Urteil
3 K 2034/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0713.3K2034.19.00
3mal zitiert
27Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall eines unglaubhaften Vortrags eines Asylbewerbers aus Tadschikistan(Rn.63)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines unglaubhaften Vortrags eines Asylbewerbers aus Tadschikistan(Rn.63) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage vom 31.12.2019, über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO)1Vgl. Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2021, Bl. 112 der Gerichtsakte und Schriftsatz der Beklagten vom 09.07.2021, Bl. 116 der GerichtsakteVgl. Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2021, Bl. 112 der Gerichtsakte und Schriftsatz der Beklagten vom 09.07.2021, Bl. 116 der Gerichtsakte, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Es liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 10.12.2019 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Klägervorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland des Klägers – Tadschikistan – bezogen auf die Erkenntnislage und die Rechtsprechung der Kammer2Vgl. hierzu die Urteile vom 21.05.2021 -3 K 543/20, 3 K 759/20 und 3 K 315/21-Vgl. hierzu die Urteile vom 21.05.2021 -3 K 543/20, 3 K 759/20 und 3 K 315/21- zutreffend dar, wenn dort ausgeführt wird: „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Tadschikistan abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Begründung: Der Antragsteller, nicht ordnungsgemäß ausgewiesener tadschikischer Staatsangehöriger vom Volk der Tadschiken und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste nach seiner Darstellung am 28.10.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.11.2019 einen Asylantrag. Mit dem Asylantrag wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 03.12.2019 in der Außenstelle A-Stadt. Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller vor, dass er vor ungefähr zweieinhalb Jahren in einer Moschee gewesen sei. Als er rausgekommen wäre, habe ihn jemand angesprochen. Er habe ihm eine Karte gezeigt. Diese beiden Personen wären vom Geheimdienst KGB gewesen. Sie wären mit einem grünen Auto mit dunklen Schreiben gekommen. Man habe nicht sehen können, ob sich noch jemand in dem Auto befindet. Sie hätten ihn dann aufgefordert, einzusteigen. Es hätten noch zwei weitere Leute vor ihm im Auto gesessen. Dieser habe ihm gesagt, sie seien vom KGB. Sie hätten ihm vorgeworfen, er wäre ein Salafist und gegen die Regierung. Er würde viele Menschen beeinflussen. Er habe ihnen gesagt, er sei kein Salafist und habe nichts gegen die Regierung. Er habe keine Probleme mit der Regierung. Sie hätten ihm vorgeworfen, er hätte viele Leute gegen die Regierung beeinflusst. Sie hätten ihm nicht geglaubt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn mitnehmen und verhören würden. Die Männer hätten ihn mitgenommen und in einen Keller gebracht. Dort habe es ein Fenster gegeben. Sie hätten ihm gesagt, er müsse dortbleiben. Er sei an den Händen gefesselt gewesen. Es habe einen Stuhl und ein Bett zum Schlafen gegeben. Es wären dann zwei Männer gekommen und hätten ihn massiv geschlagen. Sie hätten keine Gnade mit ihm gehabt und nicht mit ihm geredet. Die Gesichter wären maskiert gewesen. Einer dieser Männer habe gesagt, alles was sie ihm vorwerfen, wäre richtig. Er solle bestätigen, dass das stimmt. Sie hätten ihn dann wieder geschlagen. Dann sei der Mann reingekommen. der ihn zuerst angesprochen habe. Dieser habe den beiden Männern gesagt, es würde reichen, sie sollen ihn nicht weiter schlagen. Die drei Männer hatten dann den Raum verlassen und ihn eingeschlossen. Die ganze Zeit habe sich kein Mensch um ihn gekümmert. Er hätte Schmerzen und Hunger gehabt. Am nächsten Morgen wären drei Maskierte zu ihm gekommen. Sie