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Urteil

4 K 1375/17.KS.A

VG Kassel 4. Berichterstatterin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0408.4K1375.17.KS.A.00
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Leitsätze
Art. 52 Abs. 1 der RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) steht einer unmittelbaren Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf vor dem Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie und vor dem Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestellte Asylanträge nicht entgegen. Lediglich in den Fällen, in denen sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie am 20.07.2015 gestellt worden sind und nach Art. 49 Dublin III-VO noch vollständig in den Geltungsbereich der Dublin II-VO fallen (bis zum 31.12.2013), verbietet Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie insbesondere in Verbindung mit ihrem Art. 33 die unmittelbare Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 52 Abs. 1 der RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) steht einer unmittelbaren Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf vor dem Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie und vor dem Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestellte Asylanträge nicht entgegen. Lediglich in den Fällen, in denen sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie am 20.07.2015 gestellt worden sind und nach Art. 49 Dublin III-VO noch vollständig in den Geltungsbereich der Dublin II-VO fallen (bis zum 31.12.2013), verbietet Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie insbesondere in Verbindung mit ihrem Art. 33 die unmittelbare Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig ist rechtlich nicht zu beanstanden. Obwohl die Klägerin nach erfolgter Gewährung subsidiären Schutzes in Italien in Deutschland am 11.05.2015 und damit vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) am 20.07.2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf das Bundesamt seine Unzulässigkeitsentscheidung nunmehr auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen, da gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung abzustellen ist und das Asylgesetz keine entsprechende Übergangsregelung vorsieht. Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2017 (Az.: 1 C 17/16) mit Urteil vom 19.03.2019 (Az.: C-297/17 u.a.) klargestellt, dass Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass es einem Mitgliedstaat gestattet ist, eine unmittelbare Anwendung der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 lit. a der Verfahrensrichtlinie, mithin des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, auf noch nicht bestandskräftig beschiedene Asylanträge vorzusehen, die vor dem 20.07.2015 und vor dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung gestellt worden sind. Lediglich in den Fällen, in denen sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch vor dem Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie am 20.07.2015 gestellt worden sind und nach Art. 49 Dublin III-VO noch vollständig in den Geltungsbereich der Dublin II-VO fallen (bis zum 31.12.2013), verbietet Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie insbesondere in Verbindung mit ihrem Art. 33 diese unmittelbare Anwendung. Damit ist an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der Verfahrensrichtlinie nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden durften, weil dem jeweiligen Antragsteller in einem Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. Beschluss v. 23.10.2015 – 1 B 41/15), nicht mehr festzuhalten. Die von dem Bundesamt getroffene Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage somit in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Dass die Beklagte ihre Entscheidung ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 26a AsylG gestützt hat, ist unschädlich. Denn die getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ist gemäß § 47 VwVfG in eine rechtmäßige Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umzudeuten. Die von dem Bundesamt zu Unrecht auf § 26a AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig unterliegt dann nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn sie sich entweder bei gleichbleibendem Streitgegenstand aus anderen Gründen im Ergebnis als rechtmäßig erweist oder wenn sie im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG durch eine andere – rechtmäßige – Regelung ersetzt werden kann (BVerwG, Beschluss v. 16.11.2015 – 1 C 4/15, juris Rn. 27 ff.). Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist. Darin kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck, zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt aber nur, wenn und soweit der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, Urteil v. 27.01.1982 – 8 C 12/81, juris). Diese Grenze wird überschritten, wenn durch einen Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert würde (BVerwG, Beschluss v. 16.11.2015 – 1 C 4/15, juris Rn. 28). Da gemäß § 34a AsylG i.d.F.v. 20.10.2015 im Fall der Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat hätte anordnen müssen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, und nach heutiger Rechtslage im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gemäß § 35 AsylG die Abschiebung anzudrohen ist, knüpft das Gesetz an beide Entscheidungen unterschiedliche Rechtsfolgen. Es kann jedoch dahinstehen, ob hierdurch grundsätzlich von prozessual unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen ist, da jedenfalls die behördliche Entscheidung vom 01.02.2016 nur eine Abschiebungsandrohung enthält und diese auf der Rechtsfolgenseite mithin auf das gleiche Ziel wie § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 