Urteil
3 K 531/25
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2025:0918.3K531.25.00
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Leitsätze
Auch Familien mit kleinen bzw. kleinsten Kindern droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht ohne weiteres eine Situation extremer materieller Not, in der sie nicht in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Die Frage, ob für diese Personengruppe bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRCh (juris: EUGrundrCharta)) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, hängt von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren ab. Dabei ist die Gesamtsituation der Familie insbesondere die Struktur der Familie, das Alter und die gesundheitliche Situation der einzelnen Familienmitglieder, die individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen sowie bestehende Unterstützungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen und zu würdigen.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die Klage ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Bescheide des Bundesamtes der Beklagten vom 20.03.2025 sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 1. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da Bulgarien den Klägern internationalen Schutz zuerkannt hat. Auf den Fortbestand des zuerkannten Schutzes kommt es dagegen nicht an. Eine zur Unzulässigkeit des Asylantrags führende Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist bereits dann zu bejahen, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz in der Vergangenheit gewährt wurde.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.04.2025 – 2 A 215/24, 2 A 216/24, 2 A 206/24 u.a. – sowie Beschluss vom 29.08.2024 – 2 A 48/24 –, Rn. 12, juris; VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 15, juris; Urteile der Kammer vom 15.05.2025 – 3 K 958/23 und 3 K 789/23 –.vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.04.2025 – 2 A 215/24, 2 A 216/24, 2 A 206/24 u.a. – sowie Beschluss vom 29.08.2024 – 2 A 48/24 –, Rn. 12, juris; VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 15, juris; Urteile der Kammer vom 15.05.2025 – 3 K 958/23 und 3 K 789/23 –. Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle der Kläger auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. a) Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss sind nur erfüllt, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren.4vgl. zu den nachfolgend dargestellten Maßstäben insgesamt BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 – Rn. 18 ff., juris.vgl. zu den nachfolgend dargestellten Maßstäben insgesamt BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 – Rn. 18 ff., juris. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.20135nachfolgend RL 2013/32/EU.nachfolgend RL 2013/32/EU. eingeräumten und durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in nationales Recht umgesetzten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen.6vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) – Rn. 35; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim) – Rn. 88.vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) – Rn. 35; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 (Ibrahim) – Rn. 88. Für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen gilt ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.20117Anerkennungsrichtlinie, nachfolgend RL 2011/95/EU.Anerkennungsrichtlinie, nachfolgend RL 2011/95/EU. gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU. Auch wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, gilt das Vorstehende.8vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 17 (Ibrahim) – Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 C-540/17 und C-541/17 (Hamed) – Rn. 34.vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 17 (Ibrahim) – Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 C-540/17 und C-541/17 (Hamed) – Rn. 34. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht ist, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden9„Bett, Brot, Seife“ vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 – Rn. 5, juris.„Bett, Brot, Seife“ vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 – Rn. 5, juris., und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden.10vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 - Rn. 21, juris, m. w. N.vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 - 1 C 24.23 - Rn. 21, juris, m. w. N. Eine solche Feststellung kann nur nach Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen.11vgl. zu Dublin-Überstellungen: EuGH, Urteil vom 19.12.2024 – C-185/24 und C-189/24 (Tudmur) – Rn. 47.vgl. zu Dublin-Überstellungen: EuGH, Urteil vom 19.12.2024 – C-185/24 und C-189/24 (Tudmur) – Rn. 47. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRCh maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen.12vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 (Paposhvili/Belgien) – Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 (C. K. u. a.) – Rn. 68.vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 (Paposhvili/Belgien) – Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 (C. K. u. a.) – Rn. 68. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen.13vgl. EGMR, Urteile vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) – Rn. 219 und vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 (Paposhvili/Belgien) – Rn. 174.vgl. EGMR, Urteile vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) – Rn. 219 und vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 (Paposhvili/Belgien) – Rn. 174. Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.14vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) – Rn. 249.vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) – Rn. 249. Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie15aktuell: RL 2013/33/EUaktuell: RL 2013/33/EU folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen16vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) – Rn. 250 ff.vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 (M. S. S./Belgien und Griechenland) – Rn. 250 ff., die mit Blick auf die Richtlinie 2011/95/EU ebenso für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten.17vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 – Rn. 9 ff., juris.vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 – Rn. 9 ff., juris. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen18vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 – Rn. 11, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 – Rn. 11, juris, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.19vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 – Rn. 25 ff., juris.vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 – Rn. 25 ff., juris. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in den Mitgliedsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers im Mitgliedsstaat nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.20vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 24.23 - Rn. 26, juris.vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 21.11.2024 – 1 C 24.23 - Rn. 26, juris. b) Nach diesen Maßstäben, denen die saarländische Verwaltungsgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung folgt21vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2022, 2 A 46/21, juris.vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2022, 2 A 46/21, juris., droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.22vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.01.2025 – 2 A 116/23 – Rn. 15, juris, wonach die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (Art. 4 GRCh) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren abhängig ist.vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.01.2025 – 2 A 116/23 – Rn. 15, juris, wonach die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (Art. 4 GRCh) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren abhängig ist. