Urteil
3 K 653/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0930.3K653.19.00
5mal zitiert
20Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Personengruppe der nicht vulnerablen, arbeitsfähigen gesunden Männer, die in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten haben, ist bei einer Rückführung nach Italien derzeit die in den EUGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Verstoßen gegen § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004), Art. 3 EMRK (juris: MRK), Art. 4 GRCH (juris: EUGrdRCh) nicht erreicht.(Rn.13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Personengruppe der nicht vulnerablen, arbeitsfähigen gesunden Männer, die in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten haben, ist bei einer Rückführung nach Italien derzeit die in den EUGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Verstoßen gegen § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004), Art. 3 EMRK (juris: MRK), Art. 4 GRCH (juris: EUGrdRCh) nicht erreicht.(Rn.13) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 VwGO). 1. Dem nicht vulnerablen, arbeitsfähigen Kläger droht in Italien unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen derzeit keine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Situation extremer materieller Not. Mit Urteilen vom 19.03.2019 (zit. nach juris) der Rechtssache (C-163/17- Jawo), d.h. eines vor Abschluss des Asylverfahrens in Italien nach Deutschland weitergereisten Antragstellers, und in den Verfahren Ibrahim u.a. (C-297/17 u.a.), d.h. von in Deutschland asylbeantragenden Klägern, die in Bulgarien bzw. Polen bereits als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden sind, hat der EuGH die Maßstäbe - aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh für Asylbewerber und Anerkannte in gleicher Weise - für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und EMRK-konform partiell verschärft oder jedenfalls angemahnt, nicht vorschnell eine Extremsituation anzunehmen (Berlit, jurisPR-BVerwG 13/2019 Anm. 2). Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylbewerber hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen (Jawo Rn. 91) Art. 3 EMRK verstößt, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre . Der Nachweis obliegt dem Schutzsuchenden (vgl. Jawo, juris Rn. 95), wobei das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, Art 4. GRCh für anerkannt Schutzberechtigte, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, gegen Art. 3 EMRK, Art 4. GRCh verstoßen, unter anderem von dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit sowie von weiteren individuellen Faktoren wie etwa familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängt. In jedem Einzelfall sind außerdem z.B. die Vermögensverhältnisse, der (Aus-)Bildungsstand und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften zu berücksichtigen (vgl. hierzu nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 -2 A 80/81- m.w.N. aus der Rspr. des EGMR). Materiell-rechtlich ist die Annahme eines solchen Verstoßes nach der vor allem im Jawo-Urteil (Rn. 91) im einzelnen ausgeführten „harten Linie“ des EuGH nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Zunächst ist hiernach auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen (vgl. Rn. 92). Ein Art. 4 GRCh-Verstoß kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es für längere Zeit nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (kurz: Fehlen von „Bett, Brot, Seife“). Ausdrücklich betont der EuGH, dass diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht werde, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirkten (vgl. Rn. 93). Irrelevant sei deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass ein Flüchtling nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann (Rn. 94), oder bei Anerkannten, wenn Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und damit etwa gegen Art. 27 (Zugang zu Bildung) oder Art. 34 (Zugang zu Integrationsmaßnahmen) der Anerkennungsrichtlinie vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 -C-297/17- juris, Rn. 92, 96). Grundsätzlich irrelevant könne es bei gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sogar sein, dass überhaupt keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen (Ibrahim, Rn. 93). Für die Gefahreneinschätzung ist dabei jedoch, anders als bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Extremgefahr „alsbald“ nach Rückkehr, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 -10 C 14.10-, juris, Rn. 23), ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu nehmen, d.h. es muss die Situation bei Überstellung, während des Asylverfahrens sowie nach - ohne inzidente Asylvollprüfung, d.h. grundsätzlich zu unterstellender - Zuerkennung von internationalem Schutz gewürdigt werden (Jawo Rn. 89). Im Urteil Ibrahim (vgl. Rn. 93) weist der EuGH in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 04.11.2014 -29217/12-, NVwZ 2015, 127) darauf hin, dass allerdings unterschieden werden muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese „harte Linie“ gilt, sowie andererseits Antragstellern mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist. Der Bedarf, den Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar vulnerable Personen im Dublinraum haben, um den Eintritt eines Art. 4 GRCh-Verstoßes zu vermeiden, ist mithin gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen regelmäßig ein anderer bzw. höherer. Bei Vulnerablen ist deshalb vor Rücküberstellung gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 -2 BvR 714/18-, juris, Rn. 19). Dies in den Blick nehmend ist für die Personengruppe