Beschluss
5 L 2434/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Ersetzung des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde ist nicht zu beanstanden, wenn die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines im Außenbereich befindlichen Gebäudes bauplanungsrechtlich rechtmäßig ist, weil das Vorhaben nach § 35 Abs 4 Nr 1 BauGB begünstigt ist und das sich aus § 35 Abs 2 BauGB ergebende Erfordernis der gesicherten Erschließung - Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz, Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung - erfüllt ist.(Rn.51)
(Rn.58)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ersetzung des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde ist nicht zu beanstanden, wenn die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines im Außenbereich befindlichen Gebäudes bauplanungsrechtlich rechtmäßig ist, weil das Vorhaben nach § 35 Abs 4 Nr 1 BauGB begünstigt ist und das sich aus § 35 Abs 2 BauGB ergebende Erfordernis der gesicherten Erschließung - Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz, Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung - erfüllt ist.(Rn.51) (Rn.58) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemals privilegierten Dienst- und Wohnhauses der Forstwirtschaft in ein Gebäude mit privater Nutzung. Das Vorhabengrundstück befindet sich außerhalb der bebauten Ortslage der Antragstellerin in der Gemarkung ..., Flur .., Flurstück Nr. ... Auf dem Grundstück befindet sich ein ehemaliges Forstgebäude, das bis zum 03.06.2014 vom Revierförster bewohnt worden war. Für das Forsthaus wurde mit Bescheid vom 28.04.1998 die Genehmigung erteilt, das durch eine Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet gereinigte häusliche Abwasser und das damit abfließende Oberflächenwasser auf dem Flurstück Nr. ... über die belebte Bodenzone versickern zu lassen. Die Beigeladenen erwarben mit Kaufvertrag vom 11.09.2015 das Grundstück. Den Beigeladenen wurde im Rahmen des Vertrages ein Fahrrecht mit Fahrzeugen aller Art über die Parzellen Nrn. ..., Flur ..., und ..., Flur ..., zwischen dem Forsthaus und dem ... Weg (L ...) eingeräumt. Außerdem wurde eine Baulast zu Lasten der genannten Parzellen eingetragen, wonach eine Fläche von mehr als 3 m als Zufahrt und Zugang zu dem Vorhaben der Beigeladenen angelegt, unterhalten und benutzt wird. Am 29.03.2016 beantragten die Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemals privilegierten Dienst- und Wohnhauses der Forstwirtschaft in ein Gebäude mit privater Wohnnutzung. Die Beigeladenen übernahmen durch Eintragung einer Baulast die Verpflichtung, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung im Zusammenhang mit dem privilegierten Forsthaus im Außenbereich vorzunehmen. Diese wurde am 09.06.2018 in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Mit Schreiben vom 15.06.2016 bat der Antragsgegner die Antragstellerin um Stellungnahme gemäß § 36 BauGB. Mit Schreiben vom 19.08.2016 teilte die Antragstellerin mit, dass das gemeindliche Einvernehmen versagt werde. Begründet wurde die Versagung unter anderem mit der fehlenden Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs.4 BauGB sowie mit der fehlenden Erschließung betreffend die Zuwegung, die Wasserversorgung und den Strom- und Telefonanschluss des Anwesens. Mit Schreiben vom 24.11.2016 wurde die Antragstellerin durch den Antragsgegner zur geplanten Einvernehmensersetzung gemäß § 72 LBO angehört. Hierauf erwiderten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 23.12.2016, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu Recht erfolgt sei. Nach Eingang der Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 13.02.2017 und des Saarforst Landesbetriebs vom 15.05.2017 und 20.07.2017 wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.07.2017 unter Verweis auf diese Stellungnahmen nochmals zur geplanten Einvernehmensersetzung angehört. Mit Schreiben vom 25.08.2017 erklärten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass die Versagung des Einvernehmens rechtmäßig erfolgt sei. Dabei verwiesen sie auf die fehlende wege- und wasserrechtliche Erschließung. Mit Bauschein vom 04.10.2017 wurde den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung eines ehemals privilegierten Dienst- und Wohnhauses der Forstwirtschaft in ein Gebäude mit privater Wohnnutzung im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB" genehmigt. In dem Bescheid ist zur Begründung der Ersetzung des Einvernehmens im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben diene der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz. Aufgrund einer Ortsbesichtigung des Anwesens am 02.09.2016 sei durch zwei Mitarbeiter des Bauaufsichtsamtes festgestellt worden, dass das bisherige Forsthaus in gutem Zustand und keinesfalls zerstört oder in einem dem Verfall vergleichbarem Zustand sei. Des Weiteren bleibe die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt. Lediglich im Inneren des Gebäudes würden Renovierungsarbeiten vorgenommen, an der Bausubstanz selbst werde nichts verändert. Das ehemalige Forsthaus sei Teil eines forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gewesen. Das Forsthaus sei laut der Stellungnahmen des Saarforst Landesbetriebs vom 17.02.2017, 15.05.2017 und 20.07.2017 letztmalig 1984 neu besetzt worden und bis zum Beginn des Verkaufsverfahrens 2014 dauerhaft durch den Revierförster und dessen Familie bewohnt gewesen. Das zugehörige Revier habe ca. 1.000 ha Staatswald umfasst. Hinsichtlich Art, Umfang und betrieblicher Organisation sei von einer funktionalen Zuordnung des ehemaligen Forsthauses als Wohn- und Arbeitsstätte zum forstwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, wodurch auch die Privilegierung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu bejahen sei. Des Weiteren sei das Forsthaus ausweislich der vorliegenden Pläne des Reichsbauamtes Saarland-West vom 10.12.1936 zulässigerweise errichtet worden. Zudem stehe das Gebäude nicht nur im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern es habe vielmehr selbst bis zur Aufgabe der Nutzung als Forsthaus die Hofstelle im Sinne dieser Vorschrift dargestellt. Es entstehe im Rahmen der beantragten Nutzungsänderung auch keine weitere neue Wohnung. Schließlich sei durch Eintragung einer Baulast die Verpflichtung übernommen worden, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung im Zusammenhang mit dem privilegierten Forsthaus im Außenbereich vorzunehmen. Das Vorhaben sei im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Schließlich sei die Erschließung des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 2 BauGB gesichert. Der Bauschein wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 07.10.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.11.2017, beim Antragsgegner eingegangen am 02.11.2017, hat die Antragstellerin gegen den Bauschein vom 04.10.2017 Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 08.12.2017 vollumfänglich auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Bezug genommen. Über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden. Am 08.12.2017 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung an das nach § 35 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilende Bauvorhaben lägen nicht vor. Es sei weder wegemäßig erschlossen noch liege eine gesicherte Erschließung hinsichtlich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vor. Darauf, ob die Voraussetzungen einer „Teilprivilegierung" nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB vorlägen, komme es insofern nicht an. Ersatzbauten i. S. des § 35 Abs. 4 BauGB sollten erleichtert im Außenbereich zugelassen werden. Gleichwohl müsse die Erschließung in vollem Umfang gesichert sein. Für nicht privilegierte Wohnbauvorhaben im Außenbereich sei eine wegemäßige Erschließung zu fordern, die hinsichtlich der Befahrbarkeit des Weges einer im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung in etwa entspreche. Daher könne den Ausführungen in der Begründung des Bauscheins nicht gefolgt werden, ein „außenbereichsgemäßer" Standard hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung reiche aus. Unstreitig sei das ehemalige Forsthaus nicht von Nordosten her über die Kreuzung ...