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Urteil

5 K 333/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:1208.5K333.10.0A
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Leitsätze
1. Der Wegfall einer Postkartenaussicht durch einen Neubau in einer Baulücke verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.53) 2. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung prägt in der Regel die Eigenart der näheren Umgebung.(Rn.45) 3. Uneinheitliche Bebauungen eröffnen grundsätzlich weite Zulassungsmöglichkeiten für Neubauten.(Rn.46) 4. Wer mit seinem Wohnhaus den vorgegebenen Rahmen unterschreitet, hat nicht das Recht, dasselbe für die Bebauung seines Nachbargrundstücks zu verlangen.(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1. zur Hälfte und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wegfall einer Postkartenaussicht durch einen Neubau in einer Baulücke verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.53) 2. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung prägt in der Regel die Eigenart der näheren Umgebung.(Rn.45) 3. Uneinheitliche Bebauungen eröffnen grundsätzlich weite Zulassungsmöglichkeiten für Neubauten.(Rn.46) 4. Wer mit seinem Wohnhaus den vorgegebenen Rahmen unterschreitet, hat nicht das Recht, dasselbe für die Bebauung seines Nachbargrundstücks zu verlangen.(Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1. zur Hälfte und die Kläger zu 2. und 3. jeweils zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bauvorbescheid verletzt die Kläger in der Gestalt, den er durch die Widerspruchsbescheide gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid setzt voraus, dass die Bauvorbescheid nicht nur rechtswidrig ist, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist der Bauvorbescheid allein daraufhin zu untersuchen, ob er gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. 2BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 Das Ortsbild etwa gehört ebenso wenig dazu wie die Verpflichtung des Bauherrn, ein aus mehreren Flurstücken bestehendes Vorhabengrundstück katastermäßig oder mittels Baulast zu vereinigen. Für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch einen Bauvorbescheid ist allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Auf dieser Grundlage ist der Bauvorbescheid vom 28.03.2008 im Verhältnis zu den Klägern von Rechts wegen nicht zu beanstanden, weil der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid nicht gegen den Schutz der Kläger dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Nach § 76 LBO ist dem Bauherrn auf Antrag zu einzelnen Fragen seines Vorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Soweit mit dem Vorbescheid Fragen des Vorhabens beantwortet wurden, stellt er sich rechtlich als Teilendgenehmigung dar. Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag die Frage gestellt, ob das im beiliegenden Vorentwurf dargestellte Vorhaben genehmigungsfähig sei und darauf die Antwort erhalten, dass dies vorbehaltlich des Nachweises der Abstandsflächen, der Vereinigung der Flurstücke und der Abwasserentsorgung der Fall sei. Dementsprechend regelt der Vorbescheid insbesondere die Einhaltung der Abstandsflächen nicht, wohl aber in vollem Umfang die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem Baugesetzbuch. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern – wie sonst auch – nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen. 3BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, aber innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Landeshauptstadt Saarbrücken. Damit bemisst sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art seiner baulichen Nutzung allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet zulässig ist; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn innerhalb desselben Gebietes ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen. Dieser über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, Nutzungen abwehren zu können, die mit der Eigenart dieses Baugebiets nicht verträglich sind. Die Anzahl von Wohnungen in einem Gebäude ist kein Kriterium für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 4BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 – 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 – 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85 Auch sogenannten „Milieuschutz“ gewährleistet das allgemeine Bauplanungsrecht nicht. 5BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 Vorliegend hat die Beklagte ein Wohngebäude in einem von Wohnnutzung geprägten Gebiet zugelassen. Eine bessere Gebietsverträglichkeit als die von Nutzungen derselben Art gibt es nicht. 6BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 Greift der Gebietsgewährleistungsanspruch nicht, kommen im Bereich des Bauplanungsrechts nachbarliche Abwehransprüche nur noch auf der Grundlage des sogenannten Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Im unbeplanten Innenbereich ergibt sich das Gebot der Rücksichtnahme aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB. Das OVG des Saarlandes hatte bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 – die Auffassung vertreten, dass sich ein dem Nachbarn gegenüber an sich zumutbares Vorhaben dann als rücksichtslos erweisen könne, wenn es objektiv-rechtlich unzulässig sei. Dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil eine klare Absage erteilt: „Hat ein Nachbar keine Stellung inne, die nach Maßgabe des Gesetzes Schutz beansprucht, so stellt sich die Frage der Unzumutbarkeit nachteiliger Auswirkungen für ihn nicht.“ Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann. 7BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. 8vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206 Auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone auf einem fremden Grundstück hat ein Nachbar keinen Anspruch, als dass er damit die Bebauung des Nachbargrundstücks verhindern kann. 9BVerwG, Urteil vom 28.09.2003 – 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21BVerwG, Urteil vom 28.09.2003 – 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 Auch eine mögliche Verschlechterung oder der Wegfall der Aussicht begründet keinen Hinweis auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens, weil es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern gibt. 10BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 19 = NJW 1981, 473 = BauR 1981, 45; Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 130 = NVwZ 1989, 1060 = DÖV 1989, 860 = BRS 49 Nr. 85BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - 4 C 98.77 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 19 = NJW 1981, 473 = BauR 1981, 45; Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192, und vom 24.04.1989 - 4 B 72.89 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 130 = NVwZ 1989, 1060 = DÖV 1989, 860 = BRS 49 Nr. 85 Die Freihaltung der Aussicht stellt im öffentlichen Baurecht schon deshalb keinen Schutzgegenstand dar, weil es an der Schutzwürdigkeit dieses Belanges fehlt. Im Allgemeinen muss jeder Grundstückseigentümer in Bezug auf die Bautätigkeit auf den Nachbargrundstücken und die damit verbundene Beschränkung seiner Aussicht damit rechnen, „dass so etwas geschieht“; will er sich dagegen schützen, so muss er sich, soweit möglich, zivilrechtlicher Mittel bedienen (z.B. Erwerb von Grunddienstbarkeiten). 11BayVGH, Urteil vom 22.06.1990 – 20 B 90.402 -, BayVBl. 1991, 369 f.BayVGH, Urteil vom 22.06.1990 – 20 B 90.402 -, BayVBl. 1991, 369 f. Von einer erdrückenden Wirkung kann prinzipiell nicht schon dann ausgegangen werden, wenn ein Neubau höher wird als ein benachbartes vorhandenes Bauwerk. 12BVerwG, Beschluss vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 -, DVBl 1985, 122: keine erdrückende Wirkung bei einem Grenzabstand von 8 m und einem Höhenunterschied von 2,20 m; bejaht bei einem 12geschossigen Neubau 15 m von einem 2geschossigen Nachbarwohnhaus entfernt: BVerwG, Urteil vom 13.03.1981- 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186BVerwG, Beschluss vom 20.09.1984 - 4 B 181.84 -, DVBl 1985, 122: keine erdrückende Wirkung bei einem Grenzabstand von 8 m und einem Höhenunterschied von 2,20 m; bejaht bei einem 12geschossigen Neubau 15 m von einem 2geschossigen Nachbarwohnhaus entfernt: BVerwG, Urteil vom 13.03.1981- 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186 Die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die Nachbargrundstücke schließt im Falle der Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch zwar nicht schlechthin aus. Allerdings ist das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind. 13BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren Nachweise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl 2000, 1830BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren Nachweise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl 2000, 1830 Das von der Beklagten mit dem Vorbescheid zugelassene Bauvorhaben der Beigeladenen muss die von § 7 LBO gebotenen Abstandsflächen einhalten. Das ergibt sich daraus, dass dieser Nachweis für die Erteilung der Baugenehmigung geführt werden muss. Anhaltspunkte für die Einschätzung, das Vorhaben könne sich gleichwohl den Klägern gegenüber als rücksichtslos darstellen, sind – entgegen deren persönlicher Einschätzung - nicht und zwar nicht einmal ansatzweise erkennbar. Dies betrifft den Kläger zu 1. insbesondere im Hinblick auf den Wegfall der Aussicht aus seinem Anwesen auf die Tallage von A-Stadt und die Kläger zu 2. und 3. im Hinblick auf den im Verhältnis zu ihrem Anwesen deutlich größeren Baukörper des Neubauvorhabens. Soweit sich die Kläger gegen die Vereinbarkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen mit dem sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden faktischen Vorgaben zur Baumasse und Höhe des genehmigten Vorhabens und damit zum Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) wenden, stützen sie sich auf Vorschriften, die ihrem Schutze nicht zu dienen bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienen Festsetzungen in Bebauungsplänen über das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich städtebaulichen Zwecken und haben keine nachbarschützende Funktion. 