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Beschluss

8 S 334/22 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (juris: RVG-VV) umfasst auch weiterhin die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.(Rn.13) 2. Der Antrag auf mündliche Verhandlung muss nur statthaft, nicht zulässig sein. Insofern steht die fiktive Terminsgebühr auch dem Prozessbevollmächtigten zu, dessen Mandant durch Gerichtsbescheid vollumfänglich obsiegt hat.(Rn.22)
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 29.12.2021 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG (juris: RVG-VV) umfasst auch weiterhin die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.(Rn.13) 2. Der Antrag auf mündliche Verhandlung muss nur statthaft, nicht zulässig sein. Insofern steht die fiktive Terminsgebühr auch dem Prozessbevollmächtigten zu, dessen Mandant durch Gerichtsbescheid vollumfänglich obsiegt hat.(Rn.22) Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 29.12.2021 wird zurückgewiesen. I. Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem eine fiktive Terminsgebühr nach einem stattgebendem Gerichtsbescheid festgesetzt wurde. Im Verfahren 8 K 817/21 Me wandte sich der Erinnerungsgegner als Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.06.2021, mit dem ein zu seinen Gunsten festgestelltes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG widerrufen und zugleich festgestellt wurde, dass auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Die Anfechtungsklage hiergegen hatte Erfolg. Mit Gerichtsbescheid vom 09.11.2021 entschied die Berichterstatterin, nachdem ihr das Verfahren von dem Kammer als Einzelrichterin übertragen wurde, dass der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben wird und dass die Beklagte und Erinnerungsführerin die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen hat. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die zulassungsgebundene Berufung und alternativ auch auf die Möglichkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung hingewiesen. Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid wurden nicht eingelegt. Mit Schreiben vom 18.11.2021 beantragte der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners die Festsetzung und den Ausgleich der Kosten gegen die Beklagte und machte hierbei neben der Verfahrensgebühr u.a. auch eine Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 400,80 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG geltend. Eine Stellungnahme der Erinnerungsführerin hiergegen erfolgte nicht. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.12.2021, der Erinnerungsführerin am 10.01.2022 zugestellt, setzte die Urkundsbeamtin die von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Kosten entsprechend des Antrages vom 18.11.2021 ohne Abzüge auf 1.017,45 Euro fest. Hierauf beantragte die Erinnerungsführerin am 18.01.2022 die Entscheidung des Gerichts, soweit im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.12.2021 eine fiktive Terminsgebühr festgesetzt worden ist. Zur Begründung führte sie aus, die fiktive Terminsgebühr sei nicht angefallen. Die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG würden nicht vorliegen. Hiervon seien zum einen nur Gerichtsbescheide im Sinne des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG umfasst, bei denen kein Rechtsmittel gegeben sei. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung hierzu. Durch die Änderung des Gesetzgebers durch Einfügung der Formulierung „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“, sei die Absicht zum Ausdruck gebracht worden, dass eine fiktive Terminsgebühr nur dann anfallen solle, wenn nur mündliche Verhandlung beantragt werden könne, also kein Rechtsmittel gegeben sei (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ansonsten liefe die Neuregelung ins Leere, da bei einem Gerichtsbescheid immer auch mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Damit habe der Gesetzgeber auch einer Ungleichbehandlung der Beteiligten vorbeugen wollen, da es andernfalls davon abhängig wäre, ob eine Beschwer für einen Verfahrensbeteiligten gegeben ist oder nicht. Zum anderen hätte vorliegend kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden können. Ein solcher Antrag wäre offensichtlich unzulässig gewesen, weil mangels Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag bestanden hätte; der Kläger habe vollständig obsiegt. Ein dennoch gestellter Antrag hätte auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in analoger Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO verworfen werden können. Nach der Gesetzesbegründung sei die Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG auf die Fälle beschränkt, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne, was bei einem offensichtlich unzulässigem Antrag nicht der Fall sei. Könnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch bei einem offensichtlich