hätten ihn wieder geschlagen, aber nicht mehr so heftig. Nachdem diese drei weggegangen wären, wäre dann der erste Mann wiedergekommen Er habe ihn zu einem Komitee gebracht. Einer der Männer aus dem Auto habe dort gesessen. Dieser habe ihm gesagt, er solle seine Aussage machen. Er habe gesagt, er betreibe nur seinen Handel, er sei nur in seinem Geschäft. Der Mann habe ihm dann gesagt, er sei ein Salafist, er könne auch noch mehr über ihn sagen, damit der 15 oder 25 Jahre ins Gefängnis kommen würde. Er habe dann gemerkt, dass es nicht gut sei, mit ihm zu diskutieren. Er habe sie gefragt, was sie von ihm wollten. Sie hätten ihm dann gesagt, sie wüssten alles über ihn, er müsse 10.000 $ bezahlen. Wenn er das Geld bezahlen würde, würden sie ihn nicht mehr schlagen und er würde freigelassen. Sie hätten ihm etwas Schriftliches gegeben, darauf habe gestanden. dass er Salafist wäre, der Regierung aber nicht geschadet habe. Sie hätten ihm einen Tag Zeit gegeben, um das Geld zu bekommen, er habe dann anrufen sollen. Er habe das Geld gesammelt. Er habe dafür Schulden bei Freunden machen müssen. Er sei krank gewesen, es habe ihm alles weh getan. Er habe dann angerufen. Er sollte um 11:00 Uhr in das Restaurant Warufi kommen. Er solle nicht daran denken, wegzulaufen. Sie seien dann gekommen und hätten das Geld genommen. Sie hätten ihm gesagt, er sei jetzt frei. Wenn etwas sein sollte, solle er Bescheid geben. Er könne jetzt gehen. Er habe gedacht, er habe jetzt Ruhe. Es habe ihn darauf tatsächlich niemand mehr belästigt. Dies wäre bis zum 2. September so gewesen. Er wäre in seinem Geschäft gewesen. Es sei dann jemand, wie beim letzten Mal gekommen. Er habe gesagt, er sei vom KGB. Sein Chef möchte mit ihm reden. Er habe mit ihm zum Auto gehen müssen. Der Mann im Auto habe ihm ein Schreiben mit seiner Unterschrift gezeigt, er sei Salafist. Er habe erwidert, dass die Sache besprochen und erledigt sei. Die der Mann habe immer wieder gesagt, die Sache sei nicht erledigt, ein Salafist sei immer ein Salafist. Er hätte die Möglichkeit, das Problem jetzt gleich hier zu lösen oder zurück an den Ort gebracht werden, wo er beim letzten Mal gewesen sei. Er habe geschrien, dass er doch bezahlt habe. Der Mann habe gesagt, das sei Vergangenheit, er wäre ein Salafist. Er sei jetzt für diese Sache verantwortlich. Er habe gemerkt, dass es nicht bringen, mit ihm zu diskutieren. Der Mann habe ihn aufgefordert, 20.000 Saman zu zahlen. Er habe gesagt, er hätte dieses Geld nicht. Sie hätten ihm drei Tage Zeit gegeben, das Geld zusammen zu bekommen. Er solle dann anrufen. Er habe sich gedacht, wenn er zahle, dann würde das kein Ende nehmen. Es würden auch andere kommen. Er sei dann nach Hause gegangen. Am ersten Tag bei der Arbeit habe er nicht mehr gekonnt, er sei dann zu seinem Nachbarn Aziz gegangen. Dessen Onkel habe eine hohe Stelle bei der Regierung. Sie hätten diesen fragen wollen, ob er eine Lösung finden könne. Dieser Mann heiße .... Dieser habe ihm gesagt, dass sie in letzter Zeit viele solcher Fälle hätten, dies würde kein Ende nehmen. Sie würden nur das Geld wollen. Er hätte ihm gesagt, er solle am Tag der Geldübergabe zuerst zu ihm kommen. Er sei dorthin gegangen, er habe ihnen gesagt, er habe das Geld nicht. Sie hätten ihm einen Umschlag gegeben und etwas an der Jacke befestigt. Er sollte dann zu dem Treffpunkt gehen. Er hätte dann angerufen, er sollte um 12 Uhr zu einem Restaurant kommen. Sie hätten ihn aber nicht direkt weggelassen, er sei dann mit einem Taxi zu dem Restaurant gefahren. Er wäre in das Restaurant gegangen und habe den Umschlag an die zwei Männer übergeben. Während diese das Geld gezählt hätten, sei ein Sonderkommando der Polizei gekommen. Dies wären sechs Leute in Uniform und drei in Zivil gewesen. Diese Männer hätten ihm geholfen. Sie hätten die beiden