14 Urteil vom 23.06.1995 -4 B 52.95- DVBl. 1995, 1025 = NJW 1996, 1075 = BRS 57 Nr. 209Urteil vom 23.06.1995 -4 B 52.95- DVBl. 1995, 1025 = NJW 1996, 1075 = BRS 57 Nr. 209 Nachbarschutz vermitteln sie nur dann, wenn sich aus einem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ein dahingehender Rechtssetzungswille der plangebenden Gemeinde im Einzelfall hinreichend sicher erkennen lässt. 15 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 -2 W 28/95- und Urteil vom 29.03.1994 -2 R 24/93-OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.07.1995 -2 W 28/95- und Urteil vom 29.03.1994 -2 R 24/93- Gibt es aber (im unbeplanten Innenbereich) keinen Bebauungsplan, bedeutet das zugleich, dass eine Überschreitung des sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden Maßes der baulichen Nutzung den Nachbarn, vom Gebot der Rücksichtnahme abgesehen, keine Abwehrposition verschafft. Das Oberverwaltungsgericht hat deshalb im Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 – auf Seite 9 ausgeführt, dass der von den Klägern vorgenommene Detailvergleich des Bauvorhabens mit bestehenden Gebäuden in der A-Straße in mehrfacher Hinsicht durch eine Verkennung der vorliegend geltenden Maßstäbe gekennzeichnet ist, weil es vorliegend nicht darauf ankommt, ob sich das Vorhaben sich hinsichtlich der Geschossflächen- und Grundflächenzahl oder der Gesamthöhe objektiv in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügt“. Allerdings spricht einiges dafür, dass dem auch tatsächlich so ist. Insbesondere spricht – worauf auch das OVG in seinem Beschluss auf Seite 10 hingewiesen hat – nichts für die Annahme der Kläger, bei den als „Bausünde“ bezeichneten Mehrfamilienhäusern Nr. 15 - 21 und dem als „Ausraster“ bezeichneten Doppelhaus Nr. 1-3 handele es sich um die nähere Umgebung nicht prägende Fremdkörper. Denn auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf von vornherein nicht außer Betracht gelassen werden. 16BVerwG, Urteile vom 18.10.1974 – 4 C 77.73 -, BRS 28 Nr. 27, und vom 26.05.1978 – 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 370BVerwG, Urteile vom 18.10.1974 – 4 C 77.73 -, BRS 28 Nr. 27, und vom 26.05.1978 – 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 370 Als „Fremdkörper“ außer Betracht zu bleiben haben nur solche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das ist etwa der Fall, wenn sie der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnimmt oder wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Sie erlangen diese Stellung um so eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. 17BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 – 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 – 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322 Dass die Mehrfamilienhäuser Nr. 15 - 21 und/oder das Doppelhaus Nr. 1 - 3 vom Betrachter der A-Straße nicht oder nur am Rande wahrgenommen würden, ist nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Sie stehen auch nicht in einem auffälligen Kontrast zu einer ansonsten homogen Bebauung. Zwar mag die Bebauung der Bergseite der A-Straße mit in der Regel zweieinhalbgeschossigen Wohnhäusern mit freiliegenden Kellergeschossen, deren Oberkanten weit oberhalb des Straßenniveaus liegen, als einigermaßen homogen bezeichnet werden können. Für die Talseite trifft das indes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Hier findet sich von Westen nach Osten zunächst das straßennahe 15,20 m hohe Doppelhaus Nrn. 1 - 3, sodann ein unterkellertes Garagengebäude und daran anschließend das 30 m von der Straße und damit weit ins Tal abgerückte eingeschossige Wohnhaus Nr. 5. Entlang der Straße existiert hier die 45 m breite Baulücke, in die das Neubauvorhaben eingefügt werden soll. Sodann folgen das zur Straße hin eingeschossige Wohnhaus der Kläger zu 2. und 3. mit der Nr. 13 und daran anschließend die massiven Terrassenhäuser Nrn. 15 – 21. Ein „auffälliger Kontrast“ auch nur eines dieser Gebäude „zu einer ansonsten homogen Bebauung“ lässt sich hier unter keinem denkbaren Gesichtspunkt konstruieren, sodass die Annahme der Kläger, diese Gebäude stellten die nähere Umgebung nicht prägende „Fremdkörper“ dar, nach dem an Ort und Stelle gewonnenen Eindruck unzutreffend ist, wie dies im Übrigen auch vom OVG auf Seite 10 des Beschlusses vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 – angenommen wurde. Uneinheitliche oder gar „diffuse“ Bebauungen – etwa hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – bedeuten keine grundsätzliche Zulässigkeitsschranke, sondern vielmehr eine grundsätzlich weite Zulassungsmöglichkeit. 18BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 – 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 = BRS 46 Nr. 62BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 – 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 = BRS 46 Nr. 62 Aufgrund des Begriffs des Einfügens lassen die Zulässigkeitsregeln des § 34 Abs. 1 BauGB Entwicklungen zu, die – angesichts der jeweiligen Weite des Rahmens oder der Möglichkeit, den Rahmen zu überschreiten – zu Veränderungen der Gebietsstruktur führen können. Ein generell wirkendes Steuerungselement wie etwa die Regeln des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (kein Widerspruch zur Eigenart der Baugebiete durch Unzulässigkeit einer bestimmten Zahl von Vorhaben), die die Kläger für ihren Bereich als „erst Recht anwendbar“ beanspruchen, ist dem § 34 Abs. 1 BauGB fremd. 19BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 – 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 – 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 Eine erwünschte zusätzliche Steuerung lässt sich hier in der Regel nur durch die Aufstellung von Bebauungsplänen erreichen. 20Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rdnr. 30 a.E.Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rdnr. 30 a.E. Diese im System des § 34 Abs. 1 BauGB angelegten Entwicklungsmöglichkeiten erklären auch ohne weiteres, weshalb die in den 1970er Jahren errichteten Terrassenhäuser seinerzeit nicht höher haben errichtet werden dürfen und das Neubauvorhaben dies darf. Wenn man – wie die Kläger – auf die Firsthöhe des Neubauvorhabens von 12,50 m oberhalb des Straßenniveaus abstellte, müsste man zudem konsequenterweise auch die Firsthöhe der bergseitigen Bebauung der A-Straße in den Blick nehmen und käme dabei auf Werte, die jedenfalls nicht viel unter der von ihnen beanstandeten Firsthöhe des Vorhabens lägen. Aus der Anzahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 5 LBO) kann - schon weil es sich dabei um in den einzelnen Landesbauordnungen unterschiedlich geregelte Rechenwerke handelt - kein Nachbar eine seinem Schutz dienende bundesrechtliche Rechtsposition herleiten. Insbesondere macht es für den Kläger zu 1. nicht den geringsten und für die Kläger zu 2. und 3. kaum einen Unterschied, ob bei dem Neubauvorhaben talabwärts und damit weitgehend ihrem Blick entzogen, weitere (Voll-)Geschosse vorhanden sind oder nicht. Für ihre Rechtsposition unergiebig ist auch ihr Hinweis auf die in der näheren Umgebung vorhandene offene Bauweise, weil diese nach § 22 Abs. 2 BauNVO Hausgruppen mit einer Länge von bis zu 50 m erlaubt und das mit dem Vorbescheid zugelassene Vorhaben diese Marke mit ca. 36 m deutlich unterschreitet. Der Umstand, dass das Wohnhaus der Kläger zu 2. und 3. den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der Höhe und Baumasse deutlich unterschreitet, gibt ihnen nicht das Recht, dasselbe von der Beigeladenen zu verlangen. Gerade die von den Klägern im einstweiligen Verfahren als Anlage K 10 gefertigte Ansichtsskizze zeigt deutlich, dass sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Höhe in den von den Gebäuden A-Straße 1 – 15 vorgegebenen Rahmen einfügt. Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung für die Nachbargebäude lässt die Skizze nicht erkennen. Die Ortsbesichtigung durch die Berufsrichter der Kammer hat diesen Eindruck bestätigt. Im Bezug auf die vom Neubauvorhaben deutlich schlechtere Aussicht vom Grundstück des Klägers zu 1. wird über die obigen allgemeinen Rechtsausführungen hinaus auf die Ausführungen im Beschluss des OVG des Saarlandes vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 – auf den Seite 11 ff. verwiesen. Dort heißt es u.a., dass der Kläger zu 1. von Rechts wegen keinen Anspruch auf Fortbestand der durch das Vorhaben entfallenden freien „Aussicht auf die Stadtmitte“ habe, diese Aussichtsmöglichkeit vielmehr ein aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Wert bildender Lagevorteil des Vorhabengrundstücks sei. Nach der Rechtsprechung des für das Baurecht zuständigen Senats des OVG stehe privaten Nachbarn in der Ortslage grundsätzlich kein Anspruch auf eine „unverbaute Aussicht“ zu. Sollten die Grundstücke der Kläger durch das Vorhaben der Beigeladenen an Wert verlieren, ist das vorliegend nicht zu berücksichtigen. Einen allgemeinen Schutz dagegen, dass durch Vorgänge, die auf einem anderen Grundstück stattfinden und etwa die bisherige Aussicht in die freie Landschaft durch einen Neubau beseitigt wird, der Wert des eigenen Grundstücks sinkt, kennt die Rechtsordnung nicht. 21BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 – 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183 Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen für die Grundstücke der Kläger schlechthin unzumutbare Auswirkungen haben wird. Das gilt in besonderem Maße für die von den Klägern noch im einstweiligen Verfahren gegen die Baugenehmigung befürchtete, im Klageverfahren gegen den Vorbescheid nicht mehr thematisierte Zunahme des Verkehrsaufkommens. Anlieger müssen den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm regelmäßig hinnehmen. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr in der A-Straße wird aller Voraussicht nach kein der Wohnnutzung der Antragsteller schlechthin nicht mehr zumutbares Ausmaß erreichen. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen“ 22Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995, EAE 1985/1995 – (Seite 22)Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995, EAE 1985/1995 – (Seite 22) führt etwa der Verkehrslärm in Straßenräumen mit geschlossener mehrgeschossiger Wohnbebauung bei üblichen Baufluchtabständen bei Verkehrsstärken von 200 Kraftfahrzeugen pro Stunde zu Immissionen an der oberen Grenze der Zumutbarkeit. Dieser Wert erhöht sich bei offener Bauweise oder größeren Baufluchtabständen – wie sie im Baugebiet an der A-Straße anzutreffen sind - auf 300 bis 400 Kraftfahrzeuge pro Stunde. Dass das dem Vorhaben der Beigeladenen zuzuordnende Verkehrsaufkommen für sich allein oder zusammen mit dem übrigen Verkehr auch nur annähernd diese Größenordnung erreichte, ist nicht erkennbar. Dass die Grenze des Zumutbaren vorliegend dadurch überschritten werde, dass wegen der Enge der Grundstückseinfahrt in Einzelfällen Kraftfahrer warten müssen, bis entgegenkommende Fahrzeuge den Engpass passiert haben, kann in Anbetracht der insgesamt doch geringen Größenordnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens nicht angenommen werden. Die Tiefgaragenanlage nebst Zufahrt entlang der Grenze zum Grundstück A-Straße 3 lässt schon vom Ansatz her keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen im Verhältnis zu den Grundstücken der Kläger erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist davon auszugehen, dass Garagen- oder Stellplatzemissionen heutzutage selbst in Wohnbereichen ähnlich wie das Lärmen spielender Kinder oder die Geräusche von Rasenmähern gewissermaßen zu den Alltagserscheinungen gehören und dort grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit sie durch die in dem Gebiet zur Deckung des Stellplatzbedarfs notwendigen Anlagen verursacht werden. Deshalb sind die Auswirkungen einer Stellplatz- bzw. Garagenanlage, die aufgrund der Stellplatzpflicht (§ 50 Abs. 1 und 2 LBO) als notwendiges „Zubehör“ zu einer auf dem Grundstück statthaften (Haupt-) Bebauung errichtet wird, prinzipiell zu dulden. Je nach Lage, Umfang und Situation kann allerdings ein Vorhaben, das den Rahmen des an sich Erforderlichen nicht überschreitet, unzumutbare Nachbarbeeinträchtigungen hervorrufen; umgekehrt besteht gleichermaßen die Möglichkeit, dass nach dem Ergebnis der - stets gebotenen - Einzelfallbeurteilung eine dem Umfang nach über die notwendige Stellplatzzahl hinausgehende Anlage keine erheblichen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück hat. 23OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 -, S. 9OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.1988 - 2 R 136/86 -, S. 9 Auch rückwärtige Freiflächen von Wohngrundstücken sind nicht von vornherein wegen einer ihnen zukommenden Funktion als Ruhe- und Erholungszonen jeglicher Verwendung zur Schaffung von notwendigen Fahrzeugabstellmöglichkeiten einer Wohnnutzung entzogen. Erst eine Massierung von - in einem Falle 15 - Stellplätzen in dieser Ruhezone legt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen § 47 Abs. 5 LBO 2004 (früher: § 50 Abs. 9 LBO 1996 bzw. § 42 Abs. 7 LBO 1988) nahe. 24OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.03.1995 - 2 W 4/95 -, vom 08.03.1995 - 2 W 2/95- und vom 13.02.1996 - 2 W 57/95 -OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.03.1995 - 2 W 4/95 -, vom 08.03.1995 - 2 W 2/95- und vom 13.02.1996 - 2 W 57/95 - Nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen Immissionen von Stellplätzen und Garagen, die der Deckung eines entsprechenden Bedarfs einer zugelassenen Wohnnutzung dienen, kommen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände - insbesondere die Anordnung der Anlagen - hinzutreten, die dazu führen, dass Nachbarn einem das Maß des regelmäßig hinzunehmenden wesentlich übersteigenden "Mehr" an Belästigungen ausgesetzt sind. 25Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.01.1998 - 2 V 13/97 -Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.01.1998 - 2 V 13/97 - Vorliegend hat die Beklagte mit dem Bauvorbescheid 14 Stellplätze zugelassen, die sich allerdings nicht im rückwärtigen Grundstücksbereich, sondern in einer von der Rückseite des Bauvorhabens zu erreichenden Tiefgarage befinden, die über eine entlang der Grenze zum Grundstück A-Straße 3 verlaufende zweispurige, nicht eingehauste Rampe mit einer Steigung von ca. 12 % angefahren wird. Durch die Einhausung der Stellplätze in der Tiefgarage werden die vom Starten der Motoren, Türenschlagen und Rangieren ausgehenden Emissionen für die Nachbarschaft weitgehend abgeschirmt. Deshalb könnte sich allein die Zufahrtsrampe als Problem darstellen. Insoweit hat das OVG des Saarlandes mit Urteilen vom 27.01.1989 26- 2 R 346/86 -, BRS 49 Nr. 157 und – 2 R 246/87 -, SKZ 1989, 259 Leitsatz Nr. 13- 2 R 346/86 -, BRS 49 Nr. 157 und – 2 R 246/87 -, SKZ 1989, 259 Leitsatz Nr. 13 entschieden, dass eine Zufahrtsrampe mit einer Neigung von 20 % für insgesamt 18 talseitig gelegenen Garagen von 2 Appartementhäusern zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des der Einmündung der Rampe in die Anliegerstraße