-..., die in ... liege, gesichert erschlossen. Dafür wäre zumindest eine dingliche Sicherung durch eine Grunddienstbarkeit erforderlich. Das (Wege-)Grundstück, über das der fragliche Feldweg aus ... kommend verlaufe, stehe in ihrem Eigentum und ein durch Grunddienstbarkeit abgesichertes Wegerecht zugunsten des Baugrundstücks bestehe nicht. Dasselbe gelte für die Erschließung von Südwesten her ausgehend von der L ... Dieser Forstwirtschaftsweg sei zunächst asphaltiert und gehe dann auf einer Länge von mehr als einem Kilometer in einen geschotterten Forstwirtschaftsweg von ca. 3 m Breite über. Er erfülle weder hinsichtlich seiner Breite, noch hinsichtlich der Befahrbarkeit die Anforderungen an eine gesicherte wegemäßige Erschließung. Der Ausbauzustand eines Weges dieser Breite erfülle nicht die Anforderungen, die für eine Zufahrt für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung (Müllabfuhr) notwendig seien. Darüber hinaus handele es sich bei dem fraglichen Wegestück um einen von Fußgängern und Radfahrern stark frequentierten Bereich, der auch von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werde mit der Folge, dass Begegnungsverkehr in nennenswertem Umfang stattfinde. Der Ausbauzustand des Forstweges von Südwesten her entspreche auch nicht hinsichtlich seiner Befahrbarkeit einer im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung. Zu einer ordnungsgemäßen Erschließung eines Grundstücks gehörten auch die Abwasserbeseitigung sowie die Versorgung mit Trinkwasser. Beides sei ebenfalls nicht sichergestellt. Die zwischen den Beigeladenen und der energis GmbH geschlossene Vereinbarung stelle den Bezug von Trinkwasser nicht sicher. Das Grundstück der Beigeladenen werde nicht durch eine Trinkwasserleitung in der Straße erschlossen. Darüber hinaus sei eine Gemeinde, gehe es um die Erschließung eines sonstigen - nicht privilegierten - Vorhabens im Außenbereich, anders als bei im Außenbereich privilegierten Vorhaben, nicht zur Annahme eines Erschließungsangebots eines Grundstückseigentümers verpflichtet. Auch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung seien nicht erfüllt. Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sei in der Regel nur durch einen Anschluss an eine Kanalisation gewährleistet. Im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen befinde sich in der Forststraße unstreitig kein Abwasserkanal. Eine Kleinkläranlage oder eine geschlossene Grube reichten zur Abwasserbeseitigung nicht aus. Die Herstellung neuer oder die Änderung bestehender Netzleitungen könne nicht verlangt werden. Daran ändere der Umstand nichts, dass dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen durch Bescheid der obersten Wasserbehörde vom 28.04.1998 nach dem - da-mals geltenden - § 7 WHG die widerrufliche Befugnis erteilt worden sei, dass das im Bereich des Forsthauses anfallende, in einer Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet mechanisch-biologisch gereinigte häusliche Abwasser und das damit abfließende Niederschlagswasser auf dem Grundstück über die belebte Bodenzone versickert werden dürfe und dafür gem. § 4 der Wasserschutzgebietsverordnung „Hufengebiet" vom 18. März 1985 eine Ausnahme erteilt worden sei. Denn diese wasserrechtlichen Entscheidungen hätten ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässiges Bauvorhaben betroffen. Die hinter der Privilegierung stehende Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Bauvorhaben im Außenbereich bevorzugt zuzulassen, habe auch Einfluss auf die Entscheidung, ob eine für eine Abwasserbeseitigung erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden könne. Daher könnten sich die Beigeladenen nicht auf die der Forstverwaltung für ein privilegiertes Vorhaben erteilten wasserrechtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 1998 stützen. Eine wegemäßige Erschließung aus ... über die Kreuzung ...sei nicht - auch nicht für die Müllabfuhr -rechtlich gesichert. Eine dafür zumindest erforderliche dingliche Sicherung durch eine Grunddienstbarkeit liege nicht vor. Auch habe sie den Waldweg beginnend an der Ecke ... durch eine verkehrs- polizeiliche Anordnung vom 26.10.2017 wegerechtlich gesperrt. Das sei auch nicht aus „Missgunst" oder „Schikane" geschehen, sondern sei die verkehrsrechtliche Konsequenz der wegerechtlichen Situation, die darin bestehe, dass es sich bei dem Teil des Postwegs, der auf ihrer Gemarkung liege, nicht um einen öffentlichen Weg handele. Auch die Versorgung mit Trinkwasser sei aus mehreren Gründen nicht auf Dauer rechtlich gesichert. Bei der Wasserleitung der energis handele es sich um eine Zubringer- bzw. Fernleitung. Das seien Wasserleitungen, die eine Verbindung zwischen Wassergewinnungs- und Versorgungsgebieten herstellten, und gerade keine Versorgungsleitungen, wozu Wasserleitungen innerhalb eines Versorgungsgebietes zählten. Hinzu komme, dass eine Versorgung mit Trinkwasser über eine Zubringerleitung der energis gegen ihre Wasserversorgungssatzung (WVS) verstoße. Nach § 1 WVS versorge die Gemeinde ... die Grundstücke ihres Gebiets mit Trink- und Betriebswasser durch die Wasserwerke ... GmbH & Co KG. Eine Versorgung eines Grundstücks in ihrem Gebiet über eine Zubringerleitung der energis verstoße schon deshalb gegen die einschlägigen rechtlichen Vorschriften für die Versorgung des Grundstückes mit Trinkwasser. Es bestehe kein Anspruch gegen eine Gemeinde, dass diese ein nicht durch straßenrechtliche Widmung, sondern von ihr nur tatsächlich dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestelltes Grundstück weiterhin für diese Zwecke bereit halte. Art. 3 GG greife nicht, da es Sache der Gemeinde sei, nach pflichtgemäßem Ermessen und sachgerechten Erwägungen über die Verwendung ihres Grundstücks zu entscheiden. Hintergrund ihrer Entscheidung, den nicht öffentlich gewidmeten Weg zu sperren, sei der Umstand gewesen, dass die vormals nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte forstwirtschaftliche Nutzung entfallen und an deren Stelle eine nicht privilegierte ausschließlich privaten Zwecken dienende Wohnnutzung getreten sei, die im Außenbereich grundsätzlich unerwünscht und unzulässig sei. Die Entscheidung, eine nicht öffentlich gewidmete Wegefläche im Anschluss an eine privilegierte Nutzung auch für eine ausschließlich privaten Zwecken dienende Nutzung nicht weiter offen zu halten, sei nicht sachwidrig und stütze sich auf die Befugnisse eines Eigentümers aus § 903 BGB, andere von jeder Einwirkung auf das Eigentum ausschließen zu dürfen, worauf sie sich auch als Gemeinde berufen könne. Auch verfange der Hinweis der Beigeladenen auf ein (tatsächlich nicht bestehendes) Anliegerrecht nicht. Voraussetzung dafür wäre, dass das Grundstück, um das es gehe, an eine öffentliche Straße angrenze oder durch sie erschlossen werde. So definiere § 17 Abs. 1 SaarlStrG den Straßenanlieger als den Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das an einer „öffentlichen Straße" liege. Das sei hier nicht der Fall. Das Grundstück der Beigeladenen liege nicht an einer öffentlichen Straße, weshalb von vornherein Ansprüche aus einem von den Beigeladenen für sich in Anspruch genommenen Anliegerrecht ausschieden. Ein Anliegerfahrverkehr aus privatem Anlass