris). Im Einzelnen: aa) In der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG hieß es zur Entstehung der Terminsgebühr: „Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO [...] ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird“. Mit Wirkung ab dem 1. August 2013 lautet die Vorschrift wörtlich: „Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO [...] durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Diese Fassung entspricht der im Gesetzentwurf der Bundesregierung im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 14. November 2012 vorgesehenen Formulierung (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 120). Zur Begründung dieser Änderung heißt es im Gesetzentwurf wörtlich (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275): „Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids [...] im Verfahren nach der VwGO [...] liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können [...] nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden.“ bb) Diese Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zum 1. August 2013 stehen der Entstehung der Terminsgebühr im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid, gegen den gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragt werden kann, nicht entgegen. (1) Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Terminsgebühr im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur dann entsteht, wenn gegen diesen ausschließlich mündliche Verhandlung beantragt werden kann und ein anderes Rechtsmittel nicht statthaft ist. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Auch die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs rechtfertigen diesen Schluss nicht. Darin heißt es zwar, die Beteiligten könnten in Verfahren nach der VwGO nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden habe, solle auf diese Fälle beschränkt werden (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275). Es trifft jedoch zum einen nicht zu, dass in Verfahren nach der VwGO eine mündliche Verhandlung nur beantragt werden kann, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Nach § 84 Abs. 2 VwGO können die Beteiligten mündliche Verhandlung nicht nur beantragen, wenn ein Rechtmittel nicht gegeben ist (Nr. 5), sondern auch, wenn die Berufung (Nr. 2) oder die Revision (Nr. 4) nicht zugelassen wurde. Sowohl beim Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 2 VwGO) als auch bei der Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) handelt es sich um echte Rechtsmittel, denen Suspensiv- und Devolutiveffekt zukommt (Rudisile, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 32. EL, Oktober 2016, § 124a, Rn. 66; Pietzner/Bier, a.a.O., § 133, Rn. 10). Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nach § 84 Abs. 2 VwGO nur dann nicht statthaft, wenn im Gerichtsbescheid die Berufung (Nr. 1) oder die Revision (Nr. 3) zugelassen wurde. Da in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, die Berufung zuzulassen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und die Revision gegen verwaltungsgerichtliche Urteile nicht stattfindet (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AsylG), ist in asylrechtlichen Streitigkeiten ein Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheide stets statthaft. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO eröffnet neben den in Nr. 2 und Nr. 4 geregelten Fällen als Rechtsbehelf den Antrag auf mündliche Verhandlung, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts kein Rechtsmittel gegeben wäre. Dies ist der Fall, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit durch Gerichtsbescheid entscheidet oder das Verwaltungsgericht eine Klage nach dem Asylgesetz nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abweist (Clausing, a.a.O., § 84, Rn. 36). Es erscheint fernliegend, dass ausschließlich in diesen wenigen von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfassten Fällen eine Terminsgebühr entstehen sollte, ohne dass dies in der Formulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ausdrücklich kenntlich gemacht worden ist. Zum anderen sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs mit der gesetzlichen Neuregelung die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig sei (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275). Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine einschränkende Auslegung, wonach von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG allein die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasst seien, danach ebenfalls nicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann nicht nur in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sondern auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 u. Nr. 4 VwGO erzwungen werden. In Verfahren nach dem Asylgesetz ist für § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO im Übrigen – wie ausgeführt – nicht bei stattgebenden, sondern ausschließlich bei Gerichtsbescheiden Raum, in denen die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. (2) Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass eine Terminsgebühr nur entsteht, wenn der rechtsanwaltlich vertretene Beteiligte, hinsichtlich dessen Prozessbevollmächtigten die Entstehung der Terminsgebühr in Rede steht, einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann. Eine solche Auslegung findet im Wortlaut der Vorschrift ebenfalls keine Stütze. Die im Passiv gehaltene Formulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG setzt nur voraus, dass „eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Vorgaben dazu, welcher Beteiligte den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, sind dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Die gewählte Formulierung spricht zudem dafür, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft sein muss. Auf die Zulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung im Übrigen stellt sie hingegen nicht ausdrücklich ab. Soweit es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, die Entstehung der Terminsgebühr solle auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig sei, und wenn man in dieser Begründung des