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Beschluss

5 L 158/12

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2012:0328.5L158.12.0A
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Leitsätze
Die Wegnahme und Veräußerung von Pferden und Ponys sowie deren Veräußerung durch die zuständige Veterinärbehörde ist nicht zu beanstanden, wenn erhebliche Defizite in der Haltung der Tiere festgestellt werden, die sowohl zu Mängeln der Ernährung der Tiere als auch zu deren Erkrankung geführt haben, und es bereits in der Vergangenheit mehrfach Haltungsmängel gegeben hat, die Anlass für den Erlass von tierschutzrechtlichen Bescheide gewesen sind.(Rn.56) (Rn.65)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu 4. gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen vom 19.12.2011, 21.12.2011 und 02.02.2012 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. sowie der Antragsgegner zu jeweils einem Fünftel. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wegnahme und Veräußerung von Pferden und Ponys sowie deren Veräußerung durch die zuständige Veterinärbehörde ist nicht zu beanstanden, wenn erhebliche Defizite in der Haltung der Tiere festgestellt werden, die sowohl zu Mängeln der Ernährung der Tiere als auch zu deren Erkrankung geführt haben, und es bereits in der Vergangenheit mehrfach Haltungsmängel gegeben hat, die Anlass für den Erlass von tierschutzrechtlichen Bescheide gewesen sind.(Rn.56) (Rn.65) Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu 4. gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen vom 19.12.2011, 21.12.2011 und 02.02.2012 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. sowie der Antragsgegner zu jeweils einem Fünftel. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Antragsteller wenden sich gegen zwei von Gesetz wegen sofort vollziehbare tierschutzrechtliche Anordnungen vom 19.12.2011, in der Fassung der Verfügung vom 21.12.2011, und vom 02.02.2012, mit denen ihnen gegenüber eine Wegnahme der von ihnen gehaltenen Pferde und ein Pferdehaltungsverbot ausgesprochen wurden. I. Die Antragsteller halten derzeit 8 Pferde bzw. Ponys. Nach den Angaben der Antragsteller ist die Antragstellerin zu 1. die Halterin der Tiere mit den Namen Max und Sharika, die Antragstellerin zu 2. die Halterin von Cheyenne, die Antragstellerin zu 3. die Halterin der Tiere mit den Namen Suleika, Misty, Shakira und Fips sowie der Antragsteller zu 5. der Halter von Shadow. Der Antragsteller zu 4. hält nach dem Vortrag der Antragsteller keine Pferde. Seit dem Jahr 2002 gab es bei der Polizeiinspektion ... wiederholt Anzeigen, dass Pferde, die insbesondere von den Antragstellern zu 1. bis 4. in B-Stadt gehalten worden waren, ausgebrochen waren. Dabei wurde von den Polizeibeamten mehrfach vor Ort festgestellt, dass dies auf unzureichende Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen gewesen sei (vgl. u.A. Berichte der Polizeiinspektion ... vom 02.03.2006, 03.03.2006, 22.11.2006, 30.09.2008, 11.10.2008, 14.10.2008, 08.12.2008, 30.05.2011, 10.08.2011, 24.11.2011 sowie Ordnungswidrigkeiten-Anzeige vom 20.08.2002). Bei im Jahr 2008 durch Mitarbeiter des Beklagten vor Ort durchgeführten Besichtigungen wurde festgestellt, dass es bei der Haltung der Pferde durch die Antragsteller verschiedene Mängel insbesondere hinsichtlich der Unterbringung gab. Unter dem 09.01.2009 erließ der Antragsgegner gegen den Antragsteller zu 1., 2. und 4. tierschutzrechtliche Anordnungen mit verschiedenen Verfügungen hinsichtlich der Ernährung, der Unterbringung und der tierärztlichen Behandlung der damals gehaltenen Pferde. Bei einer am 27.01.2009 durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass den Verfügungen weitgehend Folge geleistet worden war, insbesondere war ein Unterstand für die Pferde errichtet worden. Bei einer am 30.03.2009 durchgeführten Nachkontrolle wurde festgestellt, dass dieser Unterstand wieder zusammen gebrochen war. Nachdem der Antragsteller zu 4. trotz entsprechender Aufforderungen durch den Antragsgegner nachfolgend den Unterstand nicht ersetzte, wurde er mit tierschutzrechtlicher Anordnung vom 09.07.2009 verpflichtet, bis zum 15.10.2009 für alle Pferde einen stabilen Witterungsschutz zu errichten. Bei einer Nachkontrolle am 17.11.2009 wurde festgestellt, dass der bis dahin errichtete Unterstand den Anforderungen aus dem Bescheid vom 09.07.2009 nicht genügte. Bei einer weiteren Kontrolle am 02.12.2009 war ein ausreichender Unterstand vorhanden. Auf Grund von Anzeigen über das wiederholte Entweichen von Pferden wurde die Pferdehaltung am 03.12.2010 erneut überprüft. Dabei wurden abermals Mängel hinsichtlich der Unterbringung der Pferde festgestellt, da das Grundstück nach Ansicht der Veterinärin für die Pferdhaltung in der Nässeperiode nicht gut geeignet sei. Bei einer weiteren Kontrolle am 13.12.2010 wurden erhebliche Mängel bzgl. der Einzäunung festgestellt. Daraufhin erließ der Antragsgegner unter dem 22.12.2010 eine tierschutzrechtliche Anordnung gegen den Antragsteller zu 4., die verschiedene Regelungen über auszuführende Einzäunung der Pferde sowie die Größe und Beschaffenheit des den Pferde zur Verfügung zu stellenden Auslaufes enthielt. Am 17.08. und 19.08.2011 wurden nochmals Kontrollen der Pferdehaltung in B-Stadte durch die zuständige Veterinärin des Antragsgegners durchgeführt. Dabei wurden von ihr Mängel im Ernährungszustand der Pferde, in der Versorgung und der Unterbringung festgestellt. Dabei handelte es sich u.A. um die Tiere Shakira, Sharika, Misty, Shadow, Max, Fips, Suleika und Cheyenne. Nachfolgend wurden die Pferde auf ein von der Antragstellerin zu 1. von der Landeshauptstadt B-Stadt gepachtetes Grundstück in der M. Straße in B-Stadt gebracht. Bei einer am 12.12.2011 durchgeführten tierärztlichen Kontrolle der neuen Pferdekoppel der Antragsteller wurden vom Antragsgegner Mängel in der Haltung der Pferde festgestellt. So war der Unterstand noch im Rohbau, es fehlten Seitenwände und Dach, der Unterstand-Boden war nicht befestigt und nach anhaltenden Regenfällen hatten sich große Wasserlachen im Rohbau gebildet. Auch der gesamte Auslaufbereich vor dem Stall war matschig und stand teilweise unter Wasser. Weiterhin wurde festgestellt, dass auf den den Pferden zugänglichen Flächen Baumaterialien, Bretter, Pfosten und sonstige Gegenstände herumlagen, die eine Verletzungsgefahr in sich bargen. Es wurde mündlich eine letzte Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 19.12.2011 gesetzt. Bei der Nachkontrolle durch Amtstierärzte des Antragsgegners am 19.12.2011 wurden folgende Feststellungen getroffen werden: Es war ein nach 3 Seiten mit Holzbrettern geschlossener überdachter Unterstand mit einer Gesamtfläche von ca. 35,7 Quadratmetern und 4 