mit privaten Kraftfahrzeugen würde auch nicht zum Kernbereich des Anliegergebrauchs gehören. Als Eigentümer eines wegemäßig nicht erschlossenen Grundstücks könnten sie daher nicht über den „Umweg" eines (tatsächlich nicht bestehenden) Anspruchs aus dem Anliegergebrauch die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße wegemäßige Erschließung umgehen. Auch helfe der Hinweis der Beigeladenen auf naturschutz- bzw. waldrechtliche Betretungsrechte nicht weiter. § 59 Abs. 1 BNatSchG/ § 11 Abs. 2 Satz 1 SNG gewährleisteten das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung. Das enthalte zwei Einschränkungen: Zum einen berechtigten die naturschutzrechtlichen Betretungsrechte - dasselbe gelte für die des Waldrechts – nur zum „Betreten" der freien Landschaft. Das sei wörtlich gemeint und schließe das Befahren aus. § 11 Abs. 2 Satz 3 SNG stelle dies dahingehend klar, dass zum Betreten allenfalls das Spielen und ähnliche Betätigungen sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Radfahren und das Reiten auf Wegen gehöre. § 11 Abs. 2 Satz 4 SNG regele ausdrücklich, dass das Betretensrecht nicht das Fahren mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen, mit Ausnahme von motorisierten Krankenfahrstühlen oder Huftier bespannten Fahrzeugen, umfasse. Zudem bestehe das Betretungsrecht nur zum Zwecke der Erholung. Den Beigeladenen gehe es jedoch nicht um ein fußläufiges Betreten des Weges zum Zwecke der Erholung, sondern um das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen außerhalb einer Erholungszwecken dienenden Nutzung. Dasselbe gelte für die Waldbetretungsrechte nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BWaldG/§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWaldG. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bauschein des Antragsgegners vom 04.10.2017 für die Nutzungsänderung eines ehemals privilegierten Dienst- und Wohnhauses der Forstwirtschaft in ein Gebäude mit privater Wohnnutzung im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, die wegemäßige Erschließung des Vorhabens sei zivilrechtlich und öffentlich-rechtlich gesichert. Es bestehe ein sowohl durch Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Reitrecht) als auch durch Baulast gesichertes Geh- und Fahrrecht über den auf den Flurstücken ..., Flur ..., Gemarkung ..., und ..., Flur ..., Gemarkung ..., verlaufenden Forstwirtschaftsweg hin zur L ... Die Zuwegung zum ehemaligen Forsthaus führe von der L ... über einen zunächst asphaltierten Weg, der auf den letzten ca. 1,1 km geschottert sei. Dieser Weg weise keine Hanglage auf. Darüber hinaus sei hier kein neues Bauvorhaben beantragt worden, sondern es verbleibe beim vorhandenen Baubestand und auch die Nutzungsintensität nehme nicht zu. Im ehemaligen Forsthaus habe sich neben dem Dienstsitz des Försters auch dessen Dienstwohnung befunden, in der er mit seiner Familie gewohnt habe. Ausgelegt sei das Anwesen, gerade auch im Hinblick auf die Ver- und Entsorgungseinrichtungen, für bis zu 6 Personen gewesen, wie sich z. B. aus dem Antrag auf Erteilung einer „Erlaubnis gemäß § 7 WHG zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Kleineinleiter i. S. d. § 8 AbwAG)" vom 17.09.1997 ergebe. Die Intensität im Hinblick auf die von der forstwirtschaftlichen Nutzung mitumfasste Wohnnutzung durch die Familie des Försters nehme durch die Nutzungsänderung zu einer reinen Wohnnutzung durch die neuen Bauherren offensichtlich keinesfalls zu. Gleiches gelte für die Zuwegung zum Vorhaben. Rein tatsächlich herrsche auf dem als Zuwegung gesicherten Forstwirtschaftsweg auf der gesamten Länge, also auch auf dem restlichen Stück zwischen dem Vorhaben und dem Ortsrand des Ortsteils ..., ein reger Pkw-Verkehr. Anders als in der Antragsbegründung dargestellt, beschränke sich die Nutzung nämlich gerade nicht auf Fußgänger und Radfahrer, sondern der Weg werde von vielen Ortskundigen mit ihrem Pkw als „Abkürzung" genutzt, wobei es täglich mehrmals auf dem Weg zu Gegenverkehr komme. Bei Begegnungsverkehr kämen die Fahrzeuge auch aneinander vorbei oder warteten an den breiteren Stellen des Wegs den Gegenverkehr ab. Des Weiteren weise der zur Nutzung durch Fahrzeuge des Saarforst-Landesbetriebs ausgelegte Weg auch eine ausreichende Breite auf. Er sei durchgängig mindestens 3 m breit und werde auch von schweren Fahrzeugen zum Zwecke der Waldbewirtschaftung befahren. Vorliegend werde das Gebäude ausweislich der Baugenehmigung vom 04.10.2017 ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzt. Damit einher gehe ein üblicher Pkw-Verkehr, dem der Weg hinsichtlich seiner Breite gewachsen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Weg für sonstige Fahrzeuge, z. B. für Rettungsdienst und Feuerwehr, nicht genügen sollte. Die Entsorgung der Hausabfälle (Mülltonne) durch die Müllabfuhr könne an der Kreuzung ... erfolgen, welche nur ca. 300 m vom Vorhabengrundstück entfernt sei. Der Weg sei in diesem Bereich geschottert und eben. Insgesamt entspreche der Weg hinsichtlich Breite und Befahrbarkeit in etwa der im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung. Auch sei die Wasserversorgung rechtlich auf Dauer gesichert. Im vorliegenden Fall verlaufe die Versorgungsleitung auf der Grenze zum Flurstück ... und der Wasserzählerschacht „samt Abzweigung der Trinkwasserleitung zum Forsthaus ..." liege auf dem Vorhabengrundstück und sei demzufolge rechtlich dauerhaft gesichert. Gleiches gelte für die Abwasserentsorgung des Vorhabens. Sie erfolge über eine mit Bescheid vom 28.04.1998 genehmigte Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet. Die Genehmigung sei gemäß § 7 WHG in der Fassung vom 12.11.1996 erlassen worden. Im Bescheid vom 28.04.1998 werde die Erteilung der Erlaubnis unter anderem damit begründet, dass „durch die erlaubte Gewässerbenutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nicht zu erwarten (ist)." Die Erlaubnis gehe gemäß § 7 Abs. 2 WHG a.F. auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt sei. Gemäß II. A. des Bescheides werde die Erlaubnis unbefristet erteilt. Eine Bindung an den Antragsteller sei dabei jedoch nicht vorgegeben. Demzufolge gehe die erteilte Erlaubnis auf den Rechtsnachfolger und damit die Bauherren des Vorhabens über. Es bestehe eine genehmigte Kleinkläranlage, von der laut Bescheid keine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten sei. Zudem sei das Zuleiten von Abwasser in Kleinkläranlagen gemäß § 42 Abs. 4 LBO zulässig, wenn oder solange das Abwasser nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden könne. Da sich zudem die Einschätzung, die dem Bescheid vom 28.04.1998 zugrunde gelegen habe (keine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten), in der Folgezeit bestätigt habe - es seien trotz jahrelanger Benutzung der Anlage durch den Forstbetrieb sowie den Förster und seine Familie offensichtlich keine Gefährdungen entstanden -, sei damit eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung des Vorhabens sichergestellt. Die Antragstellerin habe offenkundig keine Bedenken hinsichtlich der wegemäßigen Erschließung des Vorhabens gehabt, als noch ihr eigener Vorschlag im Raum gestanden habe, dass der Saarforst Landesbetrieb als vorheriger Eigentümer bzw. die Beigeladenen als neue Eigentümer auf eigene Kosten die Verlegung der Versorgungsleitungen (Strom und Telekommunikation) in die Erde verlegen lassen sollten. Im Gegenzug würde die Antragstellerin dann der grundbuchrechtlichen Eintragung eines Wegerechts als Zufahrt von der Kapelle in ... zum Forsthaus zustimmen. Nach der Veräußerung des Grundstücks samt Forsthaus an die Beigeladenen habe die Antragstellerin ihr Angebot zunächst weiterhin aufrechterhalten. Sie habe erklärt, dass sie die Befahrbarkeit des Weges von der L ... bis zum Forsthaus insbesondere für Versorgungsfahrzeuge (Müllwagen, LKW für Grubenentleerung etc.) in diesem Bereich für äußerst fragwürdig halte. Gleichzeitig habe sie den Beigeladenen den über das Grundstück der Antragstellerin verlaufenden Teil des Forsthauswegs, der keinesfalls einen höheren wegemäßigen Ausbau aufweise, als Zufahrt angeboten. Daraus sei der tatsächliche Grund für die Versagung des Einvernehmens ersichtlich. Die Frage, ob solch eine Verbindung von einer Zustimmung zu einem Wegerecht mit der Gegenleistung einer Verlegung von Versorgungsleitungen im Hinblick auf § 59 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 56 SVwVfG überhaupt zulässig sei, könne vorliegend dahinstehen. Auch nach Aufstellen der Schranke auf dem Teil des Forstweges, der auf der Gemarkung der Antragstellerin liege, verbleibe es bei der gesicherten wegemäßigen Erschließung über den weiteren zur L ... führenden Teil dieses Weges. Hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser sei nochmals darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Wasserleitung teilweise auf dem Grundstück der Beigeladenen ver-laufe und direkt dort eine Entnahmestelle installiert worden sei. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Wasserversorgung des Vorhabens gefährdet sein sollte. Es liege auch kein Verstoß gegen die Wasserversorgungssatzung der Antragstellerin vor. Nach § 3 Abs. 1 WVS sei jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde ... liegenden Grundstücks „berechtigt", den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Wasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. Nach dem Wortlaut der WVS bestehe also keine Anschlusspflicht im Sinne eines Kontrahierungszwangs. Ferner ergebe sich ein Anschlusszwang auch nicht aus § 4 Abs. 1 WVS. Denn gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 WVS seien die Eigentümer bebauter Grundstücke verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzten oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg hätten. Das Vorhaben grenze jedoch weder an eine öffentliche Straße, was die Antragstellerin ja selbst betone, noch führe der (dinglich) gesicherte Zugang zu einer solchen Straße mit betriebsfertiger Versorgungsleitung. Daher ergebe sich für das Vorhaben kein Anschlusszwang gemäß WVS. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Sie führen aus, der Antrag sei sowohl mangels Rechtsschutzbedürfnis als auch mangels Verletzung einer geschützten kommunalen Rechtsposition zurückzuweisen. Die Antragstellerin habe nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern die Nutzungsänderung des früheren Forsthauses ... in ein Wohnhaus zu einer Verletzung kommunaler Selbstverwaltungsrechte der Gemeinde führen könnte. Es dränge sich der Eindruck auf, dass sie vor dem Hintergrund persönlicher Missgunst konstruiert seien, um die Investition in das Forsthaus und ihre Lebensplanung gezielt zunichte zu machen. Diese rechtlich zu missbilligende Abwehrhaltung der Gemeinde werde dadurch erkennbar, dass sie als Gegenleistung für die Einräumung eines Wege-rechts über den von der Ortslage ... (...-Str.) abzweigenden Forstweg, der seit Alters her die naheliegende wegemäßige Verbindung zum Forsthaus darstelle, verlangt habe, die vorhandene Stromleitung der energis auf eigene Kosten in eine Erdtrasse zu verlegen, nachdem sie dieses Ansinnen gegenüber der Forstverwaltung des Landes nicht habe durchsetzen können. Auf die Ablehnung, eine Erdverlegung der funktionstüchtigen Stromleitung der Versorgerin vorzunehmen, habe die Gemeinde rechtlich mit ihrem Widerspruch gegen den Bauschein und faktisch mit einer Schranke an der Wegeinmündung reagiert, um die Zufahrt zu dem Grundstück zu versperren. Die Gründe für die Errichtung der Schranke seien trotz Aufforderung nicht mitgeteilt worden. Das Grundstück sei auch für eine Wohnnutzung ausreichend erschlossen. Es bestünden zwei Zuwegungen durch den Forst, zum einen die „naheliegende" über ..., auf dessen Bann das Forsthaus liege und dessen Einwohner sie werden wollten, und zum anderen die über den am Munitionsdepot vorbei zur L ... führenden Forsthausweg. Insoweit sei nicht ersichtlich, weshalb der zu erwartende motorisierte Anliegerverkehr als Wohnnutzer höheren rechtlichen und technischen Anforderungen an die Wegequalität unterworfen sein sollte als der Forst-Betriebsverkehr und der Zielverkehr zum als Lager genutzten Munitionsdepot. Der von der Wohnnutzung ausgelöste motorisierte Verkehr werde die beiden Wege sowohl quantitativ als auch qualitativ weniger beanspruchen als der andauernde betriebliche und forstwirtschaftliche Verkehr, der auch regelmäßigen Schwerlastverkehr umfasse. Sie forderten weder von der Gemeinde noch vom Land, die Wege durchgehend zu asphaltieren und dort einen Winterdienst sicherzustellen. Eine für die Wohnnutzung in einem Einfamilienhaus ausreichende Erschließung erfordere keineswegs die hohen technischen Wegestandards, die die Gemeinde zur Abwehr des Vorhabens konstruiere. Die Zuwegung durch den Landesforst sei durch Dienstbarkeit gesichert. An dem Forstweg von ... hätten sie Sonderrechte als Anlieger, ohne dass es der Eintragung einer Dienstbarkeit bedürfe. Die derzeitige Absperrung dieses Wegs durch verschlossene Schranke stelle seitens der Gemeinde eine unzulässige Schikane dar. Der Umstand, dass sich die Gemeinde grundsätzlich mit einer Baugenehmigung einverstanden erklärt habe, diese aber von der unterirdischen Neuverlegung der Stromleitung auf Kosten der Beigeladenen abhängig gemacht habe, belege eindeutig, dass die jetzigen Zweifel der Gemeinde an der Erschließungstauglichkeit des Weges nur vorgeschoben seien. Das Grundstück sei, wie bereits zur Zeit der Forsthausnutzung, an die Wasserleitung der energis angeschlossen, die zur Wasserversorgung bereit und verpflichtet sei. Eine weitere rechtliche Absicherung dieser Versorgungsleistung an sie als Endverbraucher durch eine Dienstbarkeit oder auf sonstige Art, wie von der Gemeinde gefordert, sei nicht erforderlich und werde nirgendwo bei Wasseranschlüssen praktiziert. Einen neu zu verlegenden Anschluss an die Wasserleitung der Gemeinde verlangten sie nicht, weshalb sich weitere Ausführungen zur Wasserversorgungssatzung der Gemeinde erübrigten. Die umweltgerechte Abwasserentsorgung auf dem Grundstück werde durch die im Jahr 1998 dem Staatlichen Hochbauamt bzw. dem Landesforst von der obersten Wasserbehörde genehmigte Pflanzenkläranlage gesichert. Diese Anlage werde den technischen Standard auch nach Nutzungsänderung erfüllen. Die häuslichen Abwässer, die der Förster dienstlich und privat während seiner Gebäudenutzung verursacht habe, unterschieden sich nicht von denen, die sie im Rahmen einer reinen Wohnnutzung verursachen würden. Es handele sich bei dieser voll funktionstüchtigen Kläranlage nicht um die alten Überlauf- oder abflusslosen Gruben, sondern um eine von Behörden und Gemeinden empfohlene Grundstückskläranlage für Vorhaben im Außenbereich, wenn deren Anschluss an die gemeindliche Kanalisation technisch zu aufwändig und für die Gemeinde zu teuer käme. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde begünstige die vorhandene Anlagengenehmigung das Grundstück selbst. Sie sei zwar nutzungsbezogen, aber nicht personenbezogen, weshalb auch sie die genehmigte Abwasserentsorgungsanlage nutzen dürften und als Sicherung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück beanspruchen könnten. Da das Grundstück nicht an die zentrale Abwasseranlage der Gemeinde angeschlossen sei und auch künftig nicht angeschlossen werden müsse, seien eigene Belange der Gemeinde, die der Baugenehmigung im Zusammenhang mit der geregelten Abwasserbeseitigung als Erschließungserfordernis entgegengehalten werden könnten, in keiner Weise berührt. Im Übrigen sei es der Gemeinde verwehrt, fremde Kompetenzen anderer Fachbehörden wie der Wasser- und Naturschutzbehörden an sich zu ziehen. Das Grundstück sei im Hinblick auf die frühere Nutzung als Forsthaus und die hier streitgegenständliche Wohnnutzung verkehrstechnisch ausreichend erschlossen, und zwar über zwei Wegeverbindungen, erstens die längere Verbindung über den Forstweg des ... zur L ..., die durch Eintragung eines Wegerechts im Grundbuch und im Baulastverzeichnis dinglich gesichert sei, und zweitens über die kürzere und traditionell genutzte Verbindung zur Ortslage ... (...