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Beschluss

2 B 223/20, 2 D 224/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0730.2B223.20.00
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Leitsätze
1. Unter Kostengesichtspunkten (im Hinblick auf den Ermäßigungstatbestand in Nr. 5211 des Kostenverzeichnisses (Anlage I zum GKG (juris: GKG 2004)) für die Zurücknahme des Antrages)) entstehen bei Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nach § 188 VwGO bei gleichzeitiger Entscheidung über Eilantrag und Prozesskostenhilfe keine Nachteile für den Antragsteller.(Rn.19) 2. Die Beschwerdebegründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.(Rn.23) 3. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags wird aber – auch wenn es an einer förmlichen Antragstellung fehlt – bereits dann genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem in der ersten Instanz gestellten Antrag eindeutig ergibt.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juni 2020 - 3 L 471/20 - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter Kostengesichtspunkten (im Hinblick auf den Ermäßigungstatbestand in Nr. 5211 des Kostenverzeichnisses (Anlage I zum GKG (juris: GKG 2004)) für die Zurücknahme des Antrages)) entstehen bei Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nach § 188 VwGO bei gleichzeitiger Entscheidung über Eilantrag und Prozesskostenhilfe keine Nachteile für den Antragsteller.(Rn.19) 2. Die Beschwerdebegründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.(Rn.23) 3. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags wird aber – auch wenn es an einer förmlichen Antragstellung fehlt – bereits dann genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem in der ersten Instanz gestellten Antrag eindeutig ergibt.(Rn.23) Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren und gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Juni 2020 - 3 L 471/20 - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. I. Die geborene Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter einer im September geborenen Tochter. Für eine Förderung ihrer Ausbildung an der Schule in B-Stadt mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife bezog die Antragstellerin Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz von dem Antragsgegner. Zuletzt erhielt sie Ausbildungsförderung mit Bescheid des Antragsgegners vom 28.2.2019 in Höhe von monatlich 343,00 € für den Zeitraum 12/2018 bis 07/2019. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 30.7.2019 auf Gewährung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum 08/2019 bis 06/2020 teilte der Antragsgegner unter dem 9.8.2019 mit, der Antrag auf Ausbildungsförderung könne nicht abschließend bearbeitet werden, da im einzelnen bezeichnete Unterlagen, die zur Feststellung des Anspruchs der Antragstellerin auf Leistungen nach dem BAföG unbedingt erforderlich seien, nicht vorgelegt worden seien. Die Antragstellerin wurde gebeten, die fehlenden Unterlagen/Nachweise bis zum 30.8.2019 nachzureichen. Mit Bescheid vom 2.12.2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gem. § 66 SGB I ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe trotz Aufforderung die erforderlichen Antragsformulare nicht voll umfänglich vorgelegt. Da die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Anspruchs nicht nachgekommen sei und dadurch die für die Entscheidung erforderlichen Sachfeststellungen verhindert habe, sei der Antrag wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I abzulehnen. Dagegen hat die Antragstellerin am 20.12.2019 Widerspruch erhoben, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Ausweislich der Eingangsstempel des Antragsgegners wurden am 20.12.2019 eine Bankbestätigung über das Vermögen der Antragstellerin, eine Wohnungsgeberbestätigung, ein Schreiben des Vermieters der Antragstellerin betreffend die Nebenkostenabrechnung für die von ihr gemietete Wohnung sowie die Anlage 2 zu Formblatt 1 (Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG), Formblatt 3 (Einkommenserklärung des Vaters der Antragstellerin) nachgereicht. Mit Eingangsstempel des Antragsgegners vom 23.1.2020 wurden von der Antragstellerin außerdem folgende Unterlagen nachgereicht: eine Bescheinigung der BG Bau vom 23.6.2016 über die Rentenanpassung 2016 sowie vom 24.6.2019 über die Rentenanpassung 2019 bzgl. des Vaters der