Stallabteilungen errichtet worden. Die Bodenfläche im Stall war mit Kies aufgeschüttet und mit Stroh eingestreut. In den beiden für alle Pferde zugänglichen Stallabteilungen war die Einstreu durchgeweicht, Schlamm, Kot und Sickerwasser waren in die Kiesschicht eingetreten. In einzelnen Stallabteilungen ragte ein ca. 15 cm langer Metallwinkel senkrecht aus dem Betonfundament an der Rückwand. Der Bodengrund der unmittelbar an den Stall anschließenden Außenfläche war infolge der vorangegangenen anhaltenden Niederschläge stark aufgeweicht, matschig und mit Pferdekot durchsetzt. In dem Schlamm hatten sich mit Regenwasser und Schnee gefüllte Tritttrichter gebildet. Auf der den Pferden zugänglichen Fläche lagen teilweise von Schnee bedeckte Gegenstände, wie z. B. Baumaterialien, Holzbretter, Pfosten, Plastikkanister und eine Rundwanne aus Metall. Daraufhin hat der Antragsgegner am 19.12.2011 gegen die Antragsteller eine tierschutzrechtliche Anordnung erlassen und die Tiere von der Koppel entfernen lassen. In dem Bescheid ist verfügt, dass die von den Antragstellern gehaltenen Pferde auf der gepachteten Fläche in Alt-B-Stadt (Gemarkung B-Stadt Flur ... - Nähe ...) ihnen mit sofortiger Wirkung weggenommen und auf ihre Kosten pfleglich solange anderweitig untergebracht würden, bis sie eine tierschutzgerechte Unterbringung an diesem oder einem anderen Standort nachweisen könnten. Dies sei gewährleistet, wenn den Pferden insbesondere ein stabiler Unterstand als Witterungsschutz zur Verfügung stehe, der mindestens folgende Anforderungen erfülle: - Unterstand: Der Unterstand müsse über ein Dach und mindestens zwei Wände gegen die Hauptwetterseite verfügen. - Flächenbedarf: alle Pferde müssten gleichzeitig in dem Unterstand aufrecht stehen und sich ablegen können. Dies sei gewährleistet, wenn die Mindestliegefläche für ein einzelnes Pferd die zweieinhalbfache Widerristhöhe des Pferdes zum Quadrat betrage. - Untergrund: der Boden des Unterstandes müsse so beschaffen sein, dass die Liegefläche trocken und sauber gehalten werden könne. Die Begründung erfolge gesondert schriftlich. Gegen den Bescheid haben die Antragsteller am 23.12.2011 Widerspruch erhoben. Mit Bescheiden vom 21.12.2011 hat der Antragsgegner die Wegnahmeverfügung vom 19.12.2011 neu formuliert und begründet. In dem Bescheid ist angeordnet, dass die von den Antragstellern gehaltenen Pferde auf der gepachteten Fläche in Alt-B-Stadt, Flur ... (Nähe ...) ihnen mit sofortiger Wirkung weggenommen und auf ihre Kosten pfleglich solange anderweitig untergebracht würden, bis sie eine tierschutzgerechte Unterbringung an diesem oder einem anderen Standort nachweisen könnten. Dies sei gewährleistet, wenn am jetzigen Standort der Bodengrund des Unterstandes so beschaffen sei, dass die Liegefläche trocken und sauber gehalten werden könne. Eine ausreichend groß bemessene, trockene und verformbare Liegefläche im Unterstand müsse alle Pferden immer zur Verfügung stehen und allen Pferden auf der Weidekoppel direkt anschließend zum Unterstand ein befestigter Auslauf zur Verfügung stehen, der auch bei widrigen Witterungsverhältnissen größtmögliche Trittsicherheit gewährleiste und den Zugang zum Unterstand ermögliche. Die Tretschicht des Auslaufs müsse so beschaffen sein, dass sie auch während der nassen Jahreszeit nicht stark aufweiche und dadurch tiefgründig werde. Dieser Auslauf müsse sich über die gesamte Stallfrontbreite erstrecken und mindestens 10 m lang sein. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die Wegnahme der Tiere bis zur Fertigstellung des Unterstandes und des Auslaufes sei geeignet, Leiden und Schäden von den Tieren abzuwenden. Eine minder belastende Maßnahme sei auf Grund der vorgefundenen Haltebedingungen nicht ersichtlich. Die Wegnahme der Tiere sei bis zum Abschluss der Baumaßnahmen dringend geboten. Über die vor Ort festgestellten Mängel im Ernährungs- und Pflegezustand der Pferde werde ein gesondertes tierärztliches Gutachten erstellt. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben über die Eigentümer bzw. Halter der Pferde könne eine eindeutige Zuordnung der Tiere zu einem bestimmten Halter oder Eigentümer nicht vorgenommen werden. Gegen diese Bescheide haben die Antragsteller am 09.01.2012 Widerspruch erhoben. Bei der tierärztlichen Untersuchung der Pferde und Ponys am 19.12.2011 wurden seitens des Veterinärs u.A. folgende Feststellungen getroffen: - Shadow: Rippen deutliche palpierbar; knochig, jedoch mit Bemuskelung, mager bis mäßiger Ernährungszustand - Misty: Wenig Muskulatur am Hals, Rücken und Kruppe, Rippen deutlich zu fühlen; Verdacht auf Strahlfäule hinten links - Cheyenne: Hals und Rücken ganz schwach bemuskelt, Rippen deutlich zu fühlen, ebenfalls die Dornfortsätze; Zehe zu lang - Max: Mager bis stark abgemagert: Halswirbelsäule, Rückenwirbel incl. Querfortsätze, Rippen Hüftknochen und Schweifrübe deutlich fühlbar und sichtbar, Kruppe nicht bemuskelt; Hufe mäßiger Pflegezustand, Verdacht auf Strahlfäule in allen vier Hufen; Juckreiz in der Analgegend, After tief eingesunken; Deckendruck deutlich am Widerrist zu sehen, am Abheilen - Sharika: Knochenstrukturen gut zu fühlen - Shakira: Zehe lang; Rippen und Dornfortsätze deutlich zu palpieren, wenig Muskulatur am Hals und auf der Kruppe; - Flips: Sattel-/Deckendruck am Widerrist mit blutiger Stelle im oberen Drittel; Knochen am Hals fühlbar, Rippen deutlich zu palpieren ebenso die Dornfortsätze; Strahlfäule an allen vier Hufen - Suleika: Dünn, Knochen am Hals fühlbar, Dornfortsätze fühlbar, Rippen einfach zu sehen, Kruppe eingefallen; After eingefallen; deutlich sichtbare beschwerte Atmung, raues Atemgeräusche, trocken; Strahlfäule an allen vier Hufen Außerdem wurde eine Laboruntersuchung auf Wurmbefall vorgenommen, wobei eine starke Verwurmung bei allen acht Tieren mit fünf verschiedenen Wurmarten festgestellt werden konnte. Unter dem 02.02.2012 hat der Antragsgegner Pferdehaltungsverbote gegen die Antragsteller ausgesprochen. Die Verfügung enthält folgende Regelungen: 1. Das Halten und die Betreuung von Pferden wird Ihnen gemäß § 16a Satz 2 Ziffer 3 des Tierschutzgesetzes mit sofortiger Wirkung untersagt. 