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Urteil

5 K 623/10

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2011:0202.5K623.10.0A
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Leitsätze
1. Eine doppelseitige Euronorm-Werbetafel ist keine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO. (Rn.29) 2. Eine solche Werbeanlage fügt sich in die Vorgartenfläche innerhalb eines insoweit von baulichen Hauptanlagen völlig freien Straßenzuges mit einheitlicher vorderer Bauflucht nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB ein. (Rn.25) (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine doppelseitige Euronorm-Werbetafel ist keine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO. (Rn.29) 2. Eine solche Werbeanlage fügt sich in die Vorgartenfläche innerhalb eines insoweit von baulichen Hauptanlagen völlig freien Straßenzuges mit einheitlicher vorderer Bauflucht nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB ein. (Rn.25) (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Beseitigungsanordnung ist in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs.1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung ist § 82 Abs. 1 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung solcher baulicher Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor: Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die auf zwei Doppel-T-Trägern aufgeständerten beiden Euronormtafeln im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen. Es kann dahinstehen, ob sich dieser Widerspruch bereits aus den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen, §§ 7 und 8 LBO, ergeben. Unzweifelhaft gehen von derartigen Euronormtafeln im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden aus. Das hat zur Folge, dass grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO eine Abstandsfläche einzuhalten ist. Dies gilt allerdings nur insoweit, als nach planungsrechtlichen Vorschriften offene Bauweise im Verständnis des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gegeben ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die an die Hauptstraße angelagerte Straßenrandbebauung zwischen der südlich gelegenen Einmündung der Kapellenstraße und der nördlich gelegenen Einmündung der Manderscheidtstraße besteht kein Bebauungsplan, so dass die Bauweise nach § 34 Abs. 1 BauGB an der vorhandenen Bebauung zu messen ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden, aus der aktuellen Datei ZORA des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen gewonnenen Erkenntnis weist die beidseits der Hauptstraße gelegene einzeilige Straßenrandbebauung eine durchgängige beschlossene Straßenfront auf, da die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet sind. Damit liegt dort eine geschlossene Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 BauNVO vor, bei der kein Grenzabstand einzuhalten ist. Für den vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob diese Feststellung auch für die außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche stehende Werbetafel gilt. Denn der Beklagte ist beim Erlass seiner Beseitigungsverfügung, nach den in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzten Ermessenserwägungen, auch aus planungsrechtlichen Gründen eingeschritten. Er ist der Auffassung, die Werbeanlage füge sich an Ort und Stelle nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese Einschätzung ist zutreffend. Nach der genannten Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben – und damit auch eine Werbeanlage – zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Im Rahmen der danach zu stellenden Anforderungen ist, wegen des an den Straßenrand vorgeschobenen Standortes des Projekts, vor allem die Frage von Bedeutung, ob es sich nach dem Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Mit dem Begriff der „überbaubaren Grundstücksfläche“ ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.1988 -4 B 175.88-, NVwZ 1989, 354 Im Rahmen dieser Beurteilung ist von Belang, dass nach § 23 Abs. 1 BauNVO in Bebauungsplangebieten die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Da für den betreffenden Bereich der Hauptstraße in Überherrn kein Bebauungsplan besteht, ist anhand der vorhandenen Bebauung zu ermitteln, ob die nähere Umgebung durch faktische Baugrenzen, Baulinien oder Bebauungstiefen geprägt wird. vgl. Gelzer, Bracher, Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 2327 m.w.N. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweist hinsichtlich des Beurteilungsrahmens auf die „nähere Umgebung“ des zur Bebauung ausersehenen Standortes und verlangt daher eine Grenzziehung nach den Beurteilungsmaßstäben einer wechselseitigen Prägung von Baugrundstück und zur Rede stehender Umgebungsbebauung. Der für diese Entscheidung maßgebliche Bereich der näheren Umgebung reicht soweit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt. In diesem Zusammenhang muss vor allem gesehen werden, dass es in erster Linie um einen aus der Umgebung abzuleitenden Maßstab für die Verteilung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück geht, bei der in Analogie zu § 23 Abs. 1 BauNVO im Ergebnis zwischen überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstückflächen auf dem Baugrundstück zu unterscheiden ist. Ein Element im Rahmen der dabei vorzunehmenden Betrachtung ist das Vorhandensein einer Baugrenze bzw. Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 3 BauNVO), die dann anzunehmen ist, wenn sich aus der Umgebungsbebauung eine einheitliche Bauflucht ausgebildet hat. Hierbei ist in Anlehnung an § 23 Abs. 4 BauNVO regelmäßig als Bezugslinie für die Ermittlung in Plangebieten die Straßenbegrenzungslinie, im nicht beplanten Innenbereich die tatsächliche Straßengrenze heranzuziehen, wenn sie gleichmäßig verläuft, keine Sprünge aufweist und in der Örtlichkeit genau bestimmbar ist. Aus diesem Ordnungssystem lässt sich bei regelmäßiger Bebauung eine vordere und eine rückwärtige Baugrenze ermitteln, die bezogen auf die öffentliche Verkehrsfläche, der das Grundstück zugeordnet ist, eine Bebauungstiefe der Hauptgebäude ergibt. Nebenanlagen im Verständnis des § 23 Abs. 5 BauNVO bleiben in diesem Zusammenhang grundsätzlich außer Betracht. Unter dem Blickwinkel der hier allein zu prüfenden überbaubaren Grundstücksfläche ist der Umkreis der zu beachtenden „vorhandenen Bebauung“ in der Regel enger zu begrenzen als bei Ermittlung der Gebietsart, weil es insoweit allein auf die optische Wahrnehmbarkeit und nicht auf Geräusche oder Gerüche ankommt. Deshalb ist es im vorliegenden Fall auch ohne Durchführung einer Ortsbesichtigung möglich, anhand des vorliegenden Kartenmaterials die nähere Umgebung des Standortes der Werbeanlage auf einen Bereich zu beschränken, der im Süden durch die Einmündung der Kapellenstraße und im Norden durch die Einmündung der Manderscheidtstraße begrenzt wird. Innerhalb dieses Bereiches ist die beidseits der Hauptstraße gelegene einzeilige Straßenrandbebauung maßstabbildend. Nach den in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Katasterkarten und dem von der Kammer aus der Datei ZORA gewonnenen aktuellen amtlichen Luftbild des maßgeblichen Bereiches ist deutlich erkennbar, dass die in geschlossener Bauweise errichteten Gebäude eine nahezu gerade einheitliche Straßenfront (Bauflucht) aufweisen und damit eine faktische vordere Baugrenze bilden. Sie wahren einen einheitlichen Straßenabstand von 7 m bis 9 m. Zwischen der geschlossenen Häuserfront und Bürgersteigkante entsteht so eine einheitliche, durchgehende Freifläche, die als Vorgarten oder Abstellfläche für Pkw’s genutzt wird. Innerhalb dieses von Gebäuden völlig freien „Vorgartenbereiches“ sind für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche eines Baugebietes relevante bauliche Anlagen unzulässig. Die insoweit gegebene planungsrechtliche Bedeutung entfällt auch nicht deshalb, weil die Euronormtafeln als Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 BauNVO bewertet werden können. Hierzu müssten sie sich nach ihrem optischen Erscheinungsbild gegenüber der vorhandenen Bebauung unterordnen. Das ist bei einer insgesamt 4,60 m hohen aufgeständerten, doppelseitigen Werbeanlage offenkundig nicht der Fall und würde im Übrigen auch ihrem Zweck, eine ins Auge springende Fremdwerbung zu bewirken, widersprechen. Zudem ist sie als Anlage der Fremdwerbung auch nicht dazu bestimmt, dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst zu dienen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Als Hauptanlage ist sie deshalb bezüglich ihres Standortes nur innerhalb einer nach § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmenden überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Das ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. Im übrigen wird nach Auffassung der Kammer, nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Fotos (vgl. Bl. 117 und 118 der Bauakte 00022/07-15) durch die aufgeständerte, quer zur Fahrtrichtung der Hauptstraße stehende Anlage das Ortsbild beeinträchtigt, da sie von einem aufgeschlossenen Betrachter innerhalb eines ohne die Werbeanlage harmonischen Ortsbildes eines typischen Straßendorfes als störender Fremdkörper empfunden wird, der in ein auffallendes Missverhältnis zur gewachsenen Baustruktur tritt. Demnach ist die vom Beklagten aufgegriffene freistehende doppelseitige Euronormtafel mit § 34 Abs. 1 BauGB nicht vereinbar, also materiell illegal. Damit steht fest, dass rechtmäßige Zustände anders als durch die Beseitigung der Anlage nicht herbeigeführt werden können. Auch die gemäß § 82 Abs. 1 LBO 2004 erforderliche Ermessensausübung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Ausgangs- wie die Widerspruchsbehörde haben sich bei der Ermessensbetätigung davon leiten lassen, dass die zur Beseitigung der baulichen Anlage baurechtswidrig und deshalb zu beseitigen sei. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes setzt die Ordnungsgemäßheit der Ermessensbetätigung in den Fällen des § 82 Abs. 1 LBO nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, steht sich nämlich nicht im Sinne eines Für und Wider gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe frei gestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen. Vielmehr geht es lediglich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, von dem sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls für opportun hält. Sie braucht daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen. Auch die Störerauswahl begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat sich vorliegend an die Klägerin als Handlungsstörerin gewandt, um den baurechtswidrigen Zustand effektiv zu begegnen. Zugleich hat sie den Eigentümer des Grundstücks zur Duldung der Beseitigung der Werbeanlage von seinem Grundstück verpflichtet. Diese Vorgehensweise des Beklagten wird im Prinzip der größtmöglichen Effektivität zur Ausräumung des Rechtsverstoßes in besonderem Maße gerecht. Sowohl die Fristsetzung für das Beseitigungsverlangen als auch die aufschiebend bedingte Zwangsgeldfestsetzung genügen demnach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu stellenden Anforderungen. Die Duldungsanordnung gegenüber dem Grundstückseigentümer unterliegt deshalb aufgrund der vorstehenden Ausführungen keinen rechtlichen Bedenken. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Tz 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Am 12. Juli 2006 reichte die Klägerin bei der Gemeinde Überherrn einen Bauantrag zur Errichtung von zwei Plakatanschlagtafeln auf dem in der Hauptstraße Nr. 10 in Überherrn gelegenen Grundstück Gemarkung Überherrn, Flur 13, Parzelle 220/1, ein. Die an zwei Doppel-T-Trägern aufgeständerten Euronormschilder (2,65 m x 3,65 m) stehen rechtwinklig zur Hauptstraße und weisen in beide Fahrtrichtungen jeweils eine Werbefläche auf. Sie sollten im unmittelbaren Anschlussbereich an die linksseitig angrenzende Parzelle Nr. 221/1 dergestalt errichtet werden, dass ihre vordere Schmalseite hart an den in der Straßenparzelle liegenden Bürgersteig heranreicht. Daraufhin wies die Gemeinde Überherrn die Klägerin darauf hin, dass die Werbeanlage gemäß § 61 Abs. 2 LBO verfahrensfrei, jedoch anzeigepflichtig sei. Am 20.07.2006 gingen die Anzeigenvordrucke bei der Gemeinde ein. Mit Schreiben vom 13.10.2006 teilte die Gemeinde mit, dass sie der Errichtung der Werbetafel nicht zustimme, da wegen der in der Örtlichkeit vorhandenen Werbeanlagen des benachbarten Restaurants eine störende Häufung von Werbeanlagen gemäß § 12 Abs. 2 LBO auftrete. Im Dezember 2006 errichtete die Klägerin die beiden Euronormtafeln, wählte hierfür jedoch nicht den Standort an der linksseitigen Grenze zur dort anschließenden Parzelle 221/1, sondern stellte sie in unmittelbarer Nachbarschaft zu der rechtsseitig an das Anwesen Hauptstraße Nr. 10 angrenzenden Parzelle 218/2 auf. Mit Schreiben vom 08.01.2007 teilte die Gemeinde der Klägerin mit, der Standort der Werbetafel stimme nicht mit dem Standort der eingereichten Anzeige für ein verfahrensfreies Vorhaben überein, deshalb sei die Anzeige insoweit gegen-standslos. Die installierte Werbetafel auf dem Anwesen Hauptstraße Nr. 10 sei zu entfernen. Nachdem die Klägerin diesem Verlangen nicht nachkam, gab die Gemeinde den Vorgang an die Untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten ab. Diese führte am 09.01.2007 eine Ortsbesichtigung durch, bei der sie feststellte, dass die bestehende Werbeanlage nur eine Höhe von 1,80 m über dem Niveau des Bürgersteiges aufwies und zu der grundstücksinneren Gehwegseite einen Abstand von lediglich 20 cm wahrte. Gleichzeitig wurden Ermittlungen hinsichtlich des Grenzabstandes zur rechts angrenzenden Parzelle 218/2 aufgenommen und hierzu die Katasterunterlagen über den Absteckungsnachweis gemäß § 81 Abs. 2 LBO für das auf der angrenzenden Parzelle 215/1 aufstehende Wohnhaus beigezogen. Daraus ergibt sich ein Grenzabstand der Werbetafel von 2,65 m zur rechts angrenzenden Parzelle 218/2. Mit Bescheid vom 25.06.2007 (Az. ) forderte der Beklagte die Klägerin auf, die auf dem Grundstück, Gemarkung Überherrn, Flur 13, Flurstück Nr. 220/1, in einer Entfernung von ca. 2,50 m zum Flurstück 218/2 errichtete Plakatanschlagtafel in der Größe von 3,75 x 2,80 m auf T-Trägern mit einer Höhe von ca. 1,80 m, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Grundstückseigentümer, Herr J. W., verpflichtet, die Beseitigung der Werbeanlage zu dulden. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, das Errichten der Plakatanschlagtafeln sei zwar der Gemeinde Überherrn am 19.07.2006 als verfahrensfreies Vorhaben nach § 61 Abs. 2 Nr. 6 LBO angezeigt, aber der tatsächliche Standort der Plakatanschlagtafel sei mit dem angezeigten Standort nicht identisch, so dass ein verfahrensfreies Vorhaben nicht gegeben sei. Durch den neuen Standort werde die Abstandsfläche zu dem Nachbargrundstück 218/2 mit 2,50 m nicht eingehalten. Obwohl es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben handele, müsse es an seinem jetzigen Standort den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere denen über die Abstandsflächen, entsprechen. Dies sei derzeit nicht der Fall. Für das Vorhaben sei eine Abweichung von den Vorschriften des § 7 Abs. 7 i.V.m. § 7 Abs. 5 LBO erforderlich, die bislang nicht vorliege. Da anders als durch die Beseitigung rechtmäßige Zustände nicht geschaffen werden könnten, sei der Abbau der Werbeanlage anzuordnen gewesen. Die Duldungsanordnung gegenüber dem Grundstückseigentümer sei notwendig, weil erst sie der Klägerin die bürgerlich-rechtliche Befugnis zur Beseitigung der Plakatanschlagtafel gebe. Der Bescheid wurde der Klägerin am 04.07.2007 und dem Grundstückseigentümer am 03.07.2007 zugestellt. Am 06.07.2007 erhob der Grundstückseigentümer, am 19.07.2007 die Klägerin, Widerspruch. Sie verweist auf den mittlerweile eingereichten Abweichungsantrag, mit dem sich die bauordnungsrechtlichen Hindernisse aus dem Weg räumen ließen. Mit auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2010 ergangenem Bescheid wies der Kreisrechtsausschuss beim Landkreis Saarlouis den Widerspruch der Klägerin (KRA 90/07) und des Grundstückseigentümers (KRA 89/07), zurück. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, Rechtsgrundlage für das Beseitigungsverlangen sei § 82 Abs. 1 LBO. Die in Rede stehende Plakatanschlagtafel sei sowohl formell als auch materiell illegal, so dass sich rechtmäßige Zustände nur durch deren Entfernung wieder herstellen ließen. Zwar habe die Klägerin der Gemeinde Überherrn ein verfahrensfreies Vorhaben angezeigt, an dem dort vorgesehenen Standort sei die Plakatanschlagtafel jedoch nicht ausgeführt worden. Stattdessen habe die Klägerin, anstelle einer 2,65 m x 3,65 m großen Werbetafel eine 2,80 m x 3,75 m große Werbeanlage errichtet, die in einer Entfernung von ca. 2,50 m zur rechten Grundstücksgrenze stehe. An Grundstücksgrenzen gelegene Plakatwände im Euroformat seien abstandsflächenpflichtig, da von ihnen Wirkungen wie von einem Gebäude ausgingen (§ 7 Abs. 7 LBO). Zwar habe die Klägerin zwischenzeitlich wiederum mit Schreiben vom 11.07.2007 die Errichtung einer Werbeanlage auf der in Rede stehenden Parzelle Nr. 220/1 angezeigt, wobei diese von der zur Straße aus gesehenen rechten Nachbargrenze einen Grenzabstand von 2,75 m einhalten solle. Parallel hierzu habe sie auch einen Bauantrag für das angezeigte Bauvorhaben vorgelegt und gleichzeitig um eine entsprechende Befreiung von den Grenzabstandsvorschriften für das Bauvorhaben nachgesucht. Dieser Bauantrag sei bislang wegen unvollständiger Vorlagen nicht bearbeitet worden. Es bleibe daher festzuhalten, dass die Klägerin nicht im Besitz einer entsprechenden Genehmigung für die von ihr errichtete Plakatwand sei. Die Anlage sei auch materiell rechtswidrig, da sie die gesetzliche Abstandsfläche nicht einhalte. Eine Abweichung gemäß § 68 LBO von den Vorschriften über die Abstandsflächen könne nicht erfolgen, das die betreffenden Nachbarn der Abweichung nicht zugestimmt hätten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 08.06.2010 zugestellt. Mit ihrer am 05.07.2010 eingegangenen Klage greift die Klägerin die Beseitigungsverfügung sowie die Duldungsanordnung unter Wiederaufnahme ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren an. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.06.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 04.06.2010 (KRA 90/07) sowie den Widerspruchsbescheid (KRA 89/07) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht sich die Gründe des angefochtenen Bescheides zu eigen. Ergänzend hat er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei auch aus planungsrechtlichen Gründen eingeschritten, da sich die Werbeanlage nicht in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauG einfüge. Sie trete nämlich vor die an dieser Stelle einheitliche „Straßenflucht“. Die Freifläche vor den Hausfronten bis zur Straße sei von derartigen Anlagen frei. Deshalb habe die Gemeinde auch dem Bauvorhaben nicht zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.