Antragstellerin, sowie das Formblatt 2 (Bescheinigung nach § 9 BAföG über den Besuch einer Ausbildungsstätte), Steuerunterlagen die Eltern der Antragstellerin betreffend sowie das Formblatt 3 (Einkommenserklärung der Mutter der Antragstellerin). Aus dem Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters des Antragsgegners vom 23.1.2020 geht hervor, dass bei der Vorsprache einer erschienenen Person (offenbar die Mutter der Antragstellerin) darauf hingewiesen wurde, dass noch weitere Unterlagen nachzureichen seien, und zwar im Einzelnen der Unterhalt betr. des Kindes (Unterhalt Kindsvater oder UVG-Stelle), Vermögen vom 30.7.2019 (Konto und Sparbuch); weiterhin fehlten noch folgende Anlagen zu der Lohnsteuererklärung: Anlage N Vater von 2017, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 2017, Einnahmenüberschussrechnung von 2017 und Unfallrente von 2017. Der Sachbearbeiter des Antragsgegners hat mit einer E-Mail vom 30.1.2020 die Mutter der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Unterlagen eingegangen seien. Es fehlten noch die Unfallrenten ihres Ehemannes für das Jahr 2017. Der Kontoauszug reiche nicht, der Bruttobetrag sei maßgebend. Am 11.3.2020 haben die Vermieter der Antragstellerin Räumungsklage wegen des Mietrückstands der Antragstellerin beim Amtsgericht erhoben. Bei dem Sozialgericht für das Saarland ist ein Verfahren anhängig, mit dem die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für ihre Unterkunft von dem Antragsgegner - Jobcenter - erstrebt. Am 27.4.2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Eilrechtschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, aufgrund der E-Mail des Sachbearbeiters vom 30.1.2020 an ihre Mutter, habe diese ihm fernmündlich mitgeteilt, dass die Rente des Vaters brutto wie netto gezahlt werde. Als Nachweis wurde der Kontoauszug des Vaters der Antragstellerin nebst Bescheid vom 23.6.2016 vorgelegt. Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrag in Höhe von 3.430,00 € an ihren Vermieter, die GbR, hilfsweise an sie selbst zu zahlen, ihr monatlich Ausbildungsförderung in Höhe von 343,00 € ab einschließlich des Monats Mai 2020 zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat sich darauf berufen, dass die Antragstellerin auch nach Aufforderung noch immer keine vollständigen Antragsunterlagen eingereicht habe. Mit Beschluss vom 4.6.2020 - 3 L 471/20 - hat das Verwaltungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Förderung ihrer Ausbildung an der Schule in B-Stadt mit dem Ziel der Erlangung der Fachhochschulreife lägen derzeit nicht vor, denn die Antragstellerin sei nach wie vor ihren Mitwirkungspflichten nicht vollumfänglich nachgekommen, so dass die für eine Entscheidung über ihren Antrag vom 30.7.2019 erforderlichen Sachfeststellungen nicht getroffen werden könnten. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 9.8.2019 unter Fristsetzung auf den 30.8.2019 aufgefordert worden, eine ganze Reihe von im Einzelnen aufgeführten Unterlagen (Original des Formblattes 1 mit Ergänzungen (im Einzelnen beschrieben); Anlage 2 zu Formblatt 1; Formblatt 2 und Formblatt 3 (Einkommenserklärung der Eltern mit Nachweisen vom Jahr 2017)) nachzureichen, die erforderlich gewesen seien, um den Förderungsantrag zu bearbeiten. Aus der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakte ergebe sich, dass bis zum Erlass des Bescheides vom 2.12.2019 die bis dahin angeforderten ergänzenden Unterlagen weder vorgelegen hätten noch eine Erklärung der Antragstellerin vorgelegt worden sei, dass und weshalb sie an der Vorlage der Unterlagen gehindert sei. Nach Erlass des Ausgangsbescheides im Dezember 2019 sei dann (lediglich) ein Teil der mit dem Schreiben vom 9.8.2019 angeforderten Unterlagen (Anlage 2 zu Formblatt 1 (Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag); Formblatt 3 (Einkommenserklärung des Vaters der Antragstellerin)) nachgereicht worden. Auch im Januar 2020 seien Unterlagen eingereicht worden (im Einzelnen am 23.1.2020: eine Bescheinigung der BG Bau vom 13.6.2016 über die Rentenanpassung 2016 und eine Bescheinigung vom 24.6.2019 bezüglich der Rentenanpassung 2019 bezüglich des Vaters der Antragstellerin; das Formblatt 2; Steuerunterlagen betreffend die Eltern der Klägerin sowie das Formblatt 3 bezüglich der Mutter der Klägerin). Ausweislich eines Vermerks des zuständigen Sachbearbeiters vom 23.1.2020 sei die zu