2. Sie haben die Veräußerung Ihrer Pferde zu dulden. Abweichend hiervon können Sie die Pferde bis zum 29.02.2012 mit Genehmigung des LGV auch selbst veräußern. Die Erwerber sind dem LGV hierzu vorab zu benennen, damit die zukünftige Haltungseinrichtung geprüft werden kann. 3. Der Verkaufserlös wird mit den Kosten für die anderweitige Unterbringung und Pflege verrechnet; ein etwaig übersteigender Erlös an Sie ausgezahlt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Pferdehaltung der Antragsteller zeige seit Jahren regelmäßig eine Vielzahl einfacher und mittlerer Mängel, die jeweils nur auf äußeren Druck und meist nur unzureichend beseitigt worden seien. Der zuletzt vorgefundene Ernährungszustand gehe eindeutig mit mittelgradigen Schmerzen und Leiden über einen längeren Zeitraum einher. Schlechte Ernährungszustände der Pferde seien schon vorher in verschiedenen Anordnungen gerügt worden. Aufgrund mangelhafter Pflege sei bei mehreren Tieren ein Schaden in Form der "Strahlfäule" aufgetreten. Ein nicht ausreichender Witterungsschutz führe zu einfachen bis erheblichen Leiden z. B. bei Hitze, Kälte, Nässe und Schnee. Es bestehe ohne die Untersagung der Pferdehaltung die konkrete Gefahr weiterer länger anhaltender Schmerzen und Leiden im Sinne des § 16a Nr. 3 TierschG, sowie von Schäden, da alle bisherigen Maßnahmen zu keiner nachhaltigen und dauerhaften Besserung der Verhältnisse geführt hätten. Die Antragsteller hätten infolge des Haltungs- und Betreuungsverbots die Veräußerung der Pferde zu dulden, da seit 2009 nicht nur immer wieder Mängel in der Sachkunde festgestellt worden seien, sondern auch insgesamt keine Einsichtsfähigkeit bzgl. einer artgerechten Haltung von Pferden vorhanden gewesen sei. Zuletzt sei diese mangelnde Einsichtsfähigkeit daran erkennbar, dass seit der Wegnahme der Pferde seitens der Antragsteller keine Anstalten unternommen worden seien, um die Mängel an der Haltungseinrichtung auf der Pferdekoppel M. Straße zu beseitigen. Aufgrund der in der Pferdehaltung festgestellten strukturellen Defizite sei nicht davon auszugehen, dass in der Gesamtprognose selbst bei Vorlage eines formellen Sachkundenachweises eine tiergerechte Pferdehaltung zeitnah gewährleistet werden könne. Auf Grund der geschilderten tierschutzrechtlichen Verstöße sei eine weitere Haltung von Pferden durch die Antragsteller tierschutzrechtlich nicht mehr vertretbar. Somit seien ein Pferdehaltungsverbot sowie die Veräußerung erforderlich wie auch angemessen. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme werde auch insoweit durch die eingeräumte Möglichkeit zur Selbstveräußerung gewahrt. Die Aufrechnung des zu erzielenden Veräußerungserlöses mit den Kosten der behördlich verfügten anderweitigen Unterbringung und Pflege erfolge auf Grundlage der Kostentragungspflicht nach § 16a Nr. 2 des Tierschutzgesetzes sowie nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 VetALG in Verbindung mit § 24 des Saarländischen Polizeigesetzes, wobei die Genehmigung zum Verkauf und Herausgabe der Tiere an die Kostenbegleichung zu Lasten des Verhaltensstörers und zur Entlastung der öffentlichen Hand geknüpft werde. Gegen die am 09.02.2012 zugestellten Bescheide haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2012 beim Antragsgegner Widerspruch erhoben. Am 22.02.2012 haben die Antragsteller bei Gericht die „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung ihres Antrags machen sie geltend, die Pferde würden seit 23 Jahren ordnungsgemäß gehalten. Die Tiere hätten ausreichend Futter und würden regelmäßig vom Tierarzt und vom Hufschmied begutachtet. Das tierärztliche Gutachten habe zwar bei einzelnen Tieren Strahlfäule und bei einigen einen Ernährungszustand mager bis mäßig festgestellt, jedoch rechtfertige dies allein noch nicht die Wegnahme, Zwangsveräußerung und Anordnung eines unbefristeten Halteverbots. Dies sei unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner zunächst die Anordnung erlassen habe, einen ausreichenden Witterungsschutz nebst Auslauf zu erstellen. Obwohl diese Auflage umgehend erfüllt worden sei, sei eine Herausgabe der Tiere bis heute unterblieben. Schon die Wegnahme der Tiere sei angesichts der fast vollständig abgeschlossenen Baumaßnahmen unverhältnismäßig gewesen. Bezüglich des Gesundheitszustandes einiger Tiere hätte der Antragsgegner zudem Auflagen erlassen können, die Strahlfäule bzw. den Deckendruck umgehend zu behandeln sowie eine Entwurmung durchzuführen. Bezüglich des Ernährungszustandes hätte er die Auflage einer entsprechenden Zufütterung erlassen können. Des Weiteren seien die Anordnungen nicht differenziert zwischen den einzelnen Tieren sowie den dazugehörigen Pferdehaltern, sondern pauschal für alle Tiere und Halter erlassen worden. Eine entsprechende Anhörung sei unterblieben. Es sei in der Vergangenheit den Anordnungen stets Folge geleistet worden, so dass selbst am alten Standort in Jägersfreude bei Nachkontrollen zufriedenstellende Haltungsbedingungen hätten festgestellt werden können. Am neuen Standort sei der anfangs bemängelte Witterungsschutz fertiggestellt. Vom Unterboden im Bereich des Stalls seien Bodenproben genommen und untersucht worden, wobei festgestellt worden sei, dass eine Durchdringung des Bodens mit Kot und Urin nicht vorhanden sei. Außerdem sei die Anordnung des Sofortvollzuges unzureichend begründet worden. Die angeführten zahlreichen Ausbrüche beruhten nicht auf unzureichender Fütterung der Tiere, sondern es habe in allen Fällen der Verdacht nahegelegen, dass Dritte das Gatter absichtlich geöffnet hätten. Alle Tiere seien am alten wie am neuen Standort immer ausreichend versorgt worden, der Hufschmied sei regelmäßig sowie ein Tierarzt immer bei Bedarf gerufen worden. Dass der Boden bei winterlichen Witterungsverhältnissen stellenweise matschig sei, lasse sich nicht vermeiden. Auch am jetzigen Standort der Tiere in der Auffangstelle des Antragsgegners herrschten die gleichen Bedingungen. Auf Grund der Kündigung des vorherigen Geländes in … hätten binnen 8 Wochen neue Stallungen in der ... errichtet werden müssen. Der Antragsgegner habe am 03. und 12.12.2011 bei Kontrollen nur den Baufortschritt begutachtet. Bei der nochmaligen Begehung am 19.12.2011 sei überraschend die Wegnahme erfolgt. Noch am selben Tag sei der Unterstand fertiggestellt worden, jedoch habe der Antragsgegner die Pferde nicht zurückgegeben, sondern am 02.02.2012 das Haltverbot erlassen. Die Pferde seien immer ausreichend mit Futter versorgt gewesen. Der Ernährungszustand der Pferde im Jahr 2009 sei darauf zurückzuführen gewesen, dass die Tiere vor dem Schlachter gerettet worden seien. Eine Entwurmung sei im November 2011 durchgeführt worden. Die Antragsteller beantragen, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 23.12.2011 gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 19.12.2011 und des Widerspruchs vom 23.02.2012 gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 02.02.2012 wiederherzustellen und die sofortige Wirkung der Verfügungen vom 19.12.2011 und 02.02.2012 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Bescheid aufzuheben. 