Gesetzentwurfs die mit der Neuregelung bezweckte Absicht des Gesetzgebers erkennen wollte, käme diese in der gewählten Formulierung nicht zum Ausdruck. Wollte man sie in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG hineinlesen, könnte von einer transparenten und einfachen Gestaltung der Kostenregelungen, die mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts insgesamt bezweckt war, zudem keine Rede sein (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 1). Es trifft auch nicht zu, dass die Umformulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nur bei einer solchen Auslegung eine materielle Änderung gegenüber der vorherigen Rechtslage zur Folge hätte. Wie bereits ausgeführt, ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 VwGO nicht statthaft, wenn im Gerichtsbescheid die Berufung (Nr. 1) oder die Revision (Nr. 3) zugelassen wurde. In diesen Fällen kann eine mündliche Verhandlung nicht erzwungen werden. Im Einklang mit dem Wortlaut der Neuregelung und dem in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Ausdruck kommenden Willen entsteht in diesen Fällen eine Terminsgebühr nicht. Nach dem Wortlaut der zuvor geltenden Fassung der Vorschrift war dies hingegen der Fall, da danach lediglich vorausgesetzt war, dass ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wurde. Soweit darauf verwiesen wird, dass über einen mangels Beschwer unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung analog § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, wäre dies möglicherweise rechtswidrig (BVerwG, Beschl. v. 15.8.2017, 5 PKH 1/17 D, juris, Rn. 9 m.w.N.; s. auch Clausing, a.a.O., § 84, Rn. 43). Im Übrigen bestände gleichwohl die Möglichkeit, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Darüber hinaus drohten Wertungswidersprüche, wenn man ausschließlich auf die Perspektive des Beteiligten abstellen wollte, hinsichtlich dessen Prozessbevollmächtigten die Entstehung einer Terminsgebühr in Rede steht, und darüber hinaus die Zulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung verlangen würde. Sind mehrere Beteiligte rechtsanwaltlich vertreten, entstände die „fiktive“ Terminsgebühr dann zwar auf Seiten eines rechtsanwaltlich vertretenen unterlegenen Beteiligten, nicht aber auf Seiten eines rechtsanwaltlich vertretenen obsiegenden Beteiligten. Das Ergebnis einer solchen den Misserfolg honorierenden „fiktiven“ Terminsgebühr erscheint mangels einer dies ausdrücklich gebietenden gesetzlichen Regelung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich.“ Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Einzelrichter für das vorliegende Verfahren an. Darauf, ob ein in vorliegender Konstellation ein Antrag auf mündliche Verhandlung im Ergebnis Erfolg haben könnte, kann es für die sich im Rahmen der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG stellende Frage, ob eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, nicht ankommen. Das Kostenfestsetzungsverfahren soll mit schwierigen und kontroversen Fragen nicht belastet werden. Es ist erklärtes Ziel des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, mit dem die Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG neu gefasst wurde, „die Kostenregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit, für Notarinnen und Notare sowie für die Justizverwaltung transparenter und einfacher“ zu gestalten4So BT-Drs. 17/1147, S. 1.So BT-Drs. 17/1147, S. 1. . Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung5a.a.O., S. 133.a.a.O., S. 133.: „Der Entwurf ist somit ein wesentlicher Teil der Kostenstrukturreform, deren wichtigstes Ziel die Vereinfachung des Kostenrechts ist. Hierdurch sollen die Gerichte so weit wie möglich von der sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung entlastet werden.“ Diesem gesetzgeberischen Ziel liefe es zuwider, die Frage der fehlenden Beschwer für einen hypothetischen, letztlich nicht gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären6Vgl. zuletzt, insbesondere zur Frage der Beschwer bzw. des vollständigen Obsiegens in Asylsachen auch: VG Freiburg, Beschluss vom 20.02.2019, A 5 K 6214/18, juris.Vgl. zuletzt, insbesondere zur Frage der Beschwer bzw. des vollständigen Obsiegens in Asylsachen auch: VG Freiburg, Beschluss vom 20.02.2019, A 5 K 6214/18, juris.. Im Übrigen gebieten es insbesondere die Steuerungswirkung und angestrebte Entlastung der Gerichte, für den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt eine Motivation zum Einverständnis zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid herbeizuführen. Soweit bei einem Verzicht zur mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO die fiktive Terminsgebühr entsteht und bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ein Einverständnis nicht erforderlich ist, sind die Beteiligten dazu zu hören und wird das Gericht im Regelfall bei fehlendem Einverständnis von der Entscheidungsform durch Gerichtsbescheid absehen. Wenn aber Sinn und Zweck der fiktiven Terminsgebühr (auch) ist, die Beteiligten zu motivieren, an einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und Verfahrensbeendigung zu beteiligen, um so die Gerichte zu entlasten, stünde der Nichtanfall der fiktiven Terminsgebühr im Falle eines asylrechtlichen Gerichtsbescheides diesem Ansinnen diametral entgegen7Vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 23.05.2018, 8 E 136/18; VG Augsburg, Beschluss vom 29.03.2019, Au 4 M 19.30226, juris unter Änderung der vormaligen Rechtsauffassung.Vgl. auch VG Magdeburg, Beschluss vom 23.05.2018, 8 E 136/18; VG Augsburg, Beschluss vom 29.03.2019, Au 4 M 19.30226, juris unter Änderung der vormaligen Rechtsauffassung.. Die Auffassung der Erinnerungsführerin8So -zuletzt- u.a. VG München, Beschluss vom 14.01.2019, M 22 M 17.49678, juris, m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 29.05.2019, W 10 M 19.50363, juris.So -zuletzt- u.a. VG München, Beschluss vom 14.01.2019, M 22 M 17.49678, juris, m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 29.05.2019, W 10 M 19.50363, juris. wird dem nicht hinreichend gerecht. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlagen in § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.