bergseitig unmittelbar gegenüber wohnenden Nachbarn führe. Aus diesem Grunde hat die Beklagte von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren eine gutachtliche Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft durch die Tiefgarage verlangt. Das im einstweiligen Verfahren vorliegende Schallgutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die nach der TA Lärm zulässigen Immissionspegel von 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts eingehalten. Damit ist die Annahme der Rücksichtslosigkeit auch auf dieser Grundlage nicht gegeben. Schließlich greift auch der Ansatz der Kläger nicht, der Beklagten sei mit Nachdruck eine fehlerhafte Abwägung bei der Zulassung des Vorhabens vorzuwerfen. Die Beklagte hat bei der Prüfung eines Bauantrages bzw. wie vorliegend der Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen einer Bauvoranfrage nicht – wie bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 7 BauGB - „die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht“ abzuwägen, sondern nach § 73 Abs. 1 LBO allein zu prüfen, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, die im Verfahren zu prüfen sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Bauherr einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bzw. des Vorbescheides. Ästhetische Gesichtspunkte wie etwa die Fassadengestaltung eines Wohnhauses spielen dabei von Rechts wegen keine Rolle. Da der Bauvorbescheid in der Gestalt der Widerspruchsbescheide die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, ist die Klage mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO und 100 ZPO abzuweisen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen förmlichen Antrag gestellt und damit selbst kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht dabei von einem grundstücksbezogenen Betrag von 7.500,00 Euro als Wert der Sache aus (vgl. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327), der sich verdoppelt, weil zum einen das Grundstück des Klägers zu 1. und zum zweiten das Grundstück der Kläger zu 2. und 3. betroffen ist. Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zum „Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen“ in der Landeshauptstadt Saarbrücken. Die Kläger sind die Eigentümer der Grundstücke in A-Stadt, A-Straße … und … in A-Stadt, Flur …, die wie auch das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Das aus den Parzellen Nrn. …, … und … bestehende Vorhabengrundstück befindet sich zwischen den Anwesen A-Straße … und … und auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Anwesen A-Straße … bis …. Mit dem Antrag vom 23.01.2008 bat die Beigeladene die Beklagte um Mitteilung, ob ihr in einem beiliegenden Vorentwurf dargestelltes Vorhaben, der Neubau einer Wohnanlage mit 11 Eigentumswohnungen und Tiefgarage, genehmigungsfähig sei. Mit dem in Streit stehenden Bauvorbescheid vom 28.03.2008 stellte die Beklagte der Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen“ auf dem Vorhabengrundstück in Aussicht: Die Baugrundstücke lägen im unbeplanten Innenbereich. Nach § 34 BauGB sei ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei. Das Vorhaben sei in der dargestellten Form grundsätzlich zulässig. Folgende Auflagen seien zu beachten: Die erforderlichen Abstandsflächen seien nachzuweisen. Die Beseitigung der bestehenden Anlagen habe nach § 61 LBO zu erfolgen. Die einzelnen Flurstücke seien kastermäßig oder mittels Baulast zu vereinigen. Die Genehmigung der Entwässerungsanlage sei mit dem Bauantrag vorzulegen. Weitere Auflagen blieben vorbehalten. Der Neubau solle aus 3 Vollgeschossen ab Straßenoberkante und einem 4. Penthousegeschoss bestehen. Gegen den ihnen nicht bekannt gegebenen Bauvorbescheid erhoben die Kläger am 12.09.2008 bzw. 30.03.2009 Widerspruch. Mit Bauschein vom 23.12.2009 erteilte die Beklagte der „Fa. G“ die Baugenehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit 11 Wohnungen auf dem um die Flurstücke … und … vergrößerten Vorhabengrundstück. Weiterhin ließ die Beklagte gemäß § 68 Abs. 1 LBO die Abweichung von § 7 LBO wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche a) des Gebäudes auf Parzelle … und b) der Stützwand auf die Parzellen …, … und … zu. Gegen die ihnen am 02.02.2010 zugestellte Baugenehmigung erhoben der Kläger zu 1. am 03.02.2010 Widerspruch, die Kläger zu 2. und 3. am 15.02.2010. Zur Begründung machte der Kläger zu 1. geltend, das Bauvorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sei rücksichtslos, weil es insbesondere seine besonders wertvolle (Postkarten-) Aussicht vernichte. 1BayVGH, BayVBl. 1997, 244BayVGH, BayVBl. 