der nicht vulnerablen, arbeitsfähigen Männer, die in Italien bereits einen Schutzstatus erhalten haben, bei einer Rückführung nach Italien auf der Grundlage „objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben“ derzeit die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Art. 4 GRCh-Verstoß nicht erreicht. Für die diese Personengruppe hat das Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.08.2018 -10 LB 109/18- (bestätigt durch Beschluss vom 21.12.2018 -10 LB 201/18-, beide juris) u.a. überzeugend ausgeführt: „Anerkannte Schutzberechtigte befinden sich nach ihrer Rückkehr nach Italien hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum und zu den Leistungen zum Lebensunterhalt zwar in einer schwierigeren Situation als Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Schutzstatus erhalten haben, doch auch in ihrem Fall können systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen, die eine Verletzung von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK begründen, nicht festgestellt werden. Auch die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie sind für diesen Personenkreis erfüllt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Anerkannte Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, die 5 Jahre gültig ist, bei Ablauf in der Regel automatisch verlängert wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, Seite 31, und Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 34) und Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu einer Berufsausbildung verschafft (BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seite 3). Sie können mit dieser Aufenthaltsbewilligung ein- und ausreisen und sich in Italien ohne Einschränkungen bewegen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 33). Sie sind bezüglich der sozialen Rechte und dem Zugang zu Sozialleistungen den italienischen Staatsangehörigen völlig gleichgestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 35, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 3). Angesichts dessen, dass das italienische Sozialsystem nicht dem deutschen Sozialsystem vergleichbar ausgestaltet ist und sowohl für anerkannte Flüchtlinge als auch für italienische Staatsangehörige gleichermaßen deutlich weniger Fürsorgeleistungen vorhält, bedeutet dies aber auch, dass von ihnen grundsätzlich erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 35 und 49, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 1). Soweit es danach im Bereich der Versorgung mit einer Unterkunft und mit den Leistungen zum Lebensunterhalt - wie im Folgenden dargestellt wird - zu Problemen kommen kann, ergeben sich daraus keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK begründen (so auch OVG NRW, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16. A -, juris Rn. 55 ff.). Denn Art. 3 EMRK ist nach dem oben dargestellten Maßstab im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert, und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich insbesondere auf die für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (sogenannte Inländergleichbehandlung). ... Anerkannte Flüchtlinge haben im Rahmen der bestehenden Kapazitäten und sofern die maximale Aufenthaltsdauer von 6 Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen (bei Gesundheitsproblemen oder im Hinblick auf bestimmte Integrationsziele) um weitere 6 Monate verlängert werden kann, noch nicht ausgeschöpft ist, Zugang zum Zweitaufnahmesystem SPRAR, das zur Zeit über 31.313 Plätze verfügt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 1, Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 1, und Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 29, 35 f. und 39; BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seite 3). Bei den SPRAR handelt es sich um eine dezentrale auf lokaler Ebene organisierte (Zweit-)Unterbringung, die aus einem Netzwerk von Unterkünften und überwiegend aus Wohnungen besteht, auf einer Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium, den Gemeinden und verschiedenen NGO‘s basiert und die Teilhabe am kommunalen Leben fördern soll. Die Unterbringung wird von Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen (Rechtsberatung, Sprachkurse, psychosoziale Unterstützung, Jobtrainings, Praktika, Unterstützung bei der Suche einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt) begleitet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 35 f. und 53, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 6; BAMF, Länderinformation: Italien, Mai 2017, Seiten 1 und 2). Neben Lebensmitteln erhalten die Bewohner auch ein Taschengeld je nach SPRAR-Projekt zwischen 1,50 Euro/Tag und 3 Euro/Tag (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 50, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 3; BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seiten 1 und 2). Soweit (in der Vergangenheit) die Plätze in den SPRAR-Einrichtungen (wie möglicherweise auch in anderen Einrichtungen) nicht ausreichend (gewesen) sein sollten, ergibt sich daraus schon deshalb keine Verletzung der Rechte aus Art. 4 EUGrCh und Art. 3 EMRK, weil diese Rechte die Staaten weder verpflichten, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer "Spitzenbelastung" vorzuhalten (OVG NRW, Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2302/15.A -, juris Rn. 90). Deshalb und weil von dem Einzelfall des Klägers ausgehend nicht auf die gesamte Unterkunftssituation in Italien geschlossen werden kann, führt auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass während seines 15-tägigen Aufenthalts in Italien im Jahr 2014 in den Unterkunftszentren, in denen er untergebracht