unzulässigen Antrag eine mündliche Verhandlung erzwingen, wäre dies nicht mit dem in § 84 VwGO intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck zu vereinbaren. Selbst wenn man eine analoge Anwendung des § 125 Abs. 2 VwGO verneinen würde, wäre es rechtsmissbräuchlich, hierfür eine Gebühr auf Grundlage einer privilegierenden Ausnahmevorschrift zu beanspruchen. Es komme auch nicht darauf an, dass der unterliegende, kostenbelastete Beteiligte zulässigerweise mündliche Verhandlung beantragen könne, da auf denjenigen abzustellen sei, der ansonsten nur im Gebühreninteresse eine mündliche Verhandlung beantragen würde. Eine Schonung der gerichtlichen Ressourcen sei auch für den Fall nicht erforderlich, da der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege zur Wahrung der Interessen seines Mandanten keinen unzulässigen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen würde. Die Versagung einer fiktiven Terminsgebühr führe auch nicht dazu, dass der erfolgreiche Prozessbevollmächtigte unbillig schlechter gestellt werden würde, weil er eben nicht die Voraussetzung der Gebührenentstehung erfülle. Dies stelle keine „Bestrafung“ oder „Misserfolgsprämie“ dar. Hingegen sei es nicht gerechtfertigt, den Kostenerstattungspflichtigen zu belasten, ohne Rechtfertigungsgrund hierfür. Dieser sei nur in den Fällen gegeben, in denen eine Anreizfunktion zu Steuerungszwecken erforderlich sei. Die Versagung einer fiktiven Terminsgebühr sie auch mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VerfGH Brandenburg, B. v. 15.12.2017 - 48/17 -, juris). Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung ausweislich des Vermerks vom 22.03.2022 nicht ab und legte diese dem Gericht zur Entscheidung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Über die gemäß §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte Anfechtung der Kostenfestsetzung entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer. Über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 165 VwGO entscheidet das Gericht in jener Besetzung, in der auch die Kostengrundentscheidung getroffen wurde (VGH Kassel, B. v. 29.032017 - 6 E 263/17 -, juris Rn. 12; VGH München, B. v. 19.01.2007 - 24 C 06.2426 -, juris Rn. 18). Die Kostengrundentscheidung erging vorliegend durch Gerichtsbescheid der Berichterstatterin als Einzelrichterin vom 09.11.2021 in dem asylrechtlichen Verfahren 8 K 817/21 Me. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist der §§ 165, 151 Satz 1 VwGO eingelegte, Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kläger und Erinnerungsgegner hat gegen die Beklagte und Erinnerungsführerin einen Anspruch auf Erstattung der sogenannten fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgendem: VV RVG). Die Urkundsbeamtin hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.12.2021 zu Recht die geltend gemachte fiktive Terminsgebühr (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG) als eine dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erwachsene notwendige und zu erstattende Aufwendung festgesetzt. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Dazu gehören nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach den gesetzlichen Vergütungsvorschriften des RVG, welche stets erstattungsfähig sind. Eine Terminsgebühr entsteht gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 3 „sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung“. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wonach eine Terminsgebühr nur im Fall eines tatsächlich wahrgenommenen Termins entsteht, sieht Nr. 3104 VV RVG vor. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch dann, „wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ (sog. „fiktive Terminsgebühr“). Vorliegend wurde die Klage durch einen Gerichtsbescheid entschieden. Dem Klagebegehren wurde dabei umfassend entsprochen. Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können die Beteiligten grundsätzlich statt eines Antrags auf Zulassung der Berufung auch mündliche Verhandlung beantragen. Dies war auch vorliegend der Fall, worauf die Beteiligten in der Rechtsbehelfsbelehrung der Entscheidung hingewiesen wurden. Bei abstrakter Betrachtung sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt und der Klägerbevollmächtigte hat vorliegend einen Anspruch auf die fiktive Terminsgebühr (so beispielsweise auch: VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris). Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist weder restriktiv derart auszulegen, dass er nur auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt ist (1.), noch dass es eines zulässigen Antrages auf mündliche Verhandlung bedarf und damit nicht auf die Fälle anwendbar ist, in denen der Kläger vollumfänglich obsiegt hat (2.). Eine solche Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift. 1. Die fiktive Terminsgebühr entsteht nicht nur in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, in denen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt werden kann, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Eine solche einschränkende Anwendung ist - entgegen der von der Erinnerungsführerin vertretenen Auffassung (vgl. auch VG Regensburg, B. v. 27.06.2016 - RO 9 M 16.929 -, juris Rn. 12; sowie Rechtsprechungsübersicht der Erinnerungsführerin hierzu) nicht geboten, auch wenn die Ausführungen des Gesetzgebers in der Begründung hierauf hindeuten könnten, da dies keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden hat. a) Nach ihrem Wortlaut ist die Regelung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht auf Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt, sondern sie bezieht sich vielmehr ausdrücklich allgemein auf § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit zunächst auf alle Gerichtsbescheide (vgl. VG Würzburg, B. v. 05.11.2018 - W 3 M 18.31764 -, juris Rn. 10). Soweit die Gesetzesbegründung hierzu im Widerspruch stehen sollte, hat diese jedenfalls im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 10). Zum 01.08.2013 ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG, wonach eine Terminsgebühr auch entsteht, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird, um den Zusatz „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ ergänzt worden. Zur Begründung dieser Änderung heißt es im Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 14. November 2012 wörtlich (BT-Drs. 17/11471, S. 275): „Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden. ...“ Hiernach soll der Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle beschränkt sein, in denen gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Dies entspricht in etwa dem Gesetzeswortlaut zu § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Allerdings führt der Gesetzgeber hierzu aus, dass die Beteiligten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen könnten, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei. Dies ist nicht zutreffend, da auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO der Antrag auf mündliche Verhandlung grundsätzlich statthaft ist, obwohl stattdessen auch die Zulassung der Berufung beantragt (Nr. 2) bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden könnte (Nr. 4). Es kann dahinstehen, ob die zitierte Gesetzesbegründung die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO nicht im Blick hatte oder ob sie darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber der Rechtsauffassung folgt, dass es sich beim Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO und der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 VwGO um keine Rechtsmittel im engeren Sinne, sondern um Rechtsbehelfe besonderer Art handelt (vgl. hierzu: VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 12). Jedenfalls findet sich eine entsprechende Einschränkung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht. Allerdings ist in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO dem Wortlaut nach ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht statthaft, wenn im Gerichtsbescheid die Berufung (Nr. 1) oder die Revision (Nr. 3) zugelassen wurde. Für diese Fälle fällt folglich - nach der Neufassung des Gebührentatbestands - bereits nach dem Wortlaut keine fiktive Terminsgebühr mehr an, da in diesen Fällen keine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, so dass die Gesetzesänderung auch nicht ins Leere läuft (vgl. VG Stuttgart, B. v. 28.10.2021 - A 5 K 2984/21 -, juris Rn. 8). Hierbei handelt es sich um die Fälle, in denen - nach der Gesetzesbegründung - „gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist“ (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 275). Es ist auch nicht so, dass in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO bei völkerrechtskonformer Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK der Antrag auf mündliche Verhandlung grundsätzlich entgegen dem Wortlaut statthaft ist (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, § 84 Rn. 33a, 35). In diesen Fällen kann es jedoch ermessensfehlerhaft sein, wenn das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheidet und damit die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren nicht mindestens einmal die Gelegenheit hatten, zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 21.01.2020 - 1 B 2/20 -, juris Rn. 13; U. v . 