Urteil
4 A 1962/18 HGW
VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0909.4A1962.18.00
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Leitsätze
1. Bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs 2 S 2 AsylG (juris AsylVfG 1992)) darf eine Abschiebung bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vollzogen werden, so dass die sechsmonatige Überstellungsfrist auch dann erneut in Lauf gesetzt wird, wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnt.(Rn.34)
2. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin.(Rn.35)
3. Systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen, die für Asylbewerber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art 4 EU-GR-Charta (juris: EUGrdRCh) mit sich bringen würden, gibt es in Italien nicht.(Rn.36)
4. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn in dem anderen Staat des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.(Rn.40)
5. Die Wahrung der Familieneinheit, die einen im Lichte von Art 6 Abs 1 GG durchaus schutzwürdigen Belang darstellt, ist bei der Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen.(Rn.45)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs 2 S 2 AsylG (juris AsylVfG 1992)) darf eine Abschiebung bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vollzogen werden, so dass die sechsmonatige Überstellungsfrist auch dann erneut in Lauf gesetzt wird, wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnt.(Rn.34) 2. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin.(Rn.35) 3. Systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen, die für Asylbewerber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art 4 EU-GR-Charta (juris: EUGrdRCh) mit sich bringen würden, gibt es in Italien nicht.(Rn.36) 4. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn in dem anderen Staat des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.(Rn.40) 5. Die Wahrung der Familieneinheit, die einen im Lichte von Art 6 Abs 1 GG durchaus schutzwürdigen Belang darstellt, ist bei der Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen.(Rn.45) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Kläger und die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG) zulässig aber unbegründet. Die Klage ist zunächst zulässig, da die Kläger insbesondere die einwöchige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 HS 2 AsylG eingehalten haben und die erhobene Anfechtungsklage statthaft ist. Die Klage ist unbegründet, weil sich der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.11.2018 – – zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtmäßig erweist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht den Asylantrag der Kläger als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Italien angeordnet. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Asylantrag der Kläger als unzulässig abgelehnt hat. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Danach ist die Republik Italien für die Prüfung des Asylantrags der Kläger zuständig geworden, da sie das Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 13.9.2018 nicht innerhalb der Frist von 2 Monaten beantwortet hat; daher ist sie verpflichtet gewesen, die Kläger aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Zukunft zu treffen (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO). Die kraft der Verordnung fingierte Zustimmung der Republik Italien zur Aufnahme der Kläger entfaltet konstitutive Wirkung (vgl. BayVGH, Urteil vom 21.5.2015 – 14 B 12.30323 – , BayVBl 2015, 682). Die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens der Klägerin ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat, in diesem Fall Italien, nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat, vorliegend die Bundesrepublik Deutschland, über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die am 13.11.2018 mit Ablauf der Stellungnahmefrist nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO begonnene Überstellungsfrist begann hier (erneut) mit dem am 27.11.2018 fristgerecht gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu laufen, da bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) eine Abschiebung des Verwaltungsgerichts nicht vollzogen werden darf und daher die sechsmonatige Überstellungsfrist auch dann erneut in Lauf gesetzt wird, wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag – wie hier zunächst – ablehnt (BVerwG, Urteil vom 26.5.2016 – 1 C 15/15 –, Rn. 11, juris). Die Überstellungsfrist begann dann mit Zustellung des ablehnenden Beschlusses des Gerichts vom 9.1.2019 an die Beklagte am 14.1.2019 erneut zu laufen, da die Abschiebung wieder vollzogen werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2019 – 1 C 15.15. –, Rn. 11, juris). Die Überstellungsfrist wurde vor Ablauf der 6-Monats-Frist (am 14.7.2019) erneut durch die Entscheidung des Gerichts vom 5.6.2019, mit der es seinen Beschluss vom 9.1.2019 im Verfahren änderte und die aufschiebende Wirkung der Klage der Kläger vom 30.11.2018 gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides der Beklagten vom 20.11.2018 anordnete, unterbrochen, da hierdurch die Abschiebungsanordnung wiederum nicht mehr vollzogen werden durfte. Erst mit Rechtskraft dieses (ablehnenden) Urteils wird die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt. Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit der Republik Italien eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Kläger in die Republik Italien abzuschieben. Ein subjektives Recht (der Kläger) auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin lII-VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin (vgl. EuGH, Urt. v. 14.11.2013 - C 4/11 –, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen v. 18.4.2013 – C 4/11 –, juris-Rn. 57 f). Die Beklagte ist auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – zugunsten der Kläger nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, diese in die Republik Italien zu überstellen, weil es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 – et al., juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urt. v. 21.1.2011 - 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413) der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sine können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris u. a.) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 –, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 86). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 –, juris Rn. 5 f. m. w. N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, Urt. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris). Dies zugrunde gelegt, besteht in Einklang mit der Rechtsprechung (siehe zuletzt etwa VG Bayreuth, Urteil vom 29.11.2021 – B 8 K 18.50681 –, juris; VG München, Beschluss vom 17.6.2021 – M 3 S 21.50230 –, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2019 – 3 K 653/19 –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 13.9-2019 – RO 12 K 18.50785 –, juris) keinerlei Anlass zu der Annahme, dass die Kläger in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen, die für Asylbewerber die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 EU-GR-Charta mit sich bringen würden, gibt es in Italien nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.6.2014 – 10 B 35.14 –, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Urt. v. 7.3.2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 65 ff. m.w.N.). Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach §§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG bestehen ebenfalls keine Bedenken. § 34a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylG legt fest, dass das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den zuständigen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies hat das Bundesamt zutreffend umgesetzt. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls rechtmäßig. Die Kläger können sich weder auf zielstaatsbezogene - bezogen auf Italien - noch auf inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die in Bezug auf die Abschiebungsanordnung gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.10.2015 – 11 ZB 15.50050 –, juris; VGH BW, Beschl. v. 31.5.2011 – A 11 S 1523/11 –, juris; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 3.12.2010 – 4 Bs 223/10 –, juris), berufen. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in dem anderen Staat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, Beschl.v. 2.11.1995 – 9 B 710/94 –, DVBI1996,1 08). Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Reise des Betroffenen in den anderen Staat eintreten wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 12.9.2007 – 8 LB 210/05 –, juris, Rn. 29 m.w.N.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 –, DVBI 2003, 463) auch dann, wenn in dem anderen Staat des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Gemessen daran, besteht für den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat Italien für die Kläger, insbesondere den Kläger zu 1., kein Abschiebungsverbot. Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich bei einer Rückkehr dorthin sich sein gesundheitlicher Zustand mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wesentlich verschlechtern würde. Aus den vorgelegten medizinischen Stellungnahmen ergibt sich keine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit der wesentlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. In Italien ist die medizinische Versorgung Asylsuchender wie international Schutzberechtigter grundsätzlich gewährleistet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Italien, Gesamtaktualisierung am 27.04.