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, alle Antragsteller würden als richtige Adressaten der jeweiligen tierschutzrechtlichen Anordnung angesehen, da bei den verschiedenen Vor-Ort-Kontrollen der Pferdehaltung die Antragsteller immer wieder als Betreuer der Pferde angegeben worden seien, ohne dass nach diesen Erklärungen eine Zuordnung der Tiere zweifelsfrei möglich gewesen sei. Folglich hätten die Antragsteller auch die festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zumindest als Betreuer mitzuvertreten. Die Pferdehaltung der Antragsteller sei bereits seit mehreren Jahren aufgrund überwiegend berechtigter tierschutzrechtlicher Vorwürfe überprüft worden, wobei innerhalb von 3 Jahren u.A. vier schriftliche Anordnungen erlassen worden seien. Die Pferdehaltung habe sich auch durch den Umzug von ... an den Standort ... in Alt-B-Stadt tierschutzrechtlich nicht verbessert. Vor diesem Hintergrund sei dann am 19.12.2011 die Wegnahme der acht Pferde und anderweitige pflegliche Unterbringung erfolgt. Aufgrund der erstmaligen unter optimalen äußeren Bedingungen möglichen amtstierärztlichen Untersuchung sei eine erhebliche Vernachlässigung der Pferde festgestellt worden. Es sei von einem mageren bis mäßig zu beurteilenden Ernährungszustand auszugehen, da die Pferde überwiegend dünn oder sehr dünn gewesen seien. Im Rahmen der amtstierärztlichen Begutachtung sei die sogenannte "Strahlfäule" festgestellt worden, deren Ursache das Unterlassen einer ausreichenden Reinigung des Untergrundes sei. Trotz zeitweiser Verbesserungen seien immer wieder Mängel aufgetaucht, weshalb diese "als länger anhaltend" im Sinne des § 16a Nr. 3 TierSchG zu beurteilen seien. Gründe für diese wiederholenden Mängel seien die mangelnde Einsichtsfähigkeit der Antragsteller sowie fehlende Sachkunde für die Bedürfnisse einer Pferdehaltung. Möglicherweise komme im Hinblick auf die anfallenden reinen Futter- und Einstreukosten pro Tier in Höhe von 100,-- bis 150,-- € sowie die zusätzlich anteiligen Pacht- und Futterkosten auch wirtschaftliches Unvermögen hinzu. Es bestehe jedenfalls ohne die Untersagung der Pferdehaltung die konkrete Gefahr weiterer länger anhaltender Schmerzen und Leiden sowie von Schäden. Die Veräußerung der Pferde sei notwendig, da bei der Haltung strukturelle Defizite gegeben seien, so dass selbst bei Vorlage eines formellen Sachkundenachweises eine tiergerechte Haltung von den Antragstellern nicht gewährleistet werden könne. Die bisherigen Maßnahmen hätten zu keiner nachhaltigen und dauerhaften Besserung der Tierhaltung geführt. Im Hinblick darauf sei auch die Duldung der Veräußerung verhältnismäßig. Schließlich könne die angeordnete Aufrechnung des zu erzielenden Veräußerungserlöses mit den Kosten der behördlich verfügten anderweitigen Unterbringung und Pflege auf § 16a S. 2 Nr. 2 TierSchG sowie § 5 Abs. 2 VetALG i.V.m. § 24 Abs. 3 SPolG gestützt werden. Bezüglich der Wegnahme sei eine Anhörung sowohl bei der Kontrolle am 03.11.2011 nach Wechsel des Standorts nach B-Stadt als auch unmittelbar vor der Wegnahme am 19.12.2011 erfolgt. Der von den Antragstellern nach der Übersiedelung der Pferdehaltung an den neuen Standort vorhandene Witterungsschutz sei für eine artgerechte Unterbringung nicht ausreichend gewesen, da durch ihn keine trockenen Liegeflächen gewährleistet gewesen seien. Dass der bemängelte Witterungsschutz inzwischen fertiggestellt sei, sei unerheblich, da aufgrund der Kumulation der wiederholten Verstöße bzgl. Ernährung, Pflege und Unterbringung nur noch ein Halteverbot zielführend und angemessen sei. Im Jahr 2010 seien von der Polizei insgesamt 18 Ausbrüche mit Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dokumentiert worden. Obwohl am 22.12.2010 ein ausbruchssicherer Zaun verfügt worden sei, seien nachfolgend 9 weitere Ausbrüche der Pferde seitens der Polizei gemeldet worden. Die Ausbrüche beruhten wohl auch auf einer unzureichenden Fütterung der Pferde. Der Antragsteller zu 4. habe zwar das ehemals von ihm gehaltene Pferd Ilonka am 08.01.2009 verkauft. Er sei daneben aber als gesetzlicher Vertreter der 2009 noch minderjährigen Tochter sowie als Betreuer der Pferde in Erscheinung getreten. Deshalb erscheine das ausgesprochene Halteverbot zur Tierschutzprophylaxe geboten. Allerdings sei die Aufhebung des Halteverbotes unter bestimmten Voraussetzungen vorstellbar. Auch bei dem Antragsteller zu 5. sei für den Fall, dass er ohne die Antragsteller zu 1. bis 3. wieder Pferde halten oder betreuen wolle und seine Sachkunde zweifelsfrei beweise, eine Lockerung des Halteverbots zu gegebener Zeit nicht auszuschließen. Die von den Veterinären vor Ort getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Durchdringung des Bodens mit Kot und Urin würden durch die vorgelegte Bodenuntersuchung nicht widerlegt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hinsichtlich des Antragstellers zu 4. abzulehnen, weil dieser die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 – 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege nicht vorgelegt hat. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag der Antragsteller ist gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahin auszulegen, dass sie nur einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt haben, der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gerichtet ist, und nicht auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, mit dem Ziel den Antragsgegner zu verpflichten, seine Bescheide aufzuheben. Denn ein solcher Antrag wäre wegen des in § 123 Abs. 5 VwGO geregelten Vorranges eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. Im Übrigen könnte eine Aufhebung der Bescheide in einem Hauptsacheverfahren nur im Wege einer Anfechtungsklage erreicht werden und nicht durch ein Verpflichtungsbegehren. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt im Übrigen eine Aufhebung der angegriffenen Bescheide wegen einer sich daraus ergebenen unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache nicht Betracht. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Antragsteller entgegen dem Wortlaut ihres Antrags nicht nur gegen die Anordnung vom 19.12.2011 wenden, sondern auch gegen die vom 21.12.2011, mit der die Wegnahmeverfügung vom 19.12.2011 neu gefasst worden ist. Hierfür spricht, dass sie sowohl bei ihrer persönlichen Antragstellung bei Gericht als auch zu dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten diese Verfügung als Anlage beigefügt haben. Auch in ihrer Antragsbegründung werden Einwendungen erhoben, die sich gegen die Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 21.12.2011 wenden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Antragstellers zu 4. begründet. Dabei geht zunächst die Rüge der Antragsteller ins Leere, der Antragsgegner habe die sofortige Vollziehung seiner Bescheide nicht ausreichend begründet. Denn nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) sind tierschutzrechtliche Anordnungen von Gesetz wegen sofort vollziehbar. Aus diesem Grund begehren die Antragsteller in der Sache auch keine Wiederherstellung, sondern eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Denn nur ein solcher Antrag ist vorliegend statthaft. Der Antrag hat in der Sache nur bzgl. des Antragstellers zu 4. Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Anordnungen das entgegenstehende private Interesse der Antragsteller, unter Berücksichtigung von § 80 b VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf von Vollzugsmaßnahmen der Anordnung verschont zu bleiben, überwiegt, sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Dabei ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in der Regel abzulehnen, wenn das Rechtsmittel nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich aussichtslos ist; umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlichen Erfolgsaussicht des Widerspruchs das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rdnrn. 152 ff., 158 ff.. 1. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen vom 19.12.2011 in der Fassung der Verfügung vom 21.12.2011, soweit es die Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. betrifft. Dabei kann offen bleiben, ob sich diese Anordnungen durch das mit den Bescheiden vom 02.02.2012 ausgesprochene Pferdehaltungsverbot erledigt haben, weil bei dessen Wirksamkeit eine Rückkehr der Tiere zu den Antragstellern bereits wegen dieses Verbotes ausgeschlossen ist. Denn auf jeden Fall haben die Widersprüche der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. gegen die genannten tierschutzrechtlichen Anordnungen keine Aussicht auf Erfolg. Mit den Bescheiden vom 21.12.2011 wurde die bereits mit den Verfügungen vom 19.12.2011 ausgesprochene Wegnahme noch einmal neu formuliert und begründet. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach kann die Behörde dem Halter eines Tieres, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Ziffer 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Ziffer 2 TierSchG), und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Ziffer 3 TierSchG). Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. als Halter der im Bescheid genannten Tiere nicht. Zunächst bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides, weil der Antragsgegner die Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. gemeinschaftlich als Halter aller im Bescheid genannten Tiere in Anspruch genommen hat. Denn Halter i.S. des § 16a TierSchG ist, wie sich aus § 2 TierSchG ergibt, jede Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat. Dabei ist allein das Obhutsverhältnis maßgeblich, während die Eigentumssituation keine Rolle spielt. Daher können auch mehrere Personen gleichzeitig Halter eines einzigen Tieres sein. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 16a TierSchG Rdnr. 15; Lorz, Tierschutzgesetz, 6. Auflage 2008, § 2 a TierSchG Rdnr. 9. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. gemeinschaftlich als Halter aller im Bescheid genannten Tiere zu behandeln sind. Denn sie halten und betreuen diese Tiere gemeinsam auf einer einzigen Koppel und bringen sie in einem einzigen Unterstand unter. Auch im Rahmen ihrer Antragsbegründung machen sie nicht geltend, dass jeder der Antragsteller nur die jeweils ihnen zugeordneten Tiere betreuen würde. Dabei ist insbesondere bei den bei Tieren, die innerhalb der Familie A. gehalten werden, eine Zuordnung der Eigentümerstellung nur schwer möglich, da insbesondere die Antragstellerin zu 3. zum Zeitpunkt des Erwerbs zumindest eines Teil der ihr jetzt von den Antragstellern zugeordneten Tiere minderjährig war. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass alle weiblichen Mitglieder der Familie A. sich gegenseitig bei der Betreuung der Tiere unterstützen und damit gemeinsam die Pferde halten. Dies gilt für das von ihnen dem Antragsteller zu 5. zugeordnete Pferd Shadow. Denn auch dieses Pferd wird auf der gemeinsamen Koppel gehalten und der Antragsteller zu 5. wohnt zudem im Haushalt der Familie A... Insoweit ist es mehr als lebensfremd, dass sich die Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. nicht die Betreuung der streitgegenständlichen Pferde teilen. Außerdem haben die Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. im gerichtlichen Verfahren durchaus zu erkennen gegeben, dass sich gemeinschaftlich für die ihnen weggenommenen Tiere verantwortlich fühlen. Insofern muss von einer Haltereigenschaft aller dieser Antragsteller für alle weggenommenen Tiere ausgegangen werden. Dagegen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 4. nicht Halter der genannten Tiere ist. Denn wie der Antragsgegner selbst vorträgt, ist dieser nicht mehr Halter eines Pferdes. Auch wenn er noch im Jahr 2009 als Betreuer der Pferde in Erscheinung getreten und als gesetzlicher Vertreter seiner damals noch minderjährigen Tochter für die Haltung der Pferde verantwortlich gewesen sein sollte, so besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung ihn als Halter der weggenommenen Tier zu betrachten. Denn nach dem Kenntnisstand des Antragsgegners lebt dieser von seiner Familie getrennt und hält sich zudem als LKW-Fahrer zumeist im Ausland auf. Insofern geht der Antragsgegner selbst davon aus, dass der Antragsteller zu 4. voraussichtlich in Deutschland wegen häufiger Ortsabwesenheit selbst kein Pferd ausreichend betreuen kann. Auf Grund dieser fehlenden Möglichkeit zur Betreuung sowie des Umstandes, dass der Antragsteller zu 4. auch ansonsten soweit erkennbar keine Einflussmöglichkeiten auf die Haltung der Pferde mehr hat, kann er nicht als Halter i.S. des § 16a TierSchG behandelt werden. Insbesondere sind aus den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er in irgendeiner Weise für die letztlich für die Wegnahme maßgeblichen Missstände auf dem Grundstück in der M. Straße verantwortlich war. Insofern durfte gegen ihn keine Wegnahme verfügt werden und die Anordnung vom 19.12.2011 in der Fassung des Bescheides 21.12.2011 ist ihm gegenüber rechtswidrig. Die Frage, ob ihm gegenüber eine entsprechende tierschutzrechtliche Anordnung ergehen kann, wenn er eine Pferdehaltung – wieder – aufnimmt, ist dabei nicht zu entscheiden. Insofern rechtfertigen allein die vom Antragsgegner geltend gemacht prophylaktischen Gründe keine Wegnahmeverfügung gegenüber dem Antragsteller zu 4... Von einer Anhörung nach § 28 Abs. 1 SVwVfG der Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. konnte vorliegend unabhängig davon, ob eine solche Anhörung bereits bei der Besichtigung der Örtlichkeiten am 12.12.2011, bei der möglicherweise auf die Möglichkeit einer Wegnahme für den Fall einer nicht fristgerechten Errichtung eines ausreichenden Witterungsschutzes