Beschluss
2 A 48/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0617.2A48.21.00
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Leitsätze
1. Die Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann auch bei vollständiger Aufgabe eines im Sinne § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Betriebs in Anspruch genommen werden. Gerade für die im Zuge eines Strukturwandels oder aus sonstigen Motiven heraus häufig vorkommenden Fälle der Aufgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen soll nach dem Willen des Gesetzes der ansonsten aus § 35 BauGB zu entnehmende weitgehende Schutz des Außenbereichs gegenüber einer Inanspruchnahme durch nicht privilegierte Bauvorhaben in räumlich funktionalem Zusammenhang mit dem (ehemaligen) Betriebssitz („Hofstelle“) partiell zurückgenommen werden.(Rn.15)
2. Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann. Das gilt auch, wenn – wie hier, soweit ersichtlich – dazu noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –).(Rn.20)
3. Aus bundesrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht nicht nur anzunehmen, wenn diese Verbindung zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, durch Baulast, gesichert ist, sondern bereits dann, wenn sie im Wege zivilrechtlicher Regelungen dinglich, also – wie hier – durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 – 4 B 224/95 –, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 – BVerwG 4 C 54/85 –, BRS 48 Nr. 92).(Rn.23)
4. Der Umstand, dass die Beurteilung der tatsächlichen Geeignetheit einer als Erschließung benutzten Zuwegung die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, rechtfertigt nicht die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Sache sei besonders „schwierig“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Interpretation der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO.(Rn.25)
5. Eine „besondere“ Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich gehört zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. November 2020 – 5 K 304/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann auch bei vollständiger Aufgabe eines im Sinne § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Betriebs in Anspruch genommen werden. Gerade für die im Zuge eines Strukturwandels oder aus sonstigen Motiven heraus häufig vorkommenden Fälle der Aufgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen soll nach dem Willen des Gesetzes der ansonsten aus § 35 BauGB zu entnehmende weitgehende Schutz des Außenbereichs gegenüber einer Inanspruchnahme durch nicht privilegierte Bauvorhaben in räumlich funktionalem Zusammenhang mit dem (ehemaligen) Betriebssitz („Hofstelle“) partiell zurückgenommen werden.(Rn.15) 2. Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann. Das gilt auch, wenn – wie hier, soweit ersichtlich – dazu noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –).(Rn.20) 3. Aus bundesrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht nicht nur anzunehmen, wenn diese Verbindung zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, durch Baulast, gesichert ist, sondern bereits dann, wenn sie im Wege zivilrechtlicher Regelungen dinglich, also – wie hier – durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 – 4 B 224/95 –, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 – BVerwG 4 C 54/85 –, BRS 48 Nr. 92).(Rn.23) 4. Der Umstand, dass die Beurteilung der tatsächlichen Geeignetheit einer als Erschließung benutzten Zuwegung die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, rechtfertigt nicht die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Sache sei besonders „schwierig“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Interpretation der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO.(Rn.25) 5. Eine „besondere“ Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich gehört zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts.(Rn.30) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. November 2020 – 5 K 304/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines ehemaligen Dienstgebäudes der Forstwirtschaft außerhalb der Ortslage der Klägerin auf der 34,31 ar großen Parzelle Nr. 2/36 in Flur 12 der Gemarkung D für private Wohnzwecke. Im November 1997 hatte die Klägerin dem staatlichen Hochbauamt eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserbeseitigung für das damals durch Forstpersonal auch zu Wohnzwecken benutzte Anwesen erteilt.1vgl. den Bescheid der Klägerin vom 7.11.1997 – DokNr. B 19 –vgl. den Bescheid der Klägerin vom 7.11.1997 – DokNr. B 19 – Im April 1998 war ferner die wasserrechtliche Genehmigung erteilt worden, das durch eine Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet gereinigte häusliche Abwasser und das damit abfließende Oberflächenwasser auf dem benachbarten Flurstück Nr. 2/35 über die belebte Bodenzone versickern zu lassen.2vgl. den Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 28.4.1998 – E/4-32/98 Wa/Kr –vgl. den Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr vom 28.4.1998 – E/4-32/98 Wa/Kr – Zu dem Zweck wurde 1999 eine vollbiologische Pflanzenkläranlage mit eingezäuntem Versickerungsbereich gebaut, die vom damaligen Landesamt für Umwelt abgenommen wurde. Im September 2015 kauften die Beigeladenen das Grundstück von der Landesfinanzverwaltung.3vgl. die Urkundenrolle Nr. …/2015 der Notare K & R, S., vom 11.9.2015 (Kaufpreis: 185.000,- €)vgl. die Urkundenrolle Nr. …/2015 der Notare K & R, S., vom 11.9.2015 (Kaufpreis: 185.000,- €) Dabei wurde ihnen vertraglich ein Fahrrecht mit Fahrzeugen aller Art über die Parzellen Nrn. 2/37 und 2/24 (insoweit Flur 14 in der Gemarkung L) zwischen dem Forsthaus und dem K Weg (L 279) eingeräumt.4vgl. § 17, Seiten 12/13 des vorgenannten Vertrags Fn 1vgl. § 17, Seiten 12/13 des vorgenannten Vertrags Fn 1 Ferner wurde eine Baulast zu Lasten der genannten Parzellen eingetragen, wonach eine Fläche von mehr als 3 m als Zufahrt und Zugang zu dem Vorhaben der Beigeladenen angelegt, unterhalten und benutzt werden soll. Im März 2016 beantragten die Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes zu Privatwohnzwecken. Im August 2016 verpflichteten sie sich durch Baulast, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung im Zusammenhang mit dem privilegierten Forsthaus vorzunehmen.5vgl. die am 9.8.2016 unter dem Aktenzeichen 63-00595/16 in das Baulastenverzeichnis beim Beklagten eingetragene Baulastvgl. die am 9.8.2016 unter dem Aktenzeichen 63-00595/16 in das Baulastenverzeichnis beim Beklagten eingetragene Baulast Nachdem die Klägerin im August 2016 ihr Einvernehmen unter Verweis auf eine fehlenden „Teilprivilegierung“ gemäß § 35 Abs. 4 BauGB sowie eine nicht ausreichende Erschließung des Anwesens betreffend die Zuwegung, die Wasserversorgung und den Strom- und Telefonanschluss versagt hatte, wurde sie vom Beklagten wiederholt, zuletzt unter Hinweis auf zwischenzeitlich vorliegende positive Stellungnahmen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz6vgl. das Schreiben vom 13.2.2017 – 3.0/meu/A-116055-2 –, wonach aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestünden, insbesondere die Verbotstatbestände der Schutzgebietsverordnung durch den Innenausbau nicht berührt würdenvgl. das Schreiben vom 13.2.2017 – 3.0/meu/A-116055-2 –, wonach aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestünden, insbesondere die Verbotstatbestände der Schutzgebietsverordnung durch den Innenausbau nicht berührt würden und des Saarforst Landesbetriebs, auch zu einer geplanten Ersetzung ihres Einvernehmens angehört. Im August 2017 erklärte die Klägerin letztmalig, dass die Versagung des Einvernehmens aus ihrer Sicht rechtmäßig erfolgt sei. Im Oktober 2017 erteilte der Beklagte den Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eine Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung eines ehemals privilegierten Dienst- und Wohnhauses der Forstwirtschaft in ein Gebäude mit privater Wohnnutzung im Außenbereich".7vgl. den Bauschein vom 4.10.2017 – 63-00335/16 –vgl. den Bauschein vom 4.10.2017 – 63-00335/16 – Zur Ersetzung des Einvernehmens ist im Bauschein unter anderem ausgeführt, das Vorhaben diene der zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz. Bei einer Besichtigung des Anwesens am 2.9.2016 sei festgestellt worden, dass das bisherige Forsthaus in gutem Zustand und keinesfalls zerstört oder in einem dem Verfall vergleichbaren Zustand sei. Die äußere Gestalt des Gebäudes bleibe im Wesentlichen gewahrt. An der Bausubstanz werde nichts verändert. Das ausweislich der Pläne des Reichsbauamtes Saarland-West vom Dezember 1936 zulässigerweise errichtete ehemalige Forsthaus sei Teil eines im Außenbereich privilegierten forstwirtschaftlichen Betriebs gewesen, letztmalig 1984 neu besetzt worden und bis zum Beginn des Verkaufsverfahrens 2014 vom Revierförster und dessen Familie bewohnt worden. Im Rahmen der beantragten Nutzungsänderung entstehe keine weitere neue Wohnung. Durch Eintragung einer Baulast sei die Verpflichtung übernommen worden, keine Neubebauung vorzunehmen. Das Vorhaben sei im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Schließlich sei die Erschließung gesichert. Anfang November 2017 hat die Klägerin Widerspruch erhoben und im Dezember beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs beantragt. Zur Begründung machte sie geltend, das Vorhabengrundstück sei weder wegemäßig erschlossen noch liege eine gesicherte Erschließung hinsichtlich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vor. Darauf, ob die Voraussetzungen einer „Teilprivilegierung" nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB vorlägen, komme es nicht an. Auch für nicht privilegierte Wohnbauvorhaben im Außenbereich sei eine wegemäßige Erschließung zu fordern, die hinsichtlich der Befahrbarkeit des Weges einer im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung in etwa entspreche. Daher könne den Ausführungen in der Begründung des Bauscheins nicht gefolgt werden, wonach insofern ein „außenbereichsgemäßer" Standard ausreiche. Unstreitig sei das ehemalige Forsthaus nicht von Nordosten her über die Kreuzung P-Straße/W Straße/Z Straße, die in D liege, gesichert erschlossen. Das (Wege-)Grundstück, über das der Feldweg aus D kommend verlaufe, stehe in ihrem Eigentum und ein durch Grunddienstbarkeit abgesichertes Wegerecht zugunsten des Baugrundstücks gebe es nicht. Auch habe sie diesen Waldweg durch eine verkehrspolizeiliche Anordnung vom 26.10.2017 gesperrt. Das sei die Konsequenz der wegerechtlichen Situation, dass es sich bei dem Teil des P Wegs, der auf ihrer Gemarkung liege, nicht um einen öffentlichen Weg handele. Ein Anspruch, dass sie das ohne straßenrechtliche Widmung von ihr nur tatsächlich dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellte Grundstück weiterhin für diese Zwecke bereithalte, bestehe nicht. Der Hinweis der Beigeladenen auf ein Anliegerrecht verfange nicht. Ihr Grundstück liege nicht an einer öffentlichen Straße. Die Erschließung von Südwesten von der L 279 her erfülle weder hinsichtlich der Breite noch der Befahrbarkeit die Anforderungen an eine gesicherte wegemäßige Erschließung, die für eine Zufahrt für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung (Müllabfuhr) notwendig seien. Dieser Forstwirtschaftsweg sei zunächst asphaltiert und gehe dann auf einer Länge von mehr als einem Kilometer in einen etwa 3 m breiten geschotterten Forstwirtschaftsweg über. Darüber hinaus handele es sich bei dem fraglichen Wegestück um einen von Fußgängern und Radfahrern stark frequentierten Bereich, der auch von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werde, so dass in nennenswertem Umfang Begegnungsverkehr stattfinde. Auch die Entwässerung sei nicht sichergestellt. Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sei in der Regel nur durch einen Anschluss an eine Kanalisation gewährleistet. Eine Kleinkläranlage oder eine geschlossene Grube reichten nicht aus. Daran ändere der Umstand nichts, dass dem Rechtsvorgänger durch Bescheid der obersten Wasserbehörde vom April 1998 eine widerrufliche Befugnis dazu und ferner eine Ausnahme von der Wasserschutzgebietsverordnung „Hufengebiet" aus dem Jahr 1985 erteilt worden sei. Die Beigeladenen könnten sich nicht auf diese der Forstverwaltung für ein privilegiertes Vorhaben erteilten wasserrechtlichen Entscheidungen aus dem Jahr 1998 stützen. Die Versorgung mit Trinkwasser sei aus mehreren Gründen nicht dauerhaft gesichert. Bei der benutzten Wasserleitung der energis GmbH handele es sich um eine Zubringer- beziehungsweise Fernleitung, gerade nicht um eine Versorgungsleitung, was gegen ihre Wasserversorgungssatzung verstoße. Danach versorgten die gemeindlichen Wasserwerke die Grundstücke auf ihrem Gebiet mit Trinkwasser. Die Versorgung eines Grundstücks über eine Zubringerleitung der energis GmbH verstoße deshalb gegen rechtliche Vorschriften. Das Aussetzungsbegehren der Klägerin blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Auf die Entscheidungen8vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2018 – 5 L 2434/17 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2019 – 2 B 289/18 –, beide bei Jurisvgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2018 – 5 L 2434/17 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2019 – 2 B 289/18 –, beide bei Juris wird Bezug genommen. Der Widerspruch der Klägerin wurde im Februar 2020 zurückgewiesen.9vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 14.2.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA 151/19 –vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 14.2.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA 151/19 – In der Begründung heißt es im Wesentlichen, der Beklagte habe das Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt. Der Beklagte habe die Klägerin im Genehmigungsverfahren ausreichend beteiligt und vor der Ersetzung des Einvernehmens angehört. Das Vorhaben sei zwar nicht privilegiert, jedoch nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB begünstigt. Die Erschließung des Vorhabens sei sowohl wegerechtlich als auch hinsichtlich der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung gesichert. Dabei könne offenbleiben, ob die von der Klägerin vorgenommene Sperrung der Zuwegung von D aus rechtlich zulässig sei oder ob zugunsten der Beigeladenen ein Anspruch auf Zufahrt über diesen Weg bestehe. Eine wegerechtliche Erschließung sei jedenfalls durch den über die Flurstücke 2/37, Flur 12, und 2/24, Flur 14, vom Forsthaus zum K Weg (L 279) führenden „Forsthausweg" ausreichend gewährleistet. Zur Sicherung seien zugunsten des Eigentümers des Vorhabengrundstücks eine Grunddienstbarkeit und eine Baulast eingetragen. Hinsichtlich der Wasserversorgung bestehe unstreitig ein Anschluss an das Netz des Versorgers energis, der bereits das Forsthaus versorgt habe und nunmehr auch bereit sei, die Beigeladenen mit Wasser zu beliefern. Auch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Versorgung mit Wasser gegen ihre Wasserversorgungssatzung (WVS) verstoße. Insoweit sei ihre Argumentation widersprüchlich. Die Klägerin mache geltend, dass ein Anschlussrecht der Beigeladenen nach der Satzung nicht bestehe, weil dieses sich nur auf Grundstücke erstrecke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen würden. Da aber vor deren Grundstück unstreitig keine Leitung ihrer Wasserwerke verlaufe, könne dem Vorhaben kaum entgegengehalten werden, dass es über eine vorhandene Leitung der energis versorgt werde. Darüber hinaus werde nach einem im April 2019 vor dem Landgericht A-Stadt geschlossenen Vergleich die Wasserversorgung in der bisherigen Weise vorerst fortgeführt. Auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung sei eine ausreichende Erschließung zu bejahen. Zwar sei das Grundstück an keine Abwasserleitung angeschlossen. Nach dem § 42 Abs. 4 LBO sei ein Zuleiten von Abwasser in Kleinkläranlagen zulässig, wenn oder solange die Abwässer nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden könnten. Für das Forsthaus sei durch die mit Bescheid vom 28.4.1998 unbefristet und unabhängig vom jeweiligen Eigentümer erteilte Genehmigung eine ausreichende Abwasserentsorgung sichergestellt. Der zu erwartende Anfall von Abwasser durch die den Beigeladenen genehmigte Nutzung weiche zumindest nicht wesentlich von dem ab, was bei der früheren Nutzung angefallen sei. Die Einhaltung gegebenenfalls weitergehender bauordnungsrechtlicher Anforderungen (§ 42 Abs. 3 LBO) gehöre nicht zu den von der Klägerin zu beurteilenden bodenrechtlichen Anforderungen. Eine Anschlussmöglichkeit an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage bestehe unstreitig ebenfalls nicht. Deren Schaffung sei seitens der Klägerin nicht beabsichtigt. Die Entsorgung der Hausabfälle sei ebenfalls gewährleistet. Es sei sowohl ohne weiteres möglich als auch den Beigeladenen zumutbar, dass diese ihre Mülltonne für die Leerung durch die Müllabfuhr an die Kreuzung P-Straße/W Straße/Z Straße brächten. Zur Begründung ihrer im März 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin erneut vorgetragen, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da die wegemäßige Erschließung, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück nicht gesichert seien. Eine nur „ausreichende Erschließung", wie bei einem privilegierten Vorhaben, reiche für