-Str.) über den Forstweg der Antragstellerin, für die ein Benutzungsrecht bestehe, das sich direkt aus dem Anliegerrecht ergebe und keiner individuellen Vereinbarung und besonderen rechtlichen Sicherung bedürfe. Insoweit verkenne die Antragstellerin, dass der in ihrem Eigentum stehende Forstweg, auch wenn es sich nicht um eine klassifizierte Straße im Sinne des SStrG handele, wegemäßig nicht wie ein Privatgrundstück zu behandeln sei, über dessen Benutzung sie beliebig verfügen könne. Sie bewege sich in einem öffentlich-rechtlichen Rahmen, der sich sowohl aus der Eigenschaft der Antragstellerin als kommunale Körperschaft als auch der Eigenschaft des Forstweges als öffentliche Einrichtung ergebe, mit den daraus folgenden öffentlich-rechtlichen Bindungen. Das von der Antragstellerin auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage verfügte und mit einer Schranke verstärkte Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, dessen notwendige Begründung die Antragstellerin wohlweislich verschweige, verstoße sowohl gegen das allgemeine naturschutz- und waldrechtliche Betretungsrecht zu Erholungszwecken (Gemeingebrauch), als auch gegen das individuelle Anliegerrecht der an dem kommunalen Forstweg gelegenen Grundstücke, das zusätzlich den nutzungsbezogenen Kraftfahrzeug-Verkehr umfasse. Das Verbot sei rechtswidrig, weil es den gesetzlichen Umfang der jedermann zustehenden Wegerechte des saarländischen Naturschutz- und Waldgesetzes (Vorrang des Wegerechts vor dem ordnungsrechtlichen Verkehrsrecht) und unter Verstoß gegen Art. 3 GG das individuelle Anliegerrecht als Eigentümer und Bewohner an der kommunalen Einrichtung Forstweg in unzulässiger Weise missachte. Dabei gehe es nicht nur um das persönliche Fahrrecht, sondern auch um die Erreichbarkeit des Wohngrundstücks auf diesem Weg für Besucher, Dienstleister und vor allem die Notfallversorgung (Feuerwehr, Krankenwagen). Aus diesen Gründen hätten sie gegen die von der Antragstellerin verfügte Sperrung Widerspruch eingelegt und würden ihr Wegerecht und die Anbindung ihres Grundstücks an die Ortslage ... notfalls auch gerichtlich geltend machen. Die Sperrung sei offensichtlich willkürlich, da die Antragstellerin die Befahrung ihres Wegs in der Vergangenheit während der Nutzung als Forsthaus auch mit Schwerlastverkehr selbstverständlich gebilligt habe und dies zunächst auch ihnen gegenüber getan habe, allerdings mit der sachfremden und unzulässigen Forderung (Koppelungsverbot), dass sie die Erdverlegung der Stromleitung des lokalen Versorgers veranlassen sollten. Das Grundstück sei gemäß den technischen Vorgaben für Trinkwasser an die im angrenzenden Weg verlaufende Wasserleitung angeschlossen und werde wie zu früheren Zeiten der Forsthaus-Nutzung von der energis als Betreiberin beliefert. Dieser nicht zu bestreitenden Tatsache stehe auch nicht die von der Antragstellerin zitierte Wasserversorgungssatzung entgegen, da der übliche kommunale Anschluss- und Benutzungszwang selbstverständlich nur eingreife, wenn ein Anschluss an das Wasserleitungsnetz der Antragstellerin möglich sei, was nicht der Fall sei, da dort keine Wasserleitung der Antragstellerin bzw. ihrer Wasserwerke verlaufe. Die Antragstellerin argumentiere widersprüchlich und unterliege einem Rechtsirrtum, wenn sie meine, der satzungsmäßige Anschluss- und Benutzungszwang sei ein Mittel zur Verhinderung der genehmigten Wohnnutzung und der Belieferung durch den Versorger, obwohl sie selbst zur Versorgung des Grundstücks technisch nicht in der Lage und auch nicht willens sei. Die vorhandene Wasserleitung sei gerade auch als Verbindungsleitung zwischen Förder- und Versorgungsgebiet wasserrechtlich genehmigt und geschützt. Dies gelte auch für den Teil, der durch das Eigentum der Antragstellerin verlegt sei. Insoweit unterliege die Antragstellerin für die Gewährleistung der Wasserversorgung im Allgemeinwohl den gleichen wasserrechtlichen Zwangsrechten und Eigentumsbeschränkungen wie ein privater Grundstückseigentümer. Es wäre auch unschädlich, wenn das Durchleitungsrecht nicht durch Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert sein sollte, wie es früher und auch heute noch aus Kostengründen bei Versorgungsleitungen durchaus üblich sei. Wegen der Bedeutung der Wasserversorgung für das Allgemeinwohl wäre die Antragstellerin dann wasserrechtlich verpflichtet, die Durchleitung zu dulden und auf Verlangen des Leitungsbetreibers sogar eine entsprechende Sicherung durch Dienstbarkeit zu bewilligen. Im Übrigen hätten sie auf Wunsch der Feuerwehr der Antragstellerin einen neuen Hydranten gesetzt, der auch für die Löschwasserversorgung tauge, also letztendlich auch dem Saarforst und der Antragstellerin selbst diene, wenn z.B. ein Waldbrand zu löschen wäre. Insoweit sei die „überörtliche" Wasserleitung - wie auch der Forstweg - von enormer Bedeutung für die Sicherheit des ganzen Waldgebiets, insbesondere im Notfall. Die Antragstellerin werde aus rechtlichen und vernünftigen Gründen den Betrieb der Wasserleitung und die Versorgung der Beigeladenen nicht verhindern können. Durch die vorhandene und nach den technischen und rechtlichen Vorgaben genehmigte Grundstückskläranlage sei eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung auch nach den Anforderungen der neuen Wohnhausnutzung gewährleistet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände seien nicht stichhaltig. Der Bundesgesetzgeber lasse sehr wohl eine Weiternutzung (Nutzungsänderung) ehemals privilegierter Gebäude zu Wohnzwecken im Außenbereich zu. Würde man der hier vertretenen Rechtsauffassung der Antragstellerin folgen, müssten solche Gebäude nach Aufgabe der privilegierten Nutzung, hier Forsthaus, zwangsläufig dem Verfall preisgegeben werden, was die Antragstellerin im eigenen und öffentlichen Interesse (Landschafts- und Heimatpflege, Erhaltung historischer Bauten) nicht ernsthaft fordern könne. Die ablehnende Haltung der Antragstellerin sei daher nur vor dem Hintergrund zu erklären, dass sie die Nutzung des Forsthauses speziell durch sie verhindern möchte, was willkürlich im Sinne des Art. 3 GG und deshalb unzulässig sei. Die Antragstellerin lasse in Bezug auf den Bestandsschutz im Außenbereich und die Anforderungen der Erschließung die gebotene rechtliche Unter-scheidung zwischen einem Neubau im Außenbereich und der hier vorliegenden Nutzungsänderung eines bereits vorhandenen und tatsächlich erschlossenen Gebäudes vermissen. Da der vom Ortsteil ... zum Forsthaus führende Forstweg in der Vergangenheit den motorisierten Ziel- und Quellverkehr zum Forsthaus sowie aktuell den forstwirtschaftlichen und gewerblichen Kraftfahrzeugverkehr habe unstreitig bewältigen können, habe dies auch für die Folgenutzung Wohnhaus zu gelten, da mit ihr keine quantitativ und qualitativ höhere Verkehrsbelastung verbunden sei. Es sei für genehmigte bauliche Nutzungen im Außenbereich gerade typisch, dass die Wegeverbindung zum öffentlichen Straßennetz über Wirtschaftswege verlaufe, die nicht dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet seien und deshalb nicht dem technischen Ausbaustandard einer klassifizierten