OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 116/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0110.2A116.23.00
2mal zitiert
11Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) bzw. Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, hängt von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Juli 2023 – 3 K 772/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) bzw. Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, hängt von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab.(Rn.15) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Juli 2023 – 3 K 772/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1996 geborene, ledige und kinderlose Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 25.4.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5.5.2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 11.5.2022 gab er im Wesentlichen an, er sei zur Fingerabdrucknahme in Bulgarien gezwungen worden. Nach der Schutzgewährung habe er in einem Garten und bei einem Freund übernachtet. Da er die bulgarische Sprache nicht beherrsche, habe er keine Arbeit finden können. In Bulgarien gebe es keine entsprechenden Angebote. Es gebe dort keine Schule, keine Arbeit und keine medizinische Versorgung. Mit Bescheid vom 30.6.2022 hob das Bundesamt seinen ursprünglich erlassenen sog. „Dublin-Bescheid“ vom 7.6.2022 auf (Ziffer 1), lehnte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 2) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziffer 3). Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziffer 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt (Ziffer 5); die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 6). In der Begründung des Bescheids heißt es im Wesentlichen, dass der Asylantrag des Klägers wegen der bereits durch Bulgarien erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien, unter welchen der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter leben werde, würden keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, sodass eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh nicht vorliege. Mit seiner am 8.7.2022 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, in Bulgarien drohe anerkannten Flüchtlingen eine Verletzung ihrer sich aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ergebenden Rechte. Dies sei vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges zu sehen, in dessen Verlauf sich eine Vielzahl von Flüchtlingen nach Bulgarien begebe. Bulgarien gewähre diesen Flüchtlingen gegenüber weiteren Flüchtlingen aus Drittstaaten den Vorrang, so dass letztere mit einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh rechnen müssten. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 30.6.2022 – – zu Ziffer 2, 3, und 4 aufzuheben, 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.6.2022 – – zu Ziffer 2, 3, und 4 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen. Mit Urteil vom 28.7.2023 – 3 K 772/22 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Bescheid des Bundesamts vom 30.6.2022 sei – soweit er angefochten sei – zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser habe auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung (in Ziffer 2) sei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, da Bulgarien dem Kläger Flüchtlingsschutz zuerkannt habe. Dass der Schutzstatus nicht mehr bestehen könnte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar komme § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes umsetze, nicht zur Anwendung, wenn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bestehe. Ein solcher Verstoß gegen Art. 4 GRCh liege aber erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien sei nicht festzustellen. Dabei sei nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem vorangegangenen Aufenthalt in Bulgarien erfahren habe, da auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer abzustellen sei. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit drohe und er nach Ablauf eines Übergangszeitraums von sechs Monaten in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt selbständig auf dem – wenn auch schwierigen – bulgarischen Arbeitsmarkt zu bestreiten. Dabei lasse sich eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur Folge hätte, dass eine von staatlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte, nicht feststellen. Der Kläger könne in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterkunft in einer der nicht ausgelasteten Aufnahmezentren finden und er werde dort auch eine Verpflegung erhalten, die jedenfalls die elementaren Bedürfnisse befriedige. Eine solche Unterkunft in Anspruch zu nehmen sei dem Kläger zumutbar. Der bulgarische Arbeitsmarkt habe sich zwischenzeitlich von der Corona-Pandemie erholt. Mit dem Wegfall der coronabedingten Restriktionen stünden die meisten Unternehmen vor der Herausforderung, Beschäftigte zurückzugewinnen und Arbeitskräfte wieder an sich zu binden. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit werde der Kläger in Bulgarien Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Durch seine Reisetätigkeit habe er gezeigt, dass er nicht nur über Möglichkeiten verfüge, die für die jeweiligen Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, er habe auch unter Beweis gestellt, dass er über die erforderliche Gewandtheit verfüge, sich in schwierigen Situationen zu organisieren. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 1.8.2023 zugestellt worden ist. II. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.7.2023 – 3 K 772/22 – kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die vom Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG); auch eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht dargelegt. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Das ist nur der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist. Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen des Klägers keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Er hält eine obergerichtliche Klärung der Frage für erforderlich, „ob Flüchtlingen aus Drittstaaten-Verfahren bei Rücküberführung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht“. Für die Durchführung eines Berufungsverfahrens bietet diese Fragestellung keinen Anlass. Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation „regelmäßig“ das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.1vgl. dazu Urteile des Senats vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und – 2 A 741/17 –, jurisvgl. dazu Urteile des Senats vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und – 2 A 741/17 –, juris Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar „regelmäßig“ eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRCh) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.2vgl. entsprechend bereits Beschluss des Senats vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151vgl. entsprechend bereits Beschluss des Senats vom 3.6.2019 – 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 –, AuAS 2019, 151 Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.3vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarfvgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.4vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, n. v.vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, n. v. Für die Beantwortung der Frage, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein von der Rechtsprechung gefordertes „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, bleiben damit letztendlich immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen aber keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).5vgl. Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisenvgl. Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich bezogen auf den konkreten Ausländer bzw. die konkrete Ausländerin eine ausreichende, auch dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angemessen Rechnung tragende Würdigung enthält oder nicht, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob Flüchtlingen aus Drittstaaten-Verfahren bei Rücküberführung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh droht, lässt sich daher nicht generell fallübergreifend beantworten.6siehe bereits Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16siehe bereits Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 16 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt ebenfalls nicht vor.Eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Senats lässt sich nicht feststellen. Der Senat hat – wie dargelegt – mehrfach und gerade auch in der jüngeren Vergangenheit entschieden, dass die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRCh) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.7vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.9.2023 – 2 A 121/23 –, und vom 4.5.2022 – 2 A 1/22 –, jeweils zitiert nach juris; siehe bereits Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 17vgl. Beschlüsse des Senats vom 25.9.2023 – 2 A 121/23 –, und vom 4.5.2022 – 2 A 1/22 –, jeweils zitiert nach juris; siehe bereits Beschluss des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 160/23 –, juris, Rn. 17 Eine solche einzelfallbezogene Betrachtung hat das Verwaltungsgericht hier vorgenommen. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.