14.03.2002 - 1 C 15/01 -, juris). b) Dass der Gebührentatbestand des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nicht auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt ist, ergibt sich zudem auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt. Danach sollte die fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne“. Nur in diesem Fall sei eine Steuerungswirkung notwendig (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 275). Sinn und Zweck der Vorschrift ist folglich die Vermeidung von mündlichen Verhandlungen, die ausschließlich im Gebühreninteresse erfolgen. Unter Berücksichtigung dessen kommt es für das Entstehen einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zunächst allein darauf an, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist, nicht dagegen ob kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist. Denn eine mündliche Verhandlung kann neben § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch bei Entscheidungen nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO erzwungen werden, so dass auch hier eine Steuerungsfunktion in diesem Sinne notwendig ist (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 9 ff.; VG München, B. v. 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 -, juris Rn. 15; VG München, B. v. 27.08.2020 - M 19 M 20.30771 -, juris Rn. 12; OVG Münster, B. v. 16.08.2018 - 2 OA 1541/17 -, juris Rn. 19 f.). c) Es trifft auch - wie oben bereits ausgeführt - nicht zu, dass die Umformulierung, die der Gebührentatbestand mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 14. November 2012 erhalten hat, nur bei einer solchen Auslegung, dass der Gebührentatbestand auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt sei, eine materielle Änderung gegenüber der vorherigen Rechtslage zur Folge hätte und nur in diesem Fall auch eine Einschränkung nach dem gesetzgeberischen Willen erfolge. Wie bereits ausgeführt, ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 VwGO nicht statthaft, wenn im Gerichtsbescheid die Berufung (Nr. 1) oder die Revision (Nr. 3) zugelassen wurde. In diesen Fällen kann eine mündliche Verhandlung nicht erzwungen werden. Im Einklang mit dem Wortlaut der Neuregelung und dem in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Ausdruck kommenden Willen entsteht in diesen Fällen keine Terminsgebühr. Nach dem Wortlaut der zuvor geltenden Fassung der Vorschrift war dies hingegen der Fall, da danach lediglich vorausgesetzt war, dass ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wurde (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 9; VG Hamburg, B. v. 09.11.2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 26). 2. Umfasst damit Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG auch weiterhin die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ist der Gebührentatbestand auch - entgegen der von der Erinnerungsführerin vertretenen Auffassung - nicht dahingehend auszulegen, dass eine Terminsgebühr nur entsteht, wenn der rechtsanwaltlich vertretene Beteiligte, hinsichtlich dessen Prozessbevollmächtigten die Entstehung der Terminsgebühr in Rede steht, einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann. a) Eine solche Auslegung findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Die im Passiv gehaltene Formulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG setzt nur voraus, dass „eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Die gewählte Formulierung spricht bereits dafür, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft sein muss, nicht dass auch alle Zulässigkeitskriterien erfüllt sein müssen (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 14; VG Bremen, B. v. 30.06.2022 - 3 E 807/22 -, juris Rn. 6; VG München, B. v. 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 -, juris Rn. 17; VG München, B. v. 27.08.2020 - M 19 M 20.30771 -, juris Rn. 3 ff.; VG Minden, B. v. 17.08.2018 - 12 K 6379/16.A -, juris Rn. 14; a. A.: VGH München, B. v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 -, juris; VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 - 12 A 30/15 -, juris Rn. 10). Auf die Zulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung im Übrigen stellt die Formulierung gerade nicht ausdrücklich ab. Vorgaben dazu, welcher Beteiligte den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, sind dem Wortlaut der Vorschrift im Übrigen ebenfalls nicht zu entnehmen; allerdings wird man hier auf den Beteiligten abstellen müssen, der die fiktive Verhandlungsgebühr begehrt (vgl. hierzu, dass es ausreichend ist, wenn einer der Beteiligten einen zulässigen Antrag stellen könnte: VG Würzburg, B. v. 05.11.2018 - W 3 M 18.31764 -, juris Rn. 12; a. A. OVG Lüneburg, B. v. 16.08.2018 - 2 OA 1541/17 -, juris Rn. 12). b) Aber auch hinsichtlich Sinn und Zweck des Gesetzes ist eine solche einschränkende Auslegung dahingehend, dass nur bei einem zulässigen Antrag die fiktive Terminsgebühr anfällt, nicht geboten. Insofern wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 28.10.2021 (- A 5 K 2984/21 -, juris, Rn. 12) verwiesen, denen sich das Gericht anschließt: „Der Sinn und Zweck dieses Gesetzes geht dahin, einen Ausgleich zwischen dem Gebühreninteresse des obsiegenden Prozessvertreters, dem Allgemeininteresse an der zügigen und prozessökonomischen Erledigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren und den monetären Interessen des Unterlegenen