hingewiesen worden ist, oder zumindest vor der Wegnahme am 19.12.2011 erfolgt ist, gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG abgesehen werden, weil eine sofortige Entscheidung aufgrund der sich vor Ort ergebenden Situation wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien. Denn wie sich aus den vorliegenden Lichtbildern ergibt, waren die Zustände auf der Koppel – teilweise schneebedeckter, tiefer Boden, mit Wasser gefüllte Pfützen – und im Unterstand – kein fester, trockener, sondern ebenfalls aufgeweichter und teilweise mit Wasser und Pferdekot bedeckter Boden – so schlecht, dass eine umgehende Entfernung der Pferde von diesem Gelände und die Unterstellung in einem für die Unterbringung der Tiere geeigneten Stall erforderlich gewesen ist. Die von den Tierärzten auf der Koppel der Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. vorgefundenen Zustände, die insbesondere durch die vorgelegten Lichtbilder in einer Weise dokumentiert werden, die keinerlei Zweifel aufkommen lässt, belegen, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten und erheblich vernachlässigt wurden. Dies wurde auch durch das nachfolgend entsprechend § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erstellte Gutachten eines beamteten Tierarztes bestätigt. Der Umstand, dass das Gutachten erst nach der Wegnahme der Tiere und auch nach Erlass des Bescheides vom 19.12.2011 schriftlich erstellt worden ist, ist vorliegend unerheblich. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das Gesetz selbst keine Regelung darüber trifft, wie das „Gutachten des beamteten Tierarztes“ zu erstellen ist. Erforderlich ist nach Sinn und Zweck des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG, dass vor der Wegnahme eine Begutachtung der wegzunehmenden Tiere durch einen beamteten Tierarzt erfolgt und nur wenn dieser auf Grund seiner Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sind oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigen, darf eine Wegnahme erfolgen. Es ist jedoch gerade in Fälle wie dem vorliegenden, in denen ein sofortiges Handeln erforderlich ist, um tierschutzwidrige Zustände umgehend zu beseitigen, nicht erforderlich, dass vor der Wegnahme die vom Tierarzt festgestellten Missstände erst in einem schriftlichen Gutachten festgehalten werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall auch die nachträgliche schriftliche Fixierung der festgestellten Mängel ggf. auch im Wegnahmebescheid zulässig. Da vorliegend die Feststellungen der Tierärzte, die am 19.12.2011 die Zustände auf der Koppel der Antragsteller sowie der Pferde vor Ort begutachtet hatten, in die tierschutzrechtlichen Anordnungen vom 21.12.2011 aufgenommen worden sind, liegen die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG für die Wegnahme vor. Im Rahmen der am 19.12.2011 vorgenommenen Untersuchung der Tiere ergab sich zu den bereits vor Ort festgestellten Mängeln bei der Unterbringung der Tiere weiterhin, dass diese offensichtlich nicht ausreichend mit Futter versorgt und nur mangelhaft tierärztlich behandelt waren. Denn die Tiere wiesen alle keinen guten Ernährungszustand auf und drei von ihnen litten an Strahlfäule. Zudem wiesen zwei Pferde deutlich erkennbaren Decken- bzw. Satteldruck am Widerrist auf, wobei ein Tier sogar eine blutige Stelle hatte. Zudem litten alle Pferde an Verwurmung mit 5 Wurmarten. Der Vortrag der Antragsteller insoweit, es sei im November 2011 eine Entwurmung durchgeführt worden, lässt nur den Schluss zu, dass die Bedingungen auf ihrer Koppel an der ... so katastrophal schlecht sind, dass eine umgehende Wiederverseuchung der Tiere eingetreten ist. Denn bei auch bei nur einigermaßen tierschutzgerechten Haltungsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Reinigung des Unterstandes und der Lagerung des Futters ist es auszuschließen, dass bei einer vollständigen Entwurmung der Herde es binnen 6 Wochen zu einer Wiedererkrankung aller Tiere mit 5 Wurmarten kommt. Insofern muss – wie auch vom Antragsgegner geltend gemacht – davon ausgegangen werden, dass der Boden und das Futter der Tiere mit Kot und Urin und damit auch den entsprechenden Parasiten verseucht ist. Dies wird auch nicht durch die von den Antragstellern vorgelegte Bodenanalyse widerlegt, da diese in keiner Weise die Zustände wiedergibt, wie sie am 19.12.2011 auf dem Gelände der Antragsteller geherrscht haben und die von den dort anwesenden Tierärzten bescheinigt worden sind. Dass diese Mängel gegen die in § 2 TierSchG gestellten Anforderungen an eine tiergerechte Haltung und Betreuung verstoßen, ist mehr als offensichtlich. Daher sprechen alle Erkenntnisse dafür, dass der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet war, eine Wegnahme der Tiere zu verfügen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller war dieses Vorgehen auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die in den Bescheiden vom 21.12.2011 aufgeführten Mängel in der Haltung der Tiere, insbesondere das Fehlen eines befestigten Auslaufes im Anschluss an den Unterstand, nicht sofort zu beseitigen waren. Insofern hätten die Pferde noch eine gewisse Zeit die ihrem Wohlbefinden offensichtlich abträglichen Umstände ertragen müssen, hätte der Antragsgegner nicht ihre Wegnahme verfügt und sie sofort anderweitig tierschutzgerecht untergebracht. Die Angriffe der Antragsteller gegen die derzeitigen Haltungsbedingungen an dem vom Antragsgegner ausgesuchten Unterbringungsort sind insoweit kaum schlüssig, da die Tiere nicht mehr gezwungen sind, sich in einem Unterstand mit einem unbefestigten, nassen Boden aufzuhalten, sondern – wie sich den vorliegenden Lichtbildern entnehmen lässt – in einem richtigen Pferdestall mit entsprechenden Boxen, in denen sich die Pferde auch längere Zeit vor Witterung geschützt aufhalten können. Es war auch nicht angezeigt, statt der Wegnahme weitere Auflagen hinsichtlich der Haltung der Pferde zu machen. Denn unabhängig davon, dass in der Vergangenheit entsprechende tierschutzrechtliche Anordnungen nicht zu einer dauerhaften Behebung der insbesondere von den Antragstellern zu 1. bis 3. verursachten tierschutzwidrigen Zustände geführt haben und deshalb Zweifel an der Sinnhaftigkeit weiterer Haltungsauflagen bestehen, hätte im vorliegenden Fall das Verbleiben der Pferde auf der Koppel der Antragsteller und sei es auch nur bis zur Behebung der Mängel zu einer Fortdauer der Leiden der Tiere geführt, was mit den in § 2 TierSchG geregelten Anforderungen an eine tiergerechte Haltung und Unterbringung nicht vereinbar gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Wegnahme sind auch nicht dadurch weggefallen, dass die Antragsteller nach ihrem Vortrag zwischenzeitlich den geforderten Unterstand fertiggestellt haben. Unabhängig