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 16.03.2017, S. 43). Die medizinische Versorgung Asylsuchender ist von der Beklagten im angefochtenen Bescheid umfassend und zutreffend dargestellt worden. Eine derzeitige wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers zu 1 hat dieser nicht, auch nicht durch aktuelle ärztliche Stellungnahmen entsprechend den Anforderungen an ärztliche Gutachten gemäß § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG dargetan. Gemäß § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Nach Satz 3 soll diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen laut Satz 4 mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein. Diesen Anforderungen werden die aktuell(st)en ärztliche Atteste vom 3.8.2022, das wortidentisch mit den ärztlichen Gutachten vom 13.12.2018 und 15.7.2021 derselben Ärztin ist, und vom 8.9.2022 nicht ansatzweise gerecht. Letztlich erschöpfen sie sich in der Aufzählung der Diagnosen und in dem einen Attest in der Feststellung, dass es ratsam sei, seine weitere Therapie und Diagnostik in Deutschland fortzusetzen und im anderen Attest, dass beim Kläger zu 1 multiple medizinische Probleme bestehen, die es angeraten lassen, dass er nicht persönlich an der Gerichtsverhandlung in diesem Verfahren teilnimmt. Diese Feststellungen sind so indessen nicht nachvollziehbar und vermögen auch in keinster Weise auch nur ansatzweise darlegen, inwiefern eine Abschiebung nach Italien den Gesundheitszustand des Klägers zu 1 wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dass es ratsam sein soll, seine weitere Therapie und Diagnostik in Deutschland fortzusetzen, sagt nichts dazu aus, ob nicht eine adäquate Therapie Diagnostik in Italien durchgeführt werden kann. Das aus ärztlicher Sicht vor einer persönlichen Teilnahme des Klägers zu 1 an der Gerichtsverhandlung abzusehen ist, sagt nichts über die Entwicklung seiner Erkrankungen im Falle einer Überstellung nach Italien aus. Auch das medizinische Gutachten vom 2.5.2019 vermag das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht begründen. Zunächst einmal ist dieses mehr als drei Jahre alte Gutachten nicht hinreichend aktuell, um Auskunft zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers zu 1 und Auswirkungen seiner Überstellung nach Italien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu geben. Zudem erfüllt auch dieses Gutachten nicht die genannten Anforderungen des § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG. Daneben vermag es aber auch nicht zu begründen, dass eine Überstellung nach Italien den Gesundheitszustand des Klägers zu 1 wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vielmehr wird darin ausdrücklich ausgeführt, dass bei stabilem Befund der KHK eine Reisefähigkeit gegeben war. Ein erhöhtes Risiko, am plötzlichen Herztod zu versterben, vermag angesichts der ausreichenden medizinischen Versorgung in Italien nichts darüber auszusagen, dass eine Überstellung nach Italien die Gesundheit des Klägers zu 1 erheblich verschlechtern und er einer Lebensgefahr ausgesetzt würde, zumal das Risiko in dem Gutachten auch nur als erhöht und nicht etwa als hoch oder gar sehr hoch eingeschätzt wurde. Soweit der medizinische Gutachter dort ausführt, dass die linksventrikuläre Pumpfunktion des Herzens des Klägers zu 1 um 30% schwergradig reduziert ist, wodurch ein erhöhtes Risiko besteht, am plötzlichen Herztod zu versterben und eigentlich eine über die erfolgte medikamentöse Therapie hinausgehende Therapie (Implantation eines Defibrillators) zu erfolgen hat, und die Behandlung einer ischämischen Kardiomyopathie, insbesondere die Nachsorge eines zu implantierenden Defibrillators den Zugang zu einem intaktem Gesundheitssystem mit adäquatem Zugang zu Medikamenten und diagnostischen Maßnahmen voraussetzt, ist auch dies aufgrund der dürftigen Begründung nicht nachvollziehbar. Das Gutachten enthält keine Ausführungen dazu, dass über die allgemeinen Leitlinien der europäischen Gesellschaft für Kardiologie hinausgehend gerade im Fall des Klägers zu 1 die Implantation eines Kardioverter-Defibrillators unerlässlich war oder unmittelbar bevorstand. Von daher lässt sich dem Gutachten auch nicht entnehmen, welche Auswirkungen eine eingeschränkte Nachsorge bei einer solchen Therapie auf den Kläger zu 1 gehabt hätte. Tatsächlich ist nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine mündliche Verhandlung eine Implantation bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Von daher vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass diese nun unmittelbar vorgenommen werden muss. Im Hinblick darauf, dass für eine Abschiebung des Klägers zu 1 ab der Möglichkeit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung sechs Monate zur Verfügung stehen, ist auch nicht ersichtlich, warum – wie noch im Beschluss des Gerichts vom 2.9.2021 befürchtet – für den Kläger zu 1 ein adäquater Zugang zu Medikamenten und diagnostischen Maßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit zu erreichen ist, da dieser Zugang nicht innerhalb kurzer Zeit hergestellt werden muss. Wie erwähnt, ist Italien nach Art. 22 Abs. 7 Dublin II-VO nicht nur verpflichtet, die Kläger aufzunehmen, sondern darüber hinaus auch verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für ihre Zukunft zu treffen. Da die gesundheitlichen Probleme des Klägers zu 1 zum gegenwärtigen Zeitpunkt bekannt sind, besteht sowohl für die Republik Italien als auch für das die Überstellung vorbereitendes Bundesamt ausreichend Zeit, sicherzustellen, dass für den Kläger zu 1 ein adäquater Zugang zu Medikamenten und diagnostischen Maßnahmen nach Überstellung zu erreichen ist. Ausreichend ist daher für den Ausschluss der Annahme, dass eine Abschiebung des Klägers zu 1 nach Italien den Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, dass nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln Asylsuchende in Italien von Anfang an einen Anspruch auf Notfallversorgung und lebensrettende Behandlung haben und die reguläre medizinische Grundversorgung mit der Registrierung des Asylsuchenden beginnt, da sie grundsätzlich in dem in der Aufenthaltsgenehmigung angegebenen Wohnsitz erfolgt (vgl. SFH, Bericht vom 8.5.2019, S. 15; Raphaelswerk eV., Infos. für Geflüchtete: Italien, 12/2018, S. 12 f.; BFA, Staatendokumentation: Italien, 27.9.2018, S. 17). Da schon für den Kläger zu 1 kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht und für die Klägerin zu 2 ein solches offensichtlich nicht in Betracht kommt, ist ohne Bedeutung, ob zu beachten ist, dass die Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten nicht losgelöst für jeden Antragsteller individuell, sondern für sie als Familie zu erfolgen hat (so der Beschluss des Gerichts vom 5.6.2019 – 6 B 766/19 HGW; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 –, Rn. 15, juris; VGH München, Urt. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 –, Rn. 21, juris; VG Augsburg, Urt. v. 21.10.2016 – Au 5 K 16.31801 –, Rn. 28, juris). Gleichwohl weist das Gericht auf folgendes hin: den im Beschluss vom 5.6.2019 zitierten Entscheidungen, insbesondere dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass bei Vorliegen bzw. Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses ein einen Asylbewerber nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sich daraus zugleich ein ebensolches Abschiebungshindernis für alle Familienangehörigen ergibt. Vielmehr lässt sich den Entscheidungen nur entnehmen, dass Familienangehörige wegen des Schutzes von Ehe und Familien nach Art. 6 Grundgesetz – GG nur gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehepartner zurückkehren dürfen und dies von den Ausländerbehörden sicherzustellen ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Bezüglich der geltend gemachten Erkrankung des Familienvaters ist daher insoweit ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Familie als innerstaatliches Abschiebungshindernis nicht im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt, sondern gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen ist. Die Wahrung der Familieneinheit, die einen im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG durchaus schutzwürdigen Belang darstellt, ist bei der Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) zu berücksichtigen (Beschluss der Kammer vom 21.2.2019 – 4 B 189/19 HGW; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2017 – Au 5 K 16.32008 –, juris; VG München, Beschluss vom 5. April 2016 – M 16 S 16.30499 –, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 7 B 283/16 –, juris; VG F-Stadt, Urteil vom 28. Januar 2015 – 7 K 617.14 A –, juris). Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG stellt sich ebenfalls als voraussichtlich rechtmäßig dar. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate angemessen, § 11 Abs. 2 AufenthG. Die Befristung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG eröffneten gesetzlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren. Das nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG eröffnete Ermessen wurde erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Dass die Beklagte in der Begründung der Anordnung noch von einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgeht, entspricht der bei Erlass des Bescheides geltenden Rechtslage, ist jedoch unschädlich. Dabei handelt es sich allenfalls um einen Begründungsmangel. Dieser führt aber, da § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Anordnung zwingend vorsieht, offensichtlich nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache, § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 22.12.2017 am 21.8.2019 erfolgte Änderung des § 11 AufenthG führt nicht dazu, dass die unter Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides erfolgte Verfügung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes aufgrund des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 20.10.2015 rechtswidrig geworden wäre. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes umfasst zugleich dessen Anordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2018 - 1 C 21/17 -, juris Rn. 25). Diese Anordnung kann im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 gestützt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die in den Jahren 1957 und 1961 in Wanazor in Armenien geborenen Kläger sind armenische Staatsangehörige und christlichen Glaubens. Der Kläger zu 1 ist der Ehemann der Klägerin zu 2. Sie betreiben ein Asylverfahren. Sie reisten nach ihren Angaben zunächst mit einem italienischen Visum in Italien ein und mehrere Monate später am 11.8.2018 die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23. und am 30.8.2018 Asylanträge. Wegen der Begründung der Asylanträge und ihrer Anhörung am 10.9.2018 wird auf die Beiakten verwiesen. Nachdem das Bundesamt durch einen Abgleich der VIS-Datenbank Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) gefunden hatte, wurden am 13.9.2018 Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien gerichtet. Eine Antwort der italienischen Behörden ging beim Bundesamt nicht (innerhalb von zwei Wochen) ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 20.11.2018 folgende Entscheidung: „1. Die Anträge werden als unzulässig abgelehnt. 2. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 3. Die Abschiebung nach Italien wird angeordnet. 4. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Zuständigkeit sei mit Ablauf des 13.11.2018 gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auf Italien übergegangen, da die italienischen Behörden nicht fristgerecht auf das Übernahmeersuchen geantwortet hätten. Damit sei Italien entsprechend der Dublin III-VO für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig geworden. Die Asylanträge seien daher gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Italien auf Grund der von Italien genehmigten und für Italien ausgestellten Visa gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sei unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundrechte (EMRK) ergebe. In Betracht komme dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In seiner Entscheidung vom 21.1.2011 habe der EGMR (Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M. S. S. gegen Belgien und Griechenland) die Verletzung von Art. 3 EMRK durch den zurückschiebenden Staat im Hinblick auf die Lebensbedingungen, welchen der Ausländer in dem nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat ausgesetzt sei, dann angenommen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gebe, dass der Betroffene im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr laufe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. In einer Entscheidung des EGMR (Entscheidung vom 02.04.2013, Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien) vom 02.04.2013 habe dieser sich konkret mit der Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien befasst und deutlich gemacht, dass an eine Konventionsverletzung strenge Maßstäbe anzulegen seien. Für diese Fälle habe der EGMR hohe Hürden errichtet, indem er klarstelle, dass die bloße Rückführung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Stellung der Person schlechter als im ausweisenden Land sei, nicht ausreiche, um das in Art. 3 EMRK untersagte Mindestmaß an Misshandlung zu erreichen, dass Art. 3 EMRK nicht als Verpflichtung der Mitgliedstaaten ausgelegt werden könne, jeder Person innerhalb ihres Hoheitsgebiets eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, dass diese Bestimmung keine allgemeine Verpflichtung beinhalte, Flüchtlingen finanzielle Hilfe zu bieten, um es ihnen zu ermöglichen, einen gewissen Lebensstandard aufrecht zu erhalten und dass auszuweisende Ausländer grundsätzlich nicht einen Anspruch auf Verbleib im Gebiet einer Vertragspartei geltend