gewesen sei, katastrophale Zustände geherrscht hätten, zu keiner anderen Beurteilung der gegenwärtigen Unterkunftssituation in Italien, zumal der italienische Staat die Unterkunftskapazitäten in den letzten Jahren erheblich ausgebaut hat. Denn Ende Februar 2015 waren lediglich 67.128 Plätze vorhanden, davon 9.504 im Erstaufnahmesystem, 20.596 im SPRAR-System und 37.028 in den Notfallzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, Seite 2; Auswärtiges Amt vom 25.03.2015, Anfragebeantwortung an VG Schwerin, Seite 2), nunmehr bestehen 183.225 Plätze im Unterkunftssystem (siehe hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 04.04.2018 - 10 LB 96/17 -, juris), davon 31.313 Plätze im SPRAR-System (SFH, Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 2). Allerdings haben anerkannte Schutzberechtigte in der Regel keinen Zugang zum SPRAR-System mehr, wenn sie einmal in einer SPRAR- Unterkunft aufgenommen worden sind und diese wieder verlassen haben. Von dieser Regel kann nur abgewichen werden, wenn die betroffene Person einen Antrag beim Innenministerium einreicht und neue “Verletzlichkeiten“ vorbringt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 36, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 1). In diesem Fall ebenso wie in dem Fall, dass die maximale Aufenthaltsdauer in einer SPRAR-Einrichtung abgelaufen ist, haben die betroffenen Personen, sofern sie nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen und eine Wohnung zu mieten, und auch keinen Unterkunftsplatz in den bereits erwähnten kommunalen und karitativen Einrichtungen oder mit Hilfe der NGO’s erhalten, ebenso wie italienische Staatsangehörige in vergleichbarer Situation nur Zugang zu Notschlafstellen und zu Unterkünften in besetzten Häusern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 2). Daraus ergibt sich aber kein systemisches Versagen bezüglich der Aufnahmebedingungen für rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte und keine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GrCh. Denn auch nach diesen rechtlichen Maßgaben ist der italienische Staat nicht gehindert, den Zugang zu den SPRAR-Einrichtungen von bestimmten - von den Schutzberechtigten erfüllbaren - Voraussetzungen abhängig zu machen und den Anspruch auf Unterkunft in einer solchen Einrichtung entfallen zu lassen, wenn der Schutzberechtigte die Unterkunft “eigenmächtig“ verlässt (vgl. Art 20 Abs. 1a der Aufnahmerichtlinie, wonach einem Antragsteller die gewährten materiellen Leistungen entzogen werden können, wenn dieser den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort eigenmächtig verlässt), bzw. die Aufenthaltsdauer in einer solchen Einrichtung zu begrenzen. Aus diesem Verhalten des italienischen Staates kann deshalb auch nicht auf dessen Gleichgültigkeit gegenüber anerkannten Schutzberechtigten geschlossen werden. Abgesehen davon sind anerkannte Flüchtlinge, sofern sie weder in einer staatlichen noch in einer kommunalen oder karitativen Einrichtung einen Unterkunftsplatz finden, genauso gestellt wie italienische Staatsangehörige in vergleichbarer Situation. Schon aus diesem Grund folgen - wie oben ausgeführt - aus den dargestellten Schwierigkeiten keine systemischen Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK begründen. Schließlich ergibt sich aus den verfügbaren Erkenntnisquellen auch nicht, dass tatsächlich der größte Teil der anerkannten Schutzberechtigten über einen längeren Zeitraum obdachlos ist. Denn danach ist ein im Verhältnis zu ihrer Gesamtzahl eher kleiner Teil der Migranten tatsächlich obdachlos bzw. lebt in besetzten Häusern. Nach Schätzung der MÈDECINS SANS FRONTIÈRES (= Ärzte ohne Grenzen) gibt es nämlich “nur“ ungefähr 10.000 obdachlose Menschen unter den Asylsuchenden und Schutzgenehmigungsinhabern (MSF, „OUT of sight“ - Second edition, Stand: 08.02.2018). Einen Anspruch auf staatliche Sozialhilfe, die mit der in Deutschland gewährten Sozialhilfe vergleichbar ist, haben außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen lebende und mangels hinreichender Chancen auf dem regulären Arbeitsmarkt oft auf Schwarzarbeit (beispielsweise in der Landwirtschaft) angewiesene Schutzberechtigte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 52) ebenso wenig wie italienische Staatsangehörige (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 49). Es gibt ein Arbeitslosengeld, wenn jemand seine (legale) Arbeit verloren hat. Personen mit sehr geringem oder keinem Einkommen - wie viele anerkannte Schutzberechtigte - haben ferner die Möglichkeit, sich für einen “finanziellen Beitrag“ zu bewerben, dessen Höhe je nach Region bzw. Gemeinde sehr unterschiedlich ist (beispielsweise in Rom bis zu 500 Euro im Jahr, in Mailand 250 Euro pro Monat für einen Zeitraum von 6 Monaten) und dessen Gewährung von der Anzahl der Anfragen und dem verfügbaren Budget abhängt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seiten 49 f., und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 4). Da der italienische Staat die anerkannten Schutzberechtigten demnach auch in dieser Hinsicht genauso behandelt wie seine eigenen Staatsangehörigen, können auch insoweit systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen, die eine Verletzung von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK begründen, nicht festgestellt werden. Sowohl die innerhalb eines Unterkunftszentrums als auch die außerhalb einer solchen Einrichtung lebenden Schutzberechtigten haben schließlich einen Anspruch auf eine den Anforderungen aus Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK jedenfalls genügenden kostenfreien Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, Seite 54, und Anlage vom 31.07.2017 zu der Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 4). Das beinhaltet einen in der Regel kostenlosen Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen wie Arzt, Zahnarzt und Krankenhaus (Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG NRW vom 23.02.2016, zum Az. 13 A 516/14.A, Seite 6). Sie haben in Bezug auf die medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger (BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seite 3). Hinsichtlich des aufgrund Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK nicht zu fordernden Zugangs zu dem weiterführenden medizinischen Leistungsangebot in Italien hat der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2018 (- 10 LB 96/17 -, juris) ausgeführt: ‚Um von einem weiterführenden Leistungsangebot profitieren zu können müssen sich Schutzsuchende in den SSN („Servizio Sanitario Nazionale“) einschreiben. Nach der Einschreibung in den SSN erhalten Schutzsuchende - und damit auch Dublin-Rückkehrer wie der Kläger - dieselbe medizinische Behandlung wie (arbeitslose) italienische Staatsbürger (vgl. dazu Aida, Country Report: Italy, 2016 Update, S. 79, 80 und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 54). In der praktischen Umsetzung bestehen Hürden und Einschränkungen dieses Rechts auf medizinische Behandlung, insbesondere für anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltserlaubnis als auch andere Migranten in informellen Unterkünften und Obdachlose. MSF gibt mit Verweis auf bürokratische Hürden an, dass diese Personengruppen reduzierte Möglichkeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem hätten, was Allgemeinmedizin einschließe. Die Notaufnahme der Krankenhäuser sei häufig die einzige Zugangsmöglichkeit zum Italian National Healthcare Service (SSN) (MSF, Stand: 08.02.2018, „OUT of sight“ – Second edition). MSF hat deshalb in den Jahren 2016 und 2017 sein Engagement in Italien insbesondere für Migranten in informellen Unterkünften erhöht und unterhält in Como und Ventimiglia psychologische Notfallbehandlung und in Ventimiglia gynäkologische Behandlungen. In Rom wird primäre Gesundheitsversorgung und psychologische Unterstützung geleistet. In Bari und Turin half MSF bei der Kontaktherstellung zum SSN. Dabei kritisiert MSF, dass ehrenamtliche Nothilfe mitunter unter Verweis auf das Verbot der Unterstützung illegaler Einreise und Aufenthalts kriminalisiert werde (MSF, Stand: 08.02.2018, „OUT of sight“ – Second edition). Weitere NGOs, die vor allem auch Asylsuchende und Schutzberechtigte in besetzten Häusern und auf der Straße unterstützen, sind MEDU, Cittadini del Mondo und Naga (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 57 f.). AIDA erklärt, dass Asylsuchende zwar theoretisch denselben Zugang zum Gesundheitssystem haben sollten wie Italiener, dies aber de facto erst geschehe, wenn die jeweilige Questura den Asylantrag formalisiert habe. Dies verzögere sich teilweise um mehrere Monate. In dieser Zeit hätten Asylsuchende jedoch Zugang zur Notfallversorgung. Eine große praktische Hürde sei die Sprachbarriere (AIDA, 02/2017, S. 79 f.). Problematisch sei auch das Vorgehen bei der Beantragung einer Gesundheitskarte. Hierfür würden ein Ausweis und ein dauerhafter Wohnsitz verlangt. Es gebe einen Selbstbehalt, der in vielen Fällen von den Patienten getragen werden müsse und der das Budget Asylsuchender und von Personen mit Schutzstatus oft übersteige (SFH, Länderinformation Italien, August 2016, S. 55-57). Erkenntnisse darüber, dass kranken Dublin-Rückkehrern die erforderliche Behandlung vorenthalten worden ist und sie deshalb ernsthafte Schäden an Leib oder Leben erlitten haben, liegen dem Senat nicht vor. Folglich sind auch die dargestellten Mängel und Defizite im Bereich der medizinischen Versorgung für Asylbewerber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates festgestellt werden kann, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Artikel 3 EMRK oder Artikel 4 GrCh mit dem dafür notwendigen Schwergrad zur Folge hätte.‘ Können demnach schon aus den oben genannten Gründen systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GrCh begründen könnten, weder im Hinblick auf deren Unterkunftssituation noch bezüglich der medizinischen Versorgung und der Bereitstellung der übrigen materiellen Leistungen festgestellt werden, ist eine Verletzung dieser Rechte bzw. die Annahme systemischer Mängel auch deshalb zu verneinen, weil der italienische Staat auf die Situation der anerkannten Schutzberechtigten keineswegs mit Gleichgültigkeit reagiert. Denn zum einen hat er nach den obigen Feststellungen die Unterkunftskapazitäten insgesamt nahezu verdreifacht und auch die Zahl der Unterkunftsplätze im SPRAR-System erheblich um 10.000 Plätze auf nunmehr 31.313 Plätze erhöht (SFH, Anfragebeantwortung an VG Hannover vom 12.09.2017, Seite 2). Zum anderen hat er im Oktober 2017 einen Nationalen Integrationsplan erlassen, der insbesondere Hilfen für anerkannte Schutzberechtigte enthält. Der Plan wird durch EU-Gelder finanziert und wurde mithilfe lokaler Regierungen und NGOs entwickelt (The Local, „Italy launches forst official migrant integration plan: Five Things you need to know“, 27.09.2017). Er beinhaltet eine Verpflichtung anerkannter Schutzberechtigter zu italienischen Werten (Verfassung), Rechten und zum Erlernen der italienischen Sprache. Er sieht spezielle Hilfen für Analphabeten, die Aufnahme anerkannter Schutzberechtigter in regionale Notfallunterkünfte nach Verlassen der Aufnahmezentren sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche und eine Bekräftigung des Rechts auf Zugang