sonstige Vorhaben im Außenbereich nicht aus. Unstreitig sei, dass das Baugrundstück nicht über die Kreuzung P-Straße/W Straße/Z Straße in dem Sinne gesichert erschlossen sei. Das Grundstück, über das der aus D kommende Feldweg verlaufe, stehe in ihrem Eigentum; ein zumindest durch Grunddienstbarkeit abgesichertes Wegerecht zugunsten des Baugrundstücks bestehe nicht. Eine gesicherte Erschließung bestehe auch nicht von Südwesten ausgehend von der L 279 über den dortigen Forstwirtschaftsweg. Dieser erfülle tatsächlich weder hinsichtlich seiner Breite noch hinsichtlich der Befahrbarkeit die Anforderungen an eine gesicherte wegemäßige Erschließung. Die Voraussetzung liege selbst bei einer Zuwegung mit einer Breite von 2,90 m bis 3,60 m, bei der kein Begegnungsverkehr möglich sei, nicht vor. Der Ausbauzustand eines Weges dieser Breite erfülle nicht die Anforderungen, die für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge sowie für Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung (Müllabfuhr) notwendig seien. Darüber hinaus handele es sich um einen von Fußgängern und Radfahrern stark frequentierten Bereich, der auch von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werde mit der Folge, dass in nennenswertem Umfang Begegnungsverkehr stattfinde. Auch der Ausbauzustand des Forstweges entspreche hinsichtlich seiner Befahrbarkeit nicht einer im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung. Der Weg verlaufe auf einer Länge von mehr als einem Kilometer zum Vorhabengrundstück und sei lediglich geschottert. Im Winter könne er durch Vereisung in der Befahrbarkeit beeinträchtigt werden. Ein Winterdienst finde nicht statt. Es komme auch nicht auf die Verkehrsfrequenz an, da die Straße nicht in der Lage sei, irgendeinen Begegnungsverkehr aufzunehmen. Das Grundstück der Beigeladenen liege nicht an einer öffentlichen Straße, weshalb Ansprüche aus einem von den Beigeladenen für sich in Anspruch genommenen Anliegerrecht ausschieden. Die für eine ordnungsgemäße Erschließung erforderliche Versorgung mit Trinkwasser sei ebenfalls nicht sichergestellt. Durch die mit der energis GmbH getroffene Vereinbarung sei eine Versorgung des Gebäudes mit Trinkwasser auf Dauer rechtlich nicht gesichert. Gegenstand der Vereinbarung sei lediglich das Recht der energis GmbH, das Grundstück für den Bau, den Betrieb und die Ertüchtigung von zwei Wasserversorgungsleitungen (DN 500 und DN 300) und eines 10 kV Hochspannungserdkabels nutzen zu dürfen. Dieses Nutzungsrecht für Leitungen stelle jedoch den Bezug von Trinkwasser nicht sicher. Bei der Wasserleitung handele es sich um eine Zubringer- beziehungsweise Fernleitung. Das seien Wasserleitungen, die eine Verbindung zwischen Wassergewinnungs- und Versorgungsgebieten herstellten und gerade keine Versorgungsleitungen. Der Bezug von Trinkwasser über eine solche „Wasserautobahn" sei jedoch nicht dinglich gesichert. Das gesetzliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung verlange unter anderem, dass die Wasserversorgung auch rechtlich gesichert sein müsse. Schuldrechtliche Verpflichtungen reichten nicht aus. Ein Anschlussrecht nach ihrer Wasserversorgungssatzung (WVS) bestehe nicht. Das Grundstück der Beigeladenen werde nicht durch eine Trinkwasserleitung erschlossen. Grundstückseigentümer könnten die Herstellung einer neuen Versorgungsleitung auch nicht verlangen. Darüber hinaus sei eine Gemeinde bei der Erschließung eines sonstigen, nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich nicht zur Annahme eines Erschließungsangebots eines Grundstückseigentümers verpflichtet. Die Versorgung des Grundstücks mit Trinkwasser durch die energis GmbH verstoße gegen geltendes Recht. Nach § 50 Abs. 1 WHG sei die öffentliche Wasserversorgung eine Aufgabe der Daseinsvorsorge, Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und nehme damit am Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG teil. Nach dem § 1 ihrer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) sei es ausschließlich ihre Sache, die Grundstücke ihres Gebiets mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen. Die energis GmbH sei daher auf ihre Zustimmung zur Versorgung von Endkunden angewiesen. Diese liege nicht vor, weshalb die energis GmbH den Wasserliefervertrag zum 31.3.2019 gekündigt habe. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht A-Stadt hätten die Beigeladenen beantragt, sie – die Klägerin – zu verpflichten, ihre Zustimmung zur Wasserversorgung des Forsthauses durch die energis GmbH bis zur Klärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zu erteilen und darüber hinaus die energis GmbH zu verpflichten, die Wasserversorgung des Anwesens über den 31.3.2019 hinaus fortzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht A-Stadt am 12.4.2019 hätten sich die Beteiligten darauf geeinigt, die bestehende Wasserversorgung für einen Zeitraum von drei Monaten in ihrer bisherigen Gestaltung fortzusetzen. Die Beigeladenen hätten sich ihr gegenüber dazu verpflichtet, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um einen Anschluss des Grundstücks an die gemeindliche Wasserversorgung zu ermöglichen. Die Parteien seien sich darüber hinaus darüber einig gewesen, nach der Klärung der Voraussetzungen für die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs auch für die Zeit der Herstellung der erforderlichen Leitungen und der Arbeiten die Wasserversorgung in der bisherigen Gestaltung fortzusetzen. Sollten sich die Beteiligten über die Gestaltung und Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht einigen können und hierüber ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit eingeleitet werden, so habe die Wasserversorgung in ihrer bisherigen Gestaltung bis zum Abschluss dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fortgesetzt werden sollen. Den Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 12.4.2019, innerhalb einer Frist von drei Monaten die erforderlichen Antragsunterlagen für den Anschluss der Gemeinde vorzulegen, seien die Beigeladenen aber bis heute nicht nachgekommen. Demgegenüber habe sie sich gegenüber den Beigeladenen bereit erklärt, eine Anschlussleitung zu errichten, sofern die Beigeladenen die hierfür erforderlichen Kosten trügen. Die Beigeladenen hätten aber ihrerseits nicht nur nichts unternommen, sondern das Angebot auf Herstellung einer Anschlussleitung unter Kostentragung durch die Beigeladenen abgelehnt. Eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gesicherte Erschließung des Grundstücks mit Trinkwasser liege daher nicht vor und die Beigeladenen seien auch nicht bereit, eine ordnungsgemäße Versorgung ihres Grundstücks mit Trinkwasser durch die Gemeindewerke W GmbH sicherzustellen. Sie – die Beklagte – verwahre sich gegen den Vorwurf der Beigeladenen, Behörden und Gerichte hinsichtlich der Möglichkeit, das Grundstück mit Wasser versorgen zu können, in die Irre geführt zu haben. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung seien ebenfalls nicht erfüllt. Auch hier gelte, dass bei nicht privilegierten Wohngebäuden im Außenbereich an die Erschließung keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als im Innenbereich. Dort sei eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in der Regel nur durch einen Anschluss an eine Kanalisation gewährleistet. In der F Straße befinde sich unstreitig kein Abwasserkanal. Eine Kleinkläranlage oder eine geschlossene Grube reichten zur Abwasserbeseitigung nicht aus. Nach § 3 ihrer Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (AbwS) erstrecke sich ein Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße grenzten, in der bereits eine betriebsfertige Abwasseranlage vorhanden sei. Die Herstellung neuer oder die Änderung bestehender Netzleitungen könne nicht verlangt werden. Daher sei eine rechtlich gesicherte Erschließung auch insofern nicht gegeben. Daran ändere der Umstand nichts, dass dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen durch Bescheid der obersten Wasserbehörde vom 28.4.1998 nach dem damaligen § 7 WHG die widerrufliche Befugnis erteilt worden sei, das im Bereich des Forsthauses anfallende, in einer Kleinkläranlage mit nachgeschalteten Pflanzenbeet mechanisch-biologisch gereinigte häusliche Abwasser und das damit abfließende Niederschlagswasser auf dem Grundstück über die belebte Bodenzone versickern zu dürfen. Diese wasserrechtliche Entscheidung habe ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Bauvorhaben betroffen. Darum handele es sich jedoch bei dem genehmigten Bauvorhaben der Beigeladenen nicht. Die hinter der Privilegierung stehende Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Bauvorhaben im Außenbereich bevorzugt zuzulassen, habe über das Ermessen auch Einfluss auf die Entscheidung, ob eine für eine Abwasserbeseitigung erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden könne. Im November 2020 hat das Verwaltungsgericht die auf die Aufhebung der Baugenehmigung und des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, das Vorhaben der Beigeladenen sei entgegen der Ansicht der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig und damit sei die Ersetzung des Einvernehmens rechtmäßig. Das genehmigte Vorhaben sei zwar nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert und es stünden ihm öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB entgegen, da es auf jeden Fall die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) und das Entstehen beziehungsweise die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Es sei jedoch nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigt, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorlägen, so dass die genannten öffentliche Belange der genehmigten Nutzungsänderung des genehmigten Forsthauses nicht entgegengehalten werden könnten. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibe, die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht mehr als sieben Jahre zurückliege, das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden sei und dass die höchstzulässige Anzahl der Wohnungen nicht überschritten werde. Das Vorhaben diene auch einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz. Das Forsthaus sei noch im Juni 2014 vom Revierförster bewohnt worden und nach den Lichtbildern und dem Eindruck der Ortsbesichtigung baulich in einem guten Zustand. Das Gebäude befinde sich auch in einem Bereich, in dem immer noch durch den früheren Eigentümer des Gebäudes – das Saarland, vertreten durch den Saarforst Landesbetrieb – Forstwirtschaft betrieben werde. Die Klägerin könne sich hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auch nicht auf eine fehlende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB berufen. Durch die Begünstigung eines Bauvorhabens nach § 35 Abs. 4 BauGB verliere dieses nicht seine Eigenschaft als „sonstiges Vorhaben“. Eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB habe lediglich zur Folge, dass dem Vorhaben bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden könnten, führe jedoch nicht zu geringeren Anforderungen hinsichtlich des gesetzlichen Erfordernisses der gesicherten Erschließung. Daraus folge auch, dass die Erschließung in vollem Umfang gesichert sein müsse und nicht wie bei privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB eine „ausreichende“ Erschließung genüge. Die Erschließung müsse nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich auf Dauer gesichert sein. Dies sei vorliegend aber entgegen der Ansicht der Klägerin der Fall. Zunächst sei hinsichtlich der Abwasserbeseitigung eine ausreichende Erschließung zu bejahen. Zwar sei das Grundstück an keine Abwasserleitung angeschlossen. Welche Anforderungen an die Abwasserentsorgung im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Erschließung zu stellen seien, sei allerdings in § 35 Abs. 2 BauGB nicht geregelt. Zulässig sei grundsätzlich auch eine Hausentwässerung durch eine Kleinkläranlage für einzelne Gebäude im Außenbereich. Dies sei hier der Fall, da für das Forsthaus durch die mit Bescheid vom 28.4.1998 erteilte unbefristete und von der Person des Eigentümers unabhängige Genehmigung eine ausreichende Abwasserentsorgung sichergestellt sei. Daher sei es unerheblich, dass die den Beigeladenen genehmigte Nutzung im Gegensatz zur vorherigen Nutzung nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei. Da der zu erwartende Anfall von Abwasser durch die jetzt genehmigte Nutzung nicht von dem abweichen dürfte, was bei der früheren Nutzung entstanden sei, könne auch insoweit kein Grund für den Wegfall der wasserrechtlichen Genehmigung zur Entsorgung des Abwassers festgestellt werden. Auch die Entsorgung der Hausabfälle sei ausreichend gewährleistet. Es sei ohne weiteres möglich und den Beigeladenen auch zumutbar, dass diese ihre Mülltonne für die Leerung durch die Müllabfuhr an die Kreuzung P-Straße/W Straße/Z Straße brächten. Das Vorhabengrundstück sei auch wegerechtlich ausreichend erschlossen. Die Klägerin könne sich auf eine fehlende wegerechtliche Erschließung ebenso wie auf eine nicht gesicherte Wasserversorgung nicht berufen, weil dies unter dem Gesichtspunkt des „venire contra factum proprium“ gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Die Klägerin habe durch ihr eigenes Verhalten dafür gesorgt, dass insoweit überhaupt erst Bedenken gegen die Erschließung des Vorhabens hätten entstehen können. Solange das 1936 mit Genehmigung errichtete Gebäude als Forsthaus genutzt worden sei, seien seitens der Klägerin weder gegen die Zuwegung aus Richtung D über den von der P-Straße beziehungsweise der Z Straße abzweigenden Forstweg noch gegen die Wasserversorgung durch die energis GmbH über die vor dem Gebäude verlaufende Wasserleitung Einwände erhoben worden. Die Klägerin sei sogar aktiv tätig geworden, um die früher bestehende Erschließung zu beseitigen. So habe sie den Forstweg aus Richtung D zunächst durch verkehrspolizeiliche Anordnung und die Errichtung einer Schranke geschlossen. Diese Anordnung habe sie dann im Rahmen des von den Beigeladenen erhobenen Widerspruchsverfahrens offensichtlich aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anordnung wieder aufgehoben. Gleichwohl sei die installierte Schranke nicht wieder beseitigt, sondern mit Hinweis auf das Eigentum der Klägerin an dem Weg aufrechterhalten worden. Warum dieses Eigentum der Nutzung des Weges nicht entgegengestanden habe, solange das Gebäude als Forsthaus genutzt worden sei, sei nicht erkennbar. Insbesondere sei von der Klägerin insoweit keine Begründung vorgetragen worden. Daher dränge es sich auf, dass die Klägerin den Weg nur geschlossen habe, um den Beigeladenen eine Zufahrt von D aus unmöglich zu machen und damit die bis zum Erwerb des Gebäudes durch die Beigeladenen bestehende wegerechtliche Erschließung zu beseitigen. Gleiches gelte auch für die Frischwasserversorgung durch die energis GmbH. Auch diese habe bereits seit mehreren Jahrzehnten bestanden, ohne dass seitens der Klägerin insoweit Einwendungen erhoben worden seien. Erst nach dem Erwerb durch die Beigeladenen habe die Klägerin geltend gemacht, die vor dem Forsthaus verlaufende Leitung sei zur Versorgung mit Frischwasser ungeeignet. Dabei sei die Klägerin sogar so weit gegangen, die energis GmbH mit dem Hinweis, dass es ausschließlich ihre Sache sei, die Grundstücke ihres Gebiets mit Trink- und Betriebswasser zu versorgen, dazu zu veranlassen, den seit Jahrzehnten bestehenden Wasserlieferungsvertrag für das Gebäude der Beigeladenen zu kündigen. Dass sich die Klägerin dann auf diese von ihr veranlasste Kündigung, an deren Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung des durchgeführten zivilrechtlichen Verfahrens zumindest Zweifel bestünden, berufe, stelle auf jeden Fall einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Im Übrigen könne sich die Klägerin noch aus einem weiteren Grund nicht darauf berufen, dass nachträglich die Versorgung mit Wasser aufgrund der Kündigung durch die energis GmbH nicht mehr gesichert sei. Denn bei einer Klage einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung, die unter Ersetzung des nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderlichen Einvernehmens erteilt worden sei, sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung abzustellen, so dass nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen unberücksichtigt bleiben müssten. Für die Prüfung, ob das Einvernehmen aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen habe versagt werden dürfen, sei maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen. Da jedoch im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren keine Zweifel daran bestanden hätten, dass eine Belieferung des ehemaligen Forsthauses mit Wasser bestanden habe, könne die danach auf Betreiben der Klägerin ausgesprochene Kündigung des Wasserlieferungsvertrages durch die energis GmbH der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht mehr entgegengehalten werden. Im Übrigen sei die energis GmbH nach dem am 12.4.2019 vor dem Landgericht A-Stadt geschlossenen Vergleich verpflichtet, die Wasserversorgung des Vorhabengrundstücks in der bisherigen Weise vorerst fortzuführen. Daher sei es auch unerheblich, ob die Beigeladenen verpflichtet seien, sich an das Wassernetz der Gemeindewasserwerke anzuschließen und wer insoweit zur Tragung der Kosten für die Errichtung der erforderlichen