machen könnten, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen der Unterstützung oder Dienstleistungen zu erhalten, die der ausweisende Staat erbringe. Stattdessen stünden einzig außergewöhnliche, schwerwiegende humanitäre Gründe einer Dublin-Überstellung entgegen. Da es sich bei Italien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylG handele, sei aufgrund des zugrundeliegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass in Italien die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sei. Zudem beruhe die Dublin IlI-Verordnung, wie jede auf Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EG-Vertrag gestützte gemeinschaftsrechtliche Maßnahme, auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert sei. Es bestünden auch keine systemischen Mängel, welche die Sicherheitsvermutung widerlegten, was von der Mehrheit der deutschen Verwaltungsgerichte bestätigt werde. Es sei im Grundsatz davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, völker- und unionsrechtskonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfüge, welches nicht nur abstrakt, sondern auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig sei und dabei insbesondere sicherstelle, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen rechnen müsse. Es sei auch gewährleistet, dass Schutzsuchende nach ihrer Rückkehr ihr ursprüngliches Asylverfahren weiterbetreiben bzw. einen Asylantrag oder – falls das Asylverfahren in Italien mit negativem Ergebnis bereits abgeschlossen sei – einen Folgeantrag stellen könnten. Neben der Verbesserung hinsichtlich der Versorgungssituation habe Italien weitere Maßnahmen ergriffen, um bestehende Verfahren zu beschleunigen und die Qualität im Asylprozess weiter voranzubringen. Das italienische Asylsystem sehe ein reguläres Verfahren für die Feststellung des Flüchtlingsschutzes, des subsidiären Schutzes oder Schutzes aus humanitären Gründen sowie entsprechender Beschwerdemöglichkeiten vor. Laut Gesetz bestehe ab dem Moment des Asylgesuchs ein Anspruch auf Unterbringung. Während des Asylverfahrens hätten Asylbewerber daneben auch Anspruch auf Verpflegung, Rechtsberatung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und einen Dolmetscher. Ebenso bestehe ein Recht auf Kleidung und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch. Das Unterbringungsrecht gelte bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung bestehe dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Die italienische Regierung habe die staatliche Aufnahmekapazität erheblich erhöht. Laut italienischen Gesetzen sei bei der Unterbringung auf die spezifischen Bedürfnisse von vulnerablen Personen Rücksicht zu nehmen. Italien gewährleiste grundsätzlich entsprechend dem Grundrecht auf Asyl ein Asylverfahren, das auch für Überstellungen nach der Dublin III-VO greife. Die von den Klägern individuell vorgetragenen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien stellten demnach keine zu berücksichtigende Gefahrenlage dar und seien nicht geeignet, dem Antrag auf Feststellung eines Abschiebeverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zum Erfolg zu verhelfen. Es sei nicht davon auszugehen, dass den Klägern im Fall einer Überstellung nach Italien eine menschenunwürdige Behandlung drohe. Ihnen stünden verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten in Italien zur Verfügung. Zudem hätten sie die Möglichkeit, in Italien ein reguläres Asylverfahren zu durchlaufen und ihre Asylgründe ausführlich darzulegen. Sie hätten bei einer Überstellung nach Italien keine Benachteiligungen zu befürchten. Die von ihnen genannten Gründe, die gegebenenfalls gegen eine Überstellung sprächen, seien nicht ausreichend substantiiert. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Ebenso fehlten Gründe für die Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vorliege. Von einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in einen anderen Staat solle abgesehen werden, wenn für den Ausländer eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe (BVerwG, U. v. 13.01.2013,10 C 15.12, Rn. 37). Dabei komme es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgehe und wodurch sie hervorgerufen werde. Es müsse jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt sei, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die allgemeine Gefährdung deutlich Übersteige. Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmere, sei in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei es erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmere, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führe, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohe. Das Recht auf medizinische Versorgung werde mit erfolgter Registrierung eines Asylantrags begründet. Mit dieser Registrierung hätten alle Asylsuchenden Zugang zu einem Allgemeinarzt und kostenloser Beratung. Insbesondere sei eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Die notwendige Gesundheitsversorgung sei auch gewährleistet, wenn und solange ein Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel gegeben sei. Es besteht dann über eine sogenannte STP-Karte – die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen sei – ebenfalls die Möglichkeit eines Zugangs zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass das Gesundheitssystem in Italien grundsätzlich dem deutschen Gesundheitssystem vergleichbar sei und in der Regel alles behandelt werden könne, was in der klassischen Medizin üblich sei. Ebenfalls seien nach aktueller Erkenntnislage alle Medikamente verfügbar, die zur Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen erforderlich seien. Eine ärztliche Behandlung von psychischen bzw. traumatischen Erkrankungen sei ebenfalls gewährleistet. Darüber hinaus bestehe gerade für Asylbewerber die Möglichkeit, an Programmen von Nichtregierungsorganisationen oder anderen privaten Trägern, deren Mitarbeiter speziell auf die Behandlung psychischer Krankheiten von Flüchtlingen ausgebildet seien, teilzunehmen. Es sei zu konstatieren, dass für die von den Klägern genannten Erkrankungen keine wesentliche bzw. akute Lebensgefahr indiziert seien, zumal der Kläger zu 1 selbst geschildert habe, dass die Erkrankungen bereits im Herkunftsland vorgelegen hätten und behandelt worden seien. Des Weiteren sei es den Klägern trotz ihrer Erkrankungen möglich gewesen, von Armenien nach Italien und später nach Deutschland zu reisen. Ferner sei aufgrund der dargelegten Ausführungen nicht erkennbar, dass für die vorgetragenen Erkrankungen eine notwendige medizinische Behandlung in Italien nicht gewährleistet wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass auch eine Behandlung in Italien möglich sein werde. Hinsichtlich der Kosten zu den erforderlichen Medikamenten sei ebenfalls auf die o.a. Ausführungen verwiesen. Eine Reiseunfähigkeit liege bei den Klägern ebenfalls nicht vor. Es sei zu erwarten, dass bei den Klägern durch eine Überstellung nach Italien keine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eintreten werde und dass es für sie möglich sein werde, in Italien eine eventuell notwendige medizinische Behandlung zu erhalten, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie von einer derartigen medizinischen Versorgung in Italien grundsätzlich ausgeschlossen wären. Schließlich hätten sie nach eigenen Aussagen bereits mehrere Monate in Italien gelebt. Es drohe ihnen demnach keine individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Kläger hätten keine Gründe vorgetragen, die ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen und somit gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Da die Kinder der Kläger bereits volljährig seien, stellten diese keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Buchst. g Dublin-III-VO dar. Zudem seien keine weiteren Abhängigkeitsverhältnisse mitgeteilt worden. Die Kläger verfügten somit nicht über wesentliche Bindungen im Bundesgebiet, die Im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wären. Auch die angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen seien hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Ausführungen könnten daher keine Fristverkürzung bewirken, da sie keine schutzwürdigen Belange darstellen würden. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zu ihren Gunsten hätten berücksichtigt werden können. Die Kläger haben am 27.11.2018 gegen den Bescheid vom 20.11.2018 Klage und zugleich einen Eilantrag erhoben. Zur Begründung tragen Sie vor, eine Abschiebung nach Italien sei unzulässig. Die Befristungsentscheidung zur Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides sei ermessensfehlerhaft. Das Bundesamt habe die Zuständigkeit des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staates selbst nicht geprüft. Das Bundesamt scheine nicht einmal sicher zu sein, dass die Dublin-III-VO überhaupt Anwendung finde. Es könne nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein, diese Zuständigkeitsüberprüfung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstmalig vorzunehmen. Es lägen auch die Voraussetzungen vor, unter denen die Beklagte gehalten gewesen wäre, nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- HGWVO das Selbsteintrittsrecht auszuüben, da der Kläger zu 1 an einer lebensbedrohlichen Herzerkrankung leide, die in Deutschland bereits zur Notwendigkeit stationärer Kartenhausbehandlung geführt