zum Gesundheitssystem vor. Nach diesem Plan ist Italien bestrebt, das CAS-System weitestgehend in das SPRAR-System zu überführen, um effektive nationale Integration zu ermöglichen (Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, http://www.interno.gov.it/sites/default/files/piano_nazionale_integrazione_eng.pdf, Seite 17). Ferner möchte Italien laut dem Nationalen Integrationsplan eine vollständige Umsetzung der Übereinkunft zwischen der Zentralregierung und den Regionen zur Gesundheit von Migranten von 2012 erreichen, wobei der Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst verbessert werden und eine Überwachung auf nationaler und regionaler Ebene erfolgen soll, ob die Vereinbarung von 2012 umgesetzt wird. Im Übrigen ist geplant, die Organisationen und das Angebot im Bereich der Gesundheitsversorgung zu stärken, indem spezifische Wege für jede Krankheit aufgezeigt werden, besonders auch für psychiatrische Fälle und PTBS. Die Zahl kostenloser Dienste soll angepasst und Präventionsprogramme mit Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen und für die Gesundheit von Mutter und Kind sollen gestärkt werden (Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, Seite 25). Des Weiteren will Italien Anreize für Sprachkurse schaffen, die außerhalb der Unterbringungseinrichtungen angeboten werden. Zu diesem Zweck sollen Sprachkurse mit Lehrern angeboten werden, die spezialisiert sind und interaktive und experimentelle Methoden nutzen (Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, Seite 22). Ziel ist es, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um Zugang zu sekundärer und höherer Bildung zu ermöglichen und die Anerkennung vorheriger Kompetenzen und Abschlüsse zu garantieren (Nationaler Integrationsplan, „FOR PERSONS ENTITLED TO INTERNATIONAL PROTECTION, October 2017, Seite 23) ...“ Die erkennende Kammer teilt, ebenso wie zum Beispiel der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 29.07.2019 -A 4 S 749/19-, die Einschätzungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und schließt sich dessen Ausführungen in vollem Umfang an, zumal diese Einschätzungen der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Urteil vom 15.03.2017 -3 K 908/16-, zit n. juris und Urteil vom 15.03.2018 -3 K 1153/16-) entsprechen (vgl. dazu, dass auch in Bezug auf Dublinverfahren nicht von systematischen Mängeln im italienischen Asylsystem ausgegangen werden kann, nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.02.2015 -2 A 196/14-). Eine andere Bewertung der Lage ergibt sich für die Kammer derzeit auch nicht im Hinblick auf das sog. Salvini-Dekret oder sonstige Umstände in Italien seit dem Ergehen der zitierten Entscheidungen für bereits in Italien als international schutzberechtigt Anerkannte. Der VGH Baden-Württemberg führt in seinem Urteil vom 29.07.2019 -A 4 S 749/19- insoweit aus: „Es trifft zwar zu, dass auf Veranlassung des italienischen Innenministers das „Decreto Legge No. 113 vom 04.10.2018“ über Sicherheit und Migration (sog. Salvini-Dekret) verabschiedet und hierdurch der bisherige humanitäre Schutz stark eingeschränkt wurde. Wurde humanitärer Schutz bisher für die Dauer von zwei Jahren gewährt, wenn „besondere Gründe“ insbesondere „humanitären Charakters“ vorlagen, ist er nunmehr an eine restriktive und vor allem abschließende Liste von Gründen gebunden, aus denen eine (auch unter zweijährige) befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Eine solche Aufenthaltserlaubnis ist etwa möglich für medizinische Behandlungen, Opfer von Gewalt, bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland sowie in Fällen des Refoulement-Verbots. Eine Aberkennung bestehender humanitärer Titel ist nicht vorgesehen. Diese werden jedoch nicht mehr erneuert oder verlängert. Allerdings können sie gegebenenfalls in einen anderen Titel umgewandelt werden (BFA, Italien, 26.02.2019, S. 5 f.; SFH, Italien, 08.05.2019, S. 4 ff.). Da die Gewährung humanitären Schutzes gemäß Art. 6 Abs. 4 der Rückführungs-Richtlinie 2008/115/EG im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, können diese Regelungen des Salvini-Dekrets nicht als unionsrechtswidrig eingestuft werden. Auch die Unterbringungssituation wurde durch das Salvini-Dekret offenbar faktisch deutlich, aber nicht in einer Weise verschlechtert, dass nunmehr die Schwelle eines Art. 4 GRCh-Verstoßes überschritten wäre. Zwar werden nach dem Dekret in SPRAR- bzw. nunmehr sogenannten SIPROIMI-Einrichtungen als sekundäre Aufnahmeeinrichtungen nur noch anerkannte Schutzsuchende und unbegleitete Minderjährige untergebracht. Auch sollen Maßnahmen zur Integration nur noch diesen Personengruppen zur Verfügung stehen; ehemalige Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels müssten auf Unterstützung von wohltätigen Einrichtungen der Kirche, der Kommunen oder von NGOs zurückgreifen, um eine angemessene Versorgung zu erhalten (BFA, Italien, 26.02.2019, S. 7; borderline-europe, Italien, 03.05.2019). Auch diese sowie andere Schutzsuchende sollen jedoch grundsätzlich in großen, staatlich verwalteten Auffangzentren untergebracht werden (https://www.sueddeutsche.de/politik/italien-hart-aber-fraglich-1.4144303 ; https://www.welt.de/politik/ausland/article181649304/Neues-Sicherheitsdekret-Italien-verschaerft-sein-Asylrecht.html ). Zur Schaffung solcher Zentren wurden die CAS- und CARA-Einrichtungen durch Erstaufnahmeeinrichtungen ersetzt, in denen weiterhin auch Dublin-Rückkehrer untergebracht werden. Dabei werden Familieneinheit und Vulnerabilität berücksichtigt und Kernleistungen nicht gekürzt oder gestrichen. Zudem sollen besondere Plätze für Familien oder Alleinreisende