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung die Kläger bei ihrem vorangegangenen Aufenthalt in Bulgarien erfahren haben, da auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).23vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) – Rn 88, juris.vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) – Rn 88, juris. aa) Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und deren umfassenden Bewertung durch die Kammer ist davon auszugehen, dass arbeitsfähige und nicht vulnerable Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen.24vgl. zur obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach nicht vulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen Schutzberechtigten in Bulgarien derzeit keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht, OVG Bautzen, Urteil vom 18.06.2025 – 5 A 446/17.A – Rn. 29 ff., juris; OVG Greifswald, Urteil vom 19.05.2025 – 4 LB 1115/18 OVG – Rn. 57 ff., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2025 – 3 B 41/23 – Rn. 25 ff., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19.07.2024 – A 4 S 257/24 – juris m.w.N.; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 21.11.2024 – 11 A 1108/17.A – Rn. 38, juris unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 24.08.2023 – 11 A 892/21.A – Rn. 54 ff., juris sowie Urteile vom 14.02.2024 – 11 A 1440/23.A – Rn. 68 ff., juris, m. w. N. und vom 10.09.2024 – 11 A 1460/23.A – Rn. 66 ff, juris; VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 30 ff., juris; ÓVG Lüneburg, Urteil vom 07.12.2021 – 10 LB 257/20 –; OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.09.2022 – 3 L 198/21 –.vgl. zur obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach nicht vulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen Schutzberechtigten in Bulgarien derzeit keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht, OVG Bautzen, Urteil vom 18.06.2025 – 5 A 446/17.A – Rn. 29 ff., juris; OVG Greifswald, Urteil vom 19.05.2025 – 4 LB 1115/18 OVG – Rn. 57 ff., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2025 – 3 B 41/23 – Rn. 25 ff., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19.07.2024 – A 4 S 257/24 – juris m.w.N.; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 21.11.2024 – 11 A 1108/17.A – Rn. 38, juris unter Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 24.08.2023 – 11 A 892/21.A – Rn. 54 ff., juris sowie Urteile vom 14.02.2024 – 11 A 1440/23.A – Rn. 68 ff., juris, m. w. N. und vom 10.09.2024 – 11 A 1460/23.A – Rn. 66 ff, juris; VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 30 ff., juris; ÓVG Lüneburg, Urteil vom 07.12.2021 – 10 LB 257/20 –; OVG Magdeburg, Beschluss vom 12.09.2022 – 3 L 198/21 –. (1) Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen. Sie haben weiterhin keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft. Auch Anspruch auf eine Sozialwohnung haben anerkannt Schutzberechtigte ebenso wenig wie bulgarische Staatsangehörige.25vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 11.03.2021, S. 1.vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 11.03.2021, S. 1. Dennoch haben anerkannt Schutzberechtigte, die nach Bulgarien zurückkehren – trotz bestehender Schwierigkeiten – ausreichende Möglichkeiten, eine Unterkunft zu finden und es bestehen weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass dieser Personenkreis in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wäre.26vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 18.06.2025 – 5 A 446/17.A –, Rn. 33, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19.07.2024 – A 4 S 257/24 – Rn. 24 ff. juris unter Fortführung der Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 23.04.2020 – A 4 S 721/20 –; OVG Münster, Urteil vom 14.02.2024 – 11 A 1440/23.A – Rn. 75 ff., juris: VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 40, juris; Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 07.04.2021, S. 3; siehe auch aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, aus welchem sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären.vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 18.06.2025 – 5 A 446/17.A –, Rn. 33, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19.07.2024 – A 4 S 257/24 – Rn. 24 ff. juris unter Fortführung der Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 23.04.2020 – A 4 S 721/20 –; OVG Münster, Urteil vom 14.02.2024 – 11 A 1440/23.A – Rn. 75 ff., juris: VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 40, juris; Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 07.04.2021, S. 3; siehe auch aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, aus welchem sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Für eine Unterkunft sind anerkannt Schutzberechtigte vorrangig auf den privaten Wohnungsmarkt zu verweisen. Die privatrechtliche Anmietung einer Unterkunft stößt zwar regelmäßig auf praktische Schwierigkeiten, rechtlich sind Rückkehrer an der Anmietung einer Wohnung nicht gehindert.27vgl. VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 36 ff., juris.vgl. VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 36 ff., juris. Anerkannte Flüchtlinge sind bulgarischen Staatsangehörigen im Wesentlichen gleichgestellt, während subsidiär Schutzberechtigte zumindest über die gleichen Rechte wie dauerhaft Aufenthaltsberechtigte verfügen.28vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 22.vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 22. Die Suche nach langfristigem, privatem Wohnraum soll anerkannt Schutzberechtigten Berichten zufolge zwar dadurch erschwert sein, dass für den Abschluss eines Mietvertrags der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich ist, diese jedoch nur unter Angabe eines Wohnsitzes ausgestellt werden können und die staatliche Agentur für Flüchtlinge (im Folgenden: SAR) den Begünstigten untersage, die Adresse des Aufnahmezentrums als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben.29vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand April 2024, S. 118.vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand April 2024, S. 118. Angesprochen auf diese Berichte hat die SAR jedoch erklärt, Antragsteller mit einer positiven Entscheidung erhielten eine Ausweiskarte, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen.30vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 24. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist dieses Hindernis nicht unüberwindbar. Für Betroffene soll es möglich sein, eine (Schein-)Meldeadresse zu erwerben, vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 24. Diesen Weg möglicherweise in Anspruch nehmen zu müssen, ist vor dem Hintergrund des strengen Maßstabs des Art. 4 GRCh zumutbar und stellt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar, vgl. VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 39, juris; OVG Bautzen, Urteil vom 18.06.2025 – 5 A 446/17.A – Rn. 31, juris.vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 24. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist dieses Hindernis nicht unüberwindbar. Für Betroffene soll es möglich sein, eine (Schein-)Meldeadresse zu erwerben, vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 24. Diesen Weg möglicherweise in Anspruch nehmen zu müssen, ist vor dem Hintergrund des strengen Maßstabs des Art. 4 GRCh zumutbar und stellt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar, vgl. VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 39, juris; OVG Bautzen, Urteil vom 18.06.2025 – 5 A 446/17.A – Rn. 31, juris. Zudem liegen keine Berichte darüber vor, dass es anerkannt Schutzberechtigten überwiegend nicht möglich gewesen wäre, Ausweisdokumente auf legalem Weg zu erhalten und hiermit Wohnraum anzumieten, so dass sie in der Folge obdachlos geworden wären. Vielmehr war es im Jahr 2023 beispielsweise 1.005 Asylsuchenden, die nicht in den Flüchtlingszentren wohnen wollten, möglich, eine private Unterkunft anzumieten.31vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 84.vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 84. Des Weiteren trat zum 08.12.2024 eine Gesetzesänderung in Kraft, die es anerkannt Schutzberechtigten nunmehr ermöglicht, bei der Registrierung eine Adresse anzugeben, die von den Gemeinden, in der die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Verfügung gestellt wird.32vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 114 f.vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 114 f. Zudem stehen Angebote von Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NGO) zur Verfügung. So betreiben beispielsweise seit Mitte März 2024 verschiedene NGO das von der UNHCR finanzierte sog. compass network aus Schutz- und Integrationszentren in Sofia, Plovdiv, Burgas, Varna, Dobrich und Ruse. Die Zentren sollen dem Schutz und der Integration dienen und stehen Schutzsuchenden aller Nationalitäten sowie schutzbedürftigen bulgarischen Staatsangehörigen offen. Neben rechtlicher Beratung, psychosozialer Unterstützung sowie Berufs- und Sprachkursen bieten die Zentren auch Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts.33vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 73; UNHCR Bulgarien https://www.unhcr.org/bg/17215-un-refugee-agency-launches-compass-network-of-refugee-community-centres-in-bulgaria.html zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 73; UNHCR Bulgarien https://www.unhcr.org/bg/17215-un-refugee-agency-launches-compass-network-of-refugee-community-centres-in-bulgaria.html zuletzt abgerufen am 15.09.2025. Dass die Aufnahmezentren wenig ausgelastet sind und einen hohen Leerstand aufweisen, spricht überdies mit Gewicht gegen die Annahme, anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien seien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht. Die Kapazitäten der Aufnahmezentren für Asylsuchende sind weiterhin nicht ausgeschöpft. Auch wenn man berücksichtigt, dass nach Angaben der SAR im Jahr 2024 tatsächlich nur 3.225 Plätze in den Aufnahmezentren zur Verfügung standen, da die übrigen Plätze aktuell zum Leben und Wohnen ungeeignet seien, war die Aufnahmekapazität der Zentren zum Ende des Jahres 2024 nur zu 49 % ausgelastet.34vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 85.vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 85. Ein Teil dieser Plätze steht auch weiterhin vulnerableren Schutzberechtigten für einige Monate zur Verfügung.35vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 123.vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 123. Die Ankunft zahlreicher ukrainischer Flüchtlinge in Bulgarien hat sich auf die Belegung nicht nennenswert ausgewirkt, da diese ganz überwiegend anderweitig Unterkunft finden.36vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 6. Juli 2022, S. 1.vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 6. Juli 2022, S. 1. Zudem ist die Zahl der neu in Bulgarien ankommenden Schutzsuchenden im Jahr 2024 um 45% gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen.37vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 85.vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 85. Selbst wenn alle Bemühungen, eine Unterkunft mit Hilfe einer NGO zu finden, scheitern sollten, stehen jedenfalls zwei verschiedene Arten von Notunterkünften zur Verfügung. Durch die Inanspruchnahme einer solchen Notunterkunft kann einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung entgangen werden.38so auch VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 41, juris.so auch VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 41, juris. Es gibt sog. Zentren für die vorübergehende Unterbringung und sog. Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung bieten bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft; es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss die örtliche Sozialhilfeeinrichtung am Meldeort aufgesucht werden.39vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 25.vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 25. Notunterkünfte für Obdachlose stehen zumindest im Winter jeweils für eine Nacht zur Verfügung. Die meisten Notunterkünfte verlangen Identitätspapiere, Ausnahmen sind allerdings möglich.40Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.09.2023, S. 26.Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.09.2023, S. 26. Die Unterbringung in einem staatlichen Obdachlosenheim, das allerdings nicht nur Flüchtlingen, sondern allen Bedürftigen offensteht, ist schließlich ebenfalls möglich, wenngleich sie nur wenig verfügbar sind und der Zugang mit hohen formalen Hürden verbunden ist.41vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 11.03.2021, S. 2.vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 11.03.2021, S. 2. (2) Anerkannt Schutzberechtigte haben in Bulgarien automatisch und bedingungslos Zugang zum Arbeitsmarkt.42vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 123; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 28.vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand März 2025, S. 123; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 28. Für das Jahr 2025 wird derzeit von einem Wirtschaftswachstum von 2,9 % ausgegangen43vgl. Wirtschaftskammer Österreich, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/bulgarien-wirtschaftsbericht.pdf, S. 2, abgerufen am 15.09.2025.vgl. Wirtschaftskammer Österreich, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/bulgarien-wirtschaftsbericht.pdf, S. 2, abgerufen am 15.09.2025. und eine Arbeitslosenquote von 4,2 % prognostiziert44vgl. Wirtschaftskammer Österreich, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/bulgarien-wirtschaftsbericht.pdf, S. 2, abgerufen am 15.09.2025.vgl. Wirtschaftskammer Österreich, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/bulgarien-wirtschaftsbericht.pdf, S. 2, abgerufen am 15.09.2025. - zuletzt lag sie im Juli 2025 bei 3,7 %45vgl. https://www.destatis.de/Europa/EN/Topic/Population-Labour-Social-Issues/Labour-market/EULabourMarketCrisis.html, abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://www.destatis.de/Europa/EN/Topic/Population-Labour-Social-Issues/Labour-market/EULabourMarketCrisis.html, abgerufen am 15.09.2025.. Es besteht ein hoher Fach- und Arbeitskräftemangel.46vgl. Wirtschaftskammer Österreich, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/bulgarien-wirtschaftsbericht.pdf, S. 2, abgerufen am 15.09.2025.vgl. Wirtschaftskammer Österreich, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/bulgarien-wirtschaftsbericht.pdf, S. 2, abgerufen am 15.09.2025. Von den Arbeitsämtern wurden im Jahr 2022 insgesamt 158.300 offene Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt ausgeschrieben.47vgl. https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de, abgerufen am 18.09.2024.vgl. https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de, abgerufen am 18.09.2024. Im Jahr 2024 bestanden die meisten offenen Stellen in den Bereichen Lebensmittel- und Holzverarbeitung, Bekleidungsherstellung und anderer Handwerksberufe sowie im Bereich der Gesundheitsberufe.48vgl. https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information-europe/labour-market-information-bulgaria_en?prefLang=de, abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information-europe/labour-market-information-bulgaria_en?prefLang=de, abgerufen am 15.09.2025. Darüber hinaus suchen Arbeitgeber aus den Bereichen der Bau- und Landwirtschaft nach Auskunft der SAR die Aufnahmezentren gezielt auf, um Arbeiter zu rekrutieren.49vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 13.vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 13. Anhaltspunkte, dass sich diese positive Arbeitsmarktsituation durch die Aufnahme von ukrainischen Flüchtlingen nachhaltig verschlechtert hätte, liegen nicht vor. Im Laufe des Jahres 2025 werden voraussichtlich 262.000 neue Arbeiter und Spezialisten, insbesondere in den Bereichen Bauwesen und Maschinenbedienung, sowie Lehrer, Dozenten, Krankenpfleger und Ärzte gebraucht werden.50vgl. https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information-europe/labour-market-information-bulgaria_en?prefLang=de#Other, abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information-europe/labour-market-information-bulgaria_en?prefLang=de#Other, abgerufen am 15.09.2025. Zudem bieten NGO Hilfestellung und Unterstützung bei der Integration auf dem Arbeitsmarkt. Insofern ist zunächst auf das bereits dargestellte Angebot des sog. compass network zu verweisen. Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden auch vom Bulgarischen Roten Kreuz oder der Caritas Bulgarien durchgeführt. So bieten beispielsweise das Bulgarische Rote Kreuz in seinem Informations- und Integrationszentrum in Sofia und die Caritas Bulgarien im sog. Refugee and Migrant Integration Center St. Anna in Sofia neben anderen Angeboten Unterstützung bei Arbeitsplatzsuche sowie Sprachtraining an.51vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 23 f. m.w.N.vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 23 f. m.w.N. Die Foundation for Access to Rights (FAR) bietet eine Online-Plattform zur Vermittlung von Arbeitsplätzen an Migranten.52vgl. https://www.migrantlife.bg/en/about, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://www.migrantlife.bg/en/about, zuletzt abgerufen am 15.09.2025. (3) Soweit es dennoch nicht gelingen sollte, auf dem Arbeitsmarkt selbst Fuß zu fassen, bieten zahlreiche nichtstaatliche Organisationen karitative Hilfen – über die unmittelbare Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt hinaus – an, die verhindern, dass Rückkehrer trotz ihrer gegebenenfalls weitreichenden Abhängigkeit von Unterstützung in eine Situation extremer materieller Not geraten.53vgl. VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 34, juris.vgl. VGH München, Urteil vom 28.03.2024 – 24 B 22.31136 – Rn. 34, juris. Insofern ist nochmals auf das sog compass network, welches – wie bereits ausgeführt – auch Unterstützung bei der Sicherung des Lebensunterhaltes anbietet, sowie auf das von der Caritas Bulgarien in Sofia betriebene sog. Refugee and Migrant Integration Center St. Anna zu verweisen, welches – neben der bereits dargelegten arbeitsbezogenen Unterstützung – auch psychologische Hilfe, soziale Beratung, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen anbietet. Auch das Bulgarische Rote Kreuz stellt weitergehende Hilfen, wie etwa die Beratung zu Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien und Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, zur Verfügung. Die Bildung von Kindern wird durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien gefördert; Hilfen für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen (wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene und unbegleitete Minderjährige) werden angeboten. Das Council of Refugees and Migrants listet auf seiner Internetseite noch weitere Organisationen auf.54vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 23 f. m.w.N.vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Bulgarien, Stand 29.07.2024, S. 23 f. m.w.N. (4) Anerkannt Schutzberechtigte haben den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Ab dem Tag der Gewährung internationalen Schutzes müssen anerkannt Schutzberechtigte selbst für die Kosten einer Versicherung aufkommen.55vgl. aida Country Report Bulgarien, Stand: März 2025, S. 124.vgl. aida Country Report Bulgarien, Stand: März 2025, S. 124. Eine kostenfreie Notfallversorgung ist jedoch gewährleistet.56vgl. https://refugee-integration.bg/en/ unter „Healthcare and Health Services“, zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://refugee-integration.bg/en/ unter „Healthcare and Health Services“, zuletzt abgerufen am 15.09.2025. bb) Auch Familien mit kleinen bzw. kleinsten Kindern droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht ohne weiteres eine Situation extremer materieller Not, in der sie nicht in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.57vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23.04.2020 – A 4 S 721/20 – Rn. 3 ff., juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 20.10.2020 – 7 A 10889/18 – Rn. 68, juris; OVG Münster, Beschluss vom 21.11.2024 – 11 A 1108/17.A – Rn. 43, juris; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020 – OVG 3 B 33.19 – Rn. 47, juris unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 05.05.2020 – 11 A 35/17.A – Rn. 31 ff., juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 18.05.2020 – 5 A 389/18.A – Rn. 24, juris.vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 23.04.2020 – A 4 S 721/20 – Rn. 3 ff., juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 20.10.2020 – 7 A 10889/18 – Rn. 68, juris; OVG Münster, Beschluss vom 21.11.2024 – 11 A 1108/17.A – Rn. 43, juris; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2020 – OVG 3 B 33.19 – Rn. 47, juris unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 05.05.2020 – 11 A 35/17.A – Rn. 31 ff., juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 18.05.2020 – 5 A 389/18.A – Rn. 24, juris. Vor dem Hintergrund der dargestellten Verhältnisse, die anerkannt Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Bulgarien erwarten, hängt die Frage, ob für diese Personengruppe bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRCh) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren ab. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist auch für Familien mit kleinen, betreuungsbedürftigen Kindern eine Entscheidung im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände zu treffen.58vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 19.05.2025 – 3 L 910/25 –, nicht veröffentlicht.vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 19.05.2025 – 3 L 910/25 –, nicht veröffentlicht. Im Rahmen der Beurteilung der bei einer Rückkehr nach Bulgarien drohenden Gefahr für Familien mit betreuungsbedürftigen, nicht schulpflichtigen Kindern hat die Kammer bislang maßgeblich auf die Anzahl erwerbsfähiger Personen abgestellt und ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei diesen Familien beide Elternteile vollschichtig arbeiten könnten, weshalb unter Berücksichtigung der Erkenntnislage nicht angenommen werden könne, dass es den Eltern in Bulgarien gelingen werde, eine zur Existenzsicherung der Familie und Finanzierung einer menschenwürdigen Unterkunft hinreichende Beschäftigung zu finden.59vgl. etwa Urteil der Kammer vom 31.07.2025 – 3 K 953/25 –, nicht veröffentlicht.vgl. etwa Urteil der Kammer vom 31.07.2025 – 3 K 953/25 –, nicht veröffentlicht. Nach erneuter Sachprüfung hält das Gericht an dieser Betrachtungsweise nicht mehr fest. Vielmehr ist die Gesamtsituation der Familie – insbesondere die Struktur der Familie, das Alter und die gesundheitliche Situation der einzelnen Familienmitglieder, die individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen sowie bestehende Unterstützungsmöglichkeiten – in den Blick zu nehmen und zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind die aktuellen Betreuungsmöglichkeiten für minderjährige Schutzberechtigte in Bulgarien zu berücksichtigen. Kinder im Alter zwischen drei Monaten und drei Jahren können Kinderkrippen besuchen.60vgl. https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/eurypedia/bulgaria/early-childhood-education-and-care, zuletzt abgerufen am 15.09.2025; https://www.oecd.org/en/publications/education-and-skills-in-bulgaria_ac0229da-en/full-report/early-childhood-education-and-care-strengthening-co-ordination-to-reinforce-expansion-quality-and-equity_c5cac724.html#section-d1e5876-2f9b5b0998 unter dem Abschnitt „ECEC is predominantly public and centre-based“, zuletzt abgerufen am 19.09.2025.vgl. https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/eurypedia/bulgaria/early-childhood-education-and-care, zuletzt abgerufen am 15.09.2025; https://www.oecd.org/en/publications/education-and-skills-in-bulgaria_ac0229da-en/full-report/early-childhood-education-and-care-strengthening-co-ordination-to-reinforce-expansion-quality-and-equity_c5cac724.html#section-d1e5876-2f9b5b0998 unter dem Abschnitt „ECEC is predominantly public and centre-based“, zuletzt abgerufen am 19.09.2025. Ab einem Alter von drei Jahren ist der Besuch einer (staatlichen, kommunalen oder privaten) Kindertagesstätte möglich. Für öffentliche Kinderkrippen und Kindertagesstätten fallen seit April 2022 keine Gebühren mehr an.61vgl. https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/eurypedia/bulgaria/early-childhood-education-and-care, zuletzt abgerufen am 15.09.2025 und https://eures.europa.eu/living-and-working/living-and-working-conditions-europe/living-and-working-conditions-bulgaria_de, zuletzt abgerufen am 15.09.2025; https://www.oecd.org/en/publications/education-and-skills-in-bulgaria_ac0229da-en/full-report/early-childhood-education-and-care-strengthening-co-ordination-to-reinforce-expansion-quality-and-equity_c5cac724.html#section-d1e5876-2f9b5b0998 unter dem Abschnitt „Public ECEC is free for families“, zuletzt abgerufen am 19.09.2025.vgl. https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/eurypedia/bulgaria/early-childhood-education-and-care, zuletzt abgerufen am 15.09.2025 und https://eures.europa.eu/living-and-working/living-and-working-conditions-europe/living-and-working-conditions-bulgaria_de, zuletzt abgerufen am 15.09.2025; https://www.oecd.org/en/publications/education-and-skills-in-bulgaria_ac0229da-en/full-report/early-childhood-education-and-care-strengthening-co-ordination-to-reinforce-expansion-quality-and-equity_c5cac724.html#section-d1e5876-2f9b5b0998 unter dem Abschnitt „Public ECEC is free for families“, zuletzt abgerufen am 19.09.2025. Da ein kostenfreier Betreuungsplatz in einer öffentlichen Einrichtung nicht garantiert ist, wurden finanzielle Hilfen für Familien, die keinen Platz in einer solchen Einrichtung erhalten haben, eingeführt. So werde beispielsweise Mittel zur Verfügung gestellt, um einen Teil der Kosten privater Betreuungseinrichtungen abzudecken.62vgl. https://www.oecd.org/en/publications/education-and-skills-in-bulgaria_ac0229da-en/full-report/early-childhood-education-and-care-strengthening-co-ordination-to-reinforce-expansion-quality-and-equity_c5cac724.html#section-d1e5876-2f9b5b0998 unter dem Abschnitt „Public ECEC is free for families“, zuletzt abgerufen am 19.09.2025.vgl. https://www.oecd.org/en/publications/education-and-skills-in-bulgaria_ac0229da-en/full-report/early-childhood-education-and-care-strengthening-co-ordination-to-reinforce-expansion-quality-and-equity_c5cac724.html#section-d1e5876-2f9b5b0998 unter dem Abschnitt „Public ECEC is free for families“, zuletzt abgerufen am 19.09.2025. Seit dem Schuljahr 2023/2024 besteht für Kinder ab dem Jahr, in dem sie das vierte Lebensjahr vollenden, die Pflicht zum Besuch einer Vorschule.63vgl. https://eures.europa.eu/living-and-working/living-and-working-conditions-europe/living-and-working-conditions-bulgaria_de, zuletzt abgerufen am 15.09.2025; https://www.oecd.org/en/publications/education-and-skills-in-bulgaria_ac0229da-en/full-report/early-childhood-education-and-care-strengthening-co-ordination-to-reinforce-expansion-quality-and-equity_c5cac724.html#section-d1e5876-2f9b5b0998 unter dem Abschnitt „ECEC is compulsory from age 4 in Bulgaria“, zuletzt abgerufen am 19.09.2025.vgl. https://eures.europa.eu/living-and-working/living-and-working-conditions-europe/living-and-working-conditions-bulgaria_de, zuletzt abgerufen am 15.09.2025; https://www.oecd.org/en/publications/education-and-skills-in-bulgaria_ac0229da-en/full-report/early-childhood-education-and-care-strengthening-co-ordination-to-reinforce-expansion-quality-and-equity_c5cac724.html#section-d1e5876-2f9b5b0998 unter dem Abschnitt „ECEC is compulsory from age 4 in Bulgaria“, zuletzt abgerufen am 19.09.2025. Ab dem sechsten Lebensjahr knüpft hieran eine bis zum 16. Lebensjahr bestehende Schulpflicht an.64vgl. https://eures.europa.eu/living-and-working/living-and-working-conditions-europe/living-and-working-conditions-bulgaria_de#lebensbedingungen, https://refugee.bg/en/education/, https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/eurypedia/bulgaria/early-childhood-education-and-care, jeweils zuletzt abgerufen am 15.09.2025.vgl. https://eures.europa.eu/living-and-working/living-and-working-conditions-europe/living-and-working-conditions-bulgaria_de#lebensbedingungen, https://refugee.bg/en/education/, https://eurydice.eacea.ec.europa.eu/eurypedia/bulgaria/early-childhood-education-and-care, jeweils zuletzt abgerufen am 15.09.2025. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es beim Zugang zu den vorgenannten Einrichtungen zu tatsächlichen Schwierigkeiten kommen kann bzw. kommt, etwa aus Kapazitätsgründen65vgl. https://www.oecd.org/en/publications/education-and-skills-in-bulgaria_ac0229da-en/full-report/early-childhood-education-and-care-strengthening-co-ordination-to-reinforce-expansion-quality-and-equity_c5cac724.html#section-d1e5876-2f9b5b0998 unter dem Abschnitt „Public ECEC is free for families“ sowie unter dem Abschnitt „Limited system capacity and extended parental leave policies limit participation in ECEC for children under age 3“, zuletzt abgerufen am 19.09.2025. 89 % der über dreijährigen Kinder besuchen eine Betreuungseinrichtung. Zwar ist der Anteil bei den Kindern unter drei Jahren deutlich geringer. Dabei dürften aber auch kulturelle Vorstellungen und die Ausgestaltung der Elternzeitregelung in Bulgarien eine erhebliche Rolle spielen.vgl. https://www.oecd.org/en/publications/education-and-skills-in-bulgaria_ac0229da-en/full-report/early-childhood-education-and-care-strengthening-co-ordination-to-reinforce-expansion-quality-and-equity_c5cac724.html#section-d1e5876-2f9b5b0998 unter dem Abschnitt „Public ECEC is free for families“ sowie unter dem Abschnitt „Limited system capacity and extended parental leave policies limit participation in ECEC for children under age 3“, zuletzt abgerufen am 19.09.2025. 