habe. Bei der Diagnostik des Klägers zu 1 liege auch keine Reisefähigkeit vor. Aus dem Eilbeschluss des Gerichts vom 5.6.2019 könne geschlossen werden, dass eine Abschiebung der Kläger nach Italien infolge der erheblichen Erkrankungen des Klägers zu 1 ausgeschlossen sei und es offensichtlich so sei, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliege. Darüber hinaus seien alle Fristen für eine Überstellung nach Italien ohnehin abgelaufen. Im Übrigen beziehen sich die Kläger auf die Verwaltungsvorgänge und verweisen sie auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 13.11.2019. Die Kläger beantragen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.11.2018 – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 5.6.2019 (Az.: 6 B 766/19 HGW) und weist darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Kläger zu 1 im Gegensatz zu einer Vielzahl von Diabetikern nicht in der Lage sein solle, sich die erforderlichen Insulininjektionen selbst zu besorgen, und dass sich der abgereichte Arztbrief auf eine Abschiebung nach Armenien beziehe, die nicht im Raum stehe. Die Kläger haben drei ärztliche Atteste einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 13.12.2018, 15.7.2021 und 3.8.2022, ein ärztliches Attest eines Facharztes für innere Medizin vom 8.9.2022 sowie ein medizinisches Gutachten der Medizinischen Versorgungszentren Mecklenburg-Vorpommern, MVZ A-Stadt West, vom 2.5.2019 zu den gesundheitlichen Auswirkungen einer Abschiebung nach Armenien, jeweils betreffend den Kläger zu 1, zu den Akten gereicht. Wegen des Inhalts wird auf die bei den Akten befindlichen Atteste bzw. Gutachten verwiesen. Mit Beschluss vom 9.1.2019 lehnte das Gericht im Verfahren 6 B 1963/18 HGW den Eilantrag der Kläger ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, Italien sei nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO verpflichtet, die Kläger aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen, da sie das Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 13.9.2018 nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten beantwortet habe. Die kraft der Verordnung fingierte Zustimmung der Republik Italien zur Aufnahme der Kläger entfalte konstitutive Wirkung. Es lägen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit der Republik Italien eine Verpflichtung der Beklagten begründen könnten, von Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Kläger in die Republik Italien abzuschieben. Ein subjektives Recht auf Ausübung dieses Selbsteintrittsrechts bestehe ohnehin nicht. Die Beklagte sei aber auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO gehindert, die Kläger in die Republik Italien zu überstellen, weil es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des europäischen Gerichtshofs der Fall wäre, lägen nicht vor. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestünden keine Bedenken. Dass der Kläger zu 1 eine über die grundsätzliche Versorgung hinausgehende Spezialbehandlung benötige, sei nicht vonnöten. Eine Verschlechterung des zum Zeitpunkt des 16.8.2018 festgestellten gesundheitlichen Zustandes des Klägers zu 1 habe dieser weder vorgetragen noch durch aktuelle ärztliche Stellungnahmen geltend gemacht. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes stellten sich ebenfalls als rechtmäßig dar. Mit weiteren Beschluss vom 5.6.2019 änderte das Gericht den Beschluss vom 9.1.2019 im Verfahren 6 B 1963/18 HGW und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage der Kläger vom 30.11.2018 gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides der Beklagten vom 20.11.2018 an (6 B 766/19 HGW). Zur Begründung führte das Gericht unter Bezugnahme auf ein medizinisches Gutachten vom 2.5.2019 aus, dass aufgrund des Vortrages der Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz in Betracht komme. Es spreche überwiegendes dafür, dass für den Kläger zu 1 nach einer Überstellung nach Italien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehe. Für diesen bestehe ein erhöhtes Risiko, am plötzlichen Herztod zu versterben. Über die erfolgte medikamentöse Therapie hinaus habe eine Implantation eines Defibrillators zu erfolgen. Das Krankheitsbild des Klägers zu 1 und die erforderliche Therapie setzten ein intaktes Gesundheitssystem mit adäquaten Zugang zu Medikamenten und diagnostischen Maßnahmen voraus, was in Italien für den Kläger zu 1 innerhalb kurzer Zeit nicht mit hinreichender Sicherheit zu erreichen sei. Die Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten habe nicht losgelöst für jeden Antragsteller individuell, sondern für sie als Familie zu erfolgen. Mit Beschluss vom 29.6.2021 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen.