Beschluss
2 A 206/11
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Februar 2011 – 5 K 623/10 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Beklagten. Nachdem die Klägerin bereits am 12.7.2006 bei der Gemeinde Überherrn einen Bauantrag zur Errichtung einer Plakatanschlagtafel mit einer Breite der Werbeträger von ca. 3,65 m und einer Höhe von ca. 2,65 m auf dem Grundstück in Überherrn, Hstraße 10 (Gemarkung Überherrn, Flur 13, Parzelle Nr. 220/1) im unmittelbaren Anschluss an die linksseitig angrenzende Parzelle Nr. 221/1 beantragt und - nach entsprechenden Hinweisen der Gemeinde auf die Verfahrensfreiheit der Anlage - sodann eine Anzeige nach § 61 LBO eingereicht hatte, teilte die Gemeinde mit, dass sie der Errichtung nicht zustimme. Im Dezember 2006 errichtete die Klägerin die streitgegenständliche Plakatanschlagtafel in einer Größe von ca. 3,75 m x 2,80 m, auf T-Trägern mit einer Höhe von 1,80 m - rechtwinklig zur Straße - auf dem Grundstück Hstraße 10, allerdings in einer Entfernung von weniger als 3 m zum rechtsseitig angrenzenden Flurstück 218/2. Nachdem die Klägerin der Aufforderung der Gemeinde, die – beidseitige - Plakatanschlagtafel zu entfernen, nicht nachgekommen war, gab Letztere den Vorgang an den Beklagten ab, der eine Ortsbesichtigung sowie Ermittlungen zum Grenzabstand der Werbeanlage durchführte. Unter dem 25.6.2007 gab der Beklagte der Klägerin die Beseitigung der Anlage auf und verpflichtete den Grundstückseigentümer zur Duldung der Beseitigung. Die hiergegen eingelegten Widersprüche der Klägerin und des Grundstückseigentümers wurden mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.3.2010 erlassenen Widerspruchsbescheiden zurückgewiesen. Die am 5.7.2010 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2.2.2011 – 5 K 623/10 – ab. II. Der fristgerecht gestellte und auch ansonsten zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 2.2.2011 – 5 K 623/10 - hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 II Nr. 1 VwGO und eines Verfahrensmangels nach § 124 II Nr. 5 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsbegründung, die mit Blick auf das Darlegungserfordernis des § 124a IV 4 VwGO den Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts bestimmt, rechtfertigt zunächst nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 II Nr. 1 VwGO, denn an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, auf deren Begründung vorab Bezug genommen werden kann, bestehen keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 25.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid, der seine Rechtsgrundlage in § 82 I LBO findet, ist rechtmäßig, da die von der Klägerin auf der zwischen dem Gebäude Hauptstr. 10 in Überherrn und dem angrenzenden Bürgersteig befindlichen Freifläche im rechten Winkel zur (Haupt-)Straße errichtete, in beiden Fahrtrichtungen eine Werbefläche aufweisende Plakatanschlagtafel im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht und nicht auf andere Weise als durch deren Beseitigung rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Prüfung der – von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht zutreffend verneinten - bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Werbeanlage, die als eine auf Dauer gedachte, künstlich mit dem Erdboden verbundene und städtebaulich relevante Werbetafel eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 I BauGB darstellt(Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 – 4 C 19/93 -, BRS 56 Nr. 130 zu § 29 S. 1 BauGB a.F.), richtet sich vorliegend unstreitig nach § 34 BauGB, weil ihr Standort nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Streitig ist vorliegend allerdings, ob sich die bauliche Anlage hinsichtlich des in § 34 I BauGB genannten Merkmals der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es insoweit sowohl auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens als auch auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung ankommt(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 – 4 B 50/08 -, BRS 74 Nr. 95 m.w.N.). Für Bebauungspläne enthält § 23 