1997, 244 Die als Referenzobjekte angeführten Gebäude A-Straße … bis … und … bis … seien als „Bausünden“ Fremdkörper, die die im Übrigen homogene Bebauung mit Einfamilienhäusern nicht prägten. Die Kläger zu 2. und 3. trugen vor, die Dimensionierung des Gebäudes mit dem Doppelten ihrer Firsthöhe, das ihnen im Erdgeschoss das Tageslicht nehme, sei inakzeptabel. Sie befürchteten zudem bei der Errichtung des Bauwerks Schäden an ihrem Haus. Die Belange von Natur und Grünflächenplanung seien nicht berücksichtigt worden. Prägend für die Gegend seien nicht die Gebäude aus architektonisch-ästhetisch zweifelhaften Zeiten, sondern die Fassaden aus der Gründerzeit und im Jugendstil auf der gegenüberliegenden Seite der A-Straße. Sie schätzten den Wertverlust ihres Hauses durch das Vorhaben auf 50 % und mehr als 200.000 Euro. Am 17.02.2010 beantragten die Kläger und weitere Nachbarn beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung. Zur Begründung machten sie geltend, das Vorhabengrundstück sei eine Baulücke in der Form einer weiträumigen Grünfläche, die lediglich im unteren Hangbereich mit einem Einfamilienhaus bebaut sei. Der obere (straßennahe) Bereich sei seit Jahrzehnten mit unterschiedlichen Baumarten komplett begrünt. Die Bebauung der A-Straße, zeichne sich durch gut erhaltene, repräsentative Einzel- und Doppelhäuser in aufgelockerter Bebauung am Hang aus. Es handele sich um eine Sackgasse, die vorwiegend dem Anliegerverkehr diene. Der Grünbereich sei vorherrschend; es gebe Vorgärten, Hausgärten und einen nahegelegenen Wald. Die einzelnen Wohnbebauungen seien durch Abstandsflächen und Gärten getrennt. Öffentliche Parkplätze befänden sich nur entlang der Straße. Neben den genannten Einzel- und Doppelhäusern gebe es auch Mehrfamilienhäuser, die jedoch terrassenförmig in den Hang gebaut seien und den Charakter der Straße weder veränderten noch störten. Das Anwesen Nr. 14-15 sei 2- bzw. 3-geschossig, vermittele aber nur den Eindruck der 2 ½-geschossigen Bauweise, da es zur Straße gewandt in den tiefer liegenden Hang gebaut sei. Insbesondere die von der Beklagten als Referenzobjekte angeführten Anwesen A-Straße 1-3 einerseits und 15-16 andererseits ließen das genehmigte Bauvorhaben als unzulässig erscheinen. Offenkundig habe die Beklagte die Bebauung des Anwesens Nr. 13 bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens außer Acht gelassen. Hier befinde sich ein eingeschossiges, in den Hang und von der Straße abgewandt errichtetes Einfamilienhaus mit einem Satteldach mit geringer Dachneigung. Dieses habe eine Firsthöhe von nur 5,50 m. In einer Entfernung von nur wenigen Metern von diesem Gebäude solle die 9,5 m bis 12,5 m hohe Giebelwand des Neubaus errichtet werden. In gleicher Weise sei das nach dem Krieg errichtete eingeschossige Einfamilienhaus Nr. 5 auf dem rückwärtigen Gelände unberücksichtigt geblieben. Diese beiden Häuser (Nrn. 5 und 13) prägten den linksseitigen Straßenzug und hätten von der Beklagten als Referenzobjekte herangezogen werden müssen. Das linke Referenzobjekt mit ausgebautem Walmdach rage bis zur Traufe zweigeschossig über die Fahrbahnoberkante. Mit dem ausgebauten Walmdach und einer Firstlänge von ca. 15 m wirke es in seiner äußeren Gestaltung bei weitem nicht so massiv wie der vorgesehene viergeschossige, ca. 35 m lange und ca. 12 m über der Fahrbahnoberkante hinausragende Fassadenhochbau mit aufgesetztem Penthousevollgeschoss. Dessen Gesamthöhe betrage nach eigener Einschätzung der Kläger mehr als 15 m, obwohl nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 LBO Gebäude der Gebäudeklasse 4 maximal 13 m hoch sein dürften. Der Eindruck dieses Neubauvorhabens sei damit – bezogen auf das Straßenniveau – der eines wesentlich massiveren Baukörpers als er im Übrigen in der näheren Umgebung vorkomme. Außerdem sei nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung das Verkehrsaufkommen und die Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm und der TA-Luft bewältige. Mit Widerspruchsbescheiden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2010 wies der Stadtrechtsausschuss die Widersprüche gegen den Bauvorbescheid vom 28.03.2008 zurück: Die Kläger könnten sich allein auf das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme berufen. Das Vorhaben erweise sich den Klägern gegenüber im Ergebnis aber nicht als rücksichtslos. Die Widerspruchsbescheide wurden dem Kläger zu 1. am 12.03.2010, den Klägern zu 2. und 3. am 30.04.2010 zugestellt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigung wurde mit Beschluss der Kammer vom 08.03.2010 – 5 L 149/10 – zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 27.05.2010 – 2 B 95/10 – zurück. Am 12.04.2010 hatte zunächst der Kläger zu 1. Klage gegen den Bauvorbescheid erhoben. Die Kläger zu 2. und 3. sind durch Klageeingang bei Gericht am 21.05.2010 auf der Klägerseite hinzugetreten. Zur Begründung führen sie aus, das mit dem Bauvorbescheid zugelassene Vorhaben füge sich nicht im Verständnis von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, verunstalte das Ortsbild und sei rücksichtslos. Aus der Bodenrichtwertkarte der Beklagten ergebe sich, dass in dieser Gegend nur eine maximal 3-geschossige und offene Bauweise zulässig sei. Das stelle einen von Gutachtern und Bausachverständigen getroffenen Maßstab für die Nutzung und Bewertung der Grundstücke dar. Geprägt werde das Straßenbild von einer 2-geschossigen Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoss. Das gelte auch für die von der Beklagten angeführten