35 AsylG – nämlich die Abschiebungsandrohung – gerichtet ist. Eine Umdeutung ist damit zulässig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Ausweislich des Schreibens des Ministero dell’Interno vom 26.06.2015 (siehe Blatt 52 der Behördenakte) ist der Klägerin in Italien bereits internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes zuerkannt worden. Die Klägerin ist bei einer Rückkehr nach Italien dort auch keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Lebensumstände, die sie in Italien als anerkannt Schutzberechtigte erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta (EUGrCh) zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil v. 19.03.2019 – C-297/17 u.a., juris). Nach dem vorstehenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist das Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Diese Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EUGrCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle derErheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Der Umstand, dass anerkannte Flüchtlinge im Gegensatz zu den Staatsangehörigen des normalerweise zuständigen Mitgliedsstaates nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass der Betroffene dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art 4. EUGrCh verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich der Betroffene aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den vorstehenden Kriterien entspricht. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art 4. EUGrCh verstoßende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteil v. 19.03.2019 – C-297/17 u.a., juris Rn. 89 ff.). Diese Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt droht in Italien jedenfalls den anerkannt Schutzberechtigten keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh, die nicht zum Kreis besonders schutzwürdiger, verletzlicher Personen gehören (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil v. 06.04.2018 – 10 LB 109/18; VG Braunschweig, Urteil v. 26.09.2017 – 7 A 338/16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.08.2016 – 13 A 63/16.A; juris). Es wird hinsichtlich der aktuellen Lebensbedingungen in Italien zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen in seinem Urteil vom 06.04.2018 (Az.: 10 LB 109/18) Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt. Danach ist nicht erkennbar, dass sich die Klägerin bei einer Rückkehr nach Italien dort aufgrund einer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Insoweit stehen die Lebensbedingungen in Italien auch für anerkannt Schutzberechtigte im Einklang mit Art. 4 EUGrCh, zumal sich insbesondere die Situation für diese Personen weiter verbessert. Der italienische Staat hat klare und effektive Maßnahmen ergriffen und die Lage beträchtlich verbessert, sodass die Zahl der Unterkunftsplätze in der Zeit von 2015 bis 2017 nahezu verdreifacht und ein Integrationsplan im Oktober 2017 verabschiedet wurde. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Bestimmungen hinsichtlich des SPRAR-Systems durch das sog. Salvini-Dekret vom 04.10.2018 dahingehend geändert wurden, dass die Aufnahme in den Einrichtungen ausschließlich Personen, die internationalen Schutz genießen, und unbegleiteten ausländische Minderjährigen vorbehalten bleiben. Diese Personengruppen sollen auf kleinere Unterkünfte verteilt werden, um ihre Integration zu erleichtern (https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-09/italien-migrationspolitik-aslyrecht-verschaerfung-matteo-salvini; SFH, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 08.05.2019, S. 5; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 12.12.2018 – 10 LB 201/18, juris Rn. 40; vgl. auch VG Cottbus, Urteil v. 07.05.2019 – 5 K 811/14.A, juris Rn. 28). Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Einführung des sog. Bürgergeldes im März 2019 in Italien gerechtfertigt. Auch wenn anerkannt Schutzberechtigte hiervon ausgeschlossen sind und deshalb ein Verstoß gegen das Gebot der Inländergleichbehandlung vorliegt, haben sich die Lebensbedingungen für diese gegenüber den auch vor der Einführung des Bürgergeldes geltenden und von der Rechtsprechung als grundsätzlich hinnehmbar eingeschätzten Verhältnissen nicht verschlechtert (vgl. VG Saarland, Urteil v. 30.09.2019 - 3 K 653/19, juris Rn. 49 f.; VG Lüneburg, Beschluss v. 19.09.2019 – 8 B 154/19, juris Rn. 15; VG Arnsberg, Urteil v. 12.09.2019 – 5 K 5990/17.A, juris Rn. 47 ff.). Hinsichtlich der geltend gemachten gynäkologischen Beschwerden ist die Klägerin auf das italienische Gesundheitssystem zu verweisen; insbesondere zählt die Klägerin nicht zu dem Kreis besonders schutzwürdiger Personen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Die geltend gemachten Erkrankungen erreichen – unabhängig von der Frage, ob das Vorliegen der Beschwerden bzw. ein aktueller Behandlungsbedarf überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht sind – nicht den für Art. 4 EUGrCh erforderlichen Schweregrad, weshalb sich die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts in Italien nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden wird. Die Klägerin hat in Italien neben dem kostenlosen Zugang zur Notfallversorgung nach erfolgter Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst auch Zugang zur dortigen medizinischen Versorgung und dabei dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben überdies ebenso wie italienische Staatsbürger Zugang zu Sozialwohnungen, zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien, 27.09.2018, S. 23 ff.). Da jedenfalls nicht erkennbar ist, dass die Klägerin aktuell einer stationären medizinischen Versorgung bedarf, wirkt sich auch die durch die „Corona-Krise“ bedingte Belastung der italienischen Krankenhäuser nicht entscheidungserheblich aus. Der Abschiebung der Klägerin nach Italien steht auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG entgegen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gegen eine Verletzung des Art. 3 EMRK spricht grundsätzlich die nach dem Konzept der normativen Vergewisserung und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EUGrCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch begründet nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder der geringste Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben einen Mangel, der eine Überstellung des Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat hindert (EuGH, Urteil v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10, juris). Ist allerdings ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (so auch BVerwG, Beschluss v. 19.03.2014 – 10 B 6/14, juris). Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der oben genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, Beschluss v. 19.03.2014 – 10 B 6/14, juris). Im Hinblick auf die Situation rücküberstellter Schutzberechtigter ist ferner zu beachten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht aus sich heraus dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen (OVG Niedersachsen, Urteil v. 29.01.2018 – 10 LB 82/17, juris Rn. 32 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn Inländern eine Leistung gewährt wird, von der anerkannt Schutzberechtigte ausgeschlossen sind (vgl. VG Arnsberg, Urteil v. 12.09.2019 – 5 K 5990/17.A). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK setzt deshalb voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird (EGMR, Urteil v. 13.12.2016, Nr. 41738/10, juris). Das kann der Fall sein, wenn die anerkannt Schutzberechtigten ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteil v. 21.01.2011, Nr. 30696/09, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 – 10 C 15/12, juris). Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss v. 08.08.2018 – 1 B 25/18, juris Rn. 9). Danach stellt eine Abschiebung der Klägerin nach Italien aus den vorstehenden Gründen auch keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar. Die von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen begründen auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass für die Klägerin bei einer Rückkehr nach Italien dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehen würde. Insbesondere liegt keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würde. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die in Ziffer 3) des Bescheides vom 01.02.2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Italien findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG, dessen Voraussetzungen vorliegen. Da ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorliegt, ist die Abschiebung in den Staat anzudrohen, in dem der Ausländer vor Verfolgung sicher war, hier Italien. Soweit aktuell eine Abschiebung aufgrund der „Corona-Krise“ nicht durchführbar sein dürfte, handelt es sich um eine Frage der Verwaltungsvollstreckung bzw. der Aussetzung des Vollzugs (§ 60a Abs. 2 AufenthG), über die nicht im vorliegenden Verfahren, sondern von der vollziehenden Ausländerbehörde zu entscheiden ist. Schließlich ist auch die in Ziffer 4) des Bescheides getroffene Befristungsentscheidung rechtmäßig. Soweit das Bundesamt ausweislich des Wortlauts entgegen des seit 15.08.2019 geltenden § 11 Abs. 1 AufenthG lediglich ein (gesetzliches) Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet, ist darin der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbotes zu sehen (BVerwG, Urteil v. 21.08.2019 – 1 C 21/17, juris Rn. 25; Urteil v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. 42; Beschluss v. 13.07.2017 – 1 VR 3/17, juris Rn. 72). Denn die Behörde setzt mit dieser Befristungsentscheidung bei objektiver Betrachtung ein wirksames, rechtmäßig entstandenes Einreiseverbot voraus, und ordnet dies zumindest vorsorglich konkludent, aber unbedingt für den Fall an, dass ein Einreiseverbot nicht schon kraft Gesetzes entstanden ist (BVerwG Urteil v. 21.08.2019 – 1 C 21/17, juris Rn. 25). Die von dem Bundesamt getroffene Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage damit in § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 AufenthG. Danach hat das Bundesamt für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, dieses nach pflichtgemäßem Ermessen zu befristen und dabei die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umstände zu berücksichtigen. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien dürfen dieser Entscheidung zwar nicht pauschal zugrunde gelegt worden, doch ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt in Fällen, in denen – wie vorliegend – vorgetragen wird, dass keine schutzwürdigen bei der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigenden Belange vorliegen, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für gleichgelagerte Fälle dieselbe Frist bestimmt. Denn wenn keine widerstreitenden privaten Belange dargetan sind, besteht letztlich auch kein Raum für einzelfallbezogene Ermessensausführungen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin wiederholt auf ihren in Deutschland lebenden Ehemann verwiesen hat. Denn der tatsächliche Bestand der Ehe ist nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. So hat der als solcher bezeichnete Ehemann der Klägerin ausweislich der Aktenvermerke auf Blatt 58 und 62 der Behördenakte sowohl in seinem Erstverfahren als auch im Folgeantragsverfahren gegenüber dem Bundesamt angegeben, ledig zu sein. Die Klägerin hat auch keinerlei Dokumente hinsichtlich der behaupteten Ehe vorgelegt. Zudem hat sie selbst angegeben, mit ihrem angeblichen Ehemann nicht zusammenzuleben. Die im vorliegenden Fall auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung bestimmte Frist erweist sich daher auch der Höhe nach nicht als ermessensfehlerhaft und ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht sachwidrig, wenn sich das Bundesamt dafür entscheidet, in Fällen ohne greifbare widerstreitende Interessen das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss v. 