herbei zu führen. Den Prozessvertretern soll durch die fiktive Terminsgebühr die Motivation genommen werden, in einem bereits ohne mündliche Verhandlung in der Sache abschließend entschiedenen Verfahren aus rein monetären Erwägungen noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Der (überwiegend) Unterlegene steht insoweit nicht schlechter, weil er die Terminsgebühr bei einem entsprechenden Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohnehin hätte zahlen müssen. In dieser prozessualen Situation liegt die Entstehung der Terminsgebühr nicht mehr in seiner Hand und er soll aus Gründen der Prozessökonomie auch nicht von einem entsprechenden Verzicht des gegnerischen Prozessvertreters profitieren. Andererseits soll die fiktive Terminsgebühr laut der Gesetzesbegründung aber nur in den Fällen entstehen, in denen es dieser Steuerungswirkung bedarf. Der Kostenbelastete soll also nur in den Fällen auch die fiktive Terminsgebühr zu erstatten haben, in denen sein Verhalten noch gesteuert werden muss. Das sind jene, in denen der Gebührenberechtigte im konkreten Fall noch eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können.“ Auch hinsichtlich des voll obsiegenden Prozessvertreters besteht im Hinblick auf das Allgemeininteresse an der zügigen und prozessökonomischen Erledigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren grundsätzlich ein Interesse, dass dieser keinen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. Selbst wenn teilweise die Auffassung vertreten wird, dass es möglich sei, bei einem obsiegenden Kläger dessen Antrag auf mündliche Verhandlung analog § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, kann das Gericht auch in diesen Fällen jedenfalls einen Verhandlungstermin durchführen (vgl. VG Hamburg, B. v. 09.11.2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 27). Insofern belastet es auch den unterliegenden Beteiligten nicht unbillig, da dieser ansonsten auch die Terminsgebühr hätte zahlen müssen, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung antragsgemäß festsetzt. Insofern spricht viel dafür, dass bereits die Möglichkeit, dass das Gericht im Falle eines Antrages auf mündliche Verhandlung eine solche festsetzt, für die Entstehung der fiktiven Verhandlungsgebühr ausreichend ist. c) Unabhängig hiervon, ist auch davon auszugehen, dass der im zugrundeliegenden Rechtsstreit obsiegende Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, der dann durch Urteil zu entscheiden ist, auch falls er durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert ist und ihm das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag fehlen würde (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 15; VG München, B. v. 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 -, juris Rn. 16; zur fehlenden Beschwer: BVerwG, U. v. 14.03.2002 - 1 C 15/01 -, juris Rn. 10; a. A. bisher aber VGH München, B. v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, B. v. 16.08.2018 - 2 OA 1541/17 -, juris Rn. 10 ff.). Es ist gerade nicht möglich, einen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässigen Antrag analog § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss - also ohne mündliche Verhandlung - zu verwerfen (vgl. VG Stuttgart, B. v. 28.10.2021 - A 5 K 2984/21 -, juris Rn. 20 ff; VG Bremen, B. v. 30.06.2022 - 3 E 807/22 -, juris Rn. 8; VG Bremen, B. v. 04.09.2017 - 5 E 2213/17 -, juris; OVG Lüneburg, B. v. 09.12.2020 - 13 LA 469/20 -, juris Rn. 6; Schenke in Kopp/Schenke, Kommentar VwGO, § 28. Auflage 2022, § 84 Rn. 39; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar VwGO, 42. EL Februar 2022, § 84 Rn. 43; Schübel-Pfister in Eyermann, Kommentar VwGO, 16. Aufl. 2022, § 84 Rn. 21; a. A.: VGH München, B. v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 -, juris Rn. 12; OVG Hamburg, B. v. 01.12.1997 - Bs IV 135/97 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 3 f.; VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 - 12 A 30/15 -, juris Rn. 10; VG Regensburg, B. v. 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 -, juris Rn. 4;; Peters in BeckOK VwGO, 63. Ed. 1.7.2022, § 84 Rn. 35; im Ergebnis offen lassend: BVerwG, B. v. 15.08.2017 - 5 PKH 1/17 D -, juris Rn. 9 u. ohne Begründung: U. v. 14.03.2002 - 1 C 15/01 -, juris Rn. 10). So hat bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 09.12.2020 (- 13 LA 469/20 -, juris Rn. 12 - 15) überzeugend argumentiert, dass es für eine analoge Anwendung des § 125 Abs. 2 VwGO sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke fehle als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. So enthalte zwar § 84 VwGO keine ausdrückliche Regelung dazu, ob im Falle eines unzulässigen (hier: nicht rechtzeitigen) Antrags auf mündliche Verhandlung durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist. Einer solchen besonderen Regelung bedarf es jedoch nicht, da die allgemeinen prozessualen