mit Kindern vorgesehen werden (aida, update Italien, 31.12.2018, S. 55 ff.). Bislang sieht der Senat keine hinreichenden Erkenntnismittel für die Vermutung des Klägers, dass die in diesen Erstaufnahmeeinrichtungen verbleibenden Plätze unzureichend wären, um Schutzsuchende zu versorgen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der in Italien ankommenden Migranten zuletzt weiter deutlich zurückgegangen ist. Wurden 2017 noch 119.249 Personen registriert, sind nach Angaben des UNHCR in seinem Bericht „Italy weekly snapshot - 30 Dec 2018“ im Jahr 2018 nur noch 23.371 Personen gezählt worden (https://data2.unhcr.org/en/documents/download/67444). Dementsprechend ging auch die damit nicht identische Zahl der Asylantragsteller zurück. Von Januar bis November 2018 stellten lediglich 51.109 Personen in Italien einen Asylantrag, wohingegen im Vergleichszeitraum des Vorjahres über 121.000 Personen Asylanträge gestellt hatten (https://data2.unhcr.org/en/documents/download/67444). Und seit August 2018 werden in Italien derzeit monatlich sogar nur noch 2.000 bis 3.000 Erstanträge und 3.000 bis 4.000 Asylbewerber insgesamt registriert (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/521929/umfrage/asylbewerber-in-italien/), was die Unterbringungssituation sowie die Gefahr von Obdachlosigkeit offensichtlich entschärft. Auch nach dem Salvini-Dekret erhalten Flüchtlinge während des Asylverfahrens im Übrigen weiterhin Leistungen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, insbesondere Nahrungsmittel, Hygieneartikel und Kleidung. Streichungen oder Kürzungen sind insoweit nicht vorgesehen (BFA, Italien, 26.02.2019, S. 7). Abstriche sind durch das Dekret auch nicht bezüglich medizinischer Basisleistungen und insbesondere der kostenfreien Notfallversorgung angeordnet. In den Erstaufnahmeeinrichtungen bleiben Ärzte beschäftigt, die medizinische Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen vornehmen, auch um die nationalen Gesundheitsdienste zu entlasten. Zudem bleibt der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern gewährleistet (BFA, Italien, 26.02.2019, S. 8, 23 f.; aida, update Italien, 31.12.2018, S. 55 ff.). dd) Der Kläger beruft sich plausibel insbesondere auf die im borderline-Bericht zur Unterbringung vom 03.05.2019 sowie auf die von der SFH im Italienbericht vom 08.05.2019 dokumentierte aktuelle Umbruchsituation nach dem Salvini-Dekret sowie die hohe Zahl der wohnungs- und obdachlosen Menschen in Italien (zu den aktuell 650.000 wohnungs- bzw. 48.000 obdachlosen Menschen in Deutschland vgl. BAGW 7/2019, https://www.bagw.de/de/presse/index~169.html). Sollte es zutreffen, dass der Kläger insbesondere als ehemaliger Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels von jeglicher staatlichen Versorgung ausgeschlossen wäre und die 60-Tagesfrist für die Aufnahme einer Arbeit nach Rücküberstellung neu loslaufen würde, so könnte die Situation eintreten, dass er zumindest für die ersten 60 Tage seines erneuten Aufenthalts in Italien auf die von der SFH benannten (S. 12) „Kollektivzentren“ oder die von borderline benannte (S. 2) „wohltätige Hilfe der Einrichtungen von Kirche, der Kommunen1Anm. der Kammer: also staatlichen Einrichtungen; vgl. dazu, dass es nach der std. Rspr. der Kammer nur auf die staatlich verordneten Verhältnisse ankommt, vgl. zuletzt Urteil vom 11.06.2019 -3 K 705/19-Anm. der Kammer: also staatlichen Einrichtungen; vgl. dazu, dass es nach der std. Rspr. der Kammer nur auf die staatlich verordneten Verhältnisse ankommt, vgl. zuletzt Urteil vom 11.06.2019 -3 K 705/19- oder NGO“ angewiesen ist, sollte er kein erspartes Geld für eine Unterkunft mehr bei sich haben. Nach Ansicht des Senats kann er insoweit nicht auf die - wenn auch weit verbreiteten - Möglichkeiten zur illegalen Beschäftigung verwiesen werden. Es kann unterstellt werden, dass diese Einrichtungen „keinerlei Integrationshilfen“ bzw. „Lebensqualität und -kontinuität“ leisten, sondern nur eine Grundversorgung. Nach der „harten Linie“ des EuGH kommt es hier aber nur auf eine solche Grundversorgung an, die nach den zitierten Berichten in Italien für Flüchtlinge existiert. Bezüglich der nach den EuGH-Vorgaben zu stellenden Kernfrage des länger andauernden Fehlens von „Bett, Brot, Seife“ muss zudem die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in den Blick genommen werden, die in Italien derzeit jedem Flüchtling 60 Tage nach Registrierung erlaubt ist. Denn kann der Betroffene nach Rücküberstellung in den grundsätzlich zuständigen Dublinstaat seine Grundbedürfnisse dort durch Arbeitseinkommen decken, kann eine Situation extremer materieller Not nicht „unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen“ eintreten und damit gemäß Jawo-Urteil auch kein Verstoß gegen Art. 4 GRCh angenommen werden. Die Vorgabe des EuGH, dass gesunde und arbeitsfähige bzw. nichtvulnerable Flüchtlinge sowohl während des Asylverfahrens als auch vor allem nach erfolgter Zuerkennung internationalen Schutzes arbeiten, deckt sich mit den Erwartungen des italienischen Asylsystems. Um die Erzielung eines Arbeitseinkommens zur Sicherung der Grundbedürfnisse zu ermöglichen, wird Flüchtlingen in Italien grundsätzlich bereits zwei Monate nach Asylantragstellung der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Mit dieser Arbeitserlaubnis besteht die Möglichkeit, sich beim italienischen Arbeitsamt (Centri per l’Impiego) als arbeitssuchend registrieren zu lassen (Raphaelswerk, Italien, 12/2018, S. 8). Die juristisch ermöglichte Arbeitsaufnahme lässt sich allerdings in der Praxis nicht immer einfach realisieren (eindrucksvoll: monitor, 23.05.2019). Die hohe Arbeitslosenquote