Zuleitung verpflichtet sei. Nach den vorliegenden Unterlagen spreche viel dafür, dass der Anschluss des früheren Forsthauses an eine Leitung der Vorgängergesellschaft der energis GmbH zumindest mit Wissen der damaligen Gemeinde D erfolgt sei und damit auch die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin verpflichtet sei, diesen Zustand hinzunehmen. Eine Erschließung des Grundstücks sei außerdem auch dann zu bejahen, wenn dahin gestellt bleibe, ob die Klägerin überhaupt berechtigt sei, Einwendungen gegen die wegerechtliche Erschließung zu erheben. Auch wenn die von der Klägerin vorgenommene Sperrung der Zuwegung von D aus zulässig gewesen wäre und sie sich darauf berufen könne, sei eine wegerechtliche Erschließung vorhanden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Beigeladenen einen Anspruch auf Einräumung einer Zufahrt über diesen Weg durch die Klägerin haben. Eine Erschließung sei auf jeden Fall über den über die Parzellen Nrn. 2/37, Flur 12, und 2/24, Flur 14, vom Forsthaus zum K Weg (L 279) führenden Forstweg ausreichend gesichert. Insoweit sei in der Rechtsprechung geklärt, dass es zur ausreichenden Erschließung einer besonderen rechtlichen Sicherung bedürfe, wenn das Baugrundstück keine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitze. Dabei reiche eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht aus. Dagegen sei eine gesicherte Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, etwa durch Baulast, gesichert sei. Vorliegend bestehe eine Sicherung eines Fahrrechts über den genannten Weg sowohl durch eine Grunddienstbarkeit als auch durch eine Baulast. Soweit die Klägerin einwende, dass dieser Weg weder hinsichtlich seiner Breite noch bezüglich der Befahrbarkeit die Anforderungen an eine gesicherte wegemäßige Erschließung erfülle, sei nach dem Ergebnis der Besichtigung der Örtlichkeiten davon auszugehen, dass der Weg für eine Erschließung des streitgegenständlichen Vorhabens ausreiche. Für nicht privilegierte Wohnbauvorhaben im Außenbereich sei zwar eine wegemäßige Erschließung zu fordern, die wenn auch nicht in der Breite, so doch in der Befahrbarkeit des Weges der im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung in etwa entspreche. Dabei müsse die Straße in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Allerdings richteten sich die Anforderungen an die ausreichende wegemäßige Erschließung nach den jeweiligen Gegebenheiten, wobei gewisse Mindestanforderungen dennoch erfüllt werden müssten. Die Anforderungen an die ausreichende wegemäßige Erschließung eines Außenbereichsgrundstücks für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung ergäben sich daraus, welchen Zu- und Abgangsverkehr das jeweilige Vorhaben auslöse. Zwar sei der hier zur Erschließung gedachte Weg nur teilweise asphaltiert und weise nach dem Ende der Asphaltierung nur eine Breite von etwa 3 m auf. Dabei enthalte die Baulast zu Lasten der Parzellen Nrn. 2/37, Flur 12 und 2/24, Flur 14, die Verpflichtung, dass der Weg als Zufahrt und Zugang zu dem Vorhaben der Beigeladenen auf einer Breite von mehr als 3 m angelegt und unterhalten werden müsse. Insoweit sei es unerheblich, dass der Weg nach den Angaben der Klägerin teilweise eine Breite von weniger als 3 m aufweise. Denn wenn dies zutreffen sollte und diese Minderbreite die Erreichbarkeit des Gebäudes der Beigeladenen erschweren sollte, hätten diese einen Anspruch gegen den Saarforst, dass dieser den Weg wieder auf 3 m verbreitere. Im Übrigen habe das Gericht im Rahmen der Ortsbesichtigung den Weg von der Abzweigung von der L 279 bis zum Gebäude der Beigeladenen mit einem handelsüblichen Pkw befahren, ohne dass insoweit irgendwelche Probleme aufgetreten wären. Da der Weg auch nur den Verkehr aufnehmen müsse, der zum Forsthaus führe, sei dieser auch unter Berücksichtigung einer Breite von nur 3 m in der Lage, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Insbesondere hätten die Beigeladenen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Weg durch den Forst-Betriebsverkehr und den Zielverkehr zum Munitionsdepot genutzt worden sei, weshalb nicht ohne weiteres erkennbar sei, dass er für die Erschließung des Forsthauses nicht ausreiche. Der Weg führe nur zu einem einzelnen Wohngebäude, wodurch kein erheblicher Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelöst werde. Zudem dürfte bei einer Breite von 3 m auch eine Nutzung durch Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge zumindest nicht offensichtlich unmöglich sein. Weiter sei davon auszugehen, dass Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge nach einer Öffnung der Schranke vielmehr den Weg von D nutzen und nicht den Umweg über das Gebiet der Stadt V wählen würden. Auch eine Anfahrt mit Müllfahrzeugen werde nicht stattfinden, da die Beigeladenen – wie bereits ausgeführt – ihre Mülltonne für die Leerung durch die Müllabfuhr an die Kreuzung P-Straße/W Straße/Z Straße zu bringen hätten. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.11.2020 – 5 K 304/20 – kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen der Klägerin lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Das Vorbringen rechtfertigt weder die Annahme der geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)10vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr.vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr. noch einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Sache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO11vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2021 – 2 A 96/20 –, juris, wonach die Beantwortung durch den Fall entscheidungserheblich aufgeworfener Fragen von der Schwierigkeit her signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegen mussvgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2021 – 2 A 96/20 –, juris, wonach die Beantwortung durch den Fall entscheidungserheblich aufgeworfener Fragen von der Schwierigkeit her signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegen muss und zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. A. Ernstliche Zweifel im Verständnis des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergeben sich zunächst nicht, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil offengelassen hat, ob für die Inanspruchnahme der Begünstigung des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 e) BauGB erforderlich ist, dass der dem Gebäude seine ursprüngliche Privilegierung im Verständnis des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vermittelnde – hier forstwirtschaftliche – Betrieb „noch fortbesteht“. Unabhängig davon, wie „tragfähig“ oder – eher – zweifelhaft mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift der dem zugrundeliegende Hinweis im angegriffenen Urteil ist, dass der Voreigentümer des Grundstücks, der Saarforst Landesbetrieb, nach wie vor den umliegenden Wald im Rahmen seines „Betriebs“ bewirtschafte, ist bereits die Ausgangsfrage entgegen der Ansicht der Klägerin zu verneinen. Die hinsichtlich des Vorliegens der übrigen dort genannten Anforderungen auch von der Klägerin in der Antragsschrift nicht in Zweifel gezogene Begünstigung des Bauvorhabens der Beigeladenen nach dem § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezogen auf die dort genannten öffentlichen Belange kann auch bei vollständiger Aufgabe eines privilegierten Betriebs vom Bauherrn oder der Bauherrin in Anspruch genommen werden. Auch unter dem Aspekt des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 e) BauGB ist – um einem Missbrauch durch Schaffung „kurzfristiger“ oder „nicht ernst gemeinter“ Privilegierungsvoraussetzungen vorzubeugen – erforderlich, dass ein solcher Betrieb tatsächlich vorhanden war und – wie von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c) BauGB gefordert – seit der „Aufgabe der bisherigen Nutzung“ nicht mehr als sieben Jahre vergangen sind. Auch wenn die Ansicht der Klägerin in der Fachliteratur vereinzelt geteilt wird12 Roeser in Berliner Kommentar BauGB, § 35 Rn 102, nach dessen Ansicht die „Hofstelle“ nicht vollständig aufgegeben werden darfRoeser in Berliner Kommentar BauGB, § 35 Rn 102, nach dessen Ansicht die „Hofstelle“ nicht vollständig aufgegeben werden darf und das Verwaltungsgericht des Saarlandes diese Auffassung in der Vergangenheit – wenn auch mit nicht eindeutigen Formulierungen – vertreten hat,13vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 12.9.2006 – 5 K 140/05 –, bei jurisvgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 12.9.2006 – 5 K 140/05 –, bei juris bejaht die überwiegende Literaturmeinung in Anlehnung an den unschwer ermittelbaren Sinn der Vorschrift unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte sowie die ihr zugrundeliegende Intention des Gesetzgebers zu Recht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung auch bei vollständiger Aufgabe eines im Sinne § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Betriebs, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfüllt sind.14vgl. in dem Zusammenhang auch Spieß in Jäde/Dirnberger Weiß, BauGB/BauNVO, 8. Auflage 2017, § 35 Rn 105, dagegen wiederum ausdrücklich Jarass/Kment, BauGB, 2. Auflage 2017, Rn 84vgl. in dem Zusammenhang auch Spieß in Jäde/Dirnberger Weiß, BauGB/BauNVO, 8. Auflage 2017, § 35 Rn 105, dagegen wiederum ausdrücklich Jarass/Kment, BauGB, 2. Auflage 2017, Rn 84 Gerade für die im Zuge eines Strukturwandels oder aus sonstigen Motiven heraus häufig vorkommenden Fälle der Aufgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen unter Entprivilegierung in der Betriebsphase entstandener erhaltenswerter Bausubstanz soll nach dem Willen des Gesetzes der ansonsten aus § 35 BauGB zu entnehmende weitgehende Schutz des Außenbereichs gegenüber einer Inanspruchnahme durch nicht privilegierte Bauvorhaben in räumlich funktionalem Zusammenhang mit dem (ehemaligen) Betriebssitz („Hofstelle“)15vgl. zu Begriff der „Hofstelle“ BVerwG, Beschluss vom 14.3.2006 – 4 B 10.06 –, BRS 70 Nr. 108, wonach wenigstens eins der zur Rede stehenden Gebäude ein privilegiertes Wohngebäude gewesen sein muss, weil ein – dort – landwirtschaftlicher Betrieb nur dann einen dauerhaften „verfestigten“ Siedlungsansatz bildet, wenn der Inhaber oder die Inhaberin dort auch wohntvgl. zu Begriff der „Hofstelle“ BVerwG, Beschluss vom 14.3.2006 – 4 B 10.06 –, BRS 70 Nr. 108, wonach wenigstens eins der zur Rede stehenden Gebäude ein privilegiertes Wohngebäude gewesen sein muss, weil ein – dort – landwirtschaftlicher Betrieb nur dann einen dauerhaften „verfestigten“ Siedlungsansatz bildet, wenn der Inhaber oder die Inhaberin dort auch wohnt partiell zurückgenommen werden. Daher kommt es bei der Anwendung des auslegungsbedürftigen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 e) BauGB nach Sinn und Zweck hier allein darauf an, ob die Benutzung des Gebäudes vor der Nutzungsänderung als Försterwohnung in dem dort geforderten Zusammenhang16vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 – 4 C 13.00 –, BRS 64 Nr. 103vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 – 4 C 13.00 –, BRS 64 Nr. 103 mit der Nutzung stand oder ob, was hier auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, die Anlage Teil des bisherigen Betriebssitzes gewesen ist.17vgl. dazu etwa Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand 2020, § 35 Rn 265, in Anlehnung an den eindeutigen Wortlaut der Vorläuferbestimmung in § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG 1993, oder Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Loseblatt, Stand 2019, § 35 Rn 144, ders.bei Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage 2018, § 35 Rn 129vgl. dazu etwa Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand 2020, § 35 Rn 265, in Anlehnung an den eindeutigen Wortlaut der Vorläuferbestimmung in § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG 1993, oder Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Loseblatt, Stand 2019, § 35 Rn 144, ders.bei Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage 2018, § 35 Rn 129 Da die Vorschrift grundsätzlich auch die Fälle der vollständigen Betriebsaufgabe erfasst, ist es nicht erforderlich, dass auch nach der am Maßstab des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigten Nutzungsaufgabe weiterhin eine räumlich-funktionale Verbindung mit „der“ Hofstelle fortbesteht. Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die von den Beigeladenen in Anlehnung an die zum gleichen Auslegungsergebnis gelangte Entscheidung des Rheinland-Pfälzischen OVG18vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27.2.2018 – 8 A 11535/17 –, BauR 2018, 956, zur Aufgabe eines Weinbergbetriebs, gleichzeitig unter ausführlicher Auswertung der Gesetzesmaterialien auch zu den Vorläuferbestimmungen der Norm seit 1976vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 27.2.2018 – 8 A 11535/17 –, BauR 2018, 956, zur Aufgabe eines Weinbergbetriebs, gleichzeitig unter ausführlicher Auswertung der Gesetzesmaterialien auch zu den Vorläuferbestimmungen der Norm seit 1976 ausführlich geschildert wurde. Erstmals mit dem § 35 Abs. 4 BBauG (1976), der jede beabsichtigte Änderung der bisherigen Nutzung einer ursprünglich zu landwirtschaftlichen Zwecken dienenden baulichen Anlage ohne wesentliche Änderung begünstigte, sollte dem Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung getragen werden, um gerade bei einer vollständigen Aufgabe des Betriebs einem auch den Belangen des Umweltschutzes zuwiderlaufenden absehbaren Verfall erhaltenswerter Bausubstanz über die Verleihung eines eingeschränkten Bestandsschutzes entgegenzuwirken. Diese gesetzgeberische Intention lag in gleicher Weise allen nachfolgenden Änderungen der Vorschrift zugrunde. Dies gilt auch mit Blick auf den 1998 unter partieller Übernahme des § 4 Abs. 3 BauGBMaßnahmenG19vgl. dazu Art. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz - WoBauErlG) vom 17.5.1990 (BGBl I Seite 926) erlassene, zeitlich befristete Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG), neu gefasst durch Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.4.1993 (BGBl I Seite 466)vgl. dazu Art. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz - WoBauErlG) vom 17.5.1990 (BGBl I Seite 926) erlassene, zeitlich befristete Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG), neu gefasst durch Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.4.1993 (BGBl I Seite 466) als Dauerrecht in das Baugesetzbuch aufgenommenen § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 e) BauGB.20vgl. das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG) vom 18.8.1997 (BGBl I Seite 2081)vgl. das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 – BauROG) vom 18.8.1997 (BGBl I Seite 2081) Bei Auswertung der Gesetzesmaterialien spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme dieser Ergänzung in den Begünstigungstatbestand künftig nur noch eine Entprivilegierung einzelner Gebäude eines insgesamt noch fortbestehenden landwirtschaftlichen Betriebs zulassen wollte. Dass durch das Erfordernis eines räumlich-funktionellen Zusammenhangs des Gebäudes zur Hofstelle die bisher begünstigte Umnutzungsmöglichkeit für Vorhaben außerhalb der „Hofstelle“, etwa von allein stehenden Feldscheunen oder anderen Solitärgebäuden, zurückgenommen wurde, sollte lediglich einer Bündelung der Siedlungsentwicklung im Außenbereich dienen.21vgl. auch dazu ausführlich OVG Koblenz, Urteil vom 27.2.2018 – 8 A 11535/17 –, BauR 2018, 956, unter ausführlicher Auswertung der Gesetzesmaterialien für die Änderung, wonach sich daraus insbesondere nicht ergibt, dass der landwirtschaftliche oder - hier – forstwirtschaftliche Betrieb als solcher noch erhalten sein solltevgl. auch dazu ausführlich OVG Koblenz, Urteil vom 27.2.2018 – 8 A 11535/17 –, BauR 2018, 956, unter ausführlicher Auswertung der Gesetzesmaterialien für die Änderung, wonach sich daraus insbesondere nicht ergibt, dass der landwirtschaftliche oder - hier – forstwirtschaftliche Betrieb als solcher noch erhalten sein sollte In diesem Umfang bleibt demgemäß aber eine begrenzte bauliche Entwicklung auch im Außenbereich (§ 35 BauGB) zulässig. Letztlich kann daher – wie eingangs erwähnt – dahinstehen, ob die Meinung des Verwaltungsgerichts zutrifft, für die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB sei es ausreichend, dass der Landesforstbetrieb als solcher ganz allgemein weiterbesteht und auch den umliegenden Wald weiter bewirtschaftet. Dass – wie die Klägerin mit einiger Berechtigung vorträgt, ein „Waldstück“ keine „Hofstelle“ ist, ist nachvollziehbar. Das rechtfertigt es allerdings nicht, von einer uneingeschränkten Weiterführung des Betriebs „Saarforst“ ohne „Änderung der bisherigen Nutzung“ im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB auszugehen. Dieses Kriterium ist nach dem Gesetzeswortlaut konkret gebäudebezogen zu beurteilen. Daher fallen auch nicht mehr benötigte ehemals zu Wohnzwecken benutzte Gebäude, wie hier das Försterhaus, in den Anwendungsbereich der Vorschrift, auch wenn ein solcher Vorgang der Nutzungsaufgabe bei sonst unveränderter Fortführung des privilegierten Forstbetriebs wohl nicht dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Regelfall entspricht. Da diese Aspekte aber in der Antragsschrift ohnehin nicht thematisiert werden, muss das hier nicht weiter vertieft werden. Der fehlende Bedarf einer Weiternutzung der hier in Rede stehenden Gebäude dürfte Folge einer Neu- und Umstrukturierung des Saarforst-Landesbetriebs sein.22vgl. dazu die Revierübersicht auf der Homepage des Saarforsts, wonach W zum Revier 04 Ü mit der „Hofstelle“ in G, Zum alten Bergwerk, gehörtvgl. dazu die Revierübersicht auf der Homepage des Saarforsts, wonach W zum Revier 04 Ü mit der „Hofstelle“ in G, Zum alten Bergwerk, gehört B. Aus dem zuvor Gesagten (A.) ergibt sich gleichzeitig, dass der Sache auch nicht die in dem Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beigemessen werden kann. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die von der Klägerin dazu formulierte Frage lautet: „Ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 e) BauGB, insbesondere im Hinblick darauf, dass das zu ändernde Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Hofstelle stehen muss, dass der land- bzw. forstwirtschaftliche Betrieb noch fortbesteht?“ Diese Frage lässt sich – wie ausgeführt – im Wege der Auslegung der angesprochenen Rechtsnorm eindeutig im zuvor genannten Sinne verneinen. Der sich damit kritisch auseinandersetzende Sachvortrag in der Antragsbegründung vom 12.3.2021 rechtfertigt von daher nicht die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und daher nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist nicht (weiter) klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig im genannten Sinn beantwortet werden kann.23vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 – 6 B 12.16 –, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 – 6 B 43.14 –, NVwZ-RR 2015, 416vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 – 6 B 12.16 –, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 – 6 B 43.14 –, NVwZ-RR 2015, 416 Das gilt auch, wenn – wie hier, soweit ersichtlich – dazu noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.24vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150 C. Der Vortrag der Klägerin begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit das Verwaltungsgericht darin sowohl die wegerechtliche Erschließung als auch die Trinkwasserversorgung des von den Beigeladenen erworbenen Grundstücks im Verständnis der planungsrechtlichen Erfordernisse des § 35 BauGB als gesichert angesehen hat. Nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens unterliegt die Feststellung, dass die Klägerin der Ersetzung ihres Einvernehmens (§§ 36 BauGB, 72 LBO) und damit der Erteilung der Baugenehmigung (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO) auch unter diesen Gesichtspunkten nicht durchgreifend eine Verletzung ihrer Rechte entgegenhalten kann, keinen ernstlichen Zweifeln. 1. Ob man das Verhalten der Klägerin, was diese im Zulassungsantrag ausführlich thematisiert, im Zusammenhang mit der wegemäßigen Erschließung mit dem Verwaltungsgericht als Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) werten kann oder muss, mag hier im Ergebnis dahinstehen. Richtig daran ist aber sicher, dass die wie auch immer motivierte Sperrung der seit Jahrzehnten, nach Aktenlage seit den 1930er Jahren, offenbar problemlos als Zufahrt zu dem Wohngebäude des Försters und seiner Familie genutzten Zufahrt von D aus ab Verlängerung der Z Straße über die Kreuzung mit der W Straße hinaus rein faktisch-kausal das Problem der weiteren Erreichbarkeit des Anwesens erst „hervorgerufen“ hat. Der Frage der Tragfähigkeit der von der Klägerin dafür angeführten veränderten rechtlichen Bewertung der Nutzung des Forsthauses im tatsächlich gleichen Umfang muss hier nicht vertieft werden. Der Einwand der Klägerin, der nun gewählte Erschließungsweg über den sogenannten „Forsthausweg“ sei mit 2 km auch deutlich zu lang, wirkt allerdings unabhängig von einer rechtlichen Bewertung zumindest befremdlich. Das Verwaltungsgericht hat davon unabhängig aller Voraussicht nach zu Recht festgestellt, dass eine rechtlich und tatsächlich gesicherte (wegemäßige) Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB auch dann vorliegt, wenn die Sperrung der Zuwegung von D aus mit der Folge des Wegfalls dieser Erschließungsmöglichkeit anzunehmen ist. Eine Erschließung ist über den über die Parzellen Nrn. 2/37, Flur 12, und 2/24 vom Forsthaus zum K Weg (L 279) führenden Forstweg in dem Sinne ausreichend gesichert. Die Richtigkeit dieser Annahme unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine rechtliche Sicherung ergibt sich hier aus der planungsrechtlich insoweit als ausreichend anzusehenden Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Aus bundesrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, durch Baulast, gesichert ist, sondern auch dann, wenn sie im Wege zivilrechtlicher Regelungen dinglich, also – wie hier – durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist.25vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 – 4 B 224/95 –, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 – BVerwG 4 C 54.85 –, BRS 48 Nr. 92vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 – 4 B 224/95 –, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 – BVerwG 4 C 54.85 –, BRS 48 Nr. 92 Die weiterreichende Wegebaulast ist als öffentlich-rechtliches Sicherungsinstrument (§ 2 Abs. 11 LBO) im Übrigen nicht einmal in allen Bundesländern gesetzlich vorgesehen, wurde hier aber sogar zusätzlich von der Forstverwaltung eigens bewilligt und eingetragen. Sie kann – anders als eine zivilrechtliche Vereinbarung – nach § 83 Abs. 3 LBO nicht mehr ohne Mitwirkung der eintragenden Bauaufsichtsbehörde zum Erlöschen gebracht werden. In dem Sinne kann hier aus planungsrechtlicher Sicht sogar rechtlich von einer „Übersicherung“ gesprochen werden Vor dem Hintergrund besteht der Haupteinwand der Klägerin gegenüber dieser den Beigeladenen durch die Schließung der bisherigen Zufahrt aufgezwungenen langen und umständlichen Erschließung von V-L her darin, dass dieser Weg faktisch weder hinsichtlich seiner Breite noch bezüglich der Befahrbarkeit die Anforderungen an eine gesicherte wegemäßige Erschließung erfülle. Insoweit lässt sich allerdings die Frage stellen, welchen rechtlichen Nachteil konkret die Klägerin im Rahmen des Streits um die Rechtmäßigkeit der Ersetzung ihres Einvernehmens bei Erteilung der Baugenehmigung mangels eigener Unterhaltungs- oder Herstellungslasten hinsichtlich dieses Weges einwenden könnte. Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der von der Klägerin behaupteten unzureichenden Breite des Weges zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beigeladenen gegenüber der Forstverwaltung und Verkäuferin des Baugrundstücks aus der Baulast heraus einen Anspruch hätten, dass diese den Weg auf ihren Grundstücken befahrbar unterhält und erforderlichenfalls auch entsprechend verbreitert. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht – bezogen auf den gegenwärtigen Zustand – zur Frage der tatsächlichen Sicherung der Benutzbarkeit des Weges im Rahmen der Besichtigung der Örtlichkeit am 19.8.2020durch eine eigene Befahrung von der Abzweigung der L 279 bis zum Gebäude der Beigeladenen festgestellt, dass der teilasphaltierte, ab der Abzweigung zum ehemaligen Munitionsdepot bis zum Baugrundstück mit Schotterlage versehene Weg für eine Erschließung des streitgegenständlichen Vorhabens „ohne irgendwelche Probleme“ befahrbar und ausreichend sei. Die Antragsschrift begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses dieser „Erfahrung“. Der Umstand, dass die Beurteilung der tatsächlichen Geeignetheit einer als Erschließung benutzten vorhandenen Zuwegung die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, rechtfertigt nicht die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Sache sei besonders „schwierig“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Hat sich das Verwaltungsgericht – hier sogar, wie erwähnt, durch eine „Testfahrt“ – einen eigenen Eindruck von den Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nachvollziehbare Bewertung der Tauglichkeit des Weges vorgenommen, so käme eine Zulassung der Berufung aus diesem Grund nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen geeignet wäre, besondere Zweifel aufzuzeigen, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des Ergebnisses dieser Beurteilung rechtfertigen könnten. Das ist nicht der Fall. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine von dem Gesagten abweichende Interpretation der Zulassungstatbestände der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens. Soweit die Klägerin vorträgt, dass ein nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigtes Vorhaben wie sogenannten „sonstige“ Vorhaben im Außenbereich den Erschließungsanforderungen des § 35 Abs. 2 BauGB genügen müsse, lässt sich dem angegriffenen Urteil kein abweichender Maßstab entnehmen. Davon ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. 