davon, ob dieser Unterstand den Anforderungen, die der Antragsgegner im Bescheid vom 19.12.2011 gestellt hat, genügt, insbesondere ob der Boden des Unterstandes so beschaffen ist, dass die Liegefläche trocken und sauber gehalten werden kann, sind die vom Antragsgegner gestellten Forderungen hinsichtlich der Haltung der Tiere noch nicht abschließend erfüllt. Denn der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 21.12.2011 zusätzlich gefordert, dass den Tieren auf der Weidekoppel direkt anschließend zum Unterstand ein befestigter Auslauf zur Verfügung steht, der auch bei widrigen Witterungsverhältnissen größtmögliche Trittsicherheit gewährleistet und den Zugang zum Unterstand ermöglicht. Diese Forderung hat der Antragsgegner aus Sicht des Gerichts zu Recht gestellt, da die Koppel in ihrem am 19.12.2011 festgestellten Zustand nicht für den dauernden Aufenthalt der Pferde und Ponys der Antragsteller geeignet war. Da diese lediglich eine Größe von ca. 8.000 qm aufweist, hatte die Haltung von 8 Tieren bei der im Dezember 2011 herrschenden nasser Witterung zu erheblichen Trittschäden und damit einer Aufweichung des Bodens geführt. Dies ist deutlich auf den vorliegenden Lichtbildern zu erkennen. Bei solchen Bedingungen ist aber in kurzer Zeit mit Erkrankungen insbesondere der Hufe der Pferde zu rechnen. Dieses Risiko hat sich im vorliegenden Fall auch schon teilweise realisiert, da bereits drei Pferde an Strahlfäule litten. Auf Grund dieser Mängel der Koppel ist es aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt, dass der Antragsgegner die Anlegung einer befestigten Fläche vor dem Unterstand gefordert hat. Dass sie dieser Forderung nachgekommen sind, ist von den Antragstellern nicht vorgetragen worden. 2. Auch das im Bescheid vom 02.02.2012 ausgesprochene Haltungsverbot sowie die Veräußerung der Pferde sind bzgl. der Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der Haltereigenschaft der Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. und der Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 02.02.2012 im Verhältnis zum Antragsteller zu 4. kann auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zunächst hat der Antrag der Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. nicht deshalb Erfolg, weil vor dem Erlass des Bescheides keine schriftliche Anhörung erfolgt ist. Denn ein möglicher Fehler könnte immer noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt werden, so dass dies nicht zum Erfolg des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. führt. Insoweit ist zudem zu beachten, dass bereits eine Nichtabhilfeentscheidung des Antragsgegners nach § 72 VwGO, die unter Berücksichtigung der Begründung der Widersprüche der Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. getroffen wird, eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SWF bewirken kann. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 02.12.1996 - 2 W 36/96 - und vom 09.09.1998 - 2 V 19/98 -, jew. m.w.N... a) Rechtsgrundlage des Haltungsverbotes ist § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Hinsichtlich der Mängel in der Haltung der Tiere der Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. und die sich daraus ergebenden Erkrankungen kann auf die oben unter 1. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insoweit ist offensichtlich, dass als Folge der von den Antragstellern zu 1., 2., 3. und 5. zu vertretenen Defizite bei Unterbringung und Betreuung ihrer Tiere für diese erhebliche Schmerzen, Leiden und insbesondere bei den Tieren mit Strahlfäule auch erhebliche Schäden eingetreten sind. Diese Mängel in der Haltung und Betreuung der Tiere sind auch nicht nur vorübergehend gewesen. So ergibt sich aus den Verwaltungsunterlagen, dass seit 2008 immer wieder Mängel bei der Haltung der Pferde und Ponys insbesondere durch die Antragsteller zu 1. bis 3. aufgetreten sind. Dies ergibt sich sowohl aus den polizeilichen Berichten, die im Übrigen auch eindeutig belegen, dass die allein im Jahr 2008 18 Mal und im Jahr 2011 9 Mal bei der Polizei angezeigten Ausbrüche der Pferde nicht allein auf der Handlung Dritter beruhen – wie es von den Antragstellern behauptet wird – sondern zumindest in der Mehrzahl der Fälle auf der unzureichenden Sicherung gegen Entweichen, als auch aus den von den Veterinären des Antragsgegners vor Ort gemachten Feststellungen. Insoweit kann auf die jeweiligen in den Verwaltungsunterlagen enthaltenen Vermerke über die Feststellungen der Tierärzte vor Ort verwiesen werden. Auch bei dem Pferd Shadow, das nach dem Vortrag der Antragsteller dem Antragsteller zu 5. gehört, gab es bereits bei einer Überprüfung am Standort in ... durch den Amtstierarzt am 17.08.2011 die Feststellung, dass dieses Tier nur in einem mäßigen Ernährungszustand sei. Insofern hat auch der Antragsteller zu 5. bereits seit längerem Mängel bei der Betreuung bewiesen. Die gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG weiter vorausgesetzte Annahme, dass die Antragsteller auch in Zukunft derartige Zuwiderhandlungen begehen werden, ist ebenfalls gerechtfertigt. So zeigt bereits der Vortrag der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, dass sie keinerlei Einsicht hinsichtlich ihres Fehlverhaltens haben. So behaupten sie trotz der von mehreren Tierärzten festgestellten Mängel in der Haltung und Unterbringung der Tiere und der sich daraus ergebenden Erkrankungen und Mangelerscheinungen, dass ihre Tiere ausreichend ernährt und versorgt worden seien. Diese fehlenden Einsicht, unabhängig davon, ob dies auf mangelndem Willen oder mangelnder Fähigkeit beruht, lässt auf jeden Fall für die Zukunft weiteres Leiden für die von ihnen gehaltenen Pferde und Ponys befürchten, so dass zur Verhinderung der zu erwartenden tierschutzwidrigen Zustände nur ein Haltungsverbot in Frage kommt. Dies ist auch verhältnismäßig. Zwar ist vor einer Untersagung der Tierhaltung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG jeweils zu prüfen, ob nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine mildere Handlungsalternative in Betracht kommt, zu der gerade auch die Wegnahme und zeitweise anderweitige Unterbringung der Tiere nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG gehört. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.03.2011 - 11 ME 96/11 -, RdL 2011, 158. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der aus Art. 20 a GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren es gebietet, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne des § 16a TierSchG hinzunehmen hat, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den oder die Betroffene eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiert. Vgl. Urteil der Kammer vom 24.02.2010 – 5 K 531/09 –, LKRZ 2011, 61 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2010 – 5 S 28.09 – zit. nach juris. Da vorliegend seit 2008, wobei erste Ausbrüche der Pferde bereits im Jahr 2002 bei der Polizei angezeigt worden sind, immer wieder Mängel in der Haltung der Pferde und Ponys durch die Antragsteller aufgetreten sind und diese Mängel auch trotz des Ergehens von vier tierschutzrechtliche Anordnungen nicht dauerhaft abgestellt worden sind, ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nunmehr ein Haltungsverbot ausspricht. Dabei ist es auch unerheblich, dass es nach der Wegnahme der Tiere am 19.12.2011 und der danach erlassenen tierschutzrechtliche Anordnungen Versuche der Antragsteller gegeben hat, die vom Antragsgegner aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Denn der Antragsgegner war berechtigt, nachdem sich bei der nach der Wegnahme durchgeführten tierärztlichen Untersuchung der ganze Umfang der Vernachlässigung der Tiere durch die Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. ergeben hatte, als Folge dieser Erkenntnisse ein Haltungsverbot zu erlassen, ohne abzuwarten, ob die Antragsteller den in den Verfügungen vom 19.12. und 21.12.2011 gemachten Auflagen Folge leisten würden. Auch in diesem Zusammenhang zeigt das Verhalten der Antragsteller, dass sie offensichtlich ohne behördlichen Druck nicht willens sind tiergerechte Zustände zu schaffen. So befanden sich die Pferde und Ponys zum Zeitpunkte ihrer Wegnahme bereits mehrere Wochen auf dem Gelände an der ..., ohne dass der erforderliche Unterstand, über dessen Ausgestaltung die Antragsteller offensichtlich vom Antragsgegner informiert worden waren, fertiggestellt war. Nach der Wegnahme waren die Antragsteller nach ihrem Vortrag aber dann in der Lage den Unterstand noch am selben Tag fertigzustellen. Da aber bereits am vorherigen Standort in ... trotz entsprechender Verfügungen des Antragsgegners immer wieder Mängel bei der Haltung der Tiere aufgetreten sind, sind auch für die Zukunft tierschutzgerechte Zustände nicht zu erwarten. Die Kammer hält es auch im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5., wie sie sich aus den vorgelegten Prozesskostenhilfe-Unterlagen ergeben, für ausgeschlossen, dass diese gegenwärtig oder in Zukunft in der Lage sind, acht Pferde und Ponys in tierschutzrechtlich ausreichender Art und Weise zu betreuen. So beziehen alle genannten Antragsteller Sozialleistungen, die in ihrer Höhe zu kaum mehr geeignet sind, als den täglichen Lebensunterhalt zu decken. Wie es bei einer derartigen finanziellen Situation möglich sein soll, die Kosten für acht Pferde und Ponys – Futter, Tierarzt, Hufschmied, Pacht, Errichtungs- und Unterhaltskosten für Unterstände – zu tragen, ist von den Antragstellern in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Dabei hält das Gericht den vom Antragsgegner genannten Betrag allein für die Futter- und Einstreukosten in Höhe von 100,-- bis 150,-- Euro pro Tier und Monat auf Grund eigener Erkenntnisse noch für außerordentlich niedrig angesetzt. Doch unter Zugrundelegung dieser Beträge betragen allein diese Kosten für die acht Tiere ca. 1.000,-- Euro. Dass dann bei einem dargelegten monatlichen Gesamteinkommen (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) der Antragsteller zu 1. bis 3 - der Antragsteller zu 5. hat nach seinen Angaben derzeit überhaupt kein Einkommen - in Höhe von ca. 1.000,-- Euro auch noch Tierarzt, Hufschmied sowie alle sonstigen bei der Haltung der Tiere anfallenden Kosten bezahlt werden können, ist ausgeschlossen. Ferner stellt sich die Frage, wie die Antragsteller auch ihre eigene Ernährung sicherstellen können, wenn allein die Futterkosten für die Tiere das gesamte verfügbare Einkommen beanspruchen. Daher sind die Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. nach Überzeugung des Gerichts bereits aus finanziellen Gründen überhaupt nicht in der Lage, schon eine ausreichende Ernährung und damit eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde und Ponys zu gewährleisten. Insoweit ist auch in keiner Weise erkennbar, dass es in Zukunft zu einer solchen Verbesserung ihrer finanziellen Situation kommen könnte, dass sie die Haltung von 8 Pferden und Ponys in einer tiergerechten Art und Weise finanzieren könnten. Daher ist auch aus diesem Grund zu Recht ein Halteverbot ergangen. b) Die Anordnung der Duldung der Veräußerung der am 19.12.2011 weggenommenen Pferde und Ponys findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Hierunter fällt auch die Veräußerung von Tieren, die wegen erheblicher Vernachlässigung dem Halter weggenommen wurden. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.05.2002 - 25 CS 02.834 -, zit. nach juris. Diese Anordnung war notwendig, um eine endgültige tierschutzgerechte Haltung der weggenommenen Tiere sicherzustellen. Die Anordnung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Auch Ermessensfehler der Behörde sind nicht erkennbar. So ist es insbesondere im Hinblick auf die bereits dargelegten finanziellen Verhältnisse der Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. für das Gericht offensichtlich, dass diese auch in Zukunft nicht in der Lage sind, die von ihnen gehaltenen Tiere tiergerecht zu halten. Die Regelung bzgl. der Verwendung des Verkaufserlöses findet seine Ermächtigungsgrundlage in den vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid genannten Regelungen und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SPolG die Pferde durch öffentliche Versteigerung verwerten muss, sofern nicht nachweisbar die Voraussetzungen für einen freihändigen Verkauf entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 2 SPolG vorliegen. Die im Streit stehenden Anordnungen des Antragsgegners vom 19.12.2011, in der Fassung der Bescheide vom 21.12.2011, und vom 02.02.2012 sind zur Überzeugung der Kammer offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. ausfällt. Damit ist der Antrag der Antragsteller zu 1., 2., 3. und 5. insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO und 100 ZPO. Der Streitwert ist gemäß den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG mit dem Auffangwert festzusetzen. Dieser Betrag ist nicht gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 07./08. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) zu halbieren, obwohl es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, weil es im Fall einer Veräußerung der Pferde zu einer Erledigung der Hauptsache kommt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.02.2012 - 1 E 7/12 -. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, da diese Regelung nur bei Durchführung eines Hauptsacheverfahrens Anwendung findet. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 162 Rdnr. 16.