Italiens, die 2018 offiziell mit 10,8% angegeben wurde, bei jungen Menschen unter 30 Jahren aber bei rund 35% liegt, dürfte vor allem im Süden des Landes noch höher liegen (Syndicat European Trade Union, 2018, S. 27 ff.). Neben insbesondere Sprachproblemen schmälert auch sie die Chance auf legale Anstellung. Dennoch erscheint der italienische Arbeitsmarkt derzeit auch für Flüchtlinge aufnahmefähig, ja sogar von der hierdurch bereitgestellten billigen Arbeitskraft abhängig zu sein. Dies gilt vor allem für saisonale und nicht-qualifizierte Arbeitsfelder. Zwar sind präzise Statistiken zur Beschäftigungssituation von Asylbewerbern und international Schutzberechtigter nicht aufzufinden. Nach plausiblen Schätzungen haben jedoch etwa 48% der Arbeiter in der Landwirtschaft keinen italienischen Pass. In den Tourismus- und Gaststätten-Sektoren, für die die italienische Regierung sogar Einreisekontingente für nicht-EU-Arbeiter vorsieht („Decreto Flussi“, Directorate General for Internal Policies of the Union, Mai 2018, S. 21), wird es vergleichbare Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge geben. Die Beschäftigungsquote der Nicht-EU-Ausländer schwankt jedenfalls zwischen 49% in der Region Calabria und 69% in der Metropolregion Rom (Il Sole 24 Ore v. 22.05.2018, C. D. Rold). Vor allem afrikanische Migranten arbeiten massenweise, teilweise offenbar „ausgebeutet“ durch sogenannte Caporali bzw. die sog. nigerianische Mafia, in der saisonalen Produktion etwa der Tomaten- und Olivenernte (Directorate General für Internal Policies of the Union, 2018, S. 21 ff.; vgl. hierzu auch den Dokumentarfilm Eldorado von M. Imhoof, 2018, Min. 48-58 sowie monitor, 23.05.2019). Arbeiter aus Afrika erzielen in der Landwirtschaft bis 25 EUR pro Tag, Arbeiter aus Osteuropa bis 35 EUR und lokale Arbeiter rund 40 EUR; durchschnittlich ist das Gehalt erwerbstätiger Ausländer rund 23% niedriger als das der Italiener (Böll-Stiftung, A. Corrado, 2017, S. 5; La Repubblica v. 15.03.2019, D. V. Polchi). Die Wohnverhältnisse in den landwirtschaftlichen Wohnlagern, in denen immer wieder Gewalt gegen Arbeiter und auch Prostitution stattfindet, weisen oft slumähnlichen Charakter auf. Allerdings schlug der Versuch der EU, dort Wohnprojekte zu etablieren, fehl, weil die Arbeiter es vorzogen, in den Slums nahe der Felder zu leben, statt Anfahrtswege in Kauf zu nehmen (L. D’Agostino, Ghettos and gangmasters, 2017; La Repubblica v. 07.04.2019 und 28.03.2019, Migranti; The Guardian v. 01.02.2018, B. L. Nadeau). Da es keine Anzeichen dafür gibt, dass etwa der Italien-Tourismus und die Märkte für Billiggemüse nachlassen werden, muss auf dieser Erkenntnisbasis derzeit davon ausgegangen werden, dass Flüchtlinge insbesondere im Tourismus- und Gaststätten-Sektor sowie der Landwirtschaft realistische und legale Arbeitsmöglichkeiten haben, um ihre Grundbedürfnisse zu decken und damit im Sinne der „harten“ Vorgaben des Jawo-Urteils eine Situation extremer Not gemäß Art. 4 GRCh selbst abzuwenden.“ Diesen Ausführungen, die in vollem Umfang auch für den Kläger gelten, folgt das Gericht. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die die genannten Entscheidungen infrage stellen würden. Sein Fall zeigt vielmehr, dass es einem gesunden2Der Kläger hat keine ärztlichen Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand vorgelegt; ausweislich der in der beigezogenen Ausländerakte befindlichen Entlassberichte des Klinikums W. S. vom 19.03.2019 (Bl. 38) und vom 25.05.2019 (Bl. 87 ff.) sowie des C.-Krankenhauses L. vom 23.04.2019 (Bl. 73) wurde bei dem Kläger eine mäßig bis schwere chronische Bronchitis bei bek. Asthma bronchiale diagnostiziert, die medikamentös behandelt wurde (Medikamentengabe bis 19.09.2019); der Kläger wurde als „beschwerdefrei“ entlassen.Der Kläger hat keine ärztlichen Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand vorgelegt; ausweislich der in der beigezogenen Ausländerakte befindlichen Entlassberichte des Klinikums W. S. vom 19.03.2019 (Bl. 38) und vom 25.05.2019 (Bl. 87 ff.) sowie des C.-Krankenhauses L. vom 23.04.2019 (Bl. 73) wurde bei dem Kläger eine mäßig bis schwere chronische Bronchitis bei bek. Asthma bronchiale diagnostiziert, die medikamentös behandelt wurde (Medikamentengabe bis 19.09.2019); der Kläger wurde als „beschwerdefrei“ entlassen. jungen Mann möglich ist, trotz der im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland vielleicht schwierigeren Lebensverhältnisse in Italien Fuß zu fassen. Der italienisch sprechende Kläger lebte und arbeitete 14 Jahre in Italien (wobei er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach immer in Syrakus gelebt und gearbeitet hat; dort hat er Freunde und Bekannte). Bei einer Rückkehr nach Italien ist er nach alldem in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken und damit im Sinne der „harten“ Vorgaben des Jawo-Urteils eine Situation extremer Not gemäß Art. 4 GRCh selbst abzuwenden. Auch aus der Einführung des sogenannten Bürgergeldes für italienische Staatsangehörige folgt keine andere Beurteilung. Das Anfang März 2019 in Italien neu eingeführte „Bürgergeld“ i. H. v. (bis zu) 780,- € pro Monat, für dessen Bezug ein Bedürftigkeitsnachweis erforderlich ist und das damit faktisch eine Form der Sozialhilfe darstellt, wird lediglich an italienische Staatsbürger gezahlt oder solche Menschen, die seit mindestens zehn Jahren (davon die letzten zwei kontinuierlich) in Italien wohnen (vgl.: https://www.redditodicittadinanza.gov.it/; Neues Deutschland Online vom 6.03.2019, Italien führt Grundsicherung ein – Das sogenannte Bürgerschaftsgeld ähnelt dem deutschen Hartz IV, https://www.neues-deutschland.de/artikel/1113764.buergergeld-italien-fuehrt-grundsicherung-ein.html; Frankfurter Allgemeine Zeitung Online vom 6. 