89 % der über dreijährigen Kinder besuchen eine Betreuungseinrichtung. Zwar ist der Anteil bei den Kindern unter drei Jahren deutlich geringer. Dabei dürften aber auch kulturelle Vorstellungen und die Ausgestaltung der Elternzeitregelung in Bulgarien eine erhebliche Rolle spielen. oder aufgrund von Sprachbarrieren. Bei fehlender Fremdbetreuung besteht – unabhängig von der Frage, ob das Erwerbseinkommen eines Elternteils zur Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes einer Familie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausreicht66die Annahme, dass ein Erwerbseinkommen ausreichend ist, bejahend: VG Bayreuth, Urteil vom 04.12.2024 – B 7 K 24.32848 – Rn. 40, juris; VG Köln, Beschluss vom 12.05.2025 – 23 L 740/25.A – Rn. 73 f., juris; VG Köln, Beschluss vom 12.05.2025 – 23 L 833/25.A – Rn. 59, juris, mit Hinweis auf ergänzende Erwerbsmöglichkeit des betreuenden Elternteils; bei einem alleinstehenden Elternteil mit einem Kind bejahend: VG Leipzig, Urteil vom 28.11.2023 – 7 K 1287/23.A – Rn. 35, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 17.07.2024 – B 7 S 24.31749 – Rn. 29, juris.die Annahme, dass ein Erwerbseinkommen ausreichend ist, bejahend: VG Bayreuth, Urteil vom 04.12.2024 – B 7 K 24.32848 – Rn. 40, juris; VG Köln, Beschluss vom 12.05.2025 – 23 L 740/25.A – Rn. 73 f., juris; VG Köln, Beschluss vom 12.05.2025 – 23 L 833/25.A – Rn. 59, juris, mit Hinweis auf ergänzende Erwerbsmöglichkeit des betreuenden Elternteils; bei einem alleinstehenden Elternteil mit einem Kind bejahend: VG Leipzig, Urteil vom 28.11.2023 – 7 K 1287/23.A – Rn. 35, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 17.07.2024 – B 7 S 24.31749 – Rn. 29, juris. - die Möglichkeit, dass der Elternteil, der als Hauptaufgabe die Betreuung der Kinder übernimmt, durch eine entsprechend ausgestaltete Erwerbstätigkeit (Teilzeitarbeit, schichtversetztes Arbeiten, Heim- oder Remotearbeit, Arbeit am Wochenende etc.) ebenfalls zum Lebensunterhalt der Familie beitragen kann.67so auch VG Bayreuth, Urteil vom 18.01.2023 – B 3 K 22.30076 – Rn. 23, juris.so auch VG Bayreuth, Urteil vom 18.01.2023 – B 3 K 22.30076 – Rn. 23, juris. cc) Nach den vorstehenden Erkenntnissen kann daher fallbezogen nicht angenommen werden, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung droht und sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können werden. Die Kläger werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – ggf. mit Hilfe von NGO – eine Unterkunft finden, die zumindest die elementarsten Bedürfnisse befriedigt. Zudem war es den Klägern bereits während ihres vorherigen Aufenthaltes möglich, eine Wohnung anzumieten. Warum ihnen dies nicht erneut gelingen sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Kläger werden in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch Unterstützung bei der Integration, insbesondere – soweit überhaupt erforderlich – beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und die Kläger zu 1) und zu 2) werden in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Soweit anerkannt Schutzberechtigte über keine besonderen beruflichen Qualifikationen verfügen, stehen nach den obigen Erkenntnissen eine Vielzahl von Stellen auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt offen, die keine besonderen Vorkenntnisse voraussetzen. Vor diesem Hintergrund wird es den Klägern zu 1) und zu 2) möglich sein, in Bulgarien eine Erwerbstätigkeit zu finden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) nach seinen eigenen Angaben Bulgarisch, Arabisch, Russisch, Englisch und ein wenig Deutsch spricht und während des letzten Aufenthaltes in Bulgarien in einem Callcenter gearbeitet hat. Nach den Angaben der Klägerin zu 2) hat er zudem Menschen beim Ausfüllen von Formularen geholfen und im Flüchtlingslager als Dolmetscher gearbeitet. In Syrien war er nach seinen eigenen Angaben als Vertreter für Eiscreme sowie für Solaranlagen tätig. Derzeit ist er im Rahmen einer Maßnahme des Jobcenters in einer Schreinerei tätig. Neben seiner umfassenden und vielfältigen Berufserfahrung werden ihm auch seine überdurchschnittlichen Sprachkenntnisse helfen, auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt (erneut) Fuß zu fassen. Auch wenn die Klägerin zu 2) in Bulgarien bislang nicht gearbeitet und sich um die Betreuung der gemeinsamen Kinder gekümmert hat, stehen nach den vorstehenden Erkenntnissen eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten offen, die – unterstellt, dass die Aufteilung der Kinderbetreuung zwischen den Klägern zu 1) und zu 2) unverändert bleibt und eine Fremdbetreuung entgegen der dargestellten Betreuungsmöglichkeiten für den Kläger zu 4) trotz entsprechender Bemühungen tatsächlich nicht zur Verfügung steht – es der Klägerin zu 2) ermöglichen, einer entsprechend ausgestalteten und ggf. zeitlich reduzierten Erwerbstätigkeit etwa an den Wochenenden nachzugehen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2) nach ihren eigenen Angaben in Syrien in einem Kindergarten gearbeitet hat und somit an die dabei erworbenen Fähigkeiten anknüpfen kann, um eine Erwerbstätigkeit auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt zu finden. Aus dem pauschalen und nicht belegten Vortrag des Klägers zu 1), er leide unter Knieproblemen, ergibt sich nicht, dass er in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wäre, zumal er selbst angibt, arbeiten zu können, und derzeit in einer Schreinerei tätig ist. Da sich der Kläger zu 1) nach seinen eigenen Angaben bereits in den Jahren 1988 bis 1992 sowie von März 2022 bis zur gemeinsamen Ausreise im Januar 2024, mithin insgesamt nicht ganz sechs Jahre, in Bulgarien aufhielt und der bulgarischen Sprache mächtig ist, ist davon auszugehen, dass er über Kenntnisse der Strukturen und Abläufe in Bulgarien verfügt und in der Lage sein wird, den Klägern zustehende Leistungen und verfügbare Hilfen zu finden und zu beantragen. So war der Kläger zu 1) bereits während des letzten Aufenthalts in Bulgarien nach seinen eigenen Angaben in der Lage beim Roten Kreuz einen Antrag auf Übernahme der Mietkosten zu stellen sowie bei der bulgarischen Agentur für Arbeit vorzusprechen. Zudem verfügt der Kläger zu 1) – wie bereits dargelegt – über überdurchschnittliche Sprachkenntnisse, die ihm auch bei der Lebensgestaltung in Bulgarien helfen werden. Es war ihm nach den Angaben der Klägerin zu 2) darüber hinaus möglich in Bulgarien anderen Personen beim Ausfüllen von Formularen behilflich zu sein. Nach seinen eigenen Angaben verfügt der Kläger zu 1) in Bulgarien weiterhin über eine freundschaftliche Verbindung zu seinem ehemaligen Studienkollegen. Die Kläger haben durch die von ihnen entfaltete Reisetätigkeit gezeigt, dass sie nicht nur über Möglichkeiten verfügen, die für die jeweiligen Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, sondern auch unter Beweis gestellt, dass sie über die erforderliche Gewandtheit verfügen, sich in schwierigen Situationen zu organisieren. So gelang es dem Kläger zu 1) legal mit einem Touristenvisum nach Bulgarien einzureisen und nach der Schutzzuerkennung den Familiennachzug für die Kläger zu 2) bis 4) zu organisieren. Während des Aufenthaltes in Bulgarien wurden die Kläger nach den Angaben der Klägerin zu 2) zudem finanziell von ihrem Bruder und ihrer Schwester unterstützt. Die für die Weiterreise von Bulgarien nach Deutschland erforderlichen Dokumente und Tickets vermochte sie sich ebenfalls zu beschaffen und von Bulgarien über Griechenland, Italien und die Niederlande nach Deutschland zu reisen. 2. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen in Ziffer 2 der angegriffenen Bescheide ist ebenfalls rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine derartige Feststellung, da die Voraussetzungen der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 568Der Prüfungsmaßstab für eine im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigende Verletzung des Art. 3 EMRK ist mit dem Prüfungsmaßstab für die Prüfung der Unzulässigkeitsvoraussetzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG identisch, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 1 C 8/23 –, Rn. 14, juris.Der Prüfungsmaßstab für eine im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigende Verletzung des Art. 3 EMRK ist mit dem Prüfungsmaßstab für die Prüfung der Unzulässigkeitsvoraussetzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG identisch, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 1 C 8/23 –, Rn. 14, juris. und 7 Satz 1 AufenthG nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt sind. Zudem wurden zu den vorgetragenen Knieproblemen des Klägers zu 1) keine den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG genügende ärztliche Bescheinigung vorgelegt. 3. Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien (Ziffer 3 der Bescheide) beruht auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 4. Auch die in Ziff. 4 der Bescheide enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheid kann insofern zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§ 77 Abs. 3 AsylG). Diesen ist nichts hinzuzufügen, zumal die Kläger ihren Antrag insofern nicht näher begründet haben. Abgesehen davon bleibt es den Klägern unbenommen, das lediglich an die Abschiebung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot durch eine freiwillige Ausreise zu vermeiden. Mit der Klage begehren die Kläger die Aufhebung der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.03.2025, durch welche u.a. ihre Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurden. Der am XX geborene Kläger zu 1) und die am XX geborene Klägerin zu 2) sind die Kindeseltern der am XX geborenen Klägerin zu 3), und des am XX geborenen Klägers zu 4). Sie sind syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit und reisten nach eigenen Angaben am XX.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am XX.2024 stellten sie einen Asylantrag. Zuvor war dem Kläger zu 1) am XX.20221vgl. Ergebnis der EURODAC-Abfrage, Verwaltungsakte der Beklagten.vgl. Ergebnis der EURODAC-Abfrage, Verwaltungsakte der Beklagten. sowie den übrigen Klägern am XX.20232vgl. Ergebnis der EURODAC-Abfrage, Verwaltungsakte der Beklagten.vgl. Ergebnis der EURODAC-Abfrage, Verwaltungsakte der Beklagten. bereits internationaler Schutz durch Bulgarien zuerkannt worden. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt der Beklagten am 09.02.2024 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, mit einem Touristenvisum nach Bulgarien eingereist zu sein. Dieses habe er erhalten, da er von einem in Bulgarien lebenden Freund, mit dem er in Bulgarien studiert habe, eingeladen worden sei. Von 1988 bis 1992 habe er mit einem Stipendium in Bulgarien Medizin studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. In Syrien habe er als Zwischenhändler zwischen dem Groß- und Lebensmittelhandel gearbeitet. Nach seiner Einreise im Jahr 2022 habe er bis zu seiner Ausreise in einer Wohnung in Sofia gelebt und dafür 252,- € Miete gezahlt. Vom Staat oder von Hilfsorganisationen habe er keine Hilfe erhalten. Beim Roten Kreuz habe er einen Antrag auf Übernahme der Mietkosten gestellt. Dort stelle man einen Antrag und es dauere. Die Caritas habe ihm mitgeteilt, dass man erst ab drei Kindern Unterstützung erhalte. Weil er außerhalb des Camps gewohnt habe, habe er auch die staatliche Unterstützung in Höhe von 10,- € pro Monat nicht erhalten. Bei der Agentur für Arbeit sei er gewesen und habe sich dort anmelden wollen, man habe ihm aber gesagt, er solle zunächst sechs Monate arbeiten und wenn er dann gekündigt werde, dürfe man sich dort melden und erhalte Leistungen. Eine Sozialhilfe gebe es in Bulgarien nicht. Er habe im Internet gelesen, dass der bulgarische Staat keine Leistungen gewähre, weshalb er keine weiteren staatlichen Leistungen beantragt habe. Während seines Aufenthaltes in Bulgarien habe er für ca. vier Monate in einem Callcenter gearbeitet und sei bar bezahlt worden. Mit dieser Arbeit habe er den Mindestlohn in Höhe von 750,- Lewa verdient. Er spreche Bulgarisch, Russisch, Arabisch und Englisch und habe sich bei weiteren Arbeitgebern erfolglos als Dolmetscher beworben. Seinen Aufenthalt in Bulgarien habe er sich durch den Verkauf seiner Häuser in Syrien finanziert. Pro Monat habe er ca. 2.000,- € ausgegeben, da er auch seine Frau, seine Kinder und seine Mutter in Syrien finanziell unterstützt habe und das Flugticket habe zahlen müssen. Seine Ehefrau und Kinder seien im Rahmen des Familiennachzuges nach Bulgarien gekommen. Er habe seinen Sohn dann in Bulgarien im Kindergarten anmelden wollen, aber es gebe keine Plätze. Auch Schulplätze seien nicht vorhanden. Zudem gebe es weder Arbeit noch eine Krankenversicherung. Da es dort keine Zukunft gebe, hätten sie sich entschieden nach Deutschland zu kommen. Er habe Knieprobleme, sei deshalb aber nicht in ärztlicher Behandlung und könne körperlich arbeiten. Die bulgarischen Aufenthaltstitel hätten er und seine Frau auf dem Weg nach Deutschland verloren. Die Klägerin zu 2) gab im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 09.02.2024 im Wesentlichen ergänzend an, im Mai 2023 im Rahmen der Familienzusammenführung nach Bulgarien eingereist zu sein und bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie in einer Wohnung in Sofia gelebt zu haben. In Bulgarien gebe es keine Unterstützung. Sie hätten nur Windeln und einmal Winterkleidung für die Kinder erhalten. Zudem hätten sie einen Schein im Wert von 50,- Lewa bekommen, mit dem sie hätten zum Arzt gehen können. Medikamente hätten sie selbst zahlen müssen. Hilfsorganisationen würden nur Flüchtlingen aus Syrien und der Ukraine helfen. Der Staat helfe in Bulgarien niemandem. Ihr Mann habe vor ihrer Einreise für kurze Zeit in Bulgarien gearbeitet und verschiedene Arbeiten verrichtet. Zur Finanzierung des Lebensunterhalts in Bulgarien sei ihr von ihrem Bruder und ihrer Schwester Geld geschickt worden. Von dem Hausverkauf in Syrien durch ihren Mann habe sie keine Kenntnis. Sie wisse nur, dass ihr Mann sich kein Geld geliehen habe und ihnen Geld dagelassen habe, sodass sie in Syrien genug Geld gehabt hätten. Später habe er ihnen Geld aus Bulgarien geschickt. Da es für ihren Sohn in Bulgarien keinen Kita-Platz gegeben habe, habe sie weder arbeiten gehen noch einen Sprach- oder Integrationskurs besuchen oder mit Hilfe ihrer Nachbarn die Sprache lernen können. Ihr Mann habe durchschnittlich ca. 1.000 – 1.200,- Lewa (ca. 600 €) verdient. In Bulgarien sein die Bürger nett, aber es gebe keine Unterstützung, keine Schule für ihre Kinder und keine Arbeit. Ihre Familie habe dort keine Zukunft. Mit Bescheid vom 20.03.2025 (Gesch.