anderen Männer durchsucht. Die Männer in Zivil wären Leute im Kampf gegen die Korruption gewesen. Sie hätten diese beiden Männer mitgenommen. Diese hätten ihm noch gesagt, er hätte doch nichts sagen sollen und niemand könne ihm helfen. Er sei dann nach Hause gegangen und habe gedacht, er hätte jetzt seine Ruhe. 2 Stunden später hätte man an seiner Tür geklopft. Es wären die beiden Männer gewesen, die mitgenommen worden wären und drei weitere Männer. Er sei dann zu seinem Nachbarn geflüchtet, dieser habe ihm geholfen. Von diesem Nachbarn aus habe er Aziz angerufen. Dieser sei dann mit einem Auto gekommen. Er habe ihm gesagt, dass sie Anweisung aus Dushanbe erhalten hätten, dass diese Männer nicht festgenommen werden dürften. Aziz habe ihm geraten, wegzulaufen. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde dem Antragsteller im Rahmen der persönlichen Anhörung am 03.12.2019 gewährt. Der Antragsteller erklärte hierzu, niemanden in Deutschland zu haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. und 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Der Antragsteller ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Er hat seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt für Ereignisse außerhalb des Gastlandes mit Rücksicht auf die hier naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten grundsätzlich die bloße Glaubhaftmachung. Daher kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, gewonnen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82, BVerwG, Urteil vom 16.04.1985, 9 C 109.84, BVerwGE 71, 180 und Beschluss vom 21.07.1989, 9 B 239.89, NVwZ 1990, 171). Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, 9 B 405.89, NVwZ-RR 1990, 379 und Urteil vom 1O.05.1994, 9 C 434.93, NVwZ 1994, 1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988, 9 C 32.87, EZAR 630 Nr. 25 und Beschluss vom 21 .07.1989, 9 C 109.84, NVwZ, 1990, 171). Der Antragsteller schildert, dass er vor einer Moschee von zwei Männern in ziviler Kleidung angesprochen wurde. Diese hätten sich als Angehörige des Geheimdienstes „KGB“ ausgewiesen. Auf Nachfrage, weshalb diese Geheimdienstmitarbeiter ihm gegenüber ihre Identität hätten preisgeben sollen, erklärt er, dass es bei ihnen viele Leute in Uniform gäbe. Diese Männer wären in Zivil gewesen. Er wäre sicherlich nicht mit ihnen gegangen, wenn sie sich nicht ausgewiesen hätten. Diese Darstellung erscheint sehr unrealistisch. Es erscheint nicht plausibel, dass die Männer preisgeben haben sollen, für den Geheimdienst zu arbeiten. Der Ausländer schildert weiter, er sei in einem Kellerraum festgehalten und geschlagen worden. Auf die Frage, wie er freigelassen worden sei, beschreibt er nicht seine tatsächliche Freilassung, sondern seine Motivation, sich auf die Forderungen einzulassen. Auf erneute Nachfrage, wie er von diesem Keller nachhause gekommen sei, schildert er, dass man ihn nicht in das Gesicht geschlagen habe. Er wäre zu Fuß von dem Keller weg und darin mit einem Taxi nachhause gefahren. Es erschließt sich nicht, weshalb diese Leute den Antragsteller einfach gehen lassen sollten und damit wiederum auch preisgeben, wo ihr Versteck ist. Er schildert auf Nachfrage, er sei nicht zur Polizei gegangen, da diese Männer mächtiger als die Polizei seien. Bei dem zweiten geschilderten Vorfall hat er sich dementgegen dennoch an lokale Sicherheitskräfte gewandt. Der Antragsteller schildert, dass die beiden Männer, die zuvor festgenommen wurden, zu ihm nachhause gekommen wären. Auf entsprechende Nachfragen passt er seinen Vortrag immer wieder an. So schildert er auf entsprechende Fragen, dass er durch einen Türspion gesehen habe, dass es die beiden Männer sind. Sie hätten seine Flucht nicht bemerkt, da er die Tür nicht geöffnet habe. Zu seinem Reiseweg befragt, erklärt der Antragsteller, dass