2. Im Ergebnis nichts Anderes gilt für die Erschließung unter dem Aspekt der Trinkwasserversorgung. Das von 1936 bis 2014 vom damaligen Revierförster und seiner Familie benutzte Wohngebäude („Forsthaus W“) wurde unstreitig über viele Jahre ohne technische Schwierigkeiten von der energis GmbH über eine durch das Grundstück verlaufende Wasserleitung mit Trinkwasser versorgt. Der Anschluss wurde sogar vor Beantragung der Baugenehmigung im März 2016 von den Beigeladenen – nach dem Vorbringen der Klägerin – auf eigene Kosten durch die energis GmbH erneuert. Diese Versorgung erfolgt im Übrigen unverändert bis zum heutigen Tag. Vor dem Hintergrund ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung über den Bauantrag im Oktober 2017 und bei der Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin (§ 72 LBO) eine gesicherte Erschließung des Anwesens auch in dieser Hinsicht und damit im Ergebnis zu Recht einen Genehmigungsanspruch der Beigeladenen auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO bejaht hat. Darüber hinaus ist es sicher nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde, zivilrechtliche Fragen zu beantworten oder die Unvereinbarkeit mit der Wasserversorgungssatzung der Klägerin trotz unstreitigen Fehlens einer gemeindlichen Versorgungsleitung in dem Bereich zu beantworten. Auch in dem Verfahren vor dem Landgericht A-Stadt im Jahr 2019 wurde letztlich die Klärung der Fragen des Bestehens eines Anschluss- und Benutzungszwangs einem eigenen, bei fehlender Einigung (erst) einzuleitenden „verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit“ vorbehalten. Das lässt sich dem in der Sitzungsniederschrift des Landgerichts wiedergegebenen, in einem von den Beigeladenen eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossenen Vergleich entnehmen, wobei dieser Vereinbarung im Übrigen unzweideutig entnommen werden kann, dass die Versorgung des Anwesens bis zu einer endgültigen rechtlichen Klärung der Angelegenheit jedenfalls weiter fortgesetzt werden soll. Das umfasst unter anderem die Frage, ob den Beigeladenen – wie dem Rechtsvorgänger hinsichtlich der Abwasserentsorgung bereits 1998 gewährt – nach den konkreten Sachverhaltsumständen ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich einer – derzeit in dem Bereich nicht einmal vorhandenen – gemeindlichen Wasserversorgungsleitung zusteht, deren Herstellung nach einem von der Klägerin zu den Akten gereichten Angebot vom August 2019 mit Kosten von rund 80.000,- € verbunden wäre.26vgl. das Angebot der Firma R Rohr- und Tiefleitungsbau GmbH & Co KG vom 29.8.2019 für die „Herstellung eines Wasseranschlusses für das ehemalige Forsthaus im Ortsteil D“vgl. das Angebot der Firma R Rohr- und Tiefleitungsbau GmbH & Co KG vom 29.8.2019 für die „Herstellung eines Wasseranschlusses für das ehemalige Forsthaus im Ortsteil D“ Das wirft die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Verlegung einer gesonderten neuen gemeindlichen zweiten Wasserleitung nur zur anderweitigen Versorgung allein des ehemaligen Forsthauses nach der „Kappung“ einer viele Jahre bis heute funktionierenden und insoweit bei faktisch gleichen Nutzungsverhältnissen auch technisch nie beanstandeten Leitung der energis GmbH auf. Der Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens nicht ernsthaft die Klärung derartiger vor allem auch zivilrechtlicher Fragen angesonnen werden, zumal ihre Entscheidung für die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen der Beteiligten weder bestimmend noch modifizierend ist (§ 73 Abs. 4 LBO). Zudem hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der von einer Gemeinde erhobenen Anfechtungsklage gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, 72 LBO) getroffenen bauaufsichtlichen Genehmigungsentscheidung die Voraussetzungen des § 35 BauGB hin wegen deren Planungshoheit zwar im Grundsatz in vollem Umfang nachzuprüfen sind,27vgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BRS 76 Nr. 106, dort zu einem möglichen Verstoß gegen Ziele der Raumordnungvgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 – 4 C 4.08 –, BRS 76 Nr. 106, dort zu einem möglichen Verstoß gegen Ziele der Raumordnung dass für diese Prüfung aber maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheids abzustellen sei.28Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vomVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom Ob dieser für die Konstellation einer ursprünglich rechtswidrigen Ersetzung des Einvernehmens entwickelte Grundsatz, nach dem es dann sogar irrelevant sein soll, ob der Bauherr oder die Bauherrin bei Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens einen Genehmigungsanspruch hat, uneingeschränkt auch für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung gilt oder ob – wie die Klägerin meint – tatsächliche Entwicklungen im Verlaufe des hier erst 2020 abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen sind, mag dahinstehen. Es ist auch nicht Sache des Kreisrechtsausschusses, eine abschließende rechtliche Klärung von zwischen den Beteiligten auch vor den Zivilgerichten umstrittenen vor allem auch zivilrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Sicherung der Wasserversorgung herbeizuführen. Nach der Einigung zwischen der Klägerin und den Beigeladenen im Vergleich vom April 2019 war jedenfalls auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids unzweifelhaft von einer rechtlich zugesagten und tatsächlich vollzogenen Wasserversorgung des ehemaligen Forsthauses auszugehen. Wie ein möglicher Wegfall dieser Versorgung anschließend zu behandeln beziehungsweise zu kompensieren wäre, war damals und ist auch heute nicht abschließend zu entscheiden. Der Frage, wie es zu der „Kündigung“ des Versorgungsvertrags durch die energis GmbH im Februar 2019 gekommen ist und welche Rolle die Klägerin dabei gespielt hat, muss hier ebenfalls nicht nachgegangen werden. Sollte die Klägerin – wie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts unwidersprochen ausgeführt wurde – auf die energis GmbH eingewirkt haben, die seit Jahren vollzogene Versorgung über diese Leitung, die nach dem Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 23.10.2020 (dort Seite 5) seit den 1960er Jahren zudem als Ersatz für eine zuvor bestehende kommunale Wasserversorgungsleitung der ehemaligen Gemeinden D „mit deren Zustimmung“ und mit Blick auf die Unterhaltungslast „in deren Interesse“ gebaut worden sein soll, zu beenden, läge allerdings der vom Verwaltungsgericht erhobene Vorwurf, in der Berufung auf die fehlende Erschließung liege insoweit ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewerten, nahe. Da der Beklagte bei der Ersetzung des Einvernehmens nach den geschilderten Verhältnissen von daher in Bezug auf die Rechtsposition der Klägerin von einer über Jahrzehnte erfolgenden und technisch einwandfreien Wasserversorgung des ehemaligen Forsthauses von einem Genehmigungsanspruch der Beigeladenen, deren Vorhaben unstreitig nicht zu einer Intensivierung der Nutzung führt, beziehungsweise von der Rechtswidrigkeit der Versagung des Einvernehmens ausgehen musste, hat das Verwaltungsgericht auch unter dem Aspekt die Klage der Klägerin insgesamt voraussichtlich (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu Recht abgewiesen. C. Entgegen der Ansicht der Klägerin weist die vorliegende Rechtssache nach dem zuvor Gesagten ferner keine „besondere“ tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine besondere Schwierigkeit hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.29vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.4.2021 – 2 A 279/20 –, juris, und vom 22.1.2020 – 2 B 210/19 –, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichtsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.4.2021 – 2 A 279/20 –, juris, und vom 22.1.2020 – 2 B 210/19 –, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts Das ist hier nicht der Fall. Die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich gerade im Hinblick auf den erwähnten bundesrechtlichen Erschließungsbegriff gehört zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. Dass sich die Anforderungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 e) BauGB an die Begünstigung von Nutzungsänderungen im Außenbereich im Wege der Auslegung eindeutig ermitteln lassen, wurde bereits ausgeführt. D. Da dem Vortrag der Klägerin kein Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG und orientiert sich an der Nr. 9.7.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013). Der Beschluss ist nicht anfechtbar.