Bestimmungen auch diese Fallgestaltung erfassen und die gebotene Verfahrensweise festlegen. Eine analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 VwGO sei auch nicht sachgerecht, da die Verwaltungsgerichtsordnung keine Konstellation vorsehe, in der vor Entscheidung in einem Klageverfahren die Durchführung zumindest einer mündlichen Verhandlung verwehrt werden kann. Vielmehr erweise sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück (vgl. auch BVerwG, B. v. 20.05.2015 - BVerwG 2 B 4.15 -, juris Rn. 5; U. v. 14.03.2002 - BVerwG 1 C 15.01 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N.). Dies gelte auch für unzulässige, beispielsweise verfristete Klagen. Darüber hinaus liege eine Heranziehung der für das Rechtsmittelverfahren geltenden Bestimmung in § 125 Abs. 2 VwGO auch deshalb fern, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung kein Rechtsmittel sei und einem solchen auch nicht gleichgesetzt werden könne, weil es am Devolutiveffekt fehle; das Verfahren ziele darauf ab, das Verfahren in der Instanz fortzusetzen. Dies entspreche auch den Fällen, in denen Streit darüber bestehe, ob das Verfahren durch eine Parteihandlung (z.B. Klagerücknahme oder Vergleich) wirksam beendigt wurde, nur in der Form entschieden werden könne, in der das Verfahren regelmäßig abgeschlossen werde, nämlich nach mündlicher Verhandlung durch Urteil (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 09.12.2020 - 13 LA 469/20 -, juris Rn. 12 - 15; vgl. auch VG Stuttgart, B. v. 28.10.2021 - A 5 K 2984/21 -, juris Rn. 18 - 25). Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Die von der Gegenmeinung vertretene Auffassung (vgl. noch VGH München, B. v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 -, juris Rn. 12; VG Schleswig, B. v. 13.11.2015 - 12 A 30/15 -, juris Rn. 10; VG Regensburg, B. v. 30.03.2015 - RO 9 K 15.50006 -, juris Rn. 4), dass es einem Beteiligten - insbesondere bei einem verfristeten Antrag auf mündliche Verhandlung - nicht möglich sein soll, das Gericht zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zwingen zu können, da dies nicht mit dem von § 84 VwGO grundsätzlich intendierten Beschleunigungs- und Entlastungszweck zu vereinbaren sei, überzeugt hingegen nicht. Es fehlt an einer Begründung, warum eine analoge Anwendung des § 125 Abs. 2 VwGO möglich sein sollte. Es hätte dem Gesetzgeber im Übrigen auch offen gestanden in § 84 VwGO einen Verweis auf § 125 Abs. 2 VwGO einzufügen, was er jedoch unterlassen hat (vgl. VG Oldenburg, B. v. 27.07.2017 - 1 E 5687/17 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, B. v. 12.05.2021 - 22 K 4239/20.A -, juris). Insoweit ist auch bei einem unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung die „Steuerungswirkung“ der fiktiven Terminsgebühr erforderlich, um zu verhindern, dass eine mündliche Verhandlung nur beantragt wird, um höhere Anwaltsgebühren zu erhalten. Dem steht auch § 155 Abs. 4 VwGO nicht entgegen. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Beantragt der vollständig Obsiegende demnach unzulässigerweise die Durchführung der mündlichen Verhandlung, könnte er möglicherweise die so zusätzlich entstandenen Kosten zu tragen haben. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, nicht die hier streitgegenständliche Frage, in welcher Höhe Kosten anfallen. Die Terminsgebühr entstünde also für den Prozessvertreter des Obsiegenden unabhängig von § 155 Abs. 4 VwGO (vgl. VG Bremen, B. v. 30.06.2022 - 3 E 807/22 -, juris Rn. 8; VG Stuttgart, B. v. 28.10.2021 - A 5 K 2984/21 -, juris Rn. 25). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob von einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege, dem die Wahrung der Interessen seiner Mandantschaft obliegt, erwartet werden kann, dass dieser auch ohne eine gebührenrechtliche Steuerung keinen von vornherein offensichtlich unzulässigen Antrag stellt, der absehbar nur zu einer überflüssigen Belastung des Mandanten mit Gerichtskosten führen kann (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 07.12.2017 - A 8 K 12574/17 -, juris Rn. 9 unter Hinweis auf: VG Berlin, B. v. 07.09.2017 - 14 KE 29.17 -, juris Rn. 6; wobei in asylrechtlichen Verfahren keine Gerichtskosten anfallen würden). Vorliegend entscheidend ist allerdings vielmehr die Frage, ob eine Steuerungsfunktion gegeben ist, um einen statthaften Antrag auf mündliche Verhandlung zu vermeiden. Jedenfalls könnte der Prozessbevollmächtigte einen Antrag stellen im Sinne eines rechtlichen Dürfens, auch wenn er hiermit nicht im Sinne seines Mandanten handeln würde (vgl. auch VG Minden, B. v. 17.08.2018 - 12 K 6379/16.A -, juris Rn. 14; VG Berlin, B. v. 07.09.2017 - 14 KE 29.17, juris Rn. 5/6). Es kann auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sich ein Prozessbevollmächtigter auf einen Gebührentatbestand, der zu seinen Gunsten eingreift, beruft, auch wenn es sich hierbei um eine privilegierende Ausnahmevorschrift