einer Vorsprache erschienene Person (offenbar die Mutter der Antragstellerin) darauf hingewiesen worden, dass weitere Unterlagen vorzulegen seien (Unterhalt des Kindes (Unterhalt Kindesvater oder UVG-Stelle); Vermögen vom 30.7.2019 (Konto und Sparbuch); Anlagen zur Lohnsteuererklärung (Anlage N des Vaters der Antragstellerin von 2017; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 2017; Einnahmenüberschussrechnung von 2017; Unfallrente von 2017)). Die Mutter der Antragstellerin habe mit einer E-Mail vom 28.1.2019 weitere Unterlagen nachgereicht (betreffend die Unfallrente des Vaters der Antragstellerin, eine Bankbestätigung zum Stichtag 30.7.2019, Kontoauszüge Stand 29.7.2019 bzw. 30.7.2019 betreffend Konten der Antragstellerin sowie einen Kontoauszug über die Umsätze vom 29.12.2017 bis 28.12.2018 betreffend die Eltern der Antragstellerin) und in einer weiteren Mail um Eingangsbestätigung sowie Mitteilung, „ob das so klar geht“, gebeten. In der Antwort des Sachbearbeiters sei darauf hingewiesen worden, dass noch die Unfallrenten des Vaters der Antragstellerin für 2017 fehlten, der Kontoauszug nicht ausreiche, da der Bruttobetrag maßgebend sei. Selbst wenn man die Unfallrente 2017 (mittlerweile) aufgrund der bereits im Verwaltungsverfahren und noch einmal im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen als nachgewiesen ansähe, fehlten nach wie vor bezogen auf die Aufforderung vom 9.8.2019 das Original des Formblatts 1 sowie bezogen auf den Hinweis vom 23.1.2020 die Nachweise betreffend den Unterhalt des Kindes Lucie (Unterhalt Kindesvater oder UVG-Stelle), die Anlage N Vater von 2017, die Anlage „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 2017“. Da mithin nach wie vor eine ganze Reihe von bei der Antragstellerin sowohl schriftlich als auch mündlich angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, fehle dem Förderungsantrag nach wie vor die Entscheidungsreife. Die Antragstellerin könne sich insofern auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe aufgrund der E-Mail des Sachbearbeiters vom 30.1.2020 davon ausgehen dürfen, dass die von ihrer Mutter mit der Mail vom 28.1.2020 vorgelegten Unterlagen nunmehr zur Entscheidung über ihren Förderungsantrages ausreichend seien. Der Antragsgegner habe durch den Vortrag im vorliegenden Verfahren noch einmal deutlich gemacht, dass nach wie vor Unterlagen zur Bescheidung des Antrages ausstünden. Dem sei die Antragstellerin lediglich in Bezug auf die Unfallrente ihres Vaters entgegengetreten. Hinsichtlich der übrigen ausstehenden Unterlagen fehle es an jedem Sachvortrag. Bei dieser Sach- und Rechtslage begegne die Versagung der Förderung mangels der erforderlichen Mitwirkung keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner habe vielmehr von der ihm durch den Gesetzgeber in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I eingeräumten Möglichkeit zur Versagung von Leistungen bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin sei mit dem Schreiben vom 9.8.2019 entsprechend den Vorgaben aus § 66 Abs. 3 SGB I auf die möglichen Folgen einer verspäteten oder Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften auch ordnungsgemäß und in der gebotenen Schriftform hingewiesen worden. Ihr habe aufgrund der Mitteilung in den o.g. Schreiben klar sein müssen, dass und welche Unterlagen der Antragsgegner zur Bearbeitung des Antrages noch benötigt würden. Darüber hinaus sei ihr auch dargelegt worden, wie eine Nichteinhaltung der gesetzten Vorlagefrist rechtlich bewertet werde. Schließlich sei sie auch nicht im Unklaren darüber gelassen worden, welche rechtlichen Konsequenzen der Antragsgegner aus einem solchen Verhalten zu ziehen gedenke, so dass sie mit der Ablehnung ihres Antrages habe rechnen müssen. Selbst wenn im Widerspruchsverfahren alle Unterlagen vorgelegt würden, stünde eine nachträgliche Gewährung von Leistungen ab dem Antragszeitpunkt gemäß § 67 SGB I im Ermessen der Behörde. Angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage spreche zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts für eine Ermessensreduzierung auf Null, was einem Anordnungsanspruch ebenfalls entgegenstehe, da das Gericht die Ermessensentscheidung der Behörde mit Blick auf § 114 VwGO nicht ersetzen könne. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibe ebenfalls ohne Erfolg (§§ 166 VwGO i.V.m. 114 Satz 1 ZPO), da es aus den vorgenannten Erwägungen heraus an den erforderlichen Erfolgsaussichten fehle. Gegen den der Antragstellerin am 8.6.2020 zugestellten Beschluss richten sich ihre am 18.6.2020 eingelegten und zugleich begründeten Beschwerden. II. Die gemäß § 146 VwGO statthaften Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.6.2020, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt (1.) und der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, einen Betrag in Höhe von 3.430 Euro an die Vermieter der Antragstellerin hilfsweise an sie selbst zu zahlen und ihr monatlich Ausbildungsförderung in Höhe von 343 Euro ab dem Monat Mai 2020 zu zahlen, zurückgewiesen wurde (2.), haben keinen Erfolg. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Zunächst begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass es über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin gleichzeitig mit der Entscheidung in der Sache selbst entschieden hat. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang der Sache nach auf den Ermäßigungstatbestand in Nr. 5211 des Kostenverzeichnisses (Anlage I zum GKG) für die Zurücknahme des Antrages verweist und geltend macht, durch die gleichzeitige Entscheidung über Eilantrag und Prozesskostenhilfe sei ihr die Möglichkeit genommen worden, eine Reduzierung der Gerichtsgebühren durch Antragsrücknahme nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrages herbeizuführen, dringt sie damit nicht durch. Das vorliegende Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei, so dass der Antragstellerin unter Kostengesichtspunkten keine Nachteile aufgrund der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts entstehen. Abgesehen davon wäre es der Antragstellerin unverwehrt gewesen, zunächst entweder einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Rechtsschutzbegehren zu stellen oder aber das erstinstanzliche Gericht zu ersuchen, vorab über ihr Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden.1vgl. bereits Beschluss des Senats vom 6.6.2019 - 2 D 334/18 -, Homepage des Gerichts/Spruchpraxis, Leitsatz Nr. 75vgl. bereits Beschluss des Senats vom 6.6.2019 - 2 D 334/18 -, Homepage des Gerichts/Spruchpraxis, Leitsatz Nr. 75 Auch in der Sache ist die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden, denn dem erstinstanzlichen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß den §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu. Die Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dürfen mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts, Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi „vorwegzunehmen“, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers bzw. der Antragstellerin aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist.2vgl. Beschluss des Senats vom 31.1. 2017 – 2 D 382/16 –, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 31.1. 2017 – 2 D 382/16 –, juris Bei Anwendung dieser Maßstäbe3vgl. zu den im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.vgl. zu den im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N. ist das Verwaltungsgericht zutreffend von nicht hinreichenden Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzgesuchs der Antragstellerin ausgegangen. Nach derzeitigem Verfahrensstand kann nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin vom Antragsgegner Ausbildungsförderung verlangen kann, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nach § 66 SGB I nicht nachgekommen ist und nicht sämtliche mit Schreiben des Antragsgegners vom 9.8.2019 und mit Hinweis vom 23.1.2020 nachgeforderten Unterlagen vorgelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung jeweils im Einzelnen angeführt (vgl. die Fußnoten 1 - 5 auf Seiten 3 und 4 der Beschlussausfertigung), welche Unterlagen mit den Schreiben des Antragsgegners vom 9.8.2019 bis zum 30.8.2019 vorzulegen waren, damit der Antrag der Antragstellerin auf Ausbildungsförderung bearbeitet werden kann, und welche Unterlagen daraufhin von der Antragstellerin im Dezember 2019 und im Januar 2020 eingereicht wurden. Bei einem Abgleich der vom Antragsgegner verlangten mit den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen hat das Verwaltungsgericht sodann ebenfalls zutreffend festgestellt, dass immer noch verschiedene - im Einzelnen ausdrücklich bezeichnete - Bescheinigungen (Original des Formblatts 1, die Nachweise betreffend des Unterhalts der Tochter der Antragstellerin sowie die Anlage N des Vaters der Antragstellerin und die Anlage „Einkünfte aus Miete und Verpachtung von 2017“) fehlen und ist bei diesem Befund in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Förderungsleistung zu versagen ist. Im Einzelnen verweist der Senat insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses. 2. Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), auch nicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung in der Sache abzuändern wäre. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Zulässigkeit der Beschwerde insoweit nicht bereits entgegen, dass in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich ein Antrag formuliert ist. Zwar muss, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, wenn es an einem dieser Erfordernisse mangelt. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags wird aber – auch wenn es an einer förmlichen Antragstellung fehlt – bereits dann genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel mittels Auslegung aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem in der ersten Instanz gestellten Antrag eindeutig ergibt.4Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rdnr. 41, sowie Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 146 Rdnr. 29, jeweils mit NachweisenKopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rdnr. 41, sowie Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 146 Rdnr. 29, jeweils mit Nachweisen Dies ist hier der Fall. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich eindeutig und unmissverständlich der Wille der Antragstellerin, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4.6.2020 ihrem erstinstanzlichen Antrag entsprechend Ausbildungsförderungsleistung vom Antragsgegner zu beanspruchen, denn sie beruft sich darauf, alle zur Bearbeitung ihres Antrages erforderlichen Unterlagen lägen dem Antragsgegner vor. Die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Sie meint, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehlten noch Unterlagen, sei nicht nachvollziehbar. In seiner E-Mail vom 30.1.2020 an die Mutter der Antragstellerin habe der Sachbearbeiter des Antragsgegners wie folgt ausgeführt: „Die Unterlagen sind eingegangen, es fehlt mir noch die Unfallrente von ihrem Mann für das Jahr 2017. Es reicht nicht der Kontoauszug. Hier ist der Bruttobetrag maßgebend. ...“ Die E-Mail impliziere nach Auffassung der Antragstellerin, dass alle Unterlagen vorhanden seien außer der Unfallrente des Vaters der Antragstellerin, diese seien aber nach Auskunft der Mutter der Antragstellerin in Form des Bescheides der BG Bau vom 23.6.2016 nachgereicht worden. Mithin würden jetzt die verlangten Unterlagen alle vorliegen. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragstellerin geht bereits fehl in der Annahme, aus der erwähnten E-Mail ergebe sich (abschließend), dass lediglich die Bescheinigung der Unfallrente ihres Vaters fehle und ansonsten alle Unterlagen vorlägen. Da die erwähnte E-Mail - Korrespondenz nicht mit der Antragstellerin selbst, sondern ihrer Mutter geführt wurde, lag es nahe, dass in diesem Zusammenhang auch nur von den ihren Vater betreffenden und noch fehlenden Bescheinigungen die Rede war, und sich die erwähnte Aussage des Sachbearbeiters auch nur darauf bezog, also keinesfalls die sonstigen mit dem Schreiben vom 9.8.2019 und dem Hinweis vom 23.1.2020 nachgeforderten Dokumente mitumfasste. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst wenn man die Höhe der Unfallrente des Vaters für das Jahr 2017 (mittlerweile) aufgrund der bereits im Verwaltungsverfahren und noch einmal im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen als nachgewiesen ansähe, nach wie vor bezogen auf die Aufforderung vom 9.8.2019 das Original des Formblatts 1 sowie bezogen auf den Hinweis vom 23.1.2020 vor allem die Nachweise betreffend den Unterhalt des Kindes (Unterhalt Kindesvater oder UVG-Stelle), die Anlage N des Vaters der Antragstellerin von 2017, die Anlage „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 2017“ fehlen. Dieser Feststellung ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Hinsichtlich der bezeichneten - noch ausstehenden - Unterlagen fehlt es - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - an jedem Sachvortrag der Antragstellerin. Die Beschwerden sind daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.