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463; Beschluss v. 06.04.2017 – 11 ZB 17.30317; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 07.01.2019 – 3 LA 189/18; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.01.2019 – 6 A 10042/18, sämtlich juris). Mit Blick darauf, dass nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung allein schon die erstmalige Versäumung der Ausreisepflicht die Anordnung eines auf ein Jahr befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtfertigt (§ 11 Abs. 6 AufenthG), erscheint es vielmehr angezeigt, über die Festsetzung einer empfindlich höheren Frist auf den Ausländer dahin einzuwirken, dass er es nicht auf seine Abschiebung ankommen lässt. Gegenüber einem Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, im Bundesgebiet erfolglos um internationalen Schutz oder Abschiebungsschutz nachgesucht hat und der im Anschluss hieran nicht bereit ist, seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nachzukommen, erscheint es auch angemessen, mit einer deutlich höheren Frist als der Jahresfrist nach § 11 Abs. 6 AufenthG auf seine Motivation einzuwirken, freiwillig auszureisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 01.02.2016 erfolgte Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Abschiebungsandrohung nach Italien. Die aus Somalia stammende Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 08.03.2015 unter anderem über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 11.05.2015 einen Asylantrag. Die Beklagte richtete am 15.06.2015 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien, woraufhin das italienische Ministero dell’Interno mit Schreiben vom 26.06.2015 mitteilte, dass der Klägerin in Italien bereits internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes gewährt worden sei (siehe Blatt 52 der Behördenakte). Im Rahmen der Befragungen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 11.05.2015 und 20.07.2015 erklärte die Klägerin, dass ihr in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Außerdem lebe sie in Deutschland mit ihrem Ehemann zusammen, der hier ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Ausweislich der Aktenvermerke auf Blatt 58 und 62 der Behördenakte hat der von der Klägerin als ihr Ehemann bezeichnete Antragsteller, Herr X., sowohl im Erstverfahren als auch im Folgeantragsverfahren gegenüber dem Bundesamt angegeben, ledig zu sein. Auf das Anhörungsschreiben des Bundesamtes bezüglich bei der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigender schutzwürdiger Belange erklärte die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21.01.2016, dass keine Familienangehörigen und auch sonst keine gesundheitlichen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen vorlägen, die gegen eine Ausreise oder die Erklärung eines Einreiseverbotes sprechen. Mit Bescheid vom 01.02.2016, zugestellt am 10.02.2016, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), forderte sie zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf, drohte die Abschiebung nach Italien an und stellte fest, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Klägerin aufgrund des in Italien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könne. Hierzu verwies das Bundesamt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2014 (Az.: 10 C 7/13), wonach ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei. Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG). Obwohl das Bundesamt in diesen Fällen nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung in den sicheren Drittstaat anordne, sei eine Abschiebungsandrohung ebenfalls zulässig, da es sich dabei um ein milderes Mittel gegenüber der Anordnung handele. Abschiebungsverbote, die der Androhung der Abschiebung nach Italien entgegenstehen könnten, lägen nicht vor. Hierauf hat die Klägerin am 19.02.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben. Sie ist der Auffassung, dass vor dem 20.07.2015 gestellte Asylanträge aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürften, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei, und verweist hierzu auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2015 (Az.: 1 B 41/15). Die Klägerin trägt außerdem vor, dass sie mit ihrem Ehemann trotz der geschlossenen Ehe nicht zusammen lebe. Ihr Ehemann wohne in der Nähe von München und sie hätten nur telefonisch Kontakt. Ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes der Dipl. Med. Y. vom 25.10.2019 wurde bei der Klägerin in Deutschland eine Erweiterungsplastik nach Genitalverstümmelung Typ 3 vorgenommen. Zudem benötige die Klägerin wegen des Verdachts auf ein Fibroadenom in der linken Brust regelmäßig sonografische Kontrolluntersuchungen. Wegen der weiteren Klagebegründung wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2016 zu verpflichten, ein Asylverfahren für die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Klageerwiderung wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten verwiesen. Mit Beschluss vom 14.02.2017 hat das Verwaltungsgericht Gießen den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Mit Schreiben vom 11.04.2016, 22.02.2019, 15.11.2019 und 02.03.2020 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang der Beklagten beigezogen.