handelt (vgl. aber OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 24.06.2020 - OVG 3 K 135.19 -, juris Rn. 4). d) Systematisch sind weiter die Vorschriften des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 VV RVG zu beachten, wonach die fiktive Terminsgebühr auch dann zu erstatten ist, wenn ein Verfahren, für das grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, durch Verzicht auf eine solche oder durch Anerkenntnis entschieden wird oder der Rechtstreit durch einen Vergleich oder beiderseitiger Erledigungserklärung endet. In all diesen Fällen, in denen der Rechtsstreit ebenfalls ohne mündliche Verhandlung beendet wird, wird die fiktive Terminsgebühr erstattet. Das vollständige Obsiegen durch einen Gerichtsbescheid wäre demnach der einzige Fall, indem die gerichtliche Verfahrensgestaltung Einfluss auf die Entstehung der Terminsgebühr nehmen würde (vgl. VG Stuttgart, B. v. 28.10.2021 - A 5 K 2984/21 -, juris Rn. 15). Soweit es die gesetzgeberische Intention der Entlastung der Gerichte betrifft, zeigt der Vergleich mit der gebührenrechtlichen Behandlung des Verzichts auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO, dass den Prozessbevollmächtigten aus ihrer Mitwirkung an einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und Verfahrensbeendigung kein Nachteil erwachsen soll (vgl. Vgl. VG Magdeburg, B. v. 23.05.2018 - 8 E 136/18 -, juris Rn. 9; VG Minden, B. v. 17.08.2018 - 12 K 6379/16.A -, juris Rn. 24). Eine unterschiedliche gebührenrechtliche Berücksichtigung erscheint insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt, da häufig (gerade im Asylrecht) sowohl die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides vorliegen, also wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, als auch für den Erlass eines Urteils ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO unter derselben Prämisse. Verfahrensökonomischer ist in diesen Fällen oft eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid, da hier kein Abwarten auf die Zustimmung der Beteiligten notwendig ist. Zudem ist es, wenn für die Beteiligten die Entscheidung des Gerichts nicht voraussehbar ist, für diese einfacher, sich auf eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid einzulassen, da sie sich damit nicht von vorneherein die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nehmen, falls das Urteil nicht zu Gunsten ihres Mandanten ausfällt und noch weiterer Vortrag für notwendig angesehen wird. e) Zudem würde, wenn man auf die Zulässigkeit des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellen würde, der Prozessvertreter, dessen Mandant teilweise unterliegt, gebührenrechtlich besser gestellt werden, als der Prozessvertreter des gänzlich Obsiegenden. Damit würde die Entstehung einer anwaltlichen Gebühr vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden, was mit dem Gebührenrecht vom Grundsatz her nicht vereinbar ist (vgl. VG Bremen, B. v. 30.06.2022 - 3 E 807/22 -, juris Rn. 6; VGH Bayern, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 20; VG Minden, B. v. 17.08.2018 - 12 K 6379/16.A -, juris Rn. 20). Hieraus ergeben sich auch Wertungswidersprüche, da der zumindest teilweise unterliegende Beteiligte gebührenrechtlich besser gestellt wäre als der vollständig obsiegende (vgl. VG Minden, B. v. 17.08.2018 - 12 K 6379/16.A -, juris Rn. 18; VG Hamburg, B. v. 09.11.2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 28; VG Magdeburg, B. v. 23.05.2018 - 8 E 136/18 -, juris Rn. 8). Das Ergebnis einer solchen den Misserfolg honorierenden „fiktiven“ Terminsgebühr erscheint mangels einer dies ausdrücklich gebietenden gesetzlichen Regelung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich (vgl. VG Hamburg, B. v. 09.11.2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 28; VG Bremen, B. v. 30.06.2022 - 3 E 807/22 -, juris Rn. 10). Soweit argumentiert wird, dass der obsiegende Prozessbevollmächtigte nicht unzulässig bestraft werde durch den Wegfall der fiktiven Terminsgebühr, fehlt es an einer Begründung hierzu, da nur behauptet wird, dass es keine Bestrafung darstelle, wenn die Anwendbarkeit einer Regelung, die eine gebührenrechtliche Privilegierung vorsieht, nach Sinn und Zweck verneint werde (vgl. OVG Münster, B. v. 09.05.2017 - 12 E 790/16 -, juris Rn. 9). Würde man gebührenrechtlich den Prozessbevollmächtigten des teilweise unterliegenden Beteiligten besser stellen als den des vollständig obsiegenden, würde man auch einen Anreiz dafür schaffen, durch Stellung ausufernder Klageanträge eine Klageabweisung in einem minimalen Teil zu erreichen, nur um im Anschluss daran die fiktive Terminsgebühr abrechnen zu können (vgl. VG Minden, B. v. 17.08.2018 - 12 K 6379/16.A -, juris Rn. 16), wodurch der Zweck der Regelung, eine prozessökonomische Verfahrensführung seitens der Beteiligten auf Gebührenebene zu honorieren, gerade ins Gegenteil verkehrt würde. Vielmehr sollte ausweislich der Gesetzesbegründung zum Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 17/11471, S. 275) der Anwalt durch gebührenrechtliche Anreize zu einem wirtschaftlichen Prozessverhalten bewegt werden, indem eine Verfahrensbeendigung ohne mündliche Verhandlung herbeigeführt wird (vgl. VG München, B. v. 