er sein Heimatland legal verlassen und bei der Ausreise seinen Reisepass vorgezeigt habe. Dies zeigt, dass der Antragsteller nicht befürchtet hat, an der Ausreise gehindert zu werden. Auf entsprechende Nachfragen hin, dass diese Leute nach seinen Angaben von anderen Dienststellen aus Dushanbe unterstützt und auf deren Betreiben wieder freigekommen sind und ihn aufgrund dieser Möglichkeiten nicht hätten ausreisen lassen, erklärt er, er sei schneller gewesen. Diese Unstimmigkeiten und Widersprüche sind nur beispielhaft und nicht abschließend. Nach Auffassung des Unterzeichners hat es die geschilderte Bedrohung durch Geheimdienstmitarbeiter nicht in der vorgetragenen Weise gegeben. Die Voraussetzungen des § 3 AsylG liegen nicht vor. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. I Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auf die obigen Ausführungen zu 1 . und 2. wird verwiesen. 4. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht dem Antragsteller in Tadschikistan keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31 .01.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v-.24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Tadschikistan führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Antragsteller hat geschildert, dass er Handel mit Lebensmitteln betrieben hat. Nach Abzug aller Ausgaben habe er monatlich im Schnitt 400-500 $ zur Verfügung gehabt. Er erklärt hierzu selbst, dass dies für Tadschikistan,,sehr gutes Geld" wäre. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland in der Lage ist, den erforderlichen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Es droht dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der der Antragsteller angehört, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11 .1997, 9 C 58.96, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegurig zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG andererseits identisch ist. 5. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Im Fall einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen. Kommt ein Drittstaatsangehöriger seiner Ausreisepflicht nicht nach und ist er ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden, darf er weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem AufenthG, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG). Die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG tritt mit der Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ein. Die Dauer dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten. Ist der Drittstaatsangehörige aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden oder geht eine schwerwiegende Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm aus, darf die Frist fünf Jahre überschreiten, aber soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginnt mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange wurden weder vorgetragen noch liegen sie nach Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Antragsteller hat vorgetragen, niemanden in Deutschland zu haben. Hieraus ergeben sich keine Aspekte für eine weitere Fristverkürzung. …“ Auf die Richtigkeit dieser Ausführungen hat die Kammer schon im Beschluss vom 22.04.2020 verwiesen3Vgl. Bl. 32, 33 der GerichtsakteVgl. Bl. 32, 33 der Gerichtsakte, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Die danach erfolgten Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren (Schriftsätze vom 25.05.20204Vgl. Bl. 39 ff. der GerichtsakteVgl. Bl. 39 ff. der Gerichtsakte und 06.02.20215Vgl. Bl. 87 ff. der GerichtsakteVgl. Bl. 87 ff. der Gerichtsakte) -der Kläger hat sich insoweit im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag berufen- geben keine Veranlassung zu einer Änderung der bisherigen rechtlichen Bewertung. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers in Übereinstimmung mit der Wertung der Beklagten für unglaubhaft und ihn selbst für unglaubwürdig. Bei dieser Bewertung geht das Gericht von Folgenden Grundsätzen aus: Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Zu einem glaubhaften Vortrag gehört, dass der Asylbewerber sein geltend gemachtes Verfolgungsschicksal folgerichtig und frei von wesentlichen Widersprüchen darlegt6So bereits BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 –9 C 864.80– juris Rn. 9So bereits BVerwG, Urteil vom 18.10.1983 –9 C 864.80– juris Rn. 9. Dies ergibt sich aus der ihm nach § 15 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht. Sie verlangt, dass der Asylsuchende unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt darlegt, der seine Verfolgungsfurcht im Falle einer Rückkehr begründet. Dies gilt vor allem für in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere für seine persönlichen Erlebnisse. Insoweit muss der Asylbewerber eine Schilderung geben, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen7Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 –9 C 141.83– juris Rn. 11; Beschluss vom 19.10.2001 –1 B 24.01– juris Rn. 5Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 –9 C 141.83– juris Rn. 11; Beschluss vom 19.10.2001 –1 B 24.01– juris Rn. 5. Die Angaben des Asylbewerbers sind im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsbewertung auf ihre inhaltliche Konsistenz zu überprüfen. Zur Durchführung dieser Analyse der Aussagequalität sind von der Rechtsprechung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt. Diese sogenannten Realkennzeichen können als grundsätzlich empirisch überprüft angesehen werden8Vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999 –1 StR 618/98– juris Rn. 20 ff. sog. „Nullhypothese“; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05–, juris; vgl. auch Urteil der Kammer vom 24.08.2020 -3 K 602/20- m.w.N.Vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999 –1 StR 618/98– juris Rn. 20 ff. sog. „Nullhypothese“; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05–, juris; vgl. auch Urteil der Kammer vom 24.08.2020 -3 K 602/20- m.w.N.. Dies in den Blick nehmend hat der Kläger keinen in sich schlüssigen, gleichbleibenden und detailreichen Vortrag gehalten, bei denen die Realkennzeichen als aussageimmanente Qualitätsmerkmale vorhanden waren. So macht der Kläger schon unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise (am 5. oder 6.09.2019, S. 3 und 4 des Anhörungsprotokolls -auf zweimalige Nachfrage- oder am 09.09.2019, S. 7 des Anhörungsprotokolls). Diese Diskrepanz ist besonders erwähnenswert, da der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt auf Nachfrage, wo er sich vom 06.09. bis zum 09.09. aufgehalten hat, keine Antwort geben konnte (S. 7, 8 des Anhörungsprotokolls). Der als letztlich fluchtauslösend geschilderte Vorfall mit den 5 Männern wird auf den 06.09.2019 datiert und trotz Nachfrage des Bundesamtsmitarbeiters lapidar so geschildert, dass es an der Tür geklopft habe und er, nachdem er durch seinen Türspion geschaut habe, zu seinem Nachbarn geflohen sei, der ihm geholfen habe (S. 6, 7 des Anhörungsprotokolls). Eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Erklärung dafür, wie er vor diesen Männern fliehen konnte bleibt der Kläger auch auf Nachfrage schuldig, wobei er zudem unterschiedliche Angaben zur Örtlichkeit des Vorfalls macht (zunächst S. 6 des Anhörungsprotokolls -an der Tür zu Hause-; dann S. 8 des Anhörungsprotokolls -im Geschäft angesprochen-). Dies alles spricht für eine erfundene Verfolgungsgeschichte und dafür, dass der Kläger weder von nicht staatlichen noch staatlichen Stellen einer Verfolgung ausgesetzt war. Dafür spricht mit Gewicht auch, dass der Kläger zu Beginn seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, bis zur Ausreise zu Hause gewesen zu sein und seinen Handel mit Lebensmitteln betrieben zu haben (S. 3, 4 des Anhörungsprotokolls). Gegen eine politische Verfolgung des Klägers spricht mit Gewicht zudem, dass er nach eigener Darstellung Tadschikistan problemlos mit einem gültigen, am 04.06.2019 ausgestellten, Reisepass auf dem Landweg verlassen konnte. Da an den Außengrenzen Tadschikistans die Reisedokumente kontrolliert werden (Gültigkeit, Visum für den Zielstaat; eine solche Kontrolle ist nach den Angaben des Klägers auch erfolgt9S. 4 des AnhörungsprotokollsS. 4 des Anhörungsprotokolls), zudem überprüft wird, ob der Betreffende auf der tadschikischen Fahndungsliste steht10 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Tadschikistan vom 20.10.2017, vom 3.8.2018, vom 26.07.2019 und vom 17.08.2020 i.d.F. vom 11.03.2021, jew. V 4,Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Tadschikistan vom 20.10.2017, vom 3.8.2018, vom 26.07.2019 und vom 17.08.2020 i.d.F. vom 11.03.2021, jew. V 4,, und die tadschikischen Sicherheitsapparate mit Abstand die leistungsfähigsten staatlichen Entitäten sind11Vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt vom 27.2.2018, zu Frage 1,Vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt vom 27.2.2018, zu Frage 1,, ist die problemfreie Ausreise des Klägers ein deutliches Indiz dafür, dass die tadschikischen Grenzbehörden an seiner Person kein Interesse hatten. Ein Staat, der die Verfolgung einer ihm politisch missliebigen Person beabsichtigt (oder eine Ableistung des Wehrdienstes durchsetzen will), wird in aller Regel geeignete Maßnahmen ergreifen, um dieser Person auch habhaft zu werden. Der Verfolgerstaat wird deshalb insbesondere alles unternehmen, um ein Verlassen seines Staatsgebiets und damit seines Zugriffsbereichs durch diese Person zu unterbinden. Behördliche Maßnahmen, die es dem angeblich Verfolgten dagegen erst ermöglichen, sich dem Zugriff des Staates zu entziehen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Reisepasses sowie die Gewährung der legalen Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, sind daher regelmäßig als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht tatsächlich nicht besteht12Vgl. die Rspr. der Kammer, Urteile vom 21.05.2021 -3 K 543/20, 3 K 759/20 und 3 K 315/21-; siehe auch VG Regensburg, Urteil vom 20.3.2013 - RN 8 K 11.30575 -, juris (Rdnr. 146); VG Minden, z.B. Urteile vom 8.12.2017 - 6 K 6049/16.A - und vom 10.5.2019 - 6 K 6957/17.A – sowie vom 07.06.2019 -6 K 5071/17.A- Tadschikistan betreffend.Vgl. die Rspr. der Kammer, Urteile vom 21.05.2021 -3 K 543/20, 3 K 759/20 und 3 K 315/21-; siehe auch VG Regensburg, Urteil vom 20.3.2013 - RN 8 K 11.30575 -, juris (Rdnr. 146); VG Minden, z.B. Urteile vom 8.12.2017 - 6 K 6049/16.A - und vom 10.5.2019 - 6 K 6957/17.A – sowie vom 07.06.2019 -6 K 5071/17.A- Tadschikistan betreffend.. Nach alledem ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger in Tadschikistan vor seiner Einreise ins Bundesgebiet landesweit verfolgt wurde bzw. von Verfolgung bedroht war oder künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit bedroht wäre. Es ist zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Tadschikistan allein wegen seiner Asylantragstellung strafrechtliche Verfolgung oder sonstige Repressalien zu befürchten hätte, denn derartige Fälle sind noch nicht bekannt geworden13Lagebericht des AA Tadschikistan vom 3.8.2018, IV 2 und zuletzt auch vom 11.03.2021 IV 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 53 (Ziffer 22).Lagebericht des AA Tadschikistan vom 3.8.2018, IV 2 und zuletzt auch vom 11.03.2021 IV 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rep. Österreich, Staatendokumentation Tadschikistan vom 17.03.2020, S. 53 (Ziffer 22).. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.