Straße entsprächen. Sie könnten zwar als Eigentümer des auf dem Gebiet der Antragstellerin gelegenen Forsthausgrundstücks nicht Anlieger einer öffentlichen Straße im Sinne des SStrG sein, sie seien jedoch unstreitig Anlieger des Forsthauswegs und dürften diesen wie andere Anlieger (Gemeindeforst, Saarforst) auch mit Kraftfahrzeugen benutzen. Dies gelte unstrittig für die vorhandene Gartennutzung sowie eine mögliche forstwirtschaftliche oder Bienenzucht-Nutzung auf dem Grundstück und entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch für die genehmigte Wohnnutzung, die in Einklang mit den Vorgaben des § 35 BauGB als Folgenutzung rechtlich zulässig sei. Insoweit existiere ein geschütztes Anliegerecht auch an nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegen. Die Antragstellerin unterliege daher einem Rechtsirrtum, wenn sie meine, sie könne mit dem Wegegrundstück beliebig nach § 903 BGB verfahren und speziell ihnen die Benutzung des Weges mit einem Kraftfahrzeug verwehren. Der Forstweg der Antragstellerin unterliege als kommunale Einrichtung einer, wenn auch auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkten öffentlichen Zweckbindung, die über ein privates Notwegerecht hinausgehe. Sie hätten deshalb als Einwohner und Anlieger das Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu dieser Einrichtung Forstweg, der nach seinem Zweck (Forstwirtschaft) und der langjährigen Praxis seit Bestehen des Wegs auch dem motorisierten Verkehr diene. Das Grundstück sei seit Errichtung des Gebäudes an diese Wasserleitung angeschlossen und werde vom Betreiber mit Trinkwasser auf vertraglicher Grundlage versorgt. Die Forderung der Antragstellerin, die Wasserversorgung müsse speziell durch eine Versorgungsdienstbarkeit gesichert sein, entbehre jeder Grundlage. Auf keinem Grundstück, auch nicht im Versorgungsbereich der Antragstellerin, seien solche zusätzlichen Absicherungen für die Wasserversorgung üblich. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 02.11.2017 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04.10.2017 anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Hs. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da auch Widersprüche und - gegebenenfalls - Anfechtungsklagen von Gemeinden nach § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Dies gilt nach § 72 Abs. 4 LBO auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.03.2011 -2 B 100/11 -, juris und vom 18.06.2018 - 2 B 104/18 -, juris. Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. Insbesondere liegt, entgegen der Ansicht der Beigeladenen, offensichtlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Denn die Antragstellerin kann nur im Wege eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bauschein vom 04.10.2017 verhindern, dass die Beigeladenen von der ihnen erteilten Genehmigung Gebrauch machen und die Wohnnutzung in dem streitgegenständlichen Gebäude aufnehmen. Ob die Antragstellerin tatsächlich auf Grund einer mangelhaften Beteiligung im Genehmigungsverfahren in eigenen Rechten verletzt ist, ist keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses und damit der Zulässigkeit des Antrages sondern der Begründetheit. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende summarische Überprüfung nach Maßgabe der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO setzt für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Verletzung der dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit" voraus, die bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtschutzverfahrens festgestellt werden kann. Dieser Maßstab ergibt sich aus der in § 212 a Abs. 1 BauGB enthaltenen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruches gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens grundsätzlich auszuschließen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 09.08.2001 - 2 V 4/01 - AS RP-SL 29, 182 = BRS 64 Nr. 191, vom 27.10.2003 -1 W 34/03 -, vom 15.01.2009 - 2 B 376/07 - m.w.N. und vom 08.12.2010-2 B 308/10 -. Für die Beurteilung der Verletzung von Rechten der Antragstellerin durch die an gefochtene Baugenehmigung ist nur der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung und nicht die davon ggf. abweichende Bauausführung maßgeblich, weil der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung immer von einer technisch einwandfreien Ausführung des genehmigten Vorhabens ausgeht. So OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -. Auch ist zu beachten, dass im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren eine Beweiserhebung etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Wenn auch bei Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, hat in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen. Anders würde das Eilrechtsschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsacheentscheidung ver-gleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Eilrechtsschutzverfahrens. So auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.11.2006 – 3 W 7/06 -, zit. nach juris, vom 26.01.2007 - 2 W 27/06 -, AS RPSL34, 159 = BauR 2008, 652 = BRS 71 Nr. 166, vom 29.03.2007 - 2 B 7/07 -, BRS 71 Nr. 185 und vom 26.11.2010 - 2 B 275/10 -, SKZ 2011,45. Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt ein Dritter nur, wenn das auf dem Vorhabengrundstück genehmigte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt, die das Gesetz im Verhältnis zu diesem Dritten als schutzwürdig ansieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = NVwZ 1994, 686 = DVBI 1994, 697 = BauR 1994, 354. Im Falle einer rechtzeitigen Versagung des Einvernehmens durch eine Gemeinde hat diese einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde - hier des Antragsgegners - zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der „rechtswidrigen" Versagung durch die Gemeinde begrenzt. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.03.2011, a.a.O., vom 07.02.2012 - 2 B 422/11-, juris und vom18.06.2018, a.a.O.. Zunächst kann die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht einwenden, der Antragsgegner habe das sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebende Mitwirkungsrecht nicht beachtet, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufhebung der Baugenehmigung führt, ohne dass es einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2008 - 4 B 25/08 -, BauR 2008, 1844 = RdL 2008, 317 = ZfBR 2008, 795 = NVwZ 2008, 1347 = NuR 2009, 249 = Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59 = BRS 73 Nr. 156. Denn der Antragsgegner hat die Antragstellerin an dem Genehmigungsverfahren beteiligt und diese hatte die Möglichkeit ihr Einvernehmen ausdrücklich zu verweigern, womit das Mitwirkungsrecht der Antragstellerin hinsichtlich des Einvernehmens ausreichend berücksichtigt worden ist. Auch zur Ersetzung des Einvernehmens wurde die Antragstellerin vorher angehört. Dass der Antragsgegner das von der Antragstellerin verweigerte Einvernehmen ersetzt hat, führt nicht zu einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich in einem solchen Fall die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben kann. Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 – BVerwG 137, 247 = ZfBR 2010, 682 = BauR 2010, 1874 = DVBI 2010, 1377 = NVwZ 2011, 61 = NuR 2011, 129 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 381= BRS 76 Nr. 106 und vom 09.08.2016 -4 C 5/15-, BVerwGE 156, 1 = DVBI 2016, 1543= BauR 2017, 96 = ZfBR 2017, 62 = Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 31 = NVwZ-RR 2017, 717 = BRS 84 Nr. 51. Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ist jedoch entgegen der Ansicht der Antragstellerin davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig und damit die Ersetzung des Einvernehmens rechtmäßig ist. Die den Beigeladenen genehmigte Nutzungsänderung ist nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bauplanungsrechtlich zulässig. Die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich nach § 35 BauGB, da sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befindet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich offensichtlich aus vorliegenden Karten und Luftbildern. Das genehmigte Vorhaben ist zwar nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und es stehen ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB entgegen, da es auf jeden Fall die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und das Entstehen bzw. die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Es ist jedoch nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigt, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB vorliegen, so dass die genannten öffentlichen Belange der genehmigten Nutzungsänderung nicht entgegengehalten werden können. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die äußere Gestalt der Gebäude im Wesentlichen gewahrt bleibt (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BauGB), die Auf-gabe der bisherigen Nutzung nicht mehr als sieben Jahre zurückliegt (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB), das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden ist (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BauGB), und die Zahl der nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f BauGB höchstzulässigen Wohnungsanzahl vorliegend ebenfalls nicht überschritten wird. Die Beigeladenen haben zudem entsprechend § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g BauGB eine Baulast über-nommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung im Zusammenhang mit dem privilegierten Forsthaus im Außenbereich vorzunehmen. Das Vorhaben dient auch einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BauGB). Das Erfordernis, dass das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient, soll die Weiterverwendung von vorhandener Bausubstanz im Außenbereich für andere Zwecke erleichtern. Im Fall der nur teilweisen Aufgabe von Betriebsgebäuden ist erforderlich, dass das gesamte Gebäude erhaltenswert ist. Grundvoraussetzung ist, dass die Bausubstanz vorhanden und im baulich-technischen Sinne „erhaltenswert" ist. Dies bedeutet, dass von den technischen Gegebenheiten her das Gebäude überhaupt für eine anderweitige Verwendung in Betracht kommt. Gebäude, die zerstört sind oder einen baulich-technischen Zustand aufweisen, dessen Wiederverwendung einem Ersatzbau gleichkommt, scheiden aus. Auch wird nicht der Fall erfasst, dass die zur Weiterverwendung vorgesehenen Bauteile (schon) zumindest teilweise beseitigt sind. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rdnr. 140; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2004 - 7 A 1423/03 -, juris. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier auszugehen, da das Forsthaus noch im Juni 2014 vom Revierförster bewohnt worden ist und sich nach den vorliegenden Lichtbildern in einem baulich guten Zustand befindet. Das Vorhaben der Klägerin erfüllt auch die in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB enthaltenen Anforderungen, wonach das Gebäude, um dessen Nutzungsänderung es geht, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes stehen muss. Denn das Gebäude befindet sich in einem Bereich, in dem immer noch durch den früheren Eigentümer des Ge-bäudes - das Saarland, vertreten durch den Saarforst Landesbetrieb - Forstwirtschaft betrieben wird. Daher kann vorliegend offen bleiben, ob für die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB erforderlich ist, dass der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb noch fortbesteht. Bejahend, Urteil der Kammer vom 12.09.2006 - 5 K 140/05 -, juris; Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 35 Rdnr. 102; verneinend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2018 - 8 A 11535/17 - ZfBR 2018, 378 = BauR 2018, 956; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rdnr. 135, 137; Brügelmann, BauGB, § 35 Rdnr. 129. Dem Vorhaben steht wohl auch nicht eine fehlende Erschließung i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB entgegen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass durch die Begünstigung eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 4 BauGB dieses nicht seine Eigenschaft als „sonstiges Vorhaben" i.S. des § 35 Abs. 2 BauGB verliert. Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB hat lediglich zur Folge, dass dem Vorhaben bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können, führt jedoch nicht zu geringeren Anforderungen hinsichtlich des gesetzlichen Erfordernisses der gesicherten Erschließung. Daraus folgt auch, dass für das hier zu beurteilende Vorhaben die Erschließung in vollem Umfang gesichert sein muss und nicht - wie bei privilegierten Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB - eine „ausreichende" Erschließung genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 0 45/88 -, BauR 1991, 55- = DVBI 1991, 217 = ZfBR 1991, 80 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 265 = BRS 50 Nr. 86 = NVwZ 1991, 1076 = NuR 1992, 183; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.09.2004 - 15 ZB 03.1475 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rdnr. 74. Das gesetzliche Erfordernis der gesicherten Erschließung verlangt neben der Anbindung des Baugrundstücks an das öffentliche Wegenetz auch, dass die Wasserversorgung sowie die Beseitigung der auf dem Grundstück anfallenden Abwässer gesichert sind. Die Erschließung muss dabei nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich auf Dauer gesichert sein. Vgl. BVenfl/G, Beschluss vom 22.11.1995 - 4 B 224/95 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 314 = BRS 57 Nr. 104. Dies ist vorliegend nach dem derzeitigen Erkenntnisstand sowohl hinsichtlich der wegerechtlichen Erschließung als auch der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung zu bejahen. Zunächst ist festzustellen, dass das Vorhabengrundstück wohl wegerechtlich ausreichend erschlossen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin vorgenommene Sperrung der Zuwegung von ... aus zulässig war oder ob die Beigeladenen einen Anspruch auf Zufahrt über diesen Weg haben. Denn eine Erschließung ist wohl über den über die Parzellen Nrn. ..., Flur ..., und ..., Flur ..., vom Forsthaus zum ... Weg (L ...) führenden Forstweg ausreichend gesichert. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es zur ausreichenden Erschließung einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf, wenn das Baugrundstück keine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Dabei reicht eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht aus. Dagegen ist eine gesicherte Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, z.B. durch Baulast, gesichert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 - 4 0 54/85 -, BauR 1988, 576 = ZfBR 1988, 283 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 246 = NVwZ 1989, 353 = BRS 48 Nr. 92 = NuR 1989, 433 und Beschluss vom 27.09.1990 - 4 B 34/90, 4 B 35/90 -, ZfBR 1991, 31 = BauR 1991, 62 = NJW 1991, 713 = Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 32 = BRS 50 Nr. 109. Vorliegend besteht eine Sicherung eines Fahrrechtes über den genannten Weg sowohl durch eine Grunddienstbarkeit als auch durch eine Baulast. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass dieser Weg weder hinsichtlich seiner Breite noch hinsichtlich der Befahrbarkeit die Anforderungen an eine gesicherte wegemäßige Erschließung erfüllt, kann dies im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Für - nichtprivilegierte - Wohnbauvorhaben im Außenbereich ist zwar eine wegemäßige Erschließung zu fordern, die - wenn auch nicht in der Breite, so doch in der Befahrbarkeit des Weges - der im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung in etwa entspricht. Dabei muss die Straße in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Allerdings richten sich die Anforderungen an die ausreichende (wegemäßige) Erschließung nach den jeweiligen Gegebenheiten, wobei gewisse Mindestanforderungen dennoch erfüllt werden müssen. Die Anforderungen an die ausreichende wegemäßige Erschließung eines Außenbereichsgrundstücks für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung ergeben sich hierbei daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das jeweilige Vorhaben auslöst. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.1976 - IV C 53.74 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 52 = BauR 1976, 185 = DÖV 1976, 561 = NJW 1976, 1855 und vom 07.02.1986 - 4 C 30/84 -, BVerwGE 74, 19 = DVBI 1986, 682 = DÖV 1986, 699 = BauR 1986, 421 = Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 36 = NJW 1986, 2775 = NVwZ 1986, 917 = NuR 1986 238 = BRS 46 Nr. 145. Zwar ist der hier zur Erschließung gedachte Weg auch nach den Angaben des Antragsgegners nur teilweise asphaltiert und weist wohl zumindest teilweise nur eine Breite von 3 m auf. Auch die Baulast zu Lasten der Parzellen Nrn. ..., Flur ..., und ..., Flur ..., enthält entsprechend die Verpflichtung, dass der Weg als Zufahrt und Zugang zu dem Vorhaben der Beigeladenen auf einer Breite von mehr als 3 m angelegt, unterhalten und benutzt werden muss. Da jedoch dieser Weg lediglich den Verkehr aufnehmen muss, der zum Forsthaus führt, kann auch unter Berücksichtigung einer Breite von nur 3 m nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass dieser Weg nicht in der Lage ist, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Insbesondere weisen die Beigeladenen nicht zu Unrecht daraufhin, dass dieser Weg durch den Forst-Betriebsverkehr und den Zielverkehr zum Munitionsdepot genutzt worden ist, weshalb nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass dieser Weg für die Erschließung des ehemaligen Forsthauses nicht ausreichen würde. Denn der Weg führt nur zu einem einzelnen Wohngebäude, wodurch kein erheblicher Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelöst werden dürfte. Zudem dürfte bei einer Breite von 3 m auch eine Nutzung durch Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge zumindest nicht offensichtlich unmöglich sein. Auch wenn die Frage der wegerechtlichen Erschließung im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden kann - insbesondere kann der Ausbauzustand des vom Vorhabengrundstück zum ... Weg (L ...) führenden Forstwegs letztlich ohne eine Besichtigung der Örtlichkeiten nicht geklärt werden -, muss es im Hinblick auf die durch § 212 a Abs. 1 BauGB gesetzlich vorgegebene Wertung beim Vorrang der Interessen der Beigeladenen bleiben. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird dann ggf. auch die Frage zu klären sein, ob die Antragstellerin rechtmäßig eine Sperrung des von ... zum Forsthaus führenden Weges vorgenommen hat oder ob sie verpflichtet ist, die Zufahrt zu der genehmigten Nutzung des Forsthauses zu ermöglichen. Auch die Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung sind nach derzeitigem Erkenntnisstand ausreichend gewährleistet. Hinsichtlich der Wasserversorgung besteht unstreitig ein Anschluss an das Wassernetz des Versorgers energis, der bereits vorher das Forsthaus versorgt hat und nunmehr auch bereit ist, die Beigeladenen mit Wasser zu beliefern. Welcher Art die am Forsthaus vorbeiführende Leitung ist, ist dabei aus Sicht der Kammer völlig belanglos, solange diese geeignet ist, das genehmigte Vorhaben mit Frischwasser zu versorgen, was offensichtlich der Fall ist. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass eine Versorgung mit Trinkwasser über eine Zubringerleitung der energis gegen die Wasserversorgungssatzung (WVS) der Gemeinde ... verstoße, da nach § 1 WVS die Gemeinde ... die Grundstücke ihres Gebiets mit Trink- und Betriebswasser durch die Wasserwerke ... GmbH & Co KG versorge, ist ihre Argumentation widersprüchlich. Denn sie macht auch geltend, dass ein Anschlussrecht der Beigeladenen nach § 3 WVS nicht bestehe, weil dieses sich nach § 3 Abs. 2 WVS nur auf solche Grundstücke erstrecke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen würden. Da aber vor dem Grundstück der Beigeladenen unstreitig keine Leitung der Wasserwerke ... GmbH & Co KG verläuft, kann dem Vorhaben hinsichtlich der Frage der Erschließung wohl kaum entgegen gehalten werden, dass es über eine vorhandene Leitung der energis versorgt wird und nicht über eine Leitung der Wasserwerke ..., die nicht vorhanden ist und auf deren Erstellung kein Anspruch besteht. Auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung ist eine ausreichende Erschließung zu bejahen. Zwar ist das Grundstück an keine Abwasserleitung angeschlossen. Welche Anforderungen an die Abwasserentsorgung im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Erschließung zu stellen sind, ist allerdings in § 35 Abs. 2 BauGB nicht geregelt. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Abwasserentsorgung ergeben sich aus § 42 LBO. Nach § 42 Abs. 4 LBO ist Zuleiten von Abwasser in Kleinkläranlagen zulässig, wenn oder solange die Abwässer nicht in eine öffentliche Kanalisation ein-geleitet werden können. Aber auch in diesem Fall muss die einwandfreie weitere Beseitigung dauernd gesichert sein. Zulässig ist dabei grundsätzlich auch eine Hausentwässerung durch eine Kleinkläranlage für einzelne Gebäude im Außenbereich. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 24.08.1995 - 4 UE 2664/90 -, juris. Dies ist hier der Fall, da für das Forsthaus durch die mit Bescheid vom 28.04.1998 erteilte Genehmigung eine ausreichende Abwasserentsorgung sichergestellt ist. Denn nach dieser Genehmigung darf der jeweilige Eigentümer des Forsthauses das durch eine Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet gereinigte häusliche Abwasser und das damit abfließende Oberflächenwasser auf dem Flurstück Nr. ... über die belebte Bodenzone versickern lassen. Diese Genehmigung ist unbefristet erteilt worden und knüpft nach ihren Regelungen weder daran an, wer Eigentümer des Forsthauses ist noch ob darin eine privilegierte Nutzung stattfindet. Auch ein Widerruf der Genehmigung ist bisher nicht erfolgt. Im Hinblick darauf, dass der zu erwartende Anfall von Abwasser durch die jetzt genehmigte Nutzung nicht von dem abweichen dürfte, was bei der früheren Nutzung entstanden ist, ist auch insoweit kein Grund für den Wegfall der wasserrechtlichen Genehmigung zur Entsorgung des Abwassers erkennbar. Auch die Entsorgung der Hausabfälle ist nach Ansicht der Kammer ausreichend gewährleistet. Denn es ist sowohl ohne weiteres möglich als auch den Beigeladenen zumutbar, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2008 - 14 A 1356/06 -, juris, dass diese ihre Mülltonne für die Leerung durch die Müllabfuhr an die Kreuzung ... bringen, welche nur ca. 400 m vom Vorhabengrundstück entfernt ist. Es ist folglich von einer ausreichenden Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen auszugehen und die genehmigte Nutzungsänderung ist bauplanungsrechtlich zulässig. Daher ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind auf der Grundlage von §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG sowie Textziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013), der für die Klage einer Gemeinde einen Wert-ansatz von 30.000,-- € vorsieht. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.