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 -, juris Rn. 20). Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Steuerungswirkung kann bereits im Vorfeld der Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides und bei der Stellung der Klageanträge bzw. der Bereitschaft gegebenenfalls einen Teil der Klageanträge zurückzunehmen, zum Tragen kommen (vgl. auch VG München, B. v. 06.08.2020 - M 21a M 18.30789 -, juris Rn. 21; VG München, B. v. 27.08.2020 - M 19 M 20.30771 -, juris Rn. 17; VG Saarland, B. v. 28.08.2019 - 3 O 1092/19 -, juris Rn. 36). So kann der Prozessbevollmächtigte auch im Vorfeld der Entscheidung signalisieren, mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden zu sein und das Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu beenden und damit das Gericht in seiner Absicht, das Verfahren durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, zu bestärken. Gerade im Asylrecht wäre zu befürchten, dass im Vorfeld der angekündigten Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid nicht erfolgsversprechende Anträge, wie der Antrag auf Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16 a GG bei Einreise über einen sicheren Drittstaat, aus gebührenrechtlichen Gründen nicht mehr zurückgenommen werden würden. Dem steht auch § 155 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht entgegen, weil dort nur die Verteilung der Kosten bei teilweisem Obsiegen geregelt ist, nicht die Frage, welche Kosten entstehen. Die Norm bestimmt den Schuldner, nicht die Forderungshöhe. Allerdings würde das dazu führen, dass der Prozessbevollmächtigte sich in dem Konflikt befinden würde, zu entscheiden, ob er im eigenen Gebühreninteresse nicht erfolgsversprechende Anträge weiter verfolgt, die zu einer Kostentragungslast seines Mandanten führen können. f) Weiterhin ist es auch Intension des Gesetzgebers gewesen, mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts die Kostenregelungen einfacher und transparenter zu gestalten (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 1). Dies wäre nicht der Fall, wenn man dem Urkundsbeamten des Gerichts bei der Kostenfestsetzung, der von seiner Position und Ausbildung her auf kostenrechtliche Fragestellungen, nicht aber auf juristische Vollprüfungen (vgl. VG Stuttgart, B. v. 28.10.2021 - A 5 K 2984/21 -, juris Rn. 13) spezialisiert ist, die Überprüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung aufbürden würde (vgl. VGH München, B. v. 27.02.2020 - 8 C 18.1889 -, juris Rn. 12; VG Saarland, B. v. 28.08.2019 - 3 O 1092/19 -, juris Rn. 35; VG Hamburg, B. v. 09.11.2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 25). Zudem besteht gerade im Kostenrecht als einem Massenverwaltungsverfahren - auch unabhängig von der Gesetzesänderung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts - ein erhöhtes Bedürfnis nach einfachen, generalisierbaren Anknüpfungspunkten für die Entscheidung, um nicht jedes Mal in eine umfangreiche Prüfung einsteigen zu müssen. Weiterhin würde dies in der Folge auch zu einer erhöhten Anzahl von gerichtlichen Erinnerungsverfahren nach § 165 VwGO führen, da beispielsweise Zweifelsfragen zu der Frage, ob ein Kläger tatsächlich voll obsiegt hat oder das Gericht seinen Antrag falsch und „zu gering“ ausgelegt hat, schwerlich durch den Urkundsbeamten entschieden werden können (vgl. VG Stuttgart, B. v. 28.10.2021 - A 5 K 2984/21 -, juris Rn. 14). g) Soweit die Erinnerungsführerin sich auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 15.12.2017 (- 48/17 -, juris) beruft und meint, dass sich hieraus ergebe, dass die Versagung einer fiktiven Terminsgebühr auch mit höherrangigem Recht vereinbar sei, kann dem nicht gefolgt werden. In der oben zitierten Entscheidung ist diese Problematik nicht beschieden worden. Die Verfassungsbeschwerde wurde verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet wurde. Entgegenstehendes höherrangiges Recht ist im Übrigen nicht ersichtlich. Damit hat die Kostenerinnerung Erfolg und der Antrag ist zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung nach §§ 154 ff. VwGO ist vorliegend nicht veranlasst, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 56 Abs. 2 Satz 3 RVG; vgl. Schoch/Schneider/Rudisile, Kommentar VwGO, 42. EL Februar 2022, VwGO § 151 Rn. 6; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Kommentar RVG, 25. Aufl. 2021, RVG § 56 Rn. 16; BeckOK RVG: K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 57. Ed. 1.9.2022, RVG § 56 Rn. 22; HK-RVG/Erik Kießling, 8. Aufl. 2021, RVG § 56 Rn. 17; Toussaint/Toussaint, Kommentar RVG, 52. Aufl. 2022, RVG § 56 Rn. 20).