-Z. (…)) lehnte das Bundesamt der Beklagten den Asylantrag des Klägers zu 1) als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheides) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziff. 2 des Bescheides). Gleichzeitig wurde der Kläger zu 1) zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziff. 3 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4 des Bescheides). In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der Asylantrag des Klägers zu 1) wegen der bereits durch Bulgarien erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien, unter welchen der Kläger zu 1) als anerkannt Schutzberechtigter leben werde, würden keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, sodass eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh nicht vorliege. Die hohen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch werde der Zugang zum Arbeitsmarkt durch Bulgarien ermöglicht. Es obliege somit dem Kläger zu 1) selbst, eigenständig eine Arbeit zu finden, sich um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihm im schutzgewährenden Mitgliedstaat zustehenden Leistungen zu bemühen und auch aus eigener Initiative nach anderer staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützung zu suchen. Das Vorliegen einer besonderen Verletzbarkeit habe der Kläger zu 1) gegenüber dem Bundesamt nicht vorgetragen. Abschiebungsverbote seien zu verneinen. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 34, 35 AsylG zu erlassen und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei fallbezogen angemessen. Mit einem weiteren Bescheid vom 20.03.2025 (Gesch.-Z. (…)) lehnte das Bundesamt der Beklagten die Asylanträge der Kläger zu 2) bis 4) ebenfalls als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheides) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziff. 2 des Bescheides). Gleichzeitig wurden die Kläger zu 2) bis 4) zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziff. 3 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4 des Bescheides). Zur Begründung machte die Beklagte im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie zum Kläger zu 1). Die Zustellung der Bescheide wurde jeweils mit Schreiben der Beklagten vom 21.03.2025 veranlasst. Am 28.03.2025 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 20.03.2025 gestellt (3 L 532/25). Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien drohe den Klägern eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Ausführungen in den Bescheid der Beklagten entsprächen nicht der Lebenswirklichkeit bzw. den tatsächlichen Verhältnissen in Bulgarien. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nicht verbessert, sondern wesentlich verschlechtert. Durch den massiven Anstieg der Zahl an Schutzsuchenden habe sich die humanitäre Situation von Schutzsuchenden und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien noch einmal massiv verschärft. Zur weiteren Begründung verweisen die Kläger u.a. auf den Bericht des ökumenischen Netzwerks Asyl in der Kirche NRW, Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg, matteo – Kirche und Asyl vom 29.01.2025 sowie auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.11.2019 – 2 A 155/18 –, wonach als schutzberechtigt anerkannte Personen in aller Regel über keinerlei realistischen Möglichkeiten zur Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft und zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts verfügten und regelmäßig auch keinen Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenzsicherung erforderlichen Hilfeleistungen hätten. Jedenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass es den Klägern mit der erforderlichen Eigeninitiative möglich sein werde, ihren Lebensunterhalt in Bulgarien selbst sicherzustellen. Vielmehr würden die Kläger im Falle einer Rückführung in eine Situation extremer materieller Not geraten. Die Kläger beantragen, die Bescheide der Beklagten vom 20.03.2025 – mit Ausnahme der Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen - aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20.03.2025 zu verpflichten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf den ergangenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass u.a. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, auf welches die Kläger zur Begründung ihrer Klage verweisen, keine Bewandtnis für aktuelle Fälle mehr habe. Auch das Abstellen auf den Bericht des ökumenischen Netzwerks Asyl in der Kirche NRW, Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg, matteo – Kirche und Asyl vom 29.01.2025 reiche nicht aus, um die Klage zu begründen. Zudem sei dieser Bericht teilweise fehlerhaft, beruhe auf veralteten Quellen und die darin gemachten Ausführungen seien zu hinterfragen. Weiterhin stünden Schutzinhabern seit Januar 2025 zur Registrierung am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in den Kommunen sogenannte Service-Adressen zur Verfügung, welche sie für die Anfangsregistrierung und den erhalte der Identifikationsdokumenten nutzen könnten. Für Kinder gebe es ab dem Zeitpunkt der Geburt Betreuungsplätze in Form von kleinkindlichen Betreuungsgruppen und Vorschulgruppen in Kindergärten. Ab dem vierten Lebensjahr gebe es sogar die Pflicht das eigene Kind in einer dieser Betreuungseinrichtungen unterzubringen. Die Plätze seien für alle Kinder kostenlos. Vereinzelt sei in Einrichtungen bereits eine Einschreibung von jüngeren Kindern ab dem dritten bzw. sogar ab dem zweiten Lebensjahr möglich. Hierbei übersteige die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze oftmals die Anzahl der Kinder. Der Übergang zur Schule erfolge sodann ab dem sechsten Geburtstag, sei jedoch spätestens ab dem siebten Lebensjahr Pflicht. Die Entscheidung, ob sie ihre Kinder bereits mit sechs Jahren in die Schule schicken, liege allein bei den Eltern. Damit sei ab dem vierten Geburtstag eine Betreuung im Rahmen der Früh- bzw. der Schulförderung verpflichtend und auch kostenfrei geregelt. Für Kleinkinder könnten sich die Eltern bei den örtlichen Kommunen um einen entsprechenden Betreuungsplatz bewerben. Seien genug Betreuungsplätze vorhanden, erfolge eine Zuweisung. Seien nicht ausreichende Plätze vorhanden, werde nach diversen Kriterien, wie etwa Arbeitstätigkeit beider Elternteile, Anzahl der Geschwisterkinder usw., ausgewählt. Daneben stünden auch kostenpflichtige, private Kindergärten zur Verfügung. Laut den offiziellen Vorgaben seien Restriktionen aufgrund von Rasse, Nationalität, Geschlecht, Ethnie, Religion oder gar des sozialen Status nicht erlaubt. Kinder mit speziellen Bedürfnissen oder Einschränkungen bzw. Krankheiten würden – soweit möglich – mit Hilfe eines Inklusionskonzepts in Kindergärten und Schulen mitbetreut. Förderprojekte zeigten, dass sich der bulgarische Staat stark um die Implementierung einer soliden Frühförderung von Kindern und den Ausbau qualitativer Betreuung im Kleinkindalter bemühe. Nach der Geburt eines Kindes stehe der Mutter, sofern diese zuvor erwerbstätig gewesen sei, für bis zu 58 Wochen Elterngeld in Höhe von 80 bis 90% ihres vorherigen Einkommens zu. Vor diesem Hintergrund bestehe eine ausreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger einen Betreuungsplatz für ihre unter sechs Jahr alten Kinder erhalten würden. Durch Beschluss der Kammer vom 04.04.2025 (3 L 532/25) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 20.03.2025 (Gesch.-Z.: (…) und (…)) jeweils unter Ziffer 3 enthaltenen Abschiebungsandrohungen angeordnet. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte zum Eilverfahren (3 L 532/25), der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der beigezogenen Akten des Landesverwaltungsamtes Saarland, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.09.2025 Bezug genommen.