Referenzobjekte A-Straße 1-3 und 15-21. Dagegen lasse der Bauvorbescheid ein 5-geschosiges Gebäude mit 4 Vollgeschossen im Sinne von § 2 Abs. 5 LBO zu. Unzulässig sei die alleinige Betrachtung der vom Vorhaben betroffenen linken (talseitigen) Straßenseite. Vielmehr müsse auch die gegenüberliegende Straßenseite mit berücksichtigt werden, die durch zweigeschossige repräsentative Ein- und Zweifamilienhäuser, teilweise aus Fachwerk, geprägt sei, die jeweils Abstandsflächen einhielten und Vor- und Hausgärten hätten. Hier füge sich auch das Anwesen Nummer 1-3 ein, dessen Höhe über den beiden 2 Vollgeschossen etwa 8 m oberhalb der Straßenoberkante liege. Die Höhe der Dachgauben betrage 10 m, die Firsthöhe 14 m über dem Straßenniveau bei einer Firstlänge von ca. 17 m. Selbst von dem weiteren von der Beklagten als Referenzobjekt benannten Anwesen Nummern 15-21 gehe keine solche Massivität wie von dem Neubauvorhaben aus, das eine Frontlänge von ca. 36 m habe und die Straßenoberkante um 14 m überrage. Dessen Fassadengestaltung habe auf das gegenüberliegende Wohnhaus eine „Scheibenwirkung“. Hinzu komme, dass das Anwesen Nummern 15-21 terrassenförmig errichtet sei und deshalb niedriger wirke, als es tatsächlich sei. Die absolute Höhe bis zur Oberkante der Brüstungsmauer des Flachdaches von Nummern 15-19 betrage 8,26 m, des Objektes 19-21 ab Straßenoberkante 7,50 m. Das viergeschossige Neubauvorhaben überrage dieses Vergleichsobjekt um ca. 4,40 m. Von der Länge an der her erreiche das Vorhaben die Länge von 3 Einzelhäusern und einem Doppelhaus. Das bis ca. 5 m über die Straßenkante reichende Haus der Kläger zu 2. und 3. werde um ca. 7,50 m und giebelseits um ca. 9 m überragt. Das Wohnzimmerfenster dieses Hauses erreiche nicht einmal die Decke des Kellergeschosses des Neubaus und eröffne den Blick auf eine ca. 16 m hohe Mauer. Der „Einmauerungseffekt“ liege auf der Hand. Die A-Straße werde zudem von der offenen Bauweise mit 8 m breiten Einzelhäusern und 14 m breiten Doppelhäusern geprägt. Das Neubauvorhaben vermittle den Eindruck einer geschlossenen Bauweise. Erschwerend komme hinzu, dass das Objekt A-Straße 15-21 das Ergebnis umfangreicher Vorverhandlungen gewesen sei, die seinerzeit sogar zur Klage 2 K 489/71 geführt habe. Eine höhere Bebauung sei seinerzeit nicht zugelassen worden. Das Hausanwesen A-Straße 5 werde durch das Neubauvorhaben genauso erdrückt wie das Anwesen Nummer 13, das in den Plänen nicht einmal dargestellt sei. In der Bauakte fehle die genaue Berechnung der Geschossflächen und Grundflächen sowie der Grundstücksgröße. Auch die Vereinigung der Parzellen sei bisher nicht erfolgt. Ausgehend von einer ungefähren Fläche des Baugrundstücks von 1.170 m 2 ergebe sich eine Geschossflächenzahl von 0,42, die die gesetzliche Grenze von 0,4 überschreite. Die Geschossflächenzahl von (468,49 m 2 x 5 : 1.170 m 2 =) 2,08 überschreite den zulässigen Höchstwert von 1,2 um nahezu das Doppelte. Das belege mit Nachdruck die fehlerhafte Abwägung bei der Zulassung des Vorhabens. Soweit es im Widerspruchsbescheid heiße, dass der Fortbestand der Aussicht für die Kläger nicht schützenswert sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene diese Aussicht in ihrem Werbeprospekt in den Vordergrund stelle und für den Kaufpreis einen erheblichen Faktor darstelle. Auf einer Postkarte aus dem Jahre 1905 sei gerade dieser Blick auf A-Stadt dargestellt. Belichtung, Besonnung und Belüftung des Anwesens Nummer 13 würden durch den Neubau massiv beeinträchtigt. Die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsfläche sei insoweit völlig unzureichend. Das alles verletze § 15 BauNVO. Danach seien die zuvor angeführten Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprächen. Diese Bestimmung müsse erst recht gelten, wenn – wie vorliegend – kein Bebauungsplan bestehe. Die Kläger beantragen, den Bauvorbescheid vom 28.03.2008 und die Widerspruchsbescheide aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach berührt das zugelassene Vorhaben nicht die geschützten Nachbarrechte der Antragsteller. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen und füge sich als Wohngebäude in die von Wohnnutzung geprägte Umgebung ein. Letztere werde von den Gebäuden A-Straße 1-3 bis 15-21 gebildet. Höhenmäßig orientiere sich der Neubau an den genannten Gebäuden; das eingeschossige Haus Nr. 13 präge die Umgebung nicht. Diesem gegenüber wirke der Neubau auch nicht erdrückend. Unzumutbare Belästigungen im Sinne von § 15 BauNVO seien nicht zu erwarten, weil der Zu- und Abgangsverkehr im Bereich des Gebäudes Nr. 3 abgewickelt werde. Ein Recht auf freie Aussicht stehe den Bewohnern der Anwesen 2 – 10 nicht zu. Die Befreiung von der Einhaltung der Abstandsflächen sei erforderlich gewesen, weil eine Grundstücksteilung geplant sei und das Restgrundstück beim früheren Verkäufer verbleiben solle. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 22. September 2010 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Verfahren 5 L 149/10 (VG) und 2 B 95/10 (OVG) und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.