BauNVO Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift können die „überbaubaren Grundstücksflächen“ durch die Festsetzung u.a. von Baugrenzen bestimmt werden. Nach § 23 III 1 BauNVO dürfen, wenn eine Baugrenze festgesetzt ist, Gebäude und Gebäudeteile – letztere nach Maßgabe des Satzes 2 - diese nicht überschreiten. Trotz dieses auf einen auf „Gebäude“ und „Gebäudeteile“ beschränkten Anwendungsbereich hindeutenden Wortlauts der Regelung gilt sie, wie auch die Ausnahmeregelung des § 23 V BauNVO verdeutlicht, für alle baulichen Anlagen(BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 – 4 C 1/01 -, BRS 64 Nr. 79 mit eingehender Begründung). Die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche" können zur näheren Konkretisierung im Rahmen des § 34 I BauGB berücksichtigt werden. Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass das Verwaltungsgericht als „nähere Umgebung“ des Standortes der Werbeanlage auf der Grundlage des vorliegenden Kartenmaterials – Katasterkarten und ein aus der der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Verfügung stehenden Datei ZORA gewonnenes aktuelles Luftbild – den Bereich der Bebauung der Hstraße zwischen der Einmündung der Kstraße im Süden und der Einmündung der Mstraße im Norden angesehen und als Maßstab für die Prüfung des Einfügens der Werbeanlage genommen hat. Das Verwaltungsgericht ist insofern zu dem Ergebnis gelangt, dass innerhalb dieses Bereichs die beiderseits der Hstraße gelegene einzeilige Straßenrandbebauung maßstabbildend sei. Dabei werde deutlich erkennbar, dass die in geschlossener Bauweise errichteten Gebäude eine nahezu gerade einheitliche Straßenfront (Bauflucht) aufwiesen und damit eine faktische vordere Baugrenze bildeten. Sie wahrten einen einheitlichen Straßenabstand von 7 bis 9 m. Zwischen der geschlossenen Häuserfront und Bürgersteigkante entstehe so eine einheitliche, durchgehende Freifläche, die als Vorgarten oder Abstellfläche für Pkw´s genutzt werde. Innerhalb dieses von Gebäuden völlig freien „Vorgartenbereichs“ sei die Werbeanlage unzulässig. Diese nachvollziehbare und überzeugende Beurteilung des Verwaltungsgerichts begegnet entgegen der Meinung der Klägerin keinen durchgreifenden Bedenken. Gegen die erstinstanzliche Abgrenzung des Bereichs der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 I BauGB hat auch die Klägerin nichts eingewandt. Sie hat allerdings unter Hinweis auf ihren Schriftsatz vom 2.7.2010 und ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2011 beanstandet, dass die – ohne Ortsbesichtigung auf der Grundlage von Katasterunterlagen und eines amtlichen Luftbilds getroffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, soweit sie die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche beträfen, unzutreffend seien, weil sich im Bereich zwischen der Gebäudezeile und der Bürgersteigkante einzelne bauliche Anlagen „wie etwa Masten, Terrassenvorbauten und Stützmauern“ befänden, die eine abweichende Beurteilung nahe legten, und daher von einer „Freifläche“ keine Rede sein könne. Zwar stellt die Klägerin mit diesem Vortrag die Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der – einheitlichen - Straßenrandbebauung selbst nicht in Abrede. Sie ist jedoch offensichtlich der Ansicht, dass bei der erstinstanzlichen Ermittlung der Baugrenze bzw. der für die Beurteilung des Sicheinfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche rahmenbildenden baulichen Anlagen in der näheren Umgebung über diese Gebäude hinaus auch die genannten Anlagen hätten Berücksichtigung finden müssen. Dem ist nicht zu folgen. Zum einen fehlt ihrer Rüge, dass sich in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Freifläche, die als Vorgärten oder Pkw-Abstellfläche genutzt würden, „einzelne bauliche Anlagen wie etwa Masten, Terrassenvorbauten und Stützmauern“ befänden, schon eine hinreichende Substantiiertheit, denn ihr sind keinerlei Angaben zu Anzahl, Standort und Maß der vorgetragenen Anlagen sowie - hinsichtlich der Masten – ihrer Funktion zu entnehmen. Zum anderen spricht nichts dafür, dass diese Anlagen, für deren Vorhandensein in der näheren Umgebung der umstrittenen Werbetafel weder das Luftbild noch die bei den Verwaltungsakten befindlichen Fotos, die in den vor den Gebäuden vorhandenen Flächen abgestellte Autos, Bäume und Vorgärten zeigen, Anhaltspunkte bieten, nicht lediglich untergeordnete Nebenanlagen bzw. Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO darstellten und damit gemäß § 23 V BauNVO auch in nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können; eine Relevanz für die hier vorzunehmende Beurteilung könnte ihnen damit nicht zukommen. Hiervon ausgehend war somit entgegen der Meinung der Klägerin auch eine Ortsbesichtigung zur Überprüfung dieser Anlagen durch das Verwaltungsgericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich. Dem gegenüber stellt die Werbeanlage der Klägerin, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, keine Nebenanlage oder Einrichtung nach § 14 I BauNVO dar, da sie nicht dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dient. Die umstrittene Plakatanschlagtafel stellt vielmehr eine eigenständige Hauptnutzung im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO dar 4 (BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 – 4 C 27/91 -, BRS 54 Nr. 126) und ist daher, zumal sie unstreitig in der näheren Umgebung ohne Vorbild ist und wegen ihrer nicht von der Hand zu weisenden Vorbildwirkung geeignet ist, die Situation „in Bewegung zu bringen“, in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig. Im Übrigen teilt der Senat mit Blick auf die bei den Verwaltungsakten befindlichen Fotos(Bauakte 00022/07-15, Bl. 117 und 118) die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausführung (4,60 m gesamte Höhe, Tafelgröße 3,75 m x 2,80 m) an dem gewählten Standort (20 cm vom Bürgersteig entfernt, quer zur Fahrtrichtung der Straße) das Ortsbild beeinträchtigt und daher auch nicht im Einklang mit § 34 I 2 HS 2 BauGB steht. Ist nach allem die Werbeanlage bauplanungsrechtlich unzulässig, durfte das Verwaltungsgericht die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit dahinstehen lassen. Die Berufung ist schließlich entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht gemäß § 124 II Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat in ihrem Berufungszulassungsantrag zu diesem geltend gemachten Zulassungsgrund im Wesentlichen ausgeführt, sie habe in der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2011 zum Beweis der Tatsache, dass sich „zwischen der Gebäudezeile und der Bürgersteigkante einzelne bauliche Anlagen befinden“, eine Ortsbesichtigung beantragt. Ausweislich der Urteilsgründe sei das Verwaltungsgericht diesem förmlichen Beweisantrag nicht gefolgt. Es habe damit seine Aufklärungspflicht nach § 86 I VwGO verletzt, weil es der Klägerin die Möglichkeit genommen habe, entscheidungserheblichen Prozessstoff vorzutragen. Die Entscheidung beruhe auch auf diesem Verfahrensfehler. Der von der Klägerin angenommene Verfahrensmangel im Sinne des § 124 II Nr. 5 VwGO liegt indes nicht vor. Zwar hatte die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 2.7.2010 für ihren dortigen Vortrag, der genannte Bereich werde für Masten, Terrassenvorbauten, Stützmauern und Stellplätze genutzt, Beweis („Ortsbesichtigung“) angeboten. Sie hat aber ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2011 keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ein Beweisantrag nach § 86 II VwGO gehört jedoch zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 II ZPO i.V.m. § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist - wie hier – ein Beweisantrag nicht protokolliert, so begründet das Protokoll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist.(BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011 – 9 B 53/11 – m.w.N., zitiert nach juris) Im Übrigen war eine Ortsbesichtigung - wie dargelegt – vom insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts her aber auch mangels Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehenen Tatsachen nicht erforderlich und musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 II, 52 I, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.