03.2019, Neue Sozialleistungen sorgen in Italien für Ansturm, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/buergergeld-sorgt-fuer-ansturm-in-italien-16075215.html; Süddeutsche Zeitung Online vom 6.03.2019, Italien führt das Bürgergeld ein, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/italien-grundeinkommen-cinque-stelle-1.4357211; Neue Züricher Zeitung Online vom 8.03.2019, Das italienische Bürgergeld ist da, https://www.nzz.ch/wirtschaft/italiens-regierung-fuehrt-buergergeld-ein-ld.1465569; Tagesschau.de vom 29.04.2019, Bürgergeld in Italien – Sozialpolitische Revolution, https://www.tagesschau.de/ausland/italien-buergergeld-101.html). Der wohl faktische Ausschluss von Schutzberechtigten von diesem staatlichen Transferleistungssystem, der darin begründet liegt, dass es zwar allen bedürftigen Inländern, bedürftigen Ausländern allerdings erst nach einem Mindestaufenthalt zugutekommt, führt jedoch nicht ohne weiteres zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung, die sich zu einem Anspruch auf Abschiebungsschutz verdichtet (a.A. VG Hannover, Beschluss vom 13.08.2019 -5 B 3516/19-, juris). Maßgeblich ist für das Gericht dabei, dass für den schutzberechtigten Kläger bei einer Rückkehr nach Italien keine Verschlechterung gegenüber den auch vor Einführung des Bürgergeldes geltenden und von der Rechtsprechung grundsätzlich als hinnehmbar eingeschätzten Verhältnissen eingetreten ist; er kann aufgrund seiner persönlichen Umstände nach wie vor seine Grundbedürfnisse decken. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste über Italien kommend am 03.02.2019 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13.02.2019 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt in A-Stadt am 13.02.2019 gab der Kläger an, er besitze keine eritreischen Personalpapiere. In Eritrea habe er einen eritreischen Personalausweis besessen. Diesen könne er sich eventuell schicken lassen. Dem Kläger wurde hierfür vom Bundesamt eine Frist bis zum 13.3.2019 gesetzt. Er habe nur in Italien einen Asylantrag gestellt und sei mit diesem Dokument von Malta nach Deutschland geflogen. Jedoch habe er die Dokumente verloren. Er habe bis zu seiner Ausreise am 15.05.1999 in Eritrea in der Stadt Akurdet in der Provinz Gashbarka gelebt. Er sei ledig. Er habe auch keine Kinder. Er habe in Eritrea noch drei Geschwister sowie zwei Onkel und drei Tanten. Er habe in Eritrea die elfte Klasse am 10.5.1999 beendet. Vier Tage nach Beendigung der Schule sei er ausgereist. Er habe keinen Militärdienst geleistet. Er habe jedoch eine Einberufung erhalten. Nach der elften Klasse hätten sie eigentlich alle direkt nach Sawa gemusst. Man habe ihnen jedoch fünf Tage frei gegeben und danach hätten sie sich in Sawa melden sollen. Am 15.5.1999 hätten sie sich in der Schule melden sollen und von dort wäre die komplette Klasse dann nach Sawa gebracht worden. Er sei von Eritrea aus in den Sudan gereist und dort sechs Jahre geblieben. Danach sei er weiter nach Libyen gereist und habe sich dort ca. zwei Monate aufgehalten. Von dort aus sei er nach Italien gegangen und habe dort 14 Jahre gelebt. Im Januar 2019 sei er mit dem Schiff nach Malta zu einem Freund gereist und dort eine Woche geblieben. Von dort sei er mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist. Er spreche Tigre, Arabisch, Amharisch, Englisch und Italienisch. Bei einer Rückkehr nach Eritrea werde er inhaftiert, weil er damals zur Kriegszeit zwischen Eritrea und Äthiopien seinen Militärdienst verweigert habe. Zudem habe er sein Land illegal verlassen. In Italien habe er 14 Jahre gearbeitet. Er habe gemerkt, dass es zum Schluss körperlich für ihn schwieriger geworden sei. Er habe dort keine medizinische Unterstützung erhalten und habe sich deswegen entschlossen, Italien zu verlassen. Zudem sei er 14 Jahre lang in Italien nicht integriert gewesen und habe dadurch nicht wirklich ein Leben in Italien beginnen können. Zeitweise sei er auch arbeitslos gewesen und habe auf der Straße leben müssen. Nach Italien möchte er wegen der schlechten medizinischen Versorgung und der mangelnden Integrationsmöglichkeit nicht mehr zurück. Er habe zudem dort keine Arbeit oder Wohnung mehr. Er habe Schmerzen an seinem Rippen, Asthma und leide unter Kurzsichtigkeit. In Italien sei er diesbezüglich nicht in Behandlung gewesen. Es gebe dort einfach nicht solche Möglichkeiten wie in Deutschland, sonst wäre er auch nicht nach Deutschland gekommen. Er könne keine Atteste bezüglich seiner Erkrankungen vorlegen. Im Moment nehme er Asthmaspray, Antibiotika und Schmerzmittel. Unter dem 10.04.2019 teilten die italienischen Behörden dem Bundesamt mit, dass dem Kläger eine „residence permit for subsidiary protection by the Police Department in SIRACUSA on 07.10.2005“ erteilt worden sei. Mit Bescheid vom 11.04.2019, dem Kläger am 16.04.2019 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers wegen des ihm erteilten Schutzstatus im sicheren Drittstaat Italien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und drohte die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). Der Kläger hat am 25.04.2019 die vorliegende, nicht begründete, Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 11